Urteil
12 O 95/20
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0908.12O95.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er kaufte am 22.12.2016 in Geilenkirchen ein Fahrzeug der Marke W 4 MOTION 2,0 l TDI zu einem Kaufpreis von 47.077,00 € (Anl. K1 GA). Das Fahrzeug wies bei Kauf einen Kilometerstand von 0 km auf. Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors EA 288. In der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2020 stellten die Parteien einen Kilometerstand von 32.334 km (Bl. 231 GA) unstreitig. Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei. Das Auto sei von der Beklagten mit einer Abschalteinrichtung versehen worden, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die Abschalteinrichtung erkenne, ob es sich ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befinde und wirke daraufhin dergestalt auf die Motorsteuerung ein, dass geringere sog. „NOX-Werte“ als im normalen Fahrbetrieb erreicht würden. Es gäbe Stellungnahmen dazu, dass die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene Software der Software entspreche, die in den Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 verbaut worden seien. Der Kläger behauptet weiter, die vorgenannte Steuerungssoftware schalte bei einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung aus, sodass es zu einem unzulässigen Anstieg von Stickoxydemissionen komme. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.983,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke W AG des Typs Tiguan 2.0 TDI mit der FIN WVGZZZ5NZHW377931 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt Q, Im Steinigen Graben 28a, 63571 Gelnhausen, in Höhe von 18.22,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht von der sog. Abgasthematik betroffen. Es verfüge auch nicht über eine Software, welche den Stickoxidausstoß dahingehend beeinflusst, dass erkannt wird, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befindet und daraufhin dergestalt auf die Motorsteuerung einwirkt, dass geringere sog. „NOX-Werte“ als im normalen Fahrbetrieb erreicht werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung geprüft und festgestellt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Ein Verhalten ist dann als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen, wenn es nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15BGH = NJW 2017, 250; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12NJW 2014, 1380 Rn. 8 m.w.N., jeweils zitiert nach beck-online). Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist erforderlich, dass ein Verhalten des in Anspruch Genommenen festgestellt werden kann, das den Betrugstatbestandes § 263 StGB erfüllt. Dieser setzt wiederum voraus, dass der in Anspruch Genommene das Vermögen des Geschädigten durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher Tatsachen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, geschädigt hat. In subjektiver Hinsicht erfordern die vorstehenden Anspruchsgrundlagen jeweils die Feststellung eines Schädigungsvorsatzes auf Seiten des Schädigers. Dieser muss sich darauf beziehen, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird und erfordert die positive Feststellung, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatz gewollt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatz zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. Etwaiges Wissen ihrer Organe müssen sich juristische Person wie die Beklagte insoweit gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 = NJW 2019, 2237 Rn. 50; BGH, Urteil vom 30. 10. 1967 - VII ZR 82/65 = NJW 1968, 391; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 31 Rn. 15, jeweils zitiert nach beck-online). Dass die Beklagte gemessen an diesen Maßstäben und bezogen auf das konkrete streitgegenständliche Fahrzeug ein solches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2019 (Az.: 7 U 119/19). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei der ihr obliegenden Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1998 – II ZR 131/97 –, Rn. 4; BGH, Urteil vom 27. September 2001 – IX ZR 281/00 –, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Anlass zur näheren Substantiierung des Vortrags besteht, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 284 Rn. 38a.1, zitiert nach beck-online; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 11: Darlegungslast, Rn. 20, zitiert nach juris). Der erforderliche Grad an Substantiierung hängt maßgeblich davon ab, wie detailliert und konkret der Gegenvortrag ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 284 Rn. 38a.1; BGH, Urteil vom 3.6.2014 – VI ZR 394/13, jeweils zitiert nach beck-online). Soweit der Kläger der Beklagten zum Vorwurf macht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine illegale Abschalteinrichtung im Motor verfügt, so ist der Klägervortrag nach den vorstehenden Grundsätzen, bezogen auf das konkrete streitgegenständliche Fahrzeug unsubstantiiert. Der Kläger bezieht sich in der Klageschrift in weiten Teilen auf den vorliegend nicht streitgegenständlichen Motor des Typs EA 189 und die in diesem verbaute Abschalteinrichtung. Im Übrigen erschöpft sich der klägerische Vortrag in allgemeinen Erwägungen und Spekulationen, die einen Bezug auf den vorliegenden konkret streitgegenständlichen Motor Typ EA 288 nicht erkennen lassen. Die Beklagte hat in zulässiger Weise in Abrede gestellt, dass der hier streitgegenständliche Motortyp über eine entsprechende Abschaltvorrichtung verfügt. Weiter hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag in Bezug auf die Funktionsweise des Motortyps EA 288 unsubstantiiert und daher nicht einlassungsfähig ist. Zwar behauptet der Kläger, dass es Vermutungen darüber gibt, dass auch der Motortyp EA 288 über eine ähnliche Abschalteinrichtung wie der Motortyp EA 189 verfügt, dabei trägt er allerdings nicht vor, woraus sich eine solche Vermutung konkret ergibt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte die Herstellerin des streitgegenständlichen Motors ist und es in der Vergangenheit Probleme mit einem andern von der Beklagten hergestellten Motortyp gegeben hat, ist insoweit nicht ausreichend. Konkrete Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Auch sonstige Ansprüche etwa auf Zinsen oder Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheitern an der fehlenden Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 2, 108 Abs. 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert wird auf 50.483,26 € festgesetzt Antrag zu 1: 49.983,26 € § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Antrag zu 2: ---, € § 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Antrag zu 3: 500,00 € § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Prof. Dr. N2 Richterin am Landgericht I ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert M