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Urteil

7 O 219/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0710.7O219.16.00
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Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 86.446,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2020.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) 63 %, die Beklagte zu 2) 26 % und die Klägerin 11 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 2) zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 86.446,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2020. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) 63 %, die Beklagte zu 2) 26 % und die Klägerin 11 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 2) zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) aus Architektenvertrag in Anspruch. Die Beklagte zu 2) führte auf der Grundlage eines Vertrags vom 01.02.2011 für die Klägerin die Rohbauarbeiten am Bauvorhaben „Errichtung einer Konditorei mit Wohnhaus (…)“ aus. Der Beklagte zu 1) war für die Klägerin als Architekt am o. g. Vorhaben tätig und übernahm Planung und Bauleitung. Im Verfahren LG Aachen (…) nahm der Beklagte zu 1) die Klägerin wegen seines Honorars in Anspruch. Die hiesige Klägerin verteidigte sich u. a. mit Schadensersatzansprüchen. Über die Honorarforderung schlossen die Parteien einen Vergleich. Über die Schadensersatzansprüche wurde keine Einigung erzielt. Die Beklagte zu 2) nahm die hiesige Klägerin im Verfahren (…) auf Werklohnzahlung in Anspruch. Die Kammer gab der Klage zunächst ohne Beweisaufnahme statt. Nach Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht Köln nach erfolgter Berufungseinlegung erhob die Kammer Beweis und sprach die Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise zu. Nachdem auch gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berufung vor dem (…) eingelegt wurde, verteidigte sich auch in diesem Rechtsstreit (…) die hiesige Klägerin mit Schadensersatzansprüchen. An diesem Verfahren (…) war der hiesige Beklagte zu 1) lediglich als Streithelfer beteiligt. Die Parteien des Rechtsstreits (…) schlossen vor dem Oberlandesgericht Köln nach vorangegangenem Vergleichsvorschlag einen Vergleich. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B 6 und B 7 (Bl. 135 ff. d. A.) verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Der Prüfingenieur für die Baustatik, Herr V, vertreten durch Herrn G, stellte bei stichprobenartigen Kontrollen an einem Ortstermin vom 06.05.2011 laut Bauüberwachungsprotokoll Nr. 4 (Anlage K 2 – Bl. 10 ff. d. A.) Abweichungen von den geprüften Bewehrungsplänen, hier den geprüften Plänen B 4, B 5 b, B 6 a, B 7 c und B 8 des N und dem Verlegeplan für die Plattendecke der H, fest. Unter Punkt Nr. 7 des Protokolls wurde festgehalten, dass die Bügelbewehrung der vorbetonierten Unterzüge an zwei Stellen nicht entsprechend dem geprüften Bewehrungsplan B 7 c ausgeführt wurde. Ferner wurde in dem Protokoll festgehalten, dass am westlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 220 und am östlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 221 auf einer Länge von ca. 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger keine Bügelbewehrung eingebaut wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9 d. A.) und die Anlage K 2 verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Der Prüfingenieur Herr Wende forderte den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zur Mangelbeseitigung auf. Hierzu wurden – im Vergleich zu einem sonst erforderlichen Rückbau günstigere – Vorgaben gemacht, die in der Anlage zum Bauüberwachungsprotokoll Nr. 4 (Anlage K 2, Bl. 10 ff d. A.) zusammengefasst wurden. Die Beklagte zu 2) sollte sich an diese Vorgaben halten. Der Beklagte zu 1) wurde von dem Termin am 06.05.2011 nicht informiert. In der Folge stellte sich heraus, dass die Beklagte zu 2) weder die fehlende Bügelbewehrung ausführte noch andere Ersatzmaßnahmen ausführte. Die Klägerin ließ in der Folge Baustützen im Objekt aufstellen. Die Klägerin behauptet, ihr sei seitens der Beklagten zu 2) versichert worden, sie habe die Nacharbeiten entsprechend den Vorgaben des Prüfstatikers F durchgeführt. Der Beklagte zu 1) sei von dem Prüfstatiker über die Ergebnisse des Termins von 06.05.2020 informiert worden. Der Beklagte zu 1) habe entsprechend Kenntnis von den Ergebnissen des Termins am 06.05.2011 erlangt. Die Räumlichkeiten seien aufgrund der fehlenden Bügelbewehrung in den vorbetonierten Unterzügen und der damit verbundenen statischen Probleme nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen. Sie, die Klägerin, habe ab dem 01.02.2012 die in Rede stehenden Räumlichkeiten an Herrn Petersohn vermietet für 2.500 € inkl. MwSt. Herr N habe gegenüber ihr nur eine geringere Miete als die vereinbarte Miete gezahlt für die Dauer von insgesamt 63 Monaten. Die Nutzbarkeit der Räume sei für den Mieter Herrn N erheblich eingeschränkt gewesen, der Cafebereich und der Verkaufsbereich habe für den Verkehr vor Ort aufgrund der erheblichen Unzugänglichkeiten mit Blick auf die Statik der Räumlichkeit und des Fehlens der Bügelbewehrung in den vorbetonierten Unterzügen nicht geöffnet werden können. Hierdurch seien ihr, der Klägerin, Mieteinnahmeverluste von 86.446,82 € entstanden, da für 63 Monate bis zur Endabnahme 132.352,92 € an Mieteinnahmen zu erzielen gewesen wären, tatsächlich aber nur 45.906,10 € vereinnahmt worden seien. Die Klägerin ist der Ansicht, den Beklagten zu 1) treffe ein Überwachungsverschulden. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass die im Bauüberwachungsprotokoll Nr. 4 des Prüfingenieurs Dr.-Ing. M vom 06.05.2011 aufgeführten Mängel nicht durch die Beklagte zu 2) beseitigt wurden. Nachdem die hiesige Klägerin und die hiesige Beklagten zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln zum Az.: (…) unter dem 19.06.2020 (Anlage B 6 – Bl. 135 ff. d. A.) einen Vergleich geschlossen haben, haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) mit Schriftsätzen vom 11.07.2019 (Bl. 148 f. d. A.) und 18.07.2019 (Bl. 152 d. A.) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019, bei Gericht unter dem 18.09.2019 eingegangen, beantragt die Klägerin nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.446,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, von der Beanstandung durch den Prüfingenieur und den dazu getroffenen Abreden nichts mitbekommen zu haben. Er, der Beklagte zu 1), habe die Bewehrung der in Rede stehenden Decke über dem Erdgeschoss unter dem 29.04.2011, 02.05.2011 und 05.05.2011 überprüft. Am 29.04.2011 habe er die Armierung der Unterzüge überprüft, am 02.05.2011 habe er die Verlegung der Decke kontrolliert und am 05.05.2011 habe er den Einbau der Deckenbewehrung einschließlich der Randbewehrung überprüft. Er, der Beklagte zu 1), habe keine Abschrift des Bauüberwachungsprotokolls Nr. 4 erhalten. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 21.02.2017 (Bl. 120 ff. d. A.) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 16 U 73/15 ausgesetzt worden. Der Schriftsatz vom 16.09.2019 ist unter dem 20.09.2020 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.07.2019, bei Gericht unter dem 08.07.2019 eingegangen, hat der Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) den Streit verkündet verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1) beizutreten. Mit anwaltlicher Erklärung im Termin vom 08.01.2020 ist die Beklagte zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1) beigetreten. Die Akte 12 O 495/11 des Landgerichts Aachen ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Wendt, Wobbe, Petersohn und Kuckelkorn. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2020 (Bl. 331 ff. d. A.) verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist - soweit nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch über sie zu entscheiden war - begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 86.446,82 € auf Schadensersatz wegen Verletzung der ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag obliegenden Pflichten zu. 1. Eine Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung der ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag obliegenden Hauptpflichten folgt aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB aus. Als Anspruch kommt in einer solchen Konstellation ein Schadensersatzanspruch in Betracht, weil der Planungs-/Überwachungsmangel sich bereits im Bauwerk verwirklicht hat, so dass ein Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Architekten nicht mehr besteht (vgl. BGH, NJW 2001, 435 f.; BGH, NJW-RR 2004, 1247 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Konkret ist dem Beklagten zu 1) eine Verletzung seiner Bauüberwachungspflicht vorzuwerfen. a. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet für Bauaufsichtsfehler dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks gekommen ist (vgl. BGH, NZBau 2007, 721 f.). Die Haftung des Architekten wegen mangelhafter „Objektüberwachung“ i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI a. F. bzw. 33 Nr. 8 HOAI n. F. als Verletzung einer Hauptpflicht richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 2011-2013, 2022 m. w. N.). Gegenstand der Bauüberwachung ist die Prüfung, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer an Ort und Stelle (sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Materialien als auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsweisen/Ausführungsarten) mit den Vorgaben der Planung und allen Planungsdetails vollständig übereinstimmt und damit im Ergebnis ein insgesamt plangemäßes, mangelfreies und funktionstaugliches Gesamtwerk hinreichend sichergestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2013, 489 f.; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2015 m. w. N. in Fn. 292). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht jede Art von Ausführungsfehler die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten auslöst. Bereits bei einfachen, gängigen Tätigkeiten (i. S. handwerklicher Selbstverständlichkeiten), die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest Stichproben während und am Ende der Ausführung des jeweiligen (Teil-)Gewerks zu fordern, die dem objektüberwachenden Architekten eine hinreichende und mit einem vertretbaren Aufwand zu erlangende Sicherheit für die Erkenntnis bieten, dass die insoweit erbrachten Werkleistungen der ausführenden Unternehmer zu einem plangemäßen, mangelfreien und funktionstauglichen (Bau-) Werk führen (vgl. Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2015 m. w. N.). b. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen liegt ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten zu 1) vor, denn unstreitig stellte der Prüfingenieur für die Baustatik, Herr Dr.-Ing. Manfred Abel, vertreten durch Herrn Wendt, bei stichprobenartigen Kontrollen an einem Ortstermin am 06.05.2011 laut Bauüberwachungsprotokoll Nr. 4 (Anlage K 2 – Bl. 10 ff. d. A.) Abweichungen von den geprüften Bewehrungsplänen fest. Der Prüfstatiker stellte fest, dass die Bügelbewehrung der vorbetonierten Unterzüge an zwei Stellen nicht entsprechend dem geprüften Bewehrungsplan B 7 c ausgeführt wurde. Ferner stellte der Prüfstatiker fest, dass am westlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 220 und am östlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 221 auf einer Länge von ca. 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger keine Bügelbewehrung eingebaut wurde. Unter Beachtung dieses Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme liegt ein Bauüberwachungsfehler vor. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden (vgl. BGH, BauR 2000, 1513 f.; BGH, BauR 2001, 273 f.; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2017 m. w. N.). Dies gilt insbesondere auch bei Bewehrungs-/Betonierungsleistungen zur Herstellung einer „weißen Wanne“ (vgl. OLG Hamm, BauR 2008, 1023 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 244 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 1428). aa. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze gehören die hier streitgegenständlichen Werkleistungen der Beklagten zu 2) im Bereich der Herstellung der Bewehrung an den Betonunterzügen der in Rede stehenden Decke bereits als solche zu gefahrenträchtigen Arbeiten mit typischen Gefahrenquellen im Rahmen eines kritischen Bauabschnittes, da die Frage der Ausführung der ausreichenden Bewehrung der vorbetonierten Unterzüge der Decke eines Gebäude und der Endlager für dessen mangelfreie Errichtung und den dauerhaften schadlosen Bestand eines Gebäudes von grundlegender Bedeutung ist. Es ist anerkannt, dass das Gießen der Betonsohlen bzw. -decken und deren Bewehrung, zu den wichtigsten Bauabschnitten zählen, da von ihnen das Gelingen des ganzen Werks abhängt (vgl. OLG Hamm, BauR 2008, 1023 f.). bb. Es bestanden nach den vorstehenden Grundsätzen zudem auch erhöhte Anforderungen an Art, Umfang und Intensität der vom Beklagten zu 1) vertraglich übernommenen Bauüberwachungstätigkeit durch die spätestens bei der Erstellung der Bügelbewehrung in den besonderes neuralgischen Bereichen der Betonunterzüge und der Endlager für den Beklagten zu 1) als Architekten ohne weiteres erkennbaren Unzuverlässigkeit der Beklagten zu 2) als Rohbauunternehmerin. Erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten entstehen auch dann, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (vgl. BGH, BauR 1994, 392 f.). Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Werkunternehmers ist insoweit eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten (vgl. BGH, BauR 1994, 392 f.; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2019 m. w. N.). cc. Unter Beachtung der vorstehend ausgeführten Grundsätze sind dem Beklagten zu 1) zwei Pflichtverletzungen in Form der Verletzung der Bauüberwachungspflicht vorzuwerfen. Einerseits der Umstand, dass ihm selbst das Fehlen der Bügelbewehrungen in den Betonunterzügen einschließlich des Fehlens der Bügelbewehrung am westlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 220 und am östlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 221 auf einer Länge von ca. 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger nicht auffiel. Anderseits führt der Umstand, dass die Beklagte zu 2) unstreitig nach dem Termin vom 06.05.2011 weder die fehlende Bügelbewehrung noch andere Ersatzmaßnahmen ausführte, ebenfalls zu einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Beklagten zu 1). Ihm fiel augenscheinlich die erkennbare technische Schwäche der Beklagten zu 2) bei der Ausführung der Bewehrungsarbeiten nicht auf und er, der Beklagte zu 1), kontrollierte in der Folge des Termins vom 06.05.2011 auch nicht, ob die Beklagte zu 2) die Vorgaben des Prüfstatikers ausführte oder nicht. Hiervon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen Wendt, überzeugt. Der Zeuge Wendet bekundete, nach seiner Erfahrung müssten die Unterzüge ca. eine Woche vor dem 06.05.2011 eingebaut worden sein. Es sei zunächst so, dass eingeschalt worden sei, dann sei die Bewehrung ausgeführt worden, dann sei betoniert worden und dann sei wieder ausgeschalt worden. Diesen Endzustand habe er, der Zeuge, gesehen. Es sei so gewesen, dass die vorhandene Bewehrung nicht den Plänen entsprochen habe. Dies habe er, der Zeuge, durch Sichtkontrolle festgestellt. Es sei so gewesen, dass die Bügel letztendlich unterhalb der Decke herausschauten. Das habe er, der Zeuge, sehen können. Konkret sei es so gewesen, dass die Bügelbewehrung bis oberhalb der Unterseite der Decke gereicht habe, der obere Bereich noch nicht betoniert worden sei. Es seien zwei Unterzüge betroffen gewesen. Die in diesem entscheidenden Punkt positiv ergiebige Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge vermochte plausibel, stringent und nachvollziehbar das Kerngeschehen bzgl. des Ablaufs des Termins vom 06.05.2011, der Kontrolle der Bewehrung, der vorgefundenen Ergebnisse, der konkreten Art und Weise der Ausführung der Kontrolle und der Wirkungszusammenhänge der fehlenden Bewehrung mit Blick auf die Statik des Gebäudes in sich zusammenhängend und ohne Erinnerungslücken zu schildern. So gab der Zeuge an, dass die Unterzüge die Erdgeschossdecken die aufgehenden Bauteile des Wohnhauses trügen und das Fehlen der Bügelbewehrung an dieser Stelle eine risikobehaftete Situation darstelle. Die Einlassungen des Zeugen waren frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten. Er vermochte stringent und logisch das Kerngeschehen bzgl. des Ablaufs der Begehung und Kontrolle der Bewehrungsarbeiten, des Grades der Fertigstellung, des Zustands der Bewehrungsarbeiten und der Beschaffenheit der Arbeiten zu schildern. So vermochte der Zeuge in seiner Vernehmung detaillierte Angaben zur Frage des Zustands der Bügelbewehrung zu machen. So bekundete er, es sei so gewesen, dass die vorhandene Bewehrung nicht den Plänen entsprochen habe. Dies habe er durch Sichtkontrolle festgestellt. Es sei so gewesen, dass die Bügel letztendlich unterhalb der Decke herausschauten. Das habe er sehen können. Die Zeuge vermochte insbesondere plastisch und in sich schlüssig den Ablauf des Bewehrungsarbeiten, insbesondere mit Blick auf die Ausbildung der Bügelbewehrung, zu schildern. Lebensnah und nachvollziehbar erscheint die Aussage der Zeugen vor dem Hintergrund, dass er sich noch an Einzelheiten des Bauzustands und des Baufortschritts - insbesondere auch in technischer Hinsicht - zu erinnern vermochte (Fehlen der Bewehrung am westlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 220 und am östlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 221 auf einer Länge von ca. 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger, kein plangemäßer Einbau der Bügelbewehrung in den Betonunterzügen). Dieser Umstand spricht für die Aussage des Zeugen, das Fehlen der Bewehrung sei mit bloßem Auge im Rahmen der Sichtkontrolle erkennbar und sichtbar gewesen. Auch diese Schilderung erfolgte im Kerngehalt detailreich, zusammenhängend und in sich konsistent. Die Bekundungen des Zeugen bzgl. des Ablaufs des Termins vom 06.05.2011 sind frei von Widersprüchen, Ungereimtheiten oder logischen Brüchen. Insbesondere die lebensnahe Schilderung der Einzelheiten des Zustands der Bewehrung, auch in technischer Hinsicht, stellt sich als plausibel und kohärent dar. Die lebensnahe, plastische und konsistente Schilderung dieser Einzelheiten verbunden mit den kohärenten und in sich stimmigen Aussagen zum Ablauf des Termins am 06.05.2011 verleihen der Aussage des Zeugen eine nötige Glaubhaftigkeit, da er sich realitätsnahe und detailreich an die einzelnen Zusammenhänge und Inhalte zur Beschaffenheit der Bewehrung zu erinnern vermochte. Die Bekundungen hierzu stellen sich als plausibel, kohärent, stringent und in sich schlüssig dar. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen drängen sich dem Gericht nicht auf, insbesondere eine einseitige Belastungstendenz des Zeugen zu Ungunsten des Beklagten zu 1) vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Ferner vermochte das Gericht keinen Grund zu sehen, warum der Zeuge ein besonderes Interesse an einem für den Beklagten zu 1) negativen Ausgang des Rechtsstreits hatte. Nähere Anhaltspunkte hierzu liegen dem Gericht nicht vor. Der Aussage des Zeugen Kuckelkorn war dagegen nicht zu folgen. Der Zeuge sagte aus, dass die Thematik der Bügelbewehrung aufgefallen sei, der Beklagte zu 1) fast täglich auf der Baustelle gewesen sei und die Problematik auch nachgearbeitet worden sei. Er habe am Termin unter dem 06.05.2011 nicht teilgenommen. Der Zeuge vermochte weder plausibel noch stringent, noch nachvollziehbar oder zusammenhängend die Kernaspekte der Bauüberwachungstätigkeit des Beklagten zu 1) im Kernbereich wiederzugeben. Die Einlassung des Zeugen weist gerade in diesem entscheidungserheblichen Punkt zahlreiche, teils gravierende Erinnerungslücken auf, insbesondere, wenn es um die Frage der Schilderung der genauen Umstände und Einzelheiten der Überwachung der Bewehrungsarbeiten geht. An die seitens des Beklagten zu 1) genannten Termine vom 29.04., 02.05 und 05.05.2011 vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern. Es fehlt bei der Aussage des Zeugen völlig - die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche - zumindest rudimentäre Schilderung des Kerngeschehens etwaiger Bauüberwachungstätigkeiten hinsichtlich Ort, Zeit, räumlicher Gegebenheiten, Anlass und Durchführung. Die Einlassung des Zeugen hierzu erweist sich weder als konsistent, noch als kohärent, geschweige denn stringent und nachvollziehbar. Die Kammer vermochte eine etwaige richterliche Überzeugungsbildung auf diese Aussage nicht zu stützen. Auffallend ist, dass der Zeuge trotz ausführlicher Befragung und mehrfacher Nachfrage der Kammer überhaupt keinerlei konkrete Angaben mehr zur Frage der Bauüberwachungstätigkeit in Bezug auf die Bügelbewehrung tätigen konnte. Dieser Umstand spricht für die Kammer indiziell gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Die Aussage des Zeugen weist gerade bzgl. der Angaben zu der Überwachung der Bewehrungsarbeiten zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten und Lücken auf. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen, er am Termin vom 06.05.2011 nicht teilgenommen habe, der Zeuge andererseits auf Vorhalt bekundete – was bzgl. der Bewehrung nachweislich widerlegt ist – das die in der Anlage K 2 (Prüfbericht Nr. 4) benannten Mängel nachgearbeitet worden seien. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Zeugen insgesamt vermochte der Zeuge auch nicht auf Nachfrage der Kammer auszuräumen. Vielmehr verstärkte sich für die Kammer der Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen noch vor dem Hintergrund, dass dieser auf Nachfrage keinerlei konkrete und detaillierte Angaben zur Frage der Überwachung und Kontrolle der Bewehrungsarbeiten mehr zu tätigen vermochte. Gerade im Kernbereich dieser Frage blieb seine Aussage rudimentär und oberflächlich. Der Zeuge vermochte keinerlei plausible, konsistente, in sich zusammenhängende und nachvollziehbare Angaben zur Frage der Überwachung und Kontrolle der Bewehrungsarbeiten zu machen. In Ermangelung dessen und aufgrund des Fehlens zureichender kohärenter, nachvollziehbarer und zusammenhängender Angaben zum Kerngeschehen der jeweiligen in Rede stehenden Vorgänge vermochte die Kammer der Aussage des Zeugen Kuckelkorn insgesamt nicht zu folgen. dd. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) keine Kenntnis von dem Termin am 06.05.2011 hatte und ihm unter Umständen das Bauüberwachungsprotokoll nicht zur Kenntnis weitergeleitet wurde, führt in Bezug auf die Bewertung der Bauüberwachungsfehler zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist hier, dass die mangelhafte Bewehrung für den Beklagten zu 1) bei Vornahme einer ordnungsgemäßen Kontrolle sichtbar gewesen und erkennbar gewesen wäre und auch der Beklagte zu 1) – dies hat die Beweisaufnahme gezeigt – die vorstehende Bewehrung mit bloßem Auge per Sichtkontrolle hätte erkennen können. Dies ist Inhalt und Ausfluss der originären Bauüberwachungspflicht des Beklagten zu 1), bei welcher es im hier zu entscheidenden Fall nicht darum geht, ob und dass der Beklagten zu 1) Fehler des Sonderfachmanns hätte erkennen und verhindern müssen im Rahmen des Bauüberwachungspflicht (vgl. hierzu Werner/Pastor/Frechen, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 2500). Hierzu ist der bauüberwachende Architekt nur in engen Grenzen verpflichtet (vgl. hierzu Werner/Pastor/Frechen, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 2500, Rn. 2941 ff.). Vielmehr ist im hier zu beurteilenden Fall der Kern der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1), dass ihm selbst das Fehlen der Bügelbewehrungen in den Betonunterzügen einschließlich des Fehlens der Bügelbewehrung am westlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 220 und am östlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 221 auf einer Länge von ca. 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger nicht auffiel, obwohl dies durch die Vornahme einer einfachen Sichtkontrolle, mit bloßem Auge, erkennbar gewesen wäre. Es handelte sich um einen einfachen, offensichtlichen Fehler, der auch durch den nicht mit Spezialkenntnissen der Statik betrauten, aber dennoch als Architekt mit technischen Kenntnissen betrauten Beklagten zu 1) erkennbar gewesen wäre. Es hätte hier also keiner fachspezifischen Kenntnisse des Beklagten zu 1) bedurft, sondern einer schlichten Sichtkontrolle, denn gerade durch die Aussage der Zeugen Wendet ist eindrucksvoll und plastisch bestätigt worden, dass die Bügel letztendlich unterhalb der Decke herausschauten. Dieser Umstand wäre auch für den Beklagten zu 1) optisch-visuell wahrnehmbar und erkennbar gewesen, unabhängig und losgelöst von der Frage, ob der Beklagten zu 1) über Spezialkenntnisse der Statik verfügt oder nicht. c. Der Klägerin ist infolge der Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Beklagten zu 1) auch ein Schaden in Höhe von 86.446,82 € als Mietausfallschaden entstanden. Wegen des Mietausfalls kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1) nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Ersatz in Höhe von 86.446,82 € verlangen. Der Mietausfall beruht auf einem Mangel der Werkleistung des Beklagten zu 1). Bei der Mietminderung bzw. einem Mietausfall handelt es sich vorliegend um einen Mangelfolgeschaden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 634, Rn. 17). Ein Schaden kann auch dann entstehen, wenn der Mietausfall nicht auf einer Verzögerung der Fertigstellung des Baus, sondern auf einem Mangel bei der Errichtung der Bauwerks und der daraus folgenden fehlenden Nutzbarkeit basiert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, BauR 2015, 2028 f.). So liegt der Fall hier. Der Mietausfallschaden beruht primär bzw. originär nicht auf einer Verzögerung der Fertigstellung des Baus, sondern auf einem Mangel bei der Ausführung und der Herstellung der Bügelbewehrung und damit einhergehend nur sehr eingeschränkten Nutzbarkeit des Objekts, also an einem der Bausubstanz selbst anhaftenden, gravierenden Mangel, in welchem sich der Bauüberwachungsfehler des Beklagten zu 1) verwirklicht und perpetuiert hat. Die Bügelbewehrung der vorbetonierten Unterzüge wurde an zwei Stellen nicht entsprechend dem geprüften Bewehrungsplan B 7 c ausgeführt. Ferner wurde am westlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 220 und am östlichen Endauflager des Unterzugs mit der Position 221 auf einer Länge von ca. 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger keine Bügelbewehrung eingebaut. Diese Mängel sind dem Beklagten zu 1) nicht aufgefallen, obwohl dies durch die Vornahme einer einfachen Sichtkontrolle, mit bloßem Auge, erkennbar gewesen wäre. Die Räumlichkeiten waren in Folge dieses Fehlers aufgrund der fehlenden Bügelbewehrung in den vorbetonierten Unterzügen und der damit verbundenen statischen Probleme nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen. Hierdurch sind der Klägerin Mieteinnahmeverluste von 86.446,82 € entstanden, da für 63 Monate bis zur Endabnahme 132.352,92 € an Mieteinnahmen zu erzielen gewesen wären, tatsächlich aber nur 45.906,10 € vereinnahmt worden sind. Hiervon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen Wobbe und Petersohn, überzeugt. Der Zeuge Wobbe bekundete, Mitte 2011 sei ein Mietvertrag aufgesetzt worden, in dem Frau Petersohn die Räume an den Herrn Petersohn vermietet habe zum 01.01.2012, da sie davon ausgingen, dass das Objekt dann fertiggestellt worden sei. Den Vertrag habe seine Tochter gemacht, sie sei Anwältin und sei damals bei ihm mit in der Steuerberatung tätig gewesen. Es sei dann so gewesen, dass er auch eine Renditeberechnung gemacht habe hinsichtlich der Mieteinnahmen für das Objekt. Es sei so gewesen, dass eine Bruttomiete von 2.100,-- Euro vereinbart worden sei. Mit diesen laufenden Mieteinnahmen sollten dann über das Jahr laufende Kosten an Zinsen, Versicherungen usw. getilgt werden, also ca. 15.000,-- Euro, von den restlichen 10.000,-- Euro sollten dann Tilgungsleistungen erbracht werden über den Immobilienfinanzierer, die Allianz. Die Renditeberechnung mit den entsprechend kalkulierten Mieteinnahmen sei auch bei der Finanzierung der Allianz als laufende Einnahme schon berücksichtigt worden. Es sei dann so gewesen, dass sich die Fertigstellung des Objekts immer mehr hinzogen habe bis in das Jahr 2017. Aus seiner Wahrnehmung heraus sei der Mietvertrag sozusagen nicht angefangen worden, weil Frau Petersohn die Räume gar nicht übergeben konnte, weil sie zu dem Mietbeginn nicht genutzt werden konnten. Die in diesem entscheidenden Punkt positiv ergiebige Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge vermochte plausibel, stringent und nachvollziehbar das Kerngeschehen bzgl. der Gründe für die eingeschränkte Nutzbarkeit und mangelnden Vermietbarkeit des Objekts, die Hintergründe der Finanzierung, die einzelnen Modalitäten und Konditionen des bestehenden Mietvertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen Petersohn in sich zusammenhängend und ohne Erinnerungslücken zu schildern. So gab der Zeuge an, es sei so gewesen, dass eine Bruttomiete von 2.100,-- Euro vereinbart worden sei. Mit diesen laufenden Mieteinnahmen sollten dann über das Jahr laufende Kosten an Zinsen, Versicherungen usw. getilgt werden, also ca. 15.000,-- Euro, von den restlichen 10.000,-- Euro sollten dann Tilgungsleistungen erbracht werden über den Immobilienfinanzierer die Allianz. Die Renditeberechnung mit den entsprechend kalkulierten Mieteinnahmen sei auch bei der Finanzierung der Allianz als laufende Einnahme schon berücksichtigt worden. Die Einlassungen des Zeugen waren frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten. Er vermochte stringent und logisch das Kerngeschehen bzgl. der Situation der Vermietbarkeit des Objekts, der eingeschränkten Nutzbarkeit, der mietvertraglichen Regelungen und Konditionen und der Gründe für die mangelnde Nutzbarkeit des Objekts zu schildern. So vermochte der Zeuge in seiner Vernehmung detaillierte Angaben zur Frage der Finanzierung des Objekts und der kalkulierten und tatsächlich vereinnahmten Mieten zu tätigen. So bekundete er, es sei so gewesen, dass aufgrund der sehr eingeschränkten Nutzbarkeit des Objekts der Klägerin Mieteinnahmeverluste von 86.446,82 € entstanden seien, da für 63 Monate bis zur Endabnahme 132.352,92 € an Mieteinnahmen zu erzielen gewesen wären, tatsächlich aber nur 45.906,10 € vereinnahmt worden seien. Der Zeuge bestätigte diese Aussage durch die Vorlage der Anlage K 10 (Bl. 239 d. A. – schriftliche Äußerung des Zeugen Wobbe). Die Zeuge vermochte insbesondere plastisch und in sich schlüssig die Frage der Finanzierung der Immobilie und die Frage der mietvertraglichen Gestaltung zu schildern. Lebensnah und nachvollziehbar erscheint die Aussage des Zeugen vor dem Hintergrund, dass der Zeuge sich noch an Einzelheiten der mietvertraglichen Abrede zwischen der Klägerin und dem Zeugen Petersohn (geschuldete Miete, Vertragsschluss, Vertragsbeginn, Entwurfsverfasser und Urheberschaft) sowie an das entsprechende Zahlenwerk zu den kalkulierten Mieteinnahmen und den tatsächlichen vereinnahmten Mieten zu erinnern vermochte. Dieser Umstand spricht für die Aussage des Zeugen. Auch diese Schilderung erfolgte im Kerngehalt detailreich, zusammenhängend und in sich konsistent. Die Bekundungen des Zeugen hierzu sind frei von Widersprüchen, Ungereimtheiten oder logischen Brüchen. Insbesondere die lebensnahe Schilderung dieser Einzelheiten stellt sich als plausibel und kohärent dar. Die lebensnahe, plastische und konsistente Schilderung dieser Einzelheiten verleihen der Aussage des Zeugen eine nötige Glaubhaftigkeit, da er sich realitätsnahe und detailreich an die einzelnen Zusammenhänge und Inhalte der Situation der Vermietbarkeit des Objekts, der eingeschränkten Nutzbarkeit, der mietvertraglichen Regelungen und Konditionen und der Gründe für die mangelnde Nutzbarkeit des Objekts zu erinnern vermochte. Die Bekundungen hierzu stellen sich als plausibel, kohärent, stringent und in sich schlüssig dar. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen drängen sich dem Gericht nicht auf, insbesondere eine einseitige Belastungstendenz des Zeugen zu Ungunsten des Beklagten zu 1) vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Ferner vermochte das Gericht keinen Grund zu sehen, warum der Zeuge ein besonderes Interesse an einem für den Beklagten zu 1) negativen Ausgang des Rechtsstreits hatte. Nähere Anhaltspunkte hierzu liegen dem Gericht nicht vor. Der Zeuge Petersohn bekundete, er habe Einnahmeverluste erlitten, weil die Räumlichkeiten nicht nutzbar gewesen seien und die Stadt die Abnahme verweigert habe wegen statischer Mängel. Es sei so gewesen, dass es Mängel in den Unterzügen gegeben habe. Die Räumlichkeiten in der Backstube sollten nach der Aussage des Zeugen durchgehend ohne Zwischenräume geplant und ausgeführt werden in einer Länge von 5,00 m. Es sei so gewesen, dass dann zunächst, als die Untersagungsverfügung der Stadt Aachen gekommen sei, eine Notstatik erstellt worden sei. Es seien dann schwere Laststützen aufgestellt worden im Objekt, damit der Prüfstatiker die Freigabe habe erteilen können. Mit dieser Freigabe sei er, der Zeuge, zum Bauamt der Stadt Aachen gegangen. Er habe eine bedingte Produktion beantragt. Die Erlaubnis zur bedingten Produktion sei erteilt worden für 6 Monate. Das Ganze habe sich dann aber bis März 2017 hingezogen. Er habe dann in den betroffenen Bereichen Zwischenwände einziehen lassen. Ein Verkauf von Produkten im Café und im Verkaufsbereich sei nicht möglich, weil die Stadt den Betrieb stillgelegt habe und die Abnahme verweigert habe wegen statischer Bedenken. Die in diesem entscheidenden Punkt positiv ergiebige Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge vermochte plausibel, stringent und nachvollziehbar das Kerngeschehen bzgl. der Gründe für die eingeschränkte Nutzbarkeit und mangelnden Vermietbarkeit des Objekts, die Folgen der statischen Mängel für die Nutzbarkeit des Objekts und auch die Gründe, warum die Baustützen aufgestellt werden mussten, in sich zusammenhängend und ohne Erinnerungslücken zu schildern. So gab der Zeuge an, es sei so gewesen, dass die Räumlichkeiten nicht nutzbar gewesen seien und die Stadt die Abnahme verweigert habe wegen statischer Mängel. Es sei so gewesen, dass es Mängel in den Unterzügen gegeben habe. Es sei ferner so gewesen, dass dann zunächst, als die Untersagungsverfügung der Stadt Aachen gekommen sei, eine Notstatik erstellt worden sei. Es seien dann schwere Laststützen aufgestellt worden im Objekt, damit der Prüfstatiker die Freigabe habe erteilen können. Die Einlassungen des Zeugen waren frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten. Der Zeuge vermochte stringent und logisch das Kerngeschehen bzgl. der Situation der Vermietbarkeit des Objekts, der eingeschränkten Nutzbarkeit und der Gründe für die mangelnde Nutzbarkeit des Objekts zu schildern. So vermochte der Zeuge in seiner Vernehmung detaillierte Angaben zur Frage der baulichen Situation nach dem Auftreten der statischen Mängel und der Probleme in Bezug auf die Bügelbewehrung zu bekunden. So bekundete er, es sei so gewesen, dass der Verkauf von Produkten im Café und im Verkaufsbereich nicht möglich gewesen sei, weil die Stadt den Betrieb stillgelegt habe und die Abnahme verweigert habe wegen statischer Bedenken und im Objekt aufgrund der statischen Probleme verursacht durch die fehlerhaft und unzureichende Bügelbewehrung Baustützen hätten aufgestellt werden müssen. Der Zeuge vermochte insbesondere plastisch und in sich schlüssig zu diesen Geschehnissen zu bekunden. Lebensnah und nachvollziehbar erscheint die Aussage der Zeugen vor dem Hintergrund, dass der Zeuge sich noch an Einzelheiten der Gründe für die eingeschränkte Nutzbarkeit, die bauliche Situation und dder Folgen der statischen Probleme zu erinnern vermochte (fehlende Freigabe durch den Prüfingenieur, Aufstellung der Baustutzen zur Absicherung und Stabilisierung, Abnahmeverweigerung der Stadt wegen statischer Bedenken, Betriebsstilllegung, Untersagungsverfügung durch die Stadt). Dieser Umstand spricht für die Aussage des Zeugen. Auch diese Schilderung erfolgte im Kerngehalt detailreich, zusammenhängend und in sich konsistent. Die Bekundungen des Zeugen hierzu sind frei von Widersprüchen, Ungereimtheiten oder logischen Brüchen. Insbesondere die lebensnahe Schilderung dieser Einzelheiten stellt sich als plausibel und kohärent dar. Die lebensnahe, plastische und konsistente Schilderung dieser Einzelheiten verleihen der Aussage des Zeugen eine nötige Glaubhaftigkeit, da er sich realitätsnahe und detailreich an die einzelnen Zusammenhänge und Inhalte der Situation der Vermietbarkeit des Objekts, der eingeschränkten Nutzbarkeit, der baulichen Situation und der Gründe für die mangelnde Nutzbarkeit des Objekts zu erinnern vermochte. Die Bekundungen hierzu stellen sich als plausibel, kohärent, stringent und in sich schlüssig dar. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen drängen sich dem Gericht nicht auf, insbesondere eine einseitige Belastungstendenz des Zeugen zu Ungunsten des Beklagten zu 1) vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Ferner vermochte das Gericht keinen Grund zu sehen, warum der Zeuge ein besonderes Interesse an einem für den Beklagten zu 1) negativen Ausgang des Rechtsstreits hatte. Nähere Anhaltspunkte hierzu liegen dem Gericht nicht vor. d. Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. e. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) entfaltet der am 19.06.2019 (Anlage B I – Bl. 135 ff. d. A.) geschlossene umfassende Gesamtvergleich vor dem OLG Köln zwischen der hiesigen Klägerin und Beklagten zu 2) keinerlei Gesamtwirkung auch für die Beklagte zu 1). Schließt der Besteller mit einem Unternehmer, der neben dem in Anspruch genommenen Architekten gesamtschuldnerisch haftet, einen Vergleich, sind Ansprüche durch eine Abgeltungsklausel im Vergleich nicht berührt, es sei denn, in dem Vergleich wird eine Vereinbarung getroffen, dass die Schuld des nicht privilegierten Gesamtschuldners insoweit erlischt, als sie den eigenen Haftungsanteil im Innenverhältnis übersteigt (sog. beschränkte Gesamtwirkung, vgl. BGH, NJW 2012, 1070; OLG Celle, BauR 2009, 1161; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 423, Rn. 4). Unter Beachtung dieser Vorgaben haben die Parteien des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Köln unter dem Az.: 16 U 73/15 keinen Vergleich mit sog. beschränkter Gesamtwirkung geschlossen. Hierfür spricht schon die Ziff. 3 des Vergleiches, wonach „etwaige Ansprüche der Beklagten (hiesige Klägerin) gegen den Streithelfer (hiesigen Beklagten zu 1) von diesem Vergleich nicht erfasst werden. Die Regelungen der Ziff. 1 und Ziff. 2 des Vergleiches werden nur mit Einzelwirkung zwischen der Klägerin (der hiesigen Beklagten zu 2.) und der Beklagten (der hiesigen Klägerin) getroffen. Hieraus folgt, dass der Vergleich lediglich eine Einzelwirkung entfalten sollte nur die jeweils unter Umständen gesamtschuldnerisch Haftenden, so wie es auch der Regel der §§ 423, 425 BGB entspricht. 2. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils basiert die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 S. 1, § 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO (sog. Kostenmischentscheidung). a. Die Parteien, hier die Klägerin und die Beklagte zu 2), haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen, denn bei der zu treffenden Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands hinsichtlich einer Mängelhaftung der Beklagten zu 2) waren die Kosten insoweit überwiegend der Beklagten zu 2) aufzuerlegen, denn die Klage hätte überwiegend Aussicht auf Erfolg gehabt. Auch insofern entspricht die tenorierte Kostenfolge nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen. In Bezug auf das Fehlen der Bügelbewehrung steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses nach §§ 637 Abs. 1, Abs. 3, 634 Nr. 2 BGB bzw. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B zu. Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss ist, dass dem Besteller das Recht zur Selbstvornahme gem. § 637 Abs. 1 BGB zusteht; ferner muss der Besteller die Mängelbeseitigung auch tatsächlich beabsichtigen, was durch das Vorschussverlangen mittelbar behauptet wird und zu unterstellen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 637 Rn. 8). Die Höhe des Anspruchs auf Vorschusszahlung richtet sich danach, in welchem Umfang der Besteller Mängelbeseitigung verlangen kann. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Beseitigung aller in der laufenden Verjährungsfrist auftretender Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, verlangen, wenn der Auftraggeber dies vor Ablauf der Verjährungsfrist vom Auftragnehmer verlangt. Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst nach Abnahme oder abnahmereifer Herstellung und alsdann frühestens nach fruchtlosem Ablauf der dem Auftragnehmer wirksam gesetzten Mangelbeseitigungsfrist; hiervon umfasst ist auch ein Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss (vgl. OLG Celle, BauR 2008, 2046 f.; Ganten/Jansen/Voit/Kohler, Beck`scher VOB/B-Kommentar, 3. Auflage 2013, § 13 Abs. 5, Rn. 128 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bügelbewehrung im hier neuralgischen und kritischen Bereich fehlte und die Bewehrung durch die Beklagte zu 2) trotz Aufforderung durch den Prüfstatiker nicht beigearbeitet worden ist. Dieser Mangel war bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 16 U 73/15). Das Oberlandesgericht Köln bewertete diesen Mangel in dem Rechtsstreit 16 U 73/15 in seinem Vergleichsvorschlag vom 29.01.2019 (Anlage B 7 – Bl. 141 d. A.) unter Ziff. 2. ff. mit 7.100,00 € brutto. Vor dem Oberlandesgericht Köln schlossen die Parteien, die Beklagte zu 2) und die Klägerin dann bekanntlich unter dem 19.06.2019 (Anlage B 6 – Bl. 135 ff. d. A.) einen umfassenden Gesamtvergleich, wobei unter Ziff. 1 „zum Ausgleich aller wechselseitiger Forderungen zwischen der Klägerin (der hiesigen Beklagten zu 2.) und der Beklagten (der hiesigen Klägerin), seien sie bekannt oder unbekannt, insbesondere aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, die Beklagte (hiesigen Klägerin) an die Klägerin (hiesige Beklagte zu 2) einen Geldbetrag von 15.000,00 € zahlt“. Streitgegenständlich im hiesigen Rechtsstreit war gegen die Beklagte zu 2) der geltend gemachte zulässige Feststellungsantrag, worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 21.02.2017 (Bl. 120 d. A.) hingewiesen hat, und der mit 50.000,00 € zu beziffern war. Maßgeblich hierfür sind insbesondere auch die in dem Rechtsstreit 16 U 73/15 eingeführten (Gegen-)forderungen der hiesigen Klägerin in einer ähnlichen Größenordnung, mit welchen sich die hiesige Klägerin gegen die seitens der hiesigen Beklagten zu 2) mit dem Rechtsstreits 16 U 73/15 weiterverfolgten Werklohnanspruch in einer Größenordnung ebenfalls rund 50.000,00 € (vgl. hierzu Vorschlag des OLG Köln vom 29.01.2019 – Bl. 138 ff. d. A.) verteidigt. Da sich die Parteien in dem Rechtsstreit 16 U 73/15 auf eine Zahlung von 15.000,00 € verständigt haben, sind insofern im hiesigen Rechtsstreit die Kosten im Verhältnis 15.000 € zu Lasten der Klägerin und 35.000,00 € zu Lasten der Beklagten zu 2) zu verteilen mit der sich hieraus entsprechend ergebenden Quote. b. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. 3. Der Streitwert wird bis zum 16.09.2019 auf 50.000,00 € festgesetzt, danach auf 86.446,82 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Kleinbrahm