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Urteil

1 O 230/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0722.1O230.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.632,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben zu 15 % die Klägerin und zu 85 % der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf wiederum die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.632,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben zu 15 % die Klägerin und zu 85 % der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf wiederum die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherung gegen den Beklagten Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung wegen einer unberechtigten Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls geltend. Am 11.04.2012 war der Beklagte mit dem Fahrzeug Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen F in einen Verkehrsunfall verwickelt. Das Fahrzeug des Beklagten erlitt dabei einen Schaden an vorderen rechten Seite. Diesen Verkehrsunfall regulierte die Versicherung K auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 17.04.2012 mit einem Betrag von 3.563,74 €. Am 27.04.2012 kam es erneut zu einem Verkehrsunfall in Aachen. Der Zeuge C führte ein bei der Klägerin versichertes Fahrzeug. Der Beklagte führte wiederum das Fahrzeug Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen F. Der Zeuge C und der Beklagte befuhren beide die S-Straße in Aachen in Fahrtrichtung Marschiertor, welche an dieser Stelle zweispurig ausgebaut ist. In Höhe der Hausnummer 45 wechselte der Zeuge C aufgrund eines vor ihm ebenfalls den Fahrstreifen wechselnden Busses – ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers – vom rechten auf den linken Fahrstreifen. Im Verlauf des Spurwechsels kam es zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen des Zeugen C und dem Beklagten, welcher zuvor auf dem linken Fahrstreifen schräg nach hinten versetzt gefahren war. Der Kollisionspunkt lag am klägerischen Fahrzeug im Bereich des hinteren linken Kotflügels, bei dem Fahrzeug des Beklagten an der vorderen rechten Seite. Zur Regulierung des Verkehrsunfalls macht der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 04.05.2012 gegenüber der Klägerin einen Betrag von 4.632,67 € geltend. Dem Schreiben waren ein Sachverständigengutachten sowie die Sachverständigenrechnung beigefügt. Der Beklagte verlangte mit weiterem Schreiben vom 15.05.2012 zugleich die Zahlung eines Nutzungsausfalls und legte eine Reparaturbestätigung vor. Die Klägerin zahlte letztlich den oben genannten Betrag von 4.632,67 € an den Beklagten aus. In der Folgezeit erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, u.a. der Unfall am 27.04.2012 sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Das Amtsgericht Aachen – Schöffengericht – verurteilte den Beklagten im Jahr 2020 u.a. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie gewerbsmäßigen Betrugs in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten (vgl. Az.: E). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte genug Zeit gehabt habe, um durch einen Bremsvorgang das hier streitgegenständliche Unfallereignis vom 27.04.2012 zu verhindern. Der Beklagte habe an Ort und Stelle angegeben, dass er durch den Verkehrsunfall an seinem Fahrzeug lediglich eine Beule in der vorderen rechten Stoßstange und einen leichten Kratzer erlitten habe, welchen man allerdings mit Politur entfernen könne. Die Klägerin habe erst im März 2016 erfahren, dass die Schäden vom 11.04.2012 und 27.04.2012 identisch gewesen seien. Der Beklagte habe demnach ein und denselben Schaden mehrfach abgerechnet und sie damit hinsichtlich des Schadensregulierung getäuscht. Nachdem die Klägerin im Mahnverfahren zunächst die Zahlung von 5.424,81 € geltend gemacht hatte, hat sie in der Klagebegründung vom 22.12.2017 die Klage in Höhe von 792,14 € zurückgenommen und beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.632,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er keine Möglichkeit gehabt habe den Unfall zu vermeiden. Der Vorschaden, welcher aus dem Unfall vom 11.04.2012 resultierte, sei am 27.04.2012 bereits ordnungsgemäß repariert worden, so dass eine Identität der Vorschäden nicht vorgelegen habe. Er verweist insoweit auf das seitens der Klägerin vorgelegte Gutachten, welches keine Vorschäden aufgeführt habe. Der Beklagte erhebt des Weiteren die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Das Gericht hat durch die Vernehmung des Zeugen C erhoben. Es wird insoweit auf die Abschrift des Sitzungsprotokolls vom 04.03.2021 verwiesen. Die Klage wurde dem Beklagten am 29.12.2017 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Beklagte hat die Klägerin gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB in ihrem Vermögen geschädigt und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Klägerin veranlasst hat, die Versicherungsleistung auszuzahlen bzw. ein womöglich in der Auszahlung zu sehendes Anerkenntnis abzugeben. 1. Der Beklagte hat die Versicherungsleistung der Klägerin dadurch erlangt, dass er vorsätzlich einen nicht reparierten Vorschaden an seinem PKW verschwieg und damit den identischen Schaden bei zwei Versicherungen abrechnete. Der Beklagte täuschte die Klägerin demnach über die Ersatzfähigkeit des konkreten Schadens. a. Der Beklagte hat durch sein betrügerisches Verhalten die Auszahlungen der Versicherungsleistungen herbeigeführt. Die Veranlassung der Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgte in betrügerischer Absicht, da dem Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.04.2012 kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB, § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zustand. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich am Fahrzeug des Beklagten ein Vorschaden befand, welcher zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht behoben war und durch den Beklagten zweifach gegenüber den verschiedenen Versicherungen abgerechnet wurde. Die Annahme des Gerichts hinsichtlich des betrügerischen Abrechnens eines identischen Vorschadens ergibt sich daraus, dass der Beklagte seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Beseitigung des unstreitig vorhandenen Vorschadens nicht nachgekommen ist, so dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, in welchem Umfang die Schäden an seinem Fahrzeug aus dem Unfallereignis vom 27.04.2012 herrühren. Der Beklagte hat den ihm bei vorliegender Sachlage obliegenden Nachweis der Beseitigung des Schadens nicht erbracht. aa. Die Grundsätze einer den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast greifen vorliegend ein. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Diese Grundsätze der ausnahmsweisen sekundären Darlegungslast gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR Q. Der BGH führt dabei aus, dass der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dies gilt auch dann, wenn er sich hierbei auf eine deliktische Haftung (wegen Verletzung eines Schutzgesetzes) beruft. In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR Q). Es spielt demnach keine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz um eine strafrechtliche Norm handelt. bb. Im Fall eines Verkehrsunfalls und eines unstreitigen Vorschadens ist wiederum an-erkannt, dass der Geschädigte den behaupteten Schaden aus dem zeitlich späteren Unfall nur dann ersetzt verlangen kann, wenn mit dem Maßstab des § 287 ZPO ausgeschlossen ist, dass der anspruchsrelevante spätere Schaden nicht mit dem Vorschaden identisch ist. Dafür muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen. Lässt sich ein unfallbedingter Teilschaden wegen der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit des Vorschadens nicht zuverlässig ermitteln, ist die Klage des Geschädigten abzuweisen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 08.02.2011 – 15 U 151/10; OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013 – S; KG, Urteil vom 27.08. 2015 – R). cc. Im Falle der Rückforderung des Geleisteten und des unstreitigen Bestehens eines Vorschadens trifft den Beklagten in Anwendung jener Rechtsprechungsgrundsätze eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Reparatur des Vorschadens. Dem Beklagten hätte die Beweislast für die Vornahme der Reparatur auch dann oblegen, wenn er die Klägerin im Rahmen eines anzunehmenden Prozesses mit umgekehrten Rubrum auf Regulierung seines Schadens in Anspruch genommen hätte. Es ist demnach ersichtlich, dass die Frage nach der behaupteten Behebung des Vorschadens insgesamt in der Risikosphäre des Beklagten zu verorten ist. Es war dem Beklagten vorliegend möglich und zumutbar, nähere Angaben zur behaupteten Reparatur des Vorschadens zu machen, wohingegen die Klägerin diesbezüglich keinerlei Möglichkeit zur Beweisführung hat. dd. Gegen diese Annahme sprechen auch keine Besonderheiten des vorliegenden Falles. Alleine in der Zahlung der Klägerin auf die Schadensmeldung des Beklagten liegt kein Anerkenntnis der Schuld, welches zu einer anderen Beurteilung führen würde (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 – H). Im Übrigen steht auch die Verzögerung von mehreren Jahren nicht der Annahme einer den Beklagten treffenden sekundären Beweislast entgegen. Insbesondere in Fällen der mehrmaligen Unfallregulierung kann von dem Beklagten erwartet werden, dass entsprechende Unterlagen aufbewahrt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das aktuelle Verfahren bereits seit 2017 zieht und demnach mit einer entsprechenden Vorlage zu rechnen war. b. Der Beklagte ist nicht seiner anzunehmenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Beseitigung des unstreitigen Vorschadens nachgekommen. Der Beklagte hat – auch nach Hinweis des Gerichts vom 04.03.2021 – keinerlei Angaben zu der Behebung des unstreitig eingetretenen und womöglich behobenen Vorschadens gemacht. Es ist damit als zugestanden anzunehmen, dass der Vorschaden – welcher aus einem Verkehrsunfall vom 11.04.2012 resultierte – nicht vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 27.04.2012 beseitigt wurde. Der Beklagte hat nicht im Ansatz substantiiert dargelegt, inwieweit er den Vorschaden vor dem Unfallereignis behoben hatte bzw. wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug zurückzuführen war. Allein der Hinweis darauf, dass der Vorschaden vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis behoben wurde und das dies durch den Sachverständigen bezeugt werden könne, stellt keinen ausreichenden Vortrag dar. Es wird eben nicht konkret zu den Umständen der Beseitigung des Vorschadens vorgetragen. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass der abgerechnete Schaden am Fahrzeug des Beklagten nicht aus dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis resultierte, so dass ihm für diejenigen Schäden kein Anspruch aus aus § 823 BGB, § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG gegen die Klägerin zustand. 2. Es steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte in der Absicht handelte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beklagte hat unstreitig im Rahmen der Regulierung nicht auf den – als nicht repariert anzunehmenden – Vorschaden hingewiesen. Zugleich hatte der Beklagte bereits am 17.04.2012 über einen anderen Prozessbevollmächtigten seinen Schaden hinsichtlich des Vorschadens gegenüber der C abgerechnet und damit eine entsprechende Zahlung veranlasst. Es steht durch den engen zeitlichen Ablauf und das Verschweigen des (anzunehmenden) Vorschadens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte in betrügerischer Absicht einen identischen Schaden gegenüber der Klägerin abrechnete und diese – durch die damit veranlasste Auszahlung der Versicherungsleistungen – in ihrem geschützten Vermögen schädigte. Dafür spricht auch, dass der Beklagte in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 11.04.2012 einen anderen Rechtsanwalt bzw. einen anderen Sachverständigen mit der Abwicklung beauftragte. Dies dient letztlich nur dazu, die doppelte Abrechnung des identischen Schadens zu verschleiern. Durch diesen rechtswidrigen Vorgang verfolgte der Beklagte den Zweck sich selbst zu bereichern. 3. Der Schaden der Klägerin beträgt vorliegend 4.632,67 €. Der Schaden besteht in der ohne Rechtsgrund erbrachten Schadensersatzleitung in eben jener Höhe. 4. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Der Beklagte hat hinsichtlich der erhobenen Einrede der Verjährung lediglich – mit Bestreiten durch Nichtwissen – darauf verwiesen, dass die Klägerin schon vorher Kenntnis vom dem Vorschaden hatte. Dieser Vortrag erweist sich als unzureichend. Allein die seitens des Beklagten angenommen (abstrakte) Möglichkeit der Klägerin von dem Vorhandensein eines Vorschadens zu wissen, reicht zur Bejahung der notwendigen Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht aus. Es oblag dem hinsichtlich des Eingreifens der Verjährung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten substantiiert hinsichtlich der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis vorzutragen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Übrigen ergibt sich auch unter Einbezug der sonstigen Umstände des Einzelfalls kein anderes Ergebnis. Es ist vielmehr so, dass die Klägerin allein durch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Kenntnis über die doppelte Abrechnung seitens des Beklagten und damit die mögliche Ersatzpflicht über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB erlangt haben dürfte. Die Verjährung begann demnach erst im Jahr 2016, so dass die Klageerhebung im Jahr 2017 unproblematisch rechtzeitig war. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt auch keine grob fahrlässige Unkenntnis darin, dass die Klägerin eine – wie auch immer geartete, aber vom Beklagten behauptete – Abfrage in ihrem System unterließ. Alleine durch die Kenntnis von einer „Historie“ von Fahrzeug und Fahrer kann nicht automatisch auf die betrügerische Absicht geschlossen werden. Weitergehender Vortrag des Beklagten ist nicht vorhanden. Vor dem Hintergrund der erst im Jahr 2016 anzunehmenden Kenntnis greift auch der Einwand der Verwirkung nicht durch, da jedenfalls das notwendige Zeitmoment fehlt. Die Klägerin hat nach Erlangung der entsprechenden Kenntnis nicht die Verwirkung begründend über eine lange Zeitspanne auf die Geltendmachung ihres Schadens verzichtet. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich nach §§ 291, 288 BGB erst ab dem 30.12.2017. Es ist nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der Beklagte durch die Klägerin zum 31.12.2016 in Verzug gesetzt wurde. Vorliegend greift auch die Vorschrift des § 849 BGB nicht ein. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage wurde in Höhe von 792,14 € nach Abgabe ins streitige Verfahren zurückgenommen, vgl. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.424,81 € festgesetzt. X