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Urteil

1 O 352/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2022:0414.1O352.21.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf einer unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.09.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf einer unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht aus abgetretenen Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung geltend. Der Zeuge J. hat der Klägerin seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten. Die Klägerin und der Zedent schlossen mit der G., deren Geschäftsführer der Beklagte war und ist, einen Darlehnsvertrag zum 01.12.2016 über die Anlage von 10.000,00 €, welcher aufgrund rechtzeitiger Kündigung zum 30.11.2018 zur Auszahlung fällig war. Die G. hat zu Beginn des Jahres 2018 die Rechtsanwaltskanzlei H. mit der Untersuchung der Frage beauftragt, ob eine Überschuldung vorhanden ist oder droht einzutreten. Das Gutachten (Bl. 60 ff. dA) wurde dem Beklagten und seiner Prozessbevollmächtigten am 01.05.2018 per E-Mail (Bl. 82 dA) übermittelt. Im Gutachten hat die Rechtsanwaltskanzlei H. darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.12.2017 (1-12 U 16/17) die Gefahr bestehe, dass dem Geschäftsmodell der G., also der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts, in Zukunft „ein Riegel“ vorgeschoben werde. Der Beklagte, welcher mit dem Zedenten freundschaftlich verbunden war, verabredete mit dem Zedenten, dass der fällige Auszahlungsbetrag aus dem Darlehensvertrag vom 01.12.2016 nebst Zinsen neu angelegt werden sollte. Auf Grundlage der im persönlichen Gespräch erfolgten Beratung wurde sodann zum 13.12.2018 ein neuer Darlehnsvertrag über 11.000,00 € erstellt und geschlossen (Bl. 15 f. dA). Der Darlehensvertrag enthält eine Rangrücktrittsklausel, die wie folgt lautet: 7. Qualifizierter Rangrücktritt Der Darlehensgeber tritt mit ihren sämtlichen Zahlungsansprüchen aus dem Darlehensvertrag in den letzten Rang der Insolvenzordnung zurück. Es gilt insbesondere: a. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung sowie die Auszahlung selbst ist solang und soweit ausgeschlossen, wie sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. T.-Y. herbeiführen würde. b. Zudem tritt die Darlehensgeberin mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des Darlehens einschließlich Nebenforderungen und Zinsen im Interesse des Fortbestandes des Gesamtvermögens unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger zurück, die keinen Rangrücktritt erklärt haben. Die Darlehensgeberin kann demnach eine anteilige Auszahlung der Darlehensrückzahlung und Zinsen nur in der Höhe verlangen, in der noch Vermögen beim Darlehensnehmer nach Begleichung sämtlicher Forderungen vorhanden ist. Die Rückzahlung von Darlehenssummen und Zinsen hängt entscheidend von der Bonität des Vertragspartners ab. Hinsichtlich der Risiken und Bonität im Einzelnen wird auf das übergebene Verkaufsprospekt verwiesen.“ Die der der G. vom Zedenten zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta wurden nicht in den Aufbau eines tragfähigen Geschäftsmodelles investiert, sondern zur Bedienung von Altverbindlichkeiten eingesetzt. Mit Schreiben des Zedenten vom 10.05.2020 wurde das Darlehn fristgerecht zum Ende der zweijährigen Laufzeit gekündigt. Nachdem der Zedent den Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2020 zur Rückzahlung des Darlehens aufforderte, wurde in einem persönlichen Gespräch vom 00.00.0000 zunächst eine Stundung bis zum 31.03.2021 vereinbart. Der Beklagte erklärte hierbei, dass sich der Verkauf einer Immobilie zum Kaufpreis von 800.000 Euro verzögert habe, er jedoch Anfang des Jahres mit der Auszahlung des Kaufpreises rechne. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte auch nach zum 31.03.2021 nicht, so dass der Beklagte den Kläger am 06.04.2021 erneut zur Rückzahlung des Darlehens aufforderte. Der Beklagte teilte hieraufhin mit, dass die G. Insolvenz beantragt habe und er sein ganzes Vermögen durch die Insolvenz der Y. verloren habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche sowohl aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 398 S.1 BGB als auch gemäß §§ 823 II, 398 S.1 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen eines Eingehungsbetrugs. Dem Beklagten sei bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 01.12.2018 bekannt gewesen, dass die Rückzahlung von Nachrangdarlehen in keiner Weise gesichert gewesen sei. Er habe den Zedenten bei Abschluss des Darlehensvertrages im Dezember 2018 darüber getäuscht, dass er mit dem Geschäftsmodell des vergangenen Jahres zufrieden war und auch das Jahr 2018 „eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Erträge“ verspreche. Der Zedent hätte ohne diese Aussagen sein Geld zurückgefordert und keinen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen. Weiter behauptet die Klägerin, dass das Geschäftsmodell der G. darauf beruht habe, weitere Darlehensverträge zu schließen, um Rückzahlungsansprüche aus bestehenden und fälligen Nachrangdarlehnsverträgen bedienen zu können. Insbesondere die vom Zedenten darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel wurden weder 2018 noch 2020 in den Ausbau eines tragfähigen Geschäftsmodells investiert, sondern zur Bedienung von Altverbindlichkeiten ersetzt worden. Es habe sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages im Dezember 2018 nicht bloß um eine Verlängerung des Darlehensvertrags aus 2016, sondern – nach der Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages – um den Abschuss eines neuen Darlehensvertrages gehandelt. Die Klägerin behauptet, dass dem Zedenten bei Abschluss des Darlehensvertrages im Dezember 2018 nicht mitgeteilt worden sei, dass schon im fraglichen Zeitraum Rückzahlungsansprüche aus Nachrangdarlehnsverträgen nicht bei Fälligkeit bedient wurden. Ganz im Gegenteil habe der Beklagte dem Zedenten ein positives Bild der Ertragslage und der künftigen Entwicklung der Gesellschaft suggeriert. Dem Beklagten sei bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Dezember 2018 bewusst gewesen, dass die Darlehn bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werden konnten. In der Zeit zwischen 2018 und Klageerhebung habe die Gesellschaft noch mehrere Millionen an Zahlungen an Anleger getätigt. Hätte der Zedent im Dezember 2018 also keinen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen, wären seine Forderungen aus der Kündigung des Darlehensvertrages von Dezember 2016 erfüllt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Zedenten auch ein Vermögensschaden entstanden sei. Die Darlehnsnehmerin sei insolvent. Bei dem Darlehen handele es sich um ein Nachrangdarlehen. Eine Rückzahlung an die Darlehnsgeber werde also nur dann und nur insoweit erfolgen, als dass nach der Bedienung aller Forderungen an sämtliche Insolvenzgläubiger noch verteilungsfähige Insolvenzmasse verbleiben sollte. Zumindest habe damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorgelegen. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt der Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen; 2. es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf einer unerlaubten Handlung des Beklagten beruht; 3. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.054,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es, als der Zedent im Jahr 2016 einen Betrag von 10.000 € bei der Y. angelegt habe, Immobilienwerte in Höhe von rund 13-14 Millionen mit jährlichen Mieterträgen von rund 900.000 € gegeben habe. Diese Einnahmen seien ausreichend gewesen, um alle Bankkredite sowie alle Zinszahlungen der Anleger zu bedienen. Im Jahr 2018 habe sich der Zedent lediglich für eine Verlängerung des bestehenden Vertrages entschieden. Eine ausdrückliche Beratung oder Zahlungsaufforderung des Beklagten habe nicht stattgefunden. Auch im Mai 2018 habe der Beklagte davon ausgehen können, dass die Mieterträge ausreichen würden, um die Bankkredite sowie die Zinszahlungen an die Anleger abzudecken. Ab Juni 2018 seien dann verschiedene Faktoren zusammengekommen, so dass über das Vermögen der Y. im Mai 2021 das Insolvenzverfahren habe eröffnet werden müssen. Zunächst habe eine Steuerprüfung im Juni 2018 eine Steuernachzahlung in Höhe von 240.000 € ergeben, die in den Nachfolgemonaten ordnungsgemäß geleistet worden sei. Zudem der wesentliche Teil der Darlehen über den Finanzdienstleister Dieter Leisten vermittelt worden. Ende 2018 hätten dessen vier größten Firmen Insolvenz angemeldet. Seine Kunden hätten dadurch das Vertrauen in die vermittelten Anlagen verloren und ihre Darlehen mit der G. gekündigt. Es seien hierbei Kündigungen mit einem Gesamtvolumen von 2,9 Millionen Euro eingegangen. Eine derartig große Kündigungswelle habe das Geschäftsmodell der Y. nicht verkraften können. Die Beschaffung neuer Geldmittel in diesem Umfang sei nicht zeitnah möglich gewesen. Der Beklagte habe daher die Entscheidung getroffen, den Immobilienbestand zu verkaufen, um aus den Erlösen die Darlehen abzuwickeln. Die Q. T. Y. habe die Fachkanzlei Z. und A., S.-straße, O. zum einen mit der Vermittlung von Investoren für das Gesamtportfolio und zum anderen mit ihrer Rechtsvertretung gegenüber einigen Investoren, die nicht bis zu den Abverkäufen warten wollten, beauftragt. Die Verkäufe hätten sich, nicht zuletzt wegen der im Jahr 2020 einsetzenden Corona-Pandemie, hingezogen. Schließlich hätten die Objekte nicht als Gesamtportfolio verkauft werden können, sondern nur die einnahmenstärksten Immobilien. Bei den streitgegenständlichen Verträgen handele es sich nicht um ein „Karussell-Geschäft“. Die bei den Vertragsabschlüssen vorhandenen Immobilien hätten neben den Bankkrediten die Zinsforderungen und die Ausgleichung der üblichen Kündigungen der Anleger gedeckt. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die vorhandenen Vermögenswerte zur Abwicklung der Darlehensverbindlichkeiten ausreichen würden, wenn die Gläubiger der Nachrangdarlehen einer zeitlich angemessenen Abwicklung zustimmen würden. Die Beklagte behauptet, dass sie die Wirtschaftskanzlei H. mit der Prüfung der Frage, ob eine Insolvenz drohe beauftragt habe. Der Gutachter, Herr Rechtsanwalt C.., sei in seinem 22-seitigen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihm entwickelte qualifizierte Nachrangklausel als wirksam zu betrachten sei. Es handele sich um Anlegerkapital, das aus dem Schuldenstatus bei der Beurteilung der drohenden Überschuldung zu entfernen sei. Der Zedent habe in einem persönlichen Gespräche mit dem Beklagten am 00.00.0000 den Grund für die entstandenen Zahlungsschwierigkeiten erläutert. Im Hinblick darauf habe der Zedent nochmals wiederholt, dass er das Geld im Moment eigentlich nicht brauche und damit einverstanden sei, die Zahlung jedenfalls bis zum 31.03.2021 zu stunden. Der Beklagte ist der Auffassung, dass kein Eingehungsbetrug gegeben sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Verkauf der restlichen Immobilien den Rückzahlungsanspruch des Zedenten abdecke und es daher nicht zu einem Vermögensschaden auf Seiten des Zedenten komme. Es fehle zudem an einer Täuschungshandlung da der Beklagte darauf habe vertrauen können, dass die Immobilien und ihre Mietverträge werthaltig seien. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass dem Zedenten habe bewusst sein müssen, dass eine Geldanlage mit einem Zinsertrag von 5,4 % per anno in einer seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase mit einem gewissen Risiko behaftet sei. Dieses Risiko habe sich insbesondere dadurch verwirklicht, dass eine Vielzahl von Anlegern gleichzeitig ihre Kredite gekündigt haben. In Bezug auf den behaupteten Anspruch aus § 826 BGB fehle es an einem Schädigungsvorsatz des Beklagten. Dieser habe in dem Bemühen, den Investoren so weit wie möglich ihr Kapital zurückzuzahlen, sein eigenes Privatvermögen vollständig auf das Y.-Konto gezahlt, sodass er mittlerweile vermögenslos sei. Er lebe von einer kleinen Altersrente unter 600 € monatlich. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 11.000 € gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB jeweils i.V.m. § 398 BGB. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der G. den Zedenten vorsätzlich und sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB geschädigt und hierdurch zugleich das Schutzgesetz des § 263 StGB verletzt. 1. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist vorliegend der Abschluss des „zweiten“ Darlehensvertrages durch den Zedenten am 13.12.2018 und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Darlehensvertrages durch den Zedenten und die Klägerin am 01.12.2016. Hierbei kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben, ob der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2018 ein eigenständiger Darlehensvertrag war oder durch ihn lediglich der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2016 verlängert wurde. Selbst wenn – entsprechend dem Klägervortrag – der Darlehnsvertrag aus dem Jahr 2018 eine bloße Verlängerung des Darlehensvertrag aus dem Jahr 2016 gewesen wäre, so wäre hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte nach § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in unzulässiger Art und Weise auf die Willensbildung des Zedenten eingewirkt hat, auf den Entschluss des Zedenten zur Verlängerung des Darlehensvertrages und nicht auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Darlehensvertrages abzustellen. 2. Die Voraussetzungen der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem Anlagemodell der G. um ein sogenanntes "Schneeballsystem" handelte, die den Anlegern versprochene Rendite also nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden sollte. Der Beklagte ist dem schlüssigen und substantiierten Klägervortrag nicht qualifiziert entgegengetreten. a) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient. Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden – mithin zumindest bedingt vorsätzlich – geschieht. In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (zum Ganzen BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20 –, Rn. 16, juris mwN). Ein solches Vorgehen kann zugleich die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs erfüllen, wenn die Anlegergelder – auch bei einem nach ordnungsgemäßer Aufklärung eingegangenen Risikogeschäft – nicht in die avisierte Anlage investiert werden, wo sie Gewinne abwerfen sollen, sondern stattdessen die versprochenen Ausschüttungen beziehungsweise Erträge aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden. Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist (BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20 –, Rn. 17, juris). Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, aaO). b) Die Klägerin hat das Vorliegen eines Schneeballsystems schlüssig dargelegt, Behauptet der Kläger, dass es sich beim Anlagemodell des Beklagten um ein Schneeballsystems handelt, so genügt er seiner Darlegungs- (und ggf. Beweislast) bereits dann, wenn „ ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte “ vorträgt, die ein Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen (BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20 –, Rn. 25, juris). Es ist vorliegend unstreitig, dass die dem Beklagten vom Zedenten im Dezember 2018 zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta nicht in den Aufbau eines tragfähigen Geschäftsmodelles investiert wurden, sondern zur Bedienung von Altverbindlichkeiten eingesetzt wurden. Des Weiteren ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass die G. bereits zu Beginn des Jahres 2018 ein Gutachten bei der Rechtsanwaltskanzlei H. bzgl. der Frage einer möglichen Überschuldung in Auftrag gegeben hat, welches dem Beklagten und seiner Prozessbevollmächtigten am 01.05.2018 übermittelt wurde. Auch dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagte im Dezember 2018 bewusst war, dass das Anlagesystems der G. nicht rentabel war. c) Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht qualifiziert bestritten, so dass er als zugestanden gilt (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 106). Trägt der Kläger – wie vorliegend – „ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für ein Schneeballsystems vor, so hat der dies in Abrede stellende Beklagte eine qualifizierte Gegendarstellung abgeben, weil etwaige Umstände, die gegen den Vortrag des Klägers streiten könnten, allein der Kenntnissphäre des Beklagten zuzuordnen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20 –, Rn. 27, juris). Es ist daher nicht ausreichend wenn der Beklagte vorträgt, kein Schneeballsystem betrieben zu haben. Vielmehr er substantiiert vortragen, wie mit dem von ihm betriebenen Geschäftsmodell die den Anlegern suggerierten Renditen erwirtschaftet werden sollten. Er hat daher die geplanten Investitionen in das jeweilige Anlageprojekt, die insoweit vorgesehenen Geldflüsse, den Zeitpunkt und die Höhe der bei seriöser Kalkulation zu erwartenden Renditen und deren geplante Verteilung auf Alt- und Neugläubiger näher darzulegen (BGH, aaO). Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er trägt lediglich pauschal vor, dass die Einnahmen aus den vorhandenen Immobilien ausreichend gewesen seien, um alle Bankkredite sowie alle Zinszahlungen der Anleger zu bedienen. Wie hoch die Einnahmen jeweils waren, trägt der Beklagte hingegen nicht vor. Auch trägt er nicht vor, wie die – behaupteten – Einnahmen aus den vorhandenen Immobilien aufgeteilt werden sollten, also welcher Anteil zur Tilgung der Bankkredite eingesetzt werden sollte und welcher Anteil zur Befriedigung der Anleger. Zudem ist der Vortrag des Beklagten widersprüchlich. So trägt der Beklagte vor, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem darauf zurückzuführen seien, dass vier Anlageinstitute eines der größten Vermittlers der G. Ende 2018 insolvent geworden seien. Es hätten daher eine Vielzahl der Darlehensgeber ihre Darlehen bei der G. gekündigt. Aus dem Grund sei die Rechtsanwaltskanzlei H. mit der Erstellung vorlegten Gutachtens (Bl. 60 ff. dA) beauftragt worden. Insgesamt seien Kündigungen mit einem Gesamtvolumen von 2,9 Millionen ein. Eine derartig große Kündigungswelle habe das Geschäftsmodell der G. nicht verkraften. Unabhängig davon, dass der Beklagte nicht vorträgt, wie das konkrete Geschäftsmodell der G. ausgesehen hat, ist vorliegend zu beachten, dass – auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten – das in Bezug genommene Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei H. vom 01.05.2018 datiert bzw. am 01.05.2018 übersandt wurde. Anlass der Gutachtenbeauftragung kann daher nicht die Insolvenz der Anlageinstitute des Vermittlers und die damit verbundenen Kündigungen von Darlehensverträgen gewesen seien. d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Da jedoch der geltend gemachte Zahlungsbetrag bis zum 31.03.2021 gestundet war, befand sich der Beklagte erst ab dem 01.04.2021 im Verzug, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen geschuldet sind. Soweit Verzugszinsen bereits ab dem 31.03.2021 verlangt wurden, war die Klage daher abzuweisen. II. Aus den darlegten Gründen sind auch die Klageanträge zu 2) und 3) begründet. Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB jeweils i.V.m. § 398 BGB. Der Zedent durfte vorliegend die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. III. Kosten: § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Sofortige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO Streitwert: 11.000 €. L. I. W.