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Urteil

1 O 138/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:1015.1O138.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Defizite im Bereich der Motorsoftware geltend. Der Kläger kaufte bei der A. B. in F. am 23.03.2017 einen gebrauchten Pkw des Herstellers Mercedes-Benz, C 220 d T CDI zu einem Kaufpreis von 25.800,00 €. Dieses Fahrzeug hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Laufleistung von 13.846 km. Das Fahrzeug ist nicht mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Das Kraftfahrbundesamt erließ hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs keinen Bescheid in Bezug auf dessen Emissionsverhalten. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist der Motorentyp OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 verbaut, deren Hersteller und Entwickler die Beklagte ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem sog. Thermofenster ausgestattet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2020 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 27.03.2020 zur Erfüllung der hier streitgegenständlichen Ansprüche auffordern. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 04.09.2020 hatte das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 46.200 km. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem sog. VW-Abgasskandal betroffen. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug liege eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vor. Dabei finde die Abgasreinigung temperaturabhängig nur in einem gewissen Temperaturfenster statt und sei außerhalb dieser Temperaturen abgeschaltet. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolge die Kontrolle der Stickoxidemissionen über die Abgasrückführung. Hierbei werde ein Teil des Abgases zurück in Ansaugsystem des Motors geführt und nehme erneut an der Verbrennung teil. Dieses Ansaugsystem führe dazu, dass bei kühleren Außentemperaturen die Abgasrückführung reduziert oder ganz abgeschaltet werde, mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich ansteige. Dieses Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar und sei nicht zum Motorschutz, zum Unfallschutz oder zum Betrieb des Fahrzeugs erforderlich. Desweitern sei davon auszugehen, dass neben dem sog. Thermofenster eine Prüfstandserkennung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei. Der Kläger behauptet weiter, das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben zu haben, hätte er von dieser Abschalteinrichtung gewusst. Dem Kläger sei es bei dem Kauf des Fahrzeugs darauf angekommen, dass dieses gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf Umweltschutz und menschliche Gesundheit einhalte. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse sich das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. Die Installation der Abschalteinrichtung sei mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten erfolgt. Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung aus Kosten der Gewinnmaximierung und Kostensenkung sei als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Kläger hat die Klage im Hinblick auf die Nutzungsvergütung in Höhe der zu zahlenden Nutzungsvergütung für erledigt erklärt und beantragt dementsprechend zuletzt, 1. die Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen, dies Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz 220 d CDI, Fahrzeugidentifikationsnummer N01, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR, deren Höhe sich aus der folgenden Formel beziffert: Bruttokaufpreis * gefahrener Kilometer / Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger weiter 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass sich die Forderung des Antrags unter 1. in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom Kläger gezogenen Nutzungen erledigt hat. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht an und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts um die Entwicklung der EA 189-Motoren dauerten noch an; es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Die temperaturabhängige Abgasrückführung erfolge auf einem Prüfstand genauso wie im Fahrbetrieb auf der Straße. Es sei praktisch keine Fahrt denkbar, bei der das Abgasrückführungssystem in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur nicht aktiv sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 13.05.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1.Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche, weder aus § 826 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungshandlung der Beklagten nach § 826 BGB ergibt sich vorliegend aus dem klägerischen Vortrag nicht. Im Hinblick auf das sog. Thermofenster fehlt es an einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Zwar sind Ansprüche aus § 826 BGB denkbar, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug mit bewussten Softwaremanipulationen mit der Vorstellung in Verkehr gebracht werden, dass die betreffende Sache in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußert wird, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 – 15 U 93/19 -, Rn. 27, juris). Doch objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, dass nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Das ist bei einer den Prüfstand erkennenden und umgehenden Software der Fall. Vorliegend ergibt sich unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe kein Schädigungsvorsatz der Beklagten sowie Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens in Bezug auf den Einsatz eines Thermofensters. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, die unterschiedliche Abgasrückführung im Sinne des sogenannten Thermofensters stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar und sei als sittenwidrig einzustufen. Nach Wertung des erkennenden Gerichts rechtfertigen die vom Kläger insoweit vorgebrachten Tatsachen jedoch nicht die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Vorliegend bedarf es dabei auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob das von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Thermofenster im Ergebnis eine unzulässig Abschalteinrichtung von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 darstellt oder nicht. Denn ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift ist jedenfalls nicht offensichtlich. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den sogenannten Thermofenstern um eine häufige Praxis bei allen Herstellern handelt und es dem Stand der angewendeten Technik entspricht, ein solches Thermofenster in Fahrzeugen zu verbauen. Darüber hinaus ist weiter zu berücksichtigen, dass das Thermofenster – anders als die Umschaltlogik in den VW Motoren des Typs EA 189 – nicht nur auf einem Prüfstand aktiv ist, sondern gleichermaßen auch im Straßenverkehr in Abhängigkeit von der entsprechenden Außentemperatur arbeitet. Eine Prüfstandserkennung und eine gezielte Umgehung des Prüfstandes finden bei einem sogenannten Thermofenstern gerade nicht statt. Hier kann bei Fehlen sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die vom Kläger angestellten rechtlichen Erwägungen zur Unzulässigkeit der Einrichtung auch seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach Art. 5 Abs. 2 a EG (VO) Nr. 715/2007 Abschalteinrichtungen ausnahmsweise dann zulässig sind, wenn sie notwendig sind, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Die Beklagte trägt hier vor, dass es zum Schutz des Motors erforderlich sein kann, eine Abgasrückführung abhängig von der Temperatur zu reduzieren. Es ist deswegen in Betracht zu ziehen, dass hier durch die Organe der Beklagten zwar eine falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung vorgenommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18 -, R. 6, juris). Für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten müsste neben der Kenntnis von dem Einbau eines Thermofensters hinaus zugleich Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, damit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18 -, Rn. 6, juris). Dahingehende Anhaltspunkte wurden seitens des Klägers nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 2. Vor diesem Hintergrund kommt ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ebenfalls nicht in Betracht. Denn es fehlt jedenfalls an einem zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer Täuschung. Die Beklagte musste den Kläger vor Kaufvertragsabschluss nicht über den Einsatz einer mit gut vertretbaren Gründen als zulässig anzusehenden Motorsoftware aufklären. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 EG (VO) Nr. 715/2007 bzw. § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV. Denn die genannten Regelungen stellen schon keine Schutzgesetze im Sinne des Deliktsrechts dar. Rechtsnormen können nur dann als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB eingeordnet werden, wenn sie zumindest auch dazu dienen sollen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eins bestimmten Rechtsgutes zu schützen ( Sprau in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 823 Rn. 58). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt und dem Zweck der Rechtsnormen sowie danach, ob der Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift gerade einen individuellen Rechtsschutz zu Gunsten von Einzelpersonen oder Personenkreises intendiert hat. Handelt es ich bei dem hier zur Diskussion stehenden Schutz von Individualinteressen hingegen nur einen Rechtsreflex, der durch Einhaltung der Rechtnorm erreicht werden kann, aber nicht in ihrem spezifischen Aufgabenbereich liegt, dann fehlt es an der Schutzgesetzeigenschaft ( Sprau in: Palandt, 97. Aufl. 2020, § 823, Rn. 58). Insoweit hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 22.08.2019 (Az. 15 U 76/18) ausgeführt: „Mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV, § 6 Abs. 1 EG-FGV scheitern bereits daran, dass es sich bei den fraglichen Regelungen nicht um Schutzgesetze handelt. Nach § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, (…) für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtline 2007/46/EG nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, (…) im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, dem Schutz von Individualinteressen zu dienen (…). Nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 zielt die Richtlinie 2007/46/EG darauf ab, einen funktionierenden Binnenmarkt zu verwirklichen Aus Erwägungsgrund 3 folgt darüber hinaus, dass sie eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung sicherzustellen bezweckt. Dass die Richtlinie dem Schutz der Fahrzeugerwerber zu dienen bestimmt ist, ist den Erwägungsgründen hingegen nicht zu entnehmen (ebenso LG Braunschweig, Urt. v. 17.1.2018 – 3 O 1138/16, juris, Rn. 59). “ Aus diesen Gründen liegt ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts nicht vor. Alleine die Reflexwirkung des Gesundheitsschutzes des Einzelnen ermöglicht keine Einstufung als Schutzgesetz. Aus diesen Gründen folgt auch, dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 714/2007 kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. 4. Zu der neben dem Thermofenster geltend gemachten Prüfstandserkennung hat der Kläger bereits nicht schlüssig und substantiiert zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorgetragen. Dazu trägt er lediglich ins Blaue hinein vor, das Fahrzeug sei von dem sog. VW-Abgasskandal betroffen und habe eine Software verbaut, die dazu führe, dass das Fahrzeug den Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung in der Form regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werden würde. Anhaltspunkt dafür, warum der Kläger davon ausgeht, dass gerade in dem streitgegenständlichen Fahrzeug diese Software verbaut ist und warum diese Software eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen sollte, enthält der Klägervortrag nicht. Auch in seiner Replik konkretisiert der Kläger sein Vorbringen zu der Prüfstanderkennung nicht. Da die Beklagte nicht Vertragspartner des Kaufvertrages von März 2017 geworden ist, scheiden vertragliche Gewährleistungsansprüche von vornherein aus. Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung und unterliegen deswegen ebenfalls der Klageabweisung. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.800,00 EUR festgesetzt.