Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das sichergestellte Klappmesser wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Neben- und Adhäsionskläger aufgrund der ihm am 01.10.2019 im Bereich B.-straße 00 - 00 in C zugefügten Körperverletzungshandlungen 1. a) dem Grunde nach zu 60 Prozent zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und 1. b) zum Ausgleich sämtlicher bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden zu 60 %, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, verpflichtet ist. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte zu 60 % und der Neben- und Adhäsionskläger zu 40 %. § 212 Abs.1, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.2 Alt.2, Nr.5, 22, 23, 52, 74 Abs. 1 StGB - Gründe: I. Der am 00.00.0000 in C geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er wuchs gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten war als Bergarbeiter im Bergbau in B. tätig, ist jedoch seit mehreren Jahren krankheitsbedingt im Vorruhestand. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Der Bruder des Angeklagten studiert Maschinenbau. Es besteht ein enges familiäres Verhältnis. Der Angeklagte besuchte die D.-schule in C, die er jedoch leistungsbedingt verlassen musste und infolgedessen auf die Hauptschule in der G.-straße in C wechselte, die er im Jahre 2011 mit dem Hauptschulabschluss der Klasse 10, Typ B verließ. Im Anschluss hieran besuchte der Angeklagte für anderthalb Jahre das Berufskolleg für Verwaltung und Wirtschaft in C, verließ dieses jedoch ohne Abschluss. Im Jahr 2012 schloss sich eine circa einjährige Teilnahme an einer Maßnahme für Verwaltung und Wirtschaft in C an. In der Folgezeit verrichtete der Angeklagte zunächst für die Dauer von einigen Monaten allgemeine Sekretariatstätigkeiten bei der DV und war dann ab 2017 für circa ein Jahr als Hilfskraft bei dem Handwerkerbetrieb J. T. in C beschäftigt. Neben den vorbezeichneten Tätigkeiten absolvierte der Angeklagte auch verschiedene Praktika, ohne dass dies jedoch zu einer endgültigen beruflichen Orientierung geführt hätte. Im Zeitraum von 2018 bis Mai 2019 war der Angeklagte im Bereich des Messebaus tätig und machte sich hiermit auch selbständig, wobei das Gewerbe seit Februar 2020 abgemeldet ist. Im Juli 2019 nahm der Angeklagte eine Tätigkeit bei der Firma D. und ab September 2019 bei der Firma Hu. auf. Sein Nettoeinkommen lag zuletzt bei 1.400 Euro monatlich. Er hielt sich regelmäßig bei seinen Eltern oder bei Freunden auf und konnte von dem Gehalt gut leben. In seiner Freizeit liest der Angeklagte gern. Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Marihuana und fand hierdurch Gefallen an dem hierdurch erlebten Rauschzustand. Ab dem Alter von 17 Jahren konsumierte er täglich Marihuana, im Alter von 18 Jahren hatte er den Konsum auf bis zu sechs Gramm Marihuana pro Tag gesteigert. Der Angeklagte – seinerzeit noch Schüler – hatte jedoch Probleme, diesen Konsum zu finanzieren, was dazu führte, dass er seine Eltern bestahl und auch aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung trat. Er konsumierte dennoch weiter, wenn es ihm schlecht ging und er Probleme hatte, die er verdrängen wollte, aber auch, um zu entspannen und abzuschalten. Aufgrund des Drogenkonsums kam es auch zu Konflikten des Angeklagten mit seinen Eltern, die dazu führten, dass der Angeklagte zeitweise aus seinem Elternhaus auszog und zwei bis drei Jahre lang obdachlos war, hierbei teilweise auf der Straße und teilweise bei Freunden lebte. Auch wenn es dem Angeklagten zwischenzeitlich mehrfach gelang, einige Monate drogenabstinent zu leben, griff er jedoch nach einiger Zeit immer wieder zu Marihuana. In den Jahren 2016 bis 2019 führte der Angeklagte eine dreieinhalbjährige Beziehung mit seiner Ex-Freundin, die jedoch ebenfalls Drogen konsumierte und zudem unter Depression, Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen und einem Waschzwang litt, was den Angeklagten überforderte. Die letztlich aufgrund dessen erfolgte Trennung führte zu einer depressiven und traurigen Stimmung des Angeklagten, diese wiederum zu einem gesteigerten Drogenkonsum, der neben dem täglichen Konsum von Marihuana nun auch fast täglich den Konsum anderer Drogen wie Speed und Ecstasy sowie gelegentlich Kokain beinhaltete. Der Angeklagte trank in dieser Zeit auch Alkohol, vorwiegend abends in Kombination mit MDMA, welches bei ihm Glückgefühle hervorrief und ihn viel Alkohol vertragen ließ, wobei es dem Angeklagten am nächsten Tag nach dem Konsum schlecht ging. Insbesondere aufgrund des Konsums von Speed war der Angeklagte teilweise mehrere Tage lang wach, bekam auch Herzrasen und konsumierte wiederum Marihuana, um „runterzukommen“. Auch nutzte er den Konsum von Marihuana, um den Zustand des Nachlassens der von ihm empfundenen Glücksgefühle nach dem Konsum von synthetischen Drogen zu lindern. Anschließend fühlte er sich träge, geschwächt und ekelhaft und litt unter Schweißausbrüchen. Dieser von ihm als dauerhafte Spirale erlebte Zustand verstärkte seiner Einschätzung nach den depressiven Zustand. Der Angeklagte erlebte seinen Konsum zunehmend als unkontrolliert und seine Arbeitsleistung negativ beeinflussend. Einen Tiefpunkt erlebte er nach der Nachricht des Todes seiner Großmutter in Q Ende September 2019, die ihn vor ihrem Tod noch vergeblich versucht habe, zu erreichen, was zu massiven Selbstvorwürfen bei dem Angeklagten führte, der sich selbst als „massiv drogenabhängig“ bezeichnet. Der Angeklagte leidet an Asthma, andere schwerwiegende Erkrankungen liegen nicht vor. Schulden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1) Am 26.07.2010 hat die Staatsanwaltschaft C in einem wegen gefährlicher Körperverletzung geführten Verfahren – 702 Js 539/10 – gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. 2) Am 22.08.2012, rechtkräftig seit diesem Tag, hat das Amtsgericht Aachen – 337 Ls 69/12 – den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, gemeinschaftlichen Raubes sowie gemeinschaftlichen versuchten Raubes verurteilt, dessen Schuld nach § 27 JGG festgestellt und die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt. In der Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen: „1. Am 15.01.2012 hielten die beiden Angeklagten X. und R. sich gegen 19.40 Uhr in der Nähe der Bushaltestelle "AP" in C auf. Als sie den Geschädigten G.I.. erblickt hatten, gingen sie auf diesen zu und forderten ihn unter Androhung von Schlägen dazu auf, mit ihnen um die Ecke zu gehen. Der Geschädigte G. fragte daraufhin die Angeklagten, ob sie seinen iPod haben wollten. Dies bejahten die beiden Angeklagten. Unter dem Eindruck der aufrechterhaltenen Drohkulisse gab der Geschädigte G. sodann seinen iPod an die Angeklagten heraus. Anschließend frugen die Angeklagten den Geschädigten G., ob dieser auch Geld bei sich habe. Daraufhin übergab der Geschädigte G. ihnen 5,00 Euro. Nachdem die beiden Angeklagten den iPod sowie das Geld von dem Geschädigten G. erhalten hatten, entfernten sie sich von ihm. Dabei drehte der Angeklagte R. sich zu dem Geschädigten noch einmal um und drohte diesem, indem er zu ihm sagte, er würde ihn totschlagen, falls dieser zur Polizei gehen sollte. Obwohl der Geschädigte G. diese Drohung sehr ernst nahm, brachte er diese Tat der Angeklagten auf Drängen seiner Eltern zur Anzeige. 2. Am 16.01.2012 gegen 13.10 Uhr begaben sich die Angeklagten X. und R. zur Bushaltestelle "ch" in C. Dort gingen sie auf den Geschädigten U.E.K. zu und forderten ihn auf, mit ihnen hinter das dort liegende Viadukt zu gehen. Nachdem der Geschädigte K. sich geweigert hatte, ihnen zu folgen, drohten die beiden Angeklagten Schläge an für den Fall, dass er ihnen nicht sein Handy und seine Geldbörse herausgeben würde. Da der Geschädigte K. zu diesem Zeitpunkt sein Handy in der Hand hielt, riss ihm dieses einer der beiden Angeklagten in Ausführung des gemeinsamen Tatentschlusses aus der Hand. Nachdem der Geschädigte K. die Frage, ob er Geld bei sich habe, verneint hatte, entfernten sich beide Angeklagte vom Tatort. 3. Am 18.01.2012 gegen 15.15 Uhr hielten sich die beiden Angeklagten X. und R. auf der W.-straße in C in Höhe des Bowling-Centers auf. Dort näherten sie sich von hinten dem Zeugen U.C.. Sie sprachen diesen an und forderten ihn auf, ihnen zu einem anderen Ort zu folgen. Als der Zeuge sich weigerte, forderten die beiden Angeklagten ihn mehrfach auf, ihnen sein Handy herauszugeben. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht Folge leisten würde, drohten sie ihm, ihm die Nase zu brechen. Als der Zeuge sich weiterhin weigerte, sein Handy herauszugeben, wurden die beiden Angeklagten ihm gegenüber handgreiflich und zerrten und schubsten ihn. In diesem Moment erblickte der Zeuge U.C. seine Mutter und rief nach ihr. Daraufhin ließen die beiden Angeklagten von ihm ab und liefen in unterschiedliche Richtungen davon.“ 3) Am 27.05.2013 hat das Amtsgericht AC – 337 Ls 164/12 – ein wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung geführtes Verfahren gemäß § 47 JGG eingestellt, eine richterliche Weisung erteilt und dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. 4) Am 12.06.2013, rechtskräftig seit diesem Tag, hat das Amtsgericht AC – 337 Ls 51/13 – den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt und unter Einbeziehung des Urteils vom 22.08.2012 erneut auf eine Schuldfeststellung gemäß § 27 JGG erkannt; die Bewährungszeit wurde wiederum auf ein Jahr festgesetzt. In der Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen: „Am 19.02.2013 gegen 14.50 Uhr verfügte der Angeklagte in C, als er sich auf der M.-strasse befand, ohne die erforderliche Erlaubnis über 0,63 Gramm Marihuana, die sicher gestellt werden konnten.“ 5) Am 02.12.2013 hat das Amtsgericht C – 337 Ls 191/13 – den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile vom 22.08.2012 und 12.06.2013 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung ist rechtkräftig seit dem 02.12.2013 und enthält folgende Feststellungen: „Am 26.07.2013 erwarb der Angeklagte insgesamt 50 Gramm Marihuana von einem unbekannten Dealer, in der Absicht, diese überwiegend gewinnbringend weiter zu veräußern. Er veräußerte in den folgenden drei Tagen einen Großteil dieses Rauschgifts (ca. 31 Gramm) in kleinen Portionen an unbekannte Abnehmer. Anlässlich einer Kontrolle am 28.07.2013 gegen 22:00 Uhr im Bereich des A.- Strasse in C, führte der Angeklagte noch 19 Gramm Marihuana und Dealgeld in Höhe von 452,00 Euro, sowie zwei Mobilfunkgeräte mit sich. Der Angeklagte hatte noch kurz vor seiner polizeilichen Festnahme in wenigstens 8 Fällen Rauschmittel an unbekannte Abnehmer veräußert.“ Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 13.07.2017 erlassen. 6) Am 12.08.2015 hat das Amtsgericht C – 452 Cs 344/15 – den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 26.08.2015. 7) Am 01.09.2015 hat das Amtsgericht C – 452 Cs 642/15 – den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 23.09.2015. Den Feststellungen zufolge rauchte der Angeklagte am 15.07.2015 gegen 17.39 Uhr in C auf dem Dach des Parkhauses an der H. - Straße mit drei anderen Personen einen Joint und führte hierbei ein Tütchen mit 4,52 Gramm Marihuana bei sich. 8) Am 09.03.2016, rechtskräftig seit dem 19.04.2016, hat das Amtsgericht C – 452 Cs 122/16 – den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. 9) Aus den Entscheidungen vom 12.08. und 01.09.2015 hat das Amtsgericht C - 452 Cs 642/15 - mit seit dem 13.04.2016 rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2016 eine nachträgliche Gesamtstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro gebildet. 10) Am 13.07.2016 hat das Amtsgericht C – 452 Cs 614/16 – den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 10.08.2016. Den Feststellungen zufolge führte der Angeklagte am 10.06.2016 in C gegen 0.05 Uhr im Bereich der V.- Straße ohne Erlaubnis ein Tütchen mit 0,98 Gramm Marihuana bei sich. 11) Am 14.02.2019 hat das Amtsgericht Düsseldorf – 125 Cs 86/19 – den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.07.2019. 12) Zuletzt hat das Amtsgericht C – 442 Cs 101/19 – den Angeklagten am 27.02.2019, rechtskräftig seit dem 19.03.2019, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 18.12.2019 ausgesprochen. Nach den Feststellungen des Strafbefehls befuhr der Angeklagte am 14.08.2017 gegen 14.25 Uhr mit einem PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen 00-0 0700 in C unter anderem die D.- Straße, obwohl er, wie ihm bekannt war, keine Fahrerlaubnis besaß. Der Angeklagte wurde am 01.10.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom 02.10.2019 – 622 Gs 1296/19 – in hiesiger Sache seit dem 02.10.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. Seit seiner Inhaftierung ist der Angeklagte drogenabstinent. Auch wenn er seiner Einschätzung nach in der ersten Zeit unter ganz erheblichen Entzugserscheinungen gelitten habe, sieht er die Drogenabstinenz nun als die bessere und letztlich auch einzige Wahl. In der JVA hat sich der Angeklagte für die Therapievorbereitungsgruppe/Motivationsgruppe angemeldet und dort auch schon mehrere Termine wahrgenommen. Aktuell können die Sitzungen jedoch bedingt durch die Lage um das Coronavirus nicht stattfinden. Auch für die Gruppe Antiaggression und soziales Training hat sich der Angeklagte angemeldet und steht auf der Warteliste für die Anmeldung. Aktuell arbeitet der Angeklagte in der Werkhalle im Bereich der Verpackungsherstellung und empfindet den geregelten Alltag als positiv. II. Am Tattag, den 01.10.2019, hielt sich der Nebenkläger bereits seit mehreren Stunden in dem Imbiss „Y. G.-döner und Kebaphaus“ des Zeugen L. in L.- Straße 0 in C auf, was aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit des Nebenklägers als Stammgast und des Zeugen L. häufig vorkam. Der Nebenkläger trank über die Stunden seines Aufenthaltes hinweg mehrere Flaschen Bier, die er in einem nahegelegenen Kiosk erwarb. Gegen 17:30 Uhr betrat der Angeklagte den Imbiss, um sich etwas zu essen zu kaufen. Zu diesem Zeitpunkt wartete der Nebenkläger, der noch eine Flasche Bier in der Hand hielt, auf seinen bereits bezahlten Döner. Als der Nebenkläger die Toilette des Imbisses aufsuchen wollte, war diese besetzt, was ihn verärgerte. Im Zuge dessen kam es aus nicht näher aufklärbaren Gründen zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu einem Streit, in dessen Rahmen der Nebenkläger den Angeklagten vielfach beleidigte, unter anderem äußerte, er werde die Mutter des Angeklagten und die Familie des Angeklagten vor seinen Augen „ficken“, was dieser als besonders herabwürdigend empfand. Der zunächst verbal geführte Streit mündete sodann auch in eine kurze körperliche Auseinandersetzung, bei der der Nebenkläger den Angeklagten mit der Faust in das Gesicht schlug und es zu einem Gerangel der beiden Beteiligten in dem Imbiss kam. Der Angeklagte erlitt aufgrund des Schlages eine kleine Wunde im Bereich der linken Wange. Der Zeuge L. und der Zeuge T. - ein weiterer Gast des Imbisses - schritten daraufhin ein und trennten die beiden Kontrahenten, wobei der Zeuge L. den Nebenkläger des Imbisses verwies und ihn hierzu vor die Tür trug. Der Angeklagte fühlte sich durch die Beleidigungen und den erlittenen Schlag durch den Nebenkläger provoziert und gereizt, verhielt sich jedoch zunächst besonnen und verblieb ruhig im Imbiss. Der Nebenkläger hingegen sann weiter auf eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und suchte hierzu immer wieder den Imbiss auf, wobei er diesem gegenüber jedes Mal aufs Neue verschiedene Beleidigungen aussprach. Der Zeuge L. hinderte den mehrfach in den Imbiss drängenden Nebenkläger hierbei stets erneut am Betreten des Gastraums und hielt diesem sogar zwischenzeitlich den Mund zu, damit er keine weiteren Beleidigungen gegenüber dem Angeklagten aussprechen konnte. Der Angeklagte wurde ob der anhaltenden weiteren Beleidigungen durch den beharrlich die Auseinandersetzung suchenden Nebenkläger zunehmend gereizter, was schließlich zu einer Gefühlsaufwallung und dem Entschluss des Angeklagten führte, den Nebenkläger für sein Verhalten durch die Zufügung erheblicher Verletzungen abzustrafen. Im Zuge dessen äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen L. die Frage, wie lange er sich die Beleidigungen seiner Mutter noch gefallen lassen solle. Der Zeuge L. gab daraufhin die Versuche, die Situation durch räumliche Trennung des Angeklagten und des Nebenklägers zu beruhigen, auf und sagte „Dann geht halt raus“, wobei er erwartete, dass die beiden sich möglicherweise außerhalb des Lokals prügeln würden. Der Angeklagte verließ daraufhin den Imbiss und sagte dem Nebenkläger, er solle auf ihn warten. Vor dem Imbiss bedeutete der Angeklagte dem Nebenkläger sodann mit den Worten „Komm, wir gehen um die Ecke“, ihm zu folgen, um die Angelegenheit „klären“ zu können. Hierbei war sowohl dem Angeklagten als auch dem Nebenkläger bewusst, dass eine tätliche Auseinandersetzung zur „Klärung“ des Streites erfolgen sollte. Bereits zu diesem Zeitpunkt hielt der Angeklagte von dem Nebenkläger unbemerkt ein Taschenklappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6,8 cm in der Hand, das er im Rahmen der bevorstehenden Auseinandersetzung einsetzen wollte und noch auf dem Weg zum und spätestens kurz vor Erreichen des Tatorts aufklappte. Um die körperliche Auseinandersetzung aus dem Imbiss fortzusetzen, kam der Nebenkläger in Erwartung einer mit Fäusten ausgetragenen Schlägerei der Aufforderung des Angeklagten nach, woraufhin beide fußläufig stadtauswärts gingen und sich in die Toreinfahrt zum Hinterhof des vom Imbiss circa 90 Meter entfernten Mehrfamilienhauses B.- straße 00-00 begaben. Währenddessen beleidigte der Nebenkläger den Angeklagten weiter, so dass dessen Erregung ob der nicht nachlassenden Provokationen weiter anhielt. Ob es zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung in der Toreinfahrt zunächst zu Schlägen seitens eines der Beteiligten kam oder ob der Angeklagte das in der Hand gehaltene und nunmehr aufgeklappte Messer unmittelbar gegen den Nebenkläger einsetzte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls kam es sodann zu einer mindestens achtfachen Einwirkung des Angeklagten mit dem Messer auf den Nebenkläger, wobei der Angeklagte hierbei insgesamt vier Mal kraftvoll mit dem vorgenannten Messer in den Oberkörper, namentlich in den Bauch, den Bereich oberhalb des rechten Schlüsselbeins, die linke Schulter und die linke Seite des Halses des Nebenklägers stach. Der Stich in den Bauch drang dabei so tief in den Unterbauch ein, dass hierdurch die Bauchhöhle des Nebenklägers eröffnet und der Darm perforiert wurde. Der in den Hals versetzte Stich eröffnete dort eine Halsvene. Bei Ausführung der Stiche war sich der Angeklagte darüber bewusst, dass derartige Stiche in den Oberkörperbereich tödliche Verletzungen verursachen können und nahm dies als Folge auch billigend in Kauf. Der Nebenkläger, der selbst nicht bewaffnet war und dem Angriff des Angeklagten nichts entgegenzusetzen hatte, ging infolge der ihm versetzten Stiche zu Boden. Nach Zufügung der durch den achtfachen Messereinsatz hervorgerufenen Schnitt- und Stichverletzungen wandte sich der Angeklagte in Kenntnis der potentiellen Letalität der Verletzungen von dem Nebenkläger ab und verließ schnell laufend den Tatort, ohne nach dem Nebenkläger zu schauen und sich Gewissheit über dessen Zustand und die Folgen seines Handelns zu verschaffen. Trotz seiner schweren Verletzungen gelang es dem Nebenkläger - von dem zu diesem Zeitpunkt bereits geflüchteten Angeklagten unbemerkt - stark blutend in Richtung des Imbisses des Zeugen L. zurück zu gehen, wobei der Zeuge L. ihn zwischenzeitlich bereits suchte. Auf seinem Rückweg wurde er durch die Zeugen L., T., LL, D. und Ö entdeckt, die umgehende Rettungsmaßnahmen durch Abdrücken der Wunden einleiteten und Notrufe absetzten. Der Nebenkläger wurde von den ersteintreffenden Polizeibeamten LT. und BA. weiter versorgt und nach Eintreffen der Rettungskräfte in das Uniklinikum C verbracht, wo seine Verletzungen unmittelbar intensivmedizinisch versorgt werden konnten. Auf seinem Fluchtweg entsorgte derweil der Angeklagte das Klappmesser sowie seine mitgeführte Tasche, in der sich unter anderem Marihuana befand, auf dem Fußweg zwischen O,-Straße und U.- Straße in einer dortigen Parkanlage. Er flüchtete weiter in den Hinterhof des Wohnhauses F.- Straße 80, wo er gegen 18 Uhr widerstandslos von den mit der Fahndung betrauten Polizeibeamten festgenommen werden konnte. Im Anschluss an die Festnahme, im Rahmen derer er bereits zu erkennen gab, dass es sich bei ihm um die Person handele, die gesucht werde, zeigte er den Beamten den Ablageort des Tatmessers und der Tasche. Der Angeklagte hatte am Nachmittag zwei Joints Marihuana konsumiert, welches zum Zeitpunkt der Tat noch die übliche beruhigende und entspannende Wirkung entfaltete. Er war jedoch weder hierdurch noch aufgrund anderer Umstände zur Tatzeit in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht sein Verhalten zu steuern, eingeschränkt, noch war die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gar aufgehoben. Der Nebenkläger erlitt eine Stichverletzung am linken Unterbauch, die zu einer Eröffnung der Bauchhöhle mit Dünndarmperforation führte und bei der zudem eine Schlagader der Bauchwand verletzt wurde. Die Schlagaderverletzung führte hierbei zu einer aktiven arteriellen Blutung und einem hierdurch bedingten Abfall des Hämoglobins. Sowohl aufgrund der Perforation des Dünndarms und des hierdurch begründeten Infektionsrisikos als auch aufgrund der Schlagaderverletzung und der hierdurch hervorgerufenen arteriellen Blutung mit der Gefahr eines tödlichen Blutverlustes bestand akute Lebensgefahr für den Nebenkläger, die nur durch die zeitnahe Einleitung intensivmedizinischer Maßnahmen, hierunter eine Notoperation mit einer Entfernung von 10 cm des Dünndarms, abgewendet werden konnte. Der Stich in die linke Halsseite führte zu der Eröffnung eines venösen Gefäßes mit einzelnen Lufteinschlüssen bis in die rückwärtigen Weichgewebe. Aufgrund der Eröffnung der Halsvene bestand sowohl die Gefahr des Auftretens eines medizinisch relevanten Blutverlustes als auch des Auftretens einer Luftembolie als Folge des Eindringens von Luft in die Gefäße, mithin potentielle Lebensgefahr. Des Weiteren erlitt der Nebenkläger eine Stichverletzung oberhalb des rechten Schlüsselbeins, die eine Luftansammlung in den Weichgeweben, jedoch keine weiteren medizinischen Folgen hervorrief. Eine – ebenfalls ohne weitergehende medizinische Folgen verlaufende - weitere Stichverletzung erlitt der Nebenkläger an der Außenseite der linken Schulter. Darüber hinaus erlitt der Nebenkläger aufgrund des Messereinsatzes vier weitere Verletzungen infolge der scharfen Gewalteinwirkung wie folgt: Eine kurzstreckige Gewebseröffnung der Vorderseite des linksseitigen Unterkiefers und eine kurzstreckige oberflächliche Verletzung der rechten Flanke, wobei beide Verletzungen entweder durch einen oberflächlichen Stich oder eine Schnitteinwirkung entstanden, oberflächliche Schnittverletzungen des rechten Augenoberlides, zwei kurzstreckige Schnittverletzungen der Vorderseite der Nase sowie eine kurzstreckige Hautanritzung des linken Augenoberlides. Infolge des Sturzes auf den Boden erlitt der Nebenkläger zudem eine Hautunterblutung am linken Knie. Nach der Entlassung aus der Klinik wurden die Wunden des Nebenklägers ambulant versorgt, hierbei musste er von dem Zeugen L. mehrfach aufgrund seiner schlechten Verfassung zu diesbezüglichen Arztterminen gefahren werden. Spätfolgen der Verletzungen durch Verwachsungen im Bauchbereich und infolge der Teilresektion des Dünndarms sind möglich, aber derzeit nicht feststehend. Im Rahmen der Hauptverhandlung teilte der Angeklagte in seiner Einlassung mit, seine Familie veranlasst zu haben, an den Nebenkläger einen Geldbetrag in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen, was bereits geschehen sei. Auch habe er darum gebeten, dem Nebenkläger sein Bedauern ausrichten zu lassen. Er bedauere den Vorfall zutiefst und wolle sich auch „hier und heute“ persönlich bei dem Nebenkläger entschuldigen, was jedoch trotz Anwesenheit des Nebenklägers an diesem Hauptverhandlungstag nicht geschah. Der Nebenklagevertreter hat den Zahlungseingang sowie die überbrachte Bedauernsbekundung an den Nebenkläger bestätigt. III. 1) Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag - ohne hierbei Nachfragen zuzulassen - folgende von seinem Verteidiger schriftlich vorgefasste und verlesene Einlassung zu eigen gemacht: Am Tattag habe er sowohl vor als auch nach der Arbeit Marihuana, hierbei nach seinem Schichtende um 14 Uhr zwei Joints, konsumiert. Pro Joint habe er circa 0,6 Gramm Marihuana von guter Qualität verbraucht. Er habe auch Betäubungsmittel bei sich gehabt. Vor dem Konsum habe er noch nichts gegessen und daher den Imbiss aufgesucht. Da er eine gewisse Gewöhnung an Marihuana aufweise, habe er immer mehr konsumieren müssen, um den Rauschzustand zu erreichen, den er brauche. So sei es auch an dem Tattag gewesen. Nachdem sich im Imbiss bereits eine – überwiegend seitens des Nebenklägers angezettelte – Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und ihm ereignet habe, bei welcher bereits die Fäuste geflogen seien, habe zunächst der Nebenkläger den Imbiss auf Aufforderung des Imbissbetreibers verlassen. Kurze Zeit später habe auch er selbst den Imbiss verlassen. Er sei dann vorgegangen in Richtung B.-straße, der Nebenkläger sei ihm hinterhergegangen. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt das Messer in zusammengeklapptem Zustand in der Hand gehabt. Er habe dieses nicht als solches nutzen wollen. Da ihm aber aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Nebenklägers schon klar gewesen sei, dass die Sache noch nicht erledigt sei, habe er es in der Hand gehalten, um seinen ggf. notwendig werdenden Schlägen mehr Schlagkraft zu verleihen. Es sei ja auch von seiner Seite aus beabsichtigt gewesen, sich mit dem Nebenkläger zu schlagen. Angekommen an dem Torbogen, also an der Tatörtlichkeit, hätten sie sich dann prügeln wollen. Der Nebenkläger sei ihm ja auch gefolgt, dies in dem Bewusstsein, dass sie sich prügeln würden. Er – der Angeklagte - habe dort auch sofort zugeschlagen, das Messer habe er immer noch in zusammengeklapptem Zustand in der Hand gehalten. Er habe dann aber schnell gemerkt, dass der Nebenkläger deutlich stärker und ausdauernder sei als er selbst. Nicht zuletzt aufgrund seines Asthmas habe er wenig Durchhaltevermögen. Er sei durch den Nebenkläger mit beiden Händen bzw. Fäusten attackiert worden. Es sei alles sehr hektisch und dynamisch gewesen. Als er gemerkt habe, dass er sich nicht richtig habe wehren können, habe er das Messer ausgeklappt und versucht, in Richtung der Arme des Nebenklägers zu stechen. Er habe mehrmals zugestochen, aber da sich der Nebenkläger auch ständig bewegt habe, habe er ihn nicht treffen können, jedenfalls habe er weder gespürt, dass er ihn getroffen habe, noch habe er Verletzungen gesehen oder eine Wirkung des Stiches bei ihm bemerkt. Erst bei einem weiteren Versuch, den Geschädigten am Oberarm zu treffen, habe er ihm versehentlich eine Verletzung am Hals zugefügt, die stark blutete und die ihm sofort aufgefallen sei. Daraufhin habe er seinen Angriff eingestellt. Der Nebenkläger habe ihn dann auch nicht mehr angegriffen oder zugeschlagen und habe sich – im Stehen befindlich – sofort an den Hals gefasst. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass es keine tödliche Verletzung sei, der Nebenkläger habe ja noch gestanden und sei zu Fuß in Richtung des Imbisses zurückgegangen. Er habe dann bewusst von weiteren Stichen abgesehen. Er – der Angeklagte – sei dann auch von der Tatörtlichkeit weg. Das Messer habe er auf dem Weg in ein Gebüsch geworfen. Auch seine Bauchtasche, in der sich sein „Gras“ und auch sein Geld befunden hätten, habe er weggeworfen. Wenige Zeit später sei er von der Polizei aufgegriffen und festgenommen worden. Da er ein schlechtes Gewissen habe und das Ganze bereue, habe er seine Familie veranlasst, an den Geschädigten einen Geldbetrag in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Der Betrag sei bereits übergeben worden. Auch habe er darum gebeten, dem Geschädigten sein Bedauern ausrichten zu lassen. Er bedauere den Vorfall zutiefst und wolle sich auch hier und heute persönlich bei dem Geschädigten entschuldigen. Er wolle auch einen Schlussstrich unter seine Drogenkarriere ziehen. Er könne sich einfach nicht erklären, was an diesem Tag in ihn gefahren sei. Normalerweise mache ihn der Konsum von „Gras“ eher ruhig. An dem Tag sei er aber von dem Geschädigten so sehr getriezt und beleidigt worden, dass die Stimmung gekippt sei und er aggressiv geworden sei, dies habe ihn selbst überrascht. 2) Zuvor hatte sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber den Zeugen KHK E. und KK‘ in EG nach ihren glaubhaften Bekundungen wie folgt eingelassen: Am Tattag habe er nach der Arbeit um 14 Uhr zwei Joints geraucht, sei zu seinen Eltern und dann zum Imbiss gegangen, um sich etwas zu essen zu holen. Es sei viel los gewesen, er habe vor der Tür auf sein Essen gewartet. Der Nebenkläger, den er vom L.- Straße her kenne, sei mit einem Bier in der Hand in den Imbiss gegangen. In dem Imbiss habe der Nebenkläger zur Toilette gewollt, die jedoch besetzt gewesen sei, weswegen der Nebenkläger geflucht habe und er – der Angeklagte – ihn komisch angeschaut habe, weil er den Nebenkläger so nicht gekannt habe. Der Nebenkläger sei dann laut und asozial geworden und habe ihn beleidigt. Dann habe der Nebenkläger ihn auch geschlagen, so dass er fast zu Boden gegangen sei, aber noch sein Gewicht habe verlagern können. Der Zeuge L. sei dazwischen gegangen und habe den Nebenkläger weggeschickt. Ihm selbst sei das alles zu weit gegangen und er habe sich entfernen wollen. Vor dem Imbiss habe der Nebenkläger ihn weiter beleidigt. Er habe „das“ - damit meine er eine körperliche Auseinandersetzung, denn er sei kampfsporterfahren - aber nicht vor dem Laden machen wollen und sei deswegen um die Ecke gegangen. Der Nebenkläger sei ihm gefolgt und habe ihn weiter beleidigt, zum Beispiel gesagt, dass er seine Mutter ficken werde. Er habe direkt gewusst, dass er aus dieser Situation nicht mehr rauskomme, ohne sich zu wehren. Dann seien sie in eine Ecke gegangen. Dort sei es zum Schlagabtausch gekommen. Der Nebenkläger habe ihn mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Er habe sich gewehrt, den Nebenkläger geschubst, der sei kurz hingefallen, aber wieder aufgestanden. Der Nebenkläger habe irgendwas in der Hand gehabt, es sei kein Messer gewesen, aber er wisse nicht, was es gewesen sei. Dann habe ihn der Nebenkläger in den Schwitzkasten genommen und zugeschlagen. Aus Angst habe er dann ein Messer aus seiner Hosentasche gezogen und aus Reflex zweimal auf den Nebenkläger eingestochen. Hierbei habe er aus dem Schwitzkasten heraus irgendwie mit dem Messer nach oben geschlagen. Der Nebenkläger habe dann automatisch losgelassen und sei zu Boden gefallen. Er habe nicht nochmal nach dem Nebenkläger geschaut und sei aus Angst weggelaufen, genauer gesagt gesprintet. Was der Nebenkläger gemacht habe, wisse er nicht. Er sei Richtung Park und dann nach Hanbruch gelaufen, wo er sich in einen Hinterhof gesetzt habe. Das Messer und seine Tasche habe er auf dem Weg in ein Gebüsch geworfen. Er habe das alles so nicht gewollt. Am Schluss seiner Vernehmung fragte der Angeklagte den Zeugen E., wie es dem Nebenkläger gehe und ob er überlebt habe. IV. Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 04.03.2020 und den verlesenen Auszügen aus den Vorstrafenakten. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und zudem auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln: 1) Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen, mithin den Geschehnissen im und vor dem Imbiss des Zeugen L.und dem Weg zur Tatörtlichkeit beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten und den sie stützenden und ergänzenden Angaben der Zeugen L., T., Q., CH., Eu., Ö. und Z. Hierbei stützt sich die Kammer zunächst maßgeblich auf die Angaben des Zeugen L., der die objektiven Geschehnisse am Tattag bis zu dem Verlassen des Imbisses durch den Angeklagten so geschildert hat, wie sie den Feststellungen zu entnehmen sind. Bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten und des Nebenklägers im Imbiss wusste er jedoch nur zu berichten, dass sich beide Beteiligten auf dem Boden gerangelt und versucht hätten, sich mit Fäusten zu schlagen und im Zuge dessen seine Pizzatheke verschoben worden sei. Die Angaben des Zeugen waren detailliert und wiesen trotz des Umstandes, dass er mit dem Nebenkläger befreundet ist, keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten auf, vielmehr betonte er die ihm unverständliche Aggressivität und Beharrlichkeit des Nebenklägers im Vorfeld der Tat, wobei er sogar angab, er habe den Angeklagten für die Ruhe und Gelassenheit, die er trotz der erheblichen Beleidigungen über lange Zeit an den Tag gelegt habe, bewundert. Die Bekundung des Zeugen L., wonach der Nebenkläger vor der Tat mehrere Flaschen Bier getrunken habe, wird zudem gestützt durch den Befundbericht vom 01.10.2019, wonach eine dem Nebenkläger im Uniklinikum C entnommene Blutprobe (Probeneingang 18:51 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 0,97 Promille ergeben hat, was eine Alkoholisierung zur Tatzeit durch vorherigen Bierkonsum plausibel belegt. Auch der Zeuge Q, Mitarbeiter des Imbisses des Zeugen L., konnte dessen Angaben insoweit bestätigen, als dass er angab, einen Streit und eine Rangelei des Angeklagten, den er zuvor als sehr friedlich erlebt hatte, und des auf ihn alkoholisiert wirkenden Nebenklägers im Imbiss mitbekommen zu haben. Der Zeuge T., der sich zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens des Angeklagten und des Nebenklägers ebenfalls als Gast im Imbiss aufhielt, hat die Angaben des Zeugen L. insoweit bestätigt, als dass er bekundete, er habe den Nebenkläger als etwas alkoholisiert empfunden und mitbekommen, wie es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen sei. Hierbei habe der Nebenkläger den Angeklagten sehr schlimm beleidigt und mit einem Schlag attackiert, so dass der Angeklagte auch zu Boden gegangen sei. Er selbst sei dazwischen gegangen, der Nebenkläger habe den Angeklagten jedoch immer weiter beleidigt und sei trotz der Bemühungen des Zeugen L., ihn außerhalb des Imbisses zu halten, immer wieder gekommen. Der Angeklagte habe sich im hinteren Teil des Imbisses aufgehalten und sei sehr ruhig geblieben. Er – der Zeuge - habe dann sein Essen bekommen und nicht mitbekommen, wie es weiter gegangen sei. Er sei dann jedoch von einer Frau darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ein Messer gesehen habe, was er sofort dem Zeugen L. berichtet habe. Der seitens des Zeugen T. ebenso wie seine übrigen Wahrnehmungen glaubhaft geschilderte Schlag des Nebenklägers gegen den Angeklagten wird zudem auch gestützt durch die Angaben der Zeugin Z., die – wie nachfolgend dargestellt – detaillierte Angaben zu dem Tatvorgeschehen machen konnte und hierbei angab, dass der Angeklagte, als er aus dem Imbiss herausgekommen sei und den Nebenkläger aufgefordert habe, mit ihm um die Ecke zu gehen, unter einem Auge eine kleine Wunde gehabt habe. Hieraus lässt sich der sichere Schluss ziehen, dass der Angeklagte bereits im Imbiss einen Schlag seitens des Nebenklägers erhalten hatte, aufgrund dessen er zu Boden gegangen war und eine kleine Wunde unter dem Auge davontrug. Dies deckt sich auch mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen, wonach nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der am 02.10.2019 erfolgten Untersuchung des Angeklagten eine kleine Verletzung unter dem Auge in Gestalt einer Hautunterblutung der linken Wange mit kleinerer Wundschorfanhaftung festgestellt wurde, welche mit einer stumpfen Gewalteinwirkung durch einen Schlag mit der Faust plausibel in Einklang zu bringen ist. Die Zeugin CH. vermochte das Tatvorgeschehen insoweit zu schildern, als dass sie zu dem Zeitpunkt, als der Nebenkläger aus dem Imbiss geworfen worden war, dort vorbeigekommen sei und mitbekommen habe, dass der Nebenkläger vor dem Zeugen L. aufgebracht hüpfte und rief „Komm raus, ich weiß, wo Deine Familie wohnt“, wobei die Zeugin nicht wusste, an wen sich diese Äußerungen richteten. Auch die Zeugin Eu. hat geschildert, beobachtet zu haben, wie zwei Personen aus dem Imbiss gekommen seien, wobei sich der eine in auffälliger und hämisch grinsender Weise immer zu dem anderen umgedreht habe, wobei sie später gesehen habe, dass einer der beiden Beteiligten blutend an der Hauswand gestanden habe. Letzteres vermochte auch der Zeuge Ö. insoweit zu bestätigen, als dass er zwei Personen zunächst hintereinander herlaufend auf der B.- Straße an ihm habe vorbeigehen sehen und kurze Zeit später die eine dieser Personen stark blutend zurückgekehrt sei. Bezüglich des Verlassens des Imbisses und des Weges des Angeklagten und des Nebenklägers in Richtung B.- Straße werden die Feststellungen zudem gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen der Überwachungskamera der Spielhalle „S“, die zeigen, dass zunächst der Angeklagte aus Richtung L.- Straße in Richtung B.- Straße geht und ihm sodann der Nebenkläger – noch ohne sichtbare Verletzungen – folgt. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bereits vor dem Imbiss das später zur Tat genutzte Messer, dessen festgestellte Beschaffenheit sich aus dem verlesenen Untersuchungsbefund vom 04.10.2019 ergibt, in seiner Hand hielt, beruht auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, die diesbezüglich gestützt wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Z., die auch weitere Teile des von dem Zeugen L. geschilderten Tatvorgeschehens bestätigt hat. Die Zeugin hat bekundet, dass sie gerade im Begriff gewesen sei, den Imbiss aufzusuchen, als sie mitbekommen habe, dass der Nebenkläger vor dem Laden laute Beleidigungen gegenüber dem Angeklagten, der sich im hinteren Bereich des Imbisses befunden habe, ausgesprochen und in den Imbiss gewollt habe, der Zeuge L. sich jedoch dazwischen gestellt, dem Nebenkläger sein Essen gegeben und ihn aufgefordert habe, zu gehen. Dann sei der Angeklagte aus dem Imbiss gekommen und habe den Nebenkläger grinsend und aufstachelnd aufgefordert, mit ihm um die Ecke zu gehen. Hierbei habe sie in der linken Hand des Angeklagten ein Messer gesehen. Es habe sich aus ihrer Sicht um ein nicht aufgeklapptes Taschenmesser mit Holzgriff gehandelt. Sie habe das Messer aus ihrer Position, hinter dem Angeklagten stehend, sehen können, der Nebenkläger jedoch nicht. Sie habe dies dann einem Kunden erzählt, der die Information an den Zeugen L. weitergegeben habe. Die Angaben der Zeugin waren detailliert und sachlich, korrespondieren mit den Angaben der Zeugen L. und T. und werden hinsichtlich der optischen Beschaffenheit des Messers zudem gestützt durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild des Tatmessers, bei welchem es sich um ein Klappmesser mit braunem Griff handelt. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte und der Nebenkläger nach Verlassen des Imbisses konkludent zu einer tätlichen Auseinandersetzung verabredeten, beruht neben den vorgenannten Zeugenaussagen, die bereits dem äußeren Ablauf nach eine solche Verabredung nahe legen, auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligten. Der Angeklagte hatte sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als auch in der Hauptverhandlung angegeben, eine tätliche Auseinandersetzung erwartet zu haben. Gleiches gilt für den Nebenkläger, der hierzu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach den glaubhaften Angaben der Vernehmungsbeamten angegeben hatte, dass er gedacht habe, der Angeklagte habe sich mit ihm in der Hofeinfahrt, in welche er ihm gefolgt sei, prügeln wollen und (als einzige Äußerung zum Tatgeschehen) gegenüber dem Sachverständigen Dr. Wi im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung äußerte, er habe eine normale Schlägerei gewollt und der andere habe ein Messer gehabt. 2) Objektives Tatgeschehen Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens stützt sich die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf die nachstehend dargestellten Beweismittel. a) Beginn der Auseinandersetzung in der Toreinfahrt Ob es vor dem Messerangriff des Angeklagten auf den Nebenkläger zunächst noch zu einem Austausch von Schlägen der Beteiligten gekommen ist, vermochte die Kammer weder festzustellen, noch auszuschließen. Der Angeklagte hatte dies in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und auch im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren so geschildert. In Widerspruch hierzu stehen die Angaben des sich im Rahmen der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufenden Nebenklägers, welche dieser nach den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK E. und KK’in EG. im Ermittlungsverfahren getätigt hat. Danach hatte er bezüglich des Tattages angegeben, er sei in L.´s Imbiss gewesen, wo er sich häufiger aufhalte. Er habe zwei Bier aus dem Kiosk nebenan getrunken. Dann sei ein Pakistaner in den Imbiss gekommen, den er vom Sehen kenne. Es habe eine Diskussion gegeben, der Pakistaner habe ihn angemacht. Der Pakistaner habe „Komm mal raus“ gesagt und ihn auch beleidigt. Sie hätten sich gegenseitig beschimpft. Auch habe es im Imbiss eine Schubserei gegeben. Er sei dann mit dem Pakistaner raus und ihm hinterher um die Ecke in eine Hofeinfahrt gegangen. In der Hofeinfahrt habe der Pakistaner direkt so komische Schlagbewegungen gemacht. Er sei gar nicht dazu gekommen, den anderen zu schlagen. Er sei auf die Knie gegangen, zusammengesackt und habe versucht, sein Gesicht zu schützen. Er habe dann auf dem Boden gelegen, da habe der Pakistaner noch zwei Mal geschlagen. Ihm sei irgendwann schwarz vor Augen geworden. Anschließend sei ihm das Blut aus dem Hals und am Bauch geströmt. Er habe Überlebensnot gehabt und sei Richtung Imbiss zurückgegangen. Der andere sei auch weggegangen, wohin, wisse er nicht. Auch gegenüber dem Zeugen L. hatte der Nebenkläger unmittelbar nach der Tat nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen geschildert, dass der Angeklagte ein Messer gezogen und zugestochen habe, ohne hierbei ein vorheriges Schlaggeschehen zu schildern. Wie belastbar diese Angaben des Nebenklägers jedoch sind, vermochte die Kammer nicht in ausreichendem Maße zu beurteilen. Die Angaben des Nebenklägers im Ermittlungsverfahren weisen bezüglich des Vortatgeschehens im Imbiss eine deutliche Tendenz zur Bagatellisierung des eigenen Verhaltens und ebenso deutliche Belastungstendenzen in Bezug auf das dortige Verhalten des Angeklagten auf. Nach den glaubhaften, vorstehend geschilderten Angaben der im Imbiss und in dessen Nähe befindlichen Zeugen, insbesondere der Zeugen L. und T., war entgegen seinen eigenen, insoweit unglaubhaften Bekundungen der Nebenkläger in dieser Situation der eindeutige Aggressor, der durch fortlaufende Beleidigungen und auch einen körperlichen Angriff auf den Angeklagten die Streitsituation erst heraufbeschwor. Inwieweit hiervon abgrenzbar die Angaben des Nebenklägers zu dem Tatkerngeschehen und seinem Beginn belastbar und glaubhaft sind, war für die Kammer angesichts der fehlenden Aussagebereitschaft des Nebenklägers in der Hauptverhandlung nicht hinreichend überprüfbar. Weitere direkte Tatzeugen waren vorliegend ebenso wenig vorhanden wie sonstige indiziell heranzuziehende Beweismittel. Insbesondere wies der Angeklagte im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung neben der im Imbiss erlittenen Wunde unter dem Auge nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Wi lediglich noch Hautschürfungen geringer Intensität an der rechten Wange und wenig intensive Hautunterblutungen an der linken Schulter auf, die beispielweise durch einen streifenden Kontakt mit einem Fingernagel bzw. des Ziehens an der Bekleidung entstanden sein könnten. Weitere Verletzungen aufgrund stumpfer Gewalt in Gestalt von erlittenen Schlägen seien nicht feststellbar gewesen, jedoch sei es aus rechtsmedizinischer Sicht durchaus möglich, dass der Angeklagte weitere Schläge abbekommen habe, deren Spuren bei der Untersuchung einen Tag nach der Tat nicht mehr zu sehen gewesen seien. So sei auch eine seitens der Zeugen KK I. und KK‘in R. bei dem Angeklagten im Rahmen der Spurensicherung am Abend nach der Tat noch festgestellte Schwellung des Nasenrückens im Rahmen seiner Untersuchung nicht mehr erkennbar gewesen. Da ebenso wie die Angaben des Nebenklägers auch die Einlassung des Angeklagten – wie noch dargestellt werden wird - nicht in allen Details glaubhaft war und es an weiteren Beweismittel fehlt, vermochte die Kammer zu dem Beginn des Tatgeschehens in Gestalt eines direkten Messerangriffs durch den Angeklagten oder einer zunächst erfolgten Schlägerei keine sicheren Feststellungen zu treffen. b) Tatkerngeschehen Im Hinblick auf die Zufügung der den Nebenkläger verletzenden Stiche durch den Angeklagten stützt sich die Kammer auf dessen insoweit glaubhaftes Geständnis. An der Täterschaft des Angeklagten besteht keinerlei Zweifel. Der Angeklagte hatte bereits im Rahmen der Festnahme angegeben, er sei die gesuchte Person. Anschließend gab er auch den Ablageort des Tatmessers preis. Sowohl im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung hat er seine Täterschaft bezogen auf die Ausführung der Messerstiche eingeräumt, was sich im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Angaben des Nebenklägers im Ermittlungsverfahren und den Angaben der Zeugen zum Tatvorgeschehen, welche den Angeklagten und den Nebenkläger gemeinsam weggehen und kurze Zeit später den Nebenkläger schwer verletzt wieder zurückkehren sahen, deckt. Auch an dem Umstand, dass der Angeklagte dem Nebenkläger alle rechtsmedizinisch festgestellten, den Sachverhaltsfeststellungen zugrundeliegenden erlittenen Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hat, kann hiernach kein Zweifel bestehen. Zwar hatte der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens noch angegeben, er habe dem Nebenkläger lediglich zwei Stichverletzungen zugefügt. Insoweit handelt es sich jedoch um den Versuch der Minimierung des eigenen Tatbeitrages, von welchem der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch abgerückt ist. Andere Personen kommen vorliegend ebenso wenig als Täter weiterer Stichverletzungen wie eine Selbstzufügung von Verletzungen durch den Nebenkläger in Betracht. Die anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung aufgestellte Behauptung des Angeklagten, vor Ausführung des ersten Messerstichs von dem Nebenkläger im Schwitzkasten festgehalten worden zu sein, ist durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen widerlegt. Hiernach ist das Verletzungsbild unter Berücksichtigung der Lokalisation und – soweit vorhanden - des Stichkanalwinkels nicht in Einklang zu bringen mit einer/mehreren Stichbewegung/en aus dem Schwitzkasten heraus. Offensichtlich aufgrund der insoweit bereits aktenkundigen Erkenntnisse hat der Angeklagte an dieser Version dann auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht mehr festgehalten. In dem Lichte ist auch die nunmehr zum Ablauf der Geschehnisse in der Toreinfahrt aufgestellte Behauptung des Angeklagten zu sehen, er habe das Messer erst eingesetzt, als er sich aufgrund seiner durch gesundheitliche Probleme verstärkten körperlichen Unterlegenheit nicht mehr anders zu helfen wusste. Objektive Anknüpfungspunkte für die Richtigkeit dieser Einlassung bestehen nicht. Die Aussagegenese belegt demgegenüber das Bemühen des Angeklagten, seinen Angriff als Notwehr oder notwehrnahe Handlung zu rechtfertigen. Lässt sich die erste Einlassung ( Schwitzkasten ) nicht mehr aufrechthalten, wird eine zweite, ebenfalls in diese Richtung gehende Erklärung präsentiert, ohne eine Begründung für die abweichende Darstellung zu liefern. Nachfragen hierzu wurden nicht zugelassen, so dass für die Kammer keine Möglichkeit bestand, die Plausibilität der neuen Einlassung zu prüfen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nunmehr in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, das Messer nicht erst in der Toreinfahrt im Schwitzkasten gezogen zu haben, sondern zuvor schon in der Hand gehalten zu haben. Auch diese neue Einlassung ist bezogen auf das Halten des Messers bereits beim Verlassen des Imbisses offenbar ebenfalls der aktenkundigen Beweislage geschuldet, wonach aufgrund von Zeugenbeobachtungen zu erwarten war, dass die gegenteilige frühere Einlassung ebenso wie die Schwitzkastenposition wahrscheinlich widerlegt werden würden. Die dann in dem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Messer zunächst „nur“ vorsorglich zur Verstärkung einer potenziellen Faustschlagwirkung bereits herausgeholt zu haben, legt es aber dann mehr als nahe, dass diese Behauptung ausschließlich dem Bemühen geschuldet ist, jetzt eine irgendwie geartete Erklärung hierfür zu präsentieren. Glaubhaft ist dies nicht, einer Plausibiltätsüberprüfung durch entsprechende Nachfragen hat sich der Angeklagte wiederum nicht gestellt. Wenig schlüssig ist auch seine Einlassung, das Messer erst während der laufenden Auseinandersetzung aufgeklappt zu haben, weil dies in einer dynamischen Auseinandersetzung wegen der zumindest kurzen Ablenkung einen Vorteil für den Gegner bedeuten kann. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger – auch wenn seine Aussage in Teilbereichen durchaus kritisch zu sehen ist – mit keinem Wort erwähnt hat, dass der Angeklagte das Messer erst in der Toreinfahrt aufgeklappt hat. Plausibel ist demgegenüber, dass der ob der anhaltenden Provokationen des Nebenklägers erregte Angeklagte das Messer entsprechend seines bereits beim Verlassen des Imbisses gefassten Entschlusses bereits unmittelbar vor Erreichen der Toreinfahrt aufgeklappt und zeitnah im Rahmen der sich anschließenden Auseinandersetzung eingesetzt hat, um dem Nebenkläger eine Lektion zu erteilen. Die der Beweislage angepasste, nicht durch sonstige Beweisergebnisse gestützte und keine Nachfragen zur Überprüfung der Erlebnisfundierung zulassende Einlassung in der Hauptverhandlung kann daher zur Überzeugung der Kammer keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Geschensablaufs begründen. c) Ende des Tatgeschehens Hinsichtlich des Endes des Tatgeschehens stellen sich die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ebenfalls als nicht glaubhaft, sondern als bloße Schutzbehauptung dar. Die Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er den noch stehenden Nebenkläger „versehentlich“ am Hals verletzt und sodann, davon ausgehend, dass er keine tödliche Verletzung hervorgerufen habe, da der Nebenkläger noch gestanden habe und zu Fuß in Richtung des Imbisses zurückgegangen sei, von weiteren Angriffen Abstand genommen habe, steht in Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Dort hatte er noch geschildert, der Nebenkläger habe nach den ihm versetzten Stichen „automatisch“ losgelassen und sei zu Boden gefallen. Er habe nicht nochmal nach dem Nebenkläger geschaut und sei aus Angst weggelaufen, wobei er auf Nachfrage der Vernehmungsbeamten explizit angab, gesprintet zu sein. Auch auf weitere Nachfrage der Vernehmungsbeamten gab er nach deren glaubhaften Bekundungen an, dass er nicht wisse, was der Nebenkläger gemacht habe. Es ist nicht erklärlich, weshalb der Angeklagte im Rahmen seiner Erstvernehmung auf mehrfache Nachfragen der Vernehmungsbeamten an dieser Stelle unrichtige Angaben gemacht haben und wahrheitswidrig angegeben haben sollte, der Nebenkläger habe auf dem Boden gelegen und er sei weggesprintet, ohne nach ihm zu sehen, wenn er tatsächlich wahrgenommen hätte, dass der Nebenkläger noch stand und anschließend Richtung Imbiss wegging. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung auch an anderen Stellen unglaubhafte, da nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen mit den Verletzungen des Nebenklägers nicht in Einklang zu bringende Angaben zum Tatablauf in Bezug auf seine vermeintliche Position im Schwitzkasten des Nebenklägers und auch bezüglich des angeblich erst dort erfolgte Ziehen des Messers - letzteres widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Z. und bezüglich beider Punkte auch im Rahmen der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung revidierte - Angaben getätigt hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich insoweit um für den Angeklagten günstige Angaben gehandelt hat, da dieser offensichtlich die Beamten eine Situation der körperlichen Unterlegenheit und einen erst in diesem Zuge erfolgten Messereinsatz glauben machen wollte, um so das Unrecht der von ihm begangenen Tat abzuschwächen. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch fernliegend, dass der Angeklagte nunmehr hinsichtlich des Endes des Tatgeschehens wahrheitswidrig ihn belastende , da in rechtlicher Hinsicht einen Rücktritt von dem versuchten Tötungsdelikt ausschließende Angaben gemacht haben sollte, wobei auch jedem Laien bewusst sein dürfte, dass es für ihn selbst jedenfalls nicht nachteilig sein kann, wenn er zu berichten weiß, dass das zuvor attackierte Opfer noch in der Lage war, den Tatort von ihm unbehelligt gehend zu verlassen. Vielmehr stellt sich die hiervon diametral abweichende Einlassung in der Hauptverhandlung als eine nach anwaltlicher Beratung an die Beweislage und den Akteninhalt angepasste Einlassung dar, um die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rücktrittes von dem versuchten Tötungsdelikt zu schaffen, deren Beweiswert zudem durch die fehlende Möglichkeit der persönlichen Befragung des Angeklagten weiter geschmälert ist. Der Nebenkläger selbst vermochte im Ermittlungsverfahren zwar keine ergiebigen Angaben zu dem Ende des Tatgeschehens in Bezug auf den Angeklagten zu machen, sondern lediglich zu berichten, dass dieser auch weggegangen sei, was jedoch keine belastbaren Rückschlüsse in situativer, die Wahrnehmungen des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt betreffender Hinsicht zulässt. Nimmt man jedoch in den Blick, dass der Nebenkläger in seiner Aussage im Ermittlungsverfahren durchaus Angaben zu seiner eigenen Position nach der erfolgten Stichzufügung machen konnte, die durch die rechtsmedizinischen Erkenntnisse gestützt werden, spricht dies zusätzlich für die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und gegen die Glaubhaftigkeit dieser im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Nebenkläger hatte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegeben, er sei auf die Knie gegangen, zusammengesackt und habe während der weiteren Tatausführung auf dem Boden gelegen. Diese Schilderung deckt sich mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen insoweit, als dass bei dem Nebenkläger die aus den Feststellungen ersichtliche Hautunterblutung am linken Knie festgestellt wurde, die nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen mit einem – auch dem rechtsmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung gegenüber geschilderten - Sturzgeschehen plausibel in Einklang zu bringen sei. Vor diesem Hintergrund stützt die diesbezügliche Angabe des Nebenklägers, die mit der ersten Aussage des Angeklagten korrespondierende Annahme, dass der Nebenkläger im Zuge der Messerattacke zu Boden gegangen ist. Angesichts dessen besteht insgesamt kein Zweifel daran, dass sich das Ende des Tatgeschehens so abspielte, wie es der Angeklagte in seiner Vernehmung bei der Polizei angab und es den Feststellungen zu entnehmen ist. 3) Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz Der Verletzungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die durch seine Messerstiche bei dem Nebenkläger eingetretenen Schädigungen lässt sich bereits aus den Tathandlungen selbst sicher rückschließen. Bei Stich- und Schnittbewegungen mit einem Messer gegen den Körper einer anderen Person liegt die Hervorrufung erheblicher Verletzungen auf der Hand. In der Gesamtschau mit der vorherigen konkludenten Verabredung zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Zielrichtung des Angeklagten, den Nebenkläger für die vorherigen Beleidigungen und den tätlichen Angriff im Imbiss unter Einsatz eines Messers abzustrafen, lassen diese Handlungen den sicheren Rückschluss zu, dass sie von dem Verletzungsvorsatz des Angeklagten getragen waren. Insoweit stellt sich auch die Einlassung des Angeklagten, wonach er dem Nebenkläger die Halsverletzung „versehentlich“ zugefügt habe, als bloßer Versuch der Bagatellisierung des eigenen Tatbeitrags dar. Wie vorstehend dargestellt, beabsichtigte der Angeklagte bereits vor Beginn des Tatgeschehens den Einsatz des Messers und wirkte hierbei vielfach und unabhängig von einer etwaigen Dynamik des Geschehens als einzig bewaffnete Person auf sein Gegenüber ein. An dem Vorliegen des Verletzungsvorsatzes auch in Bezug auf die dem Nebenkläger zugefügte Halsverletzung kann danach kein Zweifel bestehen. Dass es dem Angeklagten im Zuge der von ihm initiierten tätlichen Auseinandersetzung zur Abstrafung des Nebenklägers für dessen vorheriges Verhalten auf dessen Tötung ankam, er mithin mit direktem Tötungsvorsatz handelte, vermochte die Kammer vor dem Hintergrund, dass eine Abstrafung aus Sicht des Angeklagten ebenso auch durch die erhebliche Verletzung des Nebenklägers vollzogen werden konnte, nicht sicher festzustellen. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei dem Einsatz des Messers jedoch mit jedenfalls bedingten Tötungsvorsatz handelte, mithin den Eintritt des Todes des Nebenklägers als mögliche Folge seines Handelns erkannte und billigend in Kauf nahm, beruht auf einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. In rechtlicher Hinsicht ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteile vom 01. März 2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17, jeweils zitiert nach juris m.w.N.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Urt. v. 16. 5. 2013, Az. 3 StR 45/13 = NStZ-RR 2013, 242 ff.). Vielmehr bedarf es stets einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten. Im Rahmen der demnach angezeigten Gesamtwürdigung war Ausgangspunkt der Überlegungen die von dem Angeklagten begangene äußerst gefährliche Gewalthandlung, die vorliegend ganz maßgeblich für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes spricht. Vorliegend versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger mehrere Messerstiche, hierunter tiefgehende Stiche in den Hals- und Bauchbereich des Opfers. Dass der Angeklagte den „Erfolg“ seiner Stiche auch bemerkte, steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. Hinsichtlich des Stiches in den Hals hatte der Angeklagte dies selbst eingeräumt. Soweit er jedoch angab, im Übrigen nicht gespürt zu haben, den Nebenkläger mit den Stichen getroffen und verletzt zu haben, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung. Der rechtsmedizinische Sachverständige führte hierzu aus, dass bezüglich der in den Bauch und die Schulter versetzten Stiche diese grundsätzlich für den Ausführenden aufgrund des zu überwindenden Widerstandes taktil bemerkbar seien, auch wenn er zur individuellen Wahrnehmung selbstredend keine Angaben machen konnte. Beachtet man vorliegend zusätzlich, dass der Stich in den Bauch so tief ging, dass er die Bauchhöhle eröffnete und den Darm perforierte und zu einer von allen beteiligten Zeugen unmittelbar nach der Tat als stark blutend beschriebenen Verletzung führte, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Angeklagten auch das tiefe Eindringen des Messers in den Bauch des Nebenklägers und die hierdurch hervorgerufene Verletzung ebenso wie der in den Bereich der Schulter versetzte Stich nicht verborgen geblieben ist. Bei der Zufügung von tiefen Messerstichen in derartige Körperregionen handelt es sich um objektiv äußerst gefährliche Gewalthandlungen, denn die Gefahr der Herbeiführung einer tödlich wirkenden Verletzung von Schlagadern und des hierdurch hervorgerufenen Blutverlustes sowie der Verletzung innerer, lebenswichtiger Organe ist diesen Handlungen immanent. Der Tötungsvorsatz liegt hierbei auch deswegen nahe, weil man auf einen guten Ausgang bei derartigen Einwirkungen in aller Regel nicht vertrauen kann. Ob bei der Zufügung tiefer Messerstiche in lebenswichtige Körperregionen wie dem Hals oder dem Bauch lebensgefährliche Verletzungen entstehen oder ausbleiben, ist vom Zufall abhängig. Diese Gefährlichkeit ist selbst für einen medizinischen Laien offensichtlich und erfordert keine besondere Sachkunde, weshalb sich auch der Angeklagte dessen bewusst war. Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes spricht auch eine aus dem festgestellten Vortatgeschehen und seiner eigenen Einlassung ersichtliche Motivlage des Angeklagten. Dieser fühlte sich durch die vorherigen vielfachen Beleidigungen und den körperlichen Angriff des Nebenklägers im Imbiss in hohem Maße gekränkt und wollte den Nebenkläger im Rahmen einer von ihm eingeforderten körperlichen Auseinandersetzung hierfür abstrafen. Auch wenn dieses Motiv keinen zwingenden Rückschluss auf das Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes zulässt, so spricht es dennoch für das Vorliegen eines jedenfalls bedingten Tötungsvorsatzes, da die Intention der Abstrafung durch Verursachung erheblicher Verletzungen gerade auch das Risiko des tödlichen Ausgangs einer solchen Gewalthandlung beinhaltet. Der Angeklagte befand sich im Tatzeitpunkt auch nicht in einem solchen psychischen Zustand, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass ihm die Lebensgefährlichkeit seines Tuns tatsächlich bewusst war. Er stand zwar unter dem Einfluss von Marihuana und war durch die vorangegangenen Beleidigungen und den körperlichen Angriff aufgebracht, jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine unmittelbare Spontantat handelte. Vielmehr hat der Angeklagte die Verabredung, um die Ecke zu gehen, trotz zuvor erfolgter räumlicher Trennung von dem Nebenkläger selbst herbeigeführt und sich hierbei bereits auf dem Weg zur Tatörtlichkeit mit seinem Messer bewaffnet. Insoweit unterscheidet sich die Tat deutlich von aus der Situation geborenen Spontantaten, in denen aufgrund der Spontanität wenig Raum bleibt, um sich über die möglichen lebensbedrohlichen Folgen des eigenen Handelns dezidiert Gedanken zu machen. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um eine von dem Angeklagten initiierte, auf seine Äußerung „Komm, wir gehen um die Ecke“, zurückgehende konkludente Verabredung zu einer Auseinandersetzung handelte, wobei er sich zu dem Einsatz des Messers bereits auf dem Weg zu dieser entschied, war ihm das Risiko eines tödlichen Ausgangs der tätlichen Auseinandersetzung bewusst. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bedingt durch den vorherigen Marihuanakonsum - an den er im Übrigen im hohen Maße gewöhnt war - in seiner kognitiven Fähigkeit zur Realisierung der durch seine Gewalthandlung hervorgerufenen Lebensgefahr für den Nebenkläger eingeschränkt gewesen wäre, was sich ansonsten vorsatzkritisch hätte ausgewirkt haben können. Weder der Tatablauf selbst noch die sich hieran anknüpfende (zunächst) erfolgreiche Flucht oder das – später dargestellte – Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme und der anschließenden Vernehmung bieten Anknüpfungspunkte für eine drogenbedingt verzerrte Wahrnehmung des Angeklagten bezüglich der Lebensgefährlichkeit des eigenen Handelns. Auch die später im Rahmen der Vernehmung an den Zeugen E. gerichtete Frage, ob der Nebenkläger überlebt habe, spricht dafür, dass dem Angeklagten die potentiell letale Wirkung seiner Tathandlung durchaus bewusst war. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. 4) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zu dem Antreffen des stark blutenden Nebenklägers im Bereich des Imbisses nach der Tat beruht auf den Angaben der Zeugen L.,T., M., Bo. und Ms., die hierzu berichtet hatten, dass ihnen der Nebenkläger mit stark blutenden Bauch- und Halsverletzungen entgegengekommen und an der Wand gelehnt zusammengesackt sei und sie daraufhin die Wunden mit Tüchern zugedrückt hätten, bis Rettungskräfte gekommen seien. Zuvor hatte – wie bereits an anderer Stelle dargestellt – auch der Zeuge Ö. den Nebenkläger auf der B.- Straße stark blutend zurückkehren sehen. Auch die in Augenschein genommenen Aufnahmen der Überwachungskamera der Spielhalle „E“ belegen diese Angaben, da hierauf zu sehen ist, wie der Nebenkläger circa zwei Minuten nach der Videosequenz, die den Hinweg des Angeklagten und des Nebenklägers zur Tatörtlichkeit zeigte, den Eingang der Spielhalle nunmehr aus Richtung B.- Straße in Richtung des L.- Straße passiert und hierbei eine blutende Wunde am Hals erkennbar ist, aus der das Blut auf die Straße tropft. Belegt wird der seitens des schwer verletzten Nebenklägers auch nach seinen eigenen Angaben zurück gelegte Fußweg zurück in Richtung des Imbisses auch durch die seitens des Zeugen PK R gesicherte Blutspur, die nach Angaben des Zeugen von dem Imbiss bis zur Tatörtlichkeit zurückverfolgt und gesichert werden konnte. Ebenso wussten die als erste an der Einsatzörtlichkeit eingetroffenen Beamten, die Zeugen PK El Ü und POK R, zu berichten, dass der Nebenkläger in einer Blutlache angelehnt an einer Häuserwand so stark blutend angetroffen worden sei, dass die sofortige Anlegung eines Druckverbandes erforderlich gewesen sei. Angesichts der Massivität der Blutung sei noch nicht einmal mehr Zeit für das Anziehen von Handschuhen vorhanden gewesen. Der Nebenkläger sei im Laufe der Erstversorgung bis zum Eintreffen des Rettungswagens nicht mehr ansprechbar gewesen. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen in Gestalt der widerstandslosen Festnahme des Angeklagten und des sich anschließenden kooperativen, den Ablageort des Tatmessers und der Tasche preisgebenden Verhaltens des Angeklagten beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den diese Angaben stützenden Bekundungen der Zeugen POK NS, PK’in E, KA R, PK’in O und POK AM. Diese hatten geschildert, dass der Angeklagte im Hinterhof des Wohnhauses F.- Straße 80 auf einem Stuhl sitzend angetroffen worden sei und sich mit den Worten „Ja, ich bin es“ sofort als derjenige, der gesucht wurde, zu erkennen gegeben habe und anschließend widerstandslos habe festnehmen lassen. Nach Belehrung als Beschuldigter und Eröffnung des Tatvorwurfs habe er geäußert, das Messer und eine Tasche mit Betäubungsmitteln in ein Gebüsch geworfen zu haben, und sei bereit gewesen, den Beamten den Ablageort zu zeigen, was in der Folge auch geschehen sei und zur Auffindung des Tatmessers und der Tasche des Beschuldigten einschließlich des hierin befindlichen Marihuana geführt habe. 5) Verletzungen Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Wi. Dieser hatte auf Grundlage der am 02.10.2019 durchgeführten körperlichen Untersuchung des Nebenklägers, der ausgewerteten klinischen Befunde sowie der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die aus den Feststellungen ersichtlichen Verletzungen ihrem Umfang und der Entstehungsweise nach bei dem Nebenkläger festgestellt worden seien. Hierbei sei die Stichverletzung im Bauchbereich ohne die erfolgte Notoperation aufgrund der aus den Feststellungen ersichtlichen drohenden Folgen akut lebensgefährlich gewesen, der Nebenkläger wäre ohne die zeitnahe intensivmedizinische Behandlung verstorben. Die Verletzung des Halses sei zwar nicht konkret lebensgefährlich gewesen, sondern habe mit Nahtmaterial chirurgisch suffizient versorgt werden können, jedoch habe aufgrund der aus den Feststellungen ersichtlichen möglichen Folgen einer solchen Verletzung abstrakte Lebensgefahr bestanden. Der Sachverständige führte zudem aus, dass bei dem Nebenkläger – derzeit noch nicht festgestellte - Spätfolgen infolge der teilweisen Dünndarmentfernung und zudem in Gestalt von Verwachsungen im Bauchbereich auftreten könnten. Die Feststellungen zu den anschließenden Arztbesuchen zum Zwecke der Wundversorgung, zu welchen den Nebenkläger aufgrund seines schlechten Zustandes der Zeuge L. brachte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen L.. 6) Intoxikation/Schuldfähigkeit Die Feststellungen zu dem Marihuanakonsum des Angeklagten vor der Tat beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten, die belegt werden durch die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung der dem Angeklagten am Tattag um 20:15 Uhr entnommene Blutprobe. Diesbezüglich hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Wi überzeugend erläutert, dass in dem Blut des Angeklagten keinerlei Blutalkohol, jedoch – als einzige Substanz - Tetrahydrocannabinol mit einem Wert von 15 µg/L Serum nachgewiesen worden sei. Dieser Wert läge eindeutig in wirksamen Bereich und würde durch den zusätzlichen Nachweis der charakteristischen Metaboliten bestätigt. Aufgrund des hohen Wertes des Metaboliten THC-COOH lasse sich zudem ein häufiger Marihuanakonsum in der Vergangenheit feststellen. Hinsichtlich der Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie fachlich qualifizierten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. Ö. Diese hat auf Grundlage des Aktenstudiums und der Erkenntnisse der Hauptverhandlung – zu einer Exploration war der Angeklagte nicht bereit – ausgeführt, es hätten sich zunächst in biographischer Hinsicht keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Der Angeklagte sei in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Die schulischen leistungsbezogenen Probleme seien nach den Schilderungen des Angeklagten am ehesten auf den damaligen Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen, jedenfalls lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung vor. Es seien keine psychiatrischen Vorbehandlungen bekannt. Auch schuldfähigkeitsrelevante somatische Erkrankungen seien nicht geschildert worden. Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben oder das Vorliegen einer psychotischen Störung lägen nicht vor. Hinsichtlich des Tatvorwurfs sei damit bezüglich der Schuldfähigkeit des Angeklagten die Frage des Vorliegens einer krankhaften seelischen Störung für den Fall einer jedenfalls mittelgradigen Intoxikation zu dem Tatzeitpunkt in den Blick zu nehmen. Ausgehend von den Ergebnissen der rechtsmedizinischen chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten komme vorliegend allein eine Intoxikation des Angeklagten in Bezug auf Marihuana in Betracht. Hinsichtlich der Frage, ob bei dem Angeklagten zu dem Tatzeitpunkt eine jedenfalls mittelgradige Intoxikation, welche forensische Relevanz entfalten könne, vorgelegen habe, sei maßgeblich auf das objektivierbare Verhalten des Angeklagten in Gestalt einer Handlungsanalyse, mithin auf eine Analyse des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach dem in Rede stehenden Tatgeschehen abzustellen. Hierbei sei vorliegend in den Blick zu nehmen, dass die Zeugen in dem Imbiss, hierbei insbesondere die Zeugen L. und T., den Angeklagten vor der Tat als unauffällig, ruhig und freundlich „wie immer“ beschrieben und die lang anhaltende Ruhe des Angeklagten trotz der fortwährenden Beleidigungen durch den Nebenkläger als bewundernswert empfunden hätten. Die Zeugin Z. habe den Angeklagten dann während der Aufforderung an den Nebenkläger, ihm zu folgen, als aufstachelnd erlebt. Im auffälligen Kontrast hierzu stünden die Angaben der Polizeibeamten, die den Angeklagten nach der Tat erlebt hätten. Die Zeugen POK NS, PK’in E, KA R, PK’in O und POK AM hatten bezüglich der Festnahme und des anschließenden Transports des Angeklagten geschildert, der Beschuldigte habe auffallend ruhig, fast apathisch gewirkt. Sonstige Ausfallerscheinungen in Bezug auf einen vorherigen Betäubungsmittelkonsum hätten sie nicht feststellen können, jedoch habe der Angeklagte nach Angaben der Zeugin E leicht gerötete Augen gehabt. Er habe auf alle Fragen sofort und schlüssig geantwortet und die Örtlichkeit, an der sich die weggeworfenen Gegenstände befanden, gut beschreiben können. Während des Transportes sei er nach Angaben der Zeugen R und AM sehr müde und erschöpft gewesen und habe zwischenzeitlich die Augen zugemacht. Der Angeklagte habe hierbei selbst gesagt, die Müdigkeit beruhe auf einem vorherigen Marihuanakonsum. Der Zeuge KHK E. beschrieb den Angeklagten im Rahmen der am Abend des Tattages durchgeführten Vernehmung als unauffällig. Er sei emotional betroffen gewesen, habe aber klar und geordnet gewirkt. Das zunächst von den Zeugen vor der Tat als unauffällig und ruhig und von den vorgenannten Polizeibeamten nach der Tat als apathisch, erschöpft und kooperativ beschriebenes Verhalten des Angeklagtem ist hierbei nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht mit einer Stimulation durch Drogenkonsum in Einklang zu bringen, vielmehr zeichne sich durch die Schilderungen der Polizeibeamten das Bild einer Person nach einem Abbau des mit der Begehung einer Gewaltstraftat regelmäßig verbundenen Affektes ab. Die durchgeführte Beweisaufnahme zeige aus psychiatrischer Sicht ein ruhiges und beherrschtes Verhalten des Angeklagten, das sich erst nach vielfachen Provokationen durch den Nebenkläger geändert und dann zu einer Reaktion in Gestalt der vorliegenden Tat geführt habe. Der Angeklagte sei hierbei über einen langen Zeitraum in der Lage gewesen, zu desaktualisieren. Dies spreche, ebenso wie seine im Rahmen der Vernehmung und seiner Einlassung erkennbare klare und detaillierte Erinnerung mit dort geschilderter Introspektionsfähigkeit und dem Fehlen von Erinnerungslücken, klar gegen eine mittelgradige Intoxikation zur Tatzeit. Auch der rasche Affektabbau, der sich in der Beschreibung des Zustandes des Angeklagten seitens der Polizeibeamten im Rahmen der Festnahme zeige, spreche gegen eine mittelgradige Intoxikation, für die ein langsamer Abbau typisch sei. Zudem spreche auch der Umstand, dass der Angeklagte Marihuana nach eigener Einlassung, belegt insoweit auch durch die chemisch-toxikologische Untersuchung, regelmäßig konsumiere und insoweit die Dosis von zwei Joints für ihn nicht unüblich gewesen sei, vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Gewöhnung gegen eine mittelgradige Intoxikation. Insgesamt seien daher bei dem Angeklagten in Bezug auf die Tat keinerlei psychopathologischen Phänomene erkennbar, die für eine mittelgradige Intoxikation zur Tatzeit sprechen würden. Es fehle danach an einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB. Die Kammer macht sich die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer Prüfung ausdrücklich zu Eigen. Die Sachverständige ist hierbei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Zeugenaussagen zeichnen ein deutliches Bild des ruhigen und zurückhaltenden Verhaltens des Angeklagten vor der Tat, über die von der Zeugin Z. als aufstachelndes Verhalten berichtete Affektaufwallung bis hin zu dem nach der Tat seitens der Polizeibeamten als auffällig erschöpftes und nahezu apathisches, dennoch kooperatives Verhalten des Angeklagten, das sich nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des Affektabbaus erklären lässt. Beachtet man zudem, dass keiner der Zeugen und auch nicht der Nebenkläger im Ermittlungsverfahren von motorischen Auffälligkeiten des Angeklagten berichtete, dem Angeklagten nach der Tat noch eine gezielte Flucht einschließlich des bedachten Wegwerfens des Tatmittels und der von ihm besessenen Betäubungsmittel gelang, er mithin auch unmittelbar nach der Tat in der Lage war, logisch und überlegt zu handeln, war im Rahmen der gebotenen Gesamtschau mit der Einschätzung der Sachverständigen eine mittelgradige Intoxikation des Angeklagten und damit eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Auch das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist unter dem Aspekt eines hochgradigen Affektes vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls nicht gegeben. Die seitens des Angeklagten trotz der Provokationen über einen langen Zeitraum beibehaltene Ruhe und der dann gerade nicht – wie typischerweise bei Affekttaten – raptusartig erfolgte Übergriff, sondern im Gegenteil die von einer Ankündigung gegenüber dem Zeugen L., des dann trotz unmittelbarer Nähe zu dem Nebenkläger gezielten Verlassens der Örtlichkeit unter vorausschauender Bewaffnung und des Zurücklegens eines kurzen Fußweges bis zum Erreichen der durch den Angeklagten ausgewählten Tatörtlichkeit geprägte Begehungsweise, sprechen ebenso wie die konkreten, die Außenwelt betreffenden Wahrnehmungen des Angeklagten zur Tatzeit klar gegen das Vorliegen eines über den vorliegenden Zustand einer affektiven Erregung hinausgehenden hochgradigen, schuldrelevanten Affektes, der gerade von einem „Tunnelblick“ unter Ausblendung der Außenwelt und einer totalen Fokussiertheit auf die eigene Wut, gepaart mit einem Vernichtungsimpuls und einer raptusartigen Begehungsweise geprägt ist. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs.1, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.2 Alt. 2, Nr.5, 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht. Das Messer stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar, da es nach seiner Beschaffenheit und durch die konkrete Art seiner Benutzung vorliegend geeignet war, dem Tatopfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Bei den dem Nebenkläger zugefügten Messerstichen handelt es sich zudem um eine „das Leben gefährdende Behandlung“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Vorliegend bestand nicht nur eine für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichende abstrakte, sondern eine darüber hinausgehende konkrete Lebensgefahr. Der Angeklagte handelte bei Begehung der Tat rechtswidrig und schuldhaft. Die Tathandlung des Angeklagten gegen den Nebenkläger war vor dem Hintergrund der zwischen den beiden konkludent verabredeten tätlichen Auseinandersetzung weder in Bezug auf § 224 StGB durch Einwilligung gemäß § 228 StGB noch insgesamt durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Auf die im Ergebnis offen gebliebene Frage, ob zuerst Schläge seitens des Nebenklägers gegen den Angeklagten ausgeführt wurden oder dieser den Nebenkläger unmittelbar nach Erreichen der Hofeinfahrt mit einem Messer angriff, kommt es hierbei vorliegend für die Frage der Notwehr nicht an. Eine Rechtfertigung der Tat des Angeklagten aufgrund eines Notwehrrechts scheitert schon daran, dass im Rahmen einer einverständlichen Schlägerei beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind und ein Notwehrrecht den Beteiligten in dieser Konstellation schon deshalb nicht zusteht, weil es ihnen am Verteidigungswillen fehlt (BGH, Beschl. v. 15.09.2006, Az. 2 StR 280/06, zitiert nach juris). Wer im Rahmen einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (BGH NJW 1990, 2263). In Bezug auf die dem Nebenkläger zugefügten konkret lebensgefährlichen Verletzungen würde sich eine – vorliegend angesichts der Unkenntnis des Nebenklägers von dem bevorstehenden Messereinsatz ohnehin nicht erteilte - Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam darstellen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 228 Rn. 10 a). Ein strafbefreiender Rücktritt von dem versuchten Tötungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 StGB war vorliegend nicht anzunehmen. Der Versuch war nicht fehlgeschlagen, da der Angeklagte nach Ausführung des letzten Stiches noch im Besitz des Tatmessers war und auf den mittlerweile zu Boden gegangenen unbewaffneten Nebenkläger mittels des Messers noch weiter hätte einwirken können. Der Versuch war jedoch beendet. Der Versuch einer Straftat ist beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung als gesichert oder - zutreffend oder irrtümlich - zumindest für möglich hält. Ebenso liegt ein beendeter Versuch vor, wenn sich der Täter trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urteil v. 02.11.1994, Az. 2 StR 449/94, Beschl. v. 27.01.2014, Az. 4 StR 565/13, Urt. v. 21.02.2018, Az. 5 StR 347/17, alle zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH Beschl. v. 19.05.1993, GSSt 1/93 m.w.N.). Vorliegend machte sich der Angeklagte nach der Ausführung des letzten Stiches keine weiteren Gedanken über den Ausgang des Geschehens, sondern verließ fluchtartig („sprintend“) den Tatort, ohne nach dem Nebenkläger zu sehen oder sich sonst über den Zustand des Nebenklägers zu vergewissern. Umstände, auf welche der Angeklagte die Erwartung hätte stützen können, der Nebenkläger werde die ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz zugefügten schweren Verletzungen überleben und aufgrund dessen dachte, zur Vollendung des Tötungsdeliktes bedürfe es noch weiteren Handelns, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hatte bemerkt, dass er dem Nebenkläger Stiche unter anderem in den Bauchbereich und in den Hals versetzt hatte. Die Lebensgefährlichkeit von in den Bauch- und Halsbereich versetzten Messerstichen durch die nahe liegende Möglichkeit der hierbei eintretenden Verletzungen innerer lebenswichtiger Organe und eines tödlichen Blutverlustes, unterstützt hierbei durch den seitens des Angeklagten erkannten Blutaustritt aus der Wunde am Hals des Nebenklägers, liegt dabei für jeden Laien auf der Hand. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem letzten ausgeführten Stich noch weiter auf den Nebenkläger hätte einwirken können, dies jedoch nicht tat, sondern die Flucht ergriff, vermag die vorstehende Beurteilung nicht zu verändern. Denn bei einem unvollendeten Tötungsdelikt ist die später in Kenntnis des Überlebens des Tatopfers aufgestellte (indirekte) Behauptung, man hätte noch intensiver auf das Tatopfer einwirken können, für die Bewertung der Frage des Rücktritthorizonts bei einem mit dolus eventualis ausgeführten Tötungsversuch ohne Bedeutung. Einfluss auf die Bewertung des Rücktritthorizonts in dem Sinne, dass der Angeklagte bei Abwenden von dem Tatopfer davon ausging, dass die Verletzungen (doch) nicht tödlich wirken könnten, ergäben sich nämlich allenfalls dann, wenn dies mit einer hierauf bezogenen und diese Einschätzung stützenden Wahrnehmung verbunden wäre. Das ist indes nicht der Fall. Denn wie festgestellt wandte der Angeklagte sich sogleich von dem Nebenkläger ab und ergriff ohne jedwede Zustandsvergewisserung die Flucht. Wer sich in dieser Situation jedoch keine weiteren Gedanken über die Folgen seines Handelns macht, wenn er sich zur Flucht abwendet, kann auch denklogisch nicht darauf vertrauen, dass die zuvor beigefügten und als möglicherweise letal erkannten Verletzungen nicht tödlich sein können. Eine im Falle des beendeten Versuchs erforderliche taugliche Rücktrittshandlung durch Verhinderung des Erfolgseintrittes gemäß § 24 Abs.1 S.1 Alt. 2 StGB hat der Angeklagte nicht vorgenommen. Eine Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäß §§ 226 Abs.1 Nr.1, 22, 23 StGB im Hinblick auf die mit dem Messer bei dem Nebenkläger verursachten Verletzungen des Augenlides scheidet ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten unter Berücksichtigung der möglichen Dynamik des Geschehens Tatentschluss auch in Bezug auf die schwere Folge des § 226 Abs.1 Nr.1 StGB angelastet werden kann, jedenfalls auf Konkurrenzebene aus, da der Unrechtsgehalt einer solchen versuchten Tat vorliegend nicht über den Unrechtsgehalt der versuchten Tötung hinausgeht (vgl. als Gegenbeispiel BGH Beschl. v. 30.05.1995, Az. 1 StR 213/95 = NStZ 1995, 589). VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Strafe für die Tat des Angeklagten war grundsätzlich dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren im Mindestmaß und gemäß § 38 Abs. 2 StGB von fünfzehn Jahren im Höchstmaß vorsieht. Die Kammer hat jedoch vorliegend einen minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 1 StGB angenommen und insoweit eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen. Die Annahme dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. In Bezug auf die anlasslosen und massiven seitens des Nebenklägers gegenüber dem Angeklagten ausgesprochenen Beleidigungen, durch welcher dieser sich, insbesondere in Bezug auf die gegenüber seiner Familie ausgesprochenen Beleidigungen, erheblich gekränkt fühlte, und auch des tätlichen Angriffs durch den Nebenkläger in Gestalt des Faustschlages in das Gesicht des Angeklagten im Imbiss, durch welchen der Angeklagte eine leichte Verletzung erlitt, liegen (auch objektiv) schwere Beleidigungen und auch eine Misshandlung im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB vor. Durch diese war der Angeklagte auch zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen. Der Umstand, dass der Angeklagte zunächst mit dem Nebenkläger den Imbiss verließ und diesen aufforderte, ihm zur Tatörtlichkeit zu folgen und es erst dort zu der tätlichen Auseinandersetzung kam, steht dieser Annahme nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung setzt § 213 StGB nicht in allen Fällen eine Spontantat, also eine Tatbegehung noch im unmittelbaren Handlungszusammenhang mit der Provokation voraus. Maßgebend ist vielmehr, ob der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat (BGH, Beschl. v. 28. 9. 2010, Az. 5 StR 358/10 = NStZ-RR 2011, 10, Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 213 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte beging die Tat unter dem beherrschenden Einfluss der kurz zuvor erfolgten erheblichen Provokationen durch den Nebenkläger, die bei ihm die Wut und den Wunsch zur Abstrafung des Nebenklägers hervorriefen und sich in der vorliegenden Tat letztlich entluden. Die Voraussetzungen einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 46 a StGB lagen hingegen nicht vor. Die an den Nebenkläger geleistete Geldzahlung in Höhe von 4.000 Euro stellt zum einen angesichts der Massivität der dem Nebenkläger vorsätzlich zugefügten, akut lebensgefährlichen Verletzungen bloß einen Teilbetrag der zur Wiedergutmachung der erlittenen immateriellen Schäden erforderlichen Zahlung dar. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der begrenzten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten die erfolgte Geldzahlung als ernsthaftes Erstreben der Schadenswiedergutmachung bewerten würde, fehlt es jedoch an dem für die Anwendung der Vorschrift ebenfalls erforderlichen kommunikativen Akt, mit welchem der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Opfer hinreichend seine Verantwortungsübernahme zum Ausdruck gebracht hätte. Vorliegend hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung trotz Anwesenheit des Nebenklägers am ersten Hauptverhandlungstag keinerlei Entschuldigung an diesen gerichtet oder sonst persönlich sein Bedauern und die Übernahme von Verantwortung zum Ausdruck gebracht. Eine über die Familien ausgerichtete Bedauernsbekundung vermag diesen versöhnlichen Akt in Ansehung der Schwere der Tat und des allenfalls vorliegenden Erstrebens einer adäquaten finanziellen Schadenswiedergutmachung jedoch nicht zu ersetzen. Es fehlt insoweit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles an den nach ständiger Rechtsprechung für die Wiedergutmachung erforderlichen umfassenden Ausgleichsbemühungen zwischen Täter und Opfer. Die Kammer hat jedoch aufgrund der im Versuchsstadium steckengebliebenen Tat von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mit der Folge Gebrauch gemacht, dass von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war. Innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat dem Grunde nach gestanden hat, auch wenn sich einzelne Aspekte seiner Einlassung als Schutzbehauptung darstellten, und er Reue in Bezug auf die von ihm begangene Tat gezeigt hat. Zudem war die Zahlung an den Nebenkläger in Höhe von 4.000 Euro sowie die über die Familie ausgerichtete Bedauernsbekundung strafmildernd zu berücksichtigen. Auch die – wenn auch durch die örtliche Verlagerung des Geschehens bei bereits einsatzbereit mitgeführtem Messer abgeschwächte – Spontanität des Tatgeschehens wirkte sich vorliegend zu Gunsten des Angeklagten aus. Schließlich war das nach der Festnahme gezeigte kooperative Verhalten des Angeklagten in Gestalt der Offenbarung des Ablageortes des Tatwerkzeuges und der Betäubungsmittel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich jedoch aus, dass er in Tateinheit mit dem versuchten Totschlag eine vollendete gefährliche Körperverletzung unter Verwirklichung zweier Tatbestandsvarianten begangen hat. Auch die Erheblichkeit der dem Nebenkläger zugefügten Verletzungen und die hieraus resultierende Nähe zur Tatvollendung, die sich darin zeigt, dass die konkret lebensgefährliche Verletzung des Nebenklägers ohne die schnelle Hilfe der Zeugen und die sich daran anschließende intensivmedizinische Versorgung zum Tod des Nebenklägers geführt hätte, war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Auch war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vielfach strafrechtlich und hierbei auch wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist, auch wenn hierbei wiederum zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde, dass die Eintragungen wegen Körperverletzungsdelikten bereits lange zurückliegen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erschien vorliegend eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken. VII. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen nicht vor. Zwar besteht bei dem Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen, auch erheblichen und seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Konsum von Marihuana und einem jedenfalls zeitweise schädlichen Gebrauch anderer Betäubungsmittel und Alkohol ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Es fehlt vorliegend jedoch an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Anlasstat. Hinsichtlich des von dem Angeklagten berichteten Abusus von Alkohol und anderer Betäubungsmittel als Marihuana lässt sich ein symptomatischer Zusammenhang zu der vorliegenden Tat unter keinem Gesichtspunkt herstellen. Weder hatte der Angeklagte zur Tatzeit andere Drogen oder Alkohol konsumiert, noch stand die Tat damit in anderem Zusammenhang, wie es beispielsweise im Bereich der Beschaffungskriminalität der Fall sein kann. Der Angeklagte stand zur Tatzeit zwar unter der Wirkung des von ihm wie üblich konsumierten Marihuana, gleichwohl lässt sich ein symptomatischer Zusammenhang in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen auch zwischen der Marihuana-Abhängigkeit des Angeklagten und der Tat nicht herstellen. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine Symptomtat aus psychiatrischer Sicht vorliegend ausscheide, da der Angeklagte selbst berichtet habe, Marihuana wirke auf ihn beruhigend und entspannend, was auch der üblichen Wirkungsweise dieser Droge entspräche. Die Tat zulasten des Nebenklägers sei von einer spezifischen, durch die Provokationen des Nebenklägers hervorgerufenen Dynamik geprägt gewesen, auf welche ihrer Einschätzung nach der Marihuanakonsum des Angeklagten keinerlei Einfluss gehabt habe. Die Kammer folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Ö. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den an vorheriger Stelle dargestellten Ausführungen der Sachverständigen keine mittelgradige Intoxikation aufwies. Auch eine für die Anordnung des § 64 StGB gegebenenfalls ausreichende niederschwelligere Intoxikation mit Tatbezug, so beispielsweise durch eine enthemmende oder aggressionssteigernde Wirkung der Droge zur Tatzeit, war vorliegend nicht anzunehmen. Der Angeklagte hat weder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens noch in der Hauptverhandlung eine tatrelevante Wirkung des von ihm am Tattag konsumierten Marihuanas geschildert. Er erwähnte seinen Konsum auch unmittelbar nach seiner Festnahme nur im Zusammenhang mit seiner Müdigkeit. Eine – für Marihuana auch nicht typische – enthemmende oder aggressionssteigernde Wirkung schilderte er zu keinem Zeitpunkt. Das Tatvorgeschehen gibt hierfür auch keinerlei Anlass. Die Zeugen L. und T. hatten ihn vor der Tat als ruhig und freundlich ohne jedwede Auffälligkeit wahrgenommen. Das von der Zeugin Z. berichtete aufstachelnde Verhalten des Angeklagten erfolgte erst nach diversen anhaltenden Provokationen durch den Nebenkläger. Berücksichtigt man zudem, dass der Angeklagte bereits seit seiner Jugend regelmäßig in erheblichem Umfang Marihuana konsumiert, ohne dass es seit der Verurteilung im Jahre 2012 zu weiteren Verurteilungen wegen Gewaltstraftaten gekommen wäre, stützt dies die sichere Überzeugung der Kammer, dass die vorliegende Tat nicht in (mitursächlichem) Zusammenhang mit dem Marihuanakonsum des Angeklagten stand, sondern aus einer außergewöhnlichen, da von beharrlichen Provokationen des Tatopfers und hieraus resultierender Wut und des Wunsches der „Abstrafung“ geprägten emotionalen Situation resultierte. VIII. Der sichergestellte Messer war als dem Angeklagten gehörendes Tatmittel im Rahmen des der Kammer eingeräumten Ermessens vorliegend auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts des nicht als erheblich einzuschätzenden Wertes dieses Gegenstandes gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. IX. Der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 13.500,00 Euro gerichtete Adhäsionsantrag zu 1) ist dem Grunde nach begründet. Denn die von dem Angeklagten mit Tötungsvorsatz verübte Tathandlung stellt eine gegen Leib und Leben des Nebenklägers gerichtete vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Er schuldet dem Nebenkläger damit als Ausgleich für die an Körper und Gesundheit erlittenen immateriellen Schäden gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei dieser Anspruch durch die erfolgte Zahlung von 4.000 Euro auch noch nicht erloschen ist. Von einer Entscheidung über die genaue Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer abgesehen, da in Anbetracht des Bestreitens des Angeklagten zu den für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes relevanten Auswirkungen des Schadensereignisses auf den Nebenkläger weitere Beweiserhebungen erforderlich gewesen wären, die den Abschluss des Strafprozesses, für den gerade auch im Hinblick auf den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten der Beschleunigungsgrundsatz gilt, erheblich verzögert hätte, so dass die Beschränkung auf ein Grundurteil vorliegend aus prozessökonomischen Gründen anzeigt war (zur Zulässigkeit vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62 Aufl. 2019, § 406 Rn. 13). Auch der Feststellungantrag zu 2), hinsichtlich dessen der Nebenkläger aufgrund der möglichen noch eintretenden Folgeschäden auch ein Feststellungsinteresse hat, war im Hinblick auf die vorsätzliche unerlaubte Handlung des Angeklagten begründet. Jedoch war im Hinblick auf das massiv provozierende Verhalten des Nebenklägers, welches sich als tatauslösend darstellte, hinsichtlich beider Adhäsionsanträge ein Mitverschulden des Nebenklägers in Höhe von 40 % anzunehmen, welches im Rahmen der Adhäsions- und Kostenentscheidung zu berücksichtigen war (vgl. zur Zulässigkeit der Entscheidung über einen unbezifferten Feststellungsantrag durch Grundurteil und der Festlegung des Mitverschuldensanteil im Adhäsionsverfahren: BGH Beschl. v. 21.08.2002, Az. 5 StR 291/02, zitiert nach juris). X. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs.1, 472 Abs. 1, 472 a Abs. 2 StPO.