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Urteil

1 O 400/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0422.1O400.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des von ihm erworbenen Pkws der Marke W, Modell Tiguan 2.0 TDI, im Rahmen des sog. „Diesel-Abgasskandals“ auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug (W Tiguan 2.0 TDI, Euro Norm 4; FIN: WVGZZZ5NZ9W069244) am 05.08.2015 als Gebrauchtfahrzeug von einem Privatverkäufer zu einem Gesamtpreis von 13.700,00 €. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug bei Kauf 116.800 km. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor EA 189 EU 4 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sah hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikelausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer geringeren Abgasrückführungsrate. Dabei vermochte die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (NEFZ-Prüfzyklus) eingesetzt oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird, und schaltete im NEFZ-Prüfzyklus in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wurde sichergestellt, dass bei der Prüfung nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen gemessen und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte im Laborbetrieb eingehalten wurden. Dagegen schaltete die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wurde. In diesem Betriebsmodus verringerten die Emmissionskontrollsysteme demnach ihre Wirksamkeit. Ab dem 22.09.2015 wurde bezüglich der Umschaltlogik der Motorsteuerungssoftware ausführlich in der Öffentlichkeit und Presse in Deutschland berichtet. Die Beklagte veröffentlichte des Weiteren eine entsprechende Ad-hoc Mitteilung sowie im weiteren Verlauf des Jahres mehrere Pressemitteilungen jeweils hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Thematik. Im Oktober 2015 wurde zudem eine Internetseite freigeschaltet, auf der die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs mittels Eingabe der FIN individuell geprüft werden konnte, worüber in den Medien ebenfalls ausführlich berichtet wurde. Auch die Konzernmarken, u.a. Audi, entwickelten entsprechende Webseiten für eine FIN-Abfrage zur Betroffenheit, worüber ebenfalls öffentlich berichtet wurde. Daneben konnten sich sämtliche Fahrzeughalter telefonisch, schriftlich oder per Email beim W Kundenservice über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs informieren. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete gegenüber der Beklagten an, die von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung angesehene Motorsteuerungssoftware zu entfernen. Auch hierüber wurde in den öffentlichen Medien ausführlich berichtet. Das hierzu von der Beklagten entwickelte Softwareupdate ließ der Kläger aufspielen. Seitdem wird das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Vorteilsanrechnung für die gezogenen Nutzungen auf, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, dies unter Fristsetzung bis zum 20.05.2020. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 173.010 km. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrags, vornehmlich aus dem Gesichtspunkts des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig manipuliert, um ihren Profit und ihre Marktanteile zu steigern; es müsse davon ausgegangen werden, dass die Organe und leitenden Angestellten der Beklagten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und dem Vorstand entsprechend berichtet haben. Ihm sei es bei Erwerb des Fahrzeugs insbesondere auf dessen Umweltfreundlichkeit und die uneingeschränkte Nutzbarkeit in Städten angekommen. Sofern der Kläger Kenntnis von den Umständen der Manipulation gehabt hätte, so hätte er sich gegen den Erwerb des Kfz entschieden. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Software-Update die Abgasreinigung dergestalt programmiert, dass sie nur bei Temperaturen zwischen 17-37 Grad Celsius funktioniere (sog. Thermofenster). Darunter und darüber würde keine bzw. eine lediglich verringerte Abgasreinigung stattfinden. Dies stelle wiederum eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Kläger behauptet, sich wirksam zu der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18 angemeldet zu haben. Es seien dabei alle Formalien eingehalten worden, die für eine Wirksamkeit der Anmeldung notwendig sind. Der Kläger verweist hinsichtlich der Einrede der Verjährung darauf, dass er aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe bzw. die Klageerhebung bis in das Jahr 2019 hinein objektiv unzumutbar war. Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass ihm auch bei der Verjährung des Schadensersatzanspruchs ein Anspruch nach § 852 BGB zustehe, welcher in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjähre. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs aus § 852 BGB sei zu beachten, dass sich die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast über den Umfang des Erlangten erklären müsse. Sollte dies nicht geschehen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Veräußerungserlös hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Gänze erlangt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei 9.861,83 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2020 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges VW Tiguan 2.0 TDI, FIN WVGZZZ5NZ9W069244, zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restnutzungsdauer; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet; 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19 in Bezug auf die Thematik lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen habe und der Kläger vorliegend nicht in ausreichendem Maße dargelegt habe, dass er vom Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs Abstand genommen hätte, wenn er von der Umschaltlogik gewusst hätte. Es sei demnach kein durch ein Verhalten der Beklagten kausal hervorgerufener Schaden entstanden. Das aufgespielte Update habe keinen negativen Einfluss auf die Lebensdauer des Motors und seiner Komponenten. Der Einsatz eines Thermofensters sei aus Gründen des Motorschutzes zulässig. Dies habe auch das KBA im Zuge des Freigabeprozesses des Updates bestätigt. Die Beklagte behauptet weiter, es lägen keine Erkenntnisse bzw. kein klägerischer Vortrag dazu vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU4 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung behauptet die Beklagte, der Kläger habe aufgrund der öffentlichen Berichterstattung bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der in seinem Fahrzeug verbauten Umschaltlogik und aller anspruchsbegründenden Maßnahmen gehabt. Spätestens im Jahr 2016 habe der Kläger allerdings aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit des Fahrzeugs von der Softwaremanipulation erlangt. Die Beklagte rügt die Wirksamkeit der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage. Der Kläger habe keine Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs gemacht. Es fehle an allen relevanten und konkret auf den Sachverhalt bezogenen Daten, wie etwa des Kaufvertragsdatums oder der Fahrzeugidentifikationsnummer. Die Beklagte meint, dass sich auch kein Anspruch des Klägers aus § 852 BGB ergebe, da die Beklagte im Fall des Gebrauchtwagenkaufs nichts durch den Kaufvertragsabschluss des Klägers erlangt habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aus § 826 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage zustehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). Die geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls nach §§ 195, 199 BGB verjährt und die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass die Beklagte gem. § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. 1. Gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft. Das ist vorliegend die Beklagte. Sie hat die maßgeblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. a. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist mit dem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2015 entstanden. Das Aufspielen des Updates ist diesbezüglich nicht weiter relevant, weil dies keinesfalls ursächlich für den Kaufentschluss des Klägers und damit den in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit bestehenden Schaden ursächlich geworden ist. Im maßgeblichen Entstehungszeitpunkt des Anspruchs – d.h. im August 2015 – hatte der Kläger allerdings noch keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs. Kenntnis im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich gegeben, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Für die Annahme der Kenntnis ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten möglicherweise Bedeutung haben. Es bedarf allerdings keiner hinreichend sicheren Beweismittel, um den Rechtsstreit risikolos führen zu können. Ferner kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an, es genügt vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es genügt allerdings auch die grob fahrlässige Unkenntnis. Grob fahrlässig handelt, wer objektiv schwerwiegend und subjektiv nicht entschuldbar gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstößt. Dies ist der Fall, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deswegen fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ausreichend ist allerdings, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (OLG Köln, Beschluss vom 04. März 2020 – 26 U 73/19 Rn. 9 –, juris). b. Die einschlägige Verjährungsfrist von drei Jahren begann hier gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015, weil der Kläger bereits im Jahr 2015 ohne grobe Fahrlässigkeit von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen hätte Kenntnis erlangen müssen (etwa OLG Köln, Beschluss vom 04. März 2020 – 26 U 73/19 Rn. 10 ff. –, juris). Gemäß § 195 BGB ist somit Ende 2018 Verjährung eingetreten. aa. Aufgrund der extrem umfangreichen öffentlichen Berichterstattung ab September 2015 hätte sich dem Kläger die Möglichkeit aufdrängen muss, dass auch sein Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen sein könnte. Sodann wäre es ihm aufgrund der seitens des VW-Konzerns angebotenen vielfältigen Recherchemöglichkeiten, über die ebenfalls umfassend öffentlich berichtet worden war, ein Leichtes gewesen, sich entsprechende Gewissheit zu verschaffen. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass dem Kläger die umfassende Berichterstattung im Herbst 2015 entgangen sein soll. Auf der Basis dieser Berichterstattung hätte sich ihm die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit aufdrängen müssen. Es wäre ihm sodann ein Leichtes und absolut zumutbar gewesen, sich entsprechende Gewissheit zu verschaffen, so dass eine etwaige im Jahr 2015 noch bestehende Unkenntnis der eigenen Betroffenheit jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Der Kläger konnte wissen, dass er ein Fahrzeug fuhr, das mit einem entsprechenden Dieselmotor der Beklagten ausgestattet ist. Zugleich konnte er auch die individuelle Betroffenheit des Fahrzeugs über allgemeine Informationsquellen verifizieren. Der Kläger hat allerdings die mannigfaltigen und unschwer zugänglichen Informationsquellen nicht genutzt, sondern von der Betroffenheit seines Fahrzeuges bewusst die Augen verschlossen. Hätte er die eigene Betroffenheit von dem allgegenwärtigen Skandal geklärt, hätte sich demnach auch die Existenz eines deliktischen Schadensersatzanspruchs geradezu aufdrängen müssen. In den Medien wurde umfänglich von einer seitens der Beklagten verwendeten "Schummelsoftware" berichtet. Bereits mit dieser Berichterstattung sowie der sich aufdrängenden Annahme des Betroffenseins seines eigenen Fahrzeugs hatte der Kläger die einen deliktischen Anspruch nach § 826 BGB stützenden Tatsachen ihrem wesentlichen Kern nach in der Hand (ausfl. OLG Köln, Beschluss vom 04. März 2020 – 26 U 73/19 Rn. 9 ff. –, juris). bb. Es ist dabei nicht von Relevanz, dass die Beklagte die Verantwortlichkeit für die Manipulationen lange Zeit bzw. deren Kenntnis seitens der Organträger bis zum heutigen Tage bestritt bzw. bestreitet. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19, juris Rn. 67 ff.). cc. Entgegen der klägerischen Ansicht war nicht die sichere Kenntnis von den den Anspruch bergründenden Umständen erforderlich. Insoweit wird auf die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 hingewiesen. Demnach ist die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren die erforderliche Kenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen vorhanden, wenn ihm die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich und zumutbar ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Es bedarf demnach keiner Kenntnis aller Einzelumstände, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es bedarf demnach keiner bereits hinreichend sicherer Beweismittel, welche es zulassen den Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Der BGH führt diesbezüglich auf den konkreten Fall der Abgasmanipulation aus, dass es für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist insbesondere nicht näherer Kenntnis des Klägers von den "internen Verantwortlichkeiten" im Hause der Beklagten bedurfte. Insbesondere war es nach Ansicht des BGH nicht erforderlich, die Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuordnen zu können. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast könne das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat. Es liege deshalb kein eng begrenzter Ausnahmefall vor, in dem die Erhebung einer Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war. Dass nach 2015 Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur Ansprüche gegen die Beklagte aus rechtlichen Gründen verneint haben, verschiebe den Beginn der Verjährungsfrist nicht nach hinten. Die einen Anspruch bejahenden Gerichte hätten sich auf die Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB berufen können. Den Betroffenen war also – trotz der Tatsache, dass eine abschließende Entscheidung des BGH erst im Jahr 2020 erging – eine Klageerhebung bereits 2015 bzw. 2016 zuzumuten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 28 –, juris). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Klageerhebung im Jahr 2015 war dem Kläger aufgrund der möglichen Kenntnis von der individuellen Betroffenheit sowie den zu diesem Zeitpunkt bereits als positiv zu bewertenden Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage, zumutbar. dd. Im Übrigen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass jedenfalls im Jahr 2016 aufgrund des Schreibens der Beklagten positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorlag, so dass auch bei Verneinung der grob fahrlässigen Unkenntnis die Verjährung am Ende des Jahres 2019 eingetreten ist. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Klageerhebung gilt das zuvor ausgeführte. ee. Die Verjährung war vorliegend nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB seit der Erhebung der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, zum Aktenzeichen 4 MK 1/18, gehemmt. Der Eintritt der Hemmungswirkung setzt die „wirksame“ Anmeldung zum Klageregister der jeweiligen Musterfeststellungsklage voraus. Eine wirksame Anmeldung ist vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Nach § 608 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Anmeldung nur wirksam, wenn sie u.a. Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers enthält. Dazu gehören die Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, und das Rechtschutzziel. Die Anforderungen entsprechen grundsätzlich denen einer Klageschrift gem. § 253 ZPO. Vor allem ist der Anspruch so zu individualisieren, dass er jedenfalls durch den Schuldner eindeutig zugeordnet werden kann (BeckOK ZPO/ Lutz , 40. Ed. 01.03.2021, ZPO § 608 Rn. 11). Es bedarf hingegen keiner vollständigen Substantiierung (BeckOGK/ Meller-Hannich , 01.03.2021, BGB § 204 Rn. 114). Im vorliegenden Fall bedurfte es zumindest der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer oder eines Kennzeichens oder immerhin des Modells. Nur auf diesem Wege kann der behauptete Anspruch zumindest im Ansatz einem konkreten Fahrzeug zugeordnet werden. Alleine die Angabe der persönlichen Halterdaten reicht hingegen nicht aus. Die entsprechende Individualisierung des Anspruchs kann einem verständigen Verbraucher auch zugemutet werden. Eine ausreichende Individualisierung des klägerischen Anspruchs in der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage ist vorliegend nicht vorgetragen bzw. zur Überzeugung des Gerichts festgestellt. Die Beklagte hat die Wirksamkeit der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Angaben bestritten und zuletzt auch den seitens des Klägers für die Anmeldung verwendeten Text genannt (Bl. 235 GA). Das klägerische Fahrzeug wird darin nicht im Ansatz individualisiert. Der Kläger, der die Vortrags- und Beweislast für die die Verjährungshemmung begründenden Umstände und die Dauer der Hemmungswirkung trägt, hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen und außerdem den erforderlichen Beweis nicht erbracht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2020 – 10 U 455/19, BeckRS 2020, 5743 Rn. 58). Der Kläger hat lediglich die Anmeldungsbestätigung zum Register für Musterfeststellungsklagen vorgelegt (Bl. 200 GA). Die vorgelegte Bestätigung gibt jedoch keinerlei konkreten Inhalt der Anmeldung wieder, welcher wiederum durch die Beklagte bestritten wurde. Es wird seitens des Klägers auch nicht qualifiziert behauptet, dass er die notwendigen Angaben zur Individualisierung des Anspruchs gemacht habe (vgl. Bl. 168 GA). Es verbleibt demnach dabei, dass der Kläger sich zwar zum Register der zuvor genannten Musterfeststellungsklage angemeldet hat, allerdings seinen Anspruch nicht ausreichend individualisierte. Dieser Annahme steht auch nicht die vorgelegte Bestätigung zur Anmeldung entgegen, da im Zuge des Anmeldeprozesses nicht die inhaltliche Bezeichnung des Anspruchs geprüft wird (§ 608 Abs. 2 S. 3 ZPO; BeckOGK/ Meller-Hannich , 01.03.2021, BGB § 204 Rn. 116). 2. Ein Anspruch aus § 826 BGB ergibt sich auch nicht aufgrund des behaupteten Einbaus eines sog. „Thermofensters“. Unabhängig von der Frage, ob in einem solchen Fall ein anzunehmendes objektiv sittenwidriges Handeln des Herstellers vorliegt (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19), ist zu erkennen, dass es vorliegend an der notwendigen Kausalität zwischen Schädigungshandlung und Schaden fehlt. Der anzunehmende Schaden liegt bereits in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages. Schädigungshandlung wäre – bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vortrags – der Einbau des Thermofenster, welcher allerdings unstreitig erst nach Abschluss des Kaufvertrages, nämlich durch Aufspielen des Software-Updates, erfolgte. Demnach kann sich die unterstellte Täuschungshandlung bereits nicht mehr auf den hier geltend gemachten Schaden beziehen. 3. Ein Anspruch aus § 852 BGB besteht – unabhängig von der Frage der ausreichenden Substantiierung im vorliegenden Fall – dem Grundsatz nach bereits nicht. Die Norm greift in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation tatbestandlich nicht ein. Nach der Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, sofern er durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz aus eben jener unerlaubten Handlung, zur Herausgabe dessen nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet. Dabei verjährt der Anspruch gemäß § 852 S. 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahre von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. a. Die Beklagte hat grundsätzlich durch das Inverkehrbringen des Pkw im Verhältnis zu der klagenden Partei als Erwerberin eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB begangen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). b. Die Vorschrift ist allerdings auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar bzw. es ist kein herausgabefähiger Schaden bei der Beklagten auf Kosten des Klägers eingetreten. Zwar ist anerkannt, dass ein Herausgabeanspruch aus § 852 BGB auch dann bestehen kann, wenn der Schädiger den Vorteil alleine mittelbar über einen weiteren Vertragspartner auf Kosten des Geschädigten erlangt (BGH, Urteil vom 14.02.1978 – X ZR 19/76 Rn. 63, juris). Jedoch fehlt es vorliegend – d.h. im Fall des Gebrauchtwagenkaufs – an der notwendigen Kausalität zwischen der schädigenden Handlung und dem behaupteten Vermögensvorteil. Infolge des schädigenden Ereignisses, d.h. des Kaufvertragsabschlusses durch den Kläger, hat die Beklagte nichts (mehr) erlangt. Selbst ein mittelbarer Vermögenszufluss kann nicht erkannt werden. Ein Übergehen des Anspruchs aus § 852 BGB ist im Fall des Gebrauchtwagenkaufs ausgeschlossen (insoweit eine andere Sachverhaltskonstellation als bei OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 35). Der Weiterverkauf des Gebrauchtwagens erfolgte nicht mehr zum Vorteil der Beklagten. Der endgültige Vermögensvorteil war bereits mit dem Verkauf des Neuwagens eingetreten. Weitergehende Veräußerungen führten jedenfalls nicht zu einem sich fortsetzenden Vermögensvorteil bzw. Schaden. Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil ansonsten die gesetzlich nicht intendierte Gefahr bestünde, dass die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Fahrzeugs mehrmals in Anspruch genommen werden könnte. Es verbliebe stets dabei, dass sich der Käufer des Fahrzeugs auf eine Abschöpfung der vermeintlich weiterhin bestehenden Bereicherung stützen könnte, sofern der Anspruch selbst nicht verjährt ist. Ein anzunehmendes „Weiterreichen“ des Vermögensschadens des Ersterwerbers ist demnach ausgeschlossen (a.A. LG Hildesheim, Urteil vom 05.03.2021 – 5 O 183/20, BeckRS 2021, 4473 Rn. 66). II. Mangels Hauptanspruch sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen und weiteren Anträge (Zinsen, die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs, der Erledigungsfeststellungsantrag, die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) unbegründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.700,00 EUR festgesetzt. X