Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a. in den Tarifen für S. F. aa) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 € bb) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00€ und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 115,92 € zu reduzieren ist. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 bis zum 30.06.2021 unwirksam waren: a. in den Tarifen für E. aa) im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,00 € b. in den Tarifen für S. F. aa) im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,84 € bb) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 € cc) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 € dd) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 € ee) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.266,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 31.12.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der bis zum 30.12.2020 gezogenen Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 bis 11.10.2020 gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am 01.11.1961 geborene Kläger wendet sich gegen von dem Beklagten in verschiedenen Tarifen vorgenommenen Prämienerhöhungen in den Tarifen N05, N03, KJL0, N04 und U. in den Jahren 2012 bis 2020. Bei dem Tarif U. handelt es sich um einen Tarif für die Beitragsreduzierung im Alter. Zwischen den Parteien besteht zur Versicherungsnummer N06 seit dem 01.01.1996 unter der ursprünglichen Firmierung D. ein Vertrag über eine private Krankenversicherung unter Einschluss von G.. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskostenkostenvollversicherung bzw. die Krankenkosten- und tagegeldversicherung sowie die Zusatzversicherung für die Beitragsreduzierung im Alter zugrunde. Auf Grundlage der §§ 155 Abs. 3 VAG, 203 VVG, 16 AVB waren Beitragsanpassungen möglich. § 16 AVB ist eine vertragliche Grundlage für die Beitragsanpassungen und Selbstbehaltsanpassungen, die zu den gesetzlichen Anpassungsrechten nach § 12b VAG a.F. (seit dem 01.01.2016 § 155 Abs. 3 VAG) und § 203 Abs. 2 VVG hinzutritt. § 16 Abs. 1 AVB bzw. § 11 Abs. 2 AVB bzw. Nr. 6.2 AVB i.V.m. den dazugehörigen Tarifbedingungen gestattet der Beklagten eine Beitrags- und Selbstbehaltsanpassung in der Krankheitskostenversicherung, wenn die – auch gemäß § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG und §§ 15, 16 KVAV – jährlich vorzunehmende Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als den gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz ergibt. Tariflich festgelegt für die maximale Abweichung der Versicherungsleistungen ist ein Vomhundertsatz von 5. In § 16 AVB heißt es: (1) Voraussetzungen Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten (durch Betrachtung von Barwerten) für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Gewährleistung der Beitragsgarantie im Standardtarif und des unternehmensübergreifenden Ausgleichs erforderliche Zuschlag (§ 18 Abs. 3) sowie der Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif und zur Umlage von Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen für den Basistarif (§ 18 Abs. 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Verzicht auf eine Beitragsanpassung Der Versicherer kann von einer Beitragsanpassung absehen, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist. (3) Wirksamwerden Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Es kam u. a. zu folgenden Anpassungen (vgl. BLD 9): a) Beitragsanpassung zum 01.01.2012 (BLD 9a) Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben von November 2011 über Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 informiert. Es kam u. a. zu folgenden Beitragsanpassungen: Kläger im Tarif N05 von monatlich 592,10 € auf 674,82 € N04 von monatlich 16,13 € auf 20,97 € E. im Tarif N03 von 154,90 € auf 168,90 In dem Anschreiben heißt es u. a.: „Als Krankenversicherungsunternehmen müssen wir die Beiträge für unsere Tarife regelmäßig überprüfen und durch einen unabhängigen Treuhänder freigeben lassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung: Ihre Beiträge werden zum 01. Januar 2012 steigen. Mit dieser Unterlage erhalten Sie eine klare Aufstellung der wesentlichen Details. Die Tabelle auf der Rückseite sowie die Beilage(n) zu diesem Schreiben dienen Ihrer Information zum Vertrag.“ Der o. g. Tarif waren in der Spalte „Inform. siehe Anhang“ mit einem „*“ versehen. Im Übrigen wurde auf das Begleitschreiben „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ Bezug genommen. Dort heißt es u. a.: „ Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass Ihre Beiträge zum 1. Januar 2012 steigen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. Unsere Kunden nehmen zum einen mehr Leistungen in Anspruch, zum anderen haben aber auch die Kosten im Gesundheitswesen weiter zugenommen. “ b) Beitragsanpassung zum 01.01.2013 (BLD 9b) Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben aus November 2012 über Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 informiert. Es kam u. a. zu folgenden Beitragsanpassungen: S. F. in dem Tarif N05 von monatlich 674,82 € auf 711,56 €, wobei bis zum 31.12.2013 eine Gutschrift in Höhe von 3,00 € erfolgte In dem Anschreiben heißt es u.a.: „Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Tabelle auf der Rückseite. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben.“ Der Tarif war in der Spalte „Inform. siehe Anhang“ mit einem „*“ versehen. In dem Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ heißt es: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass die Beiträge für die gekennzeichneten Tarife zum 1. Januar 2013 steigen werden. Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Im Folgenden möchten wir den Grund dafür kurz erläutern. […] Wir geben Ihnen im Versicherungsvertrag ein Versprechen. Und zwar garantieren wir für die gesamte Vertragslaufzeit die vereinbarten Leistungen. Dieses Leistungsversprechen müssen wir daher für Sie jederzeit einlösen können. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert. Warum steigen die Ausgaben? Als Kunde der Central profitieren Sie direkt von der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. Ein Trend, von dem nicht nur die Central betroffen ist, sondern die Branche der privaten Krankenversicherungen insgesamt. c) Beitragsanpassung zum 01.01.2014 (BLD 9c) Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben aus November 2013 über Beitragsanpassungen zum 01.01.2014 informiert. Es kam u. a. zu folgenden Beitragsanpassungen: Kläger im Tarif VS111S2P von monatlich 711,56 auf 750,56 € wobei der Kläger in der Zeit bis zum 31.12.2014 eine Gutschrift von monatlich 6,58 erhielt. Im Anschreiben heißt es u. a.: „Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Tabelle auf den folgenden Seiten. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben.“ In dem Schreiben „Wichtige Information zu Ihrem Vertrag“ heißt es u. a.: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass die Beiträge für die gekennzeichneten Tarife zum 1. Januar 2014 steigen werden. Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige weitere Erläuterungen dazu geben. […] Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen ein- kalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Bei dieser Prüfung legen wir dem Treuhänder unsere Berechnungen vor. Der Treuhänder kontrolliert, ob wir die gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben. Nur wenn das der Fall ist, genehmigt er die Beitragsanpassung. Warum steigen die Ausgaben? Als Kunde der Central profitieren Sie direkt von der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. Ein Trend, von dem nicht nur die Central betroffen ist, sondern die Branche der privaten Krankenversicherungen insgesamt.“ d) V. wurde ab November 2017 Tarif N08 anstelle einer monatlichen Höhe von 194,58 € zu einer Höhe von 368,67 € weitergeführt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die versicherte V.. wechselte zum 01.11.2011 vom Tarif N03 in den Tarif KJL0, so dass sie von einer Beitragsanpassung im Tarif N03 zum 01.12.2012 nicht betroffen war. Für den Tarif KJL0 ergaben sich keine Beitragsanpassungen während der streitgegenständlichen Zeiträume. Der Tarif KJL0 ist ein Tarif, der nur eine begrenzte Laufzeit und eine Beitragsgarantie von 3 Jahren vorsieht. Der Tarif KJL0 wurde für V.. zum 01.11.2011 abgeschlossen. Zum 01.11.2014 war somit der neue Beitrag, die Neugeschäftsprämie zum dann erreichten Alter fällig. Die Neugeschäftsprämie ist zu dem Alter identisch wie zu Beginn, da V.. noch zur gleichen Altersgruppe gehörte. Zum 01.11.2017 fand dann die Grenzalterbewegung "Umstellung auf korrespondierenden Tarif" statt, d.h. der KJL0 wurde umgestellt auf den CV3N250. Der Kläger hatte aber der Beklagten nachgewiesen, dass sich V.. noch in der Ausbildung befindet. Folglich konnte sie weiterhin in dem Tarif KJL0 geführt werden. Ab diesem Zeitpunkt war jedoch die Neugeschäftsprämie zum aktuellen Alter zu zahlen. Diese betrug 368,67 EUR. e) Beitragsanpassung zum 01.01.2018 (BLD9e) Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben aus November 2017 über Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 informiert. Es kam u. a. zu folgenden Beitragsanpassungen bzgl. des Klägers: im Tarif N07 von monatlich 750,56 € auf monatlich 788,08 € im Tarif U. von monatlich 183,27 € auf 214,27 € Der Tarif war in der Spalte „sieh Hinweise“ mit einem „*“ versehen. In dem Anschreiben heißt es u. a.: „Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt: [...] Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt. …. Tarife mit Beitragsanpassungen sind mit „*“ gekennzeichnet.“ In dem beigefügten Schreiben „Informationen zu Ihrem Vertrag“ heißt es u. a.: […] Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar wa-ren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Der dritte wichtige Grund ist die lange Niedrigzinsphase. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu mit einem Zins für die Vorsorgebeträge, dem sogenannten Rechnungszins. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir aktuell den Rechnungszins senken. Damit sinken die zu erwartenden Zinseinnahmen. Diesen Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen. Diese Entwicklungen betreffen nicht allein die Central, sondern die gesamte Branche. Beitragsentlastungskomponente (U.): vorsorgen auch bei niedrigen Zinsen Besonders betroffen von der Zinsentwicklung ist Ihre Beitragsentlastungskomponente (U.). Dieses Produkt hat einen garantierten Auszahlungswert und eine lange Laufzeit. Die Senkung des Rechnungszinses wirkt sich deshalb stark aus. Seit 2010 wurden die Beiträge im U. nicht erhöht . Nur durch jetzt höhere Beiträge kann der garantierte Wert für die Entlastung im Alter erreicht werden. Wichtig: Ihre U.-Beiträge sind arbeitgeberzuschussfähig und Sie können diese als abziehbare Kosten steuermindernd geltend machen. Damit bleibt die Beitragsentlastungskomponente ein wichtiger, weiterhin rentabler Vorsorgebestandteil zur Finanzierung Ihrer Beiträge im Alter.“ f) E. wurde im Tarif KJL0 zum 01.04.2019 zu einem Betrag von 214,27 € geführt anstelle von einem monatlichen Beitrag in Höhe von 183,27 €. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum 01.04.2015 wechselte die versicherte Person in den Tarif KJL0. Zum 01.01.2019 fand in diesem Tarif keine Beitragsanpassung statt. Insoweit wird die von der Klägerseite zum 01.01.2019 behauptete Beitragsanpassung bestritten. Zum 01.04.2018 fand eine Grenzaltebewegung statt und der Betrag erhöhte sich um 31,00 EUR. Seit dem 01.02.2019 ist E. nicht mehr bei der Beklagten versichert (vgl. Schriftsatz vom 23.06.2021, dort S. 4). g) Beitragsanpassung zum 01.01.2020 (BLD 9g) Die Beklagte hat mit Schreiben aus November 2019 über folgende Beitragsanpassungen informiert: S. F. im Tarif N05 wurde der Beitrag in Höhe von 788,08 € auf 887,08 € erhöht, wobei er bis zum 31.12.2020 eine Gutschrift von monatlich 30,- € erhielt. Der Tarif war in der Spalte „sieh Hinweise“ mit einem „*“ versehen. In dem Schreiben heißt es u. a.: „Tarife mit Beitragsanpassungen sind mit „*“ gekennzeichnet.“ In dem weiteren Schreiben „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ heißt es: „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wird die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. …“ Den o. g. Anpassungen lagen jeweils eine Überschreitung des gesetzlichen bzw. vereinbarten Schwellenwerts bei geänderten Leistungsausgaben zugrunde: a) Tarif N05 (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2012: 107,14 (= 7,14 %) 01.01.2013: 107,35 (= 7,35 %) 01.01.2014: 110,45 (= 10,45 %) 01.01.2018: 87,85 (= -12,15 %) 01.01.2020: 109,94 (= 9,94 %) b) Tarif N04 (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2012: 131,93 (= 31,93 %) c) Tarif U. (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2018: 106,88 (= 6,88 %) d) Tarif N03 (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2012: 114,84 (= 14,84 %) Unabhängige Treuhänder stimmten den streitigen Beitragsanpassungen jeweils zu. Der Kläger leistete entsprechend obigen Beitragsanpassungen folgende Beträge: Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung Datum der letzten Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser- höhung Gutschrift auf den Tarif E. - N03 01.01.2012 01.12.2012 12 154,90 € 168,90 € 14,00 € 0,00 € S. F. - N04 01.01.2012 01.12.2012 12 16,13 € 20,97 € 4,84 € 0,00 € S. F. - N05 01.01.2012 10.11.2020 107 592,10 € 674,82 € 82,72 € 0,00 € S. F. - N05 01.01.2013 10.11.2020 95 674,82 € 711,56 € 36,74 € 36,00 € S. F. - N05 01.01.2014 10.11.2020 83 711,56 € 750,56 € 39,00 € 78,96 € V.. - KJL0 01.01.2018 01.12.2019 24 194,58 € 368,67 € 174,09 € 0,00 € S. F. - U. 01.01.2018 10.11.2020 35 28,98 € 45,90 € 16,92 € 0,00 € S. F. - N05 01.01.2018 10.11.2020 35 750,56 € 788,08 € 37,52 € 0,00 € E. - KJL0 01.01.2019 01.02.2019 1 183,27 € 214,27 € 31,00 € 0,00 € S. F. - N05 01.01.2020 10.11.2020 11 788,08 € 887,08 € 99,00 € 360,00 € Der Kläger erachtet die Mitteilung der Gründe für die Beitragserhöhungen für unzureichend. Der Versicherungsnehmer könne zumeist nicht die für die Anpassung maßgebliche Rechnungsgrundlage ersehen. Den Erläuterungen könne der Versicherungsnehmer zwar teilweise noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt werde. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung werde jedoch nicht im Detail mitgeteilt. Im Übrigen seien sie irreführend, weil eine Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeit nicht ersichtlich werde. Schließlich werden nicht der Schwellenwert benannt, der überschritten werden müsse und inwieweit er überschritten sei. Das Ergebnis der Neukalkulation werde nicht im Detail aufgeschlüsselt. Weiter ist er der Ansicht, dass alle Prämienfestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % lägen, endgültig unwirksam seien. Zur Neuberechnung sei die Beklagte in Ermangelung einer Rechtsgrundlage zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen. Etwaige Beitragsrückerstattungen – so seine Ansicht – könnten den Rückforderungsanspruch nicht mindern. Nach teilweiser Klagerücknahme des Antrags zu 1) sowie des Antrags zu 3) in Höhe von 349,58 € beantragt der Kläger 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a. in den Tarifen für S. F. aa) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 € bb) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 € cc) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 € dd) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 € ee) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00 € und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 738,30 € zu reduzieren ist. 2. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a. in den Tarifen für V.. aa) im Tarif KJL0 die Beitragsanpassung zum 01.11.2017 in Höhe von 174,09 € b. in den Tarifen für E. aa) im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,00 € bb) im Tarif KJL0 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 31,00 € c. in den Tarifen für S. F. aa) im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,84 € bb) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 € und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.160,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte a. ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 1 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, ihre Anpassungsmitteilungen hätten den gesetzlichen Anforderungen genügt, jedenfalls seien etwaige Begründungsmängel spätestens mit Zugang der Klageerwiderung geheilt. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Anpassungsklausel § 16 AVB wirksam sei. Die Klage wurde der Beklagten am 30.12.2021 zugestellt. Die Klageerwiderung wurde dem Kläger 04.05.2021 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Unterlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das für die Feststellungsanträge zu 1) und 3) erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 19; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, 9 U 127/18, Rz. 29f.; Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 40). II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Auf den Feststellungsantrag zu 1) war festzustellen, dass die im Tenor aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen unwirksam waren bzw. weiterhin sind. Nachdem die materielle Berechtigung der Erhöhungen hier – mit Ausnahme der Frage der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen bei gesunkenen Leistungsausgaben sowie des Vorliegens einer wirksamen Anspruchsnorm bei einer Veränderung Leistungsausgaben zwischen 5 und 10 Prozent – nicht im Streit stand, kam es insoweit lediglich darauf an, ob die formellen Voraussetzungen des § 203 VVG i.V.m. § 16 AVB für die Erhöhungen erfüllt waren und, sofern der Prämienanpassung eine Veränderung des auslösenden Faktors „nach unten“ zugrunde lag, ob dies wirksam eine Erhöhung der Prämien auslösen konnte. a) Die formellen Voraussetzungen des § 203 VVG i.V.m. § 16 AVB lagen mit Ausnahme der Tarife N08, bei denen eine Beitragsanpassung in diesem Sinne nicht gegeben ist, bei sämtlichen Erhöhungen nicht vor. Die insofern maßgeblichen Anpassungsmitteilungen waren nicht ordnungsgemäß. Diesen konnte ein Versicherungsnehmer bereits nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Die bis November 2017 einschließlich übersandten Unterlagen beschreiben in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne Details und ohne das Ergebnis der jeweils aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. Es ist bereits der Grund der Beitragsanpassung (Steigerung der Leistungsausgaben oder veränderte Lebenserwartung) nicht genannt bzw. weiter erläutert. Noch die Mitteilung aus November 2017 (Beitragsanpassung zum 01.01.2018) lässt offen, welche der beiden Anpassungsgründe maßgeblich ist. So heißt es dort lediglich " Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen." Schon wegen dieses Mangels der Mitteilungen konnten die Prämienerhöhungen zunächst keine Wirkung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 22ff., Rz. 38ff.). In der Mitteilung für die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 heißt es zwar: „Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wird die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Abweichung in den Leistungsausgaben.“ Insofern wird zwar auf gestiegene Leistungsausgaben als maßgeblicher Grund hingewiesen. In der Formulierung „deutlich abweichen“ lässt sich jedoch kein ausreichender Bezug zu einem Überschreiten der gesetzlichen bzw. tariflichen Schwellenwerte herstellen. Eine Bezugnahme auf § 16 AVB bzw. § 203 VVG erfolgte weder in den Anschreiben noch den Beiblättern. Soweit darüber hinaus formell unwirksame Beitragsanpassung im Tarif N08 geltend gemacht wurden, ergeben sich solche nicht aus den Mitteilungsschreiben bzw. beruhten nach dem insoweit unbestrittenen und zugestandenen Vortrag der Beklagten nicht auf einer Anwendung der §§ 155 VAG, 203 VVG, 16 AVB, sondern auf anderen Regelungen (altersbedingte Anpassungen). b) Folgende Beitragsanpassungen sind zudem wegen fehlender Anspruchsgrundlage unwirksam: aa) Tarif N05 (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2012: 107,14 (= 7,14 %) 01.01.2013: 107,35 (= 7,35 %) 01.01.2020: 109,94 (= 9,94 %) bb) Tarif U. (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2018: 106,88 (= 6,88 %) Die Unwirksamkeit beruht auf der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage, auf der diese Beitragsanpassungen beruhen. Bei den Beitragsanpassungen dieser Tarife lag die Veränderung bei den Versicherungsleistungen jeweils unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10%, aber über dem tariflich vereinbarten von 5%. Die Beitragsanpassungsklausel in § 16 AVB (Anlage BLD 5) ermöglicht zwar bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5% (dem lediglich tariflich festgelegten Vomhundersatz) eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Diese Klausel ist jedoch unwirksam, da sie dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers widerspricht (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, juris, Rn 64 ff.). Dieser Unwirksamkeit steht auch das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) nicht entgegen (vgl. OLG Köln aaO, dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht). Gemäß Abs. 2 der Klausel kann nach deren Wortlaut abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Formulierung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es eine Prämienanpassung erfolgen soll (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 45, beck-online). Dem Versicherer wird damit entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Die Unwirksamkeit der Klausel in § 16 Abs. 2 AVB führt auch zur Unwirksamkeit des § 16 Abs. 1 AVB, welcher den Schwellenwert von 5% als auslösenden Faktor festhält. Hiernach könnte bei Unwirksamkeit des Absatzes 1 eine Beitragsanpassung bereits dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Dies entgegen der gesetzlichen Regelung selbst dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 stehen in einem untrennbaren Zusammenhang dergestalt, dass im Falle des Wegfalls der Regelung in § 16 Abs. 2 AVB wegen Unwirksamkeit die in Abs. 1 enthaltene Regelung nicht alleine fortbestehen könnte, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung zu verstoßen (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, juris, Rn. 64 ff.). c) Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen war jedoch für folgende Erhöhungen nur für eine bestimmten Zeitraum festzustellen. Spätere wirksame Beitragserhöhung führen zu einer vollständigen Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum, bei der es ohne Bedeutung ist, ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 54ff.). Dem gleichzusetzen ist das Enden eines Tarifs samt Umschreibung in einen Neuen. Insofern führen - soweit lediglich eine formelle Unwirksamkeit vorliegt – die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen zu einer Heilung ex nunc, so dass die insofern vorgesehene Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung vom 19.03.2021 im Mai 2021 folgenden Monat wirksam wurden. Eine Heilung mangels wirksamer Beitragsanpassungsklausel bei einer Überschreitung des lediglich tariflich vereinbarten Schwellenwerts von 5 % erfolgt hierdurch, soweit später materiell - d. h. aufgrund der Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwerts - wirksame Beitragsanpassungen erfolgten bzw. die formelle Unwirksamkeit der letztgenannten geheilt wurde. Im Hinblick auf die ordnungsgemäßen Ausführungen in der Klageerwiderung vom 22.03.2021 tritt insoweit eine Heilung zum 01.07.2021 für folgende Tarife ein: aa) Tarif N05 (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2012: 107,14 (= 7,14 %) 01.01.2013: 107,35 (= 7,35 %) 01.01.2014: 110,45 (= 10,45 %) 01.01.2018: 87,85 (= -12,15 %) Soweit eine Ermächtigungsgrundlage für eine Beitragsanpassung aufgrund von geänderten Leistungsausgaben >5 aber <10 fehlte, wurden diese Anpassungen aufgrund der materiell wirksamen Anpassungen vom 01.01.2014 mit deren Heilung ebenfalls geheilt. Da in der Klageerwiderung mit der Darstellung der negativen Zahl ein eindeutiger Hinweis auf die Beitragsanpassung trotz Senkung der Leistungsausgaben erfolgt, ist auch dies insoweit bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 nicht zu beanstanden (vgl. zu den Voraussetzungen OLG Köln, Urteil vom 20.10.2020, 9 U 74/20, Rn. 52). bb) Tarif N04 (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2012: 131,93 (= 31,93 %) cc) Tarif N03 (maßgebliche Rechnungsgrundlage: Versicherungsleistungen) 01.01.2012: 114,84 (= 14,84 %) dd) Hingegen erfolgte keine Heilung der Beitragsanpassung in den Tarifen U. und N05 zum 01.01.2020. In Ermangelung einer wirksamen Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung bei Änderung der Leistungsausgaben zwischen 5% und 10 % und mangels Heilung einer nachträglichen materiell nicht zu beanstandenden Beitragserhöhung sind diese Anpassungen endgültig unwirksam (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, juris, Rn. 64 ff., 69). c) Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen abzuweisen. In den Tarifen N08 erfolgte nach den unbestritten Vortrag der Beklagten keine Beitragsanpassung im o. g. Sinne. d) Da mit Ausnahme der Tarife U. und N05 zum 01.01.2020 sämtliche Beitragsanpassungen der noch bestehenden Tarife spätestens mit Zustellung der Klageerwiderung geheilt wurden, war der festgesetzte Beitrag lediglich um 115,92 € zu reduzieren. 2. Der Zahlungsantrag zu 2) ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Dem Kläger steht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge entsprechend nach obigen Ausführungen festgestellter unwirksamer Beitragsanpassungen zu, soweit seit dem 01.01.2017 hierauf Zahlungen erfolgten. Der Betrag errechnet sich wie folgt: Person/Anzahl gezahlter Monate Betrag Tarif Summe E. / 27 Monate 28,37 € N03 2012/2017 bis zur Umstellung auf N08 zum 01.04.2019 765,99 € Kläger 12 Monate 158,46 € N05 2012/2013/2014 1.901,52 € 24 Monate 195,98 € N05 2012/2013/2014/2018 4.703,52 € 11 Monate 294,98 € N05 2012/2013/2014/2020 3.244,78 € 12 Monate 4,84 € KTN42 58,08 € 35 Monate 16,92 € U. 592,20 € Insgesamt 11.266,09 € Für eine Entreicherung der Beklagten fehlt es an substantiierten Vortrag. Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen zur Bildung von Rückstellungen etc. verwendet haben will. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 52). Dazu hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 51 f.). b) Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Soweit sich Zahlungen auf einzelne Beitragserhöhungen in den Jahren bis einschließlich 2016 aus den o.g. Gründen mangels wirksamer Erhöhung tatsächlich als rechtsgrundlos darstellen, sind aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede Bereicherungsansprüche jedenfalls gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt der insoweit relevanten Anpassungsschreiben aus November 2013 und 2014 vor. Denn der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. Dies ist insbesondere der Fall, wenn – wie hier – in der Mitteilung nicht einmal die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit), die für die Prämienanpassung verantwortlich war, angegeben wurde (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 153ff.). Die Verjährungsfrist der mit den jeweiligen monatlichen Zahlungen in den Jahren bis einschließlich 2016 entstandenen Rückzahlungsansprüche, hinsichtlich derer der Kläger jedenfalls aufgrund des vorangegangenen Erhalts der v.g. Anpassungsschreiben wenigstens grob fahrlässig in Unkenntnis war, begann damit spätestens mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen und war mit Schuss des Jahres 2019 abgelaufen, so dass die erst 2020 erfolgte Klageerhebung nicht mehr zu einer Hemmung führen konnte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle bzw. ihm eine Klageerhebung wegen einer unklaren Rechtslage unzumutbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138/19, Rz. 162ff.). c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB i.V.m §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB analog. 3. Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Diesen kann der Kläger jedoch nur für Nutzungen, die in unverjährter Zeit gezogen wurden, geltend machen. Ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Nutzungen besteht jedoch nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 59). Ferner ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, Rz. 35). 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 54.177,20 € [(Klageantrag zu 1 und 2) = 31.017,58 € (gemäß § 9 ZPO), Klageantrag zu 3) = 23.160,20 €, Anträge 4: unberücksichtigt, vgl. OLG Köln, 9 U 127/18, Rz. 146ff.)] W.