Urteil
1 O 493/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0806.1O493.19.00
2mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Automobilkaufvertrages. Der Kläger erwarb am 22.08.2016 von einem VW-Händler einen gebrauchten VW Touran 2.0 TDI zum Preis von 21.750,- €. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 90.952 km. Der von dem Kläger erworbenen Pkw war von dem ab September 2015 publik gewordenen „VW-Abgasskandal“ betroffen. Ursprünglich war eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut. Im Prüfstand führte diese Softwarevorrichtung zur Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes, damit das Fahrzeug (zum Prüfungszeitpunkt) den Anforderungen der Schadstoffklasse EURO 5 entsprechen konnte. Mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 hatte das Kraftfahrzeugbundesamt bekannt gemacht, dass es gegenüber der Beklagten den Rückruf der Markenfahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA-189 angeordnet hat. Der Beklagten wurde auferlegt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Sie stellte daraufhin ein Software-Update zur Verfügung, das laut Kraftfahrzeugbundesamt geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Bei Erwerb des Pkw teilte der Verkäufer dem Kläger mit, dass vor dem Verkauf noch das Software Update zur Regulierung der Abgas-Norm aufgespielt werden müsse, sonst könne der Wagen nicht verkauft werden, weil er sonst nicht mehr fahren dürfe. Der Kläger behauptet, bei Kauf sei ihm auf Nachfrage wahrheitswidrig gesagt worden, dass das Update keinerlei negative Auswirkungen auf Verbrauch oder Leistung habe und technisch alles einwandfrei sei. Tatsächlich sei das streitgegenständliche Kraftfahrzeug von Anfang an und auch nach dem Update mangelhaft. Der Kläger sei - so seine Behauptung - auf der Suche nach einem umweltverträglichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen, das die Voraussetzungen für eine grüne Plakette haben sollte. Außerdem habe es sparsam sein sollen. Diese Beschaffenheitsvereinbarung habe der erworbene Pkw jedoch nicht aufgewiesen. Das Fahrzeug sei mangelhaft. Auch die Durchführung des Updates ändere an der Sachlage nicht. Es sei nicht auszuschließen, dass dieses für den Wagen nachteilige Folgen haben werde. Durch eine stärkere Rußpartikelbildung seien Versottungsschäden am Abgasreinigungssystem zu erwarten und Partikelfilterschäden. Die Beklagte habe sich einer arglistigen Täuschung und vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerpartei schuldig gemacht. Im Wege der Naturalrestitution sei sie daher verpflichtet, die Klägerseite so zu stellen, wie diese ohne den Kauf des Pkw gestanden hätte. Der streitgegenständliche Pkw wies bei Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig eine Gesamtlaufleistung von 120.705 km auf. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Touran, Fahrzeugidentifikationsnummer KA, durch die Beklagtenpartei resultieren, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für unzulässig oder unbegründet hält, 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klägerpartei 21.750,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Kaufpreiszahlung am 19.08.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer KA, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer KA mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, sodass es zu einem höheren NOx- Ausstoß führte bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasnachbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sogenanntes Thermorfenster). 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1127,53 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits kein Mangel an dem Pkw vorgelegen habe. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Auch an der Abgasnorm "EURO 5" sowie der Befahrbarkeit von Umweltzonen habe sich bei dem Fahrzeug nichts geändert. Zudem sei das Fahrzeug problemlos nachgebessert worden. Die Umsetzung dieser Maßnahme habe weniger als 1 Stunde Zeit in Anspruch genommen und Kosten von deutlich weniger als 100,- €, die durch die Beklagte - unstreitig - übernommen wurden, verursacht. Hierdurch arbeite die sogenannte Abgasrückführung in dem Fahrzeug in einem einheitlichen Betriebsmodus. Zum anderen erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe - unstreitig - bestätigt, dass danach alle für Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte eingehalten werden und die Umsetzung der technischen Maßnahmen zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO-2 Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen führe. Auch ein merkantiler Minderwert der betroffenen Fahrzeuge sei nicht zu verzeichnen. Die Vermarktung von Fahrzeughändlern an Kunden zeige für Dieselfahrzeuge stabile Verkaufspreise. Eine Täuschung der Klägerseite sei bei Kauf gerade nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs sei die Abgasproblematik bereits hinlänglich bekannt gewesen. Die Beklagte habe zudem alles getan, um die Öffentlichkeit und auch den Kläger beim Kauf über die betroffenen Fahrzeuge sowie die Maßnahmen zum Update zu informieren. Insoweit fehle es an einem verwerflichen Handeln der Beklagten, einer Täuschung bzw. Schädigungsabsicht sowie an der Kausalität für den Vertragsschluss des Klägers. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Damit entfallen auch die geltend gemachten Ansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung irgendwelcher Schadensersatzansprüche. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vorneherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß. Zwar kann nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch nicht. Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 826, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, 31 BGB. Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 156/19 –, Rn. 30 - 40, juris, zu einem vergleichbaren Fall wie folgt ausgeführt: "Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Softwareupdates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.). Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist jedoch bereits das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - rund ein Jahr nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil er hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden wäre. Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, C-Weg und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Der Kläger ist mittelbar Geschädigter im vorstehenden Sinne, denn er ist nicht der Ersterwerber des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des W Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U #####/####, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen." So liegt der Fall auch hier: Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB fehlt es nämlich an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts im August 2016. Vor dem angesprochenen Hintergrund fehlt es zudem auch an der vom Kläger zu beweisenden Kausalität des Verhaltens der Beklagten für seinen (behaupteten) Schaden. Hierfür besteht kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 2693, Rn. 41; NJW-RR 2013, 1451; Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 18). Insbesondere kommen dem Geschädigten im Rahmen des § 826 BGB nicht die Beweiserleichterungen zu Gute, die bei Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Hinweis- oder Beratungspflichten gelten (BGH, WM 2013, 306 ff, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 – 24 U 5/19 –, Rn. 44 - 50, juris; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 18). Vorliegend war der Kläger unstreitig sogar darauf hingewiesen worden, dass das streitgegeständliche Fahrzeug von dem Abgas-Skandal, über den täglich und massiv in allen gängigen Medien und sozialen Netzwerke sowohl in Deutschland als auch europaweit ab Oktober 2015 berichtet wurde, betroffen war und der Pkw ohne Update nicht genutzt werden durfte. Dennoch hat er sich in Kenntnis dieser Umstände für den Kauf entschieden. Hierfür kann die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 21.750,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . X