Urteil
12 O 89/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2021:1021.12O89.21.00
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Leitsätze
Die Einstandspflicht des Bürgen besteht dann nicht mehr, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), 2
etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einstandspflicht des Bürgen besteht dann nicht mehr, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), 2 etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten aus einem Bürgschaftsvertrag. Der Kläger betreibt unter der im Handelsregister eingetragenen Firma M ein Unternehmen im Bereich des Automobilhandels. Die Beklagten waren Geschäftsführer und Gesellschafter der S mbH mit Sitz in 41812 Erkelenz. Nach Außen trat die im Bereich des Motorsports tätige Gesellschaft unter den Namen „Ring Police“ und „Iron Force“ auf. Mit Vertrag vom 02.03.2017 stellte der Kläger der S mbH ein Darlehn i.H.v. 200.000 € zur Verfügung. Dort heißt es: „Die Darlehnsnehmerin erhält bis zum 03.03.2017 einen Darlehnsbetrag von 200.000 €. Das Darlehn ist mit einem Zinssatz von 4,0 % pro Jahr zu verzinsen. Die Darlehnslaufzeit beträgt ein Jahr. Zudem erhält der Darlehnsgeber einen Überschuss des Investitionsprojekts in Höhe von 9.500,00 €. Die Rückzahlung des Darlehns wird durch persönliche Bürgschaft von Herrn Dirk Mansfeld, wohnhaft in H 27, 52078 Aachen, sowie Herrn T, wohnhaft H1, 52428 Jülich, besichert.“ Bezüglich des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen, Bl. 12 GA. Des Weiteren wurde der Vertrag handschriftlich von dem Kläger und den Beklagten unterschrieben. Über das Vermögen der S mbH wurde das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 19 IN 10/20 eröffnet. Die Gesellschaft erbrachte Zahlungen auf Rechnungen des Klägers und zwar fünf Mal größere Beträge von 10.249,99 € im April, Mai und September 2017 sowie 10.429,00 € im November 2017 und weitere 10.249,00 € im März 2018. Zudem wurden vierstellige unter schiedliche Beträge bis November 2019 gezahlt. Im Rechnungstext ist jeweils angegeben: „Anteil aus Überschuss von Investitionsprojekt laut Vertrag vom 2.3.2017“, Bl. 288. Der Kläger behauptet, dass die Beklagten ihn über ihre wirtschaftliche Lage, sowie ihrer Zahlungsunfähigkeit getäuscht hätten. Den Beklagten müsse in den letzten vier Jahren vor Augen gestanden haben, dass die Gesellschaft ohne Eigenkapitalerhöhung nicht existenzfähig sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlungen an den Kläger durch die Gesellschaft nicht auf das Darlehn erfolgten, sondern Überschüsse des Investitionsprojekts seien. Diese seien als Erträge des Darlehns nicht auf dieses anzurechnen. Er beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 03.03.2017 zu zahlen, hilfsweise hierzu wird festgestellt, dass der Kläger aus der Bürgschaft vom 02.03.2017 200.000 € abzüglich der Beträge erhält, welche aus dem Insolvenzverfahren Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen 19 IN 10/20, von dem Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt C, T2, 40479 Düsseldorf, ausgekehrt werden. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.456,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des EZB seit dem 03.01.2020 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1 behauptet, dass er den Darlehnsvertrag erst zu einem Zeitpunkt unterschrieben habe, zu dem das Darlehn bereits ausgezahlt wurde. Zudem habe er keine Kenntnis von den Gründen der Zahlungen gehabt. Er ist der Ansicht, dass sich die nachträglich Abrede soweit von der ursprünglichen Vereinbarung entfernt hat, dass er nicht für diese aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen werden kann. Der Klage habe Investitionsüberschussrechnungen in Höhe von 115.749,93 € gestellt. Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, dass er die Bürgschaftserklärung als Geschäftsführer der S mbH übernommen habe, was eine persönliche Inanspruchnahme ausschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 200.000 € aus § 765 Abs. 1 BGB zu. Es besteht keine akzessorische Darlehnsforderung mehr, die eine Haftung der Beklagten aus dem abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag begründet. Nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen. Die Bürgschaft ist als personales Sicherungsmittel akzessorisch zur Hauptforderung (Sprau, in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 765 Rn. 13). Dies bedeutet, dass sich die Art und der Umfang der Bürgschaft ausschließlich nach dieser richtet gem. § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen, dass die Einstandspflicht des Bürgen dann nicht mehr besteht, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt (BGH Urt. v. 21.05.1980, VIII ZR 201/79, Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4 Aufl. § 767 Rd. 5, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, online § 767 Rd. 20). Die Bürgschaft bleibt nur dann aufrechterhalten, wenn lediglich Änderung in den Vertragsmodalitäten der zusichernden Forderung vorliegen (BGH Urteil v. 06.04.2000, IX ZR 2/98 Rn. 20). Nach dem gegenseitigen Vortrag der Parteien und insbesondere der Anhörung der Parteien im Termin geht das Gericht letztlich davon aus, dass die Vertragsparteien – Klage und GmbH - die Hauptschuld aus der Verpflichtung vom 2.3.2017 rechtegeschäftlich nachträglich so weit verändert haben, dass Bürgschaft der Beklagten nicht mehr greift. Vertragscharakteristische Leistung des Darlehnsvertrages ist die Überlassung von Geld auf Zeit gegen Zahlung eines Zinses (Weidenkaff, in Palandt, a.a.O., § 488 Rn. 2ff.). Dieser Gedanke lag auch dem ursprünglichen Darlehnsvertrag zwischen Kläger und der GmbH zugrunde. Der Vertrag sieht ein Darlehnsgeschäft mit festem Zinssatz von 4 % und eine Laufzeit von 1 Jahr vor. Zusätzlich sollte der Kläger 9.500,- € erhalten. Im weiteren Verlauf erfolgte nach Angaben des Klägers und des Beklagten zu 2) einvernehmlich eine Abrechnung von Überschüssen aus Investitionsprojekten. Die der GmbH obliegenden Verbindlichkeit wurde von einer Zins- und Tilgungszahlung dahin gehend umgewandelt, dass die GmbH einzelne Rechnungen als „Anteil aus Überschuss von Investitionsprojekt“ des Klägers ausgleichen sollten. Einvernehmlich haben Kläger und Beklagte zu 2) das in der mündlichen Verhandlung so geschildert, dass die GmbH Fahrzeuge erwarb und weiterveräußerte und daraus dem Kläger nach dessen Rechnung einen näher bestimmten vereinbarten betrag auskehrte. Ausdrücklich erfolgte dies ohne inhaltlich Berücksichtigung des ursprünglichen Darlehensgeschäfts. Zu einen wurde nicht zwischen Zins- und Tilgungsleistung unterschieden. Weiter gab der Kläger an, die Zahlungen nicht auf das Darlehn anrechnen zu wollen. Zudem habe er – der Kläger – den aus diesen Rechnungen gezogenen Betrag gesondert versteuert. Dies spricht letztlich dafür dass die Parteien das Darlehnsgeschäft in eine Unternehmensbeteiligung umgewandelt haben, zumal der Kläger weiter angibt, nicht etwa aus Angst gehandelt zu haben, dass eine Rückzahlung des Darlehns gefährdet sei. Der Charakter des Darlehns wurde durch eine unternehmerische Entscheidung von Kläger und GmbH vollständig verändert. Statt das Darlehnsvaluta für die Laufzeit von einem Jahr im Unternehmen zu belassen, wurden große Beträge entgegen der ursprünglichen Vereinbarung an den Kläger ohne Tilgungsvereinbarung gezahlt. Dabei fand der ursprünglich vereinbarte Zinssatz keine Berücksichtigung mehr. Vielmehr wurde nach vorheriger Absprache immer das gezahlt, was Kläger und Gesellschaft vereinbarten und der Kläger dann ausdrücklich in Rechnung stellte. Nicht nur die Modalitäten der Zahlungsabwicklung, sondern das Modell des Darlehns wurde von den Parteien aufgegeben und neu betitelt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der Kläger Steuern auf die Erträge zahlte. Diese wäre bei der Zahlung von Beträgen auf die Darlehnsrückforderung nicht erforderlich gewesen. Das Bürgenrisiko hat sich durch die Vertragsänderung auch wesentlich erhöht. Dies zeigt sich daran, dass eine Verpflichtung der Gesellschaft zu regelmäßigen Zahlungen an den Kläger nach der späteren Vereinbarung bestand, statt nach Ablauf der Frist den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen zu zahlen. Das Ausfallrisiko stand den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht vor Augen und muss von diesen im Rahmen des gefährlichen, akzessorischen Sicherungsmittels der Bürgschaft nicht hingenommen werden. Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagten auch kein deliktischer Anspruch aus § 826 BGB zu. Ein solcher Anspruch setzt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung voraus. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 fehlt eine solche schon, da ein persönlicher Kontakt bei Abschluss des Darlehns- Bürgschaftsvertrags zum Kläger nicht bestand. Es mangelt an einer deliktisch relevanten Handlung. Bezüglich des Beklagten zu 2 sind die Voraussetzungen der Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht substantiiert vorgetragen worden. Substantiiert ist der Vortrag, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu bejahen. Hier werden jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Täuschungshandlung der Beklagten begründen. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass die Beklagten durch Ihre Außendarstellung über ihrer Zahlungsunfähigkeit hinweggetäuscht haben. Dies genügt für eine sittenwidrige Schädigung nicht aus. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn die Handlung ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter nach, der durch Würdigung von Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil v. 19.11.2013, VI ZR 336/12 Rn. 9 m. w. Nachw.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Risikobereich eines jeden, sich über die wirtschaftliche Zahlungsfähigkeit seines Vertragspartners zu informieren. Nur wenn der Andere irreführende Äußerungen tätigt, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen oder es unterlässt über Umstände aufzuklären, von denen der Vertragspartner erwarten darf, dass er über diese unterrichtet wird, kommt ein, den Tatbestand des § 826 BGB ausfüllendes Verhalten in Betracht. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2 dem Kläger in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Zahlungsunfähigkeit vorgespiegelt hat, für die Forderung gegen die Gesellschaft eintreten zu können. Allein die Veranstaltung von medienwirksamen Ereignissen ist nicht geeignet ein deliktisches Verhalten zu begründen. Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Dem steht nicht die Norm des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen, da es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handelt und keine Rechtsunsicherheit besteht. Zudem ist es dem Kläger unbenommen nach § 260 ZPO mehrere Ansprüche in einem Verfahren gegen dieselben Beklagten geltend zu machen, da dasselbe Prozessgericht und zuständig ist und dieselbe Prozessart zulässig ist. Der Feststellungsantrag ist aber mangels Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ein solches liegt nur vor, wenn die Rechtsposition oder dem Recht des Klägers eine Gefahr droht und das Urteil geeignet ist diese zu beseitigen. Hier tritt die Verjährungshemmung jedoch bereits mit der Erhebung der Leistungsklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein. Ein über die Leistungsklage hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag wäre aber auch unbegründet, da nach Ansicht des gerichts keine Bürgschaftsforderung mehr besteht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO Streitwert: € 203.456,59, § 39 Abs. 1 GKG, Hilfsantrag ohne weitere Streitwerterhöhung N2