Beschluss
67 Qs 38/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2021:1116.67QS38.21.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 23.06.2021 – 31 Ls 89/20 BEW – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Eschweiler zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 23.06.2021 – 31 Ls 89/20 BEW – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Eschweiler zurückverwiesen. Gründe I. Mit Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 08.02.2021 – Az.: 31 Ls-504 Js 527/20-89/20 –, rechtskräftig seit dem 16.02.2021, wurde der Verurteilte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Betrugs in zwei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 21.08.2020 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe sowie der Maßregel wurde zur Bewährung ausgesetzt. In dem Bewährungsbeschluss gab das Amtsgericht dem Verurteilten unter anderem auf, die begonnene stationäre Therapie in der Fachklinik T. bis zum regulären Ende fortzuführen, womit sich der Verurteilte einverstanden erklärt habe. Mit Verfügung vom 12.04.2021 bestimmte das Amtsgericht Anhörungstermin auf den 26.04.2021 und verlegte diesen jeweils aufgrund Krankheit des Verurteilten auf den 31.05.2021 sowie schließlich auf den 14.06.2021. Der Verurteilte erschien zu diesem Anhörungstermin unentschuldigt nicht. Mit Beschluss vom 23.06.2021, dem Verurteilten zugestellt am 29.06.2021, widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung führte es an, dass der Verurteilte die Therapie in der Fachklinik T. sogleich nach dem Urteil abgebrochen habe. Einen weiteren Therapieplatz, der ihm kurzfristig zugewiesen worden sei, habe er nicht angenommen. Mit undatiertem Schreiben, bei Gericht eingegangen am 02.07.2021, hat der Verurteilte darum gebeten, ihm die Chance zu geben, seine damalige Therapie in L. bis zum Ende fortführen zu dürfen. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel des Verurteilten nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Das undatierte Schreiben des Verurteilten war als sofortige Beschwerde auszulegen. Denn hierin hat der Verurteilte zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Wehr setzen wolle. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. 3. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem im Beschwerderechtszug nicht behebbaren Verfahrensmangel. Denn das Amtsgericht hat versäumt, gemäß § 67g StGB auch eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Maßregel zu treffen und den Verurteilten hierzu mündlich anzuhören. Grundsätzlich ist es geboten, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der – in derselben Sache erfolgten – Maßregelaussetzung gemeinsam zu treffen („normativer Entscheidungsverbund“), weil die Voraussetzungen für den Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung in weiten Teilen identisch sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 Ws 49/20 –, Rn. 30, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Februar 2012, I Ws 395/11, Rn. 14 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 2 Ws 772/07 –, Rn. 27, juris; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 67g Rn. 2; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67g Rn. 28; Rissing-van Saan/Peglau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 67g Widerruf der Aussetzung, Rn. 6). Ob hingegen eine gemeinsame Entscheidung zwingend ist („zwingender Entscheidungsverbund“), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertritt, dass über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Widerruf der Maßregelaussetzung zugleich zu entscheiden ist, um divergierende Bewertungen zu den Eingangsvoraussetzungen des Widerrufes und zu den wesentlichen prognostischen Prüfungsabschnitten in derselben Sache zu vermeiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 – 2 Ws 64/06 –, Rn. 23 f., juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. September 2006 – 1 Ws 347/06 (122/06) –, Rn. 4 f., juris), besteht ein solcher zwingender Entscheidungsverbund nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte nicht, da die für die Feststellung der Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel oft verbundene weitere Sachaufklärung eine getrennte Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen könne, weshalb ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung angezeigt sein könne (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 Ws 49/20 –, Rn. 30, juris; ferner OLG Rostock, Beschluss vom 03. Februar 2012 – I Ws 395/11 –, Rn. 14 ff., juris). Einer Entscheidung dieses Meinungsstreits bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Denn auch nach der zuletzt genannten Ansicht dürfte eine getrennte Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der Maßregelaussetzung nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weshalb nach Auffassung der Kammer ein Auseinanderfallen der Entscheidungen voraussetzt, dass das erstinstanzliche Gericht bewusst noch nicht über den Widerruf der Maßregel entschieden hat, etwa, weil eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts, gehen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass das Amtsgericht bedacht hat, dass auch über den Widerruf der Aussetzung der Maßregel eine Entscheidung zu treffen ist. In einem solchen Fall, in dem eine Entscheidung bezüglich der Maßregel versehentlich unterblieben ist, besteht kein Grund für die Aufspaltung der sachlich gebotenen einheitlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die hieraus erwachsenden vollstreckungsrechtlichen Folgen, welche im Fall der Vollstreckung von Strafhaft bei versehentlich unterbliebenem Widerruf der Maßregelaussetzung geeignet wären, vollstreckungsrechtliche Grundsätze, namentlich die gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB sowie die günstigere Bewährungschance gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, zu unterlaufen. III. Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. im Ergebnis abweichend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 – 2 Ws 64/06 –, Rn. 20, juris; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Januar 2019 – III-2 Ws 645/18 –, Rn. 19, juris). Denn die Kammer ist aus Rechtsgründen nicht in der Lage, den Fehler, an dem die angefochtene Entscheidung leidet, auszubessern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2011 – 1 Ws 247/11 –, Rn. 15 f., juris; BGH, Beschluss vom 05. Mai 1995 – StB 15/95 –, Rn. 5, juris). Zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bezüglich der Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung bedarf es nämlich einer mündlichen Anhörung des Verurteilten. Zwar ist bei einem Widerruf gemäß § 67g StGB die mündliche Anhörung des Verurteilten nicht zwingend vorgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens verweist § 463 Abs. 6 StPO nämlich nicht auf § 453 Abs. 1 S. 4 StPO, sondern auf § 462 StPO. Der damit anzuwendende § 462 Abs. 2 StPO lässt grundsätzlich eine schriftliche Anhörung des Verurteilten genügen. Allerdings ist es in Fällen, in denen die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Anordnung der Unterbringung in einem einheitlichen Erkenntnis ausgesprochen wurden und der Widerruf der Aussetzungen wegen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes in Rede steht, geboten, eine einheitliche mündliche Anhörung des Verurteilten zur Frage des Widerrufs der Straf- und der Unterbringungsaussetzung durchzuführen (OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 21.09.1995 - 3 Ws 611/95, NStZ-RR 1996, 91, beck-online). Zwar hat das Amtsgericht vorliegend einen mündlichen Anhörungstermin bestimmt, zu dem der Verurteilte schließlich nicht erschienen ist. Indes kann vorliegend nicht angenommen werden, dass das Amtsgericht den Verurteilten auch im Hinblick auf einen Widerruf nach § 67g StGB anhören wollte, weshalb aufgrund der gebotenen Einheitlichkeit der Entscheidung nunmehr ein gemeinsamer Anhörungstermin zu bestimmen sein wird. IV. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war durch die Kammer im Rahmen der Zwischenentscheidung noch nicht zu treffen. Der kostenrechtliche Erfolg kann erst auf Grundlage der abschließenden Sachentscheidung durch das Amtsgericht beurteilt werden. x x x