9 O 314/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
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Der Klageschrift ist auch unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kein Vortrag zu entnehmen, der die Annahme eines die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Streitwerts rechtfertigen würde. Der Vortrag zu etwaigen Durchschnittswerten von "vergleichbaren Sachverhalten" (S. 60 f. der Klageschrift) ist unzureichend. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den noch zu beziffernden Zahlungsanspruch, bei dem entsprechend dem Vortrag in der Klageschrift klägerseits nicht einmal beurteilbar ist, ob ein Zahlungsanspruch überhaupt dem Grunde nach besteht. Die begehrte Auskunft soll vielmehr eine solche Beurteilung erst ermöglichen. Ansonsten wäre der Klageanspruch anhand der Durchsicht von Kontoauszügen des Klägers oder dergleichen bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne weiteres bezifferbar bzw. hinsichtlich einer Größenordnung darstellbar. Allein anhand einer Durchsicht der Kontoauszüge der betreffenden Jahre wären Änderungen der monatlichen Zahlungen an die Beklagte ohne weiteres nachvollziehbar und im Detail darlegbar. Insofern ist für die Streitwertfestsetzung allein auf das Interesse an der Auskunft bzw. dem Aufwand der Beklagten zur Auskunftserteilung abzustellen (§ 44 GKG), den die Kammer mit 600,00 € bewertet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 00.00.0000. Eine Klageschrift vom 00.00.0000 existiert im hiesigen Verfahren nicht. In der hiesigen Klageschrift vom 00.00.0000 finden sich auf S. 5 ff. keine Ausführungen zum Streitwert.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 2 Wochen klarzustellen, ob die Ausführungen auf S. 3 des Schriftsatzes vom 00.00.0000 als Verweisungsantrag an das zuständige Amtsgericht T zu verstehen ist. Sollte keine Verweisungsantrag gestellt werden, wäre die Klage als unzulässig abzuweisen.