Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.136,63 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.018,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2020 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. mit der Nr. N01 vom 21.11.2018 an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, dass die in Ziffer 9.1.1 des am 00./00.06.2009 zwischen den Parteien geschlossenen Generalplanervertrags (Projektnummer: N02; Bestellnummer: N03) geregelte Bestimmung zum Einbehalt aus Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Die Klägerin macht Generalplanerhonorar aus der 37. Abschlagsrechnung vom 00.07.2016 für das Bauvorhaben „G. (W.) – Labor-, Büro-, Seminargebäude Biologie 00“ der F. geltend. Der Anspruch setzt sich aus einem nach der Rechnungsprüfung unstreitigen Honoraranspruch in Höhe von 95.136,63 € und einem Anspruch wegen Bauzeitüberschreitung zusammen. Darüber hinaus steht die Wirksamkeit einer Klausel in Bezug auf einem Zahlungsvorbehalt in Streit. Die Parteien schlossen unter dem 00./00.06.2009 einen schriftlichen Generalplanervertrag. Nach Ziffer 4.1. sind Grundleistungen verschiedener Leistungsphasen diverser Leistungsbilder und besondere Leistungen beauftragt (Objektplanung – LP 1-4, Tragwerksplanung 2-4, andere Leistungsbilder LP 1-4 oder 2-4). Ziffer 4.2 sieht eine stufenweise Beauftragung für weitere Leistungsphasen vor. Der Vertrag sieht in Ziffer 7.1 iVm Anlage 5 eine Honorarvereinbarung vor. Dabei wurde der Mindestsatz vereinbart unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten nach der DIN 276. Die Honorarzonen wurden festgeschrieben. Bei Vertragsschluss vereinbarte besondere Leistungen sollten nach der Regelung in Anlage 5 des Vertrages vergütet werden. Nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen sollen nach 7.3 des Vertrages auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden und bedürfen der vorherigen Beauftragung. Geänderte oder zusätzliche Leistungen müssen nach Ziffer 8.1 schriftlich angekündigt und von der Beklagten schriftlich bestätigt werden. Ziffer 6.1 des Vertrages sieht einen Rahmenterminplan vor. Danach sollte das Bauvorhaben am 23.01.2009 beginnen und die Fertigstellung am 31.12.2010 erfolgen. Dieser sollte nach Ziffer 6.2 durch einen Detailablaufplan konkretisiert werden. Ziffer 6.5 und 6.6 sieht Kündigungsrecht und Honorarkürzung für den Fall vor, dass die Klägerin den Rahmenterminplan oder den Detailablaufterminplan nicht einhält. In Ziffer 9.1.1 ist ein Einbehalt vorgesehen. Danach sollen Abschlagszahlungen bis zu 95 % des für die nachgewiesenen Leistungen zustehenden Honorars erfolgen. Die restlichen 5 % sollen mit Schluss- bzw. Teilschlussrechnung vergütet werden. Der Vertrag sieht in 9.3 ein Recht der Klägerin zur Stellung von Teilschlussrechnungen nach den Leistungsphasen 1-4, 5-8 und 9 vor. Voraussetzung der Fälligkeit ist eine Abnahme nach Ziffer 14.1 des Vertrages. Mit Schreiben vom 01.07.2009 wurden die Leistungsphasen 5 und 6 und mit Schreiben vom 09.12.2009 die Leistungsphasen 7 und 8 abgerufen. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen fortlaufend als Abschlagsrechnungen ab. Mit der streitgegenständlichen 37. Abschlagsrechnung vom 18.07.2016 stellte sie offene Leistungen in Höhe von 935.000,00 € brutto in Rechnung (Anlage K9). In der Rechnung ist ein Honorar in Höhe von 705.999,32 € netto (840.139,19 € brutto) wegen Bauzeitverlängerung in der Leistungsphase 8 geltend gemacht. Die Rechnung wurde durch den Beklagten geprüft und auf rund 95.000,00 € brutto gekürzt (Anlage K10). Eine Zahlung auf die Rechnung erfolgte nicht. Im November 2018 willigte die Klägerin ein, eine Sicherheitsleistung in Höhe des nach Ziffer 9.1.1 einbehaltenen Betrages durch Bankbürgschaft bei der Sparkasse zu stellen. Aufgrund der Bürgschaft zahlte der Beklagte den Sicherheitseinbehalt in von Höhe von 134.642,68 € an die Klägerin aus. Im Februar 2019 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Bürgschaft herauszugeben. Die Leistungen sind noch nicht abschließend fertiggestellt, das Gebäude ist seit Juli 2013 in Nutzung. Die Klägerin behauptet, sie habe die abgerechnete Leistung vollständig und mangelfrei erbracht. Gegenansprüche bestünden nicht. Die Bauzeit habe sich trotz planmäßigen Beginns von geplanten 67 Wochen auf ca. 151 Wochen verlängert. Die Überschreitung stelle eine prozentuale Überschreitung von 125 % dar. Sie beruhe auf diversen Störungen, die in Gänze nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen. Sie habe ihre Leistungserbringung an die Verzögerung anpassen müssen, was zu einem Mehraufwand geführt habe. Im Einzelnen: Der Verwaltungsrat des Beklagten habe das Projekt nicht rechtzeitig freigegeben, dies habe zu einer Verzögerung von 8 Wochen geführt. Es sei allgemein bekannt, dass Großbauvorhaben unter Gremienvorbehalt stünden und dass dieser zwingend Voraussetzung vor Projektbeginn gewesen sei. Der Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen für den Projektstart zu schaffen. Es habe eine Vergabebeschwerde im Gewerk Rohbauarbeiten gegeben, die zu einer Verzögerung von 12 Wochen geführt habe. In dieser Zeit habe die Bauleitung nicht anderweitig eingesetzt werden können. Eine Verzögerung von 6 Wochen sei wegen erheblicher Witterungseinflüsse insbesondere in dem Zeitraum vom 29.11.2010 bis zum 06.01.2011 eingetreten. Der Beklagte habe für die Anlagenkonzeption der Lüftung und die Steuerung der Laborlüftungsanlagen zunächst keine Freigabe erteilt, was zu einer Verzögerung von 20 Wochen geführt habe. Der Beklagte habe zunächst nach Genehmigung der Entwurfsplanung eine Änderung der Lüftungsanlagen gewünscht. Nach Bedenkenanzeigen in Bezug auf Verzögerungen bei einer Umplanung sei letztlich dann wie ursprünglich - aber verzögert - genehmigt worden. Im Zuge der Übergabe habe der Beklagte entgegen der freigegebenen Planung den Weiterbetrieb der Lüftungsanlage bei einer Detektion von Rauch im Bereich der Laboratorien gefordert. Dies habe einen Nachtrag des Brandschutzkonzeptes erforderlich gemacht. Allein diese Planänderung habe zu einer Verzögerung von 20 Wochen geführt. Durch die Verzögerung sei der Bauablauf gestört gewesen und es sei zu weiteren Bauzeitverzögerungen von 27 Wochen gekommen. Dies habe eine ständige Anpassung und Änderung der Bauabläufe erfordert, die koordinierende Tätigkeit hätte verstärkt werden müssen. Die Baubesprechungen und Baubegehungen hätten fortgesetzt werden müssen. Auch sei ein Mehraufwand dadurch entstanden, dass die Klägerin die Ansprüche der ausführenden Firmen wegen Bauzeitüberschreitung habe prüfen und verhandeln müssen. Sie habe ihr Team der Bauleitung aufgrund des eingeschränkten Umfangs der fortgeführten Abreiten wechselnd einsetzen müssen, wozu es zu Ineffizienzen und damit einen entsprechenden Mehraufwand gekommen sei. Für das Leistungsbild Gebäude habe die Klägerin mit einem Aufwand von 3.940 Stunden kalkuliert. Tatsächlich seien aufgrund der Bauzeitüberschreitung 7.166 Stunden angefallen, wodurch ein Mehraufwand in Höhe von 206.063,00 € angefallen sei. Im Leistungsbild der Anlagengruppe I (GWA) sei mit einem Aufwand von 896 Stunden kalkuliert worden. Die Bauzeitverzögerung habe den Einsatz eines weiteren Mitarbeiters erfordert und es sei ein Aufwand von 1.706 Stunden entstanden, was zu Mehrkosten von 37.986,00 € geführt habe. Im Leistungsbild der Anlagengruppe II (WBR) seien statt der kalkulierten 1.320 Stunden 2.824 Stunden angefallen, wodurch sich Mehrkosten in Höhe von 104.580,00 € ergäben. Im Leistungsbild der Anlagengruppe III (ELT) sei aufgrund der Bauzeitverzögerung ein Mehraufwand von 1.755 Stunden angefallen. Der ursprünglich kalkulierte Aufwand erhöhe sich dadurch um 166.065,00 €. In der Anlagengruppe IV (AFL) sei neben dem kalkulierten Aufwand von 168 Stunden ein Mehraufwand von 576 Stunden angefallen, was zu Mehrkosten von 30.600,00 € geführt habe. Für das Leistungsbild der Anlagengruppe VI (Labortechnik) seien 960 Stunden kalkuliert worden. Es seien jedoch 1.737 Stunden angefallen, wodurch 35.106,00 € zusätzliche Kosten entstanden seien. Im Leistungsbild Projektmanagement seien statt der kalkulierten 1.350 Stunden insgesamt 3.225 Stunden angefallen, wodurch ein Mehraufwand von 125.190,00 € entstanden sei. Im Ergebnis seien in der Leistungsphase 8 statt dem kalkulierten Aufwand von 780.554,68 € netto tatsächlich ein Aufwand von 1.486.144,68 € entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Grundsätze des § 313 BGB seien anwendbar. Die Bauzeit sei aufgrund des Rahmenterminplans zur Geschäftsgrundlage geworden. Der Beklagte habe eine verbindliche Terminschiene gefordert. Diese sei schlüssig und realistisch gewesen, aufgrund des Terminplans sei die Vergabe an die Klägerin erfolgt. Dem Beklagten sei es entscheidend auf den Terminplan angekommen, da es um die schnellstmögliche Errichtung von Ersatzräumen gegangen sei. Der Rahmenterminplan sei Grundlage der Projektbearbeitung und des Vertrages geworden. Mit der Verzögerung sei die Vertragsgrundlage erschüttert worden. Eine solche Bauzeitüberschreitung sei nicht vorhersehbar gewesen, da die Klägerin aufgrund des Termindrucks von einer zügigen Bearbeitung des Bauprojekts ausgegangen sei. Das Risiko und die Mehrkosten seien von dem Beklagten zu vertreten. Die Störung beruhe auf der Ineffizienz und Unzulänglichkeit des Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Vertrag um einen Formularvertrag und damit allgemeine Geschäftsbedingungen handle. Die in Ziffer 9.1.1 enthalte Klausel, wonach ein Einbehalt von 5 % vorgenommen werden dürfe, verstoße gegen das Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI und sei daher unwirksam. Die Abrede stelle auch keinen Sicherheitseinbehalt dar und sei auch in dem Fall unwirksam, da die Sicherheit nicht in anderer Form gestellt werden dürfe. Da ein Sicherheitseinbehalt nicht vereinbart sei, bestünde keine Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft. Die Sicherheit sei gestellt worden, um Liquidität zu erhalten. Dies sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, mithin ohne Rechtsgrund erfolgt und sei von dem Beklagten herauszugeben. Da die Bürgschaft unberechtigter Weise gefordert worden sei, habe der Beklagte die Avalgebühren in Höhe von 2.018,61 € zu zahlen (387 Tage seit 19.11.2018). Sie beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 934.788,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 2.018,61 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2018 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. mit der Nr. N01 vom 21.11.2018 an sie herauszugeben; 4. festzustellen, dass die in Ziffer 9.1.1 des am 00./00.06.2009 zwischen den Parteien geschlossenen Generalplanervertrags (Projektnummer: N02; Bestellnummer: N03) geregelte Bestimmung zum Einbehalt aus Rechnungen des Auftragnehmers unwirksam ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass eine Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Honorars wegen Bauzeitverzögerung nicht gegeben sei. Eine solche käme nur bei einer vertraglichen Vereinbarung in Betracht. § 313 BGB sei nicht anwendbar, da eine Bauzeitüberschreitung nicht unüblich sei und die Vorgabe eines Rahmenterminplans keine Aussage über eine Risikozuweisung treffe. Er behauptet, der Rahmenterminplan sehe eine Bauzeit von 104 Wochen vor, so dass auch nach dem Klägervortrag eine Überschreitung von 47 Wochen vorläge, die aufgrund des Umfangs des Bauvorhabens nicht unüblich sei. Die Verzögerungen seien von dem Beklagten nicht zu verantworten. Der Rahmenterminplan sehe keinen Zeitpunkt für die Freigabe durch den Verwaltungsrat vor, insofern könne diese auch nicht verzögert erfolgt sein. Darüber hinaus sehe der Plan auch den Baubeginn mit dem 21.09.2009 vor, so dass eine Verzögerung durch die Freigabe nicht erfolgt sei. Die Leistungsphase 8 ist auch erst am 09.12.2009 beauftragt worden, daher könne eine vorherige Verzögerung nicht zu einem Mehraufwand in dieser Leistungsphase geführt haben. Die Kostenschätzung nach DIN 276 sei erst am 20.05.2009 erfolgt, so dass eine Freigabe des Verwaltungsrats vorher nicht möglich gewesen sei. Auch bei der Vergabebeschwerde sei die Klägerin mit der Leistungsphase 8 noch nicht beauftragt worden, weshalb die Verzögerung nicht zu einem Mehraufwand geführt haben können. Die Klägerin habe auch auf ein Mehrhonorar in Bezug auf die Projektfreigabe und die Vergabebeschwerde im Schreiben vom 12.12.2012 verzichtet (Anlage K14). Auch der Rahmenterminplan habe eine Ausführung während der Winterperiode vorgesehen. Dies habe sich um ein Jahr verzögert. Auch seien in dem Bautagebuch keine Behinderungen aufgrund von Schlechtwetter dokumentiert. Der Rahmenterminplan sehe keinen Zeitpunkt für Freigabe der Anlagenkonzeption Lüftung und Steuerung der Laborlüftungsanlagen vor. Die Klägerin habe erst am 24.02.2011 bzw. 31.01.2012 freigabefähige Planungen vorlegen können. Insofern seien Verzögerungen von der Klägerin zu vertreten. Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Fristen gesetzt, in denen entsprechende Freigaben zu erklären seien. Eine Überprüfungsfrist von mehreren Wochen sei üblich und angemessen. Er behauptet, die Klägerin habe von sich aus die Stellung einer Bürgschaft angeboten, um die Auszahlung der nach Ziffer 9.1.1. einbehaltenen Sicherheit zu erhalten. Die Bürgschaftsstellung beruhe auf einer nachträglichen Individualabrede der Parteien. Da die Leistungen unstreitig nicht abgeschlossen seien, bestünde auch keine Veranlassung die Bürgschaft herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel 9.1.1 ergibt sich aus dem Umstand, dass der Einbehalt auch bei künftigen Abschlagsrechnungen zu Streit zwischen den Parteien und damit einem Einbehalt durch den Beklagten führen kann. Schlussrechnungsreife ist unstreitig nicht eingetreten. 1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 95.136,63 € brutto aus § 632 a BGB. Eine Abnahme und damit Schlussabrechnungsreife ist unstreitig nicht eingetreten, weshalb die Klägerin berechtigt ist, für die erbrachten und geschuldeten Leistungen einen Abschlag zu fordern. Die Höhe der Abschlagszahlung für die erbrachten Leistungen ist nach der Rechnungsprüfung der Beklagten in Höhe dieses Betrages unstreitig. Prozessual werden Einwände gegen die Forderung nicht erhoben. Soweit der Beklagte vorprozessual ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, werden Umstände, die ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen könnten, im Rechtsstreit nicht vorgetragen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. 2) Die Feststellungsklage in Bezug auf die Unwirksamkeit der Klausel 9.1.1 ist begründet. Die Klausel in Ziffer 9.1.1 ist nach Ansicht der Kammer gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, da sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 632 a BGB nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel unterliegt einer Inhaltskontrolle. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie für eine Vielzahl von Verträgen des Beklagten vorformuliert wurden und von diesem regelmäßig verwendet werden. Die Klausel in Ziffer 9.1.1., wonach der Beklagte auf Abschlagsrechnungen lediglich 95 % des für die nachgewiesenen Leistungen zustehenden Honorars zu zahlen hat und berechtigt ist, die restlichen 5 % bis zur Schluss- bzw. Teilschlussrechnung einzubehalten, weicht von dem Grundgedanken des § 632 a BGB ab. Nach § 632 a Abs. 1 BGB hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlung für erbrachte und nach dem Vertrag geschuldete Leistungen. Nach Abs. 1 S. 2 ist der Auftragnehmer berechtigt bei nicht vertragsgemäßer Leistung die Zahlung eines angemessenen Teils zu verweigern. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen orientiert sich an dem Wert der erbrachten Leistungen. Das Gesetz sieht gerade nicht vor, dass der Anspruch allein deshalb reduziert wird, weil es sich nur um eine vorläufige Zahlung handelt (vgl. zu § 8 II HOAI a.F. – BGH, Beschluss vom 22.12.2015 - VII ZB 84/05). Vielmehr sieht das Gesetz nur für den Fall, dass eine nicht vertragsgemäße Leistung vorliegt, das Recht des Auftraggebers zum Einbehalt der Leistung vor. Ein pauschaler Einbehalt, unabhängig von der Leistungserbringung, weicht damit von dem gesetzlichen Leitgedanken ab. Die Klausel stellt auch in der konkreten vertraglichen Ausgestaltung eine unangemessene Benachteiligung dar. Anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes sieht der streitgegenständliche Vertrag, die Möglichkeit einer Teilschlussrechnung nach den Leistungsphasen 1-4, 5-8 und 9 vor. Damit hängt die Fälligkeit des Schlusshonorars nicht erst von der Abnahme der Leistungsphase 9 ab, die erst nach Ablauf der Gewährleistungsfristen erfolgen kann. Die Ausgestaltung des Vertrages ermöglicht, die Schlussrechnungsstellung bereits nach Abnahme der Leistungsphase 8. Nach Auffassung der Kammer liegt eine unangemessene Benachteiligung jedoch auch vor, wenn die Möglichkeit besteht, eine Teilschlussrechnung zu stellen. Auch die Leistungserbringung der Leistungsphase 8 kann sich durch die Verpflichtung zur Überwachung der Beseitigung der Mängel am Bauwerk über viele Jahre erstrecken. Wie auch vorliegend kann es zur Klärung der Frage, ob Mängel am Bauwerk vorliegen, zu umfassenden und langandauernden Rechtstreitigkeiten kommen, an die sich gegebenenfalls die Mängelbeseitigung anschließt (Landgericht Aachen12 O 102/17). Bis zum Abschluss der Beseitigungsarbeiten ist der Architekt an der Schlussabrechnung gehindert. Mithin wird dem Auftragnehmer bei einem pauschalen Einbehalt in unzulässiger Weise die Liquidität über einen langen Zeitraum entzogen. Die Abschlagsrechnung muss im Rahmen des Architektenwerkes wie auch die Schlussrechnung prüffähig sein und damit alle wesentlichen Parameter der Rechnungsstellung enthalten. Insofern ermöglicht auch die Abschlagsrechnung dem Auftragnehmer eine umfassende Prüfung der Leistungserbringung und der Höhe des Honorars. Das Interesse des Auftragnehmers, seine Liquidität sicherstellen zu können, überwiegt dem Interesse des Auftraggebers das Risiko einer Überzahlung abzusichern. Ein pauschaler Einbehalt stellt zur Absicherung kein angemessenes Mittel dar, da es dem Auftragnehmer die Liquidität entzieht und es ihm nicht erlaubt ist, das Risiko des Auftraggebers durch anderweitige Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Regelung in Ziffer 9.1.1 sieht eben auch keine Abwendungsmöglichkeit durch anderweitige Sicherheitsleistung vor. Eine dahingehende geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist unzulässig. 3) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft der Sparkasse R. mit der Nr. N01 vom 21.11.2018 aus § 280 BGB zu. Der Beklagte hat gegen die Verpflichtung, die Abschlagszahlungen zu leisten, verstoßen, indem sie 5 % des abgerechneten Honorars einbehalten hat. Eine Berechtigung zum Einbehalt war wie oben ausgeführt nicht gegeben. Das Verschulden des Beklagten wird auch vermutet. Aufgrund des vertragswidrigen Einbehalts, sah sich die Klägerin zur Erhaltung der Liquidität in zulässiger Weise veranlasst, den Einbehalt entgegen ihrer Verpflichtung durch Bürgschaftsstellung abzuwenden. Die Pflichtverletzung des Beklagten war für die Stellung der Bürgschaft kausal. Dass die Stellung der Bürgschaft auf eine individuelle Vereinbarung der Parteien erfolgt sei, wird von dem Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Parteien dies so gehandhabt haben, reicht für sich genommen nicht aus, um eine von dem schriftlichen Vertrag abweichende Vertragsvereinbarung anzunehmen. Weitere Umstände zu einer Individualabrede werden nicht vorgetragen. 4) Der Klägerin steht aufgrund der oben aufgeführten Pflichtverletzung auch ein Anspruch auf Erstattung der Avalgebühren in Höhe von 2.018,61 € zu. Wie oben ausgeführt sind die Gebühren auf das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen und sind im Wege des Schadensersatzes nach § 280 BGB zu erstatten. Ein Anspruch auf Zinsen ergibt sich erst mit Rechtshängigkeit aus § 291. Ein einzig unter Verzugsgesichtspunkten in Betracht kommender Anspruch scheitert an einer entsprechenden Fristsetzung vor Klageerhebung. Der Zinssatz bestimmt sich nach § 288 Abs. 1 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 liegt nicht vor. 5) Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 839.652,10 € wegen Bauzeitverzögerung zu. Vertragliche Ansprüche wegen der behaupteten Bauzeitverzögerung scheiden aus. Der schriftliche Generalplanervertrag sieht eine Regelung zur Anpassung des Honorars bei Bauzeitüberschreitung nicht vor. Die Parteien haben sich hinsichtlich der Vergütung eines Mehraufwandes nicht geeinigt. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 642 BGB, da ein Annahmeverzug des Beklagten nicht vorgetragen ist. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 313 BGB auf Anpassung des Vertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Grundsätze des § 313 BGB sind auch auf Architektenverträge anwendbar. Zwar sieht die anwendbare HOAI 1996/2002 bei (von vornherein absehbarer) ungewöhnlich langer Bauzeit die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zusatzhonorars vor. Die Höchstsätze dürfen dann durch schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung überschritten werden. Die Möglichkeit einer Vereinbarung bei absehbarer Bauzeitüberschreitung, schließt die Anwendung des § 313 BGB nicht aus, da die HOAI das Preisrecht regelt und nicht die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch bei Architektenverträge finden die allgemeine Regeln des Vertragsrechts Anwendung (BGH - Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 456/01). Nach § 313 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände schwerwiegend verändert haben und diese Veränderung nicht vorauszusehen war und einer Partei das Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veränderung nicht in den Risikobereich einer Partei fiel. Dem Beklagten ist es bei und auch bereits vor Vertragsschluss entscheidend auf die Einhaltung der Bauzeit angekommen. Es sollte schnellstmöglich ein Ersatzbau errichtet werden. Aus diesem Grund wurde bereits vor Vertragsschluss ein Rahmenterminplan erstellt, der auch nach Ziffer 6.1 Grundlage des streitgegenständlichen Generalplanervertrags wurde. Dieser Rahmenterminplan sollte durch einen Detailablaufplan ergänzt werden. Diese Pläne sollten ausweislich Ziffer 6 des Vertrages für die Klägerin auch verbindlich sein. Für den Fall der Nichteinhaltung durch die Klägerin sieht der Vertrag Folgen in Form von Schadensersatz und Kündigungsmöglichkeiten vor. Aus diesen Umständen folgt, dass die Bauzeit durch Einbeziehung des Rahmenterminplans Grundlage des Vertrages geworden ist. Durch Überschreitung der Bauzeit von zumindest 47 Wochen liegt auch eine Veränderung der Umstände vor. Allerdings führt diese Veränderung nicht zur Anpassung des Vertrages. Denn nur eine Verzögerung, die auch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehbar war, kann eine Anpassung des Vertrages zur Folge haben (BGH aaO). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den vorgetragenen Verzögerungen um vorhersehbare Verzögerungen, die nicht allein der Risikosphäre des Beklagten zuzurechnen sind. Zwar trägt die Klägerin vor, dass sie mit Verzögerungen nicht habe rechnen können, da es dem Beklagten bereits bei Vertragsschluss auf eine schnellstmögliche Fertigstellung angekommen sei. Allerdings sind die weiteren Umstände des konkreten Bauvorhabens zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um ein öffentliches Gebäude und besondere Anforderungen in Bezug auf die darin angesiedelte Forschung handelt. Die Größe und der Zweck des Bauvorhabens bringen besondere Anforderungen mit sich. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen öffentlichen Bauherrn handelt. Wie die Klägerin selbst vorträgt ist der Gremienvorbehalt bei dem öffentlichen Bauvorhaben allgemein bekannt und muss vor Baubeginn vorliegen. Dass die Entscheidung des Verwaltungsrats des Beklagten Zeit in Anspruch nimmt und für die Entscheidung die entsprechenden Informationen wie etwa Kostenschätzung o.ä. vorliegen muss, liegt auf der Hand. Der Klägerin als Generalplanerin muss bekannt sein, dass eine Entscheidung vor Vertragsschluss nicht schon vorgelegen haben kann, sondern dass dieser Entscheidung Generalplanertätigkeit vorgeschaltet ist. Dass sich die Entscheidung bei einer Gremienentscheidung anders als bei einer Entscheidung eines privaten Bauherrn an vielen Grundsätzen messen lassen muss, rechtfertigt auch die Zeit, die die Entscheidung letztlich in Anspruch genommen hat. Entgegen der allgemeinen Kenntnis sieht der von der Klägerin erstellte Rahmenterminplan einen Zeitpunkt für die Vorlage der Entscheidung jedoch nicht vor und wurde demnach nicht zutreffend berücksichtigt. Soweit eine weitere Verzögerung durch eine Vergabebeschwerde angefallen ist, stellt dies auch eine typische Verzögerung dar, die bei öffentlichen Bauvorhaben eintrifft und damit nicht unvorhersehbar war. Der öffentliche Bauherr ist zur Ausschreibung der einzelnen Gewerke verpflichtet. Selbst bei zutreffender Vergabe kann der öffentliche Bauherr Beschwerden ausgesetzt sein, ohne dass er diese Umstände zu vertreten oder veranlasst hätte. Dies ist für jedermann aber insbesondere auch für die Klägerin vorhersehbar und allgemein bekannt. Soweit die Klägerin eine witterungsbedingte Verzögerung vorträgt, ist auch diese für alle Beteiligten absehbar. Dies gilt umso mehr, da auch in dem Rahmenterminplan die Bausauführung über die Wintermonate geplant war und sich die Ausführung um ein Jahr verschoben hat. Dass dabei in dem geplanten Jahr das Wetter besser war als bei tatsächlicher Bauausführung beruht auf Zufälligkeiten. Die Bauphase war jedoch auch nach dem Rahmenterminplan in den Wintermonaten vorgesehen, so dass mit einer witterungsbedingten Verzögerung schon bei Vertragsschluss zu rechnen war. Soweit die Klägerin eine Verzögerung wegen verzögerter Freigabe der Anlagenkonzeption der Lüftung und der Steuerung der Laborlüftungsanlagen vorträgt, ergibt sich eine solche wiederum aus der Komplexität des Gebäudes, seinem Nutzungszwecks und wiederum aus dem Erfordernis einer Gremienentscheidung. Dass es in einzelne Punkten Abstimmungsbedarf und Änderungswünsche gibt, ergibt sich bei jedem Bauvorhaben und steigt mit der Größe und Komplexität dieses Bauvorhabens. An einem öffentlichen Laborgebäude sind besondere Anforderungen zu stellen, die im Zweifel nur mit entsprechender Sachkunde zu entscheiden sind. Selbst wenn man diese Verzögerung als nicht vorhersehbar ansieht, wäre diese Verzögerung insofern jedoch nicht erheblich. Der Rahmenterminplan sieht einen Zeitraum vom 23.01.2009 bis 31.12.2010 vor. Bei einer Bauzeit von 2 Jahren stellt eine Verzögerung von einigen Wochen wegen Abstimmung der Freigabe sicherlich keine unzumutbare Abweichung dar. Eine solche Verzögerung führt in Anbetracht des Umfangs des Bauvorhabens nicht nach Treu und Glauben dazu, dass ein Festhalten an dem vereinbarten Honorar für die Klägerin unzumutbar geworden ist. Gegen den Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht auch, dass die Parteien ausweislich der Ziffer 6.5 und 6.6 die Folgen einer Bauzeitüberschreitung geregelt haben. Die Parteien haben erkannt, dass es zu einer Bauzeitüberschreitung kommen kann. Dabei haben sie jedoch lediglich eine Regelung für den Fall der von der Klägerin zu vertretenden Verzögerung aufgenommen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung lässt den Schluss zu, dass die Parteien eine weitergehende Regelung für andere Fälle der Bauzeitverzögerung in Kenntnis der Möglichkeit ausgelassen haben. Eine abweichende Risikoverteilung war nach der Vertragsgestaltung seitens der Parteien nicht gewünscht. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. III. Streitwert: 1.121.450,00 € 1) 934.788,73 € 2) 2.018,61 € 3) 134.642,68 € 4) 50.000,00 € § 3 ZPO