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Beschluss

11 O 278/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0909.11O278.20.00
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Tenor

wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für folgende Anträge:

- Antrag zu 1), soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 11) richtet und soweit ein Gesamtschmerzensgeld von mindestens 20.000,- € geltend gemacht wird

- Antrag zu 2), soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 11) richtet und soweit er sich auf sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden bezieht.

bewilligt.

Zugleich wird Anwaltskanzlei P in S zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für folgende Anträge: - Antrag zu 1), soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 11) richtet und soweit ein Gesamtschmerzensgeld von mindestens 20.000,- € geltend gemacht wird - Antrag zu 2), soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 11) richtet und soweit er sich auf sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden bezieht. bewilligt. Zugleich wird Anwaltskanzlei P in S zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 Abs. 1 und 2, 120, 121 Abs. 1 ZPO. Prozesskostenhilfe konnte nur im tenorierten Umfang gewährt werden, da die darüber hinausgehend beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 1. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagen zu 4) und 5) bestehen von vorneherein nicht. Beide Personen waren in die Behandlung des Klägers unstreitig nicht einbezogen. 2. Soweit der Kläger lediglich ein Teil-Schmerzensgeld, bezogen auf die erlittenen Beeinträchtigungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, geltend machen möchte, konnte Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht gewährt werden. Über einen Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich einheitlich zu entscheiden; ein einheitlicher Schmerzensgeldanspruch ist nicht teilbar; insbesondere ist es nicht möglich, den Anspruch auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu begrenzen (OLG Celle, Urteil vom 07. Mai 2001 – 1 U 15/00 –, Rn. 100, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 927) und eine zeitliche Begrenzung nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 96, 984 = NJW-RR 96, 927; OLG Oldenburg NJW-RR 88, 615; OLG Frankfurt VersR 95, 1061). Der BGH hat eine derartige zeitliche Begrenzung dann für zulässig gehalten, wenn die zukünftige Entwicklung schwerer gesundheitlicher Folgen gänzlich ungewiss ist (vgl. BGH NJW 75, 1463; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 2000 – 6 U 205/99 –, Rn. 14, juris). Dies ist hier nach dem Vortrag des Klägers jedoch nicht der Fall: Die Gefahr der Verschlimmerung von (Pseud)Arthrosen bis hin zu einer Versteifung des Fußes als absehbare Krankheitsfolge wird klägerseits bereits heute dargelegt. Prozesskostenhilfe war bis zu einer Schmerzensgeldhöhe von 20.000,- € zu gewähren. Durch den Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) - 3), 6) - 11) kam es nach dem Vortrag des Klägers zum Einen zu einer um 6 Wochen verzögerten Heilbehandlung, zum Anderen einer Pseudarthrose mit dauernden Schmerzen und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Bereich. Eine Verschlechterung des Zustandes des Fußes - bis hin zur Notwendigkeit einer Versteifung - ist nach dem Klägervortrag nicht auszuschließen. Für diese gesundheitlichen Folgen ist ein Gesamtschmerzensgeld von 20.000,- € nach Auffassung der Kammer angemessen, aber auch ausreichend. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass nach den vom Kläger vorgelegten Gutachten davon auszugehen ist, dass auch der initiale Bruch der Mittelfußknochen selbst dazu geführt hat, dass ein Zustand wie vor dem 30.09.2015 nicht mehr hätte erreicht werden konnte. Auch bei fehlerfreier medizinischer Behandlung hätte der Kläger sein Leben lang unter den Beeinträchtigungen des Fußes aufgrund der erlittenen Lisfranc´schen Luxationsfraktur zu leiden gehabt. 3. Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2) konnte nur insoweit gewährt werden, als sich die Feststellung zur Ersatzpflicht immateriellen Schäden auf eine derzeit nicht vorhersehbare gesundheitliche Entwicklung des Klägers aufgrund des Behandlungsfehlers bezieht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Aachen, 09.09.202111. Zivilkammer Dr. AVorsitzender Richter am Landgericht Dr. FRichterin CRichterin am Landgericht