OffeneUrteileSuche
Urteil

96 KLs 3/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0602.96KLS3.20.00
1mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte J. wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 5 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 8 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Angeklagte Y. wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 10 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Jugendstrafe von

4 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine soweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Y. die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die ihr entstandenen Auslagen hat die Angeklagte Y. selbst zu tragen.

- §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB -

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte J. wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 5 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Angeklagte Y. wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 10 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine soweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Y. die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die ihr entstandenen Auslagen hat die Angeklagte Y. selbst zu tragen. - §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB - Gründe (teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO hinsichtlich des Angeklagten J. ) I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist das Folgende festgestellt worden: 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33 bzw. 34 Jahre alte Angeklagte J. wurde am 00.00.1987 in G. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit zwei jüngeren Schwestern im elterlichen Haushalt in einem gemeinsam mit der Großmutter bewohnten Haus in W. auf. Sein Vater war als Schlosser tätig, seine Mutter im Bereich der Pathologie im Krankenhaus in G. beschäftigt. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als dieser 17 Jahre alt war. Er zog sodann gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden Schwestern nach W.-VG.. Die Großmutter verblieb in dem Haus, verstarb jedoch 6 Monate später an den Folgen eines Überfalls. Während dieser Zeit war die Mutter des Angeklagten als Fahrerin von gehandicapten Kindern bei WI. beschäftigt. Im Jahre 2005 heiratete sie ihren zweiten Ehemann und die Familie verzog nach W.-ZC., wo der Angeklagte bis heute gemeinsam mit der Mutter, einer Schwester und seinem Stiefvater wohnt. Der Angeklagte bewohnte dort eine eigene Etage, teilte sich jedoch die Küche mit seiner Familie. Zu seiner Familie hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte besuchte die Grundschule in W.. Er wurde dort wegen der bei ihm diagnostizierten Legasthenie einmal zurückgestuft. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er sodann auf die Hauptschule, auf welcher er erneut zweimal zurückgestuft und daher in die Förderklasse für Kinder mit Lernschwäche aufgenommen wurde. Er verließ die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis nach der 9. Klasse und holte an der Volkshochschule seinen Hauptschulabschluss im Alter von etwa 17/18 Jahren nach. Während der sich anschließenden Suche nach einem Ausbildungsplatz arbeitete der Angeklagte ein Jahr lang in einem Seniorenheim, nahm an einer berufsvorbereitenden Maßnahme zum Maurer teil und absolvierte diverse Praktika, unter anderem bei einem Elektriker. Im Jahre 2014/2015 durchlief er im Krankenhaus W. eine einjährige Ausbildung zum Kranken- und Pflegeassistenten. Da dem Angeklagten die darauf folgende zweijährige Tätigkeit in einem Seniorenheim nicht gefiel, war er für einen Zeitraum von 6 Monaten als Techniker in einem Autowaschcenter in W. tätig. Ab dem 00.00.2019 war er sodann bis zu seiner Festnahme in hiesiger Sache bei einem Fensterbau-Unternehmen als „Allrounder“ in der Fensterproduktion im Werk beschäftigt. Er verdiente dort etwa 1.600,00 € netto monatlich, wovon er 300,00 € als Kostgeld bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zahlte. Etwa 3 Wochen vor seiner Festnahme in hiesiger Sache hatte sich der Angeklagte bei der JVA Aachen auf eine durch Werbeplakate ausgewiesene Ausschreibung auf einen Ausbildungsplatz beworben. Im Alter zwischen 10 und 17 Jahren war der Angeklagte Mitglied der Jugendfeuerwehr und absolvierte anschließend an mehreren Wochenenden die Ausbildung zum Feuerwehrmann, welche er am 00.00.2006 abschloss. In dieser Eigenschaft war er fortan bis zum Beginn seiner Ausbildung in den Jahren 2014/2015 bei der aktiven freiwilligen Feuerwehr tätig, wo es auch des Öfteren zu Einsätzen kam. Er war im Alter von 14 – 16 Jahren Mitglied in einem Tauchverein. Darüber hinaus war der Angeklagte über einen Zeitraum von 4 Jahren bei der DLRG als Rettungsschwimmer am W. Badesee tätig. In den Jahren 2018/2019 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und durchlief in diesem Zusammenhang an mehreren Wochenenden eine Gruppenführerausbildung einschließlich der entsprechenden Prüfung. Zu einem Einsatz als Gruppenführer kam es jedoch bislang nicht. Der Angeklagte war bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme ehrenamtlich im Katastrophenschutz des FB.-HX. tätig. Er ist darüber hinaus Mitglied des örtlichen Schützenvereins sowie des Karnevalsvereins. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Seine bislang längste Beziehung führte der Angeklagte etwa ab dem Jahr 2007 über einen Zeitraum von 3 Jahren. Die Beziehung wurde von seiner damaligen Freundin beendet, da sie mit einem neuen Mann zusammen gekommen war. Die darauf folgenden Beziehungen hielten nicht länger als 1 Jahr, wobei dem Angeklagten häufig von seiner jeweiligen Partnerin mitgeteilt wurde, dass sie nur aus Mitleid mit ihm zusammen gewesen sei. Seine letzte Beziehung hatte der Angeklagte im Jahr 2016. Er gab an, sich nach einer Beziehung zu sehnen. Erstmals Alkohol trank der Angeklagte im Alter von 16/17 Jahren und fortan nur gelegentlich bei Partys am Wochenende. Der Alkoholkonsum am Wochenende steigerte sich etwa ab März/April 2020 jedoch insofern, als der Angeklagte nunmehr jedes Wochenende Alkohol trank, wenn er freitags und samstags unterwegs war. Er begann meist damit, dass er sich 2-3 Dosen vorgefertigte Mix-Getränke Rum/Cola oder Whiskey/Cola freitags mittags nach der Arbeit um 15:00 Uhr am Bahnhof kaufte und diese im Zug trank. Darüber hinaus trank der Angeklagte Wodka gemixt mit Orangensaft oder Energydrinks. Unter der Woche, einschließlich sonntags, trank er jedoch nie, da er seine Arbeitstätigkeit nicht verlieren wollte. Er verspürte unter der Woche auch kein Bedürfnis nach Alkohol. Auch nach seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte keine Entzugserscheinungen. Der Angeklagte hatte bis zu der Bekanntschaft zu der Angeklagten Y. lediglich einmal Marihuana probiert, im Übrigen jedoch keine Betäubungsmittel konsumiert. Im Beisein der Angeklagten Y. konsumierte er erstmals Ecstasy. Als er bei ihr zu Hause ein Röhrchen mit einer Tablette Ecstasy fand, nahm der Angeklagte diese Tablette aus Interesse an der Wirkungsweise ein. Er verspürte nach dem Konsum eine Kiefersperre, fühlte sich freizügiger, agiler und aufgedrehter. Über diesen Konsum sprach der Angeklagte mit einem Arbeitskollegen, welcher ihm bei 2 Gelegenheiten insgesamt 8 Ecstasy-Tabletten besorgte. Der Angeklagte erwarb von dem Kollegen bei einem ersten Kauf 4 Ecstasy-Tabletten, davon 2 Tabletten mit dem Logo der Automarke „ZN.“, bei dem 2. Kauf im April 2020 erwarb er 4 Tabletten. Ecstasy konsumierte der Angeklagte ebenfalls nur am Wochenende in Kombination mit Alkohol und im Beisein der Angeklagten Y. . Er ging davon aus, dass die Angeklagte Y. gemeinsam mit ihm konsumierte, diese spielte dem Angeklagten J. eine Einnahme der Ecstasy-Tabletten jedoch nur vor. Von Unfällen und ernsthaften Erkrankungen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 29.12.2020 ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 00.00.2020 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 00.00.2020 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 02.06.2020 – 520 Gs 85/20. 2. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 bzw. 20 Jahre alte Angeklagte Y. wurde am 00.00.2001 in P. als sechstes und jüngstes Kind ihrer Eltern geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Vier ihrer Schwestern wurden bereits vor der Geburt der Angeklagten durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen, da die Eltern mit der Versorgung und Erziehung der Kinder überfordert waren und eine Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden musste. Die Angeklagte wuchs sodann gemeinsam mit ihrer 4 Jahre älteren Schwester AS. im elterlichen Haushalt auf. Da weiterhin Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern bestanden, erhielten die Familie und die Angeklagte erzieherische, therapeutische und psychiatrische Hilfe. Erst später erfuhr die Angeklagte, dass sie noch vier weitere ältere Schwestern hat, welche teilweise in einer Pflegefamilie oder im Kinderheim aufgewachsen waren und zu welchen die Angeklagte keinen Kontakt hat. Der Vater der Angeklagten ist seit ihrer Kindheit alkoholabhängig. Er trank täglich Alkohol, war schnell gereizt, lachte wenig und war oft aggressiv. Er war gewalttätig sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber der Angeklagten selbst und ihrer Schwester AS.. Von diesen Schlägen berichtete die Angeklagte niemandem. Hilfe erhielt sie von ihrem Vater nie, vielmehr sagte er zu ihr des Öfteren, dass sie nichts schaffen und nichts können würde. Er warf mit Schuhen in Richtung der beiden Kinder, wenn diese lachten oder zu laut waren. Die Mutter, mit welcher sich die Angeklagte gut verstand, versuchte gelegentlich den Vater zu beruhigen, war jedoch zu schwach. In der Grundschule blieb die Angeklagte gerne länger und half beim Reinigen, um nicht nach Hause zu müssen. Im Alter von 11 Jahren setzte sich die Angeklagte ihrem Vater gegenüber erstmals zur Wehr. Da ihre Schwester AS. im Alter von 15/16 Jahren viel mit Freunden unterwegs war, war die Angeklagte überwiegend mit ihren Eltern alleine. Im Jahr 2012 trennten sich die Eltern und der Vater zog in eine eigene Wohnung in P.. Im Jahr 2014 erkrankte die Mutter an Lungenkrebs. Die Angeklagte verzog daher in den Haushalt der Großmutter. Diese war jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres eigenen Gesundheitszustandes nur bedingt in der Lage, die Versorgung und Erziehung der Angeklagten in ausreichendem Maße sicherzustellen. Die Angeklagte kümmerte sich häufig um die kranke Mutter. Die Mutter wurde im Rahmen einer Chemotherapie behandelt und verlor so drastisch an Gewicht, dass sie lediglich noch 29 Kilogramm wog. Sie teilte der Angeklagten zwar mit, dass sie krank sei, jedoch wurde über das Thema Sterben ebenso wenig wie über die Ernsthaftigkeit der Erkrankung gesprochen. Nachdem die Mutter 2015 ins Krankenhaus eingeliefert wurde, rief der Vater die Angeklagte an und forderte sie – ohne Angabe eines näheren Grundes – auf, ebenfalls in das Krankenhaus zu kommen. Als die Angeklagte im Krankenhaus erschien, wurde ihr mitgeteilt, dass die Mutter verstorben sei. Nach dem für die Angeklagte plötzlichen Tod der Mutter zog sie kurzzeitig zu ihrem Vater, wurde jedoch im Jahr 2015 im Alter von 14 Jahren in einer Pflegefamilie untergebracht. In der ersten Pflegefamilie lebte sie gemeinsam mit älteren Enkelkindern der Pflegeeltern. Die gelegentlichen Besuche der Angeklagten bei ihrer Großmutter wurden von der Pflegemutter nicht gern gesehen. Nachdem die Pflegemutter sie gefragt hatte, ob sie schwanger sei, da sie zugenommen habe, versuchte die Angeklagte mit Hilfe der Einnahme eines Abführmittels abzunehmen. Dies führte zu einem Zusammenbruch der Angeklagten und einem Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Von dort aus kehrte die Angeklagte nicht in die erste Pflegefamilie zurück, sondern wurde im Februar 2017 in einer weiteren Pflegefamilie in OS. untergebracht. Auf Vorschlag ihres Pflegevaters hin wurde die Angeklagte Mitglied beim ZE.. Auf Veranlassung des Jugendamtes wurde die Angeklagte wegen eines Suizidversuchs im Juni 2017 aus der Pflegefamilie wieder herausgenommen. Sie lebte fortan in den Haushalten der Großmutter und des Vaters. Im Februar 2018 kam die Angeklagte sodann zunächst in eine Trainingswohnung des Jugendamtes in P.. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.2018 (221 F 62/18) wurde dem Vater die Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge für die Angeklagte im allseitigen Einvernehmen vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet, da dadurch dem gesundheitlichen Wohl der Angeklagten besser Sorge zu tragen war. Die Angeklagte bezog am 00.00.2019, kurz vor ihrem 18. Geburtstag, ihre erste eigene Wohnung. Die Angeklagte konsumierte in den Jahren 2016 und 2017 gemeinsam mit ihrer Schwester AS. gelegentlich Amphetamin. Sie stellte den Konsum jedoch vollständig ein, als ihre Lehrerin Auffälligkeiten bei ihr bemerkte. Seit dem Jahr 2018 konsumiert sie nicht mehr. Alkohol trank die Angeklagte in der Vergangenheit selten. Zu ihrer mittlerweile 91-jährigen Großmutter hat die Angeklagte bis heute eine innige Beziehung. Die Angeklagte besuchte sie regelmäßig. Die Beziehung zum Vater ist weiterhin stark belastet durch dessen Alkoholabhängigkeit. Die Angeklagte übernahm häufig die Verantwortung für ihren Vater. Da der Vater wegen eines im Jahr 2016 operierten Larynxkarzinoms ein Tracheostoma hat und deswegen nicht hinreichend sprechen kann, rief er häufig die Angeklagte an, welche ihm in vielen Lebenslagen helfen sollte. So musste die Angeklagte bereits häufiger einen Rettungswagen für ihn rufen, einmal weil sein Bett gebrannt hatte, nachdem er auf seiner Heizdecke eingeschlafen war, und einmal – im März 2020 – weil er einen Herzinfarkt erlitten hatte. Die Angeklagte vermochte es bislang jedoch nicht, sich hinreichend von ihrem Vater zu distanzieren. Die Angeklagte besuchte die Grundschule, auf welcher sie einmal zurückgestuft wurde. Sie wechselte von der Grundschule zunächst auf die Gesamtschule und später auf die Förderschule. Ab dem Schuljahr 2017/2018 besuchte sie das Berufskolleg DF. und schloss dort die Ausbildungsvorbereitungsklasse mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 ab. Im darauf folgenden Schuljahr entschied sie sich für den Besuch der Berufsfachschule Gesundheit/Erziehung und Soziales und erreichte den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Im Anschluss daran absolvierte sie die Berufsfachschule 2 und schloss diese im Jahr 2020 mit dem Realschulabschluss ab. Sie zeigte sich während der Schulzeit auf dem Berufskolleg DF. stets zuverlässig und engagiert. Von der Schule wurde sie als leistungsstarke und gegenüber ihren Mitschülern hilfsbereite Schülerin beschrieben, die sich gewissenhaft vorbereitet und sich mit konstruktiven Beiträgen am Unterricht beteiligt habe. Sie war bereits seit geraumer Zeit ehrenamtlich als Rettungshelferin beim Deutschen Roten Kreuz tätig. Eine auf 3 Jahre angelegte Ausbildung zur Rettungs-/Notfallsanitäterin hatte die Angeklagte begonnen, diese wurde jedoch durch die Inhaftierung in hiesiger Sache unterbrochen. Die Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Die schwierigen Aufwuchsbedingungen führten bei der Angeklagten zu einer frühen Störung der Affektregulation und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung, die jedoch den Grad einer Persönlichkeitsstörung (noch) nicht erreicht hat. Im Alter von 11 Jahren begann die Angeklagte damit, an Wunden zu manipulieren und an ihren Nagelhäuten zu „fummeln“, bis es blutete. Im Jahr 2012 wurde die Angeklagte erstmals stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen. Im Jahr 2013 wurde sie testpsychologisch untersucht, wobei eine Störung der Daueraufmerksamkeit und der Fokussierung festgestellt wurde. Es wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Symptomatik diagnostiziert. Nach dem Tod der Mutter destabilisierte sich der Zustand der Angeklagten erheblich. Ab dem Jahr 2015 ritzte sich die Angeklagte selbst. Ihre Arme zeigen bis heute starke Vernarbungen. Sie zeigte anorektisches Verhalten und litt unter einer chronischen Suizidalität. Sie unternahm einige Suizidversuche durch die Einnahme einer Überdosis an Medikamenten, woraufhin es jeweils zu Klinikaufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in E. im November 2016, Februar 2017 und Oktober 2017 kam. Die Angeklagte zeigte im September und Oktober 2018 weiterhin suizidales Verhalten durch die Einnahme von Überdosen an Tabletten. Es kam daraufhin zu einem weiteren Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in E. im Oktober 2018. Dort holte der Vater sie entgegen ärztlichen Rates heraus, woraufhin sie daheim unverzüglich einen erneuten Suizidversuch unternahm. Daher wurde dem Vater durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12.10.2018 (221 F 282/18) das Recht zur Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus entzogen und insoweit ebenfalls Ergänzungspflegschaft angeordnet. Seit November 2018 befand sich die Angeklagte Y. bis zu ihrer Inhaftierung in hiesiger Sache in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte im Jahre 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung. Diese, bei der Angeklagten diagnostizierten, Verhaltensstörungen besserten sich, ebenso wie die Suizidalität, bereits ab dem Jahr 2019. Eine deutliche Stabilisierung der Angeklagten trat mit dem Bezug der eigenen Wohnung und der damit für sie vorhandenen Rückzugsmöglichkeit ein. Die Angeklagte absolvierte zur Vorbereitung auf ihre Führerscheinprüfung erfolgreich eine seitens der Fahrerlaubnisbehörde wegen ihrer Suizidversuche angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung. In der Schule zeigte sich die Angeklagte engagiert und motiviert. Sie engagierte sich weiterhin freiwillig, zuverlässig und verantwortungsvoll beim Deutschen Roten Kreuz. Die Angeklagte wurde dennoch weiterhin bis zu ihrer Inhaftierung im Rahmen der Eingliederungshilfe durch die Zeugin GD. im Umfang von 16 Stunden/Monat betreut, welche sie zuletzt insbesondere bei Behördengängen und –angelegenheiten unterstützte. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 29.12.2020 ist die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. In vorliegender Sache wurde die Angeklagte am 00.00.2020 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 00.00.2020 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 02.06.2020 – 520 Gs 84/20. Während der Zeit ihrer Inhaftierung zeigte die Angeklagte erneut selbstverletzendes Verhalten. Konflikte mit Mitinhaftierten waren für sie angesichts der fehlenden Rückzugsmöglichkeit schwer auszuhalten, so dass sie viel Zeit in ihrer Zelle verbrachte. II. Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Vortatgeschehen Die Angeklagten lernten sich im März 2019 während eines gemeinsamen Sanitätsdienstes auf der Annakirmes in W. kennen. Sie tauschten ihre Handynummern aus und hatten fortan Kontakt miteinander, telefonierten und schrieben sich gegenseitig Nachrichten. Die Angeklagte Y. übernachtete bei einer Gelegenheit bei dem Angeklagten J. , weil dessen Wohnanschrift näher zu ihrem Praktikumsplatz gelegen war. Sie schliefen dabei in getrennten Betten. Die Angeklagte Y. ließ es zunächst nicht zu, dass der Angeklagte J. zu ihr nach Hause kam. Der Angeklagte J. verliebte sich in die Angeklagte Y. und hatte trotz des zwischen den beiden rund 14 Jahre betragenden Altersunterschiedes Interesse an einer Beziehung mit ihr. Sie teilte ihm jedoch mit, seine Gefühle nicht zu erwidern und nur ein freundschaftliches Verhältnis mit ihm zu wollen. Dabei blieb es dann, zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden kam es nie. Im Frühjahr 2020 intensivierte sich der Kontakt zwischen den beiden, sie telefonierten fast täglich und trafen sich regelmäßig am Wochenende. Es zeichnete sich ein starkes Machtgefälle zwischen der dominanten Angeklagten Y. und dem devoten Angeklagten J. ab. Der Angeklagte J. zeigte ein – seiner Persönlichkeit entsprechendes – unreifes, infantiles und selbstunsicheres Verhalten. Die Angeklagte Y. hingegen verhielt sich ihm gegenüber herabwürdigend, teilte ihm häufig mit, dass er dumm sei, und beleidigte ihn. Gelegentlich musste der Angeklagte ihre Wohnung verlassen, wenn er sich nicht so verhielt, wie sie verlangte. Die Angeklagte Y. verleugnete die Freundschaft zu dem Angeklagten J. häufig anderen Personen gegenüber. So musste der Angeklagte J. draußen warten, wenn er sie zu ihrer Großmutter brachte, weil er nicht mit hinein durfte. Obwohl seine Freunde ihn darauf hinwiesen, dass die Angeklagte ihn wie „ Dreck “ behandele und er sich durch die Freundschaft zu ihr verändert habe, hielt der Angeklagte an der Freundschaft zu der Angeklagten Y. fest. Er empfand eine gewisse Faszination für die Angeklagte Y. und fühlte sich zu ihr hingezogen. Er nahm ihr gegenüber eine unterwürfige Haltung ein und wehrte sich nicht gegen ihr Verhalten. Er versuchte lediglich teilweise beschwichtigend auf sie einzuwirken, konnte sich gegen sie jedoch nicht durchsetzen. Aus diesem Beziehungsgefüge und der Faszination für die Angeklagte Y. heraus war der Angeklagte J. in besonderer Weise bereit, sich dem Willen der Angeklagten Y. zu beugen und ihr unterzuordnen. Er versuchte, der Angeklagten Y. zu gefallen und ihr zu imponieren. Auf Veranlassung der Angeklagten Y. probierten die Angeklagten die Wirkungsweise verschiedener Medikamente an sich selbst aus. So nahm der Angeklagte J. bei jedenfalls zwei Gelegenheiten auf Veranlassung der Angeklagten Y. das der Anlage III zum BtMG (verkehrsfähige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel) unterfallende Medikament Midazolam (ein Hypnotikum bzw. Sedativum aus der Gruppe der kurzwirksamen Benzodiazepine) ein. Bei einer dieser Gelegenheiten am 00.00.2020 legte die Angeklagte Y. dem Angeklagten J. und sich selbst einen Venenkatheter und schlug vor, dass sie sich beide das Medikament Midazolam, welches sie zu Hause vorrätig hatte, verabreichen könnten. Der Angeklagte J. war damit einverstanden. Nachdem die Angeklagte Y. die beiden Venenkatheter in deren jeweilige linke Hand gelegt hatte, erstellte sie ein 11 Minuten und 53 Sekunden andauerndes Video von sich und dem Angeklagten J. , auf welchem das Injizieren des Midazolam ebenso wie das Eintreten der jeweiligen sedierenden Wirkung zu sehen ist. Am 00.00.2020 cremte sich der Angeklagte J. auf Geheiß der Angeklagten Y. zunächst seine Wangen großflächig und später seine Lippen mit einer Salbe namens „ Emla “ ein, welche der örtlichen Betäubung der Hautoberfläche dient. Davon erstellte die Angeklagte Y. ein 10 Minuten und 10 Sekunden andauerndes Video, welches das Eincremen und das Eintreten der betäubenden Wirkung bei dem Angeklagten J. zeigt. Tatgeschehen Die Angeklagte Y. spürt seit früher Jugend eine Faszination für und eine Affinität zu Feuer. Darüber hinaus hat sie ein großes Interesse an Feuerwehr- und Rettungseinsätzen. Diese Beweggründe gaben bei der Angeklagten Y. den maßgeblichen motivationalen Anstoß, zusammen mit dem sich ihrem Willen stets beugenden Angeklagten J. auf ihre Initiative hin spätestens am 00.00.2020 und sodann in den weiteren Fällen 3, 4, 5, 8 und 10 gemeinsam Feuer an Fahrzeugen im Stadtgebiet P. zu legen. Diesen Plan setzten sie in der Folge um, wobei maßgeblicher Beweggrund des Angeklagten J. war, der Angeklagten Y. zu imponieren und so den Kontakt zu ihr zu festigen. Dabei beabsichtigten die Angeklagten jeweils, die Fahrzeuge in Vollbrand zu setzen und nahmen die dadurch verursachten Sachschäden jedenfalls billigend in Kauf. In den Tatnächten bewegten sich beide Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4, 5, 8 und 10 gemeinsam und die Angeklagte Y. darüber hinaus in den Fällen 2, 6, 7, 9 und 11 allein unter anderem unter Nutzung des Elektro-Rollers des Angeklagten J. durch das Stadtgebiet in P. und legten in den nachfolgend festgestellten Fällen jeweils Feuer an Fahrzeugen. Dabei nutzten sie zunächst lediglich Zeitungspapier und ab Fall 6 mit Nagellackentferner getränktes Zeitungspapier zur Brandbeschleunigung, welches sie jeweils auf einen Reifen der Fahrzeuge legten und anzündeten. Der Angeklagte J. , der dies primär deshalb machte, um der Angeklagten Y. zu gefallen und sie zu beeindrucken, empfand die sich daraus entwickelnden Situationen mit Blick auf eine etwaige Entdeckung als bedrohlich und entfernte sich daher regelmäßig nach der ersten Inbrandsetzung in der jeweiligen Tatnacht vom Tatort. Anders die Angeklagte Y. . Diese verblieb aufgrund ihrer Faszination für Feuer und die dadurch ausgelösten Feuerwehreinsätze regelmäßig am Brandort respektive kehrte dorthin zurück und beobachtete die Entwicklung des Brandes. Es kam in mehreren Fällen dazu, dass die Angeklagte Y. , die allein in der Nähe des Tatorts verblieben war, von der Macht des Feuers so fasziniert und erregt war, dass sie noch weitere Brände legte, während sich der Angeklagte J. bereits bei ihr zu Hause, jedenfalls aber von ihr getrennt im Stadtgebiet P. aufhielt. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten: Fall 1: In der Nacht auf den 00. Mai 2020, einem Samstag, waren beide Angeklagte gemeinsam mit dem Elektro-Roller in der P. Innenstadt unterwegs. Dabei stand die Angeklagte Y. vor dem Angeklagten J. auf dem Roller und hielt sich am Lenker fest. Der hinter ihr stehende Angeklagte J. steuerte den Roller. Hierbei handelte es sich um die übliche Fahrweise, wenn beide gemeinsam mit dem Roller unterwegs waren. Die Angeklagte Y. kam sodann auf die Idee, nunmehr etwas anzuzünden, nachdem sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beim Anblick einer brennenden Mülltonne bereits zu dem Angeklagten J. gesagt hatte, das müssten sie auch mal machen. Auf diese – von dem Angeklagten J. zunächst nicht ernst genommene – Äußerung bezog sich die Angeklagte Y. nunmehr. Auf die Frage des Angeklagten J. , wie sie denn etwas Anzünden sollten, schlug sie vor, Zeitungspapier aus auf dem Bürgersteig stehenden blauen Tonnen zu holen und sagte „ lass uns ein Auto anzünden “. Der Angeklagte J. erklärte sich damit einverstanden, jedenfalls indem er sich mit dem von der Angeklagten Y. aus einer Tonne geholten Zeitungspapier zu dem unter dem Carport auf der Auffahrt des Hauses MZ.-straße N01 – etwa 550 m von der Wohnanschrift der Angeklagten Y. entfernt – geparkten blauen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-000-00 der – den Angeklagten unbekannten – Zeugin OR. begab. Der Carport bestand zur rechten Seite hin aus der Wand des unmittelbar angrenzenden 2 ½- geschossigen Vier-Parteienwohnhauses, mit welcher er durch Stahlwinkel verbunden war, und zur linken Seite aus einer gemauerten Wand mit einer Oberlichtöffnung. Im rückwärtigen Bereich befanden sich zum Garten hin eine Holztür in einer Holzwand sowie eine 240l fassende Bio-Abfalltonne. Um den Tatort herum parkten noch weitere Fahrzeuge – außerhalb des Carports –, nämlich in einer Einfahrt oder auf der Straße. Das Fahrzeug der Zeugin OR. stand vorwärts eingeparkt in dem Carport. Das angrenzende Wohnhaus wurde im Erdgeschoss von der Zeugin OR. und ihrer 6-jährigen Tochter und im 1. Obergeschoss von der Zeugin ZK. und ihrem Ehemann bewohnt. Angrenzend zu dem Pkw befand sich rechtsseitig in Höhe der Pkw-Front das Wohnzimmerfenster und in Höhe des Pkw-Hecks das Küchenfenster der Wohnung der Zeugin OR.. Bei beiden Fenstern waren die Rollläden herunter gelassen. Vor dem Haus stand eine zur Tatzeit hell erleuchtete Straßenlaterne. Der Angeklagte J. ging der Absprache mit der Angeklagten Y. entsprechend gegen 00:30 Uhr die Auffahrt hinauf und in den Carport hinein, wobei er den Carport und das angrenzende Wohnhaus wahrnahm. Er legte das Zeitungspapier auf den linken vorderen Fahrzeugreifen des Skoda und zündete dieses mit einem von der Angeklagten Y. mitgeführten Feuerzeug an, damit das Fahrzeug in Brand gerät und selbständig weiterbrennt. Dabei nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf, dass das Feuer auf den Carport übergreift. Sodann entfernte sich der Angeklagte J. vom Tatort und begab sich mit ihrem Zweitschlüssel zur Wohnanschrift der Angeklagten Y. in der GW.-straße N02 in P.. Die Angeklagte Y. verblieb in der Nähe des Tatortes, um die Brandentwicklung zu beobachten. Das Feuer breitete sich ausgehend vom linken Vorderreifen auf den Motorraum und die Fahrgastzelle des Fahrzeugs aus, es griff auf die vor dem Fahrzeug stehende Biomülltonne und etwa 30 Minuten nach Brandlegung auf den Carport über, welcher ebenso wie das Fahrzeug selbständig brannte. Die im ersten Obergeschoss wohnhafte Zeugin ZK., welche sich trotz der späten Uhrzeit auf der Couch in ihrem Wohnzimmer befand und noch fern sah, vernahm gegen 00:50 Uhr ein explosionsartiges Geräusch und schaute daraufhin zum Fenster hinaus. Dort sah sie Flammen von der Auffahrt aufsteigen. Sie weckte daraufhin ihren bereits im Bett befindlichen Ehemann, welcher die Zeugin OR. im Erdgeschoss warnen sollte. Die Zeugin ZK. verständigte um 00:51 Uhr die Feuerwehr. Ihr Ehemann klingelte bei der Zeugin OR., die bereits seit etwa 22:00 Uhr in ihrem Schlafzimmer schlief, welches auf der vom Carport abgewandten Seite ihrer Wohnung lag. Ihre 6-jährige Tochter befand sich in dieser Nacht ausnahmsweise nicht zu Hause. Die Zeugin OR. wachte auf das Klingeln hin auf und begab sich zur Wohnungstür. Als sie die Tür öffnete, hörte sie, wie der Rollladen des Wohnzimmerfensters wegen der starken Hitzeentwicklung herunter fiel. Sie konnte sodann die hohen Flammen an ihrem Fahrzeug und am Carport durch das Fenster sehen und verließ daraufhin unmittelbar ihre Wohnung, zeitgleich hörte sie die Scheibe des Wohnzimmerfensters durch die starke Hitzeentwicklung bersten. Ab diesem Moment drangen durch das Wohnzimmerfenster DR. und Rauchgase in erheblichem Umfang in die Wohnung der Zeugin OR. ein. Um 00:56 Uhr traf das erste Löschfahrzeug vor Ort ein. Um 01:40 Uhr war das Feuer – vor einem Übergreifen auf das Wohnhaus – vollständig abgelöscht. Während der weiteren Brandentwicklung rief der Angeklagte J. um 00:55 Uhr die Angeklagte Y. an, woraufhin die beiden ein knapp zwei Minuten andauerndes Telefonat führten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Angeklagte Y. noch in der Nähe des Tatortes, wo sie um 00:57 Uhr zwei Fotos des Brandes aus einer Entfernung von etwa 40 Metern erstellte. Um 00:59 Uhr rief sie den Angeklagten J. an. Die beiden telefonierten rund 7 Minuten. Der Pkw im Wert von rund 7.000,00 € und der Carport wurden völlig zerstört, ebenso zwei Fenster der Erdgeschosswohnung. Die brandangrenzende Fassade des Wohnhauses wurde beschädigt. Die gesamte Wohnung der Zeugin OR. –bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Diele, Büro, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Badezimmer, Gästetoilette, Flur, Abstellraum – war so erheblich mit Ruß beaufschlagt, dass ein Bewohnen der Wohnung nach dem Brandereignis vollständig unmöglich war. Die Zeugin OR. und ihre Tochter waren aufgrund dessen bis zum 00.00.2020 zur Durchführung der seitens der Versicherung finanzierten Renovierung der Wohnung auf Kosten der Versicherung auswärtig in einer Ferienwohnung untergebracht. In sämtlichen Räumen der Wohnung mussten die rußbeaufschlagten Gebäudeoberflächen sowie die Beaufschlagungen auf Steckdosen und Schalterrahmen, Fenstern und Balkontür, Holzzargen, Fliesenfugen, Türblättern, Holzflächen, Fensterbänken, Duschtrennwand, WC, Waschtisch, Badewanne und Haustür mit Industriesaugern von anhaftenden Ruß- und Rauchgasbeaufschlagungen befreit und sodann im Handwischverfahren mehrfach abgewischt werden. In der Küche, dem Wohnzimmer, der Diele, dem Büro und dem Schlafzimmer musste die Tapete entfernt, neu grundiert, gespachtelt und tapeziert werden. Das Küchen- und das Wohnzimmerfenster mussten erneuert werden. Die in der Wohnung befindlichen Möbel aus Kinderzimmer, Büro, Flur, Abstellraum, Küche, Wohnzimmer, Gästetoilette, Schlafzimmer, Badezimmer und Terrasse sowie die Spielsachen der Tochter der Zeugin OR. mussten vollständig entsorgt und ersetzt werden, da sie durch die aufgetragenen Verrußungen unbrauchbar waren. Es entstand ein Gesamt-Hausratschaden in Höhe von 27.992,61 €, welcher von der Versicherung reguliert wurde. Der ebenfalls regulierte Gebäudeschaden betrug 67.210,28 €. Auch unter Berücksichtigung des Schadens am Fahrzeug entstand ein Gesamtschaden von mindestens 102.202,89 €, welcher von den Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen wurde. Die Zeugin OR. war durch die Tat massiv beeindruckt. Sie konnte monatelang nicht schlafen und litt unter innerer Unruhe. Mindestens 3 Wochen nach dem Brandereignis war sie arbeitsunfähig. Sie litt bis zu dem Zeitpunkt, als sie gehört hatte, dass die Täter festgenommen worden seien, unter ständiger Angst. Ihre Tochter, welche die Folgen der Tat am nächsten Tag sah, war ebenfalls stark verängstigt und schlief fortan nur noch im Bett der Zeugin OR.. Sie hat seitdem panische Angst vor Kerzen und geht nicht mehr im Dunkeln aus dem Haus. Einer Psychotherapie haben sich beide bislang nicht unterzogen, die Zeugin OR. sucht jedoch nach einem Therapieplatz für ihre Tochter. Auch die psychischen Folgen für die Zeugin OR. und ihre Tochter nahmen die Angeklagten billigend in Kauf. Fall 2 Nachdem sich die Angeklagte Y. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach 00:57 Uhr vom Tatort in der MZ.-straße N01 entfernt hatte, begab sie sich unter dem Eindruck des dortigen Brandes auf dem Weg nach Hause gegen 01:50 Uhr zu dem auf der GW.-straße in Höhe der Hausnummer N03 geparkten weißen Fahrzeug Daimler-Benz C 180 des in diesem Haus wohnhaften Zeugen WQ. mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 und entzündete auf dem an den Bürgersteig angrenzenden rechten Vorderreifen Zeitungspapier, um das Fahrzeug in Brand zu setzen und selbständig weiterbrennen zu lassen. Unmittelbar danach begab sich die Angeklagte Y. in ihre in der GW.-straße N02 gelegene Wohnung und beobachtete durch das zur Straße hin gelegene Fenster die weitere Brandentwicklung an dem Pkw. Von dort aus erstellte sie zwischen 01:52 Uhr und 02:59 Uhr eine Reihe von Fotos sowie ein Video, welche die Brandentwicklung, die Löscharbeiten und das Abschleppen des Fahrzeuges dokumentierten. Das erstellte Video zeigte sie dem Angeklagten J. entweder an dem auf die Tatnacht folgenden oder dem darauf folgenden Tag. Von diesem Video erstellte sie am 00.00.2020 zwischen 11:58 und 12:00 Uhr insgesamt 16 Screenshots und speicherte diese auf ihrem Handy. An dem entzündeten Fahrzeug des Zeugen WQ. brannten der Reifen und der Radkasten selbständig. Die Flammen gelangten in den Motorraum, wodurch dieser beschädigt wurde. Entdeckt wurde der Brand um 01:58 Uhr zufällig durch die Zeugin OL., welche sich eigentlich auf der Anfahrt zu dem Brand in der MZ.-straße N01 (Fall 1) befand. Diese verständigte sodann die Feuerwehr und versuchte den Brand mittels Pulverlöscher zu löschen. Das erste Feuerwehrfahrzeug traf um 02:03 Uhr am Brandort ein und setzte die Löscharbeiten fort. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro, welchen die Angeklagte Y. jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte Y. , welche zu dem Zeugen WQ. ein nachbarschaftliches Verhältnis hatte, redete im Nachgang zu dem Brandereignis mit diesem darüber. Sie teilte ihm mit, es sei interessant, dass sein Auto gebrannt habe, bei ihrer Großmutter in der Straße habe auch ein Auto gebrannt. Am Morgen des 00.00.2020 beschäftigte sich die Angeklagte Y. mit beiden Bränden aus Fall 1 und Fall 2, indem sie dazu passende Beiträge in den sozialen Medien las und davon Screenshots erstellte, um sie auf ihrem Handy zu speichern und darauf dauerhaft zugreifen zu können. Fall 3: Am 00.00.2020 hielt sich die Angeklagte Y. tagsüber bei ihrer Großmutter auf, während der Angeklagte J. in ihrer Wohnung verweilte. Als die Angeklagte Y. zurückkehrte, berichtete sie dem Angeklagten J. davon, dass die Zeugin SS. – eine Nachbarin ihrer Großmutter – auch dort gewesen sei. Die Angeklagte Y. hegte einen Groll gegen die Zeugin SS., weil sie mutmaßte, dass diese ihre Großmutter im Zuge der durch sie vorgenommenen Betreuung ausbeuten würde. In der Nacht auf Sonntag, den 00.00.2020, waren beide Angeklagten erneut gemeinsam mit dem Elektro-Roller unterwegs. Dabei fuhren sie auf die übliche Art und Weise, die Angeklagte Y. sich vorne am Lenker festhaltend und der Angeklagte J. dahinter, den Roller steuernd. Als sie etwa 650 Meter von der Wohnung der Angeklagten entfernt die Wohnanschrift der Großmutter der Angeklagten Y. passierten, zeigte die Angeklagte Y. auf ein Auto und sagte zu dem Angeklagten J. , dass es sich dabei um das Auto der Zeugin SS. handele und „ lass uns das anzünden “. Das Fahrzeug stand auf der Straße mit der rechten Fahrzeugseite an eine angrenzende Mauer geparkt. Auf die Aufforderung der Angeklagten Y. „ zünde das an “, erklärte sich der Angeklagte J. damit einverstanden, jedenfalls indem er sich gegen 00:50 Uhr zu dem Fahrzeug der Zeugin SS., einen Peugeot 207 mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00, in der Straße RV.-straße in Höhe der Hausnummer N04 begab. Dort legte er auf den rechten Vorderreifen des Fahrzeuges Zeitungspapier und zündete dieses mit einem von der Angeklagten Y. mitgeführten und ihm übergebenen Feuerzeug an, damit das Fahrzeug in Brand gerät und selbständig weiterbrennt. Unmittelbar nach der Entzündung des Fahrzeuges verließ der Angeklagte J. den Tatort und fuhr mit dem Elektro-Roller zur Wohnanschrift der Angeklagten Y. . Die Angeklagte Y. verblieb in der Nähe des Tatortes und beobachtete die weitere Brandentwicklung. Um 00:58 Uhr rief die Angeklagte Y. den Angeklagten J. an, sie führten ein 23 Minuten und 39 Sekunden andauerndes Telefongespräch. Zum Inhalt des Telefonats haben sich keine Erkenntnisse gewinnen lassen. Das Fahrzeug der Zeugin SS. brannte selbständig weiter. Es entwickelte sich ein Vollbrand in so starker Ausdehnung, dass auch das angrenzend parkende Fahrzeug der Zeugin OO. mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 durch die Hitzeeinwirkung im Bereich des Kühlergrills beschädigt wurde. Die Fahrzeuge waren mit den jeweiligen Motorhauben zueinander geparkt worden. Die Zeuginnen FM. und CK. befuhren gegen 00:58 Uhr die Straße RV.-straße, als sie aus dem Motorraum des Fahrzeuges der Zeugin SS. Flammen heraus schlagen sahen. Sie parkten daraufhin ihr Fahrzeug am Straßenrand und verständigten um 00:59 Uhr die Feuerwehr, welche um 01:07 Uhr vor Ort eintraf. Um 01:29 Uhr war das Feuer gelöscht. Das Fahrzeug der Zeugin SS. mit einem Wert von mindestens 5.000,00 € wurde durch den Brand vollständig zerstört. Am Fahrzeug der Zeugin OO. entstand ein Schaden von mindestens 1.000,00 €. Die Zeugin SS. und ihre Familie waren von dem Brand stark beeindruckt. Sie war infolge des Brandereignisses zwei Wochen lang arbeitsunfähig. Sowohl den eingetretenen Sachschaden als auch die psychischen Folgen nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 01:22 Uhr begab sich die Angeklagte Y. ebenfalls an ihre Wohnanschrift und erzählte dem Angeklagten J. am nächsten Tag, dass das Auto schnell gebrannt habe. In der Nacht auf den 00.00.2020 um 02:40 Uhr und am 00.00.2020 um 16:34 Uhr beschäftigte sich die Angeklagte Y. erneut mit der Berichterstattung zu den Bränden in der Nacht auf den 00.00.2020, indem sie dazu passende Zeitungsberichte las und sich in den sozialen Medien Fotos der Löscharbeiten in der MZ.-straße N01 ansah und davon jeweils Screenshots erstellte, um sie auf ihrem Handy zu speichern und dauerhaft darauf zugreifen zu können. Am 00.00.2020 erstellte sie um 16:57 Uhr einen Screenshot von einem Zeitungsbericht betreffend den Brand am Fahrzeug der Zeugin SS.. Auch der Angeklagte J. beschäftigte sich am 00.00.2020 mit der Berichterstattung zu den Bränden. Zwischengeschehen Am darauffolgenden Wochenende, dem 00./00.00.2020 hielt sich der Angeklagte J. erneut gemeinsam mit der Angeklagten Y. in ihrer Wohnung auf. Der Angeklagte J. konsumierte in der Nacht auf den 00.00.2020 mindestens eine von ihm erworbene Ecstasy-Tablette des Typs „ ZN. “. Den dadurch bei dem Angeklagten J. ausgelösten intensiven Drogenrausch hielt die Angeklagte Y. durch die Erstellung mehrerer Videos und Fotos in der Zeit zwischen 03:20 Uhr und 04:32 Uhr fest. Dabei erniedrigte und befehligte die Angeklagte Y. den Angeklagten J. . Er zeigte sich auf den Videos unkoordiniert, mit verwaschener und lallender Sprache, schwitzte sehr stark und halluzinierte häufig. Die Angeklagte Y. machte sich teilweise über das Verhalten des Angeklagten J. lustig, sie erteilte ihm fortwährend Anweisungen, was er zu tun und zu lassen habe. Schließlich verließ sie mit ihm in diesem, für ihn nicht zu kontrollierenden Zustand, die Wohnung. Der Angeklagte J. kniete sodann jedenfalls in der Zeit zwischen 03:56 Uhr und 04:08 Uhr auf dem Bürgersteig, zunächst etwas entfernt von der Straße, später jedoch auch unmittelbar am Straßenrand. Der Angeklagte J. halluzinierte auch in dieser Situation fortwährend. Die Angeklagte Y. redete mit ihm, wie mit einem Hund und sagte „ pfui “ und „ komm hier “, als er an einem Mülleimer stehen blieb. Als schließlich ein Autofahrer wegen des am Straßenrand knienden Angeklagten anhielt, äußerte die Angeklagte Y. „ das ist mein Hund “ und lachte. Fall 4: Am 00.00.2020, einem Freitag, schrieb der Angeklagte J. der Angeklagten Y. um 16:17 Uhr folgende SMS: „ Dann gehe ich jetzt duschen ok sehen uns ja gleich zu P. leuchtet???????? “, womit er die an dem Abend erneut geplante Entzündung eines Fahrzeugs meinte. Im Anschluss daran begab er sich zur Wohnanschrift der Angeklagten Y. . Dort beschäftigte sich die Angeklagte Y. erneut mit der Berichterstattung zu den bereits gelegten Bränden. Im Laufe des Abends brachte der Angeklagte J. die Angeklagte Y. mit dem Elektro-Roller zu ihrem auf der NH.-straße Straße in P. wohnhaften Vater und wartete vor der Tür auf sie. Als die Angeklagte Y. nach einiger Zeit wieder heraus kam, hatte sie in der Absicht eine Zeitung in der Hand, erneut ein Auto anzuzünden. Der Angeklagte J. versuchte, sie zaghaft mit den Worten „ ach, lass doch, heute nicht “ umzustimmen, ließ sich jedoch von ihr schnell mit den Worten „ warum bist du dann hier, dann hättest du auch nicht kommen müssen “ umstimmen. Die Angeklagte Y. steckte die mitgebrachte Zeitung in die Bauchtasche seines Pullovers. Beide fuhren gemeinsam mit dem Elektro-Roller von der Anschrift des Vaters in der gewohnten Fahrweise, sie vorne und er hinten, los. Als die Angeklagte Y. den – etwa 800 Meter von der Wohnanschrift ihres Vaters – auf der EL.-straße/Ecke KD.-straße geparkten blauen VW Beetle des Zeugen UN. RB. mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 entdeckte, forderte sie den Angeklagten J. auf, dieses Fahrzeug für sie anzuzünden. Der Angeklagte J. erklärte sich aus Angst vor einem sonst drohenden Kontaktabbruch durch die Angeklagte Y. damit einverstanden, jedenfalls indem er sich am 00.00.2020 gegen 01:40 Uhr zu dem VW Beetle begab und den rechten, der Straße abgewandten, Vorderreifen mit Hilfe des mitgeführten Zeitungspapiers und einem von der Angeklagten Y. mitgeführten und ihm übergebenen Feuerzeug entzündete, so dass das Fahrzeug im weiteren Verlauf – wie von den Angeklagten beabsichtigt – in der Front vollständig Feuer fing und selbstständig brannte. Die rechtsseitige Front und die vordere rechte Fahrzeugseite brannten im weiteren Verlauf komplett aus. Nach der Brandlegung, bei welcher die Angeklagte Y. darauf geachtet hatte, dass sie keiner beobachtet, entfernten sich beide Angeklagten vom Tatort, wobei die Angeklagte Y. in der Nähe verblieb, um die Entwicklung des gelegten Brandes weiter zu beobachten. Aus einer Entfernung von etwa 160 Metern erstellte die Angeklagte Y. um 01:44 Uhr vier Fotos von dem Brand. Zur gleichen Zeit versuchte der Angeklagte J. die Angeklagte Y. zunächst vergeblich telefonisch zu erreichen. Bei einem erneuten Anrufversuch seinerseits telefonierten beide über einen Zeitraum von 15 Sekunden. Um 01:49 Uhr schrieb der Angeklagte J. der Angeklagten Y. eine SMS: „ Wo bist du? “. Um 01:50 Uhr und 01:51 Uhr versuchte er erneut zweimal vergeblich, die Angeklagte Y. telefonisch zu erreichen. Die Zeugin AV.-ZW. fuhr zufällig an dem zu diesem Zeitpunkt im Kotflügelbereich brennenden VW Beetle vorbei und hielt daraufhin an. Sie verständigte um 01:41 Uhr die Feuerwehr, woraufhin um 01:48 Uhr das erste Löschfahrzeug eintraf. Um 01:55 Uhr war das Feuer gelöscht. Das Fahrzeug, welches der Zeuge UN. RB. 2 Monate zuvor zu einem Preis von mindestens 1.100,00 € erworben hatte, wurde durch den Brand vollständig zerstört, was die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Fall 5: Am Nachmittag des 00.00.2020, einem Freitag, begab sich der Angeklagte J. erneut zur Wohnanschrift der Angeklagten Y. . Am späten Abend fuhren beide wiederum mit dem Elektro-Roller auf die übliche Art und Weise durch die P. Innenstadt, wobei die Angeklagte Y. bereits Zeitungspapier in der Absicht mitgenommen hatte, erneut ein Fahrzeug zu entzünden. Als sie den Garagenhof auf der AO.-straße gegenüber der Hausnummer N05 – etwa 1,5 Kilometer von ihrer Wohnanschrift entfernt – erreichten, übergab die Angeklagte Y. dem Angeklagten J. das Zeitungspapier, damit dieser damit sowie mit dem von ihr zu diesem Zwecke mitgeführten Feuerzeug den dort vor der Garage geparkten silbernen Subaru des Zeugen LU. mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 anzündet. Der Angeklagte J. erklärte sich damit einverstanden, jedenfalls indem er sich am 00.00.2020 gegen 00:00 zu dem Fahrzeug begab, das Zeitungspapier auf den linken Hinterreifen legte und es dort mit dem Feuerzeug der Angeklagten Y. entzündete, damit dieses in Brand gerät und selbständig weiterbrennt. Beide Angeklagten verließen sodann zunächst gemeinsam den Tatort. Da die Angeklagte Y. jedoch – wie üblich – die Entwicklung des Brandes beobachten wollte, kehrte sie mit dem Elektro-Roller zum Tatort zurück. Der Angeklagte J. glaubte, alles Erforderliche zur Entzündung des Fahrzeuges und einem selbständigen Weiterbrennen getan zu haben, und begab sich zu Fuß zur Wohnung der Angeklagten Y. . An dem Fahrzeug des Zeugen LU. verbrannte die Zeitung auf dem Reifen und beschädigte dadurch den am Radkasten befindlichen Kunststoff, den Innenkotflügel und den Radlauf, ohne dass der Reifen oder sonstige Teilte des Fahrzeugs selbständig anfingen zu brennen. Der Zeuge LU. bemerkte den Brand am nächsten Morgen gegen 08:30 Uhr. Es entstand ein Sachschaden an dem Fahrzeug in Höhe von 2.096,90 Euro, welchen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Die Angeklagte Y. , welche das selbständige Erlöschen des Brandes beobachtet hatte, war enttäuscht darüber, dass das Fahrzeug nicht in Flammen aufgegangen war. Mit Blick auf den vorangegangenen Feuerschein erkannte sie, dass sie das Fahrzeug des Zeugen LU. mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr in Brand setzen konnte ohne sich der Gefahr einer Entdeckung auszusetzen. Daher kehrte sie zunächst zu ihrer Wohnanschrift zurück, um dort befindlichen Nagellackentferner zu holen und diesen fortan als Brandbeschleuniger bei der Entzündung weiterer Fahrzeuge zu verwenden, damit es nicht zu einem erneuten selbständigen Erlöschen kommt. Fall 6: Sodann begab sich die Angeklagte Y. gegen 00:30 Uhr zu dem auf der AO.-straße in Höhe der Hausnummer N06 geparkten Fahrzeug des Zeugen RG., Typ Ford Fiesta (silber) mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 und legte auf den rechten, dem Fahrbahnrand zugewandten Vorderreifen mit Nagellackentferner getränktes Zeitungspapier, welches sie entzündete, so dass der Reifen, das Radhaus und ein Teil der Front des Fahrzeugs Feuer fingen und selbstständig brannten, was die Angeklagte Y. beabsichtigte. Der Zeuge YS., welcher sich gegen 00:30 Uhr auf seinem Balkon mit Blickrichtung auf die AO.-straße aufhielt, vernahm von dort aufsteigenden Qualm und begab sich daraufhin auf die AO.-straße. Dort bemerkte er den im rechten Frontbereich brennenden Pkw Ford Fiesta. Er begab sich zurück in seine Wohnung und holte einen Eimer Wasser, mit welchem der Zeuge YS. begann, den Brand abzulöschen. Seine Lebensgefährtin brachte ihm drei weitere Eimer mit Wasser gefüllt aus der Wohnung, mit deren Hilfe dem Zeugen YS. schließlich das Ablöschen des Brandes gelang. Sodann verständigte er gegen 00:45 Uhr den Zeugen RG., da er von einer Nachbarin erfahren hatte, dass es sich um dessen Fahrzeug handele. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von mindestens 2.088,00 €, welchen die Angeklagte Y. jedenfalls billigend in Kauf nahm. Fall 7: Die Angeklagte Y. fuhr weiter mit dem Elektro-Roller durch die P. Innenstadt. Gegen 01:15 Uhr begab sie sich auf die QS.-straße und legte auf den der Fahrbahn abgewandten rechten Vorderreifen des in Höhe der Hausnummer N07 geparkten Fahrzeuges der Zeugin WR., Typ Ford Fiesta (rot) mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00, mit Nagellackentferner getränktes Zeitungspapier und zündete dieses an, so dass der Reifen und das Radhaus – wie von ihr beabsichtigt – Feuer fingen und selbstständig brannten. Durch die Hitze wurde der Lack am vorderen rechten Kotflügel sowie an der Motorhaube beschädigt. Der Brand wurde zufällig durch den Polizeibeamten AY. bemerkt und konnte durch diesen mit Hilfe eines Feuerlöschers abgelöscht werden. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von mindestens 2.300,00 €, welchen die Angeklagte Y. jedenfalls billigend in Kauf nahm. Fall 8: Die Angeklagten verbrachten den Tag des 00000.2020 gemeinsam und beabsichtigten, abends erneut mit dem Elektro-Roller herumzufahren. Gemeinsam fuhren beide sodann in der Nacht auf den 00.00.2020 auf die übliche Art und Weise – die Angeklagte Y. vorne, der Angeklagte J. dahinter – durch die P. Innenstadt. Gegen 01:00 Uhr erreichten sie mit ihrem Elektro-Roller die etwa 1,1 Kilometer vom Wohnort der Angeklagten Y. entfernte UZ.-straße N08, wo die Angeklagte Y. das dort geparkte Fahrzeug des Zeugen QT., Typ Opel Corsa (grün) mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 als weiteres Tatobjekt auswählte. Der Angeklagte J. erklärte sich mit dieser Auswahl einverstanden, jedenfalls indem er sich zu dem Fahrzeug begab, das mit Nagellackentferner getränkte Zeitungspapier auf den linken, der Fahrbahn zugewandten Vorderreifen legte und es mit Hilfe eines von der Angeklagten Y. mitgeführten Feuerzeugs dort entzündete, damit dieses Feuer fängt und selbständig brennt. Sodann entfernten sich beide Angeklagten gemeinsam mit dem Elektro-Roller vom Tatort. Als sie einige hundert Meter von dem Tatort entfernt waren, hörten sie einen Knall, welcher die Angeklagte Y. veranlasste, mit dem Elektro-Roller zum Tatort zurückzukehren, um nachzusehen und die weitere Brandentwicklung zu beobachten. Der Angeklagte J. ging währenddessen zu Fuß weiter in Richtung der Wohnanschrift der Angeklagten Y. . Das Fahrzeug des Zeugen QT. fing Feuer und brannte an der Fahrzeugfront selbstständig fort. Das Radhaus verbrannte im weiteren Verlauf vollständig, der linke Reifen wurde ebenfalls vollständig zerstört. Der Pkw wies Beschädigungen am Lack der Frontstoßstange und der Motorhaube auf. Der Brand wurde der Feuerwehr um 01:13 Uhr gemeldet, welche mit dem ersten Löschfahrzeug um 01:23 Uhr am Brandort eintraf. Zu diesem Zeitpunkt war das Feuer bereits durch einen Anwohner mit einem Pulverlöscher abgelöscht worden, so dass es keines Einsatzes der Feuerwehr mehr bedurfte. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von zumindest 600,00 €, welcher von den Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen wurde. Fall 9: Nachdem die Angeklagte Y. zunächst zu dem Tatort an der UZ.-straße N08 zurückgekehrt war, begab sie sich sodann von dort aus mit dem Elektro-Roller gegen 01:20 Uhr zu dem auf der AO.-straße in Höhe der Hausnummer N09 in P. geparkten Fahrzeug des Zeugen UC., Typ Opel Zafira (silber) mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00, legte auf dessen Vorderreifen mit Nagellackentferner getränktes Zeitungspapier und zündete dieses an, damit das Fahrzeug in Brand gerät und selbständig weiterbrennt. Die Angeklagte Y. rief den Angeklagten J. um 01:26 Uhr an, beide führten ein 39 Sekunden dauerndes Gespräch. Sie rief ihn erneut um 01:31 Uhr an, das daraufhin geführte Gespräch dauerte 56 Sekunden. Um 01:27 Uhr ging der Notruf bei der Feuerwehr ein, welche um 01:34 Uhr mit dem ersten Löschfahrzeug vor Ort eintraf. Zu diesem Zeitpunkt stand der Opel Zafira bereits vollständig in Brand. Das Fahrzeug war erst um 03:22 Uhr vollständig abgelöscht. Durch die starke Hitzeentwicklung am Fahrzeug des Zeugen UC. wurde das davor geparkte Fahrzeug des Zeugen KH. mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 am Heck beschädigt. Das Fahrzeug des Zeugen UC. hatte vor dem Brandereignis einen Wert von mindestens 45.000,00 € und wurde durch den Brand vollständig zerstört. Am Fahrzeug des Zeugen KH. entstand ein Sachschaden von mindestens 2.800,00 €. Die verursachten Schäden nahm die Angeklagte Y. jedenfalls billigend in Kauf. Fall 10: Vom Tatort in Fall 9 aus fuhr die Angeklagte Y. mit dem Elektro-Roller in Richtung ihrer Wohnanschrift. Auf dem Weg dorthin holte sie den Angeklagten J. ein, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Höhe des sich kurz vor der TH.-straße N10 gelegenen Kreisverkehrs befand. Er hatte vom Tatort UZ.-straße N08 bis dahin etwa 1,5 Kilometer zu Fuß zurückgelegt. Gemeinsam fuhren die Angeklagten mit dem Elektro-Roller weiter die TH.-straße hinunter, wobei sich die Angeklagte Y. wie üblich vorne und der Angeklagte J. hinter ihr befand. Als sie um 01:42 Uhr an der Hausnummer N10 ankamen, stieg der Angeklagte J. vom Elektro-Roller ab, begab sich vom gemeinsamen Tatplan getragen zu dem dort auf dem Stellplatz des Hauses des Zeugen BU. geparkten Firmenfahrzeug, Typ VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 des Zeugen BY., legte dort mit Nagellackentferner getränktes Zeitungspapier auf den rechten Vorderreifen des Fahrzeugs und zündete dieses mit Hilfe eines von der Angeklagten Y. mitgeführten Feuerzeugs an, damit dieses in Brand gerät und selbständig weiterbrennt. Das Zeitungspapier hatte er zuvor mit dem Nagellackentferner der Angeklagten Y. zur Brandbeschleunigung getränkt. Die Angeklagte Y. wartete währenddessen auf den Angeklagten J. und hielt den Elektro-Roller fest. Gemeinsam verließen sie sodann den Tatort mit dem Elektro-Roller. Unmittelbar danach trennten sich die Angeklagten und der Angeklagte J. ging weiter zu Fuß in Richtung der Wohnanschrift der Angeklagten Y. , welche von der TH.-straße N10 etwa 600 Meter entfernt liegt. Der Zeuge BU., welcher sich schlafend in seinem Schlafzimmer in der ersten Etage der Anschrift TH.-straße N10 aufhielt, erwachte durch ein knisterndes Geräusch. Er schaute aus dem Fenster und sah das brennende Fahrzeug vor seiner Haustür. Sodann verständige er um 01:46 Uhr die Feuerwehr. Das Fahrzeug des Zeugen BY. fing Feuer und brannte selbstständig fort. Nachdem der Notruf des Zeugen BU. bei der Feuerwehr eingegangen war, traf um 01:53 Uhr das erste Löschfahrzeug ein. Zu diesem Zeitpunkt brannte das Fahrzeug bereits in voller Ausdehnung und das Feuer drohte auf die Fassade des angrenzenden, von dem Zeugen BU. bewohnten, Wohnhauses überzugreifen. Um 02:17 Uhr war das Feuer gelöscht. Das Firmenfahrzeug des Zeugen BY. wurde durch den Brand vollständig zerstört. Es entstand ein Schaden in Höhe von mindestens 22.000,00 €. Durch die starke Hitzeentwicklung wurde die Haustür des Hauses TH.-straße N10 ebenfalls beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf mindestens 800,00 €. Die entstandenen Schäden nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf. Der Zeuge BY. und seine Lebensgefährtin litten nach der Tat einige Wochen unter Schlafstörungen. Der Zeuge BU., welcher vor einigen Jahren Opfer einer Schussverletzung geworden und deswegen besonders ängstlich war und den Bürgersteig vor seiner Haustüre videografierte, war einige Tage in großer Sorge, weil er vermutete, die Brandstiftung habe ihm gegolten. Fall 11: Die Angeklagte Y. begab sich sodann mit dem Elektro-Roller um kurz vor 01:50 Uhr zu dem etwa 500 Meter von dem Tatort in Fall 10 auf der RZ.-straße N08 in P. geparkten Fahrzeug des Zeugen VZ., Seat Leon (rot) mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00, legte dort mit Nagellackentferner getränktes Zeitungspapier auf den rechten Vorderreifen und zündete dieses an, damit das Fahrzeug in Brand gerät und selbständig weiterbrennt. Die Angeklagte Y. verblieb sodann zunächst am Tatort und beobachtete die weitere Brandentwicklung. Sie rief den Angeklagten J. um 01:54 Uhr an, beide telefonierten 17 Sekunden lang. Um 01:56 Uhr schickte der Angeklagte J. der Angeklagten Y. zwei SMS und um 02:01 Uhr zwei weitere SMS jeweils unbekannten Inhalts. Um 02:03 Uhr rief der Angeklagte J. die Angeklagte Y. erneut an, das Telefonat dauerte 5 Sekunden. Das Fahrzeug des Zeugen VZ. fing Feuer und brannte selbstständig fort. Um 01:50 Uhr ging der Notruf bei der Feuerwehr ein, woraufhin das erste Löschfahrzeug um 02:03 Uhr am Brandort eintraf. Zu diesem Zeitpunkt war der Brand bereits durch Anwohner zum Teil abgelöscht worden. Die Feuerwehr leitete Nachlöscharbeiten ein, welche nach etwa 5 Minuten abgeschlossen waren. Das Fahrzeug mit einem Wert von mindestens 10.000,00 € wurde durch den Brand vollständig zerstört, was die Angeklagte Y. jedenfalls billigend in Kauf nahm. Gegen 02:05 Uhr wurde die Angeklagte Y. mit dem Elektro-Roller im Bereich GW.-straße in P., etwa 200 Meter vom Tatort entfernt, von den zivilen Polizeibeamten, den Zeugen EE. Und SI. kontrolliert. Nach Belehrung gab sie an, nur etwas herumzufahren. Sie leerte freiwillig ihre Hosen- und Jackentaschen, wobei sich keine verdächtigen Gegenstände, insbesondere kein Feuerzeug, fanden. Die Angeklagte Y. verhielt sich ruhig und kooperativ. Um 02:07 Uhr rief der Angeklagte J. die Angeklagte Y. erneut an, das Gespräch dauerte 2 Sekunden. Den Angeklagten war bei der Inbrandsetzung in allen vorgenannten, sie betreffenden, Fällen bewusst, dass der jeweils entzündete Pkw nicht in ihrem Eigentum stand. Die Fähigkeit beider Angeklagter, ihr Verhalten zu den jeweiligen sie betreffenden Tatzeiten nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu richten, war weder erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB, noch war deren Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben im Sinne von § 20 StGB. Der Angeklagte J. war jedoch zu den jeweiligen Tatzeiten in den Fällen 1, 3, 4, 5, 8 und 10 bedingt durch den Konsum von Alkohol und Ecstasy enthemmt. Nachtatgeschehen Am Abend des 00.00.2020 um 20:09 Uhr erstellte die Angeklagte Y. zwei Fotos von einem auf ihrem Bett liegenden Smartphone, auf welchem in dem WhatsApp-Status der Zeugin BD. UC. zwei Fotos des brennenden Fahrzeuges Opel Zafira (Fall 9) zu erkennen sind. Die Angeklagte Y. speicherte diese Fotos auf ihrem Smartphone, um sich eine dauerhafte Zugriffsmöglichkeit darauf zu verschaffen. Am 00.00.2020 um 13:27 Uhr beschäftigte sich die Angeklagte Y. erneut mit der Berichterstattung zu den Taten. In der Nacht vom 00.00.2020 auf den 00.00.2020 waren die Angeklagten erneut in der P. Innenstadt unterwegs. Dabei fuhr die Angeklagte Y. alleine mit dem Elektro-Roller umher, der Angeklagte J. bewegte sich zu Fuß. Währenddessen telefonierten die Angeklagten durchgehend. Sie führten ein Telefonat von 45 Minuten und 46 Sekunden ab 23:33:27 Uhr und ein weiteres Telefonat um 00:20:26 Uhr mit einer Dauer von 1 Stunde und 7 Minuten. Ihr Ziel war dabei, sich so auffällig zu verhalten, dass sie im Hinblick auf die an den vorigen Wochenenden durch sie gelegten Brände von der Polizei kontrolliert werden, und sich dadurch einen besonderen Nervenkitzel zu verschaffen. Zu einer Kontrolle kam es gleichwohl nicht. Am Abend des 00.00.2020 hielt sich der Angeklagte J. wiederum in der Wohnung der Angeklagten Y. auf. Dort konsumierte er abends Alkohol und nahm am Morgen des 00.00.2020 eine Ecstasy-Tablette ein. Die Angeklagte Y. legte dem Angeklagten J. – wie bereits am 00.00.2020 – einen Venenkatheter und verabreichte ihm zusätzlich das Medikament Midazolam. Als die Zeugen SI., EM., DU., BG. und NV. die Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses vom 01.06.2020 betraten, fanden sie den Angeklagten J. bewusstlos auf dem Bett der Angeklagten Y. liegend vor. Der Angeklagte wurde mittels Rettungswagen und Notarzt in das WL. Klinikum gebracht. Im Rahmen der dortigen Blutuntersuchung konnten bei dem Angeklagten J. MDMA, Methamphetamin und Amphetamin nachgewiesen werden. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten J. beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben, auf der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm sichergestellten Beförderungsurkunde zum Feuerwehrmann vom 00.00.2006 sowie auf den biographischen Angaben, die der Angeklagte im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. DR. gemacht hat und die von dieser im Rahmen der Hauptverhandlung wiedergegeben wurden. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten Y. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin GD., welche im Auftrag des Jugendamtes Ende Oktober 2018 die Betreuung der Angeklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen hatte, auf den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe, auf der Stellungnahme des Berufskollegs DF. vom 16.06.2020 sowie auf den biographischen Angaben, die die Angeklagte im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. EC. gemacht hat und die von dieser im Rahmen der Hauptverhandlung wiedergegeben wurden. Die Feststellungen zur psychischen Disposition der Angeklagten beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. EC., welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. 2. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zu den den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, zu deren Vorgeschichte und zu den Begleitgeschehnissen basieren auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie den weiteren Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. a. aa. Der Angeklagte J. hat sich im Laufe der Hauptverhandlung, nachdem ein Großteil der Beweisaufnahme abgeschlossen und zu seinen Ungunsten verlaufen war, zunächst über eine durch seine Verteidiger vorformulierte und verlesene schriftliche Erklärung eingelassen. Nachfragen wurden zwar zugelassen, aber überwiegend durch die Verteidiger nach Rücksprache mit dem Angeklagten beantwortet. Der Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass die durch seine Verteidiger vorgetragene Einlassung ebenso wie die jeweils über diese beantworteten Nachfragen zutreffend dargestellt sind und die Angaben seiner Verteidiger als seine eigene Erklärung gelten sollen. Als Erklärung für die späte Einlassung gab der Angeklagte an, dass er einerseits lange gebraucht habe, um sich zu erinnern, und er andererseits der Angeklagten Y. nicht habe schaden wollen. Die Erinnerung sei erst durch die Hauptverhandlung und die vielen Fragen seiner Verteidiger zurückgekehrt. In der JVA habe er viel nachgedacht. Es habe ihn getroffen, dass die Angeklagte Y. gegenüber der Zeugin OP. in der JVA erzählt habe, er habe alles allein gemacht. Getroffen habe ihn auch, dass sie ihn gegenüber der Zeugin GD. verleugnet und nicht erzählt habe, dass sie gemeinsam gekocht hätten. Er habe gewusst, dass sie nicht in ihn verliebt gewesen sei, habe jedoch gedacht, dass er ihr als Freund etwas bedeutet habe. Der Angeklagte J. schilderte persönlich, er und die Angeklagte Y. hätten sich auf der Annakirmes in W. während eines dort gemeinsam versehenen Sanitätsdienstes kennengelernt. Sie sei anfangs schüchtern gewesen, habe immer ihre Jacke anbehalten und nie ausziehen wollen. Ihre Ritznarben an den Armen habe er trotzdem mal gesehen. Das sei ihr unangenehm gewesen. Er habe sie auch darauf angesprochen, sie sei jedoch nicht darauf eingegangen. Irgendwann hätten sie ihre Handynummern ausgetauscht. Sie hätten zunächst etwas hin und her geschrieben und sich dann einmal bei ihm getroffen. Er habe zunächst nicht zu ihr nach Hause gedurft, irgendwann habe sie das aber zugelassen. Der Angeklagte J. erklärte, anfangs „ was von der Angeklagten Y. gewollt “ zu haben. Sie hätten jedoch einen großen Altersunterschied gehabt. Sie hätte ihm auch gesagt, dass sie nur Freundschaft wolle. Zu Geschlechtsverkehr zwischen ihnen sei es nie gekommen. Sie hätten viel gesprochen und Späße gemacht. Sie hätten fast täglich telefoniert und sich am Wochenende regelmäßig getroffen. Diese enge Freundschaft habe über einen Zeitraum von etwa 2-3 Monaten bestanden. Einen Partner habe die Angeklagte Y. in dieser Zeit nicht gehabt. Seine Freunde hätten ihn des Öfteren gefragt, was er mit der Angeklagten Y. wolle. Sie hätten ihm gesagt, dass er sich durch den Kontakt zu ihr verändert habe, und ihn gefragt, warum er sich so behandeln lasse, die Angeklagte Y. behandele ihn wie „ Dreck “. Sie habe sich herabwürdigend verhalten, habe ihm häufiger gesagt, dass er dumm sei oder so ähnlich. Er habe das teilweise als Spaß verstanden. Wenn ihr mal etwas nicht gefallen habe, sei sie schnell wütend und lauter geworden. Sie provoziere halt gerne. Sie habe ihn auch mal aus ihrer Wohnung heraus geworfen, als er gegen ihren Willen mit dem Finger auf sie gezeigt habe. Er habe keine Zeit mehr mit seinen Freunden verbracht, warum wisse er nicht. Er habe seine Zeit überwiegend mit der Angeklagten Y. verbracht. Er habe sie fast täglich zu ihrer Großmutter gebracht, habe jedoch nie dort mit hinein gedurft. Sie habe geheim gehalten, dass er teilweise bei ihr in ihrer Wohnung zu Besuch gewesen sei. Ihr Vater habe wohl etwas dagegen gehabt. Sie hätten aber auch mal miteinander gelacht, es sei nicht alles schlecht gewesen. Der Wunsch, mit der Angeklagten Y. eine Beziehung einzugehen, sei bereits vor den Bränden kein Thema mehr für ihn gewesen. Hinsichtlich der von ihm konsumierten Ecstasy-Tabletten gab er persönlich an, die Wirkung der ersten, von ihm konsumierten Ecstasy-Tablette als komisch und lustig empfunden zu haben, seine Gesichtszüge habe er nicht hinreichend kontrollieren können. Seine Hemmschwelle sei gesunken, er sei locker drauf gewesen. Einen Kater oder Kopfschmerzen habe er am nächsten Tag nach dem Konsum nicht gehabt, jedoch teilweise unter Gedächtnislücken gelitten. So könne er sich nicht mehr daran erinnern, auf der Straße gesessen zu haben, wie auf den in Augenschein genommenen Videos zu sehen sei. Im Nachhinein wisse er, dass das „ blöd “ gewesen sei. Er habe in der JVA erfahren, dass die „ Mitsubishis “ einen Kern mit LSD hätten. Die im Rahmen der Durchsuchung bei der Angeklagten Y. sichergestellten 2 – wobei es sich tatsächlich um 3 Tabletten handelte (s.u.) – Tabletten seien von ihm im April 2020 erworben worden. Bevor es zu der ersten Tat gekommen sei, sei er gemeinsam mit der Angeklagten Y. unterwegs gewesen, als sie eine brennende Mülltonne gesehen hätten. Die Angeklagte Y. habe dann zu ihm gesagt, dass sie das auch mal machen müssten. Er habe das jedoch nicht ernst genommen, da sie häufiger verrückte Ideen gehabt habe. Er habe auch noch nie etwas alleine angezündet. Er sei nach der Tat meist zu ihr nach Hause gegangen, während sie entweder direkt am Tatort geblieben oder dahin zurückgegangen sei, um zu sehen, wie es brennt. Er habe sich nach den Taten nie gut gefühlt. Das einzige, was für ihn positiv gewesen sei, war, dass die Angeklagte Y. immer viel netter zu ihm gewesen sei, wenn etwas gebrannt habe. Er habe befürchtet, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun hätte haben wollen, wenn er nicht mehr mitgemacht hätte. Sie habe ihn nie zu etwas gezwungen. Er versuche die ganze Zeit zu verstehen, warum er das gemacht habe. Zu den einzelnen Fällen ließ sich der Angeklagte wie folgt ein: An dem Abend des 00.00.2020 ( Fall 1 ) habe er gegen 18:00/19:00 Uhr begonnen, Wodka zu trinken. Bis sie aufgebrochen seien, habe er bestimmt eine ganze Flasche getrunken. Er habe eine oder anderthalb Ecstasy-Tabletten genommen. Er sei dann gemeinsam mit der Angeklagten Y. raus gegangen, sie seien mit seinem Elektro-Roller umher gefahren. Sie seien dann an dem Haus vorbei gekommen, an welchem sie zuvor mal die brennende Mülltonne gesehen hätten. Sie habe ihn dann daran erinnert und gesagt, dass sie das jetzt auch mal machen sollen. Er habe sie gefragt, wie das gehen solle, weil sie nichts zum Anzünden dabei gehabt hätten. Die Angeklagte Y. habe dann auf blaue Tonnen gezeigt, die auf dem Bürgersteig gestanden hätten und gesagt, dass sie das Papier daraus anzünden könnten. Sie habe eine Zeitung aus einer blauen Tonne herausgeholt. Er habe eigentlich nach Hause gewollt. Als sie an der MZ.-straße gewesen seien, habe sie gesagt „ lass uns ein Auto anzünden “. Sie habe dann an der Straße gewartet und er habe ein Auto in der Auffahrt angezündet. Die Auffahrt sei nicht beleuchtet gewesen. Dass das Auto in einem Carport gestanden habe, habe er ebenso wenig realisiert wie den Umstand, dass direkt daneben ein Haus gestanden habe und neben dem Auto Fenster gewesen seien. Wenn er das erkannt hätte, so hätte er das Auto nicht angezündet, gab der Angeklagte J. an. Auch wenn er heute nicht wisse, warum er das getan habe, könne er sicher sagen, dass er auch im „ besoffensten Kopf “ keine Menschen in Gefahr bringen würde. Im Anschluss daran hätten er und die Angeklagte Y. sich getrennt. Er habe einfach nur weg gewollt. Er habe sich nicht wohl gefühlt und sei zu ihr nach Hause gefahren. Er habe einen Zweitschlüssel gehabt. Er habe dort auf sie gewartet und noch etwas getrunken. Es könne sein, dass sie nochmal telefoniert hätten, als er weggegangen sei. Sie sei noch da geblieben. Persönlich ergänzte der Angeklagte J. , er habe nicht darüber nachgedacht, dass daneben ein Haus gestanden habe, als er das Auto angezündet habe. Sein Verstand habe total versagt. Er habe im Nachhinein die Fotos von dem Brand gesehen. Er hätte das Auto nie angezündet, wenn er gesehen hätte, dass sich daneben ein Fenster befindet. Er hätte dann Angst gehabt, erwischt zu werden und vor einer Gefahr für die Bewohner. Er hätte das nicht gemacht, wenn er einen „ klaren Kopf “ gehabt hätte. Irgendwann sei die Angeklagte Y. nach Hause gekommen, wann wisse er nicht. Er sei aber noch wach gewesen, habe sich dann jedoch ins Bett gelegt, weil er müde gewesen sei. Er habe auf einem Video von ihr gehört, dass sie ihn gefragt habe, was er mache, daraus habe er rückgeschlossen, dass er noch wach gewesen sei. Dieses Video habe sie ihm später gezeigt. Er wisse aber nicht mehr, ob das am nächsten oder übernächsten Tag gewesen sei. Auf dem Video habe er dann gesehen, dass ein Auto brenne. Er habe sie nicht gefragt, warum das Auto brenne oder ob sie das selbst angezündet habe und wenn ja, warum sie das direkt vor ihrer Tür mache ( Fall 2 ). Er meine, dass er ein Video von dem Brand auf der GW.-straße gesehen habe, wisse aber nicht mehr, ob das in der Hauptverhandlung gewesen sei. Das habe ihm die Angeklagte Y. kurz nach dem Brand gezeigt. Er habe sich auf dem Video reden hören und daher rückgeschlossen. An das Video erinnere er sich. Am 00.00.2020 ( Fall 3 ) habe er in ihrer Wohnung Wodka gemixt mit Saft und Energydrinks getrunken, während sie bei ihrer Großmutter gewesen sei. Er denke, er habe eine halbe Flasche Wodka getrunken und sie dann wieder abgeholt. Die Angeklagte Y. habe gesagt, die „ SS. “ sei auch wieder da gewesen. Sie habe generell einen Hass auf die Zeugin SS. gehabt, weil sie angenommen habe, dass diese ihre Großmutter ausbeute. Abends hätten sie überlegt, was sie unternehmen könnten. Er habe dann den Rest der Wodkaflasche gemixt getrunken. Sie seien dann raus gegangen, um mit dem Elektro-Roller umherzufahren. Als sie bei ihrer Großmutter vorbei gefahren seien, habe die Angeklagte Y. ihm ein Auto gezeigt und gesagt, dass dieses Auto der Zeugin SS. gehöre. Sie habe gesagt, „ lass uns das anzünden “. Dabei ging es ihr nach seiner Einschätzung schon darum, dass das Auto der Zeugin SS. angezündet werden sollte. Er meine, sie habe dann gesagt, „ zünde das an “ und er habe das dann gemacht. Dann seien sie weg. Sie sei dann einige Meter weiter an einer Autowerkstatt stehen geblieben und habe sich das angeguckt. Er sei mit dem Elektro-Roller zu ihr nach Hause gefahren. Sie sei später nachgekommen. Sie habe am nächsten Tag gesagt, dass das Auto schnell gebrannt habe. An mehr könne er sich nicht erinnern. Er sei betrunken gewesen, aber Ecstasy habe er nicht konsumiert. Am Tag vor dem 00.00.2020 ( Fall 4 ) sei er bei der Angeklagten Y. gewesen. Was sie tagsüber gemacht hätten, wisse er nicht mehr. Sie habe im Internet nachgeguckt, ob über die Brände berichtet worden sei. Sie habe sich darüber gefreut. Sie habe auch kommentieren wollen, was er nicht gut gefunden habe. Gegen Spätnachmittag am 00.00.2020 habe er angefangen, Wodka gemixt mit Saft und Energydrinks zu trinken. Er meine, eine Ecstasy-Tablette genommen zu haben. Irgendwann habe er die Angeklagte Y. zu ihrem Vater gebracht, warum wisse er nicht mehr. Als sie raus gegangen seien, sei ihnen das Fahrzeug mit den zwei Personen, bei welchen es sich ausweislich ihrer Aussagen um die Zeugen OL. und ZR. handelte, aufgefallen. Die Angeklagte Y. habe gesagt, dass das Polizisten sein könnten, welche sie beobachten würden. Er meine, er habe sie zu ihrem Vater gefahren und dort auf sie gewartet. Sie habe dann eine Zeitung in der Hand gehabt, die sie von ihrem Vater mitgenommen habe. Er habe dann schon eine Ahnung gehabt, was passiere. Er habe noch gesagt „ ach, lass doch, heute nicht “. Darauf habe sie entgegnet „ warum bist du dann hier, dann hättest du auch nicht kommen müssen “. Sie seien dann los gefahren. Die Zeitung habe sie in die an seinem Pullover befindliche Tasche gesteckt. Irgendwann habe sie den Beetle gesehen und gesagt, dass sie den anzünden wolle. Sie habe gesagt, er solle das für sie machen, was er dann auch gemacht habe. Sie habe an der Ecke geguckt, dass keiner kommt. Er habe Angst gehabt, dass sie nichts mehr mit ihm hätte zu tun haben wollen, wenn er das nicht gemacht hätte. Sie seien dann direkt weg. Ob er allein nach Hause gegangen sei, wisse er nicht mehr. Er könne auch nichts mehr zu Telefonaten sagen. Mit dem in der SMS vom 00.00.2020 geschriebenen „ P. leuchtet “ sei gemeint gewesen, dass man mit dem Elektro-Roller durch die hell erleuchtete Stadt fahren wolle. Mit Feuerlegen habe das nichts zu tun gehabt. Zu der Nacht vom 00.00.2020 auf den 00.00.2020 ( Fall 5 ) könne er sagen, dass er freitags nach der Arbeit zu ihr gefahren sei. Er habe sich am Bahnhof Captain Morgan Cola und 2 Bier/Cola geholt. Bei ihr habe er dann weiter Wodka getrunken und eine oder anderthalb Ecstasy-Tabletten genommen. Sie seien dann raus gegangen und sie habe auf dem Garagenhof das Auto anzünden wollen. Die Uhrzeit wisse er nicht mehr. Sie habe den Elektro-Roller gehalten und ihm die Zeitung gegeben. Die habe sie von Zuhause mitgenommen, meine er. Sie seien dann zunächst gemeinsam weg, sie habe aber nochmal gucken gehen wollen. Sie sei daher mit dem Elektro-Roller wieder zurückgefahren, um zu gucken. Sie sei später nach Hause gekommen, wieviel später wisse er nicht. Sie habe „ voll enttäuscht “ gesagt, dass das Auto nicht gebrannt habe. Sie habe nochmal los gewollt, er sei aber zu müde gewesen. Er meine, dass sie beide dann schlafen gegangen seien, habe aber keine klare Erinnerung an die Zeitabläufe mehr. Er wisse nur, dass er definitiv keine weiteren Fahrzeuge mehr in der Nacht ( Fälle 6 und 7 ) angezündet habe. Ob sie telefoniert hätten, wisse er nicht mehr. Er meine aber, dass sie oft nochmal telefoniert hätten, wenn sie geblieben und er gegangen sei. Am 00.00.2020 ( Fälle 8 – 11 ) habe er schon recht früh angefangen zu trinken. Sie hätten ein „ Partypaket “ mit kleinen Fläschchen Wodka und zwei Flaschen Wodka gehabt. Davon habe er recht viel getrunken. Er habe abends auch noch eine Ecstasy-Tablette genommen, um agiler zu werden. Sie hätten nämlich abends noch rumfahren wollen. Eigentlich sei abgemacht gewesen, dass sie nichts mehr machen, die Angeklagte Y. habe dann aber doch gewollt. Er meine, sie seien in der UZ.-straße ( Fall 8 ) gewesen. Sie habe dann ein Fahrzeug ausgesucht. Er wisse nicht mehr, ob sie oder er das Fahrzeug angezündet habe. Sie seien dann gemeinsam mit dem Roller weggefahren. Dann hätten sie auf einmal einen Knall gehört, als sie auf der Hauptstraße gewesen seien. Sie habe dann nochmal zurück gewollt, um zu gucken. Sie habe den Elektro-Roller genommen, er sei zu Fuß Richtung TH.-straße gegangen. Er habe zu ihr nach Hause gewollt. Sie habe ihn dann kurz vor dem Auto auf der TH.-straße ( Fall 10 ) wieder eingeholt. Er sei kurz hinter dem Kreisverkehr gewesen. Sie sei von hinten gekommen. Das sei kurz vor dem Tatort an der TH.-straße gewesen. Er habe die Zeitung genommen, auf den Reifen eines Fahrzeuges gelegt und angezündet. An die TH.-straße könne er sich so gut erinnern, weil ihnen ein Passant entgegen gekommen sei und er Angst bekommen habe. Er sei dann zu ihr nach Hause, weil es ihm einfach zu viel gewesen sei und er innerlich Panik bekommen habe. Mit dem Brand auf der TZ.-straße ( Fall 11 ) habe er nichts zu tun. Sie sei dann einige Zeit später auch nach Hause gekommen. Zu dem Brand auf der AO.-straße ( Fall 9 ) könne er nichts sagen. Dort sei er an dem Abend nach seiner Erinnerung nicht gewesen. Er wisse, dass sie mal telefoniert hätten. Das wisse er, weil sie aufgelegt hätte, als sie in die Kontrolle gekommen sei. Zu den anderen, von ihm in seiner Einlassung nicht erwähnten, Bränden könne er nichts sagen, auch nicht, ob die Angeklagte Y. diese Taten begangen habe. Er sei nicht dabei gewesen, könne das aber teilweise einsortieren. Die Angeklagte Y. habe sich die von ihnen gemeinsam gelegten Brände jeweils ansehen wollen. Er könne nicht sagen, ob sie noch welche gelegt habe, wenn er nicht dabei gewesen sei. Ihm gegenüber habe sie das nicht eingeräumt. Auf die Frage, ob er sich zwischen den Tat-Wochenenden mit den Taten befasst habe, gab der Angeklagte persönlich an, er habe die Taten über die Medien verfolgt und im Radio davon gehört. Das habe er der Angeklagten Y. auch gesagt. Sie habe das dann nachgeguckt. Sie hätten auch mal über die Zeugin SS. gesprochen. Die Angeklagte Y. habe gesagt, dass die „ voll fertig “ gewesen sei und „ geheult “ habe, als sie bei ihrer Großmutter zu Besuch gewesen sei. Er habe versucht, unter der Woche nicht an die Taten zu denken. Das Kapitel sei jeweils abgeschlossen gewesen, wenn er in den Zug nach Hause gestiegen sei. Das sei „ scheiße “, was er gemacht habe. Jetzt würden ihn die Gedanken daran zerstören. Es habe Momente am Wochenende gegeben, bei welchen er gesagt habe, dass er das nicht wolle, habe sich aber dennoch von der Angeklagten Y. dazu verleiten lassen. Er habe unter der Woche nicht viel an die Taten gedacht. Er habe nicht viel Zeit für sich gehabt und sich mit anderen Sachen abgelenkt. Er habe mit der Angeklagten Y. „ nicht wirklich “ über die Taten gesprochen. Wenn er gemeinsam mit der Angeklagten Y. auf dem Elektro-Roller gefahren sei, so habe er in der Regel hinten und sie vorne gestanden. Er habe gesteuert und sie habe zwischen seinen Armen gestanden und sich am Lenker festgehalten. Die Angeklagte Y. habe etwas gegen Raucher, deswegen habe der Angeklagte J. gelegentlich heimlich geraucht. Er habe sein Feuerzeug und die Zigaretten daher im Stromkasten in ihrem Hausflur versteckt. Das im Rahmen der Durchsuchung bei der Angeklagten Y. aufgefundene, präparierte Feuerzeug sei von ihr gewesen, er habe ggf. mal damit herumgespielt, weswegen seine DNA daran zu finden sei. Das Feuerzeug habe nichts mit den Taten zu tun gehabt. Er wisse nicht, warum das präpariert gewesen sei. Sie habe die Feuerzeuge für die Brände immer dabei gehabt. Als Brandbeschleuniger hätten sie Nagellackentferner der Angeklagten Y. mitgenommen. Sie habe sich darüber geärgert, dass das Fahrzeug auf dem Garagenhof nicht gebrannt habe. Er wisse nicht, ob der Nagellackentferner daher erst bei der TH.-straße zum Einsatz gekommen sei. Dort habe er den Nagellackentferner auf die Zeitung aufgebracht. Die Zeitungen seien in der Regel von ihr mitgenommen worden. Einmal hätte sie diese aus der blauen Tonne in dem zu ihrer Wohnung gehöhrenden Innenhof herausgeholt. Der Innenhof sei nur mit einem Schlüssel zu betreten. Einmal habe sie die Zeitungen von ihrem Vater mitgebracht. Der Angeklagte J. gab an, sich an den Wochenenden, bedingt durch den Konsum von Alkohol und Ecstasy, jeweils in einer Ausnahmesituation befunden und die Taten unter der Woche verdrängt zu haben. Es habe zwei Gespräche mit der Angeklagten Y. zu den Taten gegeben. Einmal (bei Fall 4 ) habe er gesagt, dass er nicht mehr wolle und eigentlich nichts habe machen wollen. Daraufhin habe sie ihn gefragt, warum er dann da sei. Ein weiteres Mal sei nach Fall 5 gewesen, als das Auto nicht richtig gebrannt habe. Er sei zuerst nach Hause gegangen und sie nochmal los. Zu der Frage des Hintergrunds der Taten gab der Angeklagte an, er sei der schwächere Part in der Beziehung gewesen. Er habe gemocht und akzeptiert werden wollen. Das sei ihm leichter gefallen, wenn er konsumiert habe. Er wisse, dass es eine wirklich „ beschissene “ Aktion gewesen sei. Allein der Gedanke daran, dass man zu so etwas fähig sei, lasse ihn erschrecken. Er könne nur sagen, dass er es zutiefst bereue. Vor allem, wenn man so etwas nur tue, um ein Mädchen zu beeindrucken oder Anerkennung zu bekommen. Auch sich so „ zuzuballern “, bis man nicht mehr wisse, was man mache bzw. nicht mehr man selbst sei, mache ihn betroffen und er schäme sich wirklich. Auch tue es ihm Leid, dass er anderen Leuten und auch seiner Familie damit Schaden angetan habe. Die Zeugen, die das Haus in der MZ.-straße bewohnt hätten, hätten ihn sehr betroffen gemacht. Er habe wirklich nicht realisiert, dass an der Seite eine Hauswand gewesen sei. Ihm sei klar, dass er das hätte erkennen können, wenn er nicht so „ zu “ gewesen wäre. Das habe ihn richtig erschrocken. Er wisse, dass er nie mehr Drogen konsumieren werde. Insbesondere seine Mutter sei völlig schockiert von ihm. Das merke er, obwohl sie immer noch zu ihm halte und ihn nicht alleine lasse. Er könne für sich sagen, dass er so etwas nie mehr machen werde. Zu der in Augenschein genommenen Videodatei vom 00.00.2020 gab der Angeklagte an, er und die Angeklagte Y. hätten sich die Zugänge zu Übungszwecken für die Ausbildung gelegt. Sie seien dann auf die Idee gekommen, sich Midazolam zu injizieren. Dabei handele es sich um ein Narkosemittel, dessen Wirkungsweise sie interessiert habe. Das Medikament habe dabei einen Rauschzustand und einen Drehschwindel bei ihm verursacht. Ein weiteres Mal habe er dieses Medikament am Tag seiner Verhaftung über einen Zugang von der Angeklagten Y. mit seinem Einverständnis injiziert bekommen. Dabei habe es sich um den Pfingstmontag gehandelt, an welchem er bereits morgens Alkohol getrunken habe. Denn eigentlich hätte an diesem Tag das Schützenfest stattgefunden, welches jedoch wegen der Corona-Pandemie ausgefallen sei, und er hätte daher ohnehin getrunken. Am Abend vor der Festnahme habe er Alkohol getrunken und am Morgen eine Ecstasy-Tablette genommen. Ob er am Abend auch noch eine Ecstasy-Tablette genommen habe, wisse er nicht. Er sei erst im Krankenhaus wach geworden, an die Fahrt im Rettungswagen habe er keine Erinnerung. Es sei nur bei diesen zwei Gelegenheiten zur Verabreichung von Midazolam gekommen. Zu dem Telefonat am 00.00. könne er sagen, dass er mit der Angeklagten Y. darüber gesprochen habe, dass sie wegen der Brände vorsichtig sein müssten. Sie habe aber kontrolliert werden wollen. Er habe sich jedoch zurückhalten wollen. Er habe sich daher am Marktplatz aufgehalten und sie sei herum gefahren. Den im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Zettel mit dem Plan für das Wochenende habe er geschrieben. Er habe früher nicht extrem viel Alkohol getrunken, eher gelegentlich auf Partys, aber nicht so im Übermaß. Er wisse nicht, warum er in dieser Zeit so viel getrunken habe. Er denke, weil er dann lockerer und entspannter gewesen sei. Er schäme sich heute noch für den Konsum der Ecstasy-Tabletten. Er habe einen Kick dadurch bekommen, sei wacher und aufgedrehter gewesen. Man nehme die Sachen dann nicht richtig wahr. Er habe auch Kieferklappern und Kieferkrämpfe gehabt. Er habe das in dem Moment als lustig empfunden, sich jedoch für die Videos jetzt im Nachhinein sehr geschämt. Er habe immer gedacht „ einmal geht noch “. Die Hemmschwelle sei immer niedriger geworden. Er habe bei dem Video von der Straße auch sein Handy auf den Zebrastreifen gelegt, das habe die Angeklagte Y. dann mitgenommen. Die Angeklagte Y. habe keinen bzw. wenig Alkohol getrunken, er habe überwiegend alleine getrunken. Er habe immer Wodka getrunken, weil die Angeklagte Y. kein Bier möge und nur Wodka trinke. Sie habe dann aber immer einen Rückzieher gemacht. Es sei eigentlich keine Alkoholgewöhnung bei ihm eingetreten. Auf den Vorhalt, dass er auf den Augenschein genommenen Telefonaten nicht betrunken gewirkt habe, gab er an, nicht zu wissen, ob er da genauso viel getrunken habe wie sonst. Auf Befragen der Sachverständigen gab der Angeklagte an, die Kiefersperre beim ersten Ecstasy-Konsum gehabt zu haben. Beim nachfolgenden Konsum habe es nur Kieferklappern gegeben. Auf den Videos, welche in Augenschein genommen worden seien, habe er eine „ ZN. “ eingenommen. Das seien die Videos vom 00.00.2020 gewesen. Das habe im Vergleich zu den normalen Ecstasy-Tabletten eine andere, deutlich stärkere Wirkung gehabt. Er könne sich jedoch wegen des Konsums schlecht erinnern. Wann er die andere „ ZN. “ genommen habe, wisse er nicht mehr. Er habe aber keine Erinnerung daran, sich nochmal in so einem Zustand wie auf den Videos vom 00.00.2020 zu sehen ist, befunden zu haben. Im Verlauf der Hauptverhandlung, nach Erstattung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. DR. und während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. FS. gab der Angeklagte plötzlich an, auf den Videos vom 00.00.2020 keine „ ZN. “ konsumiert zu haben. Hinsichtlich seines Fahrverhaltens mit dem Elektro-Roller gab der Angeklagte an, es habe mal – unabhängig von den Taten – eine Situation gegeben, bei welcher sie zusammen mit dem Elektro-Roller gefahren seien und er zu stark gebremst oder die Kurve zu eng genommen habe. Einmal habe er Anhalten wollen, aber den Lenker zu früh losgelassen, obwohl der Roller noch gefahren sei. Dann sei die Angeklagte Y. von dem Roller herunter gesprungen. Er fahre aber sonst relativ sicher. Zu den in Augenschein genommenen Telefonaten vom 00.00./00.00. könne er Folgendes sagen: Die Angeklagte Y. habe tagsüber zu den Bränden recherchiert. Sie seien dann diese Strecke der Brände abgefahren. Was mit dem in den Telefonaten erwähnten „ Bulli “ gemeint sei, wisse er nicht. Den „ Bulli “ habe er nicht angezündet. Es könne sein, dass damit der Opel Zafira gemeint gewesen sei. Er habe jedoch weder eine Erinnerung an einen Opel Zafira noch an ein Gespräch mit der Angeklagten Y. darüber. Eine Einordnung sei ihm nicht möglich. bb. Der Angeklagte J. ergänzte seine Einlassung gegenüber der Sachverständigen Dr. DR. im Rahmen der Exploration. Diese bekundete seine Angaben im Rahmen der Gutachtenerstattung glaubhaft wie folgt: Er habe zu Fall 1 angegeben, er sei mit dem Elektro-Roller zu dem Haus gefahren. Die Angeklagte Y. habe vor ihm auf dem Roller gestanden. Sie hätten das Haus gesehen, wo zuvor mal eine Mülltonne gebrannt habe. Sie habe gesagt, sollen wir das jetzt auch mal machen. Er habe dann gefragt, wie das überhaupt gehen solle, weil sie nichts zum Anzünden hätten. Dass da ein Carport und Fenster gewesen seien, habe er nicht realisiert. Nach dem Entzünden des Fahrzeugs habe er große Angst gehabt, erwischt zu werden. Das sei eigentlich immer so gewesen. Er habe schnell von der Straße weggewollt. An die genaue Situation in dem Moment erinnere er sich nicht, also zum Beispiel an ein Gespräch oder Ähnliches. Er sei dann zu ihr nach Hause, wie er dahin gekommen sei, ob zu Fuß oder mit dem Roller, wisse er nicht mehr. Zu Fall 2 habe der Angeklagte J. geschildert, dass er nach dem Brand in Fall 1 in ihrer Wohnung gewesen sei. Als er auf die Angeklagte Y. gewartet habe, habe er noch etwas Wodka Energy getrunken. Die Menge sei ihm nicht erinnerlich. Aber er müsse etwas getrunken haben, weil die Angeklagte Y. am nächsten Morgen „ gemeckert “ habe, dass der Tisch verklebt gewesen sei. Er habe da wohl etwas verschüttet. Er erinnere sich auch noch daran, wie die Angeklagte Y. in die Wohnung gekommen sei. An ein Gespräch über das Geschehen erinnere er sich aber nicht mehr. Von dem Brand in der GW.-straße habe er erst am nächsten Morgen erfahren. Die Angeklagte Y. habe ihm das da erzählt. Sie habe ihm davon auch ein Video gezeigt, was sie aus ihrer Wohnung heraus gemacht habe. Man höre auch, wie sie sage „ IZ., was machst du denn da “. Das habe sie immer gesagt, wenn er etwas „ Dummes “ angestellt habe. Er wisse aber nicht mehr, was da passiert sei. Zu Fall 3 habe er geschildert, dass sie nach dem Brandlegen an dem Auto der Zeugin SS. mit dem Elektro-Roller weggefahren seien. Er sei gefahren und habe die Angeklagte Y. an einer Autowerkstatt abgesetzt. Von da aus habe sie sich das angucken wollen. Er selbst habe Angst gehabt, erwischt zu werden. An dem Abend von Fall 5 sei die Angeklagte Y. schlecht gelaunt gewesen und habe gesagt „ der hat gar nicht richtig gebrannt “. Er sei zu Fuß nach Hause gegangen, das sei ein gutes Stück, komplett an der anderen Ecke des Dorfes. Bei Fall 8 erinnere er nicht mehr, ob er oder die Angeklagte Y. das Auto angezündet habe. Sie seien dann weggefahren, wobei er nicht mehr wisse, wer gefahren sei. Er meine, er sei zu Fuß gegangen. Dann hätten sie einen Knall gehört und die Angeklagte Y. sei zurück gefahren, um zu gucken. Er habe sich abseits gestellt, weil er nicht habe auffallen wollen. Er habe nach Hause gewollt. Die Angeklagte Y. habe ihn kurz vor dem Auto auf der TH.-straße wieder eingeholt. Er sei da zu Fuß unterwegs gewesen und die Angeklagte Y. weiter auf dem Elektro-Roller. Er habe die Zeitung, die sie in dem Hinterhof der Angeklagten Y. aus der Mülltonne genommen hätten, auf den Reifen des Autos gelegt und angezündet. Ihm sei an der TH.-straße noch ein Passant entgegengekommen, da habe er Angst bekommen. Deswegen erinnere er sich daran gut. Er habe das deswegen so gut realisiert, weil er das Gefühl gehabt habe, als ob ihn jemand angestupst habe, wie ein Weckruf. Er habe dann Panik bekommen und sei nach Hause gegangen. Als er dann mit der Angeklagten Y. telefoniert habe, sei sie mit dem Roller rumgefahren. Er habe sie gefragt, wo sie sei, wobei er ihre Antwort nicht mehr erinnere. Er habe dann eine Männerstimme gehört, dann sei die Verbindung abgebrochen. b. aa. Zu den Tatvorwürfen machte die Angeklagte Y. erstmals Angaben gegenüber der Zeugin OP., einer Mitinsassin in der JVA KO.. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin OP. schilderte die Angeklagte die Tatbegehungen ihr gegenüber Anfang Juli 2020 wie folgt: Der Angeklagte J. habe das gemacht, sie sei nicht dabei gewesen. Sie wisse nicht, warum er das gemacht habe. Er habe ihr das per Anruf gesagt. Sie hätte nichts gemacht. Vor einem vermeintlich existierenden Video habe sie keine Angst gehabt, da sie nichts gemacht hätte. Er habe alles gemacht. Sie habe sich aufgeregt, dass man auf sie gekommen sei. bb. Im Laufe der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte Y. , nachdem ein Großteil der Beweisaufnahme abgeschlossen und zu ihren Ungunsten verlaufen war, über eine durch ihre Verteidiger vorformulierte und verlesene schriftliche Erklärung eingelassen. Nachfragen wurden zwar zugelassen, aber ausschließlich durch die Verteidiger nach Rücksprache mit der Angeklagten beantwortet. Die Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass die durch ihre Verteidiger vorgetragene Einlassung ebenso wie die jeweils über diese gegebenen Antworten auf die Nachfragen zutreffend dargestellt sind und die Angaben ihre Verteidiger als ihre eigene Erklärung gelten sollen. Die Angeklagte gab an, dass sie die Daten zu den Vorfällen nicht wisse, so dass sie nur davon berichte, was sie aus eigener Erinnerung wisse und nicht, was sie aus den Verhandlungstagen mitgenommen habe. Der Angeklagte J. und sie hätten relativ häufig Zeit miteinander verbracht. Sie müsse zugeben, dass sie es lustig gefunden habe, wenn er betrunken oder „ drauf “ gewesen sei. Es hätten ja alle die Videos gesehen. Das sei für sie lustig, aber tatsächlich ungefährlich gewesen. Sie habe in diesem Zeitraum kein Ecstasy konsumiert. Es stimme aber, dass sie teilweise dem Angeklagten J. gegenüber so getan habe, als ob sie konsumiere. Sie sei jedoch gerade dabei gewesen, ihren Führerschein zu machen und sie habe keine Drogen konsumieren wollen, wenn sie in der Woche Fahrstunden gehabt habe. Sie habe ja auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung machen müssen. Sie habe ihm das dann vorgespielt, weil er sie gedrängt habe, auch Ecstasy zu konsumieren. Irgendwann habe sie dann so getan. Sie sei gemeinsam mit dem Angeklagten J. häufig durch P. mit dem Elektro-Roller gefahren oder gegangen. Er habe ihr erzählt, dass er bei der Feuerwehr gewesen sei und dass man da einfach mal selbst etwas angezündet habe, wenn „ nichts los “ gewesen sei, um Einsätze auszulösen. Dazu gab der Angeklagte J. im Rahmen seiner Einlassung an, dass er ihr mal von einem Fall bei der Feuerwehr in W. erzählt habe, bei welchem ein Kollege einen Brand gelegt habe, um einen Feuerwehreinsatz auszulösen. Das seien aber nicht er selbst und auch kein Kollege aus seiner Wache gewesen. Die Angeklagte Y. schilderte weiter, dass er zunächst bei nächtlichen Touren die Luft aus irgendwelchen Autoreifen heraus gelassen habe. Irgendwann habe er dann gemeint, dass sie ja auch mal etwas anzünden könnten. Sie müsse sagen, dass er immer auf Drogen oder relativ betrunken gewesen und sie sich gedacht habe, „ soll er doch machen “. Sie habe aber zunächst nicht gedacht, dass er Autos wirklich anzünden würde. Bei Fall 1 seien sie gemeinsam unterwegs gewesen. Der Angeklagte J. sei schon relativ betrunken gewesen. Sie habe dann scherzhaft zu ihm gesagt „ wolltest du nicht mal etwas anzünden? “. Er habe das dann umgesetzt, als er das Fahrzeug unter dem Carport angezündet habe. Sie habe nicht gedacht, dass er so etwas tue, habe ihn aber auch nicht davon abgehalten. Sie sei etwas weiter weg gewesen. Sie habe davon dann aus der Ferne ein Foto gemacht. Daran sehe man, dass sie weiter weggestanden habe. Sie habe sich das nur deshalb länger angesehen, weil sie etwas Sorge gehabt hätte, dass keine Feuerwehr kommen würde. Weil daneben das Haus gestanden habe, habe sie noch länger gewartet, bis Rettung gekommen sei. Dann sei es für sie ok gewesen und sie sei nach Hause gegangen. Sie habe die Feuerwehr nicht gerufen, weil sie bereits ein Martinshorn gehört habe. Aus der Entfernung habe der Brand auch nichts so dramatisch ausgesehen. Von den Fenstern unter dem Carport habe sie nichts gewusst. Das Auto vor ihrer Tür ( Fall 2 ) habe sie nicht angezündet. Sie habe die Bilder gemacht, weil das Auto direkt vor ihrer Tür gestanden habe. Sie sei ein bisschen „ sensationsgeil “ gewesen. Sie interessiere sich sehr für Rettungseinsätze und die Handhabe damit. Sie beobachte das gerne. Sie wisse nicht mehr, wie sie auf den Brand aufmerksam geworden sei. Sie sei bereits im Haus gewesen. Sie habe die Feuerwehr nicht gerufen, weil es sich bei der GW.-straße um eine Einkaufsstraße handele, auf der immer etwas los sei. Sie habe daher gedacht, dass bereits jemand die Feuerwehr gerufen habe. Sie habe öfter zu dem Angeklagten J. gesagt „ wenn du schon Autos anzündest, dann zünde doch das von der SS. an .“ Sie habe dem Angeklagten J. erzählt, was die Zeugin SS. so über sie erzähle und dass sie immer Ärger bekomme wegen ihr. Hierzu wolle sie sagen, dass die (zuvor bereits gehörte) Zeugin SS. und ihre Tochter ZA. SS. in der Hauptverhandlung gelogen hätten. Die Zeugin SS. beziehe das Pflegegeld für ihre Großmutter, sie wisse aber nicht, ob das immer noch so sei. Sie habe so oft Ärger bekommen, weil die SS. ihrer Großmutter „ Märchen “ über sie erzählt hätten. Mit der Zeugin ZA. SS. habe sie in ihrer Kindheit und Jugend sehr viel Zeit verbracht. Sie hätten sich in der Schule einschließen lassen, da habe die Zeugin ZA. SS. gelogen. Es sei wahrscheinlich nicht wichtig, aber sie finde, dass sie das sagen dürfe. Die Zeugin SS. hätte sie und die ZA. auch mal nach Bardenberg in eine Kinder-/Jugenddisco gefahren. Die SS. hätten sie auch beschuldigt, ihr Auto zerkratzt zu haben, was aber nicht gestimmt habe. Deshalb hätte die Zeugin SS. die Kamera am Auto installiert, über die sie mit dem Angeklagten J. in dem Telefonat vom 00./00.00.2020 gesprochen habe. Sie habe gedacht, dass die Kamera echt gewesen sei, habe aber auch keine Ahnung von solchen Dingen. Sie glaube, der Angeklagte J. habe ihr schon irgendwie imponieren wollen, deshalb habe er genau das Auto der Zeugin SS. angezündet. Sie denke, dass er irgendwie schon in sie „ verknallt “ gewesen sei und gehofft habe, dass sie sich so auch in ihn verlieben würde. Sie habe es in dem Zusammenhang auch gar nicht so blöd gefunden und sich das von Weitem angeschaut. Sie hätte dann in den nächsten Tagen in sozialen Medien gesehen, dass über die Brände berichtet werde. Sie habe das spannend gefunden. Sie habe dann rumfahren wollen, weil sie sich gedacht habe, dass die Polizei jetzt sicherlich Kontrollen machen würde. Sie habe sich auffällig verhalten und kontrolliert werden wollen, in dem Wissen, dass sie sie auf jeden Fall nicht verdächtigen würden. Irgendwie habe ihr das einen „ speziellen Kick “ gegeben. Meistens sei sie von dem Angeklagten J. getrennt unterwegs gewesen. Sie sei mit dem Elektro-Roller gefahren, weil sie das lustig gefunden habe und der Angeklagte J. ihr den Roller auch gegeben habe. Es habe noch ein paar weitere Fahrzeuge gegeben, sie glaube, das sei relativ gegen Ende Mai, kurz vor der Verhaftung gewesen. An den Beetle ( Fall 4 ) könne sie sich erinnern. Wann genau das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei wie immer gewesen, der Angeklagte J. habe „ gezündelt “ und sie habe nichts dagegen unternommen. Ihr sei wichtig gewesen, dass niemand in dem Auto gewesen sei und dass nicht wie bei dem Carport nachher ein Haus oder so brenne. Sie habe nicht gewollt, dass Menschen in Gefahr geraten. An die UZ.-straße ( Fall 8 ) und die TH.-straße ( Fall 10 ) erinnere sie sich örtlich. Das sei an dem Wochenende vor dem Verhaftungszeitpunkt gewesen. Die TH.-straße sei der letzte Vorfall gewesen. Sie seien dann auch nach Hause zu ihr. Sie erinnere sich nicht, welches Auto das gewesen sei, wovon es das Überwachungsvideo gegeben habe. Sie kenne sich auch nicht mit Automarken aus. Sie wolle das aber nicht abstreiten, denn offenbar seien ihre Füße und der Elektro-Roller gefilmt worden. Aber auch hier bleibe sie dabei, dass sie nie diejenige gewesen sei, die aktiv „ gezündelt “ habe. Deswegen sei der Angeklagte J. auch meistens nicht mit in der Nähe geblieben. Er habe Angst gehabt, erwischt zu werden. Sie habe gedacht, dass man ihr nichts vorwerfen könne. Sie habe ja auch kein Feuerzeug oder Ähnliches bei sich gehabt. Sie habe länger zugeschaut, auch weil sie gehofft habe, Rettungs- oder Feuerwehreinsätze beobachten zu können. Der Angeklagte J. sei meist „ abgehauen “. Sie habe keine Erinnerung daran, wie sie gefahren seien, aber meist seien sie gemeinsam auf dem Elektro-Roller gefahren. Sie sei sich sicher, dass es nicht 11 Brände gewesen seien, an denen sie entsprechend beteiligt gewesen seien. Sie müsse sagen, dass es ihr nicht auf die Brände und das Feuer angekommen sei. Dass sie eine besondere Affinität zu Feuer habe, sei falsch. Sie habe es am interessantesten gefunden, sich kontrollieren zu lassen in dem Wissen, dass sie nichts gemacht habe und man ihr sozusagen nichts anhängen könne. Wenn der Zeuge AM. gesagt habe, dass sie eine besondere Beziehung zu Feuer habe, sei das „ totaler Quatsch “. Sie glaube, jedes Kind habe mal ein Feuerzeug an Papier gehalten und sich gewundert, wie schnell das brenne. Heute ärgere sie sich aber schon, dass sie den Angeklagten J. nicht davon abgehalten habe und sich vor Gericht verantworten müsse. Die Ideen seien nie von ihr gekommen. Sie habe seine Taten lediglich zugelassen. Sie habe keine Erklärung dafür, warum er das gemacht habe. Bei der Zeugin SS. habe sie lediglich mal gesagt, der einen „ rein würgen “ zu wollen, das habe aber keinen Bezug zu der Tat gehabt. Wie die Autos angezündet worden seien, wisse sie nicht. Von einem Brandbeschleuniger habe sie nichts mitbekommen. Sie habe nur Zeitungspapier gesehen. Ihr Nagellackentferner habe im grünen Schränkchen gestanden. Die bei ihr im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Feuerzeuge habe sie gehabt, um Kerzen anzuzünden. Sie habe diese nie mitgenommen. Über die Auswahl der Fahrzeuge habe sie mit dem Angeklagten J. nie gesprochen. Sie habe nie gesagt, welches Fahrzeug der Angeklagte J. anzünden solle, das habe er selbst entschieden. Es stimme, dass sie zu dem Angeklagten J. einmal gesagt habe, „ warum bist du dann hier? “. Bei dem Anlass bringe der Angeklagte J. aber etwas durcheinander. Sie habe das gesagt, als er bei ihr gewesen sei, um mit ihr für den Rettungssanitäter zu üben, das dann aber doch nicht gemacht habe. Bei dem in dem Telefonat mit dem Angeklagten J. am 00./00.00.2020 erwähnten „ Bulli “ habe es sich um das Auto der Mutter ihrer Freundin DV. gehandelt. Das sei so ein „ Bulli “ gewesen, der immer an einer Stelle gestanden habe. Darauf habe sich das Gespräch bezogen. Diesbezüglich ließ sich der Angeklagte J. dahingehend ein, dass das, was die Angeklagte Y. zu dem „ Bulli “ erklärt habe, stimmen könne. Der Angeklagte J. habe eine vage Erinnerung an einen „ Bulli “ von DV.. Zu dem im Rahmen der Durchsuchung in ihrer Wohnung aufgefundenen präparierten Feuerzeug könne sie nichts sagen, es sei nicht ihr Feuerzeug. c. Die Einlassungen der Angeklagten sind – soweit sie im Gegensatz zu den Feststellungen zu Ziffer II. stehen – aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Sinne der Feststellungen Ziffer II. widerlegt. aa. Die hinsichtlich des Vortatgeschehens getroffenen Feststellungen zum Kennenlernen der Angeklagten und zur Entwicklung ihrer freundschaftlichen Beziehung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten J. sowie auf dessen Angaben, die er gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. DR. im Rahmen der Exploration gemacht hat und die diese in der Hauptverhandlung als Teil ihrer Gutachtenerstattung überzeugend wiedergab. Danach schilderte der Angeklagte das Kennenlernen der Angeklagten Y. sowie seine zunächst bestehende Verliebtheit wie festgestellt. Die Angaben decken sich mit den Angaben der Angeklagten Y. , welche diese im Rahmen der Exploration der psychiatrischen Sachverständigen Dr. EC. gegenüber gemacht hat und die diese in der Hauptverhandlung als Teil ihrer Gutachtenerstattung wiedergegeben hat. Die Feststellung des zwischen den beiden Angeklagten bestehende Machtgefälles beruht einerseits auf den bei dem Angeklagten J. bestehenden unreifen, infantilen und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen, welche die Sachverständige Dr. DR. überzeugend im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung darstellte. Dass sich die Angeklagte Y. dem Angeklagten J. gegenüber herabwürdigend verhielt, ergibt sich aus seiner Einlassung. Dabei hatte er jedoch die Tendenz, ihr Verhalten „ als Spaß “ bzw. „ sie provoziere halt gerne “ zu rechtfertigen, was wiederum die unterwürfige Haltung des Angeklagten J. der Angeklagten Y. gegenüber unterstreicht. Die Angeklagte Y. empfand den Angeklagten J. eher als lästig und ließ diesen anderen gegenüber nicht gut dastehen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin OP., welche gemeinsam mit der Angeklagten in der JVA KO. inhaftiert war. Sie schilderte glaubhaft, die Angeklagte habe ihr berichtet, dass der Angeklagte J. etwas von ihr gewollt habe, sie aber nicht von ihm. Sie hätten zusammen gearbeitet, er in ihrer Nähe gewohnt. Sie hätten sich ab und zu getroffen und geredet. Er sei häufiger bei ihr zu Hause gewesen. Sie habe ihn zwar gemocht, sich aber darüber aufgeregt, dass er so anhänglich gewesen sei. Er habe versucht, sie zu küssen, was sie nicht gewollt habe. Er habe sich wie ein kleines Kind auf den Boden gelegt. Aus diesen Schilderungen ergibt sich die deutlich überlegene Haltung der Angeklagten Y. , welche den Angeklagten nach Außen als anhänglichen, in sie verliebten „ Kollegen “ darstellte, der sich teilweise kindisch verhalten habe. Diese durch das besondere Machtgefälle geprägte dysfunktionale Beziehungsdynamik findet darüber hinaus ihre Bestätigung durch die den weiteren Feststellungen zum 00.00.2020 zugrunde liegende Augenscheinseinnahme der auf dem Handy der Angeklagten Y. gesicherten Videodatei mit dem Dateinamen „ UM. “. Dem Dateinamen lässt sich die Erstellzeit am 00.00.2020 um 22:17:51 Uhr entnehmen. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von dem Handy der Angeklagten Y. beim Abspeichern der Datei gewählte Uhrzeit nicht der tatsächlichen Uhrzeit entsprach. Vielmehr konnten die jeweiligen Uhrzeiten teilweise durch weitere Beweismittel verifiziert werden (s.u.). Das Video vom 00.00.2020 mit einer Gesamtdauer von 11 Minuten 53 Sekunden zeigt die beiden Angeklagten im Zimmer der Angeklagten Y. . Beide haben bereits einen Venenkatheter in ihrer jeweils linken Hand. Die Angeklagte Y. winkt in die Kamera und sagt „ Hi, Dick und Doof “, sie zeigt auf den Angeklagten J. und sagt „ dick “ und sodann auf sich und sagt „ doof, ich bin doof, haben sich gerade einen Zugang gestochen oder Professor Doktor Doktor “ (dabei zeigt sie auf sich) „ wir haben uns zwei Zugänge gestochen “. Dabei hält sie die beiden mit Pflastern überklebten Zugänge an ihren Händen in die Kamera. Sie sagt weiter „ Ich, Professor Doktor Doktor, habe uns einen Zugang gestochen. Und dazu gibt es eine Ladung […] Midazolam […] 5ml und 5mg “, währenddessen trinkt der Angeklagte J. einen Schluck aus einer Weinflasche. Dabei hält sie die Ampulle, in der sich das Medikament Midazolam befindet, in die Kamera. Sie zeigt sodann die bereits mit dem Medikament aufgezogene Spritze und sagt „ Prost, wir nehmen das auf. Natürlich meine dumme Idee “ und zu ihm „ du musst gleich mit aufs Bett kommen, Herr Kollega “. Während der Angeklagte J. kurz den Raum verlässt, sagt sie weiter „ und nein, das hat nichts mit Junkies zu tun oder mit Behinderung. Die Behinderung kommt von mir. Ich hab mir nen Zugang gelegt, weil er es nicht geschafft hat. Ich bin Professor Doktor Doktor .“ Die Angeklagte Y. legt sich auf das Bett, steckt die Spritze in die Öffnung, welche sich an dem Venenkatheter befindet und spricht noch mehrfach von sich als „ Professor Doktor Doktor “. Der Angeklagte J. sagt „ wir machen aber nur 0,1 erstmal “. Weil es ihr zunächst nicht gelingt, die Spritze bei sich selbst herunter zu drücken, versucht es der Angeklagte J. und stellt fest, dass bereits eine kleine Menge injiziert wurde. Er legt ihre Spritze zur Seite und drückt bei sich selbst die im Venenkatheter befindliche Spritze ein Stück herunter. Beide unterhalten sich darüber, ob sie schon etwas merken. Die Angeklagte Y. will sich noch mehr injizieren, woraufhin der Angeklagte J. sagt „ ne, nicht übertreiben “. Sie drückt die Spritze weiter herunter, bis sie sich nun die Gesamtmenge von 1,0 ml injiziert hat, woraufhin er wieder sagt: „ übertreib’s nicht “. Der Angeklagte J. trinkt erneut einen Schluck aus der Flasche Wein. Er sagt zu ihr mit verstellter und flehender Stimme „ du hast mir was versprochen, das hast du auch noch nicht gemacht. Machst du das heute noch? “. Sie sagt „P ech “ und blickt in die Kamera. Sie zeigt auf ihn und sagt „ er ist ein Schwein “, er zeigt auf sie und sagt „ Oberschwein “, sie zu ihm „ dumme Sau “, er zu ihr „ Drecksau “. Wenig später sagt er „ jetzt gleich noch mit dem Roller fahren, ne “. Beide drücken nochmal auf ihre jeweils noch im Katheter befindlichen Spritzen, um sich noch mehr von dem Midazolam zu verabreichen. Sie spritzt ihre Spritze leer und lacht, woraufhin er fragt „ ist das dein Ernst? “. Sie legt sich auf das Bett und ist weitgehend weggetreten, kann nicht mehr aufstehen und nur noch lallend reden. Er hat sich mittlerweile die Spritze auch vollständig verabreicht, holt einen Pulsoximeter und misst den Puls bei der Angeklagten Y. mit dem Ergebnis „ 85 “. Er fragt sie „ bist du schon auf Wolke 7? “. Er misst seinen Puls mit dem Ergebnis „ ich hab voll den schwachen Puls, bin bei 77 “. Sie reagiert jeweils mit unverständlichen lallenden Worten. Sie versucht sich mehrfach vergeblich aufzurichten, ist aber weiterhin weggetreten. Der Angeklagte J. will den Venenkatheter bei ihr ziehen, was sie verhindern will. Daraufhin sagt er „ doch, wir haben die Dröhnung drin, jetzt reicht‘s “. Sie lallt, lacht hysterisch und richtet sich etwas auf. Er entfernt sich seinen Venenkatheter und schildert mehrfach, dass er sich fühlt, als hätte er „ gekifft “. Er beendet das Video nach 11 Minuten 53 Sekunden. In diesem Video tritt das zwischen den beiden Angeklagten bestehende Machtgefälle und die jeweilige Persönlichkeitsstruktur deutlich zu Tage. Die Angeklagte Y. ist ersichtlich darum bemüht, sich selbst aufzuwerten, indem sie sich wiederholt als „ Professor Doktor Doktor “ bezeichnet und betont, dass sie sowohl sich selbst als auch dem Angeklagten J. den Zugang mittels Venenkatheter gelegt habe, weil er es „ nicht geschafft “ habe. Im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten J. schildert sie in dem Video, dass die Idee zur Einnahme des Midazolam von ihr ausging („ Natürlich meine dumme Idee “). Der Angeklagte J. versuchte hingegen häufiger – so auch hier – beschwichtigend auf die Angeklagte Y. mit den Worten „ wir machen aber nur 0,1 erstmal “ oder „ übertreib’s nicht “ respektive „ doch, wir haben die Dröhnung drin, jetzt reicht‘s “ einzuwirken, was letztlich jedoch keine Auswirkungen hatte, da die Angeklagte nach ihrer eigenen Vorstellung handelte und sich schließlich die gesamte Dosis Midazolam injizierte und das Ziehen des Venenkatheters verhinderte. Das kindliche und devote Verhalten des Angeklagten J. ist einerseits erkennbar in der eher unterwürfigen Frage „ du hast mir was versprochen, das hast du auch noch nicht gemacht. Machst du das heute noch? “, woraufhin sie abweisend mit „P ech “ reagiert und andererseits in den darauf folgenden kindlich anmutenden gegenseitigen Bezeichnungen als „ Schwein “, „ Oberschwein “, „ dumme Sau “ und „ Drecksau “. Dieses beschwichtigende Verhalten des Angeklagten J. ist ebenfalls im Rahmen der Telefonüberwachung offenbar geworden. In einem zwischen den Angeklagten am 00.00.2020 um 23:33:27 Uhr geführten Telefonat zeigte der Angeklagte diese Eigenschaft ebenfalls. Die Angeklagten führten dieses Telefonat, während sie sich getrennt voneinander durch P. bewegten mit dem Ziel, im Hinblick auf die vorangegangenen Taten kontrolliert zu werden. Dieses Ziel ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten J. , welche sich mit dem Beginn des Telefonats deckt, in welchem sie äußert: „ Darum, weil wir gleich draußen rumlungern und, und, und wir in Kontakt bleiben müssen, damit man die kriminellen Sachen nicht sieht. Und falls jemand kontrolliert wird, dass wir uns dann darüber lustig machen können.“ Das Ziel einer polizeilichen Kontrolle ergibt sich ebenfalls aus dem Ende des unmittelbar auf das vorige folgenden Telefonats vom 00.00.2020 um 00:20:27 Uhr, in welchem die Angeklagte Y. äußert: „ ich glaube, es wird nichts mehr mit Kontrolle “. Auch in diesen Telefonaten zeigt der Angeklagte J. beschwichtigende Tendenzen. Als die Angeklagte Y. vorschlägt, einen Raubüberfall zu machen, antwortet der Angeklagte J. beschwichtigend „ Nee, wir haben gesagt, wir sind heute ruhig “. Die Angeklagte Y. entgegnet „ ich mach doch gar nichts “ und der Angeklagte J. daraufhin „ Jaaaaa, ich kenn dich. Die Versuchung bei dir ist ja groß .“ Dass das zuvor beschriebene Video in Übereinstimmung mit der auf dem Handy hinterlegten Speicherzeit am 00.00.2020 erstellt wurde, deckt sich mit dem verlesenen Chatverkehr zwischen der Angeklagten Y. und dem Zeugen AM.. Dem diesbezüglichen Auswertebericht lässt sich entnehmen, dass die Angeklagte Y. dem Zeugen AM. am darauf folgenden Morgen, dem 00.00.2020 um 08:02:24 Uhr, ein Foto schickte, auf welchem zwei nebeneinander liegende Hände mit einem jeweils darin befindlichen Venenkatheter abgebildet sind. Dazu schrieb die Angeklagte Y. um 08:04:25 Uhr: „ ist ein Arbeitskollege von den BH. und ich hatte uns Zugänge gelegt und wir hatten uns midazolam rein gedrückt. “ Am 00.00.2020 schickte sie ihm um 18:49:23 Uhr eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „ Ja ist gut, ich geb`s zu. Kann sein, dass ich eventuell ein kleines Medikamentenproblem habe. Aber warst du schonmal auf Midazolam? Falls dir das nichts sagt: Dormicum? Das ist einfach so … heyyyyyyyyhehe, ja wunderschön ne?! “ Die Feststellungen zur Verwendung der Emla-Creme durch den Angeklagten J. am 00.00.2020 beruhen auf der Augenscheinseinnahme der auf dem Handy der Angeklagten Y. gesicherten Videodatei mit dem Dateinamen „ DG. “, welcher sich wiederum die Erstellzeit 00.00.2020 um 18:05:01 Uhr entnehmen lässt. Das Video mit einer Gesamtdauer von 10 Minuten und 10 Sekunden zeigt den Angeklagten J. mit weißen Creme- oder Zahnpasta Rückständen um seinen Mund herum. Die Stimme der Angeklagten Y. , die offenbar das Video erstellt, ist zu hören. Sie fragt „ was wollen Sie tun? “, worauf er entgegnet „ ich creme mir die Wangen noch mit ein hier “ und lacht. Sie fragt „ echt? “ und lacht hysterisch. Sie fordert ihn auf, die Creme in die Kamera zu halten, woraufhin er die volle Cremetube mit der Aufschrift Emla in die Kamera hält und erklärt „ 25mg Lidocain und 25mg Prilocain, das ist eine 30g Packung “. Sie fordert ihn auf, die noch auf dem Tisch befindlichen Essensteller wegzuräumen und sagt „ das isst du aber noch, brauchst dich gar nicht davor zu drücken “, was er ablehnt. Der Angeklagte J. führt sodann mehrfach sein Gesicht nah an die Kamera und macht kindliche Grimassen. Er zieht blaue Einweg-Handschuhe an und beide tauschen sich belustigend über die Durchführung einer Prostata-Untersuchung aus. Er schmiert sich sodann die Emla-Creme auf beide Wangen und muss stark husten. Sie fordert ihn auf, noch mehr Creme zu nehmen, woraufhin er sagt „ ne, komm, das reicht. Ok, noch ein bisschen “ und schmiert noch etwas Creme nach. Sie sagt „ und noch etwas unter die Nase tun .“ Er hustet fortwährend. Sie sagt „ bist du gegen die allergisch. Oweia, ich weiß nicht, ob das gut ist .“ Er kann seinen starken Hustenreiz nicht unterdrücken und hustet weiter, woraufhin sie ihm einen „ Raucherhusten “ unterstellt. Beide entfernen sich kurzzeitig von der Kamera. Der Angeklagte J. füllt sich sodann etwas Wodka in ein Glas mit Saft und trinkt. Sie liest ihm die Nebenwirkungen aus der Packungsbeilage vor. In seinem Gesicht ist eine verstärkte Schweißbildung zu beobachten. Er greift erneut zu der Cremetube und schmiert sich noch etwas davon auf die Lippen. Er versucht Grimassen zu ziehen und beschreibt die eintretende betäubende Wirkung. Sie lacht und sagt ihm, dass sein Mund wackelt. Sie fordert ihn auf „ du musst dir das auch in die Wangentaschen tun “. Er sagt „ mach doch mal selber “, woraufhin sie entgegnet „ gleich, wir müssen erstmal gucken, wie es bei dir wirkt “. Er stellt fest, dass er seinen Mund nicht mehr zugehalten bekommt. Beide unterhalten sich über Schielen der Augen, was er ihr sodann vormacht. Das Video bricht ab. Auch in diesem Video wird das dominante Verhalten der Angeklagten Y. dem Angeklagten J. gegenüber deutlich. So fordert sie den Angeklagten J. wiederholt auf, verschiedene Dinge zu tun, wie das Essen wegzuräumen respektive dieses noch zu essen. Obwohl der Angeklagte J. nach dem ersten Eincremen seines Gesichtes mit der Emla-Creme stark hustet, fordert sie ihn auf, noch mehr Creme anzuwenden, was er nach einer kurzzeitigen Ablehnung entsprechend seiner devoten Verhaltensweise unmittelbar umsetzt. Schließlich soll er sich „ noch etwas unter die Nase “ und später „ in die Wangentaschen tun “. Als der Angeklagte J. dann schließlich äußert, sie solle das „ doch mal selber “ machen, vertröstet sie ihn auf „ gleich “, um zu gucken „ wie es bei dir wirkt “. Das infantile Verhalten des Angeklagten J. tritt auch in diesem Video deutlich zutage, indem er wiederholt kindliche Grimassen zog und seine Fähigkeit zu schielen präsentierte. Der Umstand, dass die Angeklagte Y. diese Videos erstellte und auf ihrem Handy speicherte, zeigt, dass sie sich an den von ihr initiierten Einnahmen/Anwendungen von Medikamenten durch den Angeklagten J. und teilweise auch durch sie selbst erfreute und diese dokumentieren wollte. bb. Die im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen ausgeführte Faszination der Angeklagten Y. für Feuer und die darauf gründende, von ihr ausgehende Initiative zu der hier festgestellten Brandserie ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten J. , welcher angab, die Angeklagte Y. habe bei dem Erblicken einer brennenden Mülltonne gesagt, dass sie das auch mal machen müssten. Diese Einlassung deckt sich – entgegen der insofern bestreitenden Einlassung der Angeklagten Y. – mit den sonstigen Beweismitteln. So bekundete der Zeuge AM. überzeugend, die Angeklagte Y. bereits seit der Grundschule zu kennen. Sie hätten sich regelmäßig getroffen und viel zusammen gemacht. Das sei in erster Linie während ihrer gemeinsamen Zeit auf der SU.-Schule, einer Förderschule, gewesen. Sie habe teilweise verrückte Ideen gehabt, wie man sich die Zeit vertreiben könne. So seien sie mal gemeinsam in einem verlassenen Haus gewesen, aus welchem sie dort herumliegende Spritzen mitgenommen habe. Auch hätten sie auf ihre Veranlassung hin mal versucht, eine nasse Mülltonne anzuzünden. Das sei zwischen der 4. und 5. Klasse gewesen. Sie hätten sich nachmittags getroffen und beim DH. Streichhölzer gekauft. Die Angeklagte Y. habe gesagt, „ lass uns mal in die RV.-straße gehen und eine Mülltonne anzünden “. Die Mülltonne sei nass gewesen, weil es den ganzen Tag geregnet habe. Es habe sich um eine blaue Papiertonne gehandelt. Die sei auch von innen nass gewesen, da sich Löcher im Deckel befunden hätten. Sie hätten dann brennende Streichhölzer in die Mülltonne geworfen und seien weg gerannt. Seitdem er die SU.-Schule im Jahr 2015 verlassen habe, hätten sie nicht mehr viel Kontakt gehabt. Sie hätten gelegentlich über WhatsApp geschrieben, sich aber kaum noch getroffen. Die Angaben des Zeugen AM. decken sich mit dem verlesenen Chatverkehr, welchen er über WhatsApp mit der Angeklagten Y. führte. Zu einer von dem Zeugen AM. am 00.00.2020 um 10:10:26 Uhr an die Angeklagte Y. gesendeten Nachricht „ Deswegen zündest du Mülltonnen an “ bekundete er in der Hauptverhandlung, dass sie regelmäßig etwas angezündet habe. Einmal habe sie mit ihm gemeinsam die Mülltonne angezündet. Die daraufhin von ihr um 10:10:41 Uhr verfasste Nachricht „ Lüge “ sei ironisch gemeint gewesen. Das deckt sich mit seiner Antwort um 10:11:06 Uhr „ Ach Mensch, wie kann ich sowas auch nur von dir behaupten “ und sie um 11:19:05 Uhr „ ja unverschämt “ mit einem erhobenen-Zeigefinger-Emoji. Beide Nachrichten haben einen ebenso ironischen Anklang. Der Zeuge bekundete, dass sie ihm die Nachricht „ Feu feu? “ am 00.00.2020 um 17:26:08 Uhr geschickt habe, als er ein Bild in seiner WhatsApp-Story gepostet habe, auf welchem zu sehen sei, wie DR. aus einem Schornstein steige. Das Bild sehe aus wie ein Feuer im Sonnenuntergang. Er antwortete ihr daher um 17:27:04 Uhr „ Ne leider nicht, ist nur DR. .“, woraufhin sie um 17:28:50 Uhr schrieb „ Buhhh “. Bezogen auf das von dem Zeugen AM. bekundete Anzünden der Mülltonne schrieb er der Angeklagten Y. am 00.00.2020 um 17:08:48 Uhr „[…] früher haben wir zwei uns doch auch oft getroffen und was angezündet oder Kinder geärgert “, woraufhin sie um 17:09:36 Uhr antwortete „ Ich weiß nicht was du meinst mit Brandstiftung habe ich nichts am Hut “. Seine Antwort um 17:09:52 Uhr lautete daraufhin „ Du doch nicht “, was nach den Bekundungen des Zeugen AM. erneut ironisch gemeint gewesen sei. Danach übersandte die Angeklagte Y. am 00.00.2020 um 17:10:50 Uhr von ihrem Handy aus ein Foto von einem verbrannten Auto aus den NH.-straße Nachrichten an den Zeugen AM.. Dazu bekundete der Zeuge AM., dass er zunächst gedacht habe, sie sei das gewesen, da sie früher immer mit Feuer und Feuerzeugen herumgespielt habe. Sie habe Feuer toll gefunden. Sie habe die Farbe, die Flamme und die Zerstörung von Feuer schön gefunden. Sie sei glücklich gewesen, wenn sie zum Beispiel gesehen habe, was Feuer mit einem Blatt Papier machen könne. Dann habe sie gelacht oder gelächelt. Sie habe ab und zu ein Blatt Papier angezündet. Sie habe immer Andeutungen mit Feuer gemacht. Er wisse aber nicht, ob er ihr das Anzünden eines Autos zutrauen würde. Sie habe mit dem Übersenden des Bildes wahrscheinlich seine Aufmerksamkeit erregen wollen. Der Zeuge bekundete, dass er bezogen auf dieses Bild am 00.00.2020 um 17:11:11 Uhr schrieb „ warst du bestimmt auch nicht “, sie um 17:11:17 Uhr „ Nein “ und er um 17:11:28 Uhr „ Wirklich? ♂“, „ Stand im Internet “, „ Jaja hab irgendwie das Gefühl, dass du das warst “. Sie antwortete um 17:23:58 Uhr „ Oha wie denn “ und er um 17:24:22 Uhr „ Keine Ahnung du hast deine Methoden “. Dazu bekundete der Zeuge AM., dass er damit Streichhölzer oder Feuerzeuge gemeint habe, womit sie gemeinsam auch die Mülltonne in Brand gesetzt hätten. Die Angeklagte Y. schickte dem Zeugen AM. am 00.00.2020 um 17:24:32 Uhr daraufhin einen Screenshot einiger Kommentare aus dem Internet, die sich auf einen Brand bezogen. Markiert ist dabei ein Kommentar folgenden Inhalts „ Es waren grill Anzünder weil es bei mir auch so war und dabei noch grill anzünder plus Handschuhe gefunden wurde “ mit „ Ahaaa “. Darüber hinaus schickte die Angeklagte Y. dem Zeugen AM. am 00.00.2020 um 17:24:53 Uhr eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „ Guck mal, wie die spekulieren dadrüber. Am Anfang wollte ich sogar schreiben, als Dennis schon hat, es war ein Grillanzünder und der eine schon geschrieben hat, das müssen ja Grillanzünder gewesen sein, da wollte ich schreiben, aha ihr seid also Komplizen .“ Dazu schrieb der Zeuge AM. um 17:25:50 Uhr „ Mach doch einfach mal bist doch mutig. “, woraufhin die Angeklagte Y. um 17:26:03 Uhr eine Sprachnachricht mit „ Ist klar und dann steht die Polizei vor meiner Tür und sagt: Aha, was haben Sie denn kommentiert? “ und um 17:27:04 Uhr mit „ Ich sag doch, ich weiß, wie ich mich tarne. Keiner wird es jemals herausfinden. “ schickte. Die Bekundungen des Zeugen AM. waren vollumfänglich glaubhaft. Der Zeuge schilderte detailreich die Faszination der Angeklagten für Feuer, welche sich nicht in dem schlichten Behaupten erschöpfte. Vielmehr konnte der Zeuge detailliert schildern, dass sie die Farbe, die Flamme und die Zerstörung von Feuer schön gefunden habe. Auch schilderte er die von ihm wahrgenommenen Emotionen der Angeklagten, dass sie gelächelt habe und glücklich gewesen sei, wenn sie Feuer gesehen habe. Dabei waren keine, die Angeklagte Y. besonders belastenden Aussageinhalte gegeben. So hat der Zeuge naheliegende Aggravationen nicht geschildert. Er hat vielmehr angegeben, dass er sich unsicher sei, ob er der Angeklagten Y. das Anzünden eines Autos zutraue, und lediglich das von ihm wahrgenommene Geschehen geschildert. Darüber hinaus korrespondiert die Aussage mit dem verlesenen Chatverkehr und den jeweils in Augenschein genommenen Lichtbildern und Sprachnachrichten. Darüber hinaus steht diese, von dem Zeugen AM. geschilderte und im Einklang mit dem dargestellten Chatverkehr stehende Affinität der Angeklagten Y. zu Feuer wiederum in Einklang mit den Ergebnissen der Auswertung ihres Handys. Es konnte dort ein am 00.00.2020 um 01:22:41 Uhr von der Angeklagten Y. erstelltes Video „ LQ. “ mit einer Gesamtdauer von 11 Sekunden gesichert werden, welches einen kleineren Brand, mutmaßlich einer Mülltonne, nachts zwischen Wohnhäusern zeigt. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 00.00.2020 handelte es sich dabei um den Brand von Müllcontainern in der DL.-straße N11 in P.. Dass die Angeklagte Y. dieses Video erstellte, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass es sich gemeinsam mit den übrigen, auf ihrem Handy gesicherten und ebenfalls von ihr erstellten Videos in dem „ DCIM/Camera “-Ordner befand. Darüber hinaus hört man auf dem Video vom 00.00.2020 ganz zu Beginn des Videos ihre Stimme mit den Worten „ grad nicht “. Darüber hinaus konnten auf ihrem Handy insgesamt 8 Fotos gesichert werden, die verbrannte Mülltonnen vor einem Wohnblock zeigen. Drei dieser Fotos wurden dergestalt bearbeitet, dass rote Pfeile auf die Fotos gemalt wurden, die auf den Haufen an verbrannten Mülltonnen zeigen. Diese Fotos tragen im Dateinamen das Datum 00.00.2020, so dass sich diese fotografierten Mülltonnen dem erstellten Video zeitlich zuordnen lassen. Des Weiteren befand sich ein Foto auf ihrem Handy, welches den Dateinamen „ EA. “ trägt und den hinteren Teil eines verbrannten Pkws zeigt. Dieses Lichtbild hatte die Angeklagte Y. dem Zeugen AM. am 00.00.2020 um 17:10:50 Uhr übersandt. Das gleiche Lichtbild findet sich wiederum in einem ebenfalls auf dem Handy gesicherten Screenshot eines Zeitungsartikels vom 00.00.2020 um 11:13 Uhr wieder. Das Foto trägt dort die Bildunterschrift „ Die Autos wurden durch die Brände am Heck stark beschädigt. Foto: Polizei E. “. Darunter ist aufgeführt „ P.. Zwei Autos wurden in P. am Sonntagmorgen in Brand gesetzt – die Polizei sucht nun nach Zeugen “. Ein weiterer Screenshot eines Zeitungsartikels vom 00.00.2020 um 09:11 Uhr enthält ebenfalls ein Foto eines anderen abgebrannten Pkw mit folgendem Text „ P.. Am Sonntagmorgen (00.00.2020) wurden der NH.-straße Polizei in kurzer Zeit zwei brennende Pkw in P. gemeldet. Den ersten Einsatz hatten die Beamten gegen 07.05 Uhr in der MZ.-straße. Der zweite Einsatz folgte um 07.30 Uhr in der UT.-straße. In beiden Fällen wurden die Pkw durch die Flammen am Heck stark beschädigt. Die Feuerwehr hatte die Brände schnell im Griff. Personen wurden nicht verletzt. Die Kripo hat die Ermittlungen wegen Brandstiftung aufgenommen und sucht in diesem Zusammenhang Zeugen, die Angaben zu den Tätern machen können. “ Sowohl aus den überzeugenden Bekundungen des Zeugen AM. als auch aus den dargestellten Ergebnissen der Auswertung des Handys der Angeklagten Y. ergibt sich – entgegen ihrer Einlassung – bereits längere Zeit vor den hiesigen Taten ein deutlich gesteigertes Interesse an Bränden und eine besondere Faszination für Feuer. Anders lassen sich die auf ihrem Handy gesicherten Videos, Lichtbilder und Zeitungsartikel zu den Bränden am 00.00.2020 und am 00.00.2020 nicht erklären. Der Angeklagten Y. war offenbar daran gelegen, diese Videos, Fotos und Zeitungsartikel auf ihrem Handy zu speichern, um sie sich wiederholt ansehen zu können. Zu dieser besonderen Faszination hinzu kommt die Begeisterung und das Interesse der Angeklagten Y. für Feuerwehr- und Rettungseinsätze, wie sie selbst in ihrer Einlassung angab. Dieses Interesse deckt sich wiederum mit der Auswertung ihres Handys. Dort konnte ein Video mit dem Dateinamen „ OC. “ mit einer damit korrespondierenden Erstellzeit am 00.00.2020 um 22:14:01 Uhr gesichert werden. Das Video mit einer Gesamtdauer von 1 Minute und 8 Sekunden ist aus einem Fenster heraus auf die Straße gefilmt worden. Zu sehen ist der Einsatz eines Rettungswagens, welcher mit Blaulicht mittig auf der Straße parkt. Darüber hinaus sind zwei Rettungskräfte sowie ein Polizeibeamter zu sehen. Eine männliche Person wird von dem Polizeibeamten in den Rettungswagen begleitet. Von diesem Rettungseinsatz konnte darüber hinaus ein Lichtbild auf dem Handy gesichert werden, auf welchem ebenfalls der mit Blaulicht geparkte Rettungswagen sowie der Polizeibeamte zu sehen ist. Dieses Video und das Foto lassen sich mit dem Interesse der Angeklagten Y. an Feuerwehr- und Rettungseinsätzen überzeugend in Einklang bringen. Andernfalls wäre eine solche bildliche Dokumentation eines Rettungseinsatzes nicht zu erwarten. Entgegen der Behauptung der Angeklagten Y. ist die Kammer ausgehend von den vorstehenden Erwägungen zum bestehenden Machtgefälle in der freundschaftlichen Beziehung der Angeklagten sowie der Faszination der Angeklagten Y. für Feuer und ihrem Interesse für Feuerwehr- und Rettungseinsätze davon überzeugt, dass sie die Initiatorin der hiesigen abgeurteilten Brände war. Dies steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten J. , welcher als seine Motivation für die Tatbegehungen angab, für ihn sei „ das einzig Positive “ gewesen, dass die Angeklagte Y. immer „ viel netter “ gewesen sei, wenn etwas gebrannt habe. Er habe befürchtet, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, wenn er nicht mehr mitmachen würde. Dieses, durch diese Äußerungen erneut gezeigte devote Verhalten des Angeklagten J. der Angeklagten Y. gegenüber deckt sich mit den obigen Ausführungen zu dem Machtgefälle in deren freundschaftlicher Beziehung. Der Angeklagte J. war ersichtlich darauf bedacht, es der Angeklagten Y. recht zu machen, um ihre volle Aufmerksamkeit zu haben. Diese, von der Angeklagten Y. erkannten Persönlichkeitsanteile des Angeklagten J. nutzte sie zu ihrem Vorteil, indem sie den Angeklagten J. bei 6 Gelegenheiten (Fälle 1, 3, 4, 5, 8 und 10) aufforderte, ein Auto anzuzünden, was dieser entsprechend umsetzte. Im Einzelnen: Fall 1 Die Feststellungen zum objektiven Tathergang in Fall 1 beruhen in erster Linie auf der geständigen Einlassung des Angeklagten J. , welcher den Hergang wie festgestellt darstellte. Er gab an, dass die Angeklagte Y. die Idee gehabt und er diese entsprechend umgesetzt habe. Die Einlassung deckt sich jedenfalls insoweit mit der Einlassung der Angeklagten Y. als dass diese ebenfalls eingeräumt hat, vor Ort gewesen zu sein, und dass der Angeklagte J. nach der Entzündung des Fahrzeugs den Tatort verlassen habe. Die festgestellte gemeinsame Fahrweise auf dem Elektro-Roller entsprach der üblichen Fahrweise der Angeklagten, wenn sie gemeinsam mit dem Roller fuhren. Dies ergibt sich ebenfalls aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen. Entgegen der Behauptung der Angeklagten Y. , sie habe scherzhaft gesagt „ wolltest du nicht mal etwas anzünden? “, aber nicht damit gerechnet habe, dass der Angeklagte J. das umsetze, ist die Kammer von einem gemeinsamen Tatplan, ausgehend von der Initiative der Angeklagten Y. , überzeugt. Die Angeklagte führte zur Überzeugung der Kammer auch das Feuerzeug zur Entzündung ebenso mit, wie sie die Idee hatte, das Zeitungspapier aus einer Papiertonne zu nehmen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten J. , dass die Angeklagte Y. jeweils die Feuerzeuge dabei hatte und ihm zur Entzündung der Fahrzeuge zur Verfügung stellte, wird objektiviert durch die Ergebnisse der bei der Angeklagten Y. durchgeführten Durchsuchung. Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 00.00.2020 und des insofern in Augenschein genommenen Lichtbildes wurde in einem im Wohnzimmer der Wohnung stehenden Bücherregal ein noch verschlossenes Zehnerpack Feuerzeuge gefunden. Darüber hinaus wurde in einer aufgefundenen Damenhandtasche ein Sturm-Feuerzeug gefunden. Des Weiteren wurde in einem offenen Regal ein weiteres Feuerzeug gefunden, welches mit einem blauen Klebeband umwickelt war. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Feuerzeugs wird auf das Bild 18, Bl. 390 d.A., gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Entsprechend des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen Dr. XM. aus dem Bereich der DNA-Analytik/Serologie kommen sowohl die Angeklagte Y. als auch der Angeklagte J. als gemeinsame Verursacher des dominierenden Spurenanteils am Feuerzeugkopf und am Rädchen dieses präparierten Feuerzeugs in Betracht. Die Sachverständige führte überzeugend aus, dass an dem Feuerzeugkopf und dem Rädchen des mit dem Klebeband präparierten Feuerzeugs ein geringes und teils unvollständiges Spurengemisch mit Merkmalen beider Angeklagten plus einer minimalen Beimengung habe detektiert werden können. Dabei seien jeweils 16 STR-Systeme untersucht worden, wovon die DNA der Angeklagten Y. in allen STR-Systemen vollständig habe detektiert werden können, die des Angeklagten J. vollständig nur in 5 STR-Systemen und mit jeweils einem Allel in 7 STR-Systemen. Danach kämen beide Angeklagte als gemeinsame Verursacher des dominierenden Spurenanteils in Betracht. Die minimale Beimengung sei für Abgleiche nicht geeignet. Hinsichtlich der biostatistischen Bewertung dieser Spur gelte, dass die von der Angeklagten Y. jeweils dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese „ die dominierenden DNA-Merkmale stammen von der Angeklagten Y. “ mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sei als bei Zutreffen der Hypothese „ die dominierenden DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit der Angeklagten Y. nicht blutsverwandten Person “. An der nicht klebenden Seite des Klebebandes habe ein geringes Spurengemisch mit dominierenden DNA-Merkmalen beider Angeklagter plus einer minimalen Beimengung detektiert werden können. Dabei seien ebenfalls 16 STR-Systeme untersucht worden, wovon die DNA des Angeklagten J. in allen STR-Systemen vollständig habe detektiert werden können, die der Angeklagten Y. vollständig nur in 6 STR-Systemen und mit jeweils einem Allel in weiteren 6 STR-Systemen. Auch insofern kämen beide Angeklagte als gemeinsame Verursacher des dominierenden Spurenanteils in Betracht. Die minimale Beimengung sei für Abgleiche nicht geeignet. Hinsichtlich der biostatistischen Bewertung dieser Spur gelte, dass die jeweils dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese „ die dominierenden DNA-Merkmale stammen von dem Angeklagten J. “ mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sei als bei Zutreffen der Hypothese „ die dominierenden DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit dem Angeklagten J. nicht blutsverwandten Person “. Diese serologischen Spuren belegen, dass beide Angeklagten Zugriff auf das präparierte Feuerzeug hatten. Auch wenn der Angeklagte J. behauptet hat, dieses Feuerzeug sei bei den Brandlegungen nicht zum Einsatz gekommen, spricht sowohl die Präparierung mit dem Klebeband als auch die am Feuerzeugkopf, am Rädchen sowie an der nicht klebenden Seite des Klebebandes aufgefundene DNA-Spur beider Angeklagter für ein Verwenden als Tatwerkzeug. Diese Vielzahl von aufgefundenen Feuerzeugen, darunter das präparierte Feuerzeug, welche sich der Angeklagten Y. entweder über die Ergebnisse des DNA-Gutachtens oder über das Auffinden in ihrer Handtasche bzw. ihrer Wohnung zweifelsfrei zuordnen lassen, stehen im Einklang mit ihrer gesteigerten Faszination für Feuer und der Einlassung des Angeklagten J. , dass er das Feuerzeug zur Entzündung der Fahrzeuge jeweils von ihr erhalten habe. Auch das sichergestellte Zehnerpack Feuerzeuge deckt sich mit dieser Wertung. Ein derartiger Bedarf an Feuerzeugen bestand für die Angeklagte Y. nicht, da sie Nichtraucherin ist, wie der Angeklagte J. berichtete. Die Einlassung der Angeklagten Y. , wonach sie die Feuerzeuge gehabt habe, um Kerzen anzuzünden, ist nicht glaubhaft. Es erschließt sich nicht, warum sie zu diesem Zweck ein Sturmfeuerzeug in ihrer Handtasche aufbewahrte. Ebenso wenig erschließt sich die große Anzahl vorhandener Feuerzeuge, schließlich genügt in der Regel ein Feuerzeug, um Kerzen in einem Einzimmerappartement anzuzünden. Letztlich lässt sich mit dem Entzünden von Kerzen nicht erklären, warum ein Feuerzeug mit Klebeband umwickelt und auf diese Weise präpariert wird. Darüber hinaus ergibt sich aus dem unmittelbaren Nachtatverhalten der Angeklagten Y. ein weiteres Indiz für ihre Täterschaft. Denn auch daraus folgt ihre besondere Faszination für Feuer, welches mit der von ihr dargestellten, bloß passiven Anwesenheit am Tatort nicht in Einklang zu bringen ist. So erstellte sie ausweislich des Auswerteberichtes ihres Handys am 00.00.2020 um 00:57 Uhr zwei Fotos von dem brennenden Tatobjekt. Die Uhrzeit ergibt sich dabei aus den Dateinamen der Fotos „ BP. “ und „ UA. “. Auf beiden Fotos ist das in einiger Entfernung befindliche Haus MZ.-straße N01 sowie ein links daneben befindlicher orangener Lichtschein, herrührend von dem Brand sowie das Blaulicht des kurz zuvor eingetroffenen Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild, Bl. 6 Sonderband 3, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der den Dateinamen jeweils zugrundeliegenden Erstellzeiten zu zweifeln. Denn diese Zeiten decken sich mit den Erkenntnissen aus dem Brandbericht der Feuerwehr, wonach das erste Löschfahrzeug um 00:56 Uhr am Brandort eintraf und damit entsprechend auf den von der Angeklagten Y. um 00:57 Uhr erstellten Fotos zu sehen ist. Ausweislich der zu diesem Bild ausgewerteten Standortdaten befand sich das Handy der Angeklagten Y. zum Erstellungszeitpunkt etwa 40 Meter vom Tatort entfernt. Die Angeklagte Y. hat die Erstellung dieser Bilder auch eingeräumt. Ihre dafür ebenso wie für ihre längere tatortnahe Anwesenheit abgegebene Erklärung, sie habe Sorge gehabt, dass keine Feuerwehr komme, ist jedoch nicht glaubhaft. Wäre dies tatsächlich die Sorge der Angeklagten gewesen, hätte ein Anruf mit dem von ihr mitgeführten Handy bei der Feuerwehr nahe gelegen. Ein solcher ist jedoch nicht erfolgt. Soweit sie insofern erklärte, dass sie davon Abstand genommen habe, weil sie bereits ein Martinshorn gehört habe, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn das erste Martinshorn kann die Angeklagte Y. frühestens um 00:52 Uhr gehört haben, da zu diesem Zeitpunkt erst das erste Löschfahrzeug nach dem Notruf durch die Zeugin ZK. ausrückte, wie sich aus dem zugehörigen Brandbericht ergibt. Zu diesem Zeitpunkt lag die Brandlegung aber bereits rund 20 Minuten zurück. Darüber hinaus hätte die Angeklagte dann beim Vernehmen des ersten Martinshorns den Tatort konsequenterweise verlassen können und nicht noch um 00:57 Uhr zwei Fotos davon erstellen müssen. Ausgehend von den Feststellungen zum zeitlichen Ablauf hielt sich die Angeklagte Y. damit mindestens rund 30 Minuten lang am Tatort auf und beobachtete das Geschehen. Die Angeklagte Y. hatte auch nach der Tat großes Interesse an dem Brand in der MZ.-straße 20. Auf ihrem Handy konnte ein am 00.00.2020 um 10:09 Uhr erstellter Screenshot der Instagram-Seite von AJ. gesichert werden, welcher ein Lichtbild des brandgeschädigten Fahrzeuges der Zeugin OR. in dem verbrannten Carport zeigt, ein Lichtbild des zerborstenen Wohnzimmerfensters, ein Lichtbild der mit dem Ablöschen beschäftigten Einsatzkräfte der Feuerwehr sowie ein Lichtbild des Carports, aus welchem dunkle Rauchwolken aufsteigen und welcher folgenden Text enthält „ Zu einem gemeldeten Fahrzeugbrand wurde die Feuerwehr P. am frühen Samstagmorgen gegen 00:51 Uhr in die MZ.-straße gerufen. Neben der hauptamtlichen Wache wurden auch Kräfte des Löschzuges Mitte der freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienst sowie die Polizei zur Einsatzstelle alarmiert. Bei Eintreffen der Einsatzkräfte drang bereits eine dichte Rauchentwicklung und Flammen aus einem Carport angrenzend an einem Mehrfamilienhaus. Sofort rüsteten sich mehrere Trupps unter Atemschutz aus, um die Brandbekämpfung vorzunehmen .“ Das Erstellen dieser Screenshots zeigt abermals das starke Interesse der Angeklagten Y. für den gelegten Brand an der MZ.-straße. Zusätzlich zu den von ihr erstellten Fotos kam es ihr offenbar darauf an, noch weitere Fotos von dem Brand auf ihrem Handy zu speichern und diese Fotos jederzeit wieder anschauen zu können. Dieses Verhalten lässt erneut auf die Begeisterung der Angeklagten Y. für Brände und auch für die eigene Tat schließen. Ein derartiges Interesse und Verhalten lässt sich gerade nicht mit der von ihr dargestellten bloß zufälligen Anwesenheit am Ort der eigentlich von dem Angeklagten J. begangenen Tat erklären. Die Feststellungen zu den örtlichen Begebenheiten des Carports sowie des Wohnhauses beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ., welcher den Brandort am 00.00.2020 gemeinsam mit dem Zeugen QX. aufsuchte und die für sein Gutachten notwendigen Feststellungen vor Ort traf. Dessen Ausführungen stehen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit und den glaubhaften Bekundungen der Zeugin OR.. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen entsprechend ging der Brand vom linken Vorderreifen des Pkw Skoda aus. Der Sachverständige berichtete, dass der intensivste Schaden vorne links am Radkasten des Pkw und an der dort befindlichen rückwärtigen Stirnseite des Carports gewesen sei. Er führte auch aus, dass die Scheibe des Wohnzimmerfensters thermisch durch die Ausdehnung der Wärme zerplatzt sei. Bei der an den Fenstern vorhandenen doppelten Verglasung zerplatze zunächst die äußere Scheibe und etwa 5 Minuten später die innere. Mit dem Zerplatzen der inneren Scheibe, was von der Zeugin OR. ausweislich ihrer Bekundungen akustisch im Zeitpunkt des Verlassens ihrer Wohnung wahrgenommen worden war, sei es zum Raucheintritt in das Wohnzimmer gekommen. Zu einem Brandübergriff auf das Gebäude sei es nicht gekommen. Bei dem Fahrzeug sei der vordere Bereich einschließlich des Motorraums vom Feuer deutlich betroffen gewesen. Der Carport habe im vorderen, dem Garten des Hauses zugewandten, Bereich gebrannt. Bis es zu einem hier vorliegenden Brandübergriff auf den Carport gekommen sei, müsse das Fahrzeug rund 30 Minuten gebrannt haben. Sowohl das Fahrzeug als auch der Carport hätten selbständig gebrannt. Das Feuer habe gerade auf die Fahrgastzelle des Pkw übergegriffen, als es abgelöscht worden sei. Der als Brandherd dienende Reifen sei zerplatzt, das habe nach seiner Einschätzung ab dem Zeitpunkt der Entzündung etwa 10 – 12 Minuten gedauert. Der rechte Reifen sei ebenfalls geplatzt, jedoch etwas später. Nach seiner Schätzung sei der Brand etwa 20 Minuten nach der Entzündung entdeckt worden. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung umfassend anschließt, lässt sich die festgestellte Tatzeit entnehmen. Die im ersten Obergeschoss wohnhafte Zeugin ZK. bekundete glaubhaft, dass sie durch ein explosionsartiges Geräusch auf den Brand aufmerksam geworden sei. Dabei könne es sich um das Geräusch gehandelt haben, welches durch das Zerplatzen der Reifen entstanden sei – so der Sachverständige KQ. –. Die Zeugin ZK. bekundete, dass sie zum Zeitpunkt der Entdeckung bereits Flammen habe aufsteigen sehen. Da sie daraufhin um 00:51 Uhr den Notruf rief, wie sich aus dem Brandbericht der Feuerwehr ergibt und der Sachverständige von einer Mindestbrandzeit von rund 30 Minuten bis zum ersten Ablöschen ausging, geht die Kammer von einer Tatzeit gegen 00:30 Uhr aus. Denn das erste Ablöschen begann nicht vor 00:56 Uhr, als das erste Löschfahrzeug eintraf. Die Einlassung des Angeklagten J. , dass er unmittelbar nach der Tat den Tatort verlassen habe, deckt sich einerseits mit den Angaben der Angeklagten Y. und stimmt insbesondere mit der Auswertung der Mobilfunk-Mastdaten überein. Danach rief der Angeklagte J. von seiner Rufnummer Tel01 um 00:55:24 Uhr die Angeklagte Y. auf ihrer Rufnummer Tel02 an. Das Gespräch dauerte 122 Sekunden. Dementsprechend müssen die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt voneinander unterwegs gewesen sein, andernfalls wäre ein Telefonat nicht zu erwarten gewesen. Dass sich die Angeklagte Y. zu diesem Zeitpunkt noch in der Nähe des Tatortes befunden haben muss, ergibt sich aus den um 00:57 Uhr erstellten Fotos aus einer Entfernung von ca. 40 m (s.o.). Um 00:59:14 Uhr kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen den beiden, diesmal ausgehend vom Anschluss der Angeklagten Y. , welches 450 Sekunden dauerte. Die Feststellung der Entdeckung des Brandes durch die Zeugin ZK. beruht auf ihren glaubhaften Bekundungen, die sich mit den insoweit getroffenen Feststellungen decken. Die Zeugin OR. bekundete glaubhaft wie festgestellt dazu, wie sie nachts geweckt worden sei und das Haus verlassen habe. Die Feststellung, dass es in der Wohnung der Zeugin OR. zu erheblichen Verrußungen kam, beruht zunächst auf dem Umstand, dass der schwarze DR. über einen erheblichen Zeitraum in die Wohnung der Zeugin OR. eindringen konnte. Denn das Wohnzimmerfenster zerplatzte zu einem Zeitpunkt, als die Feuerwehr noch nicht vor Ort war. Dies ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin OR., welche das Zerplatzen in dem Zeitpunkt schilderte, als sie ihre Wohnung verließ. Diese Bekundungen decken sich mit der in Augenschein genommenen Videodatei „ YH. “, welche der Ehemann der Zeugin ZK. in der Tatnacht erstellt hatte. Das Video mit einer Gesamtdauer von 20 Sekunden zeigt den Brand zu einem Zeitpunkt, als das erste Löschfahrzeug der Feuerwehr gerade eintrifft. In diesem Moment ist ein Klirren zu hören, was sich dem Bersten des Wohnzimmerfensters akustisch zuordnen lässt. Ausgehend von dem Brandbericht der Feuerwehr, wonach das erste Löschfahrzeug um 00:56 Uhr eintraf, muss dies der Zeitpunkt sein, ab welchem der DR. ungehindert in die Wohnung der Zeugin OR. eintreten konnte. Ausweislich des Brandberichtes war das Feuer um 01:40 Uhr abgelöscht, demzufolge der Raucheintritt über einen Zeitraum von knapp 45 Minuten erfolgte. Auch wenn der DR. nur durch das zerborstene Wohnzimmerfenster in die Wohnung eintrat, so hat sich der Ruß ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin OR. in der gesamten Wohnung verteilt. So bekundete sie glaubhaft, die gesamte Wohnung sei stark verrußt gewesen. Das komplette Spielzeug ihrer Tochter habe entsorgt werden müssen, da alles verrußt gewesen sei. Die Möbel seien nicht mehr brauchbar gewesen. Die Böden und die Wände hätten neu gemacht werden müssen. Die Renovierung sei immer noch nicht ganz abgeschlossen. Diese Angaben decken sich mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin ZK., wonach noch eine längere Zeit immer wieder Ruß durch ihren Fußbodenbelag im ersten Obergeschoss aufgetreten sei, welchen sie des Öfteren habe wegwischen müssen. Mit einem derartigen Rußeintritt in das 1. Obergeschoss ist nach Überzeugung der Kammer nur zu rechnen, wenn im darunter befindlichen Erdgeschoss erhebliche Verrußungen eingetreten sind. Auch der Sachverständige KQ. hielt es für plausibel, dass die gesamte Wohnung der Zeugin OR. stark verrußt gewesen sei. Er selbst sei nur in der Küche und dem Wohnzimmer gewesen, den Rest der Wohnung habe er nicht gesehen. Letztlich ergeben sich die umfangreichen Verrußungen auch aus den verlesenen Schadensunterlagen der Versicherung zu dem Hausrat- und dem Gebäudeschaden betreffend die Wohnung der Zeugin OR.. Danach mussten in der gesamten Wohnung (Küche, Wohnzimmer, Büro, Diele, Schlafzimmer, Kinderzimmer, WC + Bad, Abstellkammer) zunächst die beaufschlagten Flächen mit Industriesaugern von anhaftenden Ruß- und Rauchgasbeaufschlagungen befreit und sodann im Handwischverfahren mehrfach abgewischt werden. Diese Arbeiten bezogen sich auf alle Gebäudeoberflächen in der Wohnung, auf Steckdosen und Schalterrahmen, Fenster und Balkontür, Holzzargen, Bodenbelag mit Fugen bei Fliesen, Türblätter, Holzflächen, Fensterbänke, Duschtrennwand, WC, Waschtisch, Badewanne und Haustür. Im Anschluss wurde die Tapete in Küche, Wohnzimmer, Diele, Büro und Schlafzimmer entfernt, neu grundiert, gespachtelt und tapeziert. Das Küchen- und das Wohnzimmerfenster mussten erneuert werden. Dass die Zeugin OR. ihre Wohnung während der Zeit dieser erforderlichen und umfangreichen Renovierungen nicht bewohnen konnte, ergibt sich aus ihren glaubhaften Bekundungen, wonach sie mit ihrer Tochter einige Monate in einer Ferienwohnung habe wohnen müssen, währenddessen die Wohnung vollständig renoviert worden sei. Diese Angabe deckt sich mit der verlesenen Schadenkalkulation der Versicherung vom 00.00.2021, wonach Hotelkosten bis einschließlich zum 00.00.2020 übernommen wurden. Die Feststellungen zur Höhe der eingetretenen Schäden ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugin OR. sowie aus den entsprechenden jeweiligen verlesenen Unterlagen zu dem Hausrat- und Gebäudeschaden der Versicherung. Sie gab an, ihr Auto sei ein Totalschaden gewesen, sie habe dafür ca. 7.000,00 € von der Versicherung erhalten. Aus der Schadenkalkulation der Versicherung vom 00.00.2021 zum bereits regulierten Hausratschaden ergeben sich folgende Schäden: Schaden Betrag Jalousien 2.937,00 € TV-Gerät 500,00 € Hausrat aus Kinderzimmer, Büro, Flur, Abstellraum, Küche, Wohnzimmer, Gästetoilette, Schlafzimmer, Badezimmer, Terrasse 22.620,67 € Esstisch 939,00 € Sessel 543,00 € Spülmaschine 452,94 € Summe 27.992,61 € Hinsichtlich des Gebäudeschadens ergeben sich aus den von der Versicherung bereits geleisteten Abschlagszahlungen folgende Schäden, wobei jeweils der Nettobetrag ausgewiesen ist: Schaden Betrag Rückbau der Carportbedachung 600,00 € Erneuern der Rolladengurte sowie der Wohnungseingangstüre 1.926,82 € Reinigen und Aufarbeiten des Edelstahlgeländers 2.578,04 € Entsorgungskosten 1.457,95 € Brandreinigung Fassade inkl. Reinigung der beaufschlagten Flächen in der Wohnung 6.041,80 € Malerarbeiten in der Wohnung 9.328,58 € Erneuern der Dämmfassade und Fassadenputz 21.973,29 € Malerarbeiten an Balkon und Fensterbänken 580,71 € Reinigung Balkon 671,73 € Reparatur Hauseingangstür 865,18 € Erneuerung Flachdachabdichtung des Carports, Zinkverkleidungen und Balkonkonstruktion 10.970,78 € Erneuern 2 Fenster, neue Holzfüllung Toranlage 9.483,44 € Erstellung der 2. Stufe von der Terrasse zum Wohnzimmer 431,96 € Summe 67.210,28 € Hinsichtlich der psychischen Folgen für sich und ihre Tochter bekundete die Zeugin OR. glaubhaft wie festgestellt. Sie führte aus, dass sie monatelang nicht richtig habe schlafen können, sie bei jedem Geräusch aufgewacht sei und unter innerer Unruhe gelitten habe. Sie sei 3 – 4 Wochen krankgeschrieben gewesen. Sie habe ständig Angst gehabt. Ihr Zustand habe sich gebessert, als sie gehört habe, dass die Täter gefasst worden seien. Es sei jedoch alles „ nochmal hoch gekommen “, als es kürzlich in P. erneut zu einem Autobrand gekommen sei. Ihre 6-jährige Tochter sei in der hiesigen Tatnacht glücklicherweise nicht vor Ort gewesen, sie habe aber die Folgen gesehen. Sie habe seitdem nur gemeinsam mit der Zeugin im Bett schlafen können. Wenn beim Kochen in der Pfanne mal etwas „ brutzele “, bekomme die Tochter Panik. Sie habe seitdem Angst vor Kerzen und wolle nicht mehr im Dunkeln das Haus verlassen. Ihr Zustand habe sich nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert. Die Zeugin führte überzeugend aus, dass die Ängste dadurch viel größer seien, dass sie sich ausgemalt habe, was alles hätte passieren können. Die Bekundungen der Zeugin OR. zu ihrer eigenen psychischen Betroffenheit sowie der ihrer Tochter decken sich mit den Bekundungen der Zeugin ZK.. Diese gab an, am Tatabend hätten sie und die Zeugin OR. stark gezittert und sie seien sehr verängstigt gewesen. Die Tochter der Zeugin OR. sei von dem Brand sehr mitgenommen. Sie habe unter Alpträumen und Ängsten gelitten. Einhergehend mit dem von den Angeklagten beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen des Fahrzeugs nahmen sie das Übergreifen des Brandes auf den Carport, die insgesamt entstandenen Sachschäden sowie die bei einem Brand in unmittelbarer Nähe zur Wohnung erwartbaren psychischen Folgen für die Zeugin OR. und ihre Tochter jedenfalls billigend in Kauf. Entgegen der Einlassung des Angeklagten J. ist die Kammer überzeugt davon, dass er das Vorhandensein des Carports ebenso wie des angrenzenden Wohnhauses wahrnahm. Dies ergibt sich aus der Augenscheinseinnahme des Lichtbildes Nr. 5, Bl. 440 der Hauptakte, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Auf dem Lichtbild ist deutlich der Carport mit der rechts angrenzenden Hauswand und der links angrenzenden gemauerten Carportwand zu sehen. Bei der Entzündung des vorderen linken Reifens des vorwärts in dem Carport geparkten Skoda musste der Angeklagte J. zwingend an dem Fahrzeug vorbei in den Carport hinein gehen. Dabei schließt die Kammer aus, dass er ohne ein Bemerken des Carports zu dem linken Vorderreifen des Pkw gelangen konnte, denn zwischen dem Fahrzeug und der gemauerten Seitenwand ist derart wenig Platz, dass der Carport zwingend wahrzunehmen war. Auf dem in Augenschein genommenen, unmittelbar nach dem Brandereignis aufgenommenen Lichtbild Nr. 7, Bl. 15 der Hauptakte, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, ist zu erkennen, dass zwischen dem dort abgeparkten Pkw und der gemauerten Carportwand in etwa so viel Platz ist, dass man an dem Fahrzeug gerade so, ohne den Körper zu verdrehen, vorbei kommen kann. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es zur Tatzeit dunkel war, hält die Kammer es angesichts des dort erkennbaren, eng umgrenzten, eingemauerten Raumes für ausgeschlossen, dass der Angeklagte dabei den Carport nicht wahrnahm. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Tatort trotz der eigentlich herrschenden Dunkelheit durch eine vor dem Haus MZ.-straße N01 befindliche, hell erleuchtete Straßenlaterne, welche auf dem während des Brandes erstellten Lichtbild Bl. 32 der Hauptakte, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, zu sehen ist, gut beleuchtet war. Darüber hinaus standen außerhalb des Carports unmittelbar daneben noch weitere Fahrzeuge geparkt, die sich gleichermaßen als Tatobjekt angeboten hätten, ohne dass es zu dieser hier gewählten Brandausbreitung hätte kommen müssen. Die Wahl des unter dem Carport stehenden Fahrzeug legt vielmehr eine bewusste Auswahl nahe, da der Angeklagte J. dort durch die Carport-Mauer verdeckt war und damit unbeobachtet agieren konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. DR., demzufolge die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten J. nicht derart eingeschränkt war, dass die Wahrnehmung des Carports sowie des Wohnhauses aufgrund seines Zustandes in Frage stand. Die Sachverständige gab nachvollziehbar an, nicht sagen zu können, ob der Angeklagte J. den Carport und das angrenzende Wohnhaus tatsächlich wahrgenommen habe. Er habe dies aber trotz der zu berücksichtigenden Intoxikation, welche nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (siehe dazu unten), grundsätzlich erkennen können. Auch ist es dem Angeklagten J. ohne berichtete Schwierigkeiten gelungen, das Papier zu entzünden, auf dem linken Vorderreifen innerhalb des Radkastens abzulegen und den Carport hiernach wieder zu verlassen. Die Wahrnehmung des Carports sowie des angrenzenden Wohnhauses durch die Angeklagte Y. ergibt sich bereits aus ihrer Einlassung, wonach sie beides bemerkt habe und wegen der darauf gründenden Sorge auch noch weiter vor Ort geblieben sei. Aus dem Umstand, dass sie den Angeklagten J. aufforderte, ein Fahrzeug zu entzünden und ihm dafür Zeitungspapier und das Feuerzeug zur Verfügung stellte, ergibt sich ihre Absicht der entsprechenden Fahrzeugentzündung und des selbständigen Brennens des Fahrzeugs sowie die jedenfalls billigende Inkaufnahme des selbständigen Brennen des Carports. Die dadurch eingetretenen insgesamt entstandenen Sachschäden sowie die bei einem Brand in unmittelbarer Nähe zur Wohnung erwartbaren psychischen Folgen für die Zeugin OR. und ihre Tochter nahm sie ebenfalls jedenfalls billigend in Kauf. Ausgehend von den Bekundungen des Sachverständigen KQ. ist die Kammer überzeugt davon, dass Leib und Leben der Bewohner des Hauses nicht konkret gefährdet waren. Der Sachverständige erläuterte, dass ein derartiger Brand, bei welchem der Brandherd außerhalb des bewohnten Bereiches eines Hauses liege, aus seiner Erfahrung heraus durch akustische und optische Wahrnehmungen lange Zeit, bevor eine Gefahr für die Bewohner eintrete, bemerkt werde. Gerade bei einem Fahrzeugbrand würden durch das Zerplatzen der Reifen, des Öldruckdämpfers sowie gegebenenfalls eines Feuerlöschers sehr laute Knallgeräusche entstehen. Gleiches gelte für das – hier bereits erfolgte – lautstarke Zerplatzen der Fenster des Hauses. Fall 2 Die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten Y. in Fall 2 beruht indiziell zunächst auf der zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 1 und 2. Ausgehend von den Feststellungen zu Fall 1 hielt sich die Angeklagte noch bis mindestens 00:57 Uhr am Tatort MZ.-straße N01 auf. Ausweislich der zu diesen Fotos auf dem Handy gespeicherten, sich aus dem Auswertebericht ergebenden, Standortdaten befand sie sich zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilder noch auf der MZ.-straße, etwa 40 Meter von der Hausnummer N01 entfernt in Richtung der GW.-straße. Von dort beträgt die Entfernung zum Tatort in Fall 2, der GW.-straße N03, etwa 500 Meter. Die Angeklagte musste auf dem Weg zu ihrer Wohnanschrift, der GW.-straße N02, zwangsläufig an dem Fahrzeug des Zeugen WQ. vorbei gehen, da das Haus mit der Nummer N02 hinter dem Haus mit der Nummer N03 liegt, wenn man von der MZ.-straße aus kommt. Zwar ließ sich nicht aufklären, wo sich die Angeklagte Y. in der Zeit zwischen 00:57 Uhr und dem Entzünden des Fahrzeugs in Fall 2 gegen 01:50 Uhr aufhielt. Es ist jedoch naheliegend, dass sie entweder die Löscharbeiten an der MZ.-straße bis zum Ablöschen des Brandes um 01:40 Uhr beobachtete oder sich in der Zeit weiterhin im Bereich der P. Innenstadt bewegte. Denn jedenfalls war sie bis 01:06 Uhr nicht bei sich zu Hause, da sie bis zu diesem Zeitpunkt erneut mit dem sich in ihrer Wohnung aufhaltenden Angeklagten J. telefonierte, so dass zwingend davon auszugehen ist, dass sie nicht beisammen waren. Ein weiteres, entscheidendes Indiz für die Täterschaft der Angeklagten Y. ist der Umstand, dass sie den Brand des Fahrzeuges des Zeugen WQ. ab 01:52 Uhr durch die Erstellung zahlreicher Fotos dokumentierte. Die Uhrzeit der erstellten Fotos ergibt sich dabei aus dem Dateinamen der jeweiligen Lichtbilder, aus welchem sich im Format „ LR. “ (….) die jeweilige Erstellungszeit ablesen lässt. Für ein Abweichen dieser Zeit von der tatsächlichen Zeit haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere sind die Zeiten mit den durch den Brandbericht dokumentierten Einsatzzeiten in Einklang zu bringen. Soweit die Angeklagte Y. das Erstellen dieser Bilder – ihre Täterschaft bestreitend – damit erklärte, sie sei ein bisschen „ sensationsgeil “ gewesen und habe den Rettungseinsatz beobachten wollen, ist diese Erklärung nicht glaubhaft. Denn die ersten um 01:52 Uhr erstellten Fotos zeigen den Brand noch in dem frühen Stadium seiner Entstehung. Auf den Fotos ist das Fahrzeug des Zeugen WQ. zu sehen, bei welchem aus dem vorderen rechten Radkasten eine kleine Flamme heraus aufleuchtet. Der Brandsachverständige KQ. hat bei Augenscheinseinnahme dieses Bildes überzeugend ausgeführt, dass das Foto 2-3 Minuten nach der Entzündung entstanden sein muss. Dies deckt in etwa die Zeit ab, in welcher sich die Angeklagte vom Zeitpunkt der Entzündung in ihre unmittelbar am Brandort liegende Wohnung begab, zu dem zur Straße gelegenen Fenster ging und von dort die ersten Fotos erstellte. Wie die Angeklagte Y. zu einem derart frühen Zeitpunkt auf den Brand aufmerksam geworden sein will, ohne selbst Täterin zu sein, konnte sie nicht erklären. Ungeachtet dessen wäre bei einer bloß zufälligen Entdeckung des Brandes und anschließender „ sensationsgeilen “ Beobachtung des Rettungseinsatzes zu erwarten gewesen, dass sie die Feuerwehr verständigt. Dass sie dies – wie bereits in Fall 1 – jedoch nicht tat, begründete sie in diesem Fall damit, dass auf der GW.-straße immer etwas los sei und sie gedacht habe, es hätte bereits jemand die Feuerwehr gerufen. Auch diese Erklärung ist nicht glaubhaft. Denn Tatzeit war 01:50 Uhr nachts, zu welcher die Geschäfte auf dieser Einkaufsstraße nicht geöffnet haben. Auch war die Straße nicht belebt. Auf keinem der von der Angeklagten erstellten Fotos ist ein Mensch zu sehen, der die Feuerwehr hätte verständigen können. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass der Brand um 01:58 Uhr durch die zufällig vorbei fahrende Zeugin KHKin OL. entdeckt wurde und nicht durch einen Passanten. Die Angeklagte Y. dokumentierte die Löscharbeiten durch weitere Fotos, welche sie um 02:09 Uhr und um 02:20 Uhr erstellte. Schließlich erstellte sie zwischen 02:54 Uhr und 02:59 Uhr eine Fotoserie bestehend aus 10 Fotos, welche das Abschleppen des Fahrzeugs des Zeugen WQ. durch ein Abschleppunternehmen zeigen. Sämtliche Lichtbilder und Uhrzeiten ergeben sich aus dem Auswertebericht des Handys der Angeklagten Y. . Die Uhrzeiten lassen sich – wie bereits oben ausgeführt – aus dem jeweiligen Dateinamen der Lichtbilder ablesen. Auch diese (zeitlich) umfangreiche Dokumentation der Löscharbeiten und des Abschleppens durch die Angeklagte Y. , welche sie aus ihrem Fenster beobachten konnte, zeigen ihr starkes Interesse an dem Brand und der weiteren Entwicklung, welche sich nicht allein mit einer „ Sensationsgeilheit “ erklären lassen. Soweit der Angeklagte J. sich dahingehend einließ, die Angeklagte Y. habe ihm ein Video von dem Brand gezeigt, ist die Einlassung des Angeklagten ebenfalls glaubhaft und liegt den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde. Denn diese Angaben des Angeklagten lassen sich durch das Ergebnis des Auswerteberichtes des Handys der Angeklagten Y. objektivieren. Zwar konnte ein solches Video nicht auf dem Handy der Angeklagten Y. gesichert werden. Gleichwohl existieren einige Lichtbilder, bei welchen es sich um Screenshots eines Videos handelt. Dies ergibt sich einerseits aus dem jeweiligen Dateinamen der Bilder, welcher – verallgemeinert – wie folgt lautet: „ ZZ. “. Auf zwei Lichtbildern ist der bereits abgelöschte Mercedes zu sehen und in der Mitte des Bildes ein Zeichen für Lautstärke samt des zugehörigen Symbols aufgeführt, welches die Eigenschaft des Bildes als Screenshot eines Videos belegt. Denn aus diesem Symbol ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Screenshots die Lautstärke des Handys verändert wurde. Aus den Dateinamen lässt sich die Erstellzeit dieser Screenshots ablesen, welche am 00.00.2020 zwischen 11:58:26 Uhr und 12:00:44 Uhr liegt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte J. die Angeklagte Y. zu Unrecht belastete. Denn seine diesbezüglichen Angaben zeigen deutlich seine Tendenz, die Angeklagte Y. gerade nicht übermäßig zu belasten, jedenfalls nur insoweit als er ihren Tatbeitrag auch tatsächlich wahrnahm. Denn es ist schwer vorstellbar, dass bei dem gemeinsamen Anschauen des Videos – so wie er es darstellte – nicht darüber gesprochen worden sein soll, warum das Auto brennt bzw. ob die Angeklagte Y. dieses angezündet hat. Selbst wenn eine solche Kommunikation nicht stattgefunden hätte, wäre es für den Angeklagten J. ein Leichtes gewesen, eine solche zu behaupten und die Angeklagte Y. dadurch zu belasten. Gleichwohl hat er davon Abstand genommen. Darüber hinaus spricht für die diesbezügliche Glaubhaftigkeit seiner Angaben der Umstand, dass er zu einem Zeitpunkt von einem Video berichtet hat, als nicht bekannt war, dass es ein solches gab, da es nicht in Augenschein genommen werden konnte. Die Einlassung des Angeklagten zeigt damit gerade, dass er aus seiner Erinnerung berichtete, was passiert ist und seine Einlassung – jedenfalls hinsichtlich der objektiven Tatbeiträge – nicht an die Beweisergebnisse angepasst hat. Auch zu diesem Fall verfolgte die Angeklagte Y. im Nachgang zu der Tat die Berichterstattung, was wiederum indiziell für ihre Täterschaft spricht. Auf ihrem Handy konnte ein am 00.00.2020 um 10:03 Uhr erstellter Screenshot der Instagram-Seite von AJ. gesichert werden, welcher ein Lichtbild des brandgeschädigten Fahrzeuges des Zeugen WQ. zeigt und folgenden Text enthält „ Während die Einsatzkräfte der hauptamtlichen Wache noch in dem vorherigen Einsatz auf der MZ.-straße eingebunden waren, kam bereits gegen 01:58 Uhr am frühen Samstagmorgen die nächste Einsatzmeldung über ein Fahrzeugbrand. Umgehend machten sich die Kräfte des Löschzuges Mitte, die sich auf dem Weg zu Wache befanden, zur Einsatzstelle in die GW.-straße .“ Das Erstellen dieses Screenshots zeigt abermals das starke Interesse der Angeklagten Y. für den gelegten Brand an der GW.-straße. Zusätzlich zu den von ihr erstellten Fotos kam es ihr auch hier darauf an, noch ein weiteres Foto von dem Brand auf ihrem Handy zu speichern und diese Fotos jederzeit wieder anschauen zu können. Dieses Verhalten lässt erneut auf die Begeisterung der Angeklagten Y. für Brände und auch für die eigene Tat schließen. Das Entdecken des Brandes durch die Zeugin OL. schilderte diese glaubhaft wie festgesellt. Personen habe sie vor Ort keine feststellen können. Sie sei nach dem Ablöschen des Pkw auf der GW.-straße weiter zum Brand in der MZ.-straße gefahren, um dort – ihrem eigentlichen Auftrag entsprechend – die Spurensicherung durchzuführen. Die mit ihren Bekundungen in Einklang stehenden Zeiten der Verständigung der Feuerwehr und des darauf folgenden Löscheinsatzes ergeben sich aus dem zugehörigen verlesenen Brandbericht. Dass der Reifen und der Radkasten selbständig brannten und sich der Brand vom rechten Vorderrad aus auf den Radkasten ausbreitete, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ.. Nähere Angaben zu der verwendeten Zündquelle konnte der Sachverständige nicht machen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Angeklagte Y. – wie in Fall 1 – ebenfalls Zeitungspapier verwendete. Hätte sie einen anderen brandbeschleunigenden Gegenstand zur Verfügung gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser bereits in Fall 1 zum Einsatz gekommen wäre. Der festgestellte Schaden ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen WQ.. Er führte aus, dass er von seiner Versicherung für den Schaden an seinem Pkw einen Betrag von 9.000,00 € erhalten habe. Diesen Schaden nahm die Angeklagte ausgehend von dem beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen des Reifens und des Radkastens jedenfalls billigend in Kauf, was sich bereits aus den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ergibt. Der Zeuge WQ. bekundete ebenfalls glaubhaft das zwischen ihm und der Angeklagten Y. im Nachgang geführte Gespräch wie festgestellt. Soweit die Angeklagte in dem Gespräch mitteilte, dass bei ihrer Großmutter in der Straße auch ein Auto gebrannt habe, bezieht sich dies auf Fall 3. Fall 3 Die Feststellungen zum objektiven Tathergang in Fall 3 beruhen in erster Linie auf der geständigen Einlassung des Angeklagten J. , welcher den Hergang wie festgestellt darstellte. Er gab an, dass die Angeklagte Y. die Idee gehabt und er diese auf ihre Aufforderung hin umgesetzt habe. Die Einlassung deckt sich jedenfalls insoweit mit der Einlassung der Angeklagten Y. als dass diese ebenfalls eingeräumt hat, vor Ort gewesen zu sein. Dass die Idee zum Anzünden des Fahrzeugs der Zeugin SS. von der Angeklagten Y. ausging, wie diese im Ergebnis auch einräumte, ist plausibel, da allein die Angeklagte Y. ein persönliches Verhältnis zu der Zeugin SS. hatte. Dem Angeklagten J. war die Zeugin SS. unbekannt. Die Zeugin SS. bekundete glaubhaft, die Angeklagte Y. schon seit Jahren zu kennen, da sie in demselben Haus wie ihre Großmutter wohne. Sie selbst betreue die Großmutter und unterstütze sie bei alltäglichen Dingen. Die Angeklagte Y. habe in der Schule auch zu ihrer Tochter, der Zeugin ZA. SS., Kontakt gehabt. Probleme habe es mit der Angeklagten Y. jedoch keine gegeben. Die Einlassung des Angeklagten J. lässt sich auch insofern objektivieren, als er angab, die Angeklagte Y. sei noch am Tatort verblieben und habe die Entwicklung des Brandes beobachtet. Soweit er berichtete, sie sei an einer Autowerkstatt zurückgeblieben, deckt sich dies mit den örtlichen Gegebenheiten. Denn es befindet sich eine KfZ-Werkstatt etwa 290 Meter vom Tatort entfernt. Darüber hinaus stimmt die von dem Angeklagten J. dargestellte Trennung der Angeklagten nach dem Entzünden des Fahrzeugs mit der Auswertung der Mobilfunk-Mastdaten überein. Danach rief die Angeklagte Y. von ihrer Rufnummer Tel02 den Anschluss des Angeklagten J. Tel01 um 00:58:55 Uhr an. Das Gespräch dauerte 23 Minuten und 39 Sekunden. Dementsprechend müssen die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits und auch über die Dauer des Telefonats getrennt voneinander unterwegs gewesen sein, andernfalls wäre ein Telefonat nicht zu erwarten gewesen. Dementsprechend kehrte die Angeklagte Y. auch jedenfalls nicht vor der Beendigung des Telefonats zu ihrer Wohnanschrift zurück. Dass die Angeklagte Y. noch am Tatort verblieb, deckt sich ebenfalls mit der Einlassung des Angeklagten J. , wonach sie ihm mitgeteilt habe, das Auto habe schnell gebrannt. Für eine derartige Einschätzung muss sie die weitere Entwicklung des Brandes zwingend beobachtet haben. Die Einlassung des Angeklagten J. deckt sich darüber hinaus mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. In dem zwischen den Angeklagten am 00.00.2020 um 00:20:26 Uhr geführten Telefonat äußert die Angeklagte Y. , welche ausweislich des Telefonats und der Einlassung des Angeklagten J. mit dem Elektro-Roller mit dem Ziel durch P. fuhr, kontrolliert zu werden: „ …die meisten Autokameras sind außerdem Attrappen .“ Darauf der Angeklagte J. : „ muss nicht immer sein .“ und die Angeklagte Y. „ doch, ne die SS. hat die ja auch im Auto vorne drin, die hat das nicht aufgezeichnet .“ Der Angeklagte J. antwortet „ ja, da konnte man auch nichts mehr sicherstellen, ne .“ Nachdem die Angeklagte Y. erklärt, dass alle 72 Stunden der USB-Stick gewechselt werden müsse, sagt der Angeklagte J. „ Ne, das ist schon richtig, aber äh, wenn da wat … wenn da wat auf der Kamera war oder so, die Kamera kann ja nix mehr aufgezeichnet haben, die is ja Schrott .“ Nachdem beide weiter über Kameras in Autos zum Aufzeichnen von Unfällen reden, sagt die Angeklagte Y. schließlich: „ Das ist nicht so eine gewesen, dat war ja nur so ne Kleine. “ Ausgehend von diesem Gesprächsausschnitt ist die Kammer überzeugt davon, dass sich die Angeklagten über die Kamera im Auto der Zeugin SS. unterhielten, welche durch deren Brandlegung zerstört wurde. Dass sich in dem Fahrzeug eine Kamera befand, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin SS., welche angab, an ihrem Fahrzeug sei neben der Lüftung am Lenkrad eine Kameraattrappe angebracht gewesen. Diese sei von außen sichtbar gewesen. Dass die Angeklagte Y. genauere Kenntnisse zur Größe der Kamera hatte, zeigt, dass sie sich in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug befunden haben muss und sich „ das “ – entgegen ihrer Einlassung – nicht „ von weitem angeschaut “ hat. Die Kammer ist auch in diesem Fall von einem gemeinsamen Tatplan, ausgehend von der Initiative der Angeklagten Y. , überzeugt. Die Angeklagte führte zur Überzeugung der Kammer auch das Feuerzeug zur Entzündung ebenso wie das Zeitungspapier mit, was sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten J. ergibt, die – wie oben in Fall 1 bereits ausgeführt – insbesondere hinsichtlich der verwendeten Feuerzeuge objektiviert werden konnte. Dass sich die Angeklagte Y. im Nachgang zu der Tat in Fall 3 entsprechend ihrer anhaltenden Begeisterung für Brände und ihre Taten weiterhin mit diesen beschäftigte und sich für die diesbezügliche Berichterstattung interessierte, ergibt sich aus dem Auswertebericht zu ihrem Handy. Auch dies steht im Einklang mit der von dem Angeklagten J. geschilderten Initiative der Brandlegung durch die Angeklagte Y. einschließlich der zur Verfügung gestellten Tatmittel. Ausweislich des Auswerteberichtes konnte ein am 00.00.2020 um 02:40:11 Uhr erstellter Screenshot eines Zeitungsartikels vom 02.05.2020 mit dem Titel „ Nach Brandserie in PY. Jetzt stehen zwei Autos in P. in Flammen “ gesichert werden. Dem Screenshot lässt sich der weitere Text „ P.. Gleich zwei brennende Fahrzeuge in räumlicher Nähe haben Polizei und Feuerwehr am frühen Samstagmorgen in der P. Innenstadt beschäftigt. Gegen 0.50 Uhr brannte ein Wagen unter einem Carport an der MZ.-straße. Beim Eintreffen der ersten Wehrkräfte hatten sich die Bewohner des angrenzenden Mehrfamilienhauses bereits in […]“ entnehmen. Der gleiche Screenshot wurde auch bei der Auswertung des Handys des Angeklagten J. mit einer Speicherzeit am 00.00.2020 um 10:03:36 Uhr gesichert, demzufolge sich auch der Angeklagte J. noch nachträglich mit den Bränden beschäftigte. Darüber hinaus konnten auf dem Handy der Angeklagte Y. ausweislich des Auswerteberichtes zwei weitere Screenshots, erstellt am 00.00.2020 um 16:34 Uhr, von den Löscharbeiten in der MZ.-straße N01 gesichert werden, welche auf der Facebookseite AJ. veröffentlicht worden waren. Dabei ist auf einem Screenshot der abgelöschte, aber noch rauchende, unter dem Carport stehende Skoda sowie insgesamt 6 Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr sowie ein Feuerwehrschlauch zu sehen. Auf einem weiteren Foto ist der Carport zu sehen, aus welchem dunkle Rauchwolken aufsteigen. Beide Screenshots tragen die Aufschrift „AJ.“, woraus sich deren Urheberschaft ergibt. Dem Auswertebericht ihres Handys lässt sich weiterhin ein am 00.00.2020 um 16:57:00 Uhr erstellter Screenshot eines Zeitungsartikels der E. Zeitung mit dem Text „ Brandstiftung vermutet. Drittes Auto brennt in P.. Wieder hat ein Auto gebrannt, diesmal an der RV.-straße in P.. Insgesamt drei Wagen stehen am Wochenende in P. in Flammen. Die Polizei sucht nun Zeugen .“ Dieser Screenshot wurde ebenfalls auf dem Handy des Angeklagten J. mit einer Speicherzeit vom 00.00.2020 um 13:40:09 gesichert, wie sich aus dem Auswertebericht ergibt. Dieses gesteigerte Interesse der Angeklagten Y. im Nachgang zu den Taten deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten J. , wonach sie im Internet nachgeguckt habe, ob über die Brände berichtet worden sei. Sie habe sich darüber gefreut. Sie habe auch kommentieren wollen, was er nicht gut gefunden habe. Die Feststellungen zum Brandherd am Fahrzeug der Zeugin SS. und der Entwicklung des Brandes zum Vollbrand ergeben sich aus den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ., welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Die Feststellungen zum Bemerken des Brandes durch die Zeuginnen FM. und CK. beruhen auf deren übereinstimmenden Bekundungen. Die damit in Einklang stehende festgestellte Notrufzeit lässt sich ebenso wie Eintreff- und Löschzeit dem zugehörigen verlesenen Brandbericht der Feuerwehr entnehmen. Der festgestellte Schaden ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen SS. und OO.. Die Zeugin SS. gab an, von ihrer Versicherung 5.000,00 € für den Schaden an ihrem Fahrzeug erhalten zu haben. Die Zeugin OO. bekundete, ihr Fahrzeug habe Front an Front mit dem Fahrzeug der Zeugin SS. geparkt. Durch die Hitzeentwicklung seien Teile ihres Fahrzeugs geschmolzen. Sie habe von ihrer Versicherung 1.000,00 € an Reparaturkosten erstattet bekommen. Die festgestellten psychischen Folgen für die Familie SS. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin SS.. Auch die Zeugin OO. bekundete, die Zeugin SS. sei sehr schockiert und „ am Boden zerstört “ gewesen. Sie habe sich fortwährend gefragt, wer ihr Auto angezündet habe und warum. Einhergehend mit der von den Angeklagten beabsichtigten Entwicklung des Brandes zum Vollbrand und dem selbständigen Brennen des Fahrzeuges der Zeugin SS. nahmen die Angeklagten die an beiden Fahrzeugen eingetretenen Sachschäden sowie auch die erwartbaren psychischen Folgen für die Zeugin SS. jedenfalls billigend in Kauf, was sich bereits aus dem objektiven Tatgeschehen ergibt. Zwischengeschehen Die Feststellungen zu dem Geschehen am 00.00.2020, an welchem sich keine abgeurteilte Tat ereignete, beruhen auf der Augenscheinseinnahme der auf dem Handy der Angeklagten Y. gesicherten Video- und Fotodateien. Das erste Video mit dem die Erstellzeit abbildenden Dateinamen „ JZ. “ mit einer Dauer von 3 Minuten und 58 Sekunden zeigt den Angeklagten J. im abgedunkelten Zimmer. Er unterhält sich mit der ihn filmenden Angeklagten Y. , wobei seine Sprache sehr verwaschen und kaum verständlich ist. Er erzählt von „ ZN. “ und berichtet davon, dass eine Kiefersperre auftreten könne, woraufhin die Angeklagte Y. sagt „ Ich hab dir gesagt, du sollst dich darauf nicht konzentrieren .“ Der Angeklagte J. versucht aus einer Flasche Puschkin Water Melon (17,5 Volumenprozent Alkohol), in welcher sich noch etwa 1/6 des Inhalts befindet, zu trinken und stellt beim Heranführen an den Mund fest, dass die Flasche noch verschlossen ist. Die Angeklagte Y. macht sich darüber mit den Worten „ oh ne, du musst die Flasche schon aufmachen, du Otto “ lustig. Der Angeklagte J. betrachtet die Flasche und gibt lallende, unverständliche Laute von sich. Sie erinnert ihn mehrfach daran, dass er etwas trinken wollte, woraufhin er sagt, sie solle etwas trinken. Die Angeklagte Y. behauptet daraufhin, schon etwas getrunken zu haben. Der Angeklagte J. stellt ein vor ihm befindliches Glas zur Seite, woraufhin sie sagt „ Hey, stell das wieder hin, das ist mein Glas “. Der Angeklagte J. halluziniert und fragt „ was macht der denn da auf der Decke? “, er läuft zunächst durch das Zimmer und stellt sich sodann an das Fenster und schaut hinaus. Er spricht fortwährend lallend und unverständlich mit der Angeklagten Y. . Die Angeklagte Y. erteilt ihm wiederholt Anweisungen. So sagt sie zu ihm, als er aus einer am Fenster befindlichen Flasche trinken will „ Hallo, in ein Glas. In ein Glas. Hier. Was willst du damit machen? Nicht aus der Flasche trinken .“ Im zeitlich darauf folgenden Video „ FK. “ mit einer Dauer von 3 Minuten und 44 Sekunden ist der Angeklagte J. auf dem Boden vor dem Bett der Angeklagten Y. zu sehen. Er hat während des gesamten Videos die Augen halb geschlossen, spricht lallend, mit verzerrter Mimik und schwitzt sehr stark, seine Stirn und seine Haare sind nass. Die Angeklagte Y. befindet sich sitzend auf ihrem Bett, ihre auf dem Bett liegenden Beine sind im Bild zu sehen. Er drückt mit der Hand offenbar halluzinierend auf das Bett und sagt, dass er vorspulen würde. Als er die Angeklagte Y. am Oberschenkel anfasst, sagt sie lautstark und aggressiv zu ihm „ Hey, fass mich nicht an meinen Oberschenkel. Nein, ihh, du schwitzt. “ Sie hält ihren Fuß abwehrend vor ihn, während die beiden sich unverständlich unterhalten. Als der Angeklagte J. ihren Fuß nimmt, sagt sie erneut „ fass mich nicht an, du schwitzt voll .“ Der Angeklagter J. nimmt sich einen schwarzen Stoffgegenstand vom Boden und wischt sich damit durchs Gesicht als sie laut fragt „ ist das meine Leggings?! Du Hurensohn. Fick dich, Junge, Mann .“ Er hält sich erschrocken die Hand vors Gesicht. Sie weiter laut und aggressiv „ Die war neu gewaschen, Mann. Lass die da liegen, Junge! Fass die noch einmal an und ich klatsch dich raus! “ Als der Angeklagte J. sich auf dem Bett abstützen will, sagt sie mit aggressivem Ton „ nein, nicht hier aufs Bett. Runter. Ekelhafter, Mann! “ Er entschuldigt sich, woraufhin sie sagt „ ne, tut dir gar nicht leid, sonst würdest du es ja nicht machen .“ Er beteuert, dass es ihm leid tue. Die beiden unterhalten sich weiter über die Situation. Sie sagt, dass sie die Leggings jetzt in den Müll schmeißen könne und „ ich wasch die nicht, das ist ekelhaft “. Er schlägt vor, am nächsten Tag nach E. zu fahren, um ihr eine neue Leggings zu holen. Der Angeklagte J. steht schwankend mit erhobenem Kopf vor ihr, presst wiederholt die Lippen aufeinander und zieht Grimassen. Er sucht sodann nach der Fernbedienung, um einen vermeintlich an der Wand befindlichen Fernseher einzuschalten, welchen es dort nicht gibt. Ein weiteres Video „ LF. “ mit einer Dauer von 7 Minuten und 1 Sekunde zeigt erneut den Angeklagten J. im vorbeschriebenen Zustand, wie er schwankend und schwitzend durch das Zimmer läuft. Er wischt sich mit einem Tuch den Schweiß ab, woraufhin sie ihm sagt „ leg das auf den Boden “. Als er mit dem Tuch wedelt, weil er meint, Wolfsbabys zu sehen, spricht sie mit ihm wie mit einem Hund und sagt „ aus “. Beide tun so, als ob der Angeklagte J. mit dem Elektro-Roller unterwegs sei und von der Polizei kontrolliert werde, weil er zu schnell gefahren sei. Der Angeklagte J. versucht unkoordiniert das Fenster zu öffnen, während sie fortwährend darüber lacht, dass der Angeklagte J. weiter halluziniert und gestikuliert. Sie erteilt ihm ständig Anweisungen, von der Lampe wegzubleiben, von der Vase wegzubleiben und von ihr wegzubleiben. Als er sich auf das Bett setzten will, verweigert sie ihm dies mehrfach mit den Worten „ lass das “ und sagt „ runter vom Bett, du hast Klamotten an .“ Als er eine Plastiktüte aufhebt, sagt sie „ kannst du dir ja über den Kopf ziehen .“ Er sucht den Boden ab und kniet lallend vor ihr, als sie ihn fragt „ magst du noch ne Pille? “, was er verneint. Als er ihre Lampe anfasst, brüllt sie ihn an „ IZ., lass das sein. Hör auf damit. Du bezahlst das. Hast du kaputt gemacht. Guck mal, wie das jetzt da hängt. Lass das .“ Beide reden kurz über die Situation, wobei sie fortwährend aggressiv ist und zu dem Angeklagten J. sagt, „ halt deinen Mund “. Ein weiteres Video „ XY. “ mit einer Dauer von 7 Minuten und 41 Sekunden zeigt erneut den Angeklagten J. im vorbeschriebenen Zustand. Sie verbietet ihm weiterhin, sie anzufassen, aufs Bett zu kommen und die Lampe zu berühren. Als er nach einem Feuerzeug fragt, fragt sie ihn, wann er das letzte Mal geraucht habe, woraufhin er antwortet „ vor 4 Monaten oder so “. Der Angeklagte beschäftigt sich halluzinierend und lallend mit einer Mehrfachsteckdose und wickelt die dort eingesteckten Kabel darum. Der Angeklagte kniet weiter halluzinierend und im Wesentlichen in Selbstgesprächen vertieft vor dem Bett. Er hat häufig die Augen verschlossen und im Übrigen nur halb geöffnet, er schwitzt weiterhin stark. Die Angeklagte Y. verhält sich weitgehend ruhig und filmt das Geschehen. Sie ermahnt ihn in Situationen, wo er ihren Sachen zu nahe kommt mit „ IZ., pass auf “ und „ das geht nicht, lass das .“ Sie sagt „ wir wollten raus gehen “, als er seinen Kopf mit geschlossenen Augen in seine Hände stützt, in welchen sich ein Handtuch befindet. Er sagt daraufhin „ ich guck mir noch eben schnell ein paar Bilder an, dann komme ich gleich “. Nach einigen Sekunden sagt sie „ Ich glaub‘, du brauchst noch ne E “, was er verneint. Sie ermahnt ihn erneut, das Bett nicht zu berühren. Er fragt sich, warum er so schwitzt, woraufhin sie sagt „ weil du so viele E’s genommen hast. “ Sie fragt, ob sie nochmal raus wollen, was er bejaht. Das folgende Video „ JR. “ mit einer Dauer von 18 Sekunden zeigt den Angeklagten J. kniend auf dem Bürgersteig wenige Meter von einem parkenden Auto entfernt. Daneben befindet sich eine Straße. Man hört die Stimme der Angeklagten Y. „ das ist IZ., die Gottesanbeterin “, während sie das Bild hereinzoomt. Dann pfeift sie. Es folgt das Video „ FO. “ mit einer Dauer von 4 Minuten und 14 Sekunden. Der Angeklagte J. kniet auf allen vieren auf dem Bürgersteig und redet gestikulierend mit sich selber und mit anderen, nicht vorhandenen Personen, während er sich wieder aufrecht hinkniet. Er wischt über den Boden und krabbelt auf allen vieren, um sich sodann wieder aufrecht hinzuknien. Darauf folgt das Video „ NS. “ mit einer Dauer von 2 Minuten und 29 Sekunden. Der Angeklagte J. befindet sich unverändert in aufrecht kniender Position auf dem Bürgersteig und streckt seinen Kopf in die Luft, weil er halluziniert, etwas auf den Kopf bekommen zu haben. Er richtet sich schwankend auf, als er mit dem Finger vor sich in die Luft zeigt und läuft auf den Knien in Richtung Straße. Als er an einem Mülleimer stehen bleibt, sagt sie „ pfui “. Er bleibt sodann unmittelbar neben der Fahrbahn knien, als ein Auto langsam heranfährt und der Fahrer etwas Unverständliches fragt. Daraufhin sagt die Angeklagte Y. „ das ist mein Hund “ und lacht „ aber danke “. Der Fahrer äußert erneut etwas Unverständliches, woraufhin sie zu dem Angeklagten J. sagt „ komm hier “. Das Auto fährt weiter. Um 04:32 Uhr erstellte die Angeklagte Y. ein Foto des Angeklagten J. , wie er auf der Straße sitzt, wie sich aus dem Auswertbericht zu dem Foto mit dem Dateinamen „ RU. “ ergibt. Am nächsten Morgen erstellte die Angeklagte Y. ein weiteres Video „ PT. “ mit einer Dauer von 48 Sekunden. Der Angeklagte J. sitzt mit geschlossenen Augen falsch herum auf dem Schreibtischstuhl in ihrem Zimmer. Er dreht seinen Kopf und bewegt seine Lippen. Als er die Augen öffnet, fragt sie ihn „ hast du gerade gemerkt, was du gemacht hast? “, woraufhin er antwortet „ ich habe gerade mit mir selbst gesprochen, ne?! “, was sie bejaht. Er äußert, dass er „ voll unter Drogen “ war. Sie äußert scherzhaft, die Polizei zu rufen. Aus einer Gesamtschau dieser Videos und Fotos ergibt sich das von der Angeklagten Y. dem Angeklagten J. gegenüber gezeigte, festgestellte stark dominante und erniedrigende Verhalten. Obwohl sich der Angeklagte in einem starken Drogenrausch befindet, macht sie sich über sein Verhalten lustig und behandelt ihn wie einen Hund. Auch bringt sie ihn in Gefahr, indem sie mit ihm nach draußen geht und ihn unmittelbar an der Straße knien lässt, so dass sogar der Autofahrer aus Sorge anhält. Dass der Angeklagte J. in der Nacht auf den 09.05.2020 mindestens eine der Ecstasy-Tablette des Typs „ ZN. “ konsumierte, ergibt sich zunächst aus seiner ursprünglichen Einlassung, in welcher er angab, auf diesen Videos eine „ ZN. “ konsumiert zu haben, welche eine andere, deutlich stärkere Wirkung als die „ normalen “ Ecstasy-Tabletten habe. Dass er diese Angabe Im Verlauf der Hauptverhandlung, nach Erstattung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. DR. und während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. FS. revidierte und angab, auf den Videos keine „ ZN. “ konsumiert zu haben, erschüttert die Überzeugung der Kammer nicht. Ausgehend von dem Zeitpunkt dieser Änderung der Einlassung – nach dem negativen Gutachtenergebnis – ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte seinen Konsum nachträglich abweichend darstellen wollte, um dieses Ergebnis zu Fall zu bringen. Denn dass der Angeklagte J. am 00.00.2020 eine „ ZN. “ konsumierte, ergibt sich über dessen ursprüngliche Einlassung hinaus daraus, dass er zu Beginn des Videos „ JZ.“ von „ ZN. “ spricht. Dies steht auch im Einklang mit dem 2 Tage zuvor aufgenommenen, auf seinem Handy gesicherten, Lichtbild, auf welchem insgesamt 4 Tabletten (augenscheinlich Ecstasy-Tabletten) abgebildet sind, wovon zwei das Logo „ ZN. “ tragen. Dies deckt sich wiederum mit seiner Einlassung, dass er insgesamt zwei „ ZN. “ bei seinem Arbeitskollegen erworben habe. Dass diese „ ZN. “ offenbar eine stärkere Wirkung als „ normale “ Ecstasy-Tabletten haben, ergibt sich einerseits aus der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten sowie seiner durch die Videos dokumentierten Verhaltensweisen. Fall 4 Die Feststellungen zum objektiven Tathergang in Fall 4 beruhen in erster Linie auf der Einlassung des Angeklagten J. , welcher den Hergang wie festgestellt darstellte. Er gab an, dass die Angeklagte Y. die Idee gehabt und er diese umgesetzt habe, auch habe sie das Auto ausgewählt. Davon ausgehend ist die Kammer überzeugt davon, dass die konkrete Umsetzung der Entzündung des Fahrzeuges des Zeugen UN. RB. auf die Initiative der Angeklagten Y. hin unter Zurverfügungstellung des verwendeten Zeitungspapiers sowie des Feuerzeugs erfolgte, so wie es der Angeklagte J. darstellte. Die Einlassung deckt sich jedenfalls insoweit mit der Einlassung der Angeklagten Y. als dass diese ebenfalls eingeräumt hat, vor Ort gewesen zu sein. Die Einlassung des Angeklagten J. deckt sich mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. In dem zwischen den Angeklagten am 00.00.2020 um 23:33:27 Uhr geführten Telefonat äußert die Angeklagte Y. , welche ausweislich des Telefonats und der Einlassung des Angeklagten J. mit dem Elektro-Roller mit dem Ziel durch P. fuhr, kontrolliert zu werden: „ Die eine Strecke, die wir gegangen sind oder, ähm, wo der Blaue war. Das ist ja auch direkt da in der Nähe .“ Die Kammer ist überzeugt davon, dass sich diese Aussage der Angeklagten Y. auf die Tatbegehung in Fall 4 bezieht. Denn dabei handelt es sich um das einzige blaue Fahrzeug in der Tatserie. Dies deckt sich wiederum mit der im weiteren Verlauf des Telefonats vom Angeklagten J. getätigten Aussage „ Ich geh jetzt mal die KD.-straße lang, wo der blaue Wagen war .“ Auch dies bezieht sich nach Auffassung der Kammer auf Tatort und Tatobjekt in Fall 4. In diesem Zusammenhang äußert die Angeklagte Y. „ wir können ja unauffällig auf den Fleck gucken, wo sehr wahrscheinlich noch ein weiterer PKW steht .“ Dieser Äußerung, die sich auf die durch den Vollbrand des VW Beetle verursachten Rückstände auf dem Straßenbelag bezieht, lässt sich wiederum entnehmen, welche Anziehungskraft die Brände und deren Folgen für die Angeklagte Y. haben. Abweichend von der Einlassung des Angeklagten J. ist die Kammer überzeugt davon, dass er sich bereits am Nachmittag des 00.00.2020 mit dem Gedanken einer erneuten Fahrzeugentzündung trug. Dies ergibt sich aus der dem Auswertebericht des Handys der Angeklagten Y. zu entnehmenden, von ihm verfassten SMS vom 00.00.2020 um 16:17:42 Uhr „ Dann gehe ich jetzt duschen ok sehen uns ja gleich zu P. leuchtet???????? “ Soweit der Angeklagte insofern angab, damit sei gemeint gewesen, dass man mit dem Elektro-Roller durch die hell erleuchtete Stadt habe fahren wollen, mit Feuer legen habe das nichts zu tun gehabt, ist diese Erklärung nicht glaubhaft. Unter Berücksichtigung der drei vorangegangen Brände vom Wochenende 00./00.00.2020 (Fälle 1-3) liegt es vielmehr nahe, dass der Angeklagte J. sich mit dieser Nachricht auf das durch einen Brand verursachte Leuchten bezog. Dafür, dass die Angeklagten fasziniert von der hell erleuchteten Stadt waren, was eine derartige SMS möglicherweise hätte erklären können, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Es besteht insbesondere kein Grund für die Annahme, dass die Innenstadt von P. - anders als möglicherweise in der Vorweihnachtszeit - in besonderem Maße erhellt und damit als Attraktion tauglich gewesen wäre. Vielmehr fügt sich die SMS und die von der Kammer vorgenommene Deutung ein in die von dem Angeklagten J. geschilderte und aufgrund dessen von der Kammer festgestellte Äußerung der Angeklagten Y. „ warum bist du dann hier, dann hättest du auch nicht kommen müssen “. Diese (enttäuschte) Äußerung erschließt sich nur dann, wenn der Angeklagte J. zuvor ein anderes Verhalten, nämlich die per SMS mitgeteilte, geplante Entzündung eines Fahrzeuges, ankündigte. Denn der Angeklagte J. gab selbst an, dass sich diese Äußerung der Angeklagten Y. auf die Tatbegehung bezogen und ihn letztlich zur entsprechenden Umsetzung veranlasst habe. Die Kammer ist auch in diesem Fall von einem gemeinsamen Tatplan, ausgehend von der Initiative der Angeklagten Y. , überzeugt. Die Angeklagte führte zur Überzeugung der Kammer auch das Feuerzeug zur Entzündung ebenso wie das Zeitungspapier mit, was sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten J. ergibt, die – wie oben in Fall 1 bereits ausgeführt – insbesondere hinsichtlich der verwendeten Feuerzeuge objektiviert werden konnte. Soweit der Angeklagte J. sich bezogen auf diesen Fall dahingehend einließ, ihnen seien beim Verlassen der Wohnung der Angeklagten Y. zwei Personen aufgefallen, bei welchen es sich um Polizeibeamte gehandelt hätte, handelt es sich dabei offenbar um eine Verwechslung der jeweiligen Nächte. Die Zeugen OL. und ZR. berichteten insofern übereinstimmend, dass sie am Abend des 00.00.2020 (und damit in der auf Fall 4 folgenden Nacht) im Rahmen eines Aufklärungseinsatzes anlässlich der vorigen Brände mit einem Zivilwagen unmittelbar vor der Wohnanschrift der Angeklagten Y. gestanden hätten. Dabei hätten sie beobachtet, wie gegen 00:30 Uhr die Angeklagte Y. – welche dem Zeugen ZR. aus einem vorherigen Einsatz persönlich bekannt gewesen sei – mit einer männlichen Person das Haus verlassen hätte. Beide seien mit einem Elektro-Roller davon gefahren. Etwa 10 Minuten später sei die männliche Person alleine zurückgekehrt und habe sich für wenige Minuten in das Haus begeben. Sodann sei die männliche Person erneut mit dem Elektro-Roller weg gefahren. Die Angeklagte Y. sei etwa 15 Minuten später fußläufig alleine zurückgekehrt und in das Haus GW.-straße N02 hinein gegangen. Diese Verwechslung der Nächte stellt die überwiegende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten J. jedoch nicht in Frage. Die Einlassung des Angeklagten J. deckt sich jedenfalls insoweit mit der Einlassung der Angeklagten Y. , als dass diese ebenfalls eingeräumt hat, vor Ort gewesen zu sein. Soweit die Angeklagte behauptet, sie habe das Fahrzeug nicht ausgesucht und die von dem Angeklagten J. geschilderten Äußerungen nicht getätigt, er verwechsle vielmehr den Kontext der Äußerung „ warum bist du dann hier? “, ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Der Angeklagte J. schilderte konkret die Situation und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Aussagen der Angeklagten Y. . Die Kammer hatte keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Denn einerseits passt die Äußerung „ warum bist du dann hier, dann hättest du auch nicht kommen müssen “ zu der vorangegangenen SMS (s.o.) sowie dem Beziehungsgefüge der beiden Angeklagten. Denn auch diese Äußerung zeigt die von der Angeklagten Y. dem Angeklagten J. gegenüber eingenommene übergeordnete Stellung. Sie wusste, dass er gerne Zeit mit ihr verbrachte und daher auch, dass sie ihn mit einem unterschwellig angedrohten Entzug des Kontaktes beeinflussen konnte. Dahingegen wurde dem Angeklagten J. eher die Rolle desjenigen zuteil, der wiederholt Versuche unternahm, die Angeklagte Y. zurückzuhalten, daran jedoch letztlich schnell scheiterte, weil er sich zu Gunsten des fortbestehenden Kontaktes dafür entschied, in ihre Pläne einzuwilligen. Ungeachtet dessen zeigte der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung keinerlei Belastungstendenz, was dessen Angaben ebenfalls besonders glaubhaft macht. Anders als die Angeklagte Y. war der Angeklagte J. bemüht darum, sie nicht übermäßig zu belasten. Es wäre für ihn beispielsweise ein Leichtes gewesen, zu schildern, dass die Angeklagte Y. ihm im Nachgang von den Brandlegungen, bei welchen er nicht beteiligt war, berichtete, was nahe gelegen hätte. Gleichwohl berichtete er davon gerade nicht, da er zu diesen Taten keine eigene Wahrnehmung der Tatbegehung hatte. Darüber hinaus deckt sich die von dem Angeklagten J. geschilderte Initiative zu den Bränden mit dem von der Angeklagten Y. gezeigten Nachtatverhalten, was indiziell wiederum für ihre Täterschaft spricht. Auch von der Brandentwicklung des VW Beetle fertigte die Angeklagte Y. kurz hintereinander insgesamt vier Fotos, wie sich aus dem Auswertebericht ihres Handys ergibt. Die Erstellungszeit der Fotos um 01:44 Uhr ergibt sich dabei aus den Dateinamen „ BN. “, „ KX. “, „ DM. “ und „ NI. “. Für ein Abweichen dieser Zeit von der tatsächlichen Zeit haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere sind die Zeiten mit der durch den Brandbericht dokumentierten Einsatzzeit in Einklang zu bringen. Auf allen vier Fotos ist in einiger Entfernung ein durch ein größeres Feuer verursachter orangener Lichtschein sowie aufsteigender DR. zu sehen. Da kein Blaulicht zu sehen ist, sind Rettungskräfte noch nicht vor Ort, was mit dem aus dem Brandbericht ersichtlichen Eintreffen des ersten Löschfahrzeugs um 01:48 Uhr in Einklang zu bringen ist. Ausweislich der zu diesem Bild ausgewerteten Standortdaten befand sich das Handy der Angeklagten Y. zum Erstellungszeitpunkt etwa 160 Meter vom Tatort entfernt. Die Angeklagte Y. hat zu diesen Fotos keine Angaben gemacht. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fotos nicht von der Angeklagten Y. angefertigt wurden. Denn die Fotos konnten auf ihrem Handy gesichert werden. Ausgehend von diesen Fotos hat die Kammer das Verbleiben der Angeklagten Y. am Tatort festgestellt, denn der Angeklagte J. konnte sich daran nicht mehr im Einzelnen erinnern. Dass sich die Angeklagten unmittelbar nach der Tat trennten, konnte der Angeklagte J. ebenfalls nicht mehr erinnern, ergibt sich jedoch aus der Auswertung der Mobilfunk-Mastdaten. Danach versuchte der Angeklagte J. die Angeklagte Y. drei Mal vergeblich um 01:44:28 Uhr, 01:50:41 Uhr und 01:51:37 Uhr zu erreichen. Um 01:44:37 Uhr erreichte er sie und sie telefonierten 15 Sekunden lang. Ausweislich des Auswerteberichts zu ihrem Handy schrieb ihr der Angeklagte J. um 01:49:42 Uhr eine SMS mit dem Inhalt „ Wo bist du?? “. Dementsprechend müssen die beiden Angeklagten jedenfalls ab 01:44 Uhr bereits getrennt voneinander unterwegs gewesen sein, andernfalls wären Anwählversuche, ein Telefonat und die per SMS geäußerte Frage „ Wo bist du?? “ nicht zu erwarten gewesen. Die Zeugin AV.-ZW. schilderte glaubhaft die zufällige Entdeckung des Brandes sowie die Verständigung der Feuerwehr. Die Zeit des Notrufeingangs ergibt sich ebenso wie die Zeit des Eintreffens des ersten Löschfahrzeuges und des Löschen des Brandes aus dem Brandbericht der Feuerwehr. Die Feststellungen zum Brandherd und der Entwicklung des Brandes zum Vollbrand ergeben sich aus den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ., welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Der festgestellte Schaden ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen UN. WD.. Einhergehend mit der beabsichtigten Entwicklung des Brandes zum Vollbrand sowie dem selbständigen Brennen des Fahrzeuges des Zeugen UN. RB. nahmen die Angeklagten die an dem Fahrzeug eingetretenen Sachschaden jedenfalls billigend in Kauf, was sich bereits aus dem objektiven Tatgeschehen ergibt. Fall 5 Die Feststellungen zum objektiven Tathergang in Fall 5 beruhen in erster Linie auf der Einlassung des Angeklagten J. , welcher den Hergang wie festgestellt darstellte. Er gab an, dass die Angeklagte Y. die für die Brandlegung verwendete Zeitung von zu Hause mitgeführt habe. Sie sei nach der Brandlegung nochmal zurück zum Tatort gekehrt und er zu ihr nach Hause gegangen. Die Angeklagte Y. hat sich zu diesem Fall nicht konkret eingelassen. Die Einlassung des Angeklagten J. deckt sich zunächst mit den Feststellungen zu der jeweils gezeigten Verhaltensweise der Angeklagten Y. bei den vorherigen Fällen. Denn auch dort kehrte die Angeklagte Y. jeweils zum Tatort zurück, um die Entwicklung des Brandes zu beobachten. Darüber hinaus steht die durch den Angeklagten J. geschilderte, von der Angeklagten Y. geäußerte Enttäuschung darüber, dass das Auto nicht gebrannt habe in Einklang mit den Erkenntnissen zu der Brandentwicklung. Der Zeuge LU. bekundete glaubhaft, am nächsten Morgen gegen 08:30 Uhr bemerkt zu haben, dass man versucht habe, sein Fahrzeug in Brand zu setzen, was jedoch nicht gelungen sei. Es sei selbständig wieder erloschen. Die Einlassung des Angeklagten J. deckt sich auch mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. In dem zwischen den Angeklagten am 00.00.2020 um 23:33:27 Uhr geführten Telefonat äußert die Angeklagte Y. , welche ausweislich des Telefonats und der Einlassung des Angeklagten J. mit dem Elektro-Roller und dem Ziel durch P. fuhr, kontrolliert zu werden: „ und die Autos standen alle in den Garagen. Da stand nichts mehr. “ Die Kammer ist überzeugt davon, dass sich diese Aussage der Angeklagten Y. auf die Tatbegehung in Fall 5 bezieht. Denn dortiger Tatort ist ein Garagenhof mit vielen Einzelgaragen, auf welchem sich das Fahrzeug des Zeugen LU. vor einer Garage geparkt und eben nicht in einer Garage befand. Ausweislich des Telefonats befanden sich am 00.00.2020 jedoch alle Fahrzeuge in den Garagen, was sich mit der Bezugnahme, dass jetzt „ nichts mehr “ da stehe zweifelsfrei der Begehung in Fall 5 zuordnen lässt. Die von dem Angeklagten J. geschilderte Entzündung des Brandes mittels Zeitungspapier stimmt mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen LU. überein, welcher am nächsten Morgen das verkohlte Zeitungspapier auf dem Reifen seines Fahrzeuges habe feststellen können. Dies deckt sich wiederum mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Dort ist auf dem Lichtbild, Bl. 7 der Fallakte 4, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, ein auf einem Reifen liegender, verkohlter Stapel Zeitungspapier zu erkennen. Dass die Angeklagten im Vorfeld der Tat in Fall 5 gemeinsam mit dem Elektro-Roller unterwegs waren, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK SI., welcher vor den Brandereignissen in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.2020 auf der KG.-straße in P. eine kleine, zierliche, weibliche Person mit langen Haaren in Begleitung einer männlichen Person gemeinsam auf einem Elektro-Roller gesehen habe. Dabei habe die männliche Person hinter der weiblichen Person auf dem Roller gestanden und sei deutlich größer gewesen. Diese Beschreibung deckt sich mit den körperlichen Staturen der Angeklagten. Bei der Angeklagten Y. handelt es sich um eine auffallend kleine (1,50 m) und zierliche Person, die ihre langen Haare in der Regel offen trägt. Der Angeklagte J. ist deutlich größer und fülliger als sie. Dass es sich bei der beobachteten Fahrweise – sie vorne und er hinter ihr – um die übliche Fahrweise handelte, wenn beide mit dem Elektro-Roller unterwegs waren, ergibt sich über die Einlassung der Angeklagten hinaus auch aus dem in Augenschein genommenen Video zu Fall 10 (s.u.). Auch dort ist zu sehen, dass sich die weibliche Person vorne und die männliche Person hinter ihr auf dem Roller befindet. Die Kammer ist auch in diesem Fall von einem gemeinsamen Tatplan, ausgehend von der Initiative der Angeklagten Y. , überzeugt. Die Angeklagte führte zur Überzeugung der Kammer auch das Feuerzeug zur Entzündung ebenso wie das Zeitungspapier mit, was sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten J. ergibt, die – wie oben in Fall 1 bereits ausgeführt – insbesondere hinsichtlich der verwendeten Feuerzeuge objektiviert werden konnte. Der Zeuge LU. bekundete ebenfalls glaubhaft zu dem Abstellort sowie dem entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug. Er habe sein Fahrzeug vor der Garage geparkt. Von seiner Versicherung habe er etwa 2.100,00 € Reparaturkosten erstattet bekommen. Dies deckt sich mit dem Kostenvoranschlag vom 2 00.00.2020 betreffend das Fahrzeug des Zeugen LU., aus welchem sich Reparaturkosten in Höhe der festgestellten 2.096,90 € ergeben. Diesen Schaden nahmen die Angeklagten billigend in Kauf, was sich bereits aus dem objektiven Geschehen ergibt, da sie das Fahrzeug anzündeten. Dass die Angeklagte Y. nach der Brandlegung zunächst enttäuscht zu ihrer Wohnanschrift zurückkehrte, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten J. . Dieser schilderte, sie sei später nach Hause gekommen, wieviel später wisse er nicht. Sie habe „ voll enttäuscht “ gesagt, dass das Auto nicht gebrannt habe. Sie habe nochmal los gewollt, er sei aber zu müde gewesen. Sie sei dann nochmal los. Dass die Angeklagte Y. insbesondere deswegen nochmal zu ihrer Wohnung zurückkehrte, um dort Nagellackentferner zur Brandbeschleunigung zu holen, damit die folgenden Brände nicht selbständig erlöschen, ergibt sich daraus, dass bei der Entzündung des Fahrzeugs in Fall 7 mit Nagellackentferner getränktes Zeitungspapier gesichert werden konnte (s.u.). Diesem Umstand lässt sich auch die Feststellung entnehmen, dass die Angeklagte Y. bei dem Fahrzeug des Zeugen LU. erkannt hatte, diesen nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zuverlässig entzünden zu können, weswegen sie ab diesem Moment nicht mehr nur noch Zeitungspapier sondern zusätzlich Nagellackentferner zur Entzündung verwendete, um sicherzugehen, dass die folgenden Fahrzeuge selbständig brennen. Dass der Angeklagte J. , nachdem er das Zeitungspapier auf dem Reifen des Fahrzeugs des Zeugen LU. entzündet hatte, davon ausging, alles Erforderliche zur Entzündung des Fahrzeuges verbunden mit einem selbständigen Weiterbrennen getan zu haben, ergibt sich bereits aus dem objektiven Geschehensablauf. Der Angeklagte J. konnte ausgehend von den Fällen 1, 3 und 4 annehmen, dass das Entzünden von Zeitungspapier auf einem Reifen genügt, um Fahrzeuge selbständig weiterbrennen zu lassen. Die Kammer hat die Tatzeit in Fall 5 auf 00:00 Uhr geschätzt, da der folgende Fall 6 zeitlich gegen 00:30 Uhr einzuordnen war (s.u.). Es ist davon auszugehen, dass das Entzünden des Fahrzeugs in Fall 5, das Beobachten der Brandentwicklung, die Rückkehr mit dem Elektro-Roller zu ihrer etwa 1,5 Kilometer entfernten Wohnanschrift und die anschließende Fahrt zu dem Tatort in Fall 6 etwa 30 Minuten in Anspruch genommen hat. Fälle 6 und 7 Die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten Y. in den Fällen 6 und 7 beruht zunächst indiziell auf der zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 5, 6 und 7. Die Angeklagte hat sich zu diesen Fällen nicht eingelassen. Ausgehend von den Feststellungen zu Fall 5 kehrte die Angeklagte Y. lediglich kurzzeitig zu ihrer Wohnanschrift zurück, um sich dann erneut mit dem Nagellackentferner und Zeitungspapier auf den Weg zu machen. Örtlich liegen die Tatorte in den Fällen 5 und 6 etwa 150 Meter voneinander entfernt. Die Entfernung zur Wohnanschrift der Angeklagten Y. beträgt etwa 1,4 Kilometer, was für sie mit dem Elektro-Roller binnen einiger Minuten überwindbar war. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich noch weitere Täter in derselben Nacht in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe in P. aufhielten und ebenfalls Fahrzeuge entzündeten. Die festgestellte Tatzeit zu Fall 6 beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen YS., welcher angab, gegen 00:30 Uhr von seinem Balkon aus Qualm von der AO.-straße aus aufsteigen gesehen zu haben. Er sei dann auf die Straße gegangen und habe gesehen, dass dort ein Auto im rechten Frontbereich brennen würde. Er habe Flammen an der Seite und an der Front des Fahrzeugs gesehen. Er sei sofort zurück in seine Wohnung gegangen und habe einen Eimer Wasser geholt, um den Brand zu löschen. Seine Lebensgefährtin habe ihm drei weitere Eimer mit Wasser gefüllt aus der Wohnung gebracht, womit es ihm letztlich gelungen sei, den Brand zu löschen. Er habe nach dem Löschen des Brandes gegen 00:45 Uhr den Zeugen RG. verständigt, da er von einer Nachbarin erfahren habe, dass es sich um dessen Fahrzeug handeln würde. Die Feuerwehr sei nicht verständigt worden, aber die Polizei sei gekommen. Dem Umstand, dass der Zeuge YS. Flammen aus dem Auto hat aufsteigen sehen und diese erst mit mehreren Eimern Wasser abgelöscht werden konnten, lässt sich in Zusammenschau mit den eingetretenen Schäden die Feststellung entnehmen, dass der Reifen, das Radhaus und ein Teil der Front des Fahrzeugs Feuer fingen und selbständig brannten. Dies wurde auch im Rahmen der verlesenen Strafanzeige vom 00.00.2020 von den Polizeibeamten vor Ort so festgestellt. Andernfalls wäre mit derartigen anhaltenden Flammen, deren Ausbreitung nur durch die Löscharbeiten des Zeugen YS. verhindert werden konnten, nicht zu rechnen gewesen. Die von dem Angeklagten J. geschilderte Trennung der Angeklagten nach Fall 5 stimmt mit den Erkenntnissen der Mobilfunk-Mastdatenauswertung überein, welche wiederum indiziell für die Täterschaft der Angeklagten Y. sprechen. Danach rief die Angeklagte Y. den Angeklagten J. um 00:47 Uhr – nach der Entzündung des Fahrzeuges in Fall 6 – an, sie telefonierten 58 Sekunden lang. Dementsprechend müssen die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt getrennt voneinander unterwegs gewesen sein, andernfalls wäre ein Telefonat nicht zu erwarten gewesen. Da die Angeklagten nach den Feststellungen in Fall 5 noch beide zusammen unterwegs waren, muss die Tat in Fall 6 zeitlich nach Fall 5 begangen worden sein, nachdem die Angeklagte Y. enttäuscht festgestellt hatte, dass das Fahrzeug in Fall 5 nicht selbständig weiter brannte. Dass die Angeklagte Y. das Fahrzeug des Zeugen RG. unter Verwendung von Zeitungspapier in Brand setzte, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen RG., welcher angab, dass auf dem rechten Vorderrreifen noch Reste einer verbrannten Zeitung gelegen hätten. Diese Bekundungen decken sich mit den im Rahmen der Aufnahme der Strafanzeige am 00.00.2020 getroffenen Feststellungen der Polizeibeamten, wonach auf dem rechten Vorderreifen des Fahrzeuges angebranntes Zeitungspapier lag. Die Kammer ist überzeugt davon, dass dieses Zeitungspapier ebenso wie in Fall 7 mit Nagellackentferner zur Brandbeschleunigung getränkt war (s.u.). Hinsichtlich des eingetretenen Schadens bekundete der Zeuge RG., dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt habe. Das Fahrzeug sei vor dem Brand noch etwa 2.300,00 € - 2.600,00 € wert gewesen. Die Reparaturkosten hätten sich laut Kostenvoranschlag auf 6.000,00 € belaufen. Der Restwert habe lediglich noch bei etwa 300,00 € gelegen. Die Bekundungen decken sich mit dem verlesenen Schadengutachten der LS. vom 00.00.2020 betreffend das Fahrzeug Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00. Daraus ergeben sich Reparaturkosten in Höhe von 5.084,03 € netto und 6.050,00 € brutto, ein Wiederbeschaffungswert von 2.400,00 € sowie ein Restwert von 312,00 € brutto. Aus der Differenz des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes ergibt sich der festgestellte Schaden. Dass die Angeklagte Y. diesen Schaden ausgehend von dem beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen des Fahrzeuges jedenfalls billigend in Kauf nahm, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie das Fahrzeug entzündete. Die festgestellte Tatzeit zu Fall 7 beruht auf den im Rahmen der diesbezüglichen aus der Strafanzeige verlesenen Feststellungen der Polizeibeamten, wonach der Brand des Fahrzeugs der Zeugin WR. gegen 01:15 Uhr zufällig durch den Polizeibeamten KOK AY. bemerkt und mittels eines Feuerlöschers abgelöscht worden sei. Die Tatorte der Fälle 6 und 7 liegen etwa 600 Meter voneinander entfernt und waren für die Angeklagte Y. mit dem Elektro-Roller problemlos zu erreichen. Dass die Angeklagte Y. das Fahrzeug der Zeugin WR. unter Verwendung von Zeitungspapier in Brand setzte, ergibt sich aus den im Rahmen der Aufnahme der Strafanzeige am 00.00.2020 getroffenen Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort, wonach auf dem rechten Vorderreifen des Fahrzeuges angebranntes Zeitungspapier lag. Dies deckt sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 5, 6 der Fallakte 6, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Auf diesen Lichtbildern ist deutlich verkohltes Zeitungspapier zu erkennen, welches neben dem rechten – durch Brandschäden beschädigten – Vorderreifen des Ford Fiesta liegt. Dass die Angeklagte Y. dieses Zeitungspapier mit Nagellackentferner zur Brandbeschleunigung getränkt hatte, ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen des LKA NRW Dr. TJ.. Die Sachverständige schilderte, dass sie das in Fall 7 sichergestellte Zeitungspapier von der Polizei mit dem Auftrag übersandt erhalten habe, dieses auf Anhaftungen brennbarer Flüssigkeiten zu untersuchen. Das Asservat sei gasdicht in einem aluminiumkaschierten Mehrschichtfolienbeutel verpackt gewesen. Im Rahmen der gaschromatographischen Untersuchung des brandgeschädigten Zeitungspapiers hätte Ethylacetat nachgewiesen werden können. Dieses sei grundsätzlich als brennbare Flüssigkeit einzustufen. Es sei ein vielfältig verwendetes und weit verbreitetes Lösungsmittel, welches u.a. in Nagellackentferner vorkommen könne. Diese Erkenntnis deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten J. , wonach sie teilweise den Nagellackentferner der Angeklagten Y. zur Brandbeschleunigung mitgenommen hätten. Jedoch wisse er nicht, ob der Nagellackentferner erst bei der TH.-straße (Fall 10) zum Einsatz gekommen sei. Dort habe er den Nagellackentferner auf die Zeitung aufgebracht. Diese Angaben des Angeklagten J. decken sich wiederum mit den Feststellungen, dass bis zur Entzündung des Fahrzeuges in Fall 5 kein Nagellackentferner verwendet wurde, sondern erst, nachdem das Fahrzeug des Zeugen LU. nicht in Brand geraten ist. Dass die Angeklagte Y. auch zu der Tatzeit in Fall 7 noch in Tatortnähe mit dem Elektro-Roller unterwegs war, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK SI.. Dieser schilderte, gegen 01:30 Uhr eine junge weibliche Person auf einem Elektro-Roller gesehen zu haben, wie sie von der NH.-straße in Richtung VD.-straße abgebogen sei. Es habe sich um eine kleine und zierliche Person mit langen Haaren gehandelt. Die Kammer ist überzeugt davon, dass es sich bei dieser Beobachtung um die Angeklagte Y. gehandelt hat. Denn diese passt einerseits auf die Personenbeschreibung. Auch bei der Angeklagten handelt es sich um eine auffallend kleine (1,50 m) und zierliche Person, die ihre langen Haare in der Regel offen trägt. Die von der Angeklagten Y. ausgehend von den Bekundungen des Zeugen SI. befahrene VD.-straße Straße mündet in die QS.-straße (Tatort Fall 7). Es kann jedoch nicht mehr sicher festgestellt werden, dass sich die Angeklagte Y. in diesem Moment auf dem Weg zur Tatbegehung auf der QS.-straße befand. Denn die Beobachtung des Zeugen SI. ist bezogen auf die bekundete Beobachtungszeit nicht hinreichend verlässlich, es handelt sich vielmehr um eine ungefähre zeitliche Schätzung. Dem Zeugen SI. wurde die Relevanz dieser Beobachtung erst später bewusst, wie er bekundete, da er die Angeklagte Y. in der Folgenacht kontrollierte (s.u.). Den diesbezüglichen Aktenvermerk fertigte er daher erst am 00.00.2020 und konnte die Zeit, in welcher er die Frau in der Nacht vom 00.00.2020 auf dem Elektro-Roller beobachtet hatte, nur noch annähernd eingrenzen. Dem Umstand, dass der Polizeibeamte AY. den Brand am Fahrzeug der Zeugin WR. nur mittels eines Feuerlöschers ablöschen konnte, lässt sich in Zusammenschau mit den eingetretenen Schäden die Feststellung entnehmen, dass jedenfalls der Reifen und das Radhaus Feuer fingen und selbständig brannten. Ohne das Ablöschen durch AY. wäre eine weitere selbständige Ausbreitung der Flammen zu erwarten gewesen. Dies wurde auch im Rahmen der verlesenen Strafanzeige vom 00.00.2020 von den Polizeibeamten vor Ort so festgestellt. Hinsichtlich des festgestellten Schadens bekundete die Zeugin WR. glaubhaft, dass sie von ihrer Versicherung einen Betrag von mindestens 2.300,00 € an Reparaturkosten erstattet bekommen habe, womit sie das Fahrzeug habe reparieren lassen. Dass die Angeklagte Y. diesen Schaden ausgehend von dem beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen jedenfalls billigend in Kauf nahm, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie das Fahrzeug entzündete. Fall 8 Die Feststellungen zum objektiven Tathergang in Fall 8 beruhen in erster Linie auf der Einlassung des Angeklagten J. , welcher den Hergang wie festgestellt darstellte. Er gab an, dass die Angeklagte Y. das Fahrzeug ausgesucht habe. Auch wenn der Angeklagte J. keine konkrete Erinnerung mehr daran hatte, ob er oder die Angeklagte Y. das Fahrzeug anzündete, ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte J. die erneute Initiative der Angeklagten Y. zur Brandlegung entsprechend umsetzte. Denn dabei handelte es sich um die übliche, von den Angeklagten in allen gemeinsam begangenen Fällen praktizierte Vorgehensweise. Sofern beide Angeklagten gemeinsam unterwegs waren und die Taten begingen, war es jeweils der Angeklagte J. , der die Fahrzeuge auf Anweisung der Angeklagten Y. hin entzündete. Die Angeklagte Y. wurde selbst lediglich in den Fällen aktiv, in welchen sie alleine unterwegs war. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einlassung der Angeklagten Y. , welche angab, der Angeklagte J. habe immer „ gezündelt “. Auch wenn sie ihren eigenen Tatbeitrag dabei jeweils deutlich verharmlosend darstellte, entsprach dies der üblichen Vorgehensweise, wonach sie den Angeklagten J. vorschickte. Die Einlassung des Angeklagten J. deckt sich darüber hinaus jedenfalls insoweit mit der Einlassung der Angeklagten Y. als dass diese ebenfalls eingeräumt hat, vor Ort gewesen zu sein. Davon ausgehend ist die Kammer auch in diesem Fall von einem gemeinsamen Tatplan, ausgehend von der Initiative der Angeklagten Y. , überzeugt. Die Angeklagte führte zur Überzeugung der Kammer auch das Feuerzeug zur Entzündung ebenso wie das Zeitungspapier und den Nagellackentferner mit, was sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten J. ergibt, die – wie oben in Fall 1 bereits ausgeführt – insbesondere hinsichtlich der verwendeten Feuerzeuge objektiviert werden konnte. Dass die Angeklagten gemeinsam mit dem Elektro-Roller in Tatortnähe unterwegs waren, deckt sich zudem mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK EE.. Dieser schilderte, zwischen dem 00.00.2020 ca. 23:00 Uhr und dem 00.00.2020 ca. 01:00 Uhr einen Elektro-Roller mit einer auffallend kleinen und einer größeren Person auf der YD.-straße in P. gesehen zu haben. Die kleinere Person habe dabei vorne auf dem Elektro-Roller gestanden, die größere dahinter. Die Kammer ist überzeugt davon, dass es sich bei dieser Beobachtung um die Angeklagten handelte. Denn die Beschreibung des Größenunterschiedes passt auf die beiden Angeklagten. Die Angeklagte Y. ist im Gegensatz zu dem Angeklagten J. mit ihrer Körpergröße von 1,50 Metern deutlich kleiner. Darüber hinaus fuhren sie häufig gemeinsam auf diese Art und Weise – LK. vorne und J. dahinter – mit dem Elektro-Roller des Angeklagten J. durch P.. Es ist nicht davon auszugehen, dass zwei weitere Personen mit diesem auffälligen Größenunterschied zur gleichen Zeit mit einem Elektro-Roller durch P. fuhren. Dies deckt sich mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EE., welcher angab, in den beiden Nächten an dem Wochenende 00./00.00. als zivile Einsatzkraft in P. unterwegs gewesen zu sein. Dabei habe er nur den einen Elektro-Roller durch P. fahren sehen. Darüber hinaus besteht auch ein enger örtlicher Zusammenhang. Denn die von dem Zeugen EE. gemachte Beobachtung auf der YD.-straße erfolgte einige hundert Meter von dem Tatort UZ.-straße N08 entfernt. Der von dem Angeklagten J. geschilderte Knall, welcher die Angeklagte Y. zur Rückkehr zum Tatort veranlasste, ist wahrscheinlich auf das Platzen des entzündeten Reifens zurückzuführen. Denn der Zeuge QT. schilderte, dass der Reifen geplatzt sei, was sich mit dem in Augenschein genommenen Lichtbild des Fahrzeuges, Bl. 8 der Fallakte 7, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, deckt. Auf diesem Lichtbild ist ein größeres Loch in dem brandgeschädigten Reifen zu sehen, was mit einem Zerplatzen erklärbar ist. Die Zeit des Notrufeingangs ergibt sich ebenso wie die Zeit des Eintreffens des ersten Löschfahrzeuges und der Umstand, dass das Feuer zu diesem Zeitpunkt bereits durch einen Anwohner abgelöscht worden war, aus dem Brandbericht der Feuerwehr. Dieser deckt sich wiederum mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen QT., welcher angab, nachts aufgewacht zu sein, weil eine Nachbarin gerufen habe. Er sei dann auf die Straße gegangen und habe gesehen, wie jemand sein Fahrzeug mit einem Feuerlöscher gelöscht habe. Flammen habe er zu diesem Zeitpunkt keine mehr gesehen. Der entstandene Schaden ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen QT., welcher schilderte, dass das Fahrzeug vor dem Brand noch einen Wert von rund 600,00 € gehabt habe. Durch den Brand sei der Motor nicht mehr zu gebrauchen, eine Reparatur nicht möglich gewesen. Ein neuer Motor habe sich nicht gelohnt, da dies den Wert des Fahrzeuges überstiegen hätte. Dass die Angeklagten diesen Schaden ebenso ausgehend von dem beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen des Fahrzeuges jedenfalls billigend in Kauf nahmen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie das Fahrzeug entzündeten. Die Feststellungen zum Brandherd und der Entwicklung des Brandes zum selbständigen Brennen ergeben sich aus den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ., welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung umfassend anschließt. Dass die Entzündung mittels mit Nagellackentferner getränkten Zeitungspapiers erfolgte, ergibt sich einerseits aus den oben zu den Fällen 5 – 7 gemachten Ausführungen, wonach nach Fall 5 fortan Nagellackentferner verwendet wurde. Dass der Angeklagte J. sich erst ab Fall 10 konkret an dessen Einsatz erinnern konnte, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn insofern stand ihm zwar konkret vor Augen, dass er dort den Nagellackentferner auf die Zeitung aufgetragen habe. Da diese Tat jedoch zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorigen Fällen 8 und 9 steht und die Angeklagten zwischenzeitlich nicht mehr nach Hause zurückkehrten, ist die Kammer überzeugt davon, dass der Nagellackentferner auch in Fall 8 als Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen ist. Der Umstand, dass sich ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin GL. die Rufnummer eines Tatverdächtigen aus einer anderen Brandserie in einer Funkzelle befunden habe, welche den Tatort in Fall 8 abdecke, führt nicht zu einer Erschütterung der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten. Die Zeugin GL. bekundete, zwei Brandserien in PY. im April und Juli 2020 bearbeitet zu haben. Im Rahmen dieser Vorgangsbearbeitung seien insgesamt 4 Menschen als mögliche Tatverdächtige auf anonymem Weg der Polizei gemeldet worden. Die Mobilfunknummern dieser Tatverdächtigen seien mit den Funkzellendaten des hiesigen Verfahrens abgeglichen worden. Danach sei allein am 00.00.2020 um 01:10:40 Uhr ein Datenpaket für eine dieser Rufnummern in der für die UZ.-straße N08 in P. zuständigen Funkzelle abgerufen worden. Die betreffende Funkzelle habe eine Abstrahlrichtung gen Norden (Richtung XJ., PY.). Das Datenpaket habe eine Dauer von 10.800 Sekunden gehabt. Ob sich die Person jedoch die gesamte Zeit in der Funkzelle aufgehalten habe, könne nicht gesagt werden, da lediglich der Entstehungszeitpunkt des Kommunikationsereignisses erfasst werde. Ausgehend von diesen glaubhaften Bekundungen lässt sich lediglich festhalten, dass sich das Handy eines Tatverdächtigen aus einer anderen Brandserie, welche sich auf Mülltonnen, Sonnenschirme, Wohnmobile, aber auch Autos bezog, zu der Tatzeit in Fall 8 in einer diesen Tatort abdeckenden Funkzelle einloggte. Darüber hinaus liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser oder ein anderer Alternativtäter in P. unterwegs war. Die PY. Serien liegen zeitlich teilweise vor den hiesigen Taten und teilweise danach. Die Orte PY. und P. liegen etwa 12 Kilometer voneinander entfernt. Ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin GL. haben sich im Laufe der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang der Serien ergeben. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Funkzellentreffer schließen. Denn zum einen handelt es sich nur um den Treffer eines von mehreren Tatverdächtigen und zum anderen auch nur in einer von vielen Tatort-Funkzellen für einen Tatort, der zuvor von den Angeklagten eingeräumt wurde. Fall 9 Die Angeklagte Y. hat sich hinsichtlich Fall 9 nicht explizit eingelassen, aus dem Kontext ihrer Einlassung – sie sei sicher, dass es nicht 11 Brände gewesen seien – ergibt sich aber ein Bestreiten der Tatbegehung. Die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten Y. in Fall 9 beruht zunächst indiziell auf der zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 8 und 9. Die Tatorte liegen nur 1,3 Kilometer voneinander entfernt. Diese Strecke ist mit einem Elektro-Roller binnen einiger Minuten leicht zu überwinden. Ausgehend von den Feststellungen zu Fall 8 kehrte die Angeklagte Y. nach dem durch den Brand des Fahrzeugs in Fall 8 verursachten Knall mit dem Elektro-Roller alleine an den dortigen Tatort zurück, während der Angeklagte J. den Tatort zu Fuß verließ. Dies korrespondiert mit der Auswertung der Mobilfunk-Mastdaten. Danach rief die Angeklagte Y. den Angeklagten J. um 01:26:56 Uhr an. Beide telefonierten über eine Dauer von 38 Sekunden. Um 01:31:52 Uhr rief die Angeklagte Y. den Angeklagten J. erneut an. Sie telefonierten über eine Dauer von 56 Sekunden. Dementsprechend müssen die beiden Angeklagten jedenfalls in der Zeit zwischen 01:26 Uhr und 01:31 Uhr getrennt voneinander unterwegs gewesen sein, andernfalls wären Telefonate nicht zu erwarten gewesen. Die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten Y. ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung. In dem zwischen den Angeklagten am 00.00.2020 um 23:33:27 Uhr geführten Telefonat äußert die Angeklagte Y. , welche ausweislich des Telefonats und der Einlassung des Angeklagten J. mit dem Elektro-Roller mit dem Ziel durch P. fuhr, kontrolliert zu werden: „ Ich bin VI.-straße. Ich glaub, gleich AO.-straße. Das war doch da, wo der Bulli war, oder? “ Die Kammer ist überzeugt davon, dass sich diese Aussage der Angeklagten Y. auf die Tatbegehung in Fall 9 bezieht. Denn Tatort war die AO.-straße N09. Bei dem dort in Brand gesetzten Opel Zafira handelt es sich um ein größeres, einem Lieferwagen ähnliches Fahrzeug, welches man als „ Bulli “ bezeichnen könnte. Die übereinstimmende Einlassung beider Angeklagter, dass damit der „ Bulli “ von DV., einer Freundin der Angeklagten Y. , gemeint war, ist nicht glaubhaft. Während des gesamten Telefonats unterhalten sich die Angeklagten, wie teilweise bereits ausgeführt, über die Tatorte der vorherigen Taten. In diesen Kontext ist auch die Frage „ das war doch da, wo der Bulli war, oder? “ einzuordnen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit der „ Bulli “ von DV., welche in dem Telefonat auch nicht erwähnt wird, gemeint sein sollte. Aus der Formulierung der Frage ergibt sich vielmehr die Bezugnahme auf ein Einzelereignis. Darüber hinaus ergibt sich die Täterschaft der Angeklagten Y. indiziell aus dem von ihr gezeigten Nachtatverhalten. Denn auch für diesen Brand interessierte sich die Angeklagte Y. im Nachhinein und erstellte Lichtbilder davon. Aus dem Auswertebericht ihres Handys ergeben sich zwei Fotos mit den Dateinamen „ MX. “ und „ BL. “, aus welchen sich die Erstellzeit 00.00.2020, 20:09 Uhr entnehmen lässt. Auf beiden Lichtbildern ist eine graue Decke mit weißen Sternen zu sehen, auf welcher jeweils ein Smartphone liegt. Auf dem Smartphone selbst ist ein brennender Pkw mit der Bildunterschrift „ CZ. UC. vor 5 Stunden “ zu sehen. Dass es sich dabei um Lichtbilder des brennenden Fahrzeuges des Zeugen UC. handelt, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin BD. UC.. Diese bekundete bei Augenscheinseinnahme der Bilder, dass sie diese zwei Fotos von dem Brand ihres Fahrzeuges am nächsten Tag in ihren WhatsApp-Status hochgeladen habe. Dass die Angeklagte Y. die beiden Fotos von diesem Status gemacht hat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Lichtbilder auf ihrem Handy gesichert werden konnten. Darüber hinaus handelt es sich bei der auf den Lichtbildern zu erkennenden grauen Decke mit weißen Sternen um den Bettbezug in der Wohnung der Angeklagten Y. . Dies ergibt sich aus der Augenscheinseinnahme des bereits oben dargestellten Videos „ FK. “. Auf diesem, in der Wohnung der Angeklagten Y. erstellten Video vom Drogenrausch des Angeklagten J. ist bei Minute 03:14 das auf dem Bett befindliche Kopfkissen zu sehen, welches mit einem grauen Bezug mit weißen Sternen bezogen ist. Dabei konnte nicht geklärt werden, wessen Smartphone die Angeklagte Y. fotografiert hatte und wie sie daher an den WhatsApp-Status der Zeugin BD. UC. gelangte. Denn ein solcher Status ist nur für Nutzer von WhatsApp sichtbar, welche die betreffende Handynummer der Zeugin BD. UC. gespeichert haben. Wie diese jedoch glaubhaft bekundete, hatte sie keinerlei persönliche Verbindung zu den beiden Angeklagten. Ein derartiges Interesse an dem Brandereignis nach der Tat lässt sich überzeugend in Einklang mit der Täterschaft der Angeklagten Y. bringen. Die Angeklagte Y. hat sich zu diesen Fotos auf ihrem Handy nicht erklärt. Es gibt aber auch sonst keine nachvollziehbare Erklärung für diese Fotos. Vielmehr decken sie sich mit dem von der Angeklagten Y. auch in den vorangegangenen Fällen gezeigten übersteigerten Interesse an der Berichterstattung oder der Auseinandersetzung mit den gelegten Bränden im Nachgang zu den Taten. Indem sie auch in diesem Fall Fotos auf ihrem Handy speicherte, zeigte sie erneut, dass sie sich diese noch häufiger anschauen und an ihre Taten erinnern will. Andernfalls wäre eine Speicherung der Fotos nicht veranlasst. Diese Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten Y. in Fall 9 wird ebenfalls nicht erschüttert durch die oben zu Fall 8 dargestellten Erkenntnisse zu dem Treffer der Handynummer eines Tatverdächtigen einer anderen Brandserie in der Funkzelle zu Fall 8. Aus den oben genannten Gründen lässt sich lediglich feststellen, dass sich dieses Handy und damit mutmaßlich auch dessen tatverdächtiger Nutzer in P. aufhielt. Weitere Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft desjenigen sprechen, liegen nicht vor. Auch eine Alleintäterschaft des Angeklagten J. schied aus. Der Angeklagte räumte plausibel die von ihm begangenen und abgeurteilten Fälle ein, welche mit den übrigen Beweismitteln in Einklang zu bringen waren (s.o.). Er konnte zwischen Fall 8 und Fall 9 plausibel seinen Laufweg bis zu dem Ort schildern, an welchem die Angeklagte Y. ihn mit dem Elektro-Roller einholte. Dies steht sowohl zeitlich als auch örtlich mit dem Ablauf der Tatbegehungen in Einklang. Anhaltspunkte, an der Einlassung des Angeklagten J. insoweit zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Die Zeit des Notrufeingangs ergibt sich ebenso wie die Zeit des Eintreffens des ersten Löschfahrzeuges und des Umstandes, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits in voller Ausdehnung in Brand stand, aus dem Brandbericht der Feuerwehr. Dem Brandbericht ist ebenfalls zu entnehmen, dass das Fahrzeug erst um 03:22 Uhr vollständig abgelöscht war. Dies deckt sich wiederum mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen UC., wonach er gegen 01:45 Uhr durch das Klingeln der Polizei geweckt worden sei. Er sei dann mit ihnen gemeinsam zu seinem noch brennenden Fahrzeug gegangen. Die Feuerwehr sei bereits vor Ort gewesen und habe gelöscht, er habe aber noch Flammen im Frontbereich seines Fahrzeuges gesehen. Der Zeuge UC. bekundete hinsichtlich des an seinem Fahrzeug eingetretenen Schadens glaubhaft, dass das Fahrzeug erst 6 Wochen alt gewesen sei. Es habe einen Wert von 45.000,00 € gehabt. Der Schaden sei von seiner Versicherung reguliert worden. Der Zeuge KH. bekundete glaubhaft zu dem an seinem Fahrzeug eingetretenen Schaden entsprechend der getroffenen Feststellungen. Dass die Angeklagte Y. diese Schäden ausgehend von dem beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen des Fahrzeuges des Zeugen UC. jedenfalls billigend in Kauf nahm, ergibt sich bereits daraus, dass sie das Fahrzeug des Zeugen UC. entzündete. Damit, dass dabei noch weitere angrenzende Fahrzeuge beschädigt werden können, musste die Angeklagte Y. rechnen und hat dies auch getan. Die Feststellungen zum Brandherd und der Entwicklung des Brandes zum Vollbrand ergeben sich aus den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ., welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Eine genauere Eingrenzung des Brandherdes auf einen der beiden Vorderreifen des Fahrzeuges sei angesichts der starken Beschädigungen nicht mehr möglich gewesen. Fest stehe lediglich, dass der Brand in einem Radkasten losgegangen sei. Dass die Angeklagte Y. diesen Brand erneut unter Verwendung von mit Nagellackentferner getränktem Zeitungspapier legte, schließt die Kammer aus der üblichen Art und Weise der Entzündung. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Angeklagte Y. nach dem selbständigen Erlöschen des Brandes in Fall 5 fortan Nagellackentferner zur Brandbeschleunigung verwendete, um ein erneutes Erlöschen zu verhindern. Fall 10 Die Feststellungen zum objektiven Tathergang in Fall N beruhen auf der Einlassung des Angeklagten J. , welcher den Hergang wie festgestellt darstellte. Er gab an, die Angeklagte Y. habe ihn kurz vor dem Kreisverkehr an der TH.-straße mit dem Elektro-Roller eingeholt. Er habe das Auto dann mithilfe des von ihm mit Nagellackentferner getränkten Zeitungspapiers angezündet. Zwar hat der Angeklagte J. keine Angaben dazu gemacht, dass die Initiative zur Entzündung dieses Fahrzeuges von der Angeklagten Y. ausging. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt. Denn es entsprach der üblichen Vorgehensweise, dass die Angeklagte Y. die Autos auswählte und den Angeklagten J. animierte, die jeweiligen Autos anzuzünden. Dies deckt sich damit, dass sich der Angeklagte J. eigentlich auf dem Weg zur Wohnung der Angeklagten Y. befand. Erst nachdem wieder beide gemeinsam unterwegs waren, zündete er ein Auto an. Daraus lässt sich schließen, dass er nicht von sich aus auf die Idee kam, sondern erneut durch die Angeklagte Y. dazu veranlasst wurde, er diese Idee dann aber unumwunden umsetzte. Die Einlassung des Angeklagten J. deckt sich darüber hinaus jedenfalls insoweit mit der Einlassung der Angeklagten Y. , als dass diese ebenfalls eingeräumt hat, in Fall 10 vor Ort gewesen zu sein. Die Einlassung steht auch im Einklang mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. In dem zwischen den Angeklagten am 00.00.2020 um 23:33:27 Uhr geführten Telefonat äußert die Angeklagte Y. , welche ausweislich des Telefonats und der Einlassung des Angeklagten J. mit dem Elektro-Roller mit dem Ziel durch P. fuhr, kontrolliert zu werden, auf die Frage des Angeklagten J. , wo sie sei: „ Ja, keine Ahnung. Wie gesagt, da wo ich langfahren wollte, TH.-straße. “ und weiter „ ja, du weißt es doch. Bist ja auch selber hier langgefahren. “ Der Angeklagte J. schlägt daraufhin vor, „ du kannst ja mal die Punkte abfahren, wo wir waren .“ Dieser Teil des Telefonats bezieht sich nach Auffassung der Kammer auf die Tatbegehung in der TH.-straße in Fall 10, wo beide Angeklagten entsprechend der Aussage der Angeklagten Y. „ langgefahren “ sind. Diesbezüglich hat der Angeklagte J. die Assoziation, alle „ Punkte “ abzufahren „ wo wir waren “. Diese Äußerung lässt erneut auf die gemeinsame Begehungsweise in Fall 10 schließen. Die Schilderungen der Angeklagten werden darüber hinaus objektiviert durch die Augenscheinseinnahme des Videos der Überwachungskamera, welche der Zeuge BU. an seinem Hauseingang angebracht hatte. Der zur Akte gelangte Videoausschnitt hat eine Gesamtdauer von 35 Sekunden. Es handelt sich um ein Infrarot-Video ohne Farben und ohne Ton. In der unteren linken Ecke sind Datum und Uhrzeit eingeblendet. Das Video beginnt am 00.00.2020 um 01:42:50 Uhr. Zu sehen ist ein von oben gefilmter Hauseingang, wobei nur die Stufen zum Hauseingang hin, nicht mehr der Eingang selber zu sehen sind. Darüber hinaus ist der davor befindliche Gehweg zu erkennen. Beim Zeitstempel 01:42:58 Uhr sind am unteren Bildrand zunächst zwei Füße von unterschiedlichen Personen zu erkennen. Beide tragen Sneaker, wobei ein Fuß (der vordere) deutlich kleiner ist als der hintere Fuß. Beim Zeitstempel 01:43:01 Uhr treten die zwei kleineren Füße voll ins Bild und bleiben dort stehen, 7 Sekunden später verschwinden die zwei größeren Füße. Beim Zeitstempel 01:43:19 Uhr ist plötzlich der Widerschein eines hellen Aufleuchtens auf dem Bürgersteig zu sehen, während sich die kleinen Füße gleichzeitig wieder bewegen. Eine Sekunde später ist schließlich das Vorderrad des Elektro-Rollers zu erkennen, mit welchem die beiden augenscheinlich zum Tatort gefahren waren. Das helle Licht flackert weiter, während beim Zeitstempel 01:43:22 Uhr zu erkennen ist, wie beide Personen mit dem Roller wegfahren, wobei sich die Person mit den kleinen Füßen vorne und die mit den großen Füßen dahinter befindet. Dass es sich bei den beiden, auf diesem Video zu sehenden Personen um die Angeklagten handelt, ergibt sich über die Einlassungen der Angeklagten hinaus aus den Gutachten des LKA NRW vom 00.00.2021 und vom 00.00.2021. Ausweislich des verlesenen Textil-Bild-Vergleichsgutachtens vom 00.00.2021 wurden die Aufnahmen des Überwachungsvideos mit den im Rahmen der Durchsuchung bei der Angeklagten Y. aufgefundenen schwarzen Herrenschuhen des Angeklagten J. in Schuhgröße 47 verglichen. Diese Schuhe wurden ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 00.00.2020 vor der Garderobe in der Diele der Wohnung der Angeklagten Y. stehend fest- und sichergestellt. Auf den Infrarot-Aufnahmen der Überwachungskamera – so das Gutachten des LKA NRW – sei ein hell erscheinender Schuh mit einem dunklen Streifen auf der Außenseite sowie im Fersenbereich und einer hellen Sohle zu erkennen. Diese Strukturen seien auf den Bildern, die mittels modifizierter Digitalkamera mit Sensitivität im nahen Infrarot von dem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Schuh des Angeklagten J. im Rahmen der Begutachtung gefertigt wurden, ebenfalls erkennbar. Dabei sei zu beachten, dass sowohl auf dem Überwachungsvideo als auch auf den nachgestellten Aufnahmen die Farbwiedergabe Farben aufweise, die nicht der Wahrnehmung des menschlichen Auges entsprächen. Durch die Beschränkung auf den Spektralbereich der Infrarotstrahlung komme es zu einer sogenannten Farbumkehrung. Durch diesen Effekt komme es sowohl auf den Originalaufnahmen als auch bei den nachgestellten Aufnahmen zu einer übereinstimmenden Farbwiedergabe. Merkmale, die zum Ausschluss der Schuhe geführt hätten, seien nicht festgestellt worden. Im Ergebnis seien die verglichenen Schuhe daher als modellgleich einzustufen und somit als Täterkleidung in Betracht zu ziehen. Das verlesene Textil-Bild-Vergleichsgutachten vom 00.00.2021 bezieht sich auf die schwarzen Schuhe der Angeklagten Y. mit drei aufgenähten weißen Streifen auf der Außen- und Innenseite der Marke Adidas in Größe 37, welche im Rahmen der Durchsuchung in ihrer Wohnung sichergestellt werden konnten. Auf den Infrarot-Aufnahmen der Überwachungskamera sei ein dunkel erscheinender Schuh mit drei hell, parallel diagonal erscheinenden Streifen in einem bestimmten Abstand auf der Außen- und Innenseite des Schuhs, eine helle Sohle, helle Schnürsenkel und eine helle Kante am Schaft zu erkennen. Diese Strukturen seien auf den Bildern, die mittels modifizierter Digitalkamera mit Sensitivität im nahen Infrarot von dem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Schuh der Angeklagten Y. gemacht worden seien, ebenfalls erkennbar. Dabei sei – anders als bei dem Schuh des Angeklagten J. – festzustellen, dass es bei den Obermaterialien des abgebildeten Schuhs nicht zu einer sogenannten Farbumkehr gekommen sei. Auch hinsichtlich der Schuhe der Angeklagten Y. seien die verglichenen Schuhe daher als modellgleich einzustufen und somit als Täterkleidung in Betracht zu ziehen. Die Kammer ist auch in diesem Fall von einem gemeinsamen Tatplan, ausgehend von der Initiative der Angeklagten Y. , überzeugt. Die Angeklagte führte zur Überzeugung der Kammer auch das Feuerzeug zur Entzündung ebenso wie das Zeitungspapier und den Nagellackentferner mit, was sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten J. ergibt, die – wie oben in Fall 1 bereits ausgeführt – insbesondere hinsichtlich der verwendeten Feuerzeuge objektiviert werden konnte. Die Verwendung des Nagellackentferners als Brandbeschleuniger deckt sich im Übrigen mit dem auf dem Überwachungsvideo zu sehenden plötzlichen hellen Lichtschein, welcher sodann fortwährend weiterflackert. Insofern führte der Brandsachverständige KQ. bei Augenscheinseinnahme des Videos überzeugend aus, dass weder ein Feuerzeug noch ein Streichholz für sich genommen in Sekundenschnelle einen derart hellen Lichtschein erzeugen könne. Dass es sich vielmehr um mit Brandbeschleuniger getränktes Zeitungspapier gehandelt habe, sei denkbar. Die Zeit des Notrufeingangs ergibt sich ebenso wie die Zeit des Eintreffens des ersten Löschfahrzeuges und des Umstandes, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits in voller Ausdehnung in Brand stand und dieser drohte, auf die Fassade des angrenzenden Wohnhauses überzugreifen, aus dem Brandbericht der Feuerwehr. Dem Brandbericht ist ebenfalls zu entnehmen, dass das Fahrzeug um 02:17 Uhr vollständig abgelöscht war. Dies deckt sich wiederum mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen BY., welcher angab, gegen 02:00 Uhr durch das Klingeln der Polizei geweckt worden zu sein. Er sei dann mit ihnen gemeinsam zu seinem noch brennenden Fahrzeug gegangen. Die Feuerwehr sei bereits vor Ort gewesen und habe gelöscht, Flammen habe er jedoch keine mehr gesehen. Die Feststellungen zum Brandherd und der Entwicklung des Brandes zum Vollbrand ergeben sich aus den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ., welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Hinsichtlich des festgestellten Fahrzeugschadens bekundete der Zeuge BY. glaubhaft, dass er das Fahrzeug ein halbes Jahr zuvor von seinem Arbeitgeber SL. GmbH als Firmenfahrzeug erhalten habe. Er habe das Fahrzeug etwa 6 Monate vor dem Brandereignis neu erhalten mit einem Wert von 28.000,00 € und sei seitdem etwa 7.800 Kilometer gefahren. Davon ausgehend hat die Kammer einen Abschlag vom Neuwert in Höhe von 20 % gemacht und den Schaden auf mindestens 22.000,00 € geschätzt. Der Zeuge BY. schilderte die durch die Tat für ihn und seine Lebensgefährtin verursachten Schlafstörungen glaubhaft wie festgestellt. Der Zeuge BU. schilderte die Entdeckung des Brandes ebenso wie den an der Haustür entstandenen Schaden glaubhaft wie festgestellt. Er bekundete auch, nach der Tat in großer Sorge gewesen zu sein, dass der Brandanschlag ihm gegolten habe. Da er vor einigen Jahren Opfer einer Schussverletzung geworden sei, sei er besonders ängstlich. Ausgehend von dem beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen des Fahrzeuges nahmen die Angeklagten die eingetretenen Sachschäden sowie die psychischen Folgen für den Zeugen BY. und seine Lebensgefährtin ebenso wie für den Zeugen BU. jedenfalls billigend in Kauf, was sich bereits aus der erfolgten Entzündung des unmittelbar vor einem Wohnhaus abgestellten Fahrzeuges ergibt, bei welcher mit einem derartigen Verlauf zu rechnen ist. Fall 11 Die Angeklagte Y. hat sich hinsichtlich Fall 11 nicht explizit eingelassen, aus dem Kontext ihrer Einlassung – sie sei sicher, dass es nicht 11 Brände gewesen seien – ergibt sich aber ein Bestreiten der Tatbegehung. Die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten Y. in Fall 11 beruht zunächst indiziell auf der zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 10 und 11. Die Tatorte liegen nur 500 Meter voneinander entfernt. Diese Strecke ist mit einem Elektro-Roller binnen weniger Minuten leicht zu überwinden. Dass die Angeklagten zum Tatzeitpunkt in Fall 11 erneut getrennt voneinander unterwegs waren, ergibt sich aus der Auswertung der Mobilfunk-Mastdaten. Danach kam es zu den festgestellten Telefonaten und dem Versenden der SMS zwischen den Angeklagten. Dementsprechend müssen die beiden Angeklagten jedenfalls in der Zeit zwischen 01:54 Uhr und 02:07 Uhr getrennt voneinander unterwegs gewesen sein, andernfalls wären Telefonate und das Versenden von SMS nicht zu erwarten gewesen. Dies korrespondiert mit der Einlassung des Angeklagten J. , wonach er sich nach der Brandlegung an der TH.-straße N10 zu Fuß zu der Wohnung der Angeklagten Y. begeben habe. Ein weiteres entscheidendes Indiz für die Alleintäterschaft der Angeklagten Y. ist die von den Zeugen EE. und SI. übereinstimmend geschilderte Kontrolle der Angeklagten Y. in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu der Brandlegung RZ.-straße N08. Der Zeuge SI. bekundete glaubhaft, er habe am QM./Ecke GW.-straße eine junge Dame auf einem Elektro-Roller gesehen, welche ihm am Abend zuvor bereits aufgefallen gewesen sei, und sie angesprochen. Sie sei langsam aus Richtung an UQ. in Richtung GW.-straße gefahren. Er sei in Zivil unterwegs gewesen und habe ihre Personalien überprüft, wobei es sich um die der Angeklagten Y. gehandelt habe. Sie habe sich ruhig und kooperativ verhalten, sei nicht aufgeregt gewesen. Sie habe nach Belehrung angegeben, sie würde nur mit dem Elektro-Roller eines Freundes umherfahren. Sie habe freiwillig ihre Hosen- und Jackentaschen geleert, wobei sich darin nichts Auffälliges befunden habe. Sie habe ein Handy dabei gehabt. Die Bekundungen stimmen mit denen des Zeugen EE. überein, welcher seinen Kollegen etwa eine Minute nachdem dieser die Angeklagte Y. angehalten hatte, bei der Kontrolle unterstützte. Er schilderte, dass sie insbesondere kein Feuerzeug im Rahmen der Kontrolle gefunden hätten. Auf diese Kontrolle bezieht sich die Angeklagte Y. in dem überwachten Telefonat vom 00.00.2020 00:20:26 Uhr. Dort berichtet sie dem Angeklagten J. „ wie dieser eine Bulle gedacht hat, wie der gedacht hat, dass ich das gewesen wär. Der war ein… man hat ihm einfach so voll das enttäuschte Gesicht angesehen, als er den Ausweis wiedergegeben hat und so ja gut, dann fahren Sie nach Hause gesagt hat. Und der war sich ja … sicher, dass ich das war und dann… wahrscheinlich ist sein Leben ruiniert, weil er nichts gegen mich in der Hand hatte und keine Beweise gefunden hat. Und … die waren ja schon … Die waren ja schon richtig dran .“ Aus diesen Äußerungen ergibt sich zweifelsfrei der Bezug zu der Kontrolle durch die Zeugen SI. und EE.. Durch die Äußerung der Angeklagten Y. , dass „ die […] ja schon richtig dran “ waren, drängt sich ihre dadurch angedeutete Täterschaft auf. Ein anderes Verständnis als das Verhöhnen des Polizeibeamten, obwohl er eigentlich „ richtig dran “ war, kommt aus Sicht der Kammer nicht in Betracht. Ausgehend von diesen Bekundungen ist die Kammer in der Gesamtschau der vorgenannten Indizien davon überzeugt, dass die Angeklagte Y. zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Zeugen SI. und EE. gerade von der Brandlegung an dem Fahrzeug des Zeugen VZ. kam und sich auf dem Weg nach Hause befand. Dies entspricht einerseits der zeitlichen Einordnung, wonach etwa 15 Minuten vor der Kontrolle das Fahrzeug entzündet worden war. Entsprechend der üblichen Vorgehensweise gab es im Anschluss an die Brandlegung und unmittelbar vor der Kontrolle auch mehrfach Kommunikation über die Handys der Angeklagten, so dass es nach der Trennung, die zeitlich ausgehend von der Brandlegung in Fall 10 noch nicht lange zurück lag, auch augenscheinlich etwas, nämlich die erneute Brandlegung, zu berichten gab. Schließlich passt die Kontrolle zeitlich dazu, dass etwa 2 Minuten zuvor das erste Löschfahrzeug am Tatort eintraf, was die Angeklagte Y. dazu veranlasste, den Tatort zu verlassen. Dies deckt sich wiederum mit den örtlichen Begebenheiten der Kontrolle. Denn diese fand etwa 200 Meter vom Tatort entfernt an der Kreuzung QM./GW.-straße in P. statt. Diese Kreuzung befindet sich auf dem direkten Weg vom Tatort zu der Wohnanschrift der Angeklagten Y. , welche etwa 400 Meter von dem Ort der Kontrolle entfernt liegt. Die Überzeugung der Kammer wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Angeklagte Y. im Rahmen der Kontrolle keine auffälligen Gegenstände, insbesondere kein Feuerzeug bei sich führte. Denn einerseits war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte Y. von den Zeugen SI. und EE. nicht durchsucht wurde, sondern ihre Taschen bloß freiwillig leerte und damit die Möglichkeit hatte, Dinge bewusst zu verbergen. Andererseits hatte die Angeklagte Y. seit der Brandlegung rund 15 Minuten Zeit, sich etwaiger verdächtiger Gegenstände zu entledigen. Denn schließlich befanden sich in der P. Innenstadt zu diesem Zeitpunkt angesichts der 4 gelegten Brände eine Vielzahl an Einsatzkräften der Feuerwehr und der Polizei, so dass die Angeklagte Y. jederzeit mit einer Kontrolle rechnen musste. Darauf, dass sie zur Brandlegung verwendete Feuerzeuge verschwinden ließ, deutet auch der Umstand hin, dass sie zu Hause noch einen Zehnerpack von Feuerzeugen aufbewahrte. Die Zeit des Notrufeingangs ergibt sich, ebenso wie die Zeit des Eintreffens des ersten Löschfahrzeuges und der Umstand, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits durch Anwohner teilweise abgelöscht war, aus dem Brandbericht der Feuerwehr. Die Feststellungen zum Brandherd und der Entwicklung des Brandes ergeben sich aus den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen KQ., welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Entsprechend der üblichen Begehungsweise ist die Kammer auch in diesem Fall von der Verwendung des mit Nagellackentferner getränkten Zeitungspapiers zur Entzündung des Fahrzeuges überzeugt. Hinsichtlich des festgestellten Fahrzeugschadens bekundete der Zeuge VZ. glaubhaft, von der Versicherung den Zeitwert des Fahrzeuges in Höhe von mindestens 10.000,00 € erstattet bekommen zu haben. Diesen Schaden nahm die Angeklagte Y. ebenso ausgehend von dem beabsichtigten selbständigen Weiterbrennen des Fahrzeuges jedenfalls billigend in Kauf, indem sie das Fahrzeug entzündete. Schuldfähigkeit Weder bei dem Angeklagten J. noch bei der Angeklagten Y. war zu irgendeinem Tatzeitpunkt die Fähigkeit, das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der jeweiligen Tat erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Anhaltspunkte für eine derartige Einschränkung ergaben sich bei dem Angeklagten J. lediglich aus den von ihm geschilderten Mengen konsumierten Alkohols und konsumierter Ecstasy-Tabletten. Der Angeklagte J. hat für die jeweiligen Tatzeiten Angaben zu dem von ihm konsumierten Alkohol sowie zu den Ecstasy-Tabletten gemacht. Im Rahmen seiner Einlassung gab er an, vor Fall 1 gegen 18:00/19:00 Uhr begonnen zu haben, Wodka zu trinken. Bis sie aufgebrochen seien, habe er bestimmt eine ganze Flasche mit 0,7 Liter Inhalt getrunken. Er habe eine oder anderthalb Ecstasy-Tabletten genommen. Vor Fall 3 habe er Wodka gemixt mit Saft und Energydrinks getrunken. Er denke, er habe eine halbe Flasche Wodka getrunken. Ecstasy habe er an dem Abend nicht konsumiert. Vor Fall 4 habe er gegen Spätnachmittag am 00.00.2020 angefangen, Wodka gemixt mit Saft und Energydrinks zu trinken. Er meine, eine Ecstasy-Tablette genommen zu haben. Zu der Nacht vom 00.00.2020 auf den 00.00.2020 ( Fall 5 ) könne er sagen, dass er sich freitags nach der Arbeit am Bahnhof Captain Morgan Cola und 2 Bier/Cola geholt habe. In der Wohnung der Angeklagten Y. habe er dann weiter Wodka getrunken und eine oder anderthalb Ecstasy-Tabletten genommen. Am 24.05.2020 ( Fälle 8 – 11 ) habe er schon recht früh angefangen zu trinken. Sie hätten ein „ Partypaket “ mit 24 kleinen Fläschchen („ Shots “) Wodka Wassermelone oder Wodka Blaubeere und zwei Flaschen Wodka gehabt. Davon habe er recht viel getrunken. Er habe abends auch noch eine Ecstasy-Tablette genommen, um agiler zu werden. Am Abend vor der Festnahme habe er Alkohol getrunken und am Morgen dieses Tages eine Ecstasy-Tablette genommen. Ob er am Abend auch noch eine Ecstasy-Tablette genommen habe, wisse er nicht. Hinsichtlich der bei ihm auftretenden Auswirkungen von Alkohol und Ecstasy gab der Angeklagte J. im Rahmen der Exploration vom 00.00.2021 gegenüber der Sachverständigen Dr. DR. Folgendes an, was die Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung überzeugend wiedergab: Er sei nach einer halben Flasche Wodka berauscht gewesen, habe sich lockerer gefühlt. Er habe angefangen, viel zu reden, sei unsicher im Gang gewesen. Er sei jedoch nie volltrunken gewesen. Nachdem er die erste Ecstasy-Tablette eingenommen habe, habe er eine Kiefersperre bekommen. Er sei von Ecstasy lustig geworden, freizügiger, agiler, aufgedrehter als sonst. Gegenüber der Sachverständigen Dr. DR. gab der Angeklagte J. im Rahmen der Exploration am 00.00.2021 folgende Konsummengen und -zeiten an, wie die Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung überzeugend wiedergab: Eventuell habe er bei Fall 1 auch erst gegen 20:00 Uhr angefangen zu trinken. Zum Zeitpunkt des Trinkendes könne er nichts sagen. An die Auswirkungen seines Konsums an dem Abend erinnere er sich nicht mehr. Die Erinnerung an den Fall habe er nach und nach rekonstruieren können. Wann er vor Fall 3 angefangen habe zu trinken, wisse er nicht mehr. Er schätze so zwischen 15:00 und 17:00 Uhr habe er angefangen, noch die restliche Flasche Wodka vom Vorabend zu trinken. Auf Vorhalt, dass er angegeben hatte, die Flasche am Vorabend leer getrunken zu haben, habe er – so die Sachverständige – geschildert, es sei auf jeden Fall noch eine zusätzliche angebrochene Flasche gewesen. Wieviel davon noch übrig gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe dann am Abend vor Fall 3 auf jeden Fall noch eine weitere Flasche Wodka getrunken. Er frage sich, was er da alles getrunken habe. Er wisse es eigentlich nicht mehr. Drogen habe er an dem Abend aber keine genommen. Zu seiner Befindlichkeit gab er an, Schwierigkeiten gehabt zu haben, mit dem Roller Fahrt aufzunehmen. Seine Erinnerungen an den Abend seien aber klar. Am Abend vor Fall 4 habe er erst spät angefangen zu trinken, nach 21:00 Uhr. Er habe Wodka mit Energy getrunken. An das Trinkende könne er sich nicht erinnern. Er denke, er habe eine halbe 0,7 Liter fassende Flasche Wodka getrunken. Gegen 21:00/21:30 Uhr habe er eine Tablette Ecstasy genommen. Wie er sich gefühlt habe, wisse er nicht mehr. Vor Fall 5 habe er gegen 17:00 Uhr 2 Dosen Captain Morgan mit Cola und 2 Dosen Mixery (Bier mit Cola) getrunken. Abends habe er dann noch mindestens eine 0,7l-Flasche Wodka getrunken. Er habe eine Tablette Ecstasy genommen. Die Abläufe an dem Abend habe er noch gut in Erinnerung. An dem Abend vor den Fällen 8 – 11 habe er gegen 14:00/15:00 Uhr eine Dose Whiskey Cola getrunken. Ab ca. 20/21:00 Uhr habe er dann angefangen, Wodka zu trinken. Er habe zwei Flaschen Wodka getrunken und aus dem „ Partyeimer “ noch Reste, wobei er nicht mehr wisse, wie viele. Die zwei Flaschen Wodka habe er alleine getrunken. Das sei Wodka Nuss Nougat gewesen. Auf Vorhalt durch die Kammer bestätigte der Angeklagte, dass es sich dabei um Puschkin Nuss-Nougat mit 17,5 Volumenprozent gehandelt habe, wobei er zunächst behauptet hatte, dass dieser denselben Alkoholgehalt wie normaler Wodka habe. Er habe an dem Abend gegen 22:00 Uhr auch noch eine Ecstasy-Tablette genommen. Ecstasy wirke bei ihm eher aufputschend. Alkohol und Ecstasy zusammen habe sich bei ihm mit einer aufdrehenden Wirkung bemerkbar gemacht. Er habe die Wirkung von Ecstasy immer etwa nach einer halben Stunde gemerkt. Ausgehend von diesen Angaben hat der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. FS. die theoretisch-maximale Blutalkoholkonzentration des Angeklagten J. zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes berechnet. Der Sachverständige hat hinsichtlich Fall 1 bei Anwendung der sogenannten Widmark-Formel ausgehend von einer 0,7 Liter-Flasche Wodka mit 37,5 Volumenprozent, einem Körpergewicht des Angeklagten in Höhe von 87 Kilogramm, einem Trinkbeginn von 20:00 Uhr nachvollziehbar errechnet, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 00:45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille (bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde) gehabt haben müsste. Bei Fall 3 seien die Angaben des Angeklagten derart ungenau, dass ihm eine Berechnung nicht möglich gewesen sei. Bei Fall 4 sei er von einer halben 0,7 Liter-Flasche Wodka mit 37,5 Volumenprozent, dem Körpergewicht von 87 Kilogramm und einem Trinkbeginn von 21:00 Uhr ausgegangen. Danach errechnete der Sachverständige nachvollziehbar, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 01:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille (bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde) gehabt haben müsste. Bei Fall 5 sei er von dem Konsum von 2 Dosen Captain Morgan mit Cola mit jeweils 10 Volumenprozent und 2 Dosen Mixery mit jeweils 6 Volumenprozent, getrunken um 17:00 Uhr und im weiteren Verlauf des Abends einer 0,7 Liter-Flasche Wodka mit 37,5 Volumenprozent sowie dem bekannten Körpergewicht ausgegangen. Danach errechnete der Sachverständige nachvollziehbar, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 00:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 3,85 Promille (bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde) gehabt haben müsste. Hinsichtlich Fall 8 und 10 sei er von dem Konsum von zwei Flaschen Puschkin Nuss-Nougat ab einem Trinkbeginn von 20:00 Uhr und dem bekannten Körpergewicht ausgegangen. Danach errechnete der Sachverständige nachvollziehbar, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 01:00 Uhr bzw. 01:42 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille (bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde) gehabt haben müsste. Die Berechnungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar dargestellt worden. Auch der Umstand, dass er hinsichtlich Fall 3 mangels ausreichender Anknüpfungspunkte keine Berechnung vorgenommen hat, war nachvollziehbar. Denn zu Fall 3 konnte der Angeklagte keine konkreten Trinkmengenangaben machen. Im Rahmen seiner ursprünglichen Einlassung berichtete er von einer halben Flasche Wodka. Bei der Sachverständigen schilderte er zunächst, eine restliche Flasche Wodka und eine weitere Flasche Wodka getrunken zu haben und sodann, dass er eigentlich nicht mehr wisse, was er an dem Abend alles getrunken habe. Auf dieser vagen Grundlage schied eine Berechnung der theoretisch-maximalen Blutalkoholkonzentration von Vornherein aus. Die Berechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. FS. stellen allerdings nur theoretische Werte dar, die die Kammer ihren Feststellungen nicht zugrunde gelegt hat und die damit auch keinen durchgreifenden indiziellen Wert für das Vorliegen einer erheblich verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit haben. Denn die Kammer vermochte sich keine Überzeugung davon zu bilden, dass der Angeklagte J. die von ihm angegebenen Mengen Alkohol und Ecstasy zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auch tatsächlich konsumierte. Seine Angaben zu den konsumierten Mengen waren insgesamt nicht belastbar und damit nicht glaubhaft. Zwar waren die Angaben des Angeklagten sehr differenziert nach den Tatabenden, teilweise verneinte er auch den Konsum von Ecstasy. Gleichwohl waren die Angaben davon geprägt, einen möglichst hohen Konsum zu schildern. Das ergibt sich bereits daraus, dass er zunächst für den Abend vor den Fällen 8 – 11 schilderte, zwei Flaschen Wodka Nuss Nougat getrunken zu haben, welche den normalen Alkoholgehalt von Wodka hätten. Erst auf Vorhalt räumte er ein, dass es sich dabei um den deutlich weniger Volumenprozent enthaltenden Puschkin Nuss-Nougat gehandelt habe. Aus dem oben dargestellten Video „ JZ. “ vom 00.00.2020 geht hervor, dass der Angeklagte dort aus einer Flasche Puschkin Watermelon trank, welche ebenfalls „ nur “ 17,5 Volumenprozent Alkohol enthält. Sofern der Angeklagte davon berichtete, Wodka getrunken zu haben, ist damit schon nicht hinreichend klar, ob er jeweils von Wodka pur mit 37,5 Volumenprozent sprach oder von einem Wodka-Mix mit deutlich weniger Alkoholgehalt. Darüber hinaus wurden die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum im Laufe der Hauptverhandlung immer detaillierter und teilweise inkonstant. So schilderte er zunächst, am Abend vor Fall 1 eine Flasche Wodka vollständig getrunken zu haben. Im Rahmen der Exploration war er sich dann gegenüber der Sachverständigen sehr sicher, dass er am darauf folgenden Abend noch eine angebrochene Wodkaflasche vom Vorabend getrunken habe. Die eigene Überzeugung von diesen Angaben ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da der Angeklagte J. sodann im Folgenden schilderte, keine genaue Erinnerung mehr an den Konsum zu haben. Darüber hinaus konnte er im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige am 00.00.2021 und damit rund 10 Monate nach den Tatbegehungen jeweils den Trinkbeginn erstmals zeitlich konkretisieren. Dass ihm dies möglich war, ist letztlich ebenso lebensfremd wie der Umstand, dass der Angeklagte noch eine genaue Erinnerung an die exakten Konsummengen zu den jeweiligen Tatabenden hatte. Denn er gab selbst an, an den Wochenenden bei der Angeklagten Y. häufig Alkohol konsumiert zu haben. Da es sich dementsprechend um einen geläufigen Vorgang ohne besondere Bewandtnis handelte, ist nicht zu erwarten, dass derartige Vorgänge exakt im Gedächtnis abgespeichert werden und entsprechend nach vielen Monaten wieder reproduziert werden können. Dieser Umstand widerspricht auch nicht der Würdigung der Kammer, wonach seinen Tatschilderungen umfassend zu folgen war. Denn einerseits waren diese mit den sonstigen Beweismitteln zweifellos in Einklang zu bringen (s.o.). Andererseits ist zu erwarten, dass das Erinnerungsvermögen einer Person besser ist, je prägnanter die Erlebnisse sind. Anders als der Konsum von Alkohol und Ecstasy waren für den Angeklagten die Tatbegehungen mithin wesentlich prägnanter und konnten daher besser in seiner Erinnerung abgespeichert werden. Auch die von dem Sachverständigen Prof. Dr. FS. errechneten, theoretisch-maximalen BAK-Werte zeigen, wie unplausibel die Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Konsums sind. Denn bei dem für Fall 5 errechneten Wert von 3,85 Promille führte der Sachverständige Prof. Dr. FS. überzeugend aus, dass ein Mensch bei einer solchen Blutalkoholkonzentration üblicherweise handlungsunfähig oder in einem sehr gefährdeten Zustand sei. Etwas anderes würde nur bei schwerst alkoholabhängigen Menschen gelten. Bei dem Angeklagten J. bestehen für eine derartige Abhängigkeit jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Es ist daher ausgeschlossen, dass er bei der Tatbegehung in Fall 5 so stark intoxikiert war, wie er angab. Denn er war, wie festgestellt, in der Lage, die Tat in Fall 5 zu begehen und anschließend zur Wohnanschrift der Angeklagten Y. zurückzukehren. Bei den Angaben des Angeklagten zu dem Ecstasy-Konsum fiel ebenfalls das Bestreben des Angeklagten auf, seinen Konsum möglichst hoch darzustellen. Dies ergibt sich auch daraus, dass er zunächst angab, auf dem Video vom 00.00.2020, welches in Augenschein genommen wurde, eine „ ZN. “ eingenommen zu haben. Das habe im Vergleich zu den normalen Ecstasy-Tabletten eine andere, deutlich stärkere Wirkung, gehabt, was auch auf den Videos zu sehen sei. Er könne sich jedoch wegen des Konsums schlecht erinnern. Wann er die andere „ ZN. “ genommen habe, wisse er nicht mehr. Er habe aber keine Erinnerung daran, sich nochmal in so einem Zustand wie auf den Videos vom 09.05.2020 zu sehen ist, befunden zu haben. Diese, anhand der Videos vom 09.05.2020 nachvollziehbare Angabe, revidierte der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung. Nach Erstattung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. DR. und während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. FS. gab er plötzlich an, auf den Videos vom 00.00.2020 keine „ ZN. “ konsumiert zu haben. Ausgehend von dem Zeitpunkt dieser geänderten Angabe, nämlich nachdem die Sachverständige Dr. DR. eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bereits verneint hatte, ist diese Änderung der Einlassung nicht glaubhaft und widerspricht der vorigen plausiblen Angabe, welche sich mit den oben bereits dargestellten Videos und dem dargestellten Drogenrausch des Angeklagten zwanglos in Einklang bringen lässt. Darüber hinaus stellen die Angaben des Angeklagten zum Ecstasy-Konsum ersichtlich einen Rückschluss aus den erworbenen Ecstasy-Tabletten dar, welche auf die Tatabende verteilt gerechnet wurden. Diesem Rückschluss liegt jedoch ein Rechenfehler des Angeklagten und seiner Verteidiger zugrunde. Der Angeklagte schilderte, insgesamt 8 Ecstasy-Tabletten, davon 2 „ ZN. “, bei seinem Kollegen erworben zu haben. Davon habe er eine Tablette vor seiner Festnahme genommen, was sich mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung des Angeklagten J. verifizieren lässt. Das im WL.-Klinikum am 00.00.2020 durchgeführte Drogenscreening war positiv auf Amphetamine, Methamphetamine und MDMA, was mit einem Konsum von Ecstasy in Einklang zu bringen ist. Eine „ ZN. “ habe er am 00.00.2020 eingenommen, danach seien die Videos erstellt worden. Im Rahmen der Exploration schilderte er gegenüber der Sachverständigen Dr. DR. am 00.00.2021 sogar, vor diesen Videos 2 Ecstasy-Tabletten, davon eine „ ZN. “ genommen zu haben, was sich mit der Angabe der Angeklagten Y. im Rahmen des Videos „ XY. “ vom 00.00.2020, dass der Angeklagte J. „ so viele E’s genommen“ habe, deckt. Denn diese Angabe bezog sich ersichtlich auf die Einnahme mehrerer, also mindestens zweier, Ecstasy-Tabletten, welche mit „ E “ von der Angeklagten Y. bezeichnet wurden. Darüber hinaus gab der Angeklagte an, vor den Fällen 1, 4, 5 und 8 jeweils mindestens eine Ecstasy-Tablette genommen zu haben. Die daraus errechneten mindestens 6 Tabletten, wenn man nur eine Tablette am 00.00.2020 zugrunde legt, decken sich mit der Fehlvorstellung des Angeklagten und seiner Verteidiger, wonach im Rahmen der Durchsuchung bei der Angeklagten Y. noch 2 Tabletten sichergestellt worden seien. Tatsächlich aber wurden im Rahmen der Durchsuchung, wie sich aus dem Durchsuchungsbericht ergibt, 3 Tabletten sichergestellt, so dass die Rechnung bereits fehl geht. Der Angeklagte J. kann demzufolge insgesamt nur 5 Tabletten konsumiert haben, wovon sich mindestens 2 insofern verifizieren lassen, als bei einem Konsum am 00.00.2020 die oben dargestellten Videos erstellt wurden, auf welchen sich der Angeklagte J. augenscheinlich im Drogenrausch befindet. Eine weitere Einnahme lässt sich durch das Ergebnis der Blutuntersuchung beim Angeklagten J. am Tag seiner Festnahme verifizieren. Zugunsten des Angeklagten unterstellt die Kammer, dass er die restlichen 3 Tabletten zu den Tatzeiten eingenommen hat. Dabei musste jedoch angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben offen bleiben, zu welchen konkreten Tatzeiten er diese eingenommen hat. Die Kammer hat jedoch bei allen Taten zu seinen Gunsten eine Enthemmung bedingt durch den Konsum von Alkohol und Ecstasy berücksichtigt. Dies berücksichtigend lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Angeklagten J. zu keinem Tatzeitpunk der Zustand einer jedenfalls mittelgradigen Berauschung und damit einer krankhaften seelischen Störung durch eine Alkohol-/Drogenintoxikation und damit keine erheblich verminderte Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vor. Die Sachverständige Dr. DR., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, welche der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders gewissenhaft, gründlich und forensisch-psychiatrisch qualifiziert bekannt ist, hat sowohl die Angaben des Angeklagten J. im Rahmen der Hauptverhandlung und im Rahmen ihrer Exploration in der Justizvollzugsanstalt E. sowie die Ergebnisse der Hauptverhandlung ihrer Begutachtung zugrunde gelegt. Daraus hätten sich keine Hinweise auf eine erheblich verminderte Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit ergeben. Dabei hat die Sachverständige zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten Alkohol und Ecstasy konsumierte. Allein aus den Angaben zum Konsum ließen sich jedoch keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ziehen. Entscheidend sei vielmehr das psychopathologische Gesamtbild des Angeklagten während der Taten. Zu berücksichtigen seien dabei vor allem die kognitive Wahrnehmung, die erhaltene Erinnerung, die Motorik und die Orientierung des Angeklagten. Bei einem jedenfalls mittelgradigen Rausch, der zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen könne, seien diese Merkmale beeinträchtigt. Bei dem Angeklagten J. sei eine derartige Beeinträchtigung jedoch in keinem der Fälle zu beobachten. Er sei in allen Fällen über einen längeren Zeitraum handlungsfähig gewesen und sei planvoll, orientiert und sicher vorgegangen. Er habe eine überwiegend erhaltene, detaillierte und präzise Erinnerung an die Tatabläufe. So sei bei Fall 1 zu berücksichtigen gewesen, dass die Angeklagten gemeinsam mit dem Elektro-Roller gefahren seien, wobei der Angeklagte J. diesen ohne Fahrauffälligkeiten gesteuert habe. Dafür sei eine erhaltene Motorik unabdingbar. Er habe eine gute Orientierung und Erinnerung gehabt, die sich daran zeige, dass er sich an das Haus, bei welchem mal eine Mülltonne gebrannt habe, habe erinnern können. Er habe daraus eine frühere Situation erkennen und diese in Bezug setzen können. Seine Wahrnehmung sei damit vollständig erhalten gewesen. Er schildere sein inneres Erleben, dass er große Angst gehabt habe, erwischt zu werden. Daraus ergebe sich, seine in der Situation erhaltene Fähigkeit zur Antizipation, was passiert wäre, wenn er erwischt worden wäre. Auch bei den übrigen Fällen seien die Angeklagten gemeinsam in der üblichen Art und Weise mit dem Roller gefahren, ohne dass es zu Fahrauffälligkeiten gekommen wäre. Bei Fall 3 habe der Angeklagte selbst geschildert, beschwerdefrei gewesen zu sein. Bei Fall 4 schildere er inneres Erleben detailreich dergestalt, dass er Angst gehabt, habe, dass die Angeklagte Y. nichts mehr mit ihm hätte zu tun haben wollen, wenn er das nicht gemacht hätte. Bei Fall 5 habe der Angeklagte noch eine klare Erinnerung an die Abläufe und schildere diese detailliert. Der Angeklagte schildere bei den Fällen 8 und 10 sein inneres Erleben, er habe Panik gehabt wegen des Passanten. Insgesamt habe sie bei den Schilderungen des Angeklagten zu den Taten keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass es sich um eine nachträglich rekonstruierte Erinnerung gehandelt habe. Er schildere vielmehr jeweils ein kongruentes Geschehen mit innerem und äußerem Erleben ohne Brüche in der Schilderung. Aus diesem psychopathologischen Gesamtbild hätten sich – so die Sachverständige – insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte bei den jeweiligen Tatbegehungen erheblich intoxikiert bzw. in einem jedenfalls mittelgradigen Rauschzustand gewesen sei. Gleichwohl sei von einer Enthemmung bedingt durch den Konsum von Alkohol und Ecstasy auszugehen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Symptome für einen jedenfalls mittelgradigen Rausch waren bei dem Angeklagten J. nicht feststellbar. Er zeigte weder psychomotorische Störungen noch dachte er eher emotional als kognitiv. Seine Angst vor Entdeckung zeigt vielmehr seine erhaltene Fähigkeit, Signale wahrzunehmen und danach zu handeln, nämlich den Tatort zu verlassen. Dies stellt eine adäquate Reaktion auf die jeweilige Tatbegehung dar. Der Angeklagte schilderte in den Fällen 1, 3 und 4 die verbale Interaktion mit der Angeklagten Y. im Vorfeld der Tatbegehung teilweise wortwörtlich und zeigt damit seine erhaltene detaillierte Erinnerungsfähigkeit. In Fall 5 schildert er die Emotionen („ voll enttäuscht “) der Angeklagten Y. , welche ebenfalls auf eine erhaltene Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit schließen lassen. In den Fällen 1, 3, 4, 5 und 8 fuhr er gemeinsam mit der Angeklagten Y. eine Strecke von jeweils mindestens 550 Metern (Fall 1), 650 Metern (Fall 3), 800 Metern (Fall 4), 1,5 Kilometern (Fall 5), 1,1 Kilometer (Fall 8) was bei der gewählten Art und Weise der Fahrweise einer erhöhten Koordination und Motorik bedarf. Denn der Angeklagte stand jeweils hinter der vor ihm stehenden Angeklagten Y. und lenkte den Roller. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass er dazu in der Lage gewesen wäre, wenn er sich in einem Zustand vergleichbar mit dem Zustand am 00.00.2020 befunden hätte. Denn dort war er kaum in der Lage koordiniert zu handeln und halluzinierte fortwährend. Das Lenken eines mit zwei Personen besetzten Elektro-Rollers über eine Entfernung von mehreren hundert Metern hätte seine motorischen Fähigkeiten deutlich überstiegen. Soweit der Angeklagte J. sich dahingehend einließ, er hätte die Taten nicht begangen, wenn er einen „ klaren Kopf “ gehabt hätte, vermag auch dies nicht die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zu begründen. Denn schließlich beging er die Taten immer wieder und kündigte diese sogar mit der SMS vom 00.00.2020 um 16:17 Uhr mit den Worten: „ Dann gehe ich jetzt duschen ok sehen uns ja gleich zu P. leuchtet???????? “ an. Dass er sich bei den Taten jeweils in einem Rauschzustand befunden hätte, ergibt sich daraus gerade nicht. Der Auslöser und die Motivation für die Taten war vielmehr die besondere Beziehung zu der Angeklagten Y. , wie oben bereits dargestellt. Auch wenn der Angeklagte an den hier festgestellten Wochen im Mai jeweils Alkohol trank, ergibt sich unter Berücksichtigung seines festgestellten Alkoholkonsums keine derartige Trinkgewöhnung, dass die Frage der Einschränkung der Schuldfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt ggf. abweichend zu beurteilen wäre. Auch bei der Angeklagten Y. ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit. Ein diesbezüglicher Alkohol- oder Drogenkonsum zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wurde weder von den Angeklagten geschildert, noch ergaben sich dafür sonstige Anhaltspunkte. Bezogen auf ihre psychischen Auffälligkeiten schilderte die Sachverständige Dr. EC., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, welche der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders gewissenhaft, gründlich und forensisch-psychiatrisch qualifiziert bekannt ist, überzeugend, dass bei der Angeklagten eine emotional-instabile Persönlichkeitsentwicklung, jedoch (noch) keine –störung vorliege, dies auch unter Berücksichtigung ihres selbstverletzenden Verhaltens. Sie habe ihrer Begutachtung die von der Angeklagten ab dem Jahr 2012 vorhandenen Krankenunterlagen zugrunde gelegt. Ausgehend von den schwierigen Aufwuchsbedingungen habe sich bei der Angeklagten eine frühe Störung entwickelt. Sie habe Schwierigkeiten mit ihrer Affektregulation, habe sich emotional instabil entwickelt. Ihr Zustand habe sich jedoch seitdem sie ihre eigene Wohnung bezogen und eine damit einhergehende Rückzugsmöglichkeit habe, deutlich stabilisiert. Dennoch seien weiterhin Auffälligkeiten in ihrer Affektregulation zu beobachten. So zeige sie sich in Konfliktsituationen oder wenn sie sich anderweitig belastet fühle sehr wütend und verletze sich selbst. Dieses Verhalten habe sie zuletzt auch noch in der JVA gezeigt. Diese Instabilität der Angeklagten zeige sich jedoch nicht im Leistungsbereich. In der Schule habe sie sich engagiert und motiviert gezeigt, sei nicht auffällig gewesen. Diese Auffälligkeiten hätten jedoch keine Auswirkungen bei der Begehung der Taten gehabt. Denn es handele sich weder um impulsive noch um Konflikttaten, bei welchen die emotionale Instabilität der Angeklagten allenfalls hätte eine Rolle spielen können. Es lägen keine Symptomtaten aus einem Konflikt heraus vor, welche möglicherweise eine emotionale Überreaktion hätten hervorrufen können, anders als das noch zuletzt in der JVA KO. gezeigte selbstverletzende Verhalten. Dieser überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Nachtatgeschehen Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Y. am 00.00.2020 um 13:27 Uhr erneut mit der Berichterstattung zu den hiesigen Taten beschäftigte, ergibt sich aus dem Auswertebericht zu ihrem Handy. Dort konnte ein um diese Uhrzeit erstellter Screenshot von dem Facebook-Auftritt der Polizei NRW E. gesichert werden. Darauf befindet sich ein Foto eines brennenden VW Beetle, bei welchem es sich um den des Zeugen UN. RB. (Fall 4) handeln könnte. Das Bild trägt den Schriftzug „ Erneute Brandstiftung in P. Wir suchen Zeugen “. Dieses Verhalten zeigt erneut die Faszination der Angeklagten Y. für die vorangegangenen Taten. Dass sich die beiden Angeklagten in der Nacht vom 00.00.2020 auf den 00.00.2020 mit dem Ziel durch P. bewegten, sich kontrollieren zu lassen, ergibt sich aus den jeweils überwachten zwei Telefonaten, welche auszugsweise bereits wiedergegeben wurden. Das Ziel der Kontrolle ergibt sich dabei deutlich aus der Aussage der Angeklagten Y. am Ende des um 00:20:26 Uhr geführten Telefonats: „ ich glaube, es wird nichts mehr mit Kontrolle “, woraufhin sich beide dann wieder zu ihr nach Hause begeben. Dass der Angeklagte J. daran – auch im Vorhinein – ebenfalls teilhaben wollte, ergibt sich aus einem bei der in seiner Wohnung durchgeführten Durchsuchung ausweislich des Durchsuchungsberichtes auf seinem Schreibtisch aufgefundenen, computergeschriebenen Zettel. Dieser enthält die Überschrift „ Plan für’s Wochenende “ und unter „ Freitag “ und „ Samstag “ unter anderem jeweils den Stichpunkt „ Durch P. Laufen und sich von der Polizei Kontrollieren lassen .“ Für „ Freitag “ ist noch zusätzlich vermerkt „ Alkohol trinken / vlt. Leckerschien nehmen “. Die Feststellungen zum Konsum des Angeklagten J. vor seiner Festnahme sowie der Verabreichung des Medikaments Midazolam durch die Angeklagte Y. ergeben sich aus dessen Einlassung. Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten J. zum Zeitpunkt der Festnahme sowie zum Ergebnis der Blutuntersuchung beruhen auf dem Ärztlichen Bericht des WL.-Klinikums vom 00.00.2020 sowie auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen SI., EM., DU., BG. und NV. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten in Fall 1 einer gemeinschaftlich begangenen schweren Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Infolge der Brandlegung wurde das Vier-Parteien-Wohnhaus an der MZ.-straße N01 teilweise dadurch zerstört, dass die Wohnung der Zeugin OR. nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte. Der gesamte Wohnbereich war stark verrußt und renovierungsbedürftig. Infolge der tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten war die Wohnung für einen Zeitraum von fast 3 Monaten unbewohnbar. Die Zeugin OR. musste mit ihrer Tochter in einer Ferienwohnung unterkommen. In sämtlichen Räumen der Wohnung mussten alle rußbeaufschlagten Gebäudeoberflächen sowie die Beaufschlagungen auf Steckdosen und Schalterrahmen, Fenstern und der Balkontür, Holzzargen, Fliesenfugen, Türblättern, Holzflächen, Fensterbänken, Duschtrennwand, WC, Waschtisch, Badewanne und Haustür mit Industriesaugern von anhaftenden Ruß- und Rauchgasbeaufschlagungen befreit und sodann im Handwischverfahren mehrfach abgewischt werden. In der Küche, dem Wohnzimmer, der Diele, dem Büro und dem Schlafzimmer musste die Tapete entfernt, neu grundiert, gespachtelt und tapeziert werden. Das Küchen- und das Wohnzimmerfenster mussten erneuert werden. Die in der Wohnung befindlichen Möbel aus Kinderzimmer, Büro, Flur, Abstellraum, Küche, Wohnzimmer, Gästetoilette, Schlafzimmer, Badezimmer und Terrasse sowie die Spielsachen der Tochter mussten vollständig ausgetauscht werden, da sie durch die aufgetragenen Verrußungen unbrauchbar waren. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 212, 22, 23 Abs. 1 StGB schied mangels feststellbaren hierauf gerichteten Tatentschlusses aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten die Möglichkeit, durch die Inbrandsetzung des Fahrzeugs könne es zum Tod von Hausbewohnern kommen, angenommen und billigend in Kauf genommen hätten. In den Fällen 3, 4, 8 und 10 haben sich die Angeklagten jeweils einer gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. In Fall 5 haben sie sich einer gemeinschaftlich begangenen versuchten vorsätzlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. In den Fällen 1, 3, 4, 5, 8 und 10 lagen jeweils die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Begehung nach § 25 Abs. 2 StGB vor. In diesen Fällen war die Angeklagte Y. stets diejenige, welche die Idee zur Entzündung der Fahrzeuge hatte, welche der Angeklagte J. entsprechend umsetzte. In den Fällen 3, 4 und 8 wählte sie die Fahrzeuge konkret aus. Dadurch ist der gemeinsame Tatplan jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht worden. Die Angeklagte Y. hat auch einen maßgeblichen Tatbeitrag dahin geleistet, dass sie die erforderlichen Tatmittel – das Feuerzeug, das Zeitungspapier und ab Fall 8 den Nagellackentferner– für die beiden mitführte und dem Angeklagten J. zur Verfügung stellte und in Fall 4 sogar aufpasste, dass keiner kam und sie beobachten konnte. Der Angeklagte J. hingegen setzte den Tatplan schließlich entsprechend um und zündete die Fahrzeuge an, so dass er ebenfalls Tatherrschaft innehatte. Er förderte auch nicht nur die Taten der Angeklagten Y. , was sich einerseits aus der durch die SMS vom 00.00.2020 um 16:17 Uhr zum Ausdruck gebrachten Identifizierung mit den Taten ergibt, indem er eine erneute Entzündung ankündigte. Auch er recherchierte – wenn auch nicht im gleichen Umfang wie die Angeklagte Y. – im Nachhinein zu den Taten. Schließlich ergibt sich aus den Telefonaten vom 00./00.00.2020, dass er die Taten auch als seine eigenen Taten ansah, indem er äußerte „ du kannst ja mal die Punkte abfahren, wo wir waren .“ Damit stellte er die Taten gerade nicht als Taten der Angeklagten Y. dar. Die Angeklagten sind in Fall 5 nicht strafbefreiend vom Versuch gemäß § 24 StGB zurückgetreten. Für die Angeklagte Y. war der Versuch fehlgeschlagen, da der Taterfolg – das selbständige Brennen des Fahrzeuges – aus ihrer Sicht mit dem bereits eingesetzten Mittel – dem Zeitungspapier – nicht mehr erreicht werden konnte. Weitere Mittel, das Fahrzeug zum selbständigen Brennen zu bringen, standen ihr in diesem Moment nicht zur Verfügung, weshalb sie sich zu ihrer Wohnanschrift begab und den dort befindlichen Nagellackentferner holte, damit die weiteren entzündeten Autos sicher selbständig brennen. Für den Angeklagten J. , welcher ausweislich der Feststellungen nicht am Tatort verblieb und damit das selbständige Erlöschen nicht mehr wahrnahm, scheidet die Annahme eines Fehlschlags aus. Da er jedoch glaubte, alles zur Verwirklichung der Brandstiftung getan zu haben, liegt ein beendeter Versuch vor. Das bloße Verlassen des Tatortes erfüllt danach nicht die Anforderungen, die an einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu stellen wären. Die Angeklagte Y. hat sich darüber hinaus in den Fällen 2, 6, 7, 9 und 11 jeweils einer vorsätzlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 53 StGB schuldig gemacht. In allen Fällen lag – mit Ausnahme von Fall 5 – eine vollendete Brandstiftung vor. Denn jedenfalls wurde der jeweilige Pkw-Reifen und damit ein Teil der Fahrzeuge vom Brand erfasst, der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Fahrzeuge wesentlich war und selbständig, ohne Fortwirken des Zündstoffes, weiterbrannte und teilweise die Fahrzeuge auch noch weitergehend erfasste. Die Angeklagten handelten in allen sie betreffenden Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die einzelnen Taten stehen hierbei in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. V. 1. Hinsichtlich Fall 1 war für den Angeklagten J. der Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der im Verhältnis zu dem mitverwirklichten § 306 Abs. 1 StGB die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB). Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB anzunehmen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten in Betracht kommen, ergibt nämlich nicht, dass dieser Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren Brandstiftung in einem Maße abweicht, welcher den Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 306a Abs. 3 StGB geboten erscheinen lässt. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigten, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei jeweils ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier nicht auszugehen. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat einräumte. Dabei war jedoch zu bedenken, dass dieses Geständnis zu einem späten Zeitpunkt nach weitgehend abgeschlossener und zu Ungunsten des Angeklagten verlaufener Beweisaufnahme erfolgt ist. Gleichwohl hat er Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lassen. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er bei der Tat bedingt durch den Konsum von Alkohol und Ecstasy enthemmt war. Er ist darüber hinaus erheblichen Regressansprüchen der Geschädigten ausgesetzt. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch auf der anderen Seite beachtliche Strafschärfungsgründe gegenüber, die insgesamt ein solches Gewicht haben, dass von einem bereits deutlichen Übergewicht der positiven Aspekte keine Rede sein kann. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich dabei aus, dass er tateinheitlich eine vorsätzliche Brandstiftung und eine schwere Brandstiftung verwirklichte. Darüber hinaus wirkten sich die für die Zeugin OR. und ihre Tochter durch die Tat verursachten psychischen Auswirkungen ebenso wie der eingetretene hohe Sachschaden strafschärfend aus. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Fälle 3, 4, 8 und 10 war für den Angeklagten J. der Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer in diesen Fällen keinen Anlass einen minder schweren Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB anzunehmen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der jeweiligen Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten in Betracht kommen, ergibt nämlich nicht, dass diese Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Brandstiftung in einem Maße abweicht, welcher den Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 306 Abs. 2 StGB geboten erscheinen lässt. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigten, die für die Wertung der jeweiligen Tat und den Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei jeweils ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier nicht auszugehen. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten jeweils einräumte. Dabei war jedoch zu bedenken, dass dieses Geständnis zu einem späten Zeitpunkt nach weitgehend abgeschlossener und zu Ungunsten des Angeklagten verlaufener Beweisaufnahme erfolgt ist. Gleichwohl hat er Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lassen. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er bei den jeweiligen Taten bedingt durch den Konsum von Alkohol und Ecstasy enthemmt war. Er ist auch in diesen Fällen den Regressansprüchen der Geschädigten ausgesetzt. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch auf der anderen Seite beachtliche Strafschärfungsgründe gegenüber, die insgesamt ein solches Gewicht haben, dass von einem bereits deutlichen Übergewicht der positiven Aspekte keine Rede sein kann. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich dabei aus, dass in Fall 3 sowohl das Fahrzeug der Zeugin SS. als auch das der Zeugin OO. beschädigt wurde. In den Fällen 3 und 10 waren die psychischen Folgen für die jeweiligen Tatopfer zu berücksichtigen. Dabei wirkte sich auch zu Lasten des Angeklagten aus, dass sämtliche Autos im Wohngebiet entzündet wurden, wodurch es zu einer erhöhten Gefährlichkeit für die angrenzenden Anwohner kommen kann, was sich in Fall 10 bereits durch die Beschädigung der Tür zum Wohnhaus des Zeugen BU. zeigte. Schließlich boten auch die jeweiligen Schadenshöhen in keinem Fall Anlass, einen minder schweren Fall anzunehmen. Innerhalb des damit jeweils eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Strafen für tat- und schuldangemessen, wobei sich die Anzahl der Geschädigten in den Fällen 3 und 10 jeweils strafschärfend ausgewirkt hat. Dabei hat sich die Kammer bei der Strafzumessung auch an der Höhe der jeweils entstandenen wirtschaftlichen Schäden orientiert: Fall 3 1 Jahr und 8 Monate Fall 4 1 Jahr und 4 Monate Fall 8 1 Jahr und 4 Monate Fall 10 1 Jahr und 10 Monate Hinsichtlich Fall 5 war der Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Diesen Strafrahmen hat die Kammer gem. §§ 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB war – unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Angeklagte eine versuchte Brandstiftung im Sinne von § 23 Abs. 1 StGB begangen hat – nicht anzunehmen. Es ist nämlich im Ergebnis die zunächst zu prüfende Frage zu verneinen, ob die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Brandstiftung in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Denn die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt noch kein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann. Die Kammer hat im Rahmen der danach erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände berücksichtigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat einräumte. Dabei war jedoch zu bedenken, dass dieses Geständnis zu einem späten Zeitpunkt nach weitgehend abgeschlossener und zu Ungunsten des Angeklagten verlaufener Beweisaufnahme erfolgt ist. Gleichwohl hat er Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lassen. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er bei der Tat bedingt durch den Konsum von Alkohol und Ecstasy enthemmt war. Er ist den Regressansprüchen des Zeugen LU. ausgesetzt. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch auf der anderen Seite beachtliche Strafschärfungsgründe gegenüber, die insgesamt ein solches Gewicht haben, dass von einem bereits deutlichen Übergewicht der positiven Aspekte keine Rede sein kann. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich dabei aus, dass durch die Tat trotz des Versuchsstadiums ein dennoch hoher Sachschaden verursacht wurde. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB vorliegen. Unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes wäre bei der vorrangig zu prüfenden Beurteilung eines minder schweren Falles nach § 306 Abs. 2 StGB ein solcher zu bejahen gewesen. Denn dann würden die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden überwiegen. Dadurch wäre dieser vertypte Strafmilderungsgrund jedoch nach § 50 StGB verbraucht. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Eine Vergleichsbetrachtung der sich dann ergebenden Strafrahmen – Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren nach § 306 Abs. 2 StGB bzw. zwischen 3 Monaten und 7 Jahren und 6 Monaten gemäß §§ 306 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB – ergibt, dass die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger ist, da die dann mögliche Mindeststrafe geringer ist und eine Bestrafung am oberen Ende des Strafrahmens hier jedenfalls nicht in Betracht kommt. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die vorstehenden Gesichtspunkte sowie die sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB berücksichtigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Die Kammer erachtet nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Aus allen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Dabei hat sich zu seinen Gunsten neben seinem umfassenden Geständnis maßgeblich ausgewirkt, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten besteht und dass mit zunehmender Anzahl der begangenen Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichartiger Taten abgenommen hat. Zu seinen Lasten musste bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere die große Anzahl von Taten in gesteigerter Frequenz Berücksichtigung finden. Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer bezüglich der Angeklagten Y. von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt und damit Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Gemäß §§ 1, 105 Abs. 1 JGG war bei der Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergab, dass sie im Zeitpunkt der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleich stand. Die Angeklagte ist unter sehr schwierigen Bedingungen aufgewachsen. Auch wenn sich die Angeklagte nach dem Bezug der ersten eigenen Wohnung sowohl schulisch als auch persönlich deutlich stabilisiert hatte, benötigte sie nach wie vor die Unterstützung durch die Zeugin GD., welche im Auftrag des Jugendamtes seit Ende Oktober 2018 die Betreuung der Angeklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen hatte. Dies belegt, dass bei der Angeklagten noch erhebliche Reifeverzögerungen vorlagen, die sie zur Tatzeit eher als Jugendliche denn als Erwachsene erscheinen ließen. Gegen die Angeklagte war gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl aufgrund der schädlichen Neigungen der Angeklagten, die in den Taten hervorgetreten sind und die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen lassen, als auch wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Bei der Angeklagten Y. liegen schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs.2 Var. 1 JGG vor. Unter schädlichen Neigungen im Sinne der vorbenannten Vorschrift sind solche Anlage- oder Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer, nicht lediglich bagatellartiger Deliktsbegehung in sich bergen. Diese Mängel müssen bereits vor der Tat angelegt gewesen sei und zum Urteilszeitpunkt noch bestehen (vgl. BGH Beschl. v. 08.01.2015, Az. 3 StR 581/14 = BeckRS 2015, 02494 mit Verweis auf die st. Rspr.). Derartige, bereits vor Tatbegehung und noch zum Urteilszeitpunkt bestehende charakterliche Mängel waren bei der Angeklagten festzustellen. Zwar ist die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, jedoch ergibt sich vorliegend aus dem Tatbild als solchem im Rahmen der gebotenen Gesamtschau eine hinreichende Grundlage zur Annahme schädlicher Neigungen bei der Angeklagten. Zwar war zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum einerseits insgesamt lediglich 3 Wochenenden im Mai 2020 und damit einen relativ kurzen Zeitraum umfasste. Allerdings beging die Angeklagte in diesem kurzen Zeitraum 11 Taten in zunehmender Frequenz. An der Ausübung weiterer, zu erwartender, Brandstiftungen wurde die Angeklagte Y. lediglich durch ihre Festnahme und die erhebliche Entdeckungsgefahr gehindert. Aus ihrem am Wochenende des 00./00.00.2020 gezeigten Verhalten und dem Umherfahren mit dem Ziel, von der Polizei kontrolliert zu werden, lässt sich schließen, dass die Angeklagte eine unveränderte Begeisterung und einen Nervenkitzel aus den Taten zog. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, dass die Angeklagte von sich aus von einer weiteren Tatbegehung Abstand genommen hätte. Die Angeklagte hat trotz des relativ kurzen Tatzeitraumes eine Vielzahl von Taten zu Lasten hauptsächlich zufällig ausgewählter Tatopfer begangen. Sie hat im Nachgang zu den Taten sowohl unmittelbar danach als auch in den folgenden Tagen eine große Faszination empfunden. Dies ergibt sich einerseits aus dem jeweiligen Verbleiben am Tatort zur Beobachtung der Brandentwicklung samt Erstellung von Fotos sowie der Verfolgung der Berichterstattung in den Zeitungen und sozialen Medien. Die Erstellung von Fotos und Screenshots zeigt, dass die Angeklagte die Taten dauerhaft fixieren und sich immer wieder ansehen wollte. Obwohl die Angeklagte dadurch insbesondere die Brandentwicklung und die damit einhergehende Gefährlichkeit der Brandlegung in Fall 1 aber auch in den Fällen 2, 3, 4, 5 und 8 jeweils beobachten konnte, beging sie die weiteren Taten. Dieses Verhalten steht im Einklang mit der bereits im Vorfeld der Taten gezeigten Faszination für Feuer, welche für sie die möglicherweise eintretenden Tatfolgen deutlich überwog. Dieses Verhalten offenbart ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit, welche in den charakterlichen Mängeln der Angeklagten Y. begründet ist. Die charakterlichen Mängel bestehen auch noch zum Urteilszeitpunkt. Zum einen zeigten sich diese in der unreflektierten Einstellung der Angeklagten zu den von ihr begangenen Taten, die im Rahmen ihrer Einlassung deutlich zu Tage trat. Hierbei war sie bestrebt, die gesamte Verantwortung auf den Angeklagten J. zu übertragen. Ihre eigene Rolle stellte sie vollkommen verharmlosend dar und behauptete lediglich in den Fällen 1, 3, 4, 8 und 10 am Tatort gewesen zu sein und den Angeklagten J. nicht von seiner Tatbegehung abgehalten zu haben. Sie war weder in der Lage, die Hintergründe und Beweggründe ihres Tatverhaltens noch des erniedrigenden und herabwürdigenden Verhaltens gegenüber dem Angeklagten J. zu erläutern. Die Ernsthaftigkeit und die Folgen ihrer Taten schienen sie nicht zu erreichen. Sie war vielmehr bestrebt darum hervorzuheben, dass sie sich ärgere, den Angeklagten J. nicht von seinen Taten abgehalten zu haben und sich nunmehr vor Gericht verantworten zu müssen. Dieser Einlassung vermochte die Kammer in großen Teilen – wie oben dargestellt – keinen Glauben zu schenken. Aus dem von der Angeklagten gezeigten Verhalten spricht zum einen die fehlende Fähigkeit, sich mit dem eigenen Tatverhalten auseinanderzusetzen, als auch die nur begrenzte Fähigkeit, hinsichtlich des eigenen Verhaltens und dessen Folgen Reue zu empfinden. Auch wenn insoweit ins Kalkül zu ziehen ist, dass es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelt, bestehen für die Kammer Anhaltspunkte für einen Wandel nicht. Vielmehr bestanden die charakterlichen Mängel bis zuletzt fort. Dies ergibt sich aus einem von der Angeklagten Y. am 00.00.2021 verfassten Brief, welcher an den Richter gerichtet war, der das Zivilverfahren der Zeugin SS. gegen die Angeklagte Y. führt. Der Brief hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „ Sehr geehrter Herr Richter MR., in ihrem Schreiben, welches ich am 00.00.2021 bekommen habe, steht dass ich am 00.00.2020 dem PKW der Frau SS. in Brand gesetzt haben soll. In dem Schreiben steht auch das momentan das Landgericht E. in der Sache ermittelt. Während der Hauptverhandlung hat der Mitangeklagte D. J. eingeräumt das Fahrzeug der Frau SS. in Brand gesetzt zu haben. Ich bin auf jeden Fall nicht für den Schaden am Auto verantwortlich und werde auf Grund dessen nicht für den Schaden aufkommen […] “ Diesem Brief lässt sich die bis zum Schluss der Beweisaufnahme vorhandene Einstellung der Angeklagten Y. zu ihren Taten entnehmen, wonach sie keinerlei Verantwortung dafür übernahm und die gesamte Verantwortung dem Angeklagten J. auferlegte. Aufgrund der vorbezeichneten, bereits vor und auch noch zum Zeitpunkt der Verurteilung bestehenden charakterlichen Mängel der Angeklagten besteht nach Überzeugung der Kammer ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Brandstiftungsdelikte. Die Kammer hat zudem im Rahmen der Gesamtwürdigung das Erfordernis der Verhängung einer Jugendstrafe gegen die Angeklagte wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG bejaht, da die Taten in besonderem Maße persönlich vorwerfbar sind und ihre „Einzeltatschuld“ so schwer wiegt, dass eine Jugendstrafe auch zum Schuldausgleich der Taten erforderlich ist. Entscheidend für die Beurteilung der Schwere der Schuld ist die subjektive und persönlichkeitsbegründende Beziehung des Täters zu seiner Tat, wobei das äußere Geschehen nur insoweit eine Rolle spielt, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Die vorliegenden Taten waren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dabei gerade nicht unter Jugendlichen oder Heranwachsenden regelmäßiger vorkommende, gruppendynamisch geprägte Deliktsabläufe oder jugendtypische Spontantaten, sondern gingen weit über jugendtypische Kriminalität hinaus. In ihnen kamen eine charakterliche Haltung und Motivationslage der Angeklagten zum Ausdruck, die sich in ganz erheblicher Weise in vorwerfbarer persönlicher Schuld niedergeschlagen hat. Für das Vorliegen der Schuldschwere spricht hier zunächst, dass die Angeklagte sich in 11 Fällen der vorsätzlichen Brandstiftung und in einem Fall darüber hinaus tateinheitlich der schweren Brandstiftung zum Nachteil mehrerer, zufällig ausgewählter Geschädigter schuldig gemacht und dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von mindestens 280.198,07 € verursacht hat. Dabei handelt es sich jeweils um Verbrechenstatbestände. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das ihr vorwerfbare Unrecht dabei insbesondere, dass die Angeklagte eine Serie von ganz erheblichen Straftaten beging und daher über einen gebündelten Zeitraum mit zunehmender Frequenz ein erhebliches Maß an krimineller Energie an den Tag legte. Dies zeigt sich auch daran, dass sie sich bei der polizeilichen Kontrolle im unmittelbaren Anschluss an die Tat in Fall 11 vollkommen ruhig und unauffällig verhalten konnte und die Polizeibeamten im Nachhinein in dem Telefonat am 00.00.2020 um 00:20:26 Uhr verhöhnte. Auch das festgestellte Gespräch mit dem Zeugen WQ. nach Fall 2 zeigt, dass sich die Angeklagte selbst ihren Tatopfern gegenüber interessiert zu den Taten zeigte. Insgesamt hat die Angeklagte ein wahlloses, gefährliches und rücksichtsloses Verhalten gezeigt, das eine erhebliche innere Verrohung offenlegt, die sich in den hier zu bewertenden Taten manifestierte. Die daraus folgende „Einzeltatschuld“ zeigt sich dabei besonders in dem Umstand, dass die Angeklagte die in Brand gesetzten Fahrzeuge ganz überwiegend zufällig auswählte und die Frequenz der Tatbegehungen bis zum Wochenende des 00./00.00. deutlich zunahm. Dabei nahm sie weder Rücksicht auf die Sachwerte der in Brand gesetzten Fahrzeuge bzw. angrenzenden Gebäude noch auf die für die Eigentümer der Fahrzeuge eintretenden psychischen Folgen. Dabei stand der Angeklagten bereits nach der Begehung von Fall 1 auch der von ihr angerichtete enorme Schaden vor Augen, ohne dass sie dies von weiteren Taten abgehalten hätte, auch wenn zu berücksichtigen war, dass die folgenden Fahrzeuge nicht mehr unter einem Carport standen. Gleichwohl kommt in der fortgesetzten Tatbegehung die dem Vorgehen der Angeklagten innewohnende Rücksichtslosigkeit deutlich zum Ausdruck. Die Angeklagte ist für diese Taten voll verantwortlich. Die Verhängung einer Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld war im Übrigen auch erzieherisch geboten. Das Absehen von Jugendstrafe hätte dazu geführt, dass der Angeklagten die Bedeutung ihrer persönlichen Schuld und das von ihr verwirklichte Unrecht nicht hinreichend vor Augen hätte geführt werden können. Auch unter erzieherischen Gesichtspunkten war der Angeklagten mit einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe daher das Ausmaß ihrer persönlichen Schuld deutlich zu machen, so dass sie sich damit im Rahmen einer noch ausstehenden und dringend erforderlichen Tataufbereitung auseinandersetzen kann. Bei der Bemessung der Länge der Jugendstrafe, deren Strafrahmen § 105 Abs. 3 S. 1 JGG zu entnehmen war, hat die Kammer auf Grundlage des bei der Angeklagten bestehenden erforderlichen Gesamterziehungsbedarfs unter Beachtung der emotional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung und unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld sowie des insoweit auch erzieherisch erforderlichen Schuldausgleichs u.a. die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Ausschlaggebend für die Bemessung der Strafe war der Erziehungsbedarf. Aus erzieherischer Sicht war die Verhängung einer Jugendstrafe in der ausgeurteilten Höhe geboten. Die in den Taten zum Ausdruck kommenden vorbezeichneten Charakterdefizite der Angeklagten konnten innerhalb der ein Jahr andauernden Untersuchungshaft nicht abgestellt werden, wie bereits die bislang fehlende Tataufbereitung zeigt. Hinzukommt, dass die eher zurückgezogene Lebensweise der Angeklagten ebenfalls als tatbegünstigender Faktor zu werten war, da die Angeklagte kaum über soziale Kontakte außerhalb der Bekanntschaft zum Angeklagten J. und zu ihrer Großmutter sowie ihrem Vater verfügte. Insbesondere am Wochenende war ihr Alltag geprägt durch Langeweile, welcher sie durch die Tatbegehungen mit dem Angeklagten J. oder die Dokumentation des von ihm vollzogenen Drogenkonsums bzw. der Einnahme von Midazolam begegnen wollte. Auch das Verhalten dem Angeklagten J. gegenüber, welchen sie erniedrigte, nach ihrem Belieben befehligte und ihn zuletzt für die von ihr initiierten und begangenen Taten büßen lassen wollte zeigt, dass die Erlernung sozialer Kompetenzen bei der Angeklagten teilweise noch aussteht. Auch wenn sie sich im schulischen Umfeld deutlich stabilisiert und motiviert zeigte, konnte sie dieses Verhalten nicht in ihr privates Umfeld übertragen. Das zu erlernen ist, ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den Taten einschließlich der Tatmotivation aus erzieherischen Gründen dringend erforderlich, um der Angeklagten durch die vorbezeichnete erzieherische Einwirkung einen Weg in die künftige Straffreiheit zu ebnen. Innerhalb des Strafrahmens des § 105 Abs. 3 S. 1 JGG und unter Zugrundelegung des Erziehungsbedarfs hat die Kammer zugunsten der Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich hinsichtlich ihrer Anwesenheit am Tatort in den Fällen 1, 3, 4, 8 und 10 geständig eingelassen hat. Zu ihren Gunsten war zu berücksichtigen, dass sie zwar eine schwierige persönliche Entwicklung durchmachen musste, jedoch wurde sie fortwährend durch das Jugendamt und zuletzt durch die Zeugin GD. unterstützt. Auch war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte durch die Tatbegehungen Regressansprüchen der Geschädigten in erheblichem Umfang ausgesetzt ist. Darüber hinaus ist die Angeklagte angesichts ihres noch jungen Alters besonders haftempfindlich, was sich auch durch selbstverletzendes Verhalten in der JVA zeigte, wie die Sachverständige Dr. EC. überzeugend ausführte. Zulasten der Angeklagten war hingegen die Vielzahl der Taten, der verursachte Sachschaden als auch die für die Zeugin OR. und ihre Tochter sowie die für die Zeugen SS., BY. und BU. eingetretenen psychischen Folgen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ging die Initiative für die Tatbegehungen von ihr aus. Alle Taten wurden in der P. Innenstadt und damit in einem eng bebauten Wohngebiet begangen, was eine besondere Gefährlichkeit mit sich bringt. In den Fällen 3 und 9 kam es zur Beschädigung von jeweils 2 Fahrzeugen. In Fall 1 hat die Angeklagte tateinheitlich sowohl eine vorsätzliche Brandstiftung als auch eine schwere Brandstiftung verwirklicht. Angesichts des dargelegten Erziehungsbedarfs der Angeklagten und der vorbezeichneten sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtschau eine Jugendstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für erforderlich, aber insgesamt auch für ausreichend, um bei der Angeklagten die erzieherisch dringend erforderliche Einwirkung zu erzielen. Die Dauer der Jugendstrafe wurde von der Kammer dabei so bemessen, dass die Angeklagte sich umfassend mit ihren Taten und den Ursachen sowie ihrer emotionalen Instabilität ggf. therapeutisch auseinander setzen kann. Im Rahmen der Inhaftierung erscheint es ebenfalls sinnvoll, dass die Angeklagte das traumatische Erleben des Todes ihrer Mutter sowie das problembehaftete Verhältnis zum Vater therapeutisch behandelt. V. Die Unterbringung des Angeklagten J. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt nicht in Betracht. Die Sachverständige Dr. DR. hat insofern überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten J. keine eingeschliffene Neigung zum Alkohol- oder Drogenkonsum im Übermaß bestehe. Auch wenn er im Tatzeitraum jedes Wochenende Alkohol bzw. Ecstasy konsumiert habe, handele es sich dennoch um eine derart kurze Konsumdauer, dass dieses Verhalten kein eingeschliffenes Verhaltensmuster sei. Etwaige Entzugserscheinungen seien bei dem Angeklagten nach seiner Inhaftierung auch nicht aufgetreten. Diese Einschätzung der Sachverständigen ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend und wird von der Kammer nach eigener Beurteilung geteilt. VI. Die Staatsanwaltschaft E. hat dem Angeklagten J. mit Anklageschrift vom 09.11.2020, Az. 401 Js 184/20, vorgeworfen, die Fälle 2, 6, 7, 9 und 11 gemeinschaftlich mit der Angeklagten Y. begangen zu haben. Die Kammer hat letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nicht die für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte J. in diesen Fällen entgegen seiner Einlassung gemeinschaftlich mit der Angeklagten Y. gehandelt hat. Vielmehr hat sich seine Einlassung in zahlreichen, oben unter Ziffer III. aufgeführten Punkten objektivieren lassen. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an der die Fälle 2, 6, 7, 9 und 11 bestreitenden Einlassung des Angeklagten J. zu zweifeln. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten und Auslagen wurde gemäß §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG hinsichtlich der Angeklagten Y. unter Berücksichtigung der begrenzten finanziellen Mittel der Angeklagten abgesehen. Die Auferlegung dieser Kosten und Auslagen würde für die Angeklagte Y. – zusätzlich zu den durch die Taten verursachten Regressansprüchen – eine erhebliche Verschuldung bedeuten und damit eine kontraproduktive erzieherische Einwirkung auf die Angeklagte im Hinblick auf die wünschenswerte Erlernung eines Berufes und den Einstieg in ein Arbeitsleben nach der Verbüßung der Jugendstrafe darstellen.