Urteil
10 O 161/22
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2023:0516.10O161.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beglaubigte Abschrift 10 O 161/22 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des B., H.-straße, E., Klägers, Prozessbevollmächtigte des Klägers: Rechtsanwälte Froese & Partner GbR, Bonner Straße 172-176, 50968 Köln, gegen die U., vertr. d. d. Vorstand, C.-straße, M., Beklagte, Prozessbevollmächtigte der Beklagten: Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, an dem beteiligt sind: Herr P., Q.-straße, W., Nebenintervenient zu 1 (Beklagte), Frau K., Q.-straße, W., Nebenintervenientin zu 2 (Beklagte), Herr L., J.-straße, M., Nebenintervenient zu 3 (Beklagte), Herr Z., A.-straße, G., Nebenintervenient zu 4 (Beklagte), Frau D., A.-straße, G., Nebenintervenientin zu 5 (Beklagte), Frau O., I.-straße M., Nebenintervenientin zu 6 (Beklagte), Herr V., I.-straße M., Nebenintervenient zu 7 (Beklagte), Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenienten zu 1 bis 3: Rechtsanwälte Mauel & Kollegen PartG mbB, Altstadtstr. 176 a, 51379 Leverkusen, Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenienten zu 4 bis 7: Rechtsanwälte Jennißen und Partner mbB, Aachener Str. 500, 50933 Köln, hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wilke, den Richter am Landgericht Stoppelmann und den Richter von Bohuszewicz für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger macht mit der Klage Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend. Die Beklagte schloss unter dem 16.11.2017 mit der X. (im Folgenden: Hauptschuldnerin) einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von 600.000,00 € zum Zwecke der Finanzierung des Kaufs und der Bebauung eines Grundstücks. In der dem schriftlichen Vertrag beigefügten Anlage, die Bestandteil des Kreditvertrags werden sollte, heißt es zum Vertragszweck: „Die Darlehensnehmerin erhält vom Darlehensgeber zur Errichtung von acht Einfamilienhäusern eine Zwischenfinanzierung in Höhe von € 600.000,-. Sämtliche Objekte wurden bereits mittels notarieller Urkunden veräußert. Vor diesem Hintergrund wird die Finanzierung auf eine Laufzeit von 18 Monaten befristet. Der/die Darlehensnehmer nutzen die Mittel der Zwischenfinanzierung im Wesentlichen zum Zweck des Grundstückserwerbs und zur Deckung von Planungs- und Anlaufkosten. Der Hochbau erfolgt über die ratierlichen Zahlungen nach MaBV. Zur Tilgung der Zwischenfinanzierung erhält die Darlehensnehmerin einen Anteil von 30% aus jeder Zahlung nach den Vorschriften der MaBV bezogen auf den notariellen Kaufpreis.“. Es wurde ein variabler Jahresszins in Höhe von 10 % und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.000 € vereinbart. Das Darlehen war in voller Höhe am 30.05.2019 zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrag wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K01 (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen. Als Sicherheit für das Darlehen vereinbarte die Beklagte mit dem Kläger, bei dem es sich um den Geschäftsführer der Hauptschuldnerin handelt, unter dem 16.11.2017 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Kläger verbürgte sich ausweislich der schriftlichen Bürgschaftsvereinbarung für alle bestehenden künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen die Hauptschuldnerin aus dem vorgenannten Darlehen bis zu einem Betrag von 600.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bürgschaftsvertrags wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K03 (Bl. 36 f. d.A.) Bezug genommen. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. Stöhr in Kerpen vom 17.11.2017 (Urkundennummer: 2978) bestellte die Hauptschuldnerin zugunsten der Beklagten betreffend das erworbene Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 600.000 €. Zudem übernahmen die Hauptschuldnerin und der Kläger gegenüber der Beklagten gesamtschuldnerisch haftend die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht. Zugleich unterwarfen die Hauptschuldnerin und der Kläger sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 17.11.2017 wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K04 (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Vertrag vom 31.01.2018 (Anlage K5 = Bl. 44 f. d.A.) trat die Hauptschuldnerin sämtliche Ansprüche aus den Kaufverträgen über das finanzierte Bauvorhaben gegen die namentlich näher benannten Erwerber, zu denen auch die Nebenintervenienten gehören, an die Beklagte ab. Zugleich verpflichtet sich die Beklagte, das Kaufobjekt aus der Mithaft für die bestellte Grundschuld zu entlassen, wenn die Hauptschuldnerin das Bauvorhaben vollendet hat, die Vertragssumme in der geschuldeten Höhe nach Maßgabe einer weiteren Vereinbarung gezahlt worden ist und die gezahlten Beträge keiner Sperre des Erwerbers unterliegen. Unter dem 02.07.2018 gewährte die Beklagte der Hauptschuldnerin ein weiteres Darlehen über 125.000 € für das der Kläger in derselben Höhe ein weiteres Bürgschaftsversprechen abgab. Die Beklagte betreibt gegen den Kläger aus der notariellen Urkunde vom 17.11.2017 die Zwangsvollstreckung. Der Kläger trägt vor, einer Zwangsvollstreckung gegen ihn aus dem notariellen Vertrag vom 17.11.2017 stehe die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags und des Bürgschaftsvertrags vom 16.11.2017 entgegen. Der Darlehensvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Bearbeitungsgebühr ergebe sich ein Effektivzinssatz von 13,204 %, während der marktübliche Jahreszinssatz für gesicherte Kredite im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei 1,83 % gelegen habe, so dass der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen Zinssatz um mehr als 700 % übersteige. Die Beklagte habe zudem eine Zwangslage der Hauptschuldnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgenutzt. So sei die Hauptschuldnerin dringend auf das Darlehen angewiesen gewesen: Die Kaufverträge mit den Erwerbern seien bereits geschlossen gewesen und hätten Fertigstellungstermine enthalten. Zur Fertigstellung der Bauvorhaben habe weder eigenes Kapital zur Verfügung gestanden, noch habe sich ein anderes Kreditinstitut zur Finanzierung bereit erklärt. Daneben sei auch der Kaufpreis für das zu bebauende Grundstück fällig gewesen und insoweit habe die Zwangsvollstreckung gedroht. Die Hauptschuldnerin habe diese Situation der Beklagten auch offengelegt. Auch der Bürgschaftsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Der Kläger sei wirtschaftlich nicht an der Gesellschaft der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen. Wirtschaftlich maßgebend Beteiligte seien vielmehr seine Kinder als Gesellschafter der T., die wiederum Gesellschafterin der Hauptschuldnerin sei. Wegen einer emotionalen Verbundenheit gegenüber seinen Kindern habe er sich zur Übernahme der Bürgschaft veranlasst gesehen, obwohl hiermit von vornherein eine wirtschaftliche Überforderung verbunden gewesen sei. So verfüge er zwar über Grundbesitz. Unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Darlehenslasten und eines Miteigentumsanteils von ½ sei in Bezug auf seine Person insoweit aber lediglich von einem Gesamtwert von ca. 700.000 € auszugehen. Soweit gegenüber der T. Ansprüche aus gewährten Darlehen über ca. 356.000 € bestünden, seien diese Ansprüche nicht werthaltig. Diesem Vermögen stünden erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber, insbesondere Bürgschaften und sonstige Haftungserklärungen über insgesamt ca. 2 Mio. €, was der Beklagten bekannt gewesen sei, zumal – insoweit unstreitig – die Bürgschaftserklärungen zu ihren Gunsten abgegeben worden seien. Bei Vertragsschluss habe er daneben über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.756,00 € verfügt, woraus sich kein pfändbarer Betrag ergebe. Allenfalls sei die Zwangsvollstreckung zulässig gegen Abtretung der Grundschuld. Dem Kläger stehe insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Aus der Vorschrift des § 774 BGB folge ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld gegenüber der Beklagten, der bereits mit der Bürgschaftsübernahme aufschiebend bedingt entstanden sei und daher durch die erteilte Freistellungserklärung vom 31.01.2018 nicht beeinträchtigt werden könne. Der Kläger beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Dieter Stör, vollstreckbare Ausfertigung UR-Nr. 2978, im Hinblick auf die Unterwerfungserklärung des Klägers für unzulässig zu erklären; 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 1. abweist: die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Dieter Stör, vollstreckbare Ausfertigung UR.-Nr.: 2978, in das Vermögen des Schuldners nur Zug um Zug gegen Abtretung der im Grundbuch von Kierdorf, Blatt 2063, Abteilung II und Abteilung III zugunsten der Gläubigerin eingetragenen Buchgrundschuld, lastend auf den Flurstücken 268, 270 sowie 344, in Höhe der vollstreckten Forderung an den Schuldner für zulässig zu erklären; 3. äußerst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 2. abweist: die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Dieter Stör, vollstreckbare Ausfertigung UR.-Nr.: 2978, in Höhe von 50.000,00 € nur Zug um Zug gegen Teilabtretung der im Grundbuch von Kierdorf, Blatt 2063, Abteilung II und Abteilung III zugunsten der Gläubigerin eingetragenen Buchgrundschuld, lastend auf den Flurstücken 268, 270 sowie 344, in Höhe von 50.000 € für zulässig zu erklären. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen, die Klage abzuweisen. Zu dem im Rahmen des Darlehensvertrags vereinbarten Zinssatz trägt die Beklagte vor, dass ein solcher wegen der erheblichen Finanzierungsrisiken gerechtfertigt gewesen sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere das geringfügige Stammkapital der Hauptschuldnerin in Höhe von – insoweit unstreitig – 200,00 €, das fehlende Eigenkapital, die kurze Vertragslaufzeit und die unvollständige Besicherung. Der bestellten Grundschuld komme nur ein Sicherheitswert von 180.000 € zu, was 80 % des Beleihungswerts des Grundstücks in Höhe von 225.000 € entspreche. Die Bürgschaft und die Schuldversprechen seien für die Besicherung nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht unterlegt gewesen seien. Hieraus ergebe sich ein Blankoanteil in Höhe von 420.000 €, wobei zusätzlich potentielle Rückbaukosten bei Scheitern des Projekts zu berücksichtigen gewesen seien. Die Unterwerfungserklärung beziehe sich auf das abstrakte Schuldanerkenntnis. Einwendungen aus dem Grundgeschäft könnten diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage aus §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegenüber dem titulierten Anspruch keine Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO zu. A) Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem titulierten Anspruch um einen solchen nach § 780 BGB handelt, der wirksam begründet wurde. Der schuldrechtliche Teil der notariellen Urkunde, in der die Grundschuld bewilligt wurde, enthält das abstrakte Versprechen, den Grundschuldbetrag zu zahlen. Solche Vereinbarungen mit dem Kreditnehmer sind zulässig und wirksam (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 780 Rn. 32 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger das abstrakte Versprechen zwar nicht als Kreditnehmer, sondern als Dritter abgegeben. Auch insoweit bestehen gegen die Wirksamkeit des abstrakten Schuldversprechens jedoch keine Bedenken. B) Dem Kläger stehen gegen den vorgenannten Anspruch aus § 780 BGB keine Einwendungen zu. Sofern ein abstraktes Versprechen als Sicherheit wirksam vereinbart wird, ist der genaue Sicherungszweck durch Auslegung der Sicherungsabrede zu bestimmen. Dabei kann sich im konkreten Fall eine stärkere Bindung an das Darlehen oder auch an die Grundschuld ergeben. Hat der Zweck sich erledigt, so kann der Sicherungsgeber die Erfüllung der abstrakten Verbindlichkeit verweigern und ihre Aufhebung verlangen (vgl. Albers in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2023, § 780 BGB Rn. 242). Der Sicherungszweck besteht indes fort. 1. Der Einwand des Klägers, die durch die Grundschuld und das abstrakte Schuldversprechen gesicherte Hauptforderung aus dem Darlehensvertrag vom 16.11.2017 bestünde mangels Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht, geht fehl. Insbesondere ist der Darlehensvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. a) Die Feststellung, ob ein Kreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden. Besonderes Gewicht hat dabei zunächst die Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht (vgl. BGH NJW 1983, 1420, 1421). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertragszins und marktüblichem Vertragszins in der Regel vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder – in Hochzinsphasen – absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (vgl. Binder in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand: 15.10.2022, § 488 Rn. 147 m.w.N.). Die genannten Werte sind dabei nicht als starre Grenze anzusehen. In extremen Niedrigzinsphasen spricht viel dafür, allein auf die absolute Überschreitung des marktüblichen Effektivzinses abzustellen, weil die relative Überschreitung als solche dann noch keine Überforderung begründet (vgl. Binder a.a.O. m.w.N.). In subjektiver Hinsicht muss der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzen oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließen, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt (vgl. Saenger in Erman, BGB, 16. Aufl., Vorbemerkung vor § 488, Rn. 39g m.w.N.). b) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger zum marktüblichen Vertragszins hinreichend vorgetragen hat. Als marktüblicher Vergleichszins kommt der früher von der Rechtsprechung herangezogene und in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank (Statistischer Teil) veröffentlichte Durchschnittszinssatz (Schwerpunktzins) für vergleichbare Kredite seit der Abschaffung dieser Statistik im Januar 2003 nicht mehr in Betracht. An seine Stelle ist die für den Raum der EWU nach einheitlichen Regeln ermittelte MFI-Zinsstatistik getreten, die die Bundesbank als repräsentative Stichprobe von etwa 240 Banken erhebt (vgl. K.P. Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 488 Rn. 108). Der Kläger hat sich zwar ausdrücklich darauf berufen, dass der marktübliche Effektivzinssatz für gesicherte Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften über 0,25 bis 1 Mio. € mit einer variablen oder auf drei Monate begrenzten Zinsbindung im November 2017 nach der Zeitreihe BBK01.SUD168 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank 1,83 % betragen habe bzw. sich aus der Zeitreihe BBK01.SUD144 (Kredit an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften über 0,25 bis 1 Mio. €) für den Vergleichsmonat November 2017 ein marktüblicher Effektivzinssatz von 2,07 % ergebe. Eine Anwendbarkeit dieser Statistiken ist indes wegen der Besonderheiten des vorliegenden Darlehensvertrags zweifelhaft. So handelte es sich unstreitig um einen Kreditvertrag mit kurzer Laufzeit und durch den Kreditbetrag sollte sowohl der Erwerb des Grundstücks als auch die Planung der Bebauung vollständig finanziert werden. Selbst für die Durchführung der Bebauung standen keine eigenen Mittel der Hauptschuldnerin zur Verfügung, sondern sollte diese durch die Abschlagszahlungen der Erwerber finanziert werden. Die erbrachten Sicherheiten führten hierbei nur zu einer teilweisen Besicherung, da der Wert der – noch unbebauten – Grundstück unstreitig erheblich hinter dem Darlehensbetrag zurückblieb und der Kläger sich selbst darauf beruft, außerstande gewesen zu sein, den Betrag des Bürgschaftsversprechens vollständig zu zahlen. Hiernach wies das Kreditgeschäft für die Beklagte ein erhebliches Risiko auf, was einer Vergleichbarkeit mit Krediten ähnlicher Größenordnung grundlegend entgegensteht. Entsprechend trägt der Kläger auch selbst vor, andere Kreditinstitute wären nicht zur Gewährung eines Kredits derartiger Größenordnung bereit gewesen. c) Selbst bei Zugrundelegung der Zeitreihe BBK01.SUD168 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und eines vereinbarten Effektivzinssatzes von 13,204 % wäre ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertragszins und marktüblichem Vertragszins zu verneinen. Hieraus folgte zwar tatsächlich eine relative Überschreitung von mehr als 100 %. Da im November 2017 eine extreme Niedrigzinsphase vorherrschte und die absolute Überschreitung lediglich bei 11,37 Prozentpunkten läge, ist ein auffälliges Missverhältnis im oben genannten Sinne indes zu verneinen. Hierbei ist auch die kurze Vertragslaufzeit zu berücksichtigen, durch die die absolute Belastung der Hauptschuldnerin durch den vereinbarten Zinssatz eingeschränkt wird. Bei diesem Vergleich sind überdies die bereits dargestellten Besonderheiten des Kreditgeschäfts zu berücksichtigen. Dass das zu vernachlässigende Stammkapital, das vollständige Fehlen von Eigenkapital, die unvollständige Besicherung und die Unwägbarkeiten des Bauvorhabens im Rahmen des Darlehensvertrags durch einen erheblichen Zinsaufschlag zu vergüten waren, liegt auf der Hand. d) Darüber hinaus ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte als Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage der Hauptschuldnerin bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu ihrem Vorteil ausnutze oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich die Hauptschuldnerin nur aufgrund ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage auf die sie beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Ist der Kreditnehmer Kaufmann, Freiberufler oder Landwirt, müssen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vom Darlehensnehmer dargelegt und ggf. bewiesen werden (vgl. K.P. Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 488 Rn. 116 m.w.N.). Vorliegend handelte es sich bei der Hauptschuldnerin um eine langjährig bestehende Gesellschaft mit wirtschaftlicher Betätigung. Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine ihr bekannte Notlage der Hauptschuldnerin ausgenutzt hat. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen darin, dass eine Finanzierung erforderlich gewesen sei zur Realisierung des Bauprojekts und andere Kreditinstitute die Gewährung von Krediten abgelehnt hätten. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, reicht dies zur Annahme einer Notlage im dargestellten Sinne nicht aus. Allein aus dem Bedarf einer Finanzierung folgt auch keine finanzielle Notlage. Näherer Vortrag zu den gescheiterten Ersuchen der Hauptschuldnerin bei anderen Kreditinstituten erfolgte durch den Kläger nicht. 2) Beachtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch aus § 780 BGB ergeben sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Bürgschaftsvertrag vom 17.11.2017. a) Da durch das abstrakte Schuldversprechen der Darlehensvertrag – und möglicherweise auch die Grundschuld – gesichert werden sollte, würden etwaige Mängel des Bürgschaftsvertrags nicht auf den titulierten Anspruch durchgreifen. b) Selbst wenn der Bürgschaftsvertrag das Grundgeschäft des abstrakten Schuldversprechens darstellen sollte, könnte der Kläger sich im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip allenfalls auf die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts oder eine insoweit bestehende dauerhafte Einrede berufen (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 780 Rn. 47). Die Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags ist indes ebenso wenig anzunehmen wie eine dauerhafte Einrede. i. Der Bürgschaftsvertrag ist insbesondere nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit eines Bürgschaftsvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich aus einer weiten Überforderung des Bürgen ergeben, dies jedoch grundsätzlich nur dann, wenn weitere qualifizierende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände hinzutreten und der Bürge kein hinreichendes Eigeninteresse an der Bürgschaft hat; nur in besonders gelagerten Fällen krasser Überforderung kommt eine Sittenwidrigkeit alleine wegen des Umfangs der übernommenen Verpflichtungen in Betracht, wenn schon bei Vertragsschluss feststeht, dass das Geschäft auch für den Gläubiger völlig sinnlos ist und der Bürge damit kein Eigeninteresse verfolgt (vgl. Rohe in: BeckOK BGB, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 765 Rn. 55 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen keine Überforderung des Klägers. Für die Prüfung der finanziellen Überforderung sind die Höhe der Gesamtverpflichtung, die voraussichtliche Leistungsfähigkeit des Bürgen im Sicherungsfall und das Vorhandensein anderweitiger Sicherheiten des Gläubigers maßgeblich, welche das Haftungsrisiko des Bürgen real begrenzen; dinglich belastetes Grundstücksvermögen ist nur mit dem effektiv verfügbaren Sicherungswert in Ansatz zu bringen; das Haftungsrisiko des Bürgen und damit das Maß der Überforderung kann durch eigene Entlastungsrechte oder anderweitige Sicherung des Gläubigers gemindert sein, wobei der Bürge für die mangelnde Werthaltigkeit die Beweislast trägt; hat der Bürge mehrere Bürgschaften gegenüber demselben Gläubiger/Darlehensgeber übernommen, so ist die Frage der Überforderung aus einer Gesamtschau all dieser Bürgschaften zu beantworten (vgl. Rohe in: BeckOK, BGB, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 765 Rn. 59-63 m.w.N.). Selbst wenn lediglich Vermögenswerte in Höhe von ca. 700.000 € und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.756 € zu berücksichtigen wären, wäre eine Überforderung nach diesen Maßstäben zu verneinen. Dies ergibt sich bereits aus dem Aktivvermögen in Höhe von ca. 700.000 €. Da die diversen Bürgschaften der Sicherung der Hauptforderungen der Beklagten gegenüber der Hauptschuldnerin dienten, stand eine Einstandspflicht insoweit nicht von vornherein fest und das Aktivvermögen ist nicht automatisch um den Gesamtbetrag der Bürgschaftsversprechen zu mindern. Dieser Gesamtbetrag der Bürgschaftsversprechen in Höhe von ca. 2 Mio. € ist vielmehr unter Berücksichtigung des Haftungsrisikos dem Aktivvermögen gegenüberzustellen. Der Gesamtbetrag übersteigt das Aktivvermögen zwar nicht unerheblich, das Haftungsrisiko ist demgegenüber im Hinblick darauf, dass die mit der Bürgschaft gesicherten Darlehen unstreitig teilweise auch dinglich gesichert waren, nicht als erheblich zu bewerten. Angesichts der dinglichen Sicherungen war bei Vertragsschluss insbesondere nicht mit dem Eintritt sämtlicher Bürgschaftsfälle in voller Höhe zu rechnen. Hiernach kann allein aus dem Verhältnis des Aktivvermögens zum Gesamtbetrag der Bürgschaftsversprechen nicht auf eine Überforderung geschlossen werden. Weiteres Vorbringen, aus dem auf eine Überforderung des Klägers zu schließen wäre, ist nicht erfolgt. Da im Hinblick auf das Aktivvermögen von mindestens 700.000 € jedenfalls eine krasse Überforderung von vornherein ausscheidet, wären überdies weitere qualifizierende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände erforderlich, woran es vorliegend fehlt. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei den Gesellschaftern der T. um die Kinder des Klägers handelte, reicht hierfür nicht aus. Denn von einer Ausnutzung emotionaler Verbundenheit kann bei Bürgschaften, die ein Gesellschafter oder Geschäftsführer zugunsten einer Gesellschaft abgibt, die aus wirtschaftlicher Sicht einer dem Bürgen emotional verbundenen Person zu wesentlichen Teilen gehört, nicht ausgegangen werden (vgl. Rohe in: BeckOK, BGB, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 765 Rn. 57 m.w.N.). Schließlich liegt auch ein Eigeninteresse des Klägers an der Bürgschaft vor. Ein solches folgt daraus, dass das Bürgschaftsversprechen zur Ermöglichung des Darlehensvertrags zwischen der Beklagten und der Hauptschuldnerin abgegeben wurde und der Kläger jedenfalls mittelbar an der Hauptschuldnerin wirtschaftlich beteiligt war. Auch wenn der Kläger weder Gesellschafter der Hauptschuldnerin noch Gesellschafter der T. (Gesellschafterin der Hauptschuldnerin) ist, folgt ein wirtschaftliches Eigeninteresse aus den vertraglichen Verbindungen des Klägers zur T.. Da der Kläger dieser ein erhebliches Darlehen in Höhe von ca. 356.000 € gewährt hatte, hatte er im Hinblick auf die Realisierung des entsprechenden Rückzahlungsanspruchs ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der T., der auch vom wirtschaftlichen Erfolg der Hauptschuldnerin abhing. Der Abschluss des Bürgschaftsvertrags hing auch unmittelbar mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Hauptschuldnerin zusammen, da das zu sichernde Darlehen dem Erwerb eines Grundstücks diente, das für die Durchführung eines Bauprojekts bestimmt war. ii. Eine dauerhafte Einrede ergibt sich auch nicht aus § 776 BGB. Aus der Freistellungserklärung vom 31.01.2018 ergibt sich keine Aufgabe eines Vorzugs- oder Sicherungsrechts im Sinne dieser Vorschrift. Die Grundschuld wurde hierdurch weder übertragen noch erfolgte bereits ein Verzicht auf die Grundschuld. Die Beklagte hat sich gegenüber der Hauptschuldnerin vielmehr lediglich verpflichtet, auf die Grundschuld künftig zu verzichten, sobald bestimmte Zahlungen erfolgt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Solange noch keine Verfügung in Bezug auf die Grundschuld erfolgt ist, kann von einer Aufgabe keine Rede sein. 3) Auch das mit den Hilfsanträgen zu 2 und zu 3 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ist zu verneinen, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war. Es kann dahinstehen, ob sich aus der Vorschrift des § 774 Abs. 1 S. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB in der Gestalt ergibt, dass die Bürgschaftsforderung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Grundschuld geltend gemacht werden kann. Denn wie bereits ausgeführt, können dilatorische Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag nicht gegen den titulierten Anspruch eingewandt werden. C) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 600.000,00 € Wilke Stoppelmann von Bohuszewicz Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Aachen Verkündet am 16.05.2023 Keller, Justizbeschäftigte (mD) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle