Urteil
12 O 303/19
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein privater Schulvertrag ist in der Regel auf die Erlangung des durch die Schulform vorgesehenen Abschlusses ausgerichtet; eine ordentliche Kündigung ist ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen.
• Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB kommt bei Privatschulverhältnissen nicht in Betracht, weil keine Dienste höherer Art vorliegen.
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund und die Einhaltung der Ausschlussfrist voraus; beides liegt hier nicht vor.
• Bei der Interessenabwägung überwiegt das Persönlichkeitsrecht des transidenten Schülers gegenüber dem durch die Privatschulfreiheit geschützten Interesse der Schule an der Aufrechterhaltung ihres monoedukativen Konzepts.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz bei transidentem Schüler an monoedukativer Privatschule • Ein privater Schulvertrag ist in der Regel auf die Erlangung des durch die Schulform vorgesehenen Abschlusses ausgerichtet; eine ordentliche Kündigung ist ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen. • Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB kommt bei Privatschulverhältnissen nicht in Betracht, weil keine Dienste höherer Art vorliegen. • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund und die Einhaltung der Ausschlussfrist voraus; beides liegt hier nicht vor. • Bei der Interessenabwägung überwiegt das Persönlichkeitsrecht des transidenten Schülers gegenüber dem durch die Privatschulfreiheit geschützten Interesse der Schule an der Aufrechterhaltung ihres monoedukativen Konzepts. Die Kläger sind Eltern eines seit der 5. Klasse an der C‑Schule in E (privates Gymnasium) unterrichteten Schülers, der ursprünglich weiblich eingetragen war, sich aber als männlich fühlt und 2018 die Diagnose Transsexualismus erhielt. Die Schule praktiziert überwiegend monoedukativen Unterricht für Mädchen, hat aber seit 2018 Kooperationen und teilweise Jungenklassen ab der 5. Klasse aufgebaut. Nach einer Namens- und Personenstandsänderung im Juni 2019 kündigte die beklagte Schule mit Schreiben vom 12.07.2019 fristlos, später auch ordentlich bzw. außerordentlich zum 31.01.2020 bzw. 31.07.2020. Die Kläger bestreiten die Wirksamkeit der Kündigungen und beantragen Feststellung der Unwirksamkeit. Die Schule beruft sich auf ihr pädagogisches Konzept und behauptet Störungen und Vorfälle im Jahr 2018, die eine Fortsetzung unzumutbar machen würden. Das Gericht hat zuvor in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die weitere Beschulung bis zur Hauptsacheentscheidung angeordnet. • Zulässigkeit: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet; der Schulvertrag ist als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) ein zivilrechtlicher Streitgegenstand und die Kläger sind aktivlegitimiert. • Ordentliche Kündigung: Bei Schulverträgen, die auf einen bestimmten Zweck (z. B. Abitur) gerichtet sind, ist eine ordentliche Kündigung ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen; hier bestand keine solche Vereinbarung. • § 627 BGB: Die Vorschrift über fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung findet auf Privatschulverhältnisse keine Anwendung, weil die Beschulung keine Dienste höherer Art darstellt. • § 626 BGB: Eine außerordentliche Kündigung scheidet aus, weil ein wichtiger Grund nicht vorliegt und teilweise die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist; bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Schülers (Art. 1, 2 GG) gegenüber den grundrechtlichen Interessen der Schule (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 12 GG). • Weitere Normen: Eine Stützung auf § 624 BGB, § 314 Abs.1 BGB oder § 313 BGB ist aus systematischen und tatbestandlichen Gründen nicht möglich; insoweit greift auch der Gebotssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Tatsächliche Würdigung: Die von der Schule vorgetragenen Vorfälle aus 2018 sind entweder nicht ausreichend substantiell oder verfristet; die Integration, schulischen Leistungen und die diagnostizierte Leidenssituation des Klägers sprechen für Zumutbarkeit der weiteren Beschulung. • Schulprofil vs. Einzelfall: Die grundrechtlich geschützte Privatschulfreiheit berücksichtigt das monoedukative Konzept, doch rechtfertigt es nicht automatisch die Beendigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses gegenüber einem schwerwiegend betroffenen Einzelschüler. Die Klage ist erfolgreich: Die Kündigung vom 12.07.2019 sowie die mit Schriftsatz vom 14.11.2019 erklärte ordentliche und außerordentliche Kündigung sind unwirksam. Das Schulverhältnis endete daher nicht zum 31.07.2019 und auch nicht zum 31.01.2020; gegebenenfalls endet es regulär zum Schuljahresende 31.07.2020. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Begründend führte das Gericht aus, dass weder ordentliche noch außerordentliche Kündigungsgründe vorliegen und jedenfalls das Persönlichkeitsrecht des Schülers die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gebietet, zumal die behaupteten Vorfälle nicht geeignet oder rechtlich rechtzeitig vorgebracht wurden.