Urteil
12 O 481/22
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2023:0706.12O481.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die im Jahr N05 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Sturzereignis am 24.12.2019 geltend, bei dem sie – wie sie behauptet und was zwischen den Parteien streitig ist – über einen angehobenen Randstein einer öffentlichen Straße gestolpert sei und sich erheblich verletzt habe. Die Beklagte ist nach Ansicht der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ihr gegenüber einstandspflichtig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2020 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten auf, die Haftung dem Grunde nach in vollem Umfange anzuerkennen und einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 EUR bis zum 26.02.2020 zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Zwischenzeitlich hat die Beklagte an der streitgegenständlichen Örtlichkeit Ausbesserungsarbeiten vorgenommen. Die Klägerin behauptet konkret, sie habe sich am 24.12.2019 zu ihren unter der Anschrift P.-straße N01, N02 I., wohnenden Nachbarn begeben, um dort ein Weihnachtspräsent zu übergeben. Auf dem Rückweg sei sie über einen Randstein gestolpert, der zum öffentlichen Gehweg gehörte und der durch Wurzelwerk eines auf öffentlicher Fläche stehenden Baums angehoben worden sei. Der Randstein habe die Abgrenzung zum nachbarschaftlichen Grundstück und der dortigen Pflasterfläche gebildet. Der Höhenunterschied zum übrigen Niveau des Gehwegs habe mehr als 3,5 cm betragen. Infolge des Sturzes habe sie eine Humeruskopftrümmerfraktur erlitten, die operativ behandelt habe werden müssen. Wenige Tage nach der Operation sei zudem eine Dislokation der Osteosynthese mit großem knöchernen Defekt festgestellt worden, was den Einsatz einer Schulterprothese erforderlich gemacht habe. Sie habe sich vom 24.12.2019 bis zum 04.01.2020 in stationärer Behandlung befunden. Bis heute leide sie unter den Verletzungsfolgen im Sinne von Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und sei erheblich eingeschränkt. Deshalb könne sie auch den Haushalt nicht mehr – wie zuvor – eigenständig führen und ihren pflegebedürftigen Ehemann versorgen (Bl. 7 ff. GA). Der Beklagten sei – was unstreitig ist – bereits im Jahr 2019 zweimal durch den Nachbarn der Klägerin gemeldet worden, dass sich der streitgegenständliche Randstein deutlich angehoben hatte. Der seinerzeitige Bürgermeister der Beklagten habe zugesichert, den Bauhof zu informieren, um die Abhebung des Randsteins zu beseitigen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihr gegenüber wegen des Sturzereignisses. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht – und damit eine drittbezogene Amtspflicht – verletzt, indem sie den Randstein als Gefahrenquelle nicht beseitigt habe. Ihr – der Klägerin – stehe deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Haushaltsführungsschadens zu. In Bezug auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden behauptet die Klägerin, die Haushaltsführungstätigkeit nehme in ihren Haushalt im Grundsatz mindestens 37,5 Stunden pro Woche in Anspruch. Unter Berücksichtigung einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 100 % für den Zeitraum kurz nach dem Sturzereignis vom 24.12.2019 bis 03.03.2020 (6 Wochen) habe sich ein Haushaltsführungsschaden in Höhe 37,5 Stunden wöchentlich ergeben; nach Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin dann ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 32,00 Stunden pro Woche für den Zeitraum 03.03.2020 bis (wenigstens) 03.09.2020 (26 Wochen). Seither bestehe bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin eine verletzungsspezifische Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit in Höhe von 30 % MDH. Dies führe zu einem Ersatzanspruch über 11,25 Stunden wöchentlich im Zeitraum 03.09.2020 bis dato (121 Wochen). Unter Zugrundelegung eines Schadensersatzes von 12,50 EUR (netto) ergebe sich hieraus ein Betrag in Höhe von 30.228,13 EUR. Über die geltend gemachten Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche hinaus sei die Beklagte ferner verpflichtet, auch für künftige kausal durch das Sturzereignis entstehende Schäden einzustehen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr könne bei der Berechnung des Schmerzensgelds und des Schadensersatzes eine Mitverschuldensquote von 25 % entgegengehalten werden; hieran habe sie ihre Klageanträge angepasst. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht weniger als 18.750,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5000,00 EUR seit dem 26.2.2020 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 22.671,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ¾ aller zukünftigen materiellen und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des Unfalls vom 24.12.2019 und den nachfolgenden Behandlungen entstehen werden, sofern sie nicht von Gesetzes wegen auf Dritte, insbesondere auf Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Q. und Partner, S.-straße N03, N04 N. in Höhe von 1214,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den klägerseits behaupteten Unfallhergang und die Verletzungsfolgen – auch in Bezug auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden – mit Nichtwissen. Sie behauptet, die letzte Kontrolle der Gehwege im streitgegenständlichen Bereich habe – was unstreitig ist – am 28.11.2019 stattgefunden. Hierbei seien keine beseitigungsbedürftigen Gefahrenstellen festgestellt worden. Die Höhendifferenz habe in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Randstein im äußersten Bereich allenfalls 3,5 cm betragen. Außerdem habe sich die Klägerin vom Privatgrundstück der Nachbarn kommend über den Pflastersteinbelag bewegt und sich dem Randstein insofern seitlich angenähert. Die in Gehrichtung der Klägerin liegende Höhendifferenz habe weniger als 2 cm betragen. Die Beklagte behauptet ferner, die Klägerin hätte sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – die aufgrund ihres Alters und der damit einhergehenden Sturzgefahr gesteigert sei – problemlos auf die Bodenunebenheit einstellen können, da sich der Randstein farblich vom übrigen Boden abgehoben habe und deutlich zu erkennen gewesen sei. Insofern bestehe jedenfalls ein überwiegendes Eigenverschulden seitens der Klägerin, hinter welchem eine etwaige (Mit-)Haftung der Beklagten vollständig zurücktrete. Die Beklagte ist der Ansicht, die – unstreitige – Tatsache, dass im Bereich der (angeblichen) Sturzstelle Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden seien, lasse nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ihrerseits zurückschließen. Sie sei nicht daran gehindert gewesen, Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung von Sturzereignissen zu ergreifen. Ein Erfahrungswert, wonach nur ausgebessert werde, was sich zuvor in einem verkehrswidrigen Zustand befunden habe, existiere nicht. Entscheidungsgründe: Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Klageantrag zu 1) ist in Form der Angabe eines Mindestbetrages zulässig. Die erforderliche Bestimmtheit ist gewahrt. Dem steht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen. Von dem Erfordernis eines „bestimmten Antrags“ kann abgewichen werden, wenn Schmerzensgeld beansprucht wird, dessen höhenmäßige Bestimmung von dem billigen Ermessen des Gerichts abhängt ( Schmitt, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 17, Rn. 47.) Die Klägerin hat auch – was für die Ermittlung eines Schmerzensgeldes erforderlich ist – die angeblich erlittenen Verletzungen bzw. Folgen des Sturzes konkret aufgeführt und erläutert (Bl.4 f. GA). Der Antrag zu 3) ist als Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es genügt schon die bloße Aussicht des Eintritts weiterer Folgeschäden. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. Schmitt , in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 17 Rn. 52 m.w.N.). Der Eintritt weiterer Folgeschäden aus dem Unfallereignis – unterstellt, es habe sich so zugetragen wie klägerseits beschrieben und die genannten Verletzung seien eingetreten – erscheint mit Blick auf den klägerischen Vortrag hier durchaus möglich. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und 9, 9a StrWG NRW. aa) Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht begründet eine Amtspflichtsverletzung und stellt nicht lediglich eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB dar, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 27, 278 [281 f.}). In Nordrhein-Westfalen ist eine entsprechende Regelung durch §§ 9, 9a StrWG NRW getroffen worden. Danach obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesstraßen zusammenhängenden Aufgaben – die sogenannte Straßenbaulast (§ 9 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW) – den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; gleiches gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit (§ 9a Abs. 1 StrWG NRW). Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 9a Abs. 2 S. 1 StrWG NRW). Träger der Straßenbaulast und damit verkehrssicherungspflichtig für die in Rede stehende Straße ist die Gemeinde (§ 47 StrWG NRW). Inhaltlich entspricht die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54 [58 ff.]). Sie besteht zugunsten der Straßennutzer als „Dritten“ ( Stege/Muthers , in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, BGB § 839 Rn. 176). bb) Im hiesigen Fall hat die Klägerin bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten i. S. v. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG dargetan. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sich der Unfall im Grundsatz so zugetragen hat, wie sie es vorgetragen hat, und dass die behaupteten Verletzungen bzw. Folgen eingetreten sind. (1) Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – III ZR 58/78 –, Rn. 9, juris). Eine absolute Sicherheit kann jedoch nicht gefordert werden; Straßen und Bürgersteige müssen dementsprechend nicht frei von allen Mängeln sein müssen (OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2019 – 7 U 26/19, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 18 U 97/94, VersR 1995, 1440, juris). Der Verkehrssicherungspflichtige ist vielmehr verpflichtet, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Passanten, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich daher nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – III ZR 58/78 –, Rn. 9, juris). Grundsätzlich müssen auch Fußgänger mit gewissen Unebenheiten im Bodenbelag rechnen und sich bei ihrer Gehweise darauf einstellen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1966 – III ZR 132/65 –, Rn. 18, juris). Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen oder bereits als Gefahrenquellen zu bewerten sind, hängt nicht von „absoluten“ Höhendifferenzen ab, sondern ist vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände der Örtlichkeit zu beurteilen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 18 U 118/94 –, Rn. 4, juris, m.w.N.). Bei dem Ausmaß von Unebenheiten handelt es sich dementsprechend daher nur um ein , nicht aber um das Merkmal bei der Feststellung einer Amtspflichtverletzung, wobei mit dem Ausmaß einer Unebenheit selbstverständlich auch der Handlungsbedarf auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen steigt und die Grenze der erforderlichen Sorgfalt auf Seiten des Benutzers zunehmend überschritten wird. Als eine Art Grenzwert, unterhalb dessen Unebenheiten regelmäßig unbeachtlich sind, hat sich in weiten Teilen der Rechtsprechung eine Unebenheit in Höhe von 2-2,5 cm etabliert. Auch insoweit ist aber stets eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen ( Spitzlei , NZV 2016, 556 [558 f.], beck-online). Allein aus dem Umstand, dass ein verkehrssicherungspflichtiger Hoheitsträger nach einem Sturzereignis Arbeiten an der fraglichen Stelle vornimmt, folgt im Übrigen kein Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Einen derartigen Rechtsbindungswillen kann ein objektiver Empfänger derartigen Tätigkeiten nicht entnehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995 – 18 U 130/94 –, Rn. 4, juris, m.w.N.). (2) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan. Anhand der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere Anl. B1 (Bl. 51 GA), geht das Gericht hier davon aus, dass die Unebenheit bzw. Schwelle, über die die Klägerin – unterstellt – gestolpert ist, in deren Laufrichtung – das heißt über das Kopfsteinpflaster kommend – deutlich unterhalb von 3,5 cm liegt. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Die Unebenheit als solche war bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für Straßennutzer deutlich zu erkennen und stellte deshalb keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Die fragliche Stelle befindet sich am Übergang des Kopfsteinpflasters, das in der Einfahrt der Nachbarn der Klägerin verlegt ist, zum Bürgersteig. Es bestehen deutliche farbliche Unterschiede zwischen den beiden Bodenbelägen. Gerade derartige Übergänge weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem häufig Unebenheiten im Bodenbelag auf, was generell besondere Vorsicht gebietet. Selbst ein vorhandener Höhenunterschied von 3,5 cm oder etwas mehr im fraglichen Bereich ließe sich daher wegen der klaren Erkennbarkeit und der Lage des Randsteins im „Übergangsbereich“ nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung zu bewerten. Dass die Beklagte später Arbeiten an der fraglichen Stelle vorgenommen hat, ändert an dieser Bewertung nichts, vgl. oben. (3) Selbst bei Bejahung einer Pflichtverletzung wäre der Klägerin im Übrigen ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB vorzuwerfen, das im Ergebnis eine Haftung der Beklagten vollständig ausschlösse. Das folgt daraus, dass der Klägerin die örtlichen Gegebenheiten und gerade auch die streitgegenständliche Unebenheit durchaus bekannt waren. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie (erst) auf dem Rückweg von ihren Nachbarn gestürzt sei, die fragliche Stelle also kurz zuvor selbst schon einmal passiert hatte. Im Übrigen hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, bereits vor ihrem Sturz Kenntnis davon gehabt zu haben, dass ihre Nachbarin bereits zweimal an der fraglichen Stelle gestürzt bzw. gestolpert sei. Einmal sei die Nachbarin ihr quasi „in die Arme“ gefallen. Ebenso sei ihr bereits vor ihrem Sturz bekannt gewesen, dass in Bezug auf die fragliche Stelle schon zweimal eine entsprechende Schadensmeldung an die Gemeinde erfolgt sei. Die Gefahrträchtigkeit der Stelle war der Klägerin insofern durchaus gut bekannt. Jedenfalls diese Kenntnis hätte der Klägerin zur besonderer Vorsicht an der fraglichen Stelle und ggf. dazu veranlassen müssen, die Stelle zu umgehen oder zu übersteigen. Diese Sorgfalt hat sie indes nicht an den Tag gelegt. Dass ihr dies nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorgelegten Lichtbilder auch der Klägerin (z.B. Bl. 28 GA) zeugen davon, dass die Einfahrt des Nachbargrundstücks breit genug ist und betreten bzw. verlassen werden kann, ohne die fragliche Stelle konkret durch- bzw. überschreiten zu müssen. Angesichts dieses gravierenden Sorgfaltsverstoßes der Klägerin träte ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurück. cc) Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 22.671,10 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen mit Blick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zu. Zwar ist gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB eine Behinderung in der Haushaltsführung grundsätzlich im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes ausgleichsfähig. Nach den obigen Ausführungen haftet die Beklagte allerdings gerade nicht für das (vermeintliche) Schadensereignis, sodass die Klägerin entsprechenden Schadensersatz nebst Nebenforderungen nicht von der Beklagten beanspruchen kann. c) Der Feststellungantrag ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls unbegründet. d) Der Klägerin steht mangels Haftung der Beklagten schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 45.421,10 EUR.