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Urteil

12 O 279/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:1011.12O279.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 37.706,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ZFA25000002H85715.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die klagende Partei von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.751,80 € gegenüber der  S mbH freizustellen.

Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 37.706,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ZFA25000002H85715. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag genannten PKW in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die klagende Partei von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.751,80 € gegenüber der S mbH freizustellen. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die klagende Partei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der sog. Abgasproblematik geltend. Unter dem 3.11.2018 erwarben die Kläger in Emmerich ein Fahrzeug der Marke D zum Kaufpreis von 41.400,- €. Das Fahrzeug wurde der klagenden Partei ausgeliefert. Das Fahrzeug enthielt einen Dieselmotor. Die Klägerseite behauptet, das Fahrzeug sei bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen. Hierzu führt die klagende Partei aus, die Beklagte sei Herstellerin des Motors und des Grundmodells. Die Beklagte habe die Motorsteuerungssoftware so manipuliert, dass der Ausstoß von Stickoxiden unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebes eingehalten werde, nicht aber im alltäglichen Fahrbetrieb. Auf die Einzelheiten der zivilprozessual nicht bestrittenen Klageschrift vom 11.7.2021, Bl. 2 ff. nebst Anlagen wird Bezug genommen. Mit dem Fahrzeug seien die Kläger 26.768 km gefahren. Die klagende Partei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei einen Betrag in Höhe von 37.706,02 €, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges D , FIN: ZFA25000002H85715, zu zahlen festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag zu Ziffer 1. Genannten PKW in Annahmeverzug befinden; die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei von außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren der S mbH in Höhe von 1.751,80 € freizustellen. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Eine materielle Klageerwiderung hat die Beklagte nicht zu den Akten gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben dem schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO zugestimmt, Die Klägerseite in der Klageschrift, die Beklagtenseite durch anwaltlichen Schriftsatz vom 24.8.2021, Bl. 125 f. GA. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss von 25.8.2021 das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 23.9.2021 sowie einen gesonderten Verkündungstermin angeordnet. Der Beschluss wurde beiden Parteien formell zugestellt, Bl. 133, 139 GA. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist auch begründet. Die klagende Partei kann von der Beklagten aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Die Beklagte hat der klagenden Partei nach Ansicht der Kammer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Der schlüssige Vortrag der Kläger aus der Klageschrift ist die Beklagte in der Sache nicht entgegen getreten, § 138 ZPO. Indem die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit der verbauten Software, das auf die Prüfergebnisse der Abgaswerte Einfluss genommen hat, in den Verkehr gebracht hat, hat sie eine schädigende Handlung i. S. d. § 826 BGB vorgenommen. Der Schaden der Klägerseite liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages, ohne von der eingebauten Software Kenntnis gehabt zu haben. Die klagende Partei hat einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104/16, juris). Der Vertragsabschluss war für die Klägerseite wirtschaftlich nachteilig, weil ein vernünftiger und verständiger Käufer kein Fahrzeug erwerben würde, das über eine Motorsteuerungssoftware verfügt, die nicht ordnungsgemäß ist. Denn in diesem Fall müsste der Käufer zugleich damit rechnen, dass bei Entdeckung der Software mit Problemen zu rechnen ist und ihm ggfs. sogar die Zulassung und Betriebserlaubnis entzogen werden kann (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17, juris; LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 – 12 O 104/16, juris). Den Klägern steht gegen die Beklagte) Freistellung der vorgerichtliche angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 €. €, berechnet aus dem einschlägigen Gegenstandswert gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stellen sich als ersatzfähiger Teil des Schadens dar. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 2, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1: 37.706,02 € Antrag zu 2: ---- , § 4 ZPO 37.706,02 € Prof. Dr. N Verkündet am 12.10.2021Hirtz, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle