Die Angeklagte Sp wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte F wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre Auslagen und die Auslagen der Nebenkläger. Angeklagter Sp: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 222, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Angeklagter F: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52, 53, 69a, StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Gründe: I. 1 Der zur Zeit der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte Sp ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und Vater von sieben Kindern. Der Angeklagte wuchs mit sechs Geschwistern auf. Nach dem Besuch der Gesamtschule, von der er nach der Klasse neun abging, und Absolvierung eines Berufsvorbereitungsjahres begann er eine Dachdeckerlehre, die er im zweiten Lehrjahr im Alter von 17 Jahren wegen Drogenproblemen abbrach. Danach übte er nur noch Gelegenheitsjobs aus. Zuletzt betrieb er vor längerer Zeit einen Einmannbetrieb für Dachreinigungen, der sich jedoch wegen unzureichender Auftragslage nicht rentierte und den er deshalb nach etwa sechs Monaten einstellte. Seitdem ist er arbeitslos und lebt von Sozialbezügen in Form von Arbeitslosengeld II. Zuletzt beabsichtigte er, gemeinsam mit dem Angeklagten F einen Hausmeisterservice zu betreiben, mit dem alle möglichen Arbeiten rund ums Haus angeboten werden sollten. Der Angeklagte ist mit der Zeugin I. Sch. liiert und hat mit ihr sieben gemeinsame Kinder. Zwei weitere Kinder hat die Zeugin in die Lebensgemeinschaft eingebracht. Die insgesamt neun Kinder sind zwischen zwei und 19 Jahren alt. Zuletzt lebte der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einem freistehenden Haus in der B. Str. , _--_ W.. Als dort am 29.08.2019 auf der Suche nach einer gehehlten Gaspistole eine polizeiliche Durchsuchung stattfand, sahen die Beamten wegen der vorgefundenen Hygienemängel aus Gründen eigenen Gesundheitsschutzes von einer gezielten Nachschau ab. Einen Tag nach Festnahme des Angeklagten in vorliegendem Verfahren wurden seine Kinder von dem Jugendamt in Obhut genommen. Der Angeklagte begann in jungen Jahren, angeblich nach einer Vergewaltigung seiner Schwester durch seinen Vater, mit dem Konsum von Cannabis und Amphetamin. Nachdem er seine Lebensgefährtin kennengelernt hatte, lebte er fünf Jahre drogenabstinent. Danach nahm er – angeblich zwecks Behandlung seiner nachts auftretenden Epilepsie - den Konsum von Cannabis wieder auf und rauchte täglich einen Joint vor dem Zubettgehen. Zuletzt konsumierte er auch wieder Amphetamin in nicht bekannter Menge. Außerdem trank er täglich zwischen drei und zehn Dosen Bier zu je 0,5 Liter. Mit Ausnahme der erwähnten Epilepsie leidet der Angeklagte an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist auch von schweren Unfällen bislang verschont geblieben. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1. Mit seit dem 21.05.2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 29.04.2009 – -- Cs ---/-- – wurde er wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.09.2008 erreichte der von Anfang an zahlungsunwillige Angeklagte in E durch Vortäuschen von Zahlungswilligkeit, dass die Firma mC OHG ihm Kosmetikartikel zum Gesamtpreis von 94,06 Euro lieferte, ohne eine entsprechende Zahlung zu erhalten. 2. Mit seit dem 12.11.2010 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 21.10.2010 – -- Cs ---/-- – wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr am 17.08.2010 gegen 20:22 Uhr in E mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen 00-00 0101, mit überhöhter Geschwindigkeit die A Str., obwohl er, was ihm bekannt war, nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. 3. Mit seit dem 07.03.2012 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E vom 07.03.2012 – -- Ls --/-- – wurde er wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.06.2011 hielten sich die Angeklagten Sp und S. sowie der gesondert verfolgte S. St. über mehrere Stunden in der Wohnung des Angeklagten Sp auf. Sie tranken Alkohol (Bier) und rauchten Marihuana. Der Angeklagte S. kam dann auf die Idee, beim Zeugen M. „Speed“ (Amphetamin) zu rauben. Die Angeklagten und der gesondert verfolgte St. fuhren zur Wohnung des Zeugen M.. Der Angeklagte S. klingelte und stellte sich zunächst allein vor die Tür. Nachdem der Zeuge Mo. durch den Türspion nur den Angeklagten S. gesehen hatte, öffnete er die Tür. Sofort drängten der Angeklagte S. und der gesondert verfolgte St. in die Wohnung des Zeugen Mo.. Der Angeklagte Sp hielt sich etwas im Hintergrund, drang aber auch in die Wohnung ein. Die Angeklagten Sp und S. und ihr Mittäter drängten den Zeugen Mo. in dessen Wohnzimmer. Wortführer war hier der gesondert verfolgte St.. Er sagte dann zum Zeugen Mo., dass sie ihn jetzt „abziehen“ wollten. Während die Angeklagten Sp und S. nach Amphetamin suchten, insbesondere auch im Kühlschrank der angeschlossenen Küche, fragte der gesondert verfolgte St. den Zeugen Mo., ob er eine Waffe habe. Der Zeuge Mo., der, um zu zeigen, dass er sich nicht einschüchtern lassen wollte, noch lachte, setzte sich dann doch unter dem Eindruck der fortgesetzten Drohungen des gesondert verfolgten St., der ihn weiter nach Geld und Wertgegenständen fragte, auf das Sofa neben den gesondert verfolgten St. und ließ die Angeklagten gewähren. Der gesondert verfolgte St. erklärte dem Zeugen Mo., dass er Schulden und eine kleine Tochter habe und ihn deswegen ausrauben müsse. Zu Anfang hatte der Angeklagte Sp noch ein Küchenmesser, das unter dem Tisch im Wohnzimmer lag, an sich genommen und auf einen Schrank gelegt, da er nicht wollte, dass der Zeuge Mo. sich wehrte. Die Angeklagten und der gesondert verfolgte St. fanden weder Geld noch Amphetamin. Der Zeuge Mo. stand dann überraschend auf, drückte den insofern überrumpelten St. zur Seite, griff ein auf dem Wohnzimmertisch liegendes Handy und lief aus dem Haus. Ihm folgte der Angeklagte Sp. Draußen informierte der Zeuge telefonisch die Polizei. Der Angeklagte Sp sah ihn telefonieren. Auch die gesondert verfolgten St. und der Angeklagte S. verließen dann das Haus. Die Angeklagten S. und Sp und der Mittäter St. nahmen dabei ein Samsung Handy im Wert von ungefähr 500,00 Euro sowie zwei weitere neue Handys (Nokia) und verschiedene SIM-Karten aus dem Besitz des Zeugen Mo. mit. Ferner nahmen sie die Haustürschlüssel des Zeugen Mo. mit. 4. Mit seit dem 27.03.2018 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 07.03.2018 – -- Cs ---/-- – wurde er wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Der Angeklagte entfernte am 11.10.2016 in E das Kennzeichen 00 – 00 0101 von dem Fahrzeug des Zeugen C., um es für sich zu verwenden. 2. Am 12.08.2017 kaufte er in E von dem Zeugen B. einen Pkw Peugeot. Anschließend führte er den Pkw trotz fehlender Fahrerlaubnis und fehlenden Versicherungsschutzes im Straßenverkehr. 3. Am 15.08.2017 fuhr er trotz weiterhin fehlender Fahrerlaubnis mit dem Pkw zu der Tankstelle Total in E. An dem Fahrzeug waren die nicht zu dem Fahrzeug gehörenden Kennzeichen 00-00 0101 mit den Siegeln des Fahrzeugs 00-00 999 angebracht. Der Angeklagte wollte damit den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung und Versicherung des Fahrzeugs erwecken. Der Angeklagte Sp wurde am 22.09.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 23.09.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts AC vom selben Tag – 000 Gs 00/00 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt AC. 2 Der zur Zeit der Hauptverhandlung 42 Jahre alte Angeklagte F ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden und Vater eines inzwischen 17 Jahre alten, aus der Ehe strammenden Sohnes namens J und einer vierzehn Jahre alten Tochter namens Ch B aus einer späteren, im Jahre 2018 ebenfalls beendeten Beziehung zu einer Frau Sa B. Die Kinder lebten bis zu seiner Inhaftierung bei ihm. Der Angeklagte hat die Hauptschule nach Klasse 8 verlassen. Danach begann er eine Ausbildung zum Stukkateur, die er nach zweieinhalb Jahren infolge Insolvenz des Ausbildungsbetriebs abbrach. In der Folgezeit arbeitete in der Regel über Zeitarbeitsunternehmen als Bauhelfer. Seit 2016 ist er arbeitslos und lebt von Sozialbezügen. Zuletzt nahm er an einer Maßnahme des Arbeitsamtes teil und versuchte zusammen mit dem Angeklagten Sp einen Hausmeisterservice zu gründen. Der Angeklagte heiratete im Jahre 2002. Nur drei Monate nach der Eheschließung verließ ihn seine Ehefrau und reichte noch im selben Jahr die Scheidung ein. Der Angeklagte erlitt im Jahre 2017 einen Bandscheibenvorfall, der, da der Angeklagte eine Operation scheute, in der Folgezeit lediglich mit Spritzen behandelt wurde. Außerdem fehlen ihm in einem Knie der Meniskus und das Kreuzband, nachdem er sich beim Rasenmähen das Knie verdreht hatte. Im Übrigen ist der Angeklagte von schwerwiegenden Unfällen und Erkrankungen bislang verschont geblieben. Der Angeklagte trinkt Alkohol bei entsprechenden Anlässen. In der Vergangenheit hat er zumindest gelegentlich Marihuana und Amphetamin konsumiert. Der Angeklagte F ist wie folgt vorbestraft: 1. Mit seit dem 02.04.2004 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 25.03.2004 – -- Cs ---/-- – wurde er wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. 2. Mit seit dem 29.11.2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 07.11.2006 – -- Cs ----/-- – wurde er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24.07.2005 sprach der Angeklagte in E die Zeugin Be auf die Rückzahlung von Geld an. Plötzlich schlug er der Zeugin grundlos ins Gesicht, so dass diese eine doppelte Nasenbeinfraktur erlitt. 3. Mit seit dem 23.02.2007 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 05.02.2007 – -- Cs ---0-- – wurde er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 22.08.2007 angeordnet. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr am 20.10.2006 mit einem PKW unter anderem die V. Str. in E, ohne - wie ihm bewusst war - eine Fahrerlaubnis zu besitzen und verursachte infolge Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von 3000,00 € entstand. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne die Feststellung seiner Person und die Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. 4. Mit seit dem 03.05.2007 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts E vom 18.04.2007 – -- Cs --/ -- – wurden die Strafen aus den Verurteilungen vom 07.11.2006 und 05.02.2007 unter Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro zurückgeführt. 5. Mit seit dem 18.11.2008 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 17.10.2008 – -- Cs ----/-- – wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 17.11.2009 angeordnet. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr am 19.07.2008 in E trotz – wie ihm bekannt war - fehlender Fahrerlaubnis mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad die P-P-Str. 6. Mit am Tag seiner Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts E vom 25.02.2010 – -- Ds ---/-- – wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8,00 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 24.08.2011 angeordnet. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr am 15.08.2009 mit einem Mofa, das infolge baulicher Veränderungen in Form der Entfernung der Drossel eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreichte und damit fahrerlaubnispflichtig war, trotz – wie ihm bewusst war - fehlender Fahrerlaubnis die K-str. in E. 7. Mit seit dem 25.08.2016 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 07.07.2016 – -- Cs --/-- – wurde der Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 24.05.2017 angeordnet. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr am 16.05.2016 gegen 00:02 Uhr in E mit einem Pkw Renault Laguna die D.- Straße, obwohl er nicht die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis besaß. 8. Mit am Tag seiner Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts E vom 18.09.2017 – -- Ls --/ -- – wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15.03.2017 gegen 21.30 Uhr war der Angeklagte im Bereich der P.-gasse in E als Fußgänger unterwegs. Zu diesem Zeitpunkt kam ihm die Zeugin Ch. E. entgegen. Diese hielt in ihrer rechten Hand eine Handtasche. Damit beide auf dem Gehweg einander passieren konnten, hielt die Zeugin E. ihren rechten Arm gestreckt nach vorne. Als der Angeklagte in Höhe der Zeugin war, fasste er spontan den Entschluss, der Zeugin die Handtasche in der Absicht wegzunehmen, darin befindliches Geld für sich zu verwenden. In Umsetzung dieser Absicht ergriff der Angeklagte die in der rechten Hand der Zeugin befindliche Handtasche und floh sodann vom Tatort. Die Zeugen Z. A., J. A. und J. A., die auf die Tat aufmerksam wurden, verfolgten den Angeklagten, holten diesen im Bereich der B. Br. ein und hielten ihn dort bis zum Eintreffen der Polizei fest. Die Handtasche wurde anschließend der Zeugin E durch die Polizei wieder ausgehändigt. 9. Mit am Tag seiner Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts E vom 13.05.2019 – -- Ls --/-- – wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, jeweils in zwei Fällen, hiervon in einem Fall mit Unfallflucht und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Verstoßes gegen das Waffengesetz bei Anordnung einer Fahrerlaubnissperre bis zum 12.05.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft AC vom 03.08.2018, Az. --- Js ----/--: Fall 1: Am 12.06.2017 gegen 21:48 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem blauen Pkw Marke Rover (FIN: --_--) auf der S.str. in E aus Fahrtrichtung D.- Str. kommend in Fahrtrichtung Z.str.. Hierbei verfügte er, wie ihm bewusst war, nicht über die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Fahrerlaubnis. Er hatte zu dieser Zeit eine Blutalkoholkonzentration von ungefähr 0,5 Promille und stand unter der Einwirkung von Amphetamin. Ebenfalls im Fahrzeug befand sich der Zeuge M.. Für das vom Angeklagten geführte Fahrzeug bestand –wie dem Angeklagten bewusst war- kein Versicherungsschutz und keine Zulassung. Der Angeklagte hatte vor der Fahrt die amtlichen Kennzeichen 00 - 00 --- an das Fahrzeug montiert. Um bei der Fahrt den Eindruck der Rechtmäßigkeit der Kennzeichens erwecken, klebten außerdem amtliche Prüfsiegel auf den Kennzeichen. Zur Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle versuchten die Zeugen POK G und PK D den Angeklagten zum genannten Zeitpunkt zum Anhalten zu bringen. Dieser versuchte sich der Kontrolle zu entziehen, wobei er im Rahmen seiner Flucht mehrfach die Geschwindigkeit erheblich überschritt und auf der A. Str. in Fahrtrichtung A. ein so abruptes Bremsmanöver durchführte, dass es zu einem Auffahrunfall mit dem Funkstreifenwagen 13/32 kam, wodurch ein Sachschaden i.H.v. 2.699,66 € am Funkstreifenwagen entstand. Es konnte nicht geklärt werden, ob es deshalb zu dem Unfall kam, weil ein vorausfahrender Funkstreifenwagen den Angeklagten auszubremsen versuchte und dieser seinerseits stark bremste, um eine Kollision mit dem vorausfahrenden Streifenwagen zu verhindern. Fall 2: Der Angeklagte setzte nach dem Unfall mit dem Funkstreifenwagen 13/32 seine Flucht auf der A. Str. in Fahrtrichtung A. fort und verließ in Kenntnis des Unfalls die Unfallstelle ohne den am Unfall beteiligten Personen irgendwelche Informationen zu hinterlassen. Auf der D.- Str., unmittelbar vor der Einmündung B. Ring mussten die entgegenkommenden Zeugen und an der Verfolgung teilnehmenden POKin L und PHK R eine Vollbremsung durchführen und ausweichen, weil der Angeklagte auf die Fahrspur der Zeugen POKin L und PHK R wechselte und auf dem Bürgersteig an ihrem Fahrzeug vorbeifuhr. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte bewusst auf das Fahrzeug der vorgenannten Zeugen zuhielt. Ein Frontalzusammenstoß konnte verhindert werden, indem der Führer des Funkstreifenwagens, der Zeuge PHK R. eine Vollbremsung durchführte und auswich. Ebenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte eine Gefährdung der Insassen des Funkstreifenwagens sowie des Zeugen M. als seinem Beifahrer billigend in Kauf genommen hat. 2. Anklage der Staatsanwaltschaft AC vom 17.12.2018, Az. --- Js ---/--: Der Angeklagte befuhr am 28.09.2018 gegen 4:45 Uhr in E mit einem Kleinkraftrad der Marke Z. Q.J. (RC) mit dem Kennzeichen --- PPP in rauschmittelbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein unter anderem die F.-v.-S.-S. in E-D.. Zum Führen des Fahrzeugs war er-wie ihm bekannt war-nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Die Untersuchung der ihm am 28.9.2018 um 5:49 Uhr entnommenen Blutprobe hat ein positives Ergebnis für Amphetamin ergeben. Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich aus der betäubungsmittelbedingt unsicheren Fahrweise des Angeklagten. Er fuhr mehrfach nach links in Richtung Fahrbahnmitte, um dies dann mit ruckartiger Bewegung zu korrigieren. Weiterhin streckte er permanent beide Beine nach unten, um die Fahrt zu stabilisieren, wobei weder Fahrbahnbeschaffenheit, noch Witterung dies erforderten. Die Fahruntüchtigkeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. 3. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft AC vom 29.10.2018, Az. --- Js ---/--: Am 28.9.2018 verfügte der Angeklagte gegen 5:00 Uhr in E im Bereich der F.-v.-St.-Straße außerhalb befriedeten Besitztums griffbereit über eine nach dem Waffengesetz verbotene Waffe, nämlich ein Faltmesser mit zweiteiligen, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser). Der Angeklagte F wurde am 23.09.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 24.09.2019 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts AC vom selben Tag – 000 Gs --/-- – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K.. II. Das Verfahren ist, soweit es die Verfolgung einzelner Taten betrifft, bereits in der Vorlageverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.01.2020 gemäß § 154 Abs. 1 StPO wie folgt eingestellt worden: Angeklagter Sp : - Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20.09.2019 durch das Führen des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen iii- oo 000 von seiner Wohnanschrift in L-N über E-P. zu der Gaststätte P. (nicht Py.) in E, - Urkundenfälschung am 22.09.2019 durch die Anbringung der Kennzeichen ooo-oo 111 an dem Doublettenfahrzeug in L. in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz, begangen durch die anschließende Fahrt mit dem Doublettenfahrzeug von Lengerich nach L-N Angeklagter F : - Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 22.09.2019 durch die Fahrt mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AA-AA 000 von E nach L und zurück sowie tateinheitlich hiermit Beihilfe zu der Urkundenfälschung des Angeklagten Sp . - Die Kammer hat die Angeklagten in der Hauptverhandlung u.a. darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Strafzumessung die strafschärfende Berücksichtigung der vorstehend genannten eingestellten Delikte in Betracht kommt, Im Übrigen hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben: Vorgeschichte: Die Angeklagten lernten sich vor etwa zwei Jahre in einem Betrieb kennen, in dem der Angeklagte Sp zur Probe arbeitete. Schon nach kurzer Zeit freundeten sie sich an und pflegten engen privaten Kontakt, wobei insbesondere der Angeklagte Sp den Angeklagten F als seinen besten Freund ansah. Zuletzt sahen sie sich drei- bis viermal wöchentlich, um miteinander zu reden, zusammen Bier zu trinken und in einem Verein in E Dart zu spielen. In beruflicher Hinsicht planten sie, sich selbständig zu machen und gemeinsam einen Hausmeisterservice zu betreiben. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte Sp im September 2019 einen im Internet angebotenen silbermetallicfarbenen Pkw Citroen C5 Kombi des Baujahres 2003 mit Automatikgetriebe und ließ das Fahrzeug zwei Tage vor der Tat am Donnerstag, den 19.09.2019, mit dem amtlichen Kennzeichen ooo-oo 11 auf sich zu, obwohl weder er noch der Angeklagte F über eine Fahrerlaubnis verfügten und eine solche auch noch nie besessen hatten. Ein weiterer, ausschließlich von dem Angeklagten F genutzter bordeauxfarbener Pkw Fiat Brava mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 999 war ebenfalls auf den Angeklagten Sp zugelassen. Hierzu hatte er sich aus Freundschaft zu dem Angeklagten F bereit erklärt. Ferner hatte er am 03.09.2019 ein Motorrad der Marke Kawasaki mit einem Hubraumvolumen von ca. 500 Ccm gekauft, das von dem 17 Jahre alten Zeugen L. H., einem in E lebenden Cousin seiner Lebensgefährtin I. Sch., trotz fehlender Fahrerlaubnis genutzt wurde. Das Motorrad verfügte über keine amtliche Zulassung. Vortatgeschehen: Am Freitagabend, den 20.09.2019, stand in dem Dartclub der Angeklagten ein Ligaspiel an, das gegen 20:00 Uhr in der Gaststätte P. in der Sch.g. 15 in E beginnen sollte. Zu diesem Zweck fuhr der Angeklagte Sp gegen 19:00 Uhr mit dem am Vortag auf ihn zugelassenen und bereits mit einem Firmenaufkleber bzw. Werbeaufschrift versehenen Pkw Citroen von seiner Wohnanschrift in L-N zu der Wohnanschrift des Angeklagten F in der F.-straße 24 in E-P., um diesen abzuholen. Als er dort mit seinem Pkw Citroen vorfuhr, wurde er von dem mit dem Angeklagten F befreundeten Zeugen W von einem Fenster des gegenüberliegenden Gebäudes Zentrum 28 wahrgenommen, wo sich der Zeuge gerade bei seiner Freundin T. J. aufhielt. Nachdem der Angeklagte F zugestiegen war, fuhren die Angeklagten zu der Gaststätte P. in E, wo sie auf die weiteren Clubmitglieder, darunter die Zeugen Eheleute B. und S. Sa., stießen. Der Angeklagte bestellte im Verlauf des Abends fünf 0,2l-Gläser Bier der Marke Bitburger zum Preis von je 1,60 Euro, der Angeklagte F sieben 0,2l-Gäser desselben Biers sowie sechs 0,02l-Gläser Jägermeister zum Preis von je 1,80 Euro. Da Runden gegeben wurden, steht nicht fest, dass die Angeklagten die bestellten Getränke sämtlich selbst konsumiert haben. Nachdem das Dartturnier gegen 22:30 bis 23:00 Uhr beendet war, begaben sich die Angeklagten zu Fuß zu dem nahegelegenen, ca. 50 Meter entfernt gelegenen Imbiss „Py.“ in der Dürener Straße 19 und bestellten dort zwei „Pommdöner“, die sie in dem Pkw Citroen zu sich nahmen. Anschließend fuhr der Angeklagte Sp den Angeklagten F nach Hause. Unterwegs unterbreitete er dem Angeklagten F die Idee, noch mit ihm nach L-N zu fahren, um dort den Abend mit dem gemeinsamen Konsum von Alkohol fortzusetzen. Da er mit Blick darauf, dass er vor dem Zubettgehen einen Joint zu konsumieren pflegte, den Angeklagten F nicht anschließend noch nach Hause zurück bringen wollte, verständigten sich die Angeklagten darauf, in getrennten Fahrzeugen nach L-N zu fahren. Die Angeklagten fuhren sodann, nachdem der Angeklagte F an seiner Wohnanschrift in seinen dort stehenden Pkw Fiat Brava umgestiegen war, hintereinander zunächst zu der A--Tankstelle in der R.d. W. 11 in E, wo sie am 21.09.2019 um 00:18:25 Uhr eintrafen. Einer der Angeklagten, wahrscheinlich der Angeklagte F , tankte für 5,00 Euro und kaufte anschließend im Tankstellenshop noch zwei Energydrinks und Zigarettenblättchen. Anschließend um 00:21:48 Uhr verließen die Angeklagten das Tankstellengelände und setzten die Fahrt in Richtung L-N fort. Die Fahrtstrecke dorthin beträgt 8,9 Kilometer. Der Angeklagte Sp stand bei Fahrtantritt unter der Wirkung des in der Gaststätte P. getrunkenen Alkohols und von Amphetamin im pharmakologisch wirksamen Bereich, das er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt konsumiert hatte. Außerdem wies sein Blut eine niedrige, seine psychophysische Befindlichkeit aber nicht nennenswert beeinträchtigen THC-Konzentration auf. Der Angeklagte F stand, nachdem er in der Gaststätte P. Bier und Jägermeister konsumiert hatte, ebenfalls unter Alkoholeinfluss. Tatgeschehen: Auf der Weiterfahrt fuhr der Angeklagte F zunächst voran. Die Fahrt führte bei trockener Witterungslage und Dunkelheit teils durch Ortslagen, überwiegend jedoch über Landstraßen, wobei die Angeklagten die zu dieser Zeit leeren Straßen nutzend mit zumindest zügiger, teils auch überhöhter Geschwindigkeit fuhren. Zunächst fuhren sie durch die Ortslage E-R.-, anschließend weiter in Richtung K.r und sodann westlich in Richtung St. J . Noch vor St. J überholte der Angeklagte Sp auf einem nicht bekannten Streckenabschnitt den Angeklagten F , da dieser ihm - mutmaßlich wegen der teils bis auf das Metall abgefahrenen Bremsbeläge an seinem Pkw Fiat Brava - zu langsam fuhr. Am Ortseingang von St. J. bogen die Angeklagten nach rechts in die nach L-N ührende N. St, ein, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, und durchquerten die Ortslage mit überhöhter Geschwindigkeit von 50 km/h. Die Gründe für die auch im weiteren Verlauf bis zum Unfall eingehaltene hohe Fahrgeschwindigkeit stehen nicht sicher fest. Auch ist nicht erwiesen, dass die Angeklagten ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315d StGB durchführten. Nach etwa 800 Metern hatten sie den Ort durchquert und erreichten etwa um 00:27 Uhr den Ortsausgang von St. J.. Sie hatten bis dahin ab dem Verlassen der A--Tankstelle eine Strecke von 6,5 km zurückgelegt und waren noch 2,4 km von der Wohnanschrift des Angeklagten Sp entfernt. 1. Unfallgeschehen (fahrlässige Tötung): Am Ortsausgang mündet die N. Straße in die über flaches Feld nach L-N führende E-str. Der Ortsausgang wird markiert durch das auf der linken Seite der Ne-str.gelegene Sportheim SV _--_ St. J.. Etwa 50 Meter weiter wird die Ne-str.im Übergang zur E-straße von den Gleisen der Euregiobahn gequert , die rechts der E-straße zu dem dort gelegenen Haltepunkt St. J. führen. Die Ne-str.beschreibt vor den Gleisen einen Knick nach rechts. Der Gleisdamm bildet sodann eine zunächst leicht ansteigende, danach wieder abfallende Bodenwelle. Im weiteren Verlauf führt die Straße über eine Strecke von etwa 600 Metern annähernd geradlinig in nordwestliche Richtung, beschreibt sodann eine leichte Linkskurve und führt im weiteren Verlauf leicht ansteigend über die im dortigen Brückenbereich in Tieflage führende BAB --, um etwa 50 Meter weiter den Ortseingang von L-N zu erreichen. Etwa 35 Meter vor der erwähnten leichten Linkskurve wird die E-straße von einem gepflasterten, im Kreuzungsbereich asphaltierten Verkehrsweg gekreuzt, auf dem sich von rechts der später getötete Radfahrer näherte. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird ergänzend auf das Übersichtsfoto Seite 9 des Unfallrekonstruktionsgutachtens Bezug genommen. Bei der E-straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die den Ortsteil L-N der Stadt W. mit dem Ortsteil St. J. der Stadt E verbindet. Die Fahrbahnoberfläche besteht aus einer sehr inhomogenen, mit einer Vielzahl von Schad- und Ausbesserungsstellen versehenen unebenen Asphaltbetonschicht. Die Breite der nicht in Fahrstreifen unterteilten Fahrbahn beträgt vor der Kreuzung mit dem Verkehrsweg etwa 4 m und hinter der Kreuzung 4,3 m, wobei die Fahrbahnränder unregelmäßig ausgeformt sind. Beidseits wird die Straße von unbefestigten grasbewachsenen Randstreifen mit teils tiefen Auswaschungen gesäumt, an die sich landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen anschließen. Eine Straßenbeleuchtung fehlt, auch sind die Fahrbahnränder nicht durch Leitpfosten markiert. Zum Unfallzeitpunkt wiesen die Ackerflächen lediglich flachen Rübenbewuchs auf, so dass aus Sicht eines die E-straße befahrenden Kraftfahrers der Blick über die Fläche nicht behindert war. Der von dem unfallbeteiligten Radfahrer benutzte, aus Richtung A.—B. heranführende und die E-straße kreuzende Verkehrsweg hat eine Breite von etwa 3,5 m und ist bis etwa 10 m vor der Kreuzung mit Betonsteinen gepflastert. An diese Pflasterung schließt sich beidseits der Kreuzung eine inhomogene und brüchige, in die Fahrbahn der E-straße übergehende Asphaltbetonschicht an. Auch der Verkehrsweg ist nicht in Fahrbahnen unterteilt und weist dieselben grasbewachsenen Randstreifen auf wie die E-str. Die Unfallstelle liegt außerhalb geschlossener Ortschaften. Eine die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Beschilderung bestand zur Unfallzeit nicht. Auch waren, woran sich bis heute nichts geändert hat, für den Bereich der Unfallkreuzung keine vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen aufgestellt. Im Einmündungsbereich des Verkehrsweges in die E-straße ist links und rechts der Kreuzung das Zeichen 260 StVO aufgestellt (Verbot für Krafträder und Mofas sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge). Landwirtschaftlicher Verkehr ist durch Zusatzschild von dem Verbot ausgenommen. Der Verkehrsweg geht von der die Stadt E und Br. verbindenden E Straße in Höhe des Flugplatzes Me. ab – von dort ist es über die E Straße nur ein kurzes Stück bis Br. - und führt zunächst über etwa drei Kilometer durch freies Feld bis an den Ortsrand A.-B., macht dort einen Knick in nordwestliche Richtung und führt weiter über etwa 500 Meter bis A.-B., wo er auf die ACer Straße stößt. Er ist verkehrsbedeutsam nicht nur für den landwirtschaftlichen Verkehr, sondern auch für Radfahrer. Insbesondere pendelnde Radfahrer nutzen ihn als sichere Umgehung für die pA-lel verlaufenden ACer Straße, Ne-str. und Li. Straße sowie als Zufahrt zu dem Haltepunkt der Euregiobahn in St. J.. Darüber hinaus ist der Verkehrsweg Teil des überregionalen Radwegenetzes und wird häufig von Radtouristen befahren. An der Unfallstelle befindet sich der Knotenpunkt 78 des Radroutennetzes der Städteregion AC, was durch eine entsprechende Beschilderung einschließlich einer an der Kreuzung aufgestellten Übersichtstafel kenntlich gemacht ist. Entlang des Weges liegen zahlreiche Feldgemarkungen sowie der unweit der Unfallstelle gelegene R.. Die Bewirtschaftung der Felder und die Zufahrt zum R. haben einen regen landwirtschaftlichen Verkehr zur Folge. Dabei wird der Weg nicht nur von landwirtschaftlichen Zugmaschinen, sondern in verkehrsrechtlich zulässiger Weise auch von dem für den R. bestimmten Anliegerverkehr genutzt. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird ergänzend auf die Lichtbilder Seiten 11 bis 23 des Unfallrekonstruktionsgutachtens Bezug genommen. Der Angeklagte Sp befuhr die Ortslage St. J. trotz der dort geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Als er sich dem Ortsausgang näherte, erhöhte er die Geschwindigkeit auf etwa 70 km/h. Der Pkw Citroen verlor deshalb bei Überqueren der Bahngleise aufgrund der dort vorhandenen Bodenwelle kurz die Bodenhaftung, doch brachte der Angeklagte das Fahrzeug wieder unter Kontrolle, wobei er beim Aufsetzen der Reifen ein kurzes Quietschen hörte. Sodann befuhr er dicht gefolgt von dem etwa 50 Meter hinter ihm befindlichen Angeklagten F die ihm als „übliche Fahrstrecke“ vertraute E-straße weiter in Richtung L-N, ohne jedoch - wie sonst „üblich“ - nach Überqueren der Bahngleise das Fernlicht einzuschalten. Da er die Ortschaft hinter sich wusste, erhöhte er die Geschwindigkeit weiter auf mindestens 75 km/h, obwohl das Abblendlicht an seinem Wagen nur ca. 40 m weit reichte und ein Anhalten innerhalb der halben Sichtweite von 20 Metern damit nicht gewährleistet war. Hierfür hätte er mit einer Geschwindigkeit von nur maximal 37 km/h fahren dürfen. Einer sicheren Beherrschung des Fahrzeugs bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h standen zudem die schlechte Fahrbahnoberfläche und die herrschende Dunkelheit entgegen. Dem Angeklagten war bewusst, trotz fehlender Geschwindigkeitsbegrenzung im dortigen Bereich mit überhöhter, nämlich den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit zu fahren. Dies erschloss sich ihm bereits dadurch, dass der Pkw Citroen bedingt durch die Schlaglöcher und Ausbesserungsstellen unruhig auf der Fahrbahn lag und die Steuerung des Fahrzeugs seine ganze Aufmerksamkeit forderte. Hinzu kam, dass es ihm aufgrund Konzentration auf die vor ihm liegende, nur etwa 4 m breite Fahrbahn erschwert war, seinen Blick nach rechts zu wenden und sorgfältig Nachschau zu halten, ob sich auf dem - wie er wusste – bevorrechtigten Verkehrsweg ein wegen schwacher Beleuchtung möglicherweise nicht sofort auffallender Verkehrsteilnehmer, insbesondere ein Radfahrer, näherte. Dass er mit zu hoher Geschwindigkeit fuhr, war ihm schließlich auch deshalb bewusst, weil bei einer Sichtweite von nur 40 m und einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h ein Anhalten innerhalb der halben Sichtweite erkennbar ausgeschlossen ist. Als sich der Angeklagte Sp dem kreuzenden Verkehrsweg näherte, ging er zwar wegen der hinter der Kreuzung beginnenden leichten Linkskurve vom Gas, leitete aber weder einen Anhaltevorgang ein noch wandte er den Blick nach rechts, sondern setzte die Fahrt ohne Beachtung des Querverkehrs mit nahezu unveränderter Geschwindigkeit fort. Hierbei ließ er sich von dem Interesse leiten, möglichst schnell und noch vor dem Angeklagten F , den er bereits vor der Ortslage St. J. überholt hatte, zu Hause einzutreffen. Er übersah deshalb den sich auf dem Verkehrsweg von rechts auf einem Fahrrad nähernden und damit vorfahrtsberechtigten 19 Jahre alten N. M., erfasste ihn beim Einfahren in den Kreuzungsbereich mit seinem Pkw und verletzte ihn tödlich. Dabei hatte er das Risiko, mit einem sich von rechts nähernden Verkehrsteilnehmer zusammenzustoßen, und die hiermit verbundene Gefahr der Verursachung schwerer und gegebenenfalls tödlicher Verletzungen vorher durchaus erkannt. Doch hatte er mit Blick darauf, dass auf dem Verkehrsweg um diese Zeit nur ausnahmsweise mit Verkehr zu rechnen ist und er im Augenwinkel kein starkes, für ein motorisiertes Fahrzeug typisches Scheinwerferlicht wahrgenommen hatte, darauf vertraut, dass sich von rechts kein Verkehrsteilnehmer nähern und es deshalb nicht zu einem Unfall kommen würde. Das am 06.03.2000 geborene und damit zur Tatzeit 19 Jahre alte Unfallopfer wohnte zusammen mit seinen Eltern und seinem zwei Jahre jüngeren Bruder in L-N Er war im Besitz eines Führerscheins der Klasse B, hatte im Frühjahr das Abitur abgelegt und stand kurz vor der Aufnahme des Studiums der Biologie. Am Vorabend des Unfalls war er auf seinem Fahrrad nach A.-W., J.-str. 00, gefahren, wo sein Freund, der Zeuge N. D., an der Anschrift seines Vaters und Großvaters im Kreise von Freunden seinen Geburtstag feierte. Er trank im Verlauf des Abends ausschließlich Bier und stand, als sich der Unfall ereignete, unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von 0,95 Promille. Als er sich kurz nach Mitternacht von dem Zeugen D. verabschiedete, wirkte er auf diesen angeheitert, ohne jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu zeigen. Bei seinem Fahrrad, das er auch für die Rückfahrt benutzte, handelte es sich um ein Herren-Trekkingrad mit einer 18-Gang-Kettenschaltung. Das Fahrrad wies, soweit aufgrund der erheblichen unfallbedingten Zerstörungen eine detaillierte technische Überprüfung noch möglich war, keine Mängel auf. Reifenprofiltiefe, Reifenfülldruck und die Bremsen waren unauffällig. Die funktionstüchtige Beleuchtungsanlage bestand aus einem LED-Scheinwerfer nebst Rückleuchte und verfügte über einen Auto-On-Funktion mit integriertem Lichtsensor, der den Scheinwerfer und die Rückleuchte je nach Stärke des Umgebungslichtes automatisch einschaltete. Die Strecke, die das Unfallopfer auf dem Weg nach Hause zurücklegen musste, betrug etwa vier Kilometer. Sie führte zunächst durch die sich an A.—W. anschließende Ortschaft A.—B. und mündete an deren Ortsrand in den geradlinig über das offene Feld in südwestlicher Richtung verlaufenden, oben beschriebenen Verkehrsweg. Auf diesem sind es bis zur Unfallstelle noch etwa eineinhalb Kilometer. Das mit schwarzer Jacke und Hose bekleidete Unfallopfer bewegte sich auf dem eben verlaufenden Verkehrsweg seinem jungen Alter entsprechend mit einer für einen Radfahrer relativ hohen Geschwindigkeit, die zum Kollisionszeitpunkt zwischen 17 und 20 km/h lag. Bei Annäherung an die Kreuzung des Verkehrswegs mit der E-straße konnte er den aus Richtung St. J. heranführenden Teil der E-straße auf einer Strecke von mindestens 208 m zur Unfallstelle einsehen und den von dort mit eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung herannahenden Pkw des Angeklagten Sp sicher wahrnehmen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt (10 Sekunden vor der Kollision) noch ca. 50 Meter von der Unfallstelle entfernt. Obwohl er den herannahenden Pkw erkannt hatte, glaubte er, die Kreuzung, die er auf dem Weg nach Hause geradeausfahrend überqueren wollte, noch vor diesem erreichen zu können. Nicht ausschließbar erhöhte er deshalb auf dem letzten Streckenabschnitt vor der Kreuzung das Tempo. Bei weiterer Annäherung an die Kreuzung hatte er den sich von links nähernden Pkw des Angeklagten Sp zunächst weiter im Blick. Ca. sechs Sekunden vor der Kollision (30 m von der Unfallstelle entfernt) hatte sich der Pkw der Unfallstelle auf 125 Meter angenähert. Im weiteren Verlauf der Fahrt passierte das Unfallopfer, das zu diesem Zeitpunkt noch etwa 18 m von der Unfallstelle entfernt war, zwei links des Verkehrsweges nebeneinander im Abstand von ca. 4 m im Feld stehende Transformatorenhäuschen, die seinen Blick nach links auf den sich von dort weiter nähernden Pkw aufgrund ihrer Bauhöhe (2,55 m) und der Baubreite (erstes Transformatorenhäuschen ca. 5,5 m breit, zweites ca. 3 m) zeitweise ausschlossen. Nachdem er das erste Transformatorenhäuschen passiert hatte (ca. 2,5 Sekunden vor der Kollision), konnte er durch die Lücke zwischen den beiden Transformatorenhäuschen den zu diesem Zeitpunkt noch 52 m von der Unfallstelle entfernten Pkw nochmals kurz erblicken. Nach Passieren des zweiten Transformatorenhäuschens (ca. 1,5 sec vor der Kollision) hatte er erneut ungehinderten Blick nach links. Während er selbst nur noch etwa 7 m von der Unfallstelle entfernt war, hatte sich der Angeklagte Sp dieser auf 31 m angenähert. Der Angeklagte seinerseits hätte, als er aus St. J. kommend auf die Kreuzung zufuhr, bei konzentrierter Beobachtung des Bereichs, den das Unfallopfer befuhr, den durch dessen Fahrradscheinwerfer verursachten, sich von rechts der Kreuzung nähernden Lichtpunkt bereits 208 m vor der Unfallstelle in der Dunkelheit erkennen können. Der für diese Entfernung eine Auffälligkeit begründende Schwellenwert von 15,0 cd/m² war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht erreicht, da der Leuchtdichtewert des Fahrradscheinwerfers aus dieser Entfernung lediglich 7.6 cd/m² betrug. Eine Auffälligkeit bestand aber ab einer Entfernung von etwa 125 m vor der Unfallstelle (6 sec vor dem Unfall), da der für diese Entfernung maßgebliche Schwellenwert lediglich 4.0 cd/m² beträgt und damit deutlich unter dem hier gemessenen Leuchtdichtewert des Fahrradscheinwerfers von 6.2 cd/m² liegt. Hinzu kommt, dass an den Reifenflanken von Vorder- und Hinterrad sowie an den Speichen des von dem Unfallopfer genutzten Fahrrades Reflektoren angebracht waren, die das Scheinwerferlicht des Pkw stark reflektierten, so dass ab einer Entfernung von 125 m vor der Unfallstelle auch die Drehbewegungen der Räder deutlich erkennbar waren. Gleichwohl nahm der Angeklagte das sich von rechts nähernde und mit zunehmender Annäherung an die Unfallkreuzung immer deutlicher erkennbare Fahrrad nicht wahr, da er in Anbetracht der späten Stunde mit Querverkehr auf dem Verkehrsweg nicht rechnete, seinen Blick deshalb nicht nach rechts wandte und zudem, wie bereits dargelegt, in Anbetracht seiner überhöhten Geschwindigkeit ganz auf die vor ihm liegende schmale und äußerst schadhafte Fahrbahn konzentriert war. Bei Einhaltung der notwendigen Sorgfalt hätte der Angeklagte auch mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit das Unfallopfer gesehen und sein Fahrzeug noch rechtzeitig abbremsen können, so dass die Kollision vermieden worden wäre. Etwa 4,5 sec vor der Kollision verschwand das Fahrrad beim Passieren des ersten Transformatorenhäuschens für kurze Zeit, ungefähr 1 sec, aus dem Sichtfeld des Angeklagten, war dann ab etwa 3 sec vor der Kollision für etwa 0,6 sec zwischen den Transformatorenhäuschen erneut sichtbar, um dann für etwa 0,5 sec wieder hinter dem ersten Transformatorenhäuschen zu verschwinden. Dauerhaft sichtbar für den Angeklagten war es dann erst wieder 1,6 sec vor der Kollision. Kurz vor Erreichen der Kreuzung ging der Angeklagte Sp wegen der hinter der Kreuzung beginnenden leichten Linkskurve vom Gas, ohne dass hierdurch die Geschwindigkeit des von ihm geführten Pkw nennenswert verringert worden wäre. Erst im Moment des Anpralls nahm er im Augenwinkel wahr, dass sich von rechts etwas näherte. Eine unfallvermeidende Reaktion war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Ob das Unfallopfer in Erkenntnis der drohenden Kollision im letzten Augenblick noch zu reagieren versucht hat, ist ungeklärt. Der Pkw des Angeklagten Sp stieß mit einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h mit der rechten Front gegen das Vorderrad des Fahrrads. Die Kollisionsstelle lag in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen etwa 11 m hinter dem Beginn der sich trichterförmig ausweitenden Einmündung des von dem Unfallopfer benutzten Verkehrsweges in die E-str. Der Radfahrer war zum Unfallzeitpunkt etwa 0,7 m weit in die Fahrbahn der E-straße eingefahren. Durch die Wucht des stark außermittig erfolgten Aufpralls wurde das Fahrrad in eine um seine Hochachse rechtsdrehende Rotationsbewegung versetzt, so dass es mit der linken hinteren Seite gegen den rechten vorderen Kotflügel und die Fahrertür des Pkw stieß. Das Unfallopfer prallte aufgrund seiner höheren Sitzposition gegen den rechten Bereich der Pkw-Frontscheibe, die rechte A-Säule sowie die Vorderkante des Dachs und im weiteren Verlauf gegen den auf dem Pkw montierten Dachträger. Sodann wurde es etwa 10,5 m nach vorne weggeschleudert, rutschte etwa 6,5 m weiter auf dem Asphalt und dem unbefestigten Randstreifen und gelangte dann am rechten Fahrbahnrand in seine Endposition. Der Körper war annähernd diagonal zur Fahrbahnachse ausgerichtet, Kopf und Oberkörper lagen auf dem unbefestigten Randstreifen in Richtung L-N, die Beine auf der Fahrbahn der E-str. Die Endposition befand sich in einem Abstand von 28,5 m hinter dem Einmündungsbeginn aus Fahrtrichtung St. J.. Das Unfallopfer erlitt durch die Wucht des Aufpralls neben diversen anderen Verletzungen, darunter eine Trümmerfraktur des linken Unterschenkels, beidseitige Rippenserien- und –reihenbrüche und einen mehrfachen Milzriss, einen vollständigen, im Rahmen einer abrupten Entschleunigung entstandenen Abriss der Körperhauptschlagader im absteigenden Teil des Aortenbogens. Die hierdurch ausgelöste massive Einblutung in den Mittelfellraum führte innerhalb kurzer Zeit, maximal nach etwa ein bis zwei Minuten, zum Eintritt des Todes. Auch bei sofortigem ärztlichen Eingreifen am Unfallort hätte das Leben des Unfallopfers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gerettet werden können. Die Fähigkeit des Angeklagten Sp , die von seiner Fahrweise ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht seinen Pkw verkehrsordnungsgemäß zu führen, war weder zum Unfallzeitpunkt noch bei dem nachfolgenden Geschehen trotz des in der Gaststätte P. getrunkenen Alkohols und des zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem Unfall konsumierten Amphetamins weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben. Dies gilt in gleicher Weise für den dem Angeklagten Sp in seinem Pkw Fiat Brava folgenden, ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten F. 2. Geschehen nach dem Unfall (versuchter Mord) Der Angeklagte Sp verzog im Moment des von rechts erfolgenden Anpralls in einer spontanen Reaktion das Lenkrad nach links und geriet hierbei mit seinem Pkw in das mit Rüben bewachsene Feld links der E-str. Nachdem das Fahrzeug eine nicht bekannte Strecke pA-lel zur E-str. durch den Acker gerollt war, gelangte es auf die E-str. zurück und bliebt dort stehen. Der Angeklagte F , der mit seinem Pkw Fiat Brava dem Angeklagten Sp in einem Abstand von etwa 50 m gefolgt war, passierte etwa 2 sec nach der Kollision die Unfallstelle. Er sah den Pkw Citroen links von der Fahrbahn abkommen und rechts der Straße den Vorderreifen des Fahrrads, der sich bei dem Anstoß gelöst hatte, durch die Luft fliegen. Ob er im Licht der Scheinwerfer seines Pkw auch das am rechten Straßenrand liegende Unfallopfer zumindest in Umrissen wahrgenommen hat, ist nicht erwiesen. Jedenfalls erkannte er noch vor dem Angeklagten Sp , der nur einen heftigen Aufprall wahrgenommen hatte, dass dieser mit seinem Pkw ein Fahrrad erfasst hatte. Zugleich war ihm in Anbetracht der hohen Geschwindigkeit, mit der er und der Angeklagte Sp die E-straße befahren hatten, bewusst, dass, sollte auf dem Fahrrad ein Radfahrer gesessen haben, dieser schwer verletzt sein könnte und solchenfalls sofortiger ärztlicher Hilfe bedurfte, anderenfalls er an den Folgen des Unfalls versterben könnte. Während der Pkw Citroen des Angeklagten Sp im Feld links neben der Straße mit verlangsamter Geschwindigkeit ausrollte, fuhr der Angeklagte F rechts auf der E-straße an ihm vorbei. Ob er sodann seinen Pkw Fiat kurz angehalten und dem Angeklagten Sp in aller Kürze mitgeteilt hatte, dass er weiterfahren werde, oder er die sich ihm unerwartet bietende Möglichkeit des Überholens genutzt und ohne anzuhalten die Fahrt zur Wohnanschrift des Angeklagten Sp fortgesetzt hat, ist ungeklärt. Bei der Entscheidung, die Fahrt fortzusetzen, ließ er sich jedenfalls von der Überlegung leiten, dass es in Anbetracht fehlender Fahrerlaubnis und Fahrens unter Alkoholeinfluss für ihn besser sei, sich schnellstmöglich von der Unfallstelle zu entfernen. Der Angeklagte Sp stieg, nachdem sein Pkw auf der E-straße zum Stillstand gekommen war, aus dem Fahrzeug aus und begab sich zurück zur Unfallstelle. Im Schein seines als Taschenlampe benutzten Handys sah er zunächst einen Schuh und sodann am Straßenrand regungslos das Unfallopfer liegen. Der Kopf des Unfallopfers war nach unten gerichtet, der Körper und die diagonal in die Fahrbahn ragenden Beine waren seitlich leicht verdreht, so dass die rechte, von der nach oben verrutschten Kleidung entblößte Hüfte nach oben ragte. Spätestens jetzt wurde auch dem Angeklagten Sp klar, dass er mit seinem Pkw einen Menschen erfasst hatte. Er trat vorsichtig näher, erhielt auf seinen Zuruf „Hallo“ aber keine Antwort. Nicht ausschließbar berührte er den Oberkörper des Unfallopfers leicht, schüttelte an ihm, konnte jedoch kein Atmen und kein Röcheln vernehmen. Den Puls fühlte er nicht, auch drehte er den Kopf des Unfallopfers nicht zwecks Überprüfung der Pupillen zur Seite. Aufgrund der sich ihm darbietenden Situation wurde ihm bewusst, dass das Unfallopfer zumindest schwer verletzt und bewusstlos war. Sichere Anzeichen dafür, dass das Unfallopfer bereits tot oder sein Leben jedenfalls unrettbar verloren war, boten sich ihm hingegen nicht. Weder waren schwerwiegende, auch für einen medizinischen Laien offensichtlich tödliche Verletzungen erkennbar noch hatte das Unfallopfer äußerlich erkennbar einen größeren Blutverlust mit der Folge einer mit bloßem Auge sichtbaren Blutlache erlitten. In dieser unklaren, den Tod des Unfallopfers nicht sicher erkennen lassenden Situation geriet der Angeklagte in innere Bedrängnis. Er fürchtete, für den Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und, aus seiner Sicht, zumindest wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss verurteilt zu werden. Zugleich war ihm bewusst, dass diese Konsequenzen zwangsläufig auf ihn zukommen würden, wenn er jetzt einen Notruf absetzen und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Wiederbelebungsversuche unternehmen würde. Er entschloss sich deshalb, von der Unfallstelle zu flüchten und das Unfallopfer seinem Schicksal zu überlassen. Dabei hielt er es für durchaus möglich, dass das Unfallopfer noch lebte und zu retten gewesen wäre. Die mit dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen verbundene und von ihm erkannte Gefahr des Versterbens des Unfallopfers nahm er jedoch in dem Interesse, sich der strafrechtlichen Verantwortung für den Unfall zu entziehen und die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten zu verdecken, billigend in Kauf. Hierbei ging der Angeklagte nicht davon aus, dass ihm seitens des Unfallopfers Entdeckungsgefahr drohte. Der Angeklagte Sp eilte zu seinem Pkw zurück, doch gelang es ihm nicht, das Fahrzeug zu starten. Grund hierfür war, da das Fahrzeug keinen einen Neustart verhindernden oder erschwerenden technischen Mangel aufwies, möglicherweise der Umstand, dass der Angeklagte mit dem Automatikgetriebe nicht vertraut war und in seiner Nervosität nicht erkannte, dass die falsche Schaltstufe eingelegt war. Da der Angeklagte Sp nun Hilfe beim Verlassen des Unfallortes benötigte, rief er um 00:29:59 Uhr den Angeklagten F auf dessen Handy an. Dieser empfing das Gespräch, das 124 sec dauerte, möglicherweise noch auf der Fahrt zur Anschrift des Angeklagten Sp , führte es aber in dessen Garage zu Ende, wobei er im Hinblick darauf, dass die Lebensgefährtin des Angeklagten Sp neben ihm in der Garage stand, sein Handy auf laut schaltete. In dem Telefonat bat der Angeklagte Sp dringend, ein Abschleppseil aus seiner Garage zu nehmen und damit zur Unfallstelle zurückzukehren, um den Pkw Citroen abzuschleppen. Eine Mitteilung des Angeklagten Sp dahin, dass das Unfallopfer tot sei, erfolgte weder bei diesem Telefonat noch später an der Unfallstelle. Dem Angeklagten F wurde, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mitteilung seitens des Angeklagten Sp bedurft hätte, spätestens bei diesem Telefonat klar, dass der Angeklagte Sp nicht mit einem herrenloses Fahrrad kollidiert war, sondern mit dem zugehörigen Radfahrer und nicht daran dachte, Hilfe für das Unfallopfer herbeizuholen. Da er deshalb auch nicht damit rechnen musste, an der Unfallstelle auf Einsatzkräfte der Polizei und der Feuerwehr zu treffen, kam er der dringend geäußerten Bitte seines Freundes nach und kehrte versehen mit einem Abschleppseil aus dessen Garage zur Unfallstelle zurück, um dem Angeklagten Sp , wie ihm bewusst war, bei dem Versuch, die Spuren des Unfalls durch Wegschaffen des Pkw zu beseitigen, das Unfallopfer ohne Hilfe zurückzulassen und sich so der Verantwortung für den Unfall zu entziehen, zu helfen. Dabei war ihm, wie dargelegt, bereits aufgrund eigener Wahrnehmung beim Passieren der Unfallstelle bekannt, dass der Angeklagte Sp mit seinem Pkw ein Fahrrad und, sollte dieses nicht herrenlos gewesen sein, einen Radfahrer erfasst hatte. Er rechnete auch damit, dass der Angeklagte Sp den Zusammenstoß aufgrund eigener, von ihm – dem Angeklagten Sp - auch erkannter vorwerfbarer Sorgfaltswidrigkeit verursacht haben könnte und nahm dies billigend in Kauf. Ebensowenig wie der Angeklagte Sp hatte er sichere Erkenntnisse darüber, ob das Unfallopfer bereits tot war oder noch lebte und zu retten gewesen wäre, zumal er im Gegensatz zu dem Angeklagten Sp das Unfallopfer nicht einmal in Augenschein genommen hatte. Er erkannte, nicht anders als der Angeklagte Sp , die Gefahr, dass das Unfallopfer, sollte es noch leben, bei Unterlassen der gebotenen Rettungsmaßnahmen versterben würde. Doch nahm er dies, da er sich dem Angeklagten Sp damals noch freundschaftlich verbunden fühlte, billigend in Kauf, um seinen Freund vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen und, in Fremdbegünstigungsabsicht handelnd, die von diesem begangenen Straftaten zu verdecken. Außerdem trieb ihn der Gedanke um, dass, wie es später tatsächlich auch der Fall war, der Angeklagte Sp ihn in einer Vernehmungssituation verraten und seine Anwesenheit bei dem Unfallgeschehen offenbaren könnte. Insofern half er dem Angeklagten Sp auch im eigenen Verdeckungsinteresse, um nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich belangt zu werden und den Widerruf der ihm im Urteil des Amtsgerichts E vom 13.05.2019 – 00 Ls --/-- – eingeräumten Strafaussetzung hinsichtlich der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zu riskieren. Nachdem der Angeklagte F zu der Unfallstelle zurückgekehrt war, ergab sich das Problem, dass der Pkw Fiat Brava keine Abschleppöse hatte. Die Angeklagten befestigten das Seil deshalb an einem Bügel des Kofferraumschlosses mit der Folge, dass dieses nach Beendigung des Abschleppvorgangs verbogen war und der Kofferraumdeckel klapperte. Im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang und dessen Vorbereitung fanden folgende telefonische Aktivitäten statt: Um 00:32:18 Uhr rief der Angeklagte Sp seine Lebensgefährtin I. Sch.an und führte mit ihr ein 60 sec dauerndes Gespräch. Um 00:33:14 Uhr wählte der Angeklagte Sp die Rufnummer der KKSchule (Sschule) an. Die Verbindung dauerte 14 sec. Möglicherweise hatte sich der Angeklagte verwählt. Um 00:41:02 Uhr rief die Zeugin Sch. den Mobilfunkanschluss des Angeklagten Sp an. Der Anruf wurde auf seine Mailbox umgeleitet. Möglicherweise hatte der Angeklagte sein Handy zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet. Um 00:43:16 Uhr schickte die Zeugin Sch. dem Angeklagten Sp eine Textnachricht unbekannten Inhalts auf sein Handy. Die Angeklagten stellten den Pkw Citroen in die Garage, nachdem der Angeklagte F das Fahrzeug durch die Ortslage L-N bis zur Wohnanschrift des Angeklagten Sp abgeschleppt hatte, und schlossen das Tor. Das Fahrzeug wies erhebliche Unfallschäden auf. Der rechte Scheinwerfer war zerstört, die Frontverkleidung im rechten Eckbereich beschädigt, der vordere rechte Kotflügel sowohl in Längsrichtung gestaucht als auch seitlich tief eingedrückt, der rechte Außenspiegel abgerissen, die Beifahrertür im Bereich der Vorderkante leicht aufgestaucht, die rechte Hälfte der Frontscheibe großflächig eingedrückt, das Dach im vorderen rechten Eckebereich leicht eingedrückt, die rechte Dachreling gebrochen, der darauf montierte Querträger nach hinten verschoben und die Verglasung der Beifahrertür eingedrückt. Im Innenbereich hatten der Seitenairbag des Beifahrersitzes und der rechte Kopfairbag ausgelöst. Nachtatgeschehen: Gegen 01:00 Uhr näherten sich die Zeugen Eheleute R. und K. We. auf dem Weg nach Hause mit ihrem Pkw aus Richtung St. J. kommend der Unfallstelle. In Anbetracht der Dunkelheit, der geringen Breite der Fahrbahn und der schlechten Straßenverhältnisse fuhr die am Steuer sitzende Zeugin We. wie üblich auf diesem Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 40 km/h. Bei Annäherung an die Unfallstelle nahm sie auf der Fahrbahn zunächst von dem Unfall herrührende Plastik- und Glasteile und im nächsten Augenblick im Augenwinkel umrisshaft das am Straßenrand liegende Unfallopfer wahr. Sie hielt sofort an, setzte den Pkw ein Stück zurück, zog sich eine Warnweste über und ging sodann mit einer Taschenlampe zusammen mit ihrem Mann, dem beim Passieren des Unfallbereichs zunächst nichts aufgefallen war, zurück in Richtung der Unfallstelle. Der Zeuge We. dachte zunächst, dass dort ein Betrunkener liege, und legte eine aus seinem Pkw herbeigeholte Decke über das Unfallopfer. Während seine Frau anschließend Warnleuchten aufstellte, drehte er das dem Boden zugewandte Gesicht des Unfallopfers zur Seite und versuchte es anzusprechen. Als das Unfallopfer keine Reaktion zeigte, versuchte er, dessen Puls zu fühlen, glaubte aber „wegen der Kälte“ keinen Puls festzustellen. Auf seine Aufforderung hin setzte seine Frau hierauf einen Notruf ab, der um 01:01 Uhr zu dem Einsatz „Verkehrsunfall mit Personenschaden auf der E-straße“ für den mit den Zeugen PKin E. und PK H. besetzten Ro. 14/33 führte. Von Reanimationsmaßnahmen sahen die Zeugen We. ab, da sie sich das nicht zutrauten und befürchteten, sie könnten etwas falsch machen. Um 01:09 Uhr trafen die Zeugen PKin E. und PK H. an der Unfallörtlichkeit ein. Die Zeugin PKin E. drehte das Unfallopfer sofort auf den Rücken und begann mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Wenig später trafen die ersten Einsatzkräfte der Feuerwehr ein, die die medizinische Versorgung übernahmen. Um 01:35 Uhr beendete der Notarzt, der Zeuge Dr. Bi, die Reanimation wegen Aussichtslosigkeit und stellte den Tod des Unfallopfers fest. Die Angeklagten beratschlagten derweil im Haus des Angeklagten Sp in Anwesenheit der Zeugin Sch. das weitere Vorgehen. Dabei wurde dem Angeklagten Sp zunehmend klar, dass die ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen maßgeblich davon abhingen, ob das Unfallopfer bei der Kollision nur Verletzungen erlitten hatte oder zu Tode gekommen war. Die Möglichkeit, in dieser Situation einen Notruf abzusetzen und damit das Leben des Unfallopfers möglicherweise noch zu retten, zog er dennoch nicht näher in Betracht, da er die Gefahr erkannte, als Anrufer ermittelt und mit dem Unfallgeschehen in Verbindung gebracht zu werden. Da ihn die Ungewissheit über das Schicksal des Unfallopfers wegen der hiermit für ihn verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen aber weiter umtrieb, verfiel er schließlich auf die Idee, über Dritte Kontakt zu dem Cousin seiner Lebensgefährtin, dem 17 Jahre alten L. H., zu nehmen und diesen zu bitten, Erkundigungen darüber einzuholen, welche Folgen der Unfall gehabt hatte. Auf welchem Weg die Kontaktaufnahme erfolgte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Zeuge L. H. hielt sich zur fraglichen Zeit bei seinem Freund, dem Zeugen F. W., zusammen mit anderen Gästen in dessen Wohnung in der G-straße in E auf. Er war trotz fehlender Fahrerlaubnis mit dem ihm von dem Angeklagten Sp zur Verfügung gestellten Motorrad der Marke Kawasaki dorthin gefahren und hatte im Verlauf des Abends eine größere Menge Wodka getrunken und einen Joint geraucht. Nachdem er sich in der Diele der Wohnung wegen des im Übermaß genossenen Alkohols übergeben hatte, wollte er nach Hause fahren, wurde hieran jedoch von dem Zeugen Wa wegen seiner offensichtlichen Fahruntüchtigkeit zunächst gehindert. Er rief hierauf seine Mutter an, die es jedoch ablehnte, ihn abzuholen. In zeitlichem Zusammenhang mit diesen Vorgängen erhielt er entweder noch in der Wohnung des Zeugen Wa oder nach deren Verlassen auf nicht bekanntem Weg von dem Angeklagten Sp die Nachricht, dass er in einen Verkehrsunfall mit nicht bekanntem Ausgang verwickelt gewesen sei und Gewissheit über das Schicksal des Unfallopfers erlangen wolle; der Zeuge solle dies klären und auf ihm geeignet erscheinenden Weg Erkundigungen einholen. Der erheblich alkoholisierte Zeuge verfiel zunächst auf die Idee, bei der Polizei anzurufen und sich unter einem Vorwand nach dem Verkehrsunfall zu erkundigen. Er wählte hierzu um 01:23 Uhr und nochmals um 01:24 Uhr mit seinem Handy den Polizeinotruf 110 an, brach die Verbindung aber jeweils wieder ab, bevor ein Gespräch zustande kam. Bei weiterem Nachdenken darüber, wie er der Bitte des Angeklagten Sp entsprechen könne, entschloss er sich schließlich, selbst zur Unfallstelle zu fahren und sich ein eigenes Bild von der Situation zu machen. Als er sich auf seinem mit amtlichen Kennzeichen nicht versehenen Motorrad und zudem ohne Motorradhelm gegen 02:30 Uhr der inzwischen abgesperrten Unfallstelle über die E-straße aus Richtung St. J. näherte, erblickte er vor sich die Zeugen PK K. und PK Schö., die sich, als sie hinter sich das Geräusch eines sich nähernden Motorrads hörten, zu ihm umdrehten. Der Zeuge Hi stoppte hierauf und versuchte sein Motorrad zu wenden, würgte aber zweimal den Motor ab und geriet beim dritten Versuch, vor den Polizeibeamten zu flüchten, aus dem Gleichgewicht und stürzte fast zu Boden. Die Polizeibeamten hatten den Zeugen inzwischen erreicht, rissen ihn von seinem Motorrad und nahmen ihn fest. Bei der weiteren Überprüfung stellten sie fest, dass das Motorrad nicht zum Verkehr zugelassen war, der erst 17 Jahre alte Zeuge über keine Fahrerlaubnis verfügte, er nach Alkohol roch und sich auf seiner Hose Reste von Erbrochenem befand. Außerdem führte der Zeuge in einer Umhängetasche ein Schnellverschlusstütchen mit Marihuana mit sich. Auf Befragen erklärte der Zeuge mehrmals, er sei auf dem Weg zu seiner Familie in L-N gewesen. Die Polizeibeamten stellten das Motorrad sicher und brachten den Zeugen zur Wache, wo dieser sich von seiner Mutter abholen ließ. Als der Angeklagte Sp von dem Zeugen Hi nichts hörte, entschloss er sich, selbst die Unfallstelle aufzusuchen. Er wollte sich endlich Gewissheit über das Schicksal des Unfallopfers verschaffen. Zusammen mit dem Angeklagten F fuhr er hierauf in dessen Pkw Fiat Brava über einen Umweg nach St. J.. Nachdem die Angeklagten den Pkw vor der dortigen Kirche abgestellt hatten, begaben sie sich zu Fuß auf demselben Weg, den sie kurz nach Mitternacht mit ihren Pkw genommen hatten, weiter in Richtung der Unfallstelle. Als sie den Ortsrand erreicht hatten, erblickten sie im Feld die aufgrund des Blaulichts weithin sichtbaren Einsatzfahrzeuge. Sie näherten sich vorsichtig der Unfallstelle, wobei sie, um nicht gesehen zu werden, entweder über das offene Feld gingen oder den südwestlich der E-straße pA-lel zu dieser verlaufenden Feldweg benutzten. Nachdem sie ihre Beobachtungen gemacht hatten, begaben sie sich zu ihren jeweiligen Wohnanschriften. Zu Hause ließ sich der Angeklagte Sp mit Bier „zulaufen“ und rauchte einen Joint, um die Geschehnisse zu verarbeiten. Um 04:11 Uhr rief ihn der inzwischen auf der Polizeiwache entlassene Zeuge Hi an und bat ihn dafür zu sorgen, dass die Polizei das sichergestellte Motorrad Kawasaki freigibt. Der weitere Gesprächsinhalt ist nicht bekannt. Zurück an seiner Wohnanschrift in E berichtete der Angeklagte F seinem Sohn J, er wäre mit H. auf einem Feldweg unterwegs gewesen; sie wären zu schnell gefahren und H. habe einen Menschen „umgefahren“; H. habe ihn dann angerufen und gesagt, dass er ihm helfen müsse, er solle ihn abschleppen. Am Samstagmittag um 12:42:18 Uhr kaufte der Angeklagte Sp im Media Markt in E ein neues Handy der Marke ZTE. Nachdem er die WhatsApp-Daten von seinem alten Handy der Marke Huawei auf das neue Handy übertragen hatte, löschte er nahezu sämtliche weitere Daten auf dem alten Handy, namentlich protokollierte Anrufe und SMS. Anschließend benutzte er nur noch das neue Handy. Mit dem Kauf eines neuen Handys und der weitgehenden Löschung der Daten auf dem alten Handy wollte er vorsorglich für den Fall, dass er in den Fokus der Ermittlungen geraten sollte, seine nach dem Unfall entwickelten telefonischen Aktivitäten verbergen und das Auffinden von seine Anwesenheit am Unfallort verratenden (geostationären) Daten verhindern. Ab 13:40 Uhr standen die Angeklagten in engem, überwiegend in Form von Sprachnachrichten geführtem WhatsApp-Kontakt. Hauptthema war die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs für den unfallbeschädigten Pkw Citroen, wobei im Verlauf der Suche die Idee aufkam, ein baugleiches Fahrzeug zu beschaffen, um der Polizei, sollte sie an den Angeklagten Sp herantreten, ein unfallfreies Fahrzeug vorzeigen zu können (H. Sp 14:12 Uhr: „Jute, haste noch die Seite, die Du mir da geschickt hattest? Mit dem Wagen?“). Die Angeklagten tauschten Links zu eBay-Kleinanzeigen über geeignet erscheinende Fahrzeuge aus, darunter ein Fiat Palio Weekend (H. Sp 14:53 Uhr: „Gerade bei #eBay-Kleinanzeigen gefunden. Wie findest du das?“). Wegen der Spurenlage am Unfallort befürchtete der Angeklagte Sp eine alsbaldige Entdeckung (H. Sp 14:46 Uhr: „…wir müssen … schnell …, ne? Weil die haben sehr viel markiert und sowas, wa. Hab ich gerade gesehen.“). Auch ging es um das nächtliche Aufsuchen der Unfallstelle, das der Angeklagte F als anstrengend empfunden hatte (S. F 14:27 Uhr: „Boah, ich sag ja, diese Nacht-Aktionen, Alter, die schmeißen mich komplett aus der Bahn, ne!“; S. F 14:40 Uhr: „Der Feldspaziergang, Alter, hat mich noch kranker gemacht, ey.“). Gegen Abend entdeckte die an der Suche nach einem Ersatzfahrzeug beteiligte Zeugin Sch. auf eBay-Kleinanzeigen einen baugleichen silbermetallicfarbenen Citroen C5 Kombi, worauf sie dem Angeklagten Sp um 18:39 Uhr schrieb: „Gerade bei #eBayKleinanzeigen gefunden. Wie findest du das?“. Anschließend: „das ist der einzige“. Um 18:40 Uhr folgte ein Foto des Fahrzeugs. Der Angeklagte Sp nahm hierauf Kontakt zu dem Verkäufer des Fahrzeugs, dem in Lengerich in der Nähe von Osnabrück wohnenden Zeugen I. K. auf, und erkundigte sich bei diesem, ob das Fahrzeug noch zu haben sei, was dieser bejahte. Versuche des Angeklagten Sp , die Abholung des Pkw noch am selben Abend zu organisieren ( Sp an F um 20:07 Uhr: „Ja, Bruder, wir holen den für drei-au, für dreihundert, Bruder. Hauptsache, wir haben die Karre hier, Alter. Verstehste, was ich meine?“), scheiterten daran, dass sich der Angeklagte F , auf dessen Fahrdienste der Angeklagte Sp angewiesen war, bei der Zeugin B. Sa. in J. aufhielt und unabkömmlich war. Bei dieser Gelegenheit erzählte der Angeklagte F der Zeugin, dass „H.“ jemanden tot gefahren habe. Als deren Ehemann, der auf einem Rollerevent war, spät abends nach Hause kam, berichtete er auch diesem, dass etwas Schlimmes passiert sei; „H.“ habe jemanden angefahren, er – der Angeklagte F – habe damit aber nichts zu tun. Auch teilte er dem Angeklagten Sp , mit dem er den ganzen Abend über in WhatsApp-Kontakt stand, in Bezug auf den bei dem Abschleppvorgang am Kofferraum beschädigten Pkw Fiat Brava um 22:31 Uhr mit: „ … Äh, Kofferraumdeckel ist nur am hin- und her am Hüpfen, Alter.“ Um 22:32 Uhr fügte er hinzu: „Wat haben wir die Kiste am Arsch gemacht, Aue. Leck mich am Arsch, wa. Ich krieg die Kotze langsam, ey.“ Der Angeklagte F fuhr, nachdem der Zeuge Sa. zu Hause eingetroffen war, zurück nach E und suchte gegen 23:00 Uhr den Zeugen W auf, der sich in der Wohnung seiner Freundin T.- J., Zentrum 28 in E aufhielt und dort zusammen mit dem Zeugen Si. auf der Playstation „Fifa“ spielte. Bei dieser Gelegenheit wurde auch über den in der Nacht davor stattgehabten Unfall gesprochen, wobei der genaue Gesprächsinhalt nicht festgestellt werden konnte. Der Zeuge W wusste zu diesem Zeitpunkt bereits, dass der Angeklagte Sp einen Unfall mit Personenschaden verursacht hatte. Denn am Nachmittag hatte sich der Zeuge J F , der von seinem Vater bereits in der Nacht über das nächtliche Unfallgeschehen informiert worden war, vertrauensvoll an den mit seinem Vater befreundeten Zeugen gewandt und ihm in aufgewühltem Zustand die ihm zuteil gewordenen Informationen berichtet. Der Zeuge W hatte in Anbetracht seiner Freundschaft mit dem Angeklagten F aber zunächst keinen Handlungsbedarf gesehen. Die Angeklagten fuhren am nächsten Tag, Sonntag, den 22.09.2019, mit dem von dem Angeklagten F gesteuerten Pkw Fiat Brava nach Le. (einfache Fahrtstrecke 235 km) und holten dort bei dem Vater des Autoverkäufers, dem Zeugen K K, das Doublettenfahrzeug ab. Der Kauf wurde durch Handschlag abgeschlossen; der vor Ort in bar entrichtete Kaufpreis betrug 300,00 Euro. Nachdem die Angeklagten den, wie sie wussten, defekten Anlasser überbrückt und der Angeklagte Sp die vorher von dem Unfallfahrzeug abmontierten Kennzeichen --- - -- 000 an dem Pkw angebracht hatte, fuhren sie zur Wohnanschrift des Angeklagten Sp in L-N zurück, wobei der Angeklagte Sp den Pkw Citroen und der Angeklagte F den Pkw Fiat Brava führte. Der Zeuge W hatte inzwischen über die sozialen Medien von dem Fahndungsaufruf der Polizei AC nach einem Pkw Citroen C5 erfahren – das Unfallfahrzeug hatte anhand von an der Unfallstelle aufgefundenen Fahrzeugteilen identifiziert werden können – und sah hierdurch die ihm seitens des Zeugen J F am Vortag mitgeteilten Informationen als bestätigt an. Er nahm hierauf um 18:30 Uhr telefonischen Kontakt zu dem ihm privat bekannten Polizeikommissar F. auf und teilte ihm seinen Wissensstand mit. U.a. berichtete er, dass der Angeklagte Sp seit kurzem einen hellen Pkw Citroen fahre. Nach Beendigung des Telefonats rief der Polizeibeamte F. sofort die Leitstelle an, die bei einer Überprüfung im polizeilichen Auskunftssystem bestätigt fand, dass auf den Angeklagten Sp seit dem 19.09.2019 ein Citroen C5 mit dem amtlichen Kennzeichen OOO-OO 0=0 zugelassen war. Hierauf wurde um 18:55 Uhr der Ro. 14/21 mit den Zeugen EPHK Br. und POK B zur Wohnanschrift des Angeklagten geschickt. Dieser wurde im Hinterhof des Anwesens angetroffen. Der am Nachmittag in Lengerich gekaufte Pkw Citroen stand mit den Kennzeichen OOO-OO 0=0 vor der geschlossenen Garage. Nach Mitteilung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts und entsprechender Belehrung erklärte der Angeklagte Sp unter Hinweis auf den unfallfreien Pkw Citroen, dass er an keinem Unfall beteiligt gewesen sei, und händigte auf Verlangen den Fahrzeugschein aus. Da die Fahrzeugidentifikationsnummer nicht mit dem abgestellten Fahrzeug übereinstimmte, erkundigten sie sich nun, ob sich auf dem Gelände, insbesondere in der Garage, weitere Fahrzeuge befinden würden, und kündigten für den Fall, dass der Angeklagte das Garagentor nicht freiwillig öffne, die Anordnung einer Durchsuchung an. Der Angeklagte gab hierauf seine bestreitende Haltung auf und gab zu, dass das aufgrund der Beschädigungen nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug in der Garage stehe. Nachdem er die Garage geöffnet hatte, erklärte er, dass er das Fahrzeug, mit dem in W. ein junger Mann angefahren und getötet worden sei, selbst geführt habe. Hierbei sei er allein in dem Fahrzeug gewesen. Vor dem Unfall sei er von zu Hause zu der A--Tankstelle in E gefahren, um dort Getränke zu kaufen. Auf der Rückfahrt habe er hinter dem Ortsausgang St. J. plötzlich einen schweren Schlag an seinem Fahrzeug vorne rechts bemerkt. Er habe nicht gesehen, worum es sich dabei gehandelt habe. Aus Panik sei er weiter nach Hause geflüchtet und habe den Pkw in die Garage gefahren. Er habe L Hi nicht beauftragt, an der Unfallstelle nach den Folgen des Unfalls zu schauen. Den Pkw Citroen habe er per Handschlag in D. gekauft. Anschließend habe er das Fahrzeug mit den Kennzeichen des Unfallfahrzeugs nach Hause gefahren. Aufgrund der massiven polizeilichen Fahndungsmaßnahmen habe er nämlich damit gerechnet, in den Fokus der polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen zu geraten. Im Falle des Besuchs der Polizei habe er ein unfallfreies Fahrzeug vorzeigen wollen, um jeglichen Verdacht von sich zu lenken. Der Angeklagte Sp wurde um 20:20 Uhr vorläufig festgenommen und dem Polizeigewahrsam zugeführt, wo ihm um 22:28 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde. Bei seiner am nächsten Tag um 13:45 Uhr beginnenden verantwortlichen Vernehmung erwähnte der Angeklagte Sp erstmals den Angeklagten F . Er berichtete, dass dieser ihm bei der Unfallfahrt in seinem Pkw gefolgt sei und später das Unfallfahrzeug abgeschleppt habe. Hierauf und nachdem auch der Zeuge J F vernommen worden war, stellte sich der Angeklagte F gegen 19:20 Uhr in Begleitung einer Rechtsanwältin selbst. Er wurde um 19:28 Uhr vorläufig festgenommen. Die Kinder des Angeklagten Sp wurden einen Tag nach seiner Festnahme von dem Jugendamt in Obhut genommen und auf Pflegefamilien verteilt. Der Tod des Unfallopfers hat bei dessen Angehörigen großes Leid verursacht. Der Vater hat seine berufliche Tätigkeit als Polizeibeamter zwar wieder aufgenommen, doch musste er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, die anfangs wöchentlich, inzwischen alle zwei bis drei Wochen stattfindet. Seine Ehefrau hat sich in ihre Arbeit gestürzt und lehnt ebenso wie der jüngere Bruder professionelle Hilfe noch ab. Beide Eheleute leiden unter massiven Schlafstörungen. III. 1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des zur Äußerung in der Hauptverhandlung bereiten Angeklagten Sp beruhen auf seinen hierzu gemachten Angaben, dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.01.2020 und den verlesenen Vorstrafenurteilen. Soweit es die Verhältnisse in dem von ihm und seinen Angehörigen bewohnten Haus Br Straße -_- in L-N betrifft, hat der Zeuge KOK D., der mit der Durchsuchung des Objektes am 29.08.2019 in dem Verfahren 000 Js ----/-- StA AC beauftragt war, glaubhaft die dort herrschenden unhygienischen Verhältnisse geschildert. Der Hausmüll und mit Essensresten verschmutztes Geschirr waren großflächig im gesamten Haus, auch in dem von den Kindern genutzten ersten Obergeschoss, verteilt. Das Badezimmer der Kinder wies „enorme“ Hygienemängel dahin auf, dass nach Angaben des Beamten die Ursprungsfarbe der Badewanne kaum mehr zu erkennen war. Außerdem befanden sich im Erdgeschoss zwei große offenstehende Vogelvolieren, wobei sich die tierischen Ausscheidungen im gesamten Erdgeschoss verteilten. 2 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des zur Äußerung in der Hauptverhandlung nicht bereiten Angeklagten F beruhen auf den hierzu in dem Vorstrafenurteil des Amtsgerichts AC vom 18.09.2017 getroffenen Feststellungen, seinen protokollierten Angaben bei der richterlichen Anhörung am 24.09.2019, dem Bundeszentralregisterauszug vom 08.01.2020 und den verlesenen Vorstrafenurteilen. 3 Die zu Sache getroffenen Feststellungen beruhen auf den Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung waren. 3.1 Der Angeklagte Sp hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht. Dabei hat er den äußeren Tathergang weitgehend eingeräumt, sich zuletzt aber dahin eingelassen, er habe, als er den Unfallort verlassen habe, das Unfallopfer für tot gehalten. Im Einzelnen: Bei seiner Festnahme am 22.09.2019 und Auffindung des Unfallfahrzeugs in seiner Garage hat sich der Angeklagte gegenüber den Zeugen EPHK B. und dessen Kollegen wie oben bereits wiedergegeben zur Sache geäußert. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 23.09.2019 hat der Angeklagte Sp zu den Taten Folgendes angegeben: Am Vorabend der Tat kurz vor 20:00 Uhr sei er zusammen mit S., den er mit seinem Pkw Citroen zu Hause abgeholt habe, zu einem Dartclub in E gefahren. Er habe dort zwei große und ein kleines Glas Bier getrunken. Nachdem sie anschließend gemeinsam einem Imbissbetrieb in E aufgesucht hätten, habe er S. nach Hause gebracht, wo dieser in seinen Pkw der Marke Fiat umgestiegen sei. Danach seien sie zu der A--Tankstelle an der Autobahnauffahrt in E gefahren, wo er einige Energydrinks gekauft habe, und hätten anschließend die Fahrt über E-R. und Ki. in Richtung seiner Wohnanschrift in L-N fortgesetzt, wo sie den weiteren Abend hätten verbringen wollen. Auf der Landstraße Richtung St. J. habe er den bis dahin vor ihm fahrenden Angeklagten F überholt, weil ihm - der Fiat habe einen Defekt an der Bremse gehabt – das „zu lange gedauert“ habe. Bei der Fahrt durch die 30er-Zone in S. J. sei er ungefähr 50 km/h gefahren. Beim Überqueren der Bahngleise am Ortsausgang Richtung L-N sei er so schnell gewesen, seiner Meinung nach 70 km/h, dass der vordere linke Reifen in der Luft gewesen sei und beim Aufsetzen kurz gequietscht habe. Er habe das Fahrzeug aber sofort wieder unter Kontrolle gehabt und sei weiter der Straße gefolgt. Plötzlich habe es einen lauten Knall gegeben und der Pkw sei nach links ausgebrochen, ins Feld geraten und dann dort wieder raus. Der hinter ihm befindliche Angeklagte F sei derweil an ihm vorbeigefahren. Er habe den Aufprall auf einen Zusammenstoß mit einem Tier zurückgeführt. Er habe unter Schock gestanden, die Fahrt nach Hause fortgesetzt und den Pkw in die Garage gesetzt. S. sei bereits dort gewesen und habe ihm erzählt, dass er an der Unfallstelle einen Reifen oder ein Fahrrad habe hochfliegen sehen. Auf den Vorhalt hin, dass er spätestens jetzt begriffen habe müsse, dass es sich um keinen Unfall mit Wildschaden gehandelt habe, begann der Angeklagte zu weinen und erklärte weiter: Nach dem Aufprall sei er aus dem Pkw gestiegen und habe den großen Schaden gesehen. Er sei im Dunkeln zu der Unfallstelle zurückgegangen. Im Schein der Taschenlampe seines Handys habe er zunächst einen Schuh und dann den Umriss einer Hose gesehen. Ihm sei klar geworden, dass es kein Tier, sondern ein Mensch gewesen sei. Er sei in Panik geraten und habe S. angerufen, dass er ihm helfen solle. S. sei hierauf mit einem Abschleppseil zur Unfallstelle zurückgekehrt. Er habe zu S. gesagt, dass da einer liege. S. habe erwidert: „Komm, wir müssen hier weg, du hast keinen Führerschein.“ Er habe eigentlich da bleiben und einen Krankenwagen und die Polizei anrufen wollen, aber S. habe gesagt, dass sie abhauen müssten. Er habe hierauf das Abschleppseil an dem Pkw Citroen befestigt und sich von S. nach Hause einschleppen lassen. Auf weiteres Befragen erklärte er: Er habe sich dem Unfallopfer bis auf ein paar Meter genähert. Das T-Shirt der Person sei hochgezogen gewesen und er habe die Haut gesehen. Ob er die Person berührt habe, wisse er nicht mehr. Die Person sei ganz ruhig gewesen, habe sich nicht mehr bewegt und es seien auch keine Atemgeräusche zu hören gewesen. Da er keinen Führerschein gehabt und Alkohol getrunken habe, habe er nicht die 112 gewählt, sondern S. angerufen. Auf weiteres Befragen erklärte er: Er habe S. schon am Telefon gesagt, dass er einen Menschen angefahren habe. Das Abschleppseil sei aus seiner eigenen Garage gewesen. Er habe den Notruf nicht gewählt, weil er nicht habe erwischt werden wollen. Seiner Frau und seinen Söhnen N. und J., die gesehen hätten, wie er seinen Pkw in die Garage geschoben habe, habe er lediglich erzählt, dass er einen Unfall gehabt habe. Anderen Personen, namentlich dem Zeugen Hi, habe er nichts von dem Unfall erzählt, er wäre ja nicht verrückt. Bei Ebay-Kleinanzeigen habe er dann nach einem baugleichen Pkw gesucht und noch am Unfalltag im Media Markt in E ein neues Handy gekauft. Auf weiteres Befragen erklärte er: Nachdem er den Pkw Citroen in der Garage abgestellt habe, habe er unbedingt noch einmal an die Unfallstelle zurückkehren wollen. Er habe sein Gewissen beruhigen wollen, dass dem Jungen nichts passiert sei. S. habe ihn in dem Pkw Fiat dorthin gefahren. Sie seien außen herum über Merzbrück gefahren. In St. J. an der Kneipe hätten sie den Wagen abgestellt und seien zunächst gemeinsam in Richtung der Unfallstelle gegangen. In Höhe des Sportplatzes habe er die Blaulichter gesehen, worauf S. ohne etwas zu sagen zurückgegangen sei. Er sei dann weiter Richtung Unfallstelle und an dieser vorbeigegangen. Dabei habe er gesehen, dass die Ärzte alle um die Person herumgestanden hätten und sich einer über sie gebeugt hätte. Er sei dann nach Hause gegangen. Für den neuen Citroen, den er über Ebay-Kleinanzeigen gesucht habe, habe er 300,00 Euro gezahlt. Er habe das Fahrzeug irgendwo hinter Dortmund abgeholt. S. habe ihn in seinem Fiat dorthin gefahren. Hiervon (teilweise) abweichend hat sich der Angeklagte Sp im Rahmen der mündlichen Haftprüfung vor der Kammer am 28.01.2020 wie folgt eingelassen: „Nach dem Aufprall bin ich davon ausgegangen, dass das Unfallopfer auf jeden Fall tot ist. Ich habe von ihm auch nichts gehört, keine Schreie oder so etwas. Ich konnte mir deshalb denken, dass er tot ist. Ich habe an ihm geschüttelt und er hat sich nicht gerührt. Dann war es eine dumme Idee gemeinsam mit dem F von der Unfallstelle wegzufahren. An dem fraglichen Tag kam ich vom Dartspielen in der Gaststätte in E. So etwa ab 20:00 Uhr oder 19:30 Uhr habe ich mich dort aufgehalten. Wann ich die Gaststätte verlassen habe, weiß ich nicht. Ich habe dort drei Bier getrunken. Vorher hatte ich auch nichts getrunken. Sonstige Drogen hatte ich vorher auch nicht konsumiert. Der Mitangeschuldigte F war ebenfalls in der Gaststätte. Zu der Gaststätte sind wir mit dem Citroen gefahren. Ich bin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Auch der Angeschuldigte F ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Wir haben zusammen die Gaststätte verlassen und haben uns in einer Imbissstube was zu Essen geholt. Anschließend haben wir in meinem Auto gegessen und sind zu seiner Wohnadresse gefahren. Weil er anschließend mit zu mir wollte und ich gesagt hatte, dass ich ihn nicht wieder zurückfahren würde, hat er dann den auf mich zugelassenen Fiat geholt. Anschließend sind wir gemeinsam noch in der A- Tankstelle gewesen. Ich habe dort getankt und einen Energydrink gekauft. Auf dem Weg dorthin habe ich das Fahrzeug von F überholt, weil dort eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt war. Weil er aber nur 50 km/h fuhr, habe ich ihn überholt. An den von mir zu überquerenden Bahngleisen hinter St. J. befand sich dann die 30 km/h und anschließend eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Als ich über die Bahnschienen gefahren bin, hatte ich eine Geschwindigkeit von vielleicht 30 – 40 km/h. Die Strecke ist meine übliche Fahrstrecke. Wenn ich über die Bahngleise fahre, mache ich üblich das Fernlicht an, das habe ich auch in der Tatnacht getan. Ich habe anschließend, weil ich niemanden gesehen habe, bei angeschaltetem Fernlicht beschleunigt. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich im Rahmen meiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, dass ich beim Überqueren der Bahngleise aufgesetzt wäre, so muss ich hierzu zunächst sagen, dass ich ja bei der Vernehmung sehr nervös war, weil ich mich plötzlich dem Verfahren mit dem Mordvorwurf ausgesetzt sah. Heute erinnere mich nicht genau daran, ob ich aufgesetzt bin. Wenn ich das aber damals so gesagt habe, wird es wohl so gewesen sein. Es mögen vielleicht noch 500 – 600 m bis zu der fraglichen Kreuzung gewesen sein, in der ich mein Fahrzeug auf etwa 70 km/h beschleunigt habe. Ich hatte auf jeden Fall Fernlicht an. Ich würde schätzen, dass der Mitangeschuldigte F mit dem von ihm geführten Fahrzeug so etwa 50 m hinter mir war. Wie viele Fahrzeuglängen das waren, kann ich nicht sagen. Als ich mich dem fraglichen Bereich genähert habe, habe ich in der Umgebung gar nichts wahrgenommen. Ich fuhr mit meinem Fahrzeug auf der rechten Seite der E-str. Ich denke mal, dass in dem fraglichen Bereich die Vorfahrtregel rechts vor links besteht. Kurz vor der Kreuzung bin ich vom Gas gegangen, weil hinter der Kreuzung eine Kurve kommt. Da ich niemanden im Kreuzungsbereich gesehen habe, habe ich auch nicht abgebremst. Als ich in den Kreuzungsbereich kam, habe ich nur im Augenwinkel gesehen, dass etwas auf mich zukam. Das kam von der Beifahrerseite aus auf mich zu. Ich habe aus dem Augenwinkel nur gesehen, dass da etwas auf mich zu kam von rechts und ich habe in dem Moment auch schon eine Ausweichbewegung nach links gemacht. Es gab dann aber einen Knall, der schon enorm unnormal war. Ich habe nur gesehen, wie die Scheibe und alles kaputt gegangen ist und Airbags ausgelöst haben. Auf der Beifahrerseite war es die Seitenscheibe und auf der Frontscheibe ist ebenfalls ein Schaden entstanden. Was das gewesen war, habe ich nicht erkannt. Im Zuge der Ausweichbewegung bin ich dann mit dem Fahrzeug links ins Feld gefahren, konnte aber dann wieder mit dem Fahrzeug auf die Straße fahren. Ich habe eher gemeint, dass ich aus dem Feld gerollt bin. Wie genau mein Fahrzeug auf der E-straße positioniert war, weiß ich nicht. Jedenfalls stand ich auf der E-str. Der F ist dann stehen geblieben und hat mir gegenüber erklärt, dass da etwas durch die Luft geflogen ist. Zu dem Zeitpunkt waren wir bereits aus unseren Fahrzeugen ausgestiegen. Ich hatte das Handy, das ich vorher im Auto gesucht hatte, zu dem Zeitpunkt in der Hand. Der F stand zu dem Zeitpunkt etwas weiter in Richtung L-N Ich bin dann mit der Taschenlampenfunktion meines Handys zurückgegangen. Ich habe gebetet, dass es kein Unfallgeschehen mit einem Menschen sein solle, weil mir klar war, dass niemand einen solchen Aufprall überleben könne. Auf dem Weg zurück habe ich zunächst einen Turnschuh gesehen und dann auch einen Körper. Ich bin dann an den Körper herangetreten und habe an ihm geschüttelt. Ich habe ihn so sanft mit beiden Händen geschüttelt. Ich habe gesehen, dass sich an dem Körper nichts mehr auf und ab bewegte. Ich habe kein Atmen und auch kein Röcheln gehört und habe zu dem F geäußert, er sei tot. Den Puls habe ich nicht gefühlt, ich habe ihn nur am Oberkörper angefasst und bemerkt, dass keine Atmung mehr bestand. Ich habe dann zu dem F gerufen, dass der Betroffene tot sei. Der F hat gerufen „Du hast keinen Führerschein.“ Dann sind wir abgehauen, d. h. der F ist zu mir nach Hause gefahren. Der hat ein Abschleppseil bei mir geholt. Ich bin dann zurück zum Auto gegangen und wollte losfahren. Das ging aber nicht, weil das Fahrzeug nicht an ging oder aber ich habe es nicht anbekommen, weil ich zu nervös war und Panik hatte. Der F war schon weg. Als ich den Zündschlüssel gedreht habe, weiß ich nicht, was motortechnisch passierte oder ob überhaupt was passierte. Ob der Anlasser ging, weiß ich nicht. Ich muss das hier auf weiteres Befragen klarstellen: Der F ist erst weggefahren, als ich mein Fahrzeug nicht anbekommen hatte, um ein Abschleppseil zu holen. Er ist dann dementsprechend zu mir nach Hause und hat das Abschleppseil aus der offenstehenden Garage geholt und ist zurückgekommen. Dann haben wir das Auto abgeschleppt zu mir nach Hause. Der F hat dann gesagt „Wir müssen das Auto loswerden und ein anderes besorgen.“ Ich habe in der Nacht noch zu dem F gesagt „Wir müssen zurück gehen. Wir können den da nicht liegen lassen.“ Auch wenn jemand tot ist, erschien es mir nicht menschlich, ihn einfach da liegen zu lassen. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich anlässlich meiner polizeilichen Vernehmung gesagt habe, ich habe unbedingt noch einmal zurück gewollt, um mein Gewissen zu beruhigen, dass dem Jungen nichts passiert sei, so habe ich das damals nur gesagt, weil ich glaubte, dass es schlimmer wäre, wenn ich gesagt hätte, dass ich davon ausging, dass der Junge tot war. Deswegen habe ich ja auch auf die Frage, ob ich ihn berührt hätte, geantwortet, das nicht mehr zu wissen. Gemeinsam mit F sind wir dann nach St. J. – allerdings nicht über die E-straße – gefahren. Den Wagen haben wir an der Kirche stehenlassen und sind dann Richtung Unfallstelle gegangen bis zu dem Sportplatz. In Richtung L-N habe ich die Blaulichter schon gesehen. Der F war dann auch schon weg und ich habe dann geguckt, wie ich auch nach Hause komme. Ich bin nicht über die E-straße gegangen, sondern hinten rum. Ich habe dann noch gesehen, dass sich ein Arzt über die Person gebeugt hat. Ich habe da überhaupt erst genau realisiert, dass ich einen Menschen angefahren habe. Dann bin ich nach Hause und habe mich zulaufen lassen. Ich habe zu Hause anschließend Bier in mir unbekannter Menge zu mir genommen, bis ich eingeschlafen bin. Mit meiner Frau habe ich zwar gesprochen, sie wusste allerdings nur, dass ich einen Unfall hatte, nicht aber womit. Erst als das dann später in den Medien war und die Polizei vor der Türe stand, hat meine Frau das auch mitbekommen. Wenn es einen Anrufversuch bei meiner Frau in der Tatnacht gegeben haben sollte, so kann das nur im Zusammenhang mit meinem Anruf des Mitangeschuldigten F gewesen sein, als ich mich in nervöser Verfassung danach erkundigte, wo er mit dem Abschleppseil bleibe. Dabei habe ich möglicherweise einmal die falsche Nummer gewählt. Der L. Hi sollte nicht für mich in der Tatnacht am Unfallort nachschauen was los ist. Ein neues Handy habe ich mir gekauft, weil ich meinem Sohn das alte geben wollte zu seinem Geburtstag. Das neue Auto habe ich mir besorgt, weil ich Angst hatte, dass man mich als Unfallverursacher identifiziert. Deswegen musste das beschädigte Fahrzeug ausgetauscht werden aus meiner Sicht. Ich habe das Auto rausgesucht und er ist das mit mir holen gefahren. Zu der Zeit wusste meine Frau noch nichts davon, dass ein Unfall mit tödlichem Ausgang stattgefunden hat. Meine Frau hat mir hierbei nicht geholfen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Nummernschildern oder ähnlichem. An dem von mir erworbenem Fahrzeug war zwar der Anlasser defekt, aber der Verkäufer hat das mit einem Eisenstück irgendwie überbrückt. Ich habe an dem Abend, bevor ich mich schlafen gelegt habe, noch einen Joint geraucht. Ich habe zu Hause immer so 5 g rumliegen, davon habe ich mir eine Prise genommen und einen Joint gedreht. Als der F mir gesagt hat, dass er etwas durch die Luft habe fliegen sehen, meine ich, er hätte von einem Reifen gesprochen. Wenn ich bei der Polizei gesagt habe, dass ich nach dem Unfall ohne anzuhalten direkt weitergefahren bin zu mir nach Hause, so habe ich dafür heute keine Erklärung mehr. Es ist richtig so, wie ich es jetzt gerade gesagt habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass in meiner polizeilichen Vernehmung die Rede davon war, dass ich den Mitangeschuldigten F angerufen hatte, weil er „zu diesem Zeitpunkt“ schon weiter in meine Richtung gefahren sei, so kann ich das jetzt auch nicht erklären. Richtig ist aber, dass es sich so abgespielt hat, wie ich es gerade gesagt habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich anlässlich meiner Vernehmung bei der Polizei weiter geäußert hätte, dass der S., als er dann gekommen sei, gesagt habe wir müssten weg, weil ich keinen Führerschein hätte, ich aber gesagt habe, Krankenwagen und Polizei anrufen zu wollen, so habe ich das damals nur gesagt, weil ich nicht zugestehen wollte, dass mir klar war, dass das Unfallopfer tot war. Die von mir eben geschilderte Nachschau zum Unfallort erfolgte nicht direkt nach der Rückkehr an meine Wohnadresse. Es dauerte vielleicht so um die 15 – 45 Minuten bis wir zurückgefahren sind. Ganz genau kann ich das beim besten Willen heute nicht mehr sagen. Zum Media Markt bin ich mit dem Bus gefahren, um mein neues Handy zu holen. Den Citroen bei Ebay habe ich gefunden, nicht meine Frau. Der Account hierzu lief allerdings über meine Frau. Wenn mir das Ergebnis der Auswertung der Anrufe in der Tatnacht mitgeteilt wird, so bleibe ich dabei, dass ich meine Lebensgefährtin in der Tatnacht nicht angerufen habe.“ In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine im Rahmen der mündlichen Haftprüfung abgegebene Einlassung als richtig bestätigt und ergänzend folgende Angaben gemacht: Er habe den Mitangeklagten F vor zwei Jahren in einer Firma kennengelernt, in der er zur Probe gearbeitet habe. Sie hätten sich in der Folgezeit angefreundet und drei- bis viermal wöchentlich „auf ein Bierchen“ getroffen. Er sei kurz nach 19:00 Uhr mit dem Citroen C5, den er etwa einen Monat vorher im Internet gefunden habe, zu dem Mitangeklagten F in E-P. gefahren und habe ihn zum Dartspielen abgeholt. In der Gaststätte P. habe er drei Gläser Bier zu je 0,2 Liter getrunken. Bei Einnahme der Pommdöner aus dem Schnellimbiss Py hätten weder er noch der Angeklagte F , über dessen Alkoholkonsum in der Gaststätte P. er keine Angaben machen könne, weiteren Alkohol getrunken. Anschließend habe er den Mitangeklagten F zurück zu seiner Wohnanschrift gefahren, wo dieser sein Angebot, noch mit zu ihm nach Hause zu kommen, angenommen und in seinen Pkw Fiat Brava eingestiegen sei. Die Zulassung des Pkw auf seinen – des Angeklagten – Namen sei ein Freundschaftsdienst gewesen. An der A--Tankstelle sei der Mitangeklagte F in seinem Fiat sitzen geblieben, während er getankt und einen Energy-Drink Monster gekauft habe. Der Mitangeklagte sei wegen eines Defekts an der Bremse auf der Landstraße Richtung St. J. nur 50 km/h gefahren, worauf er ihn überholt habe. In der Ortslage St. J. sei er bis zu dem Bahnübergang am Ortsrand vorschriftsmäßig nur 30 km/h gefahren. Nach dem Zusammenprall sei er mit seinem Pkw nach links in das Feld geraten, wobei er aufgrund entsprechender Geräusche den Eindruck gehabt habe, dass unter seinem Pkw etwas abgerissen sei. Der Mitangeklagte F sei an ihm vorbeigefahren, mit seinem Fiat jedoch noch vor der Autobahnbrücke zum Stillstand gekommen. Auf seinen Zuruf „Hallo“ habe das Unfallopfer nicht reagiert. Er habe dessen Körper leicht berührt, an ihm geschüttelt, jedoch kein Atmen und kein Röcheln gehört. Er sei daraufhin in Panik geraten und habe nur noch abhauen wollen, doch sei sein Wagen nicht mehr angesprungen. Nachdem der Angeklagte F ihn nach Hause abgeschleppt habe, habe er in Bezug auf das Unfallopfer gedacht, dass man den doch da nicht liegen lassen könne, auch wenn er tot sei. Er sei deshalb noch einmal an der Unfallstelle vorbeigegangen und habe sich danach zu Hause zulaufen lassen, habe einen Joint geraucht und sei dann eingeschlafen. An der Kreuzung gelte seiner Meinung nach „rechts vor links“. Das Unfallopfer habe schräg auf dem Bauch gelegen mit Kopf in Richtung des Fahrradweges. Er habe den Oberkörper des Unfallopfers mit beiden Händen – nach seiner Erinnerung mit den Handflächen – berührt und sanft geschüttelt. Dann habe er gedacht: Der ist tot! Er habe dem Mitangeklagten F zugerufen „da liegt einer, der ist tot“, worauf F erwidert habe „wir müssen hier weg, du hast keinen Führerschein“. Noch vor Ort hätten sie besprochen, dass der Mitangeklagte F ein Abschleppseil holen solle. Aus Ungeduld habe er ihn einige Minuten später angerufen und gefragt, warum es so lange dauere. Von einem weiteren Telefonat mit seiner Lebensgefährtin wisse er nichts. Erst zu Hause, wo er zunächst ein Bier getrunken habe, sei ihm bewusst geworden, dass man das Unfallopfer nicht einfach im Feld liegen lassen könne. Er könne aber nicht genau sagen, was er an der Unfallstelle dann eigentlich habe machen wollen. Er habe jedenfalls nicht vorgehabt, die Leiche und die Spuren zu beseitigen. Wahrscheinlich habe er den Rettungsdienst oder die Polizei anrufen wollen, damit der dort nicht liegen bleibt. Als er nach Besichtigung der Unfallstelle wieder zu Hause gewesen sei, habe er sich weiter mit Bier zulaufen lassen, einen Joint geraucht und sei eingeschlafen. Das T-Shirt des Unfallopfers sei hochgeschoben gewesen, er habe ein Stück weiße Haut gesehen. Beim späteren Vorbeigehen an der Unfallstelle sei er von der Polizei nicht angehalten worden. Seiner Lebensgefährtin habe er lediglich erzählt, er habe einen Unfall gehabt und das Auto sei kaputt. Zum Media-Markt in E sei er am nächsten Mittag mit dem Bus oder mit dem Fiat des Mitangeklagten F gefahren, der noch an der Kirche in St. J. gestanden habe. Die Doublette des Citroen habe er im Internet gefunden und sich selbst den Link zugesandt. An eine SMS, die ihm seine Lebensgefährtin nach dem Unfall um 00:43:16 Uhr geschickt habe, erinnere er sich nicht mehr. Der Sohn, dem er sein altes Handy habe schenken wollen, habe am 27. September Geburtstag gehabt. Bei der Rückkehr zum Unfallort habe der Mitangeklagte F den Fiat zwischen der Autobahnbrücke und der Unfallstelle gewendet. Das Abschleppseil sei mangels einer Abschleppöse an dem Schloss des Kofferraumdeckels des Fiat befestigt worden. Amphetamin habe er zuletzt drei Wochen vor dem Unfall konsumiert. Der Pkw Citroen habe deutlich unterschiedliche Leuchtweiten bei Abblend- und bei Fernlicht aufgewiesen. Bei einer Kontrolle des Haftraums des Angeklagten Sp am 23.10.2019 wurde ein für den Angeklagten F bestimmter Zettel folgenden Inhalts aufgefunden: Ey F wenn dein Sohn nicht ausgesagt hätte wären wir draußen mein Anwalt hatte für uns Haftprüfung beantragt durch die Aussage sind wir jetzt wegen versuchter Mord angeklagt. Seh zu das dein Sohn alles zurück zieht und halt die Füße still. Wir beide ziehen am selben Strang. 3.2 Der Angeklagte F hat weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht. In einem beschlagnahmten Schreiben vom 02.11.2019 teilte er seiner früheren Lebensgefährtin S. B u.a. Folgendes mit: „… Mein Anwalt hat eine Haftbeschwerde eingelegt, das ich aus der Haft entlassen werde ist aber abgelehnt worden beim Amtsgericht und beim Landesgericht. Das heißt weiterhin hier sitzen was mich echt fertig macht, zudem sitzt der H. hier und erzählt ich wäre ein Zinker. Dabei hab ich zum Sachverhalt nirgends was gesagt weil mein Anwalt es so gesagt hat. Habe einen 2ten Anwalt den Sachverhalt erklärt der meint das es sehr schlecht für mich aussehe, da der Sp aussage gemacht hat und mich dadrin beschuldigt das ich ihm gesagt hätte wir müssten weck vom Unfallort weil er keinen Lappen habe was erstunken und erlogen ist. Naja der angebliche Freund der mich mit ner falsch aussage hinter Gitter bringt. Super oder frage mich was er damit bezwecken will. Aber scheint ihm zu gelingen. …“ In einem beschlagnahmten Schreiben vom 20.02.2020 teilte er seiner Mutter, Frau El. F u.a. Folgendes mit: „… Jo jetzt sitze ich hier in AC bis Mindestens 17.03. fest habe nur Handgepäck mitbekommen mein Konto wurde nicht an die JVA AC geschickt mein TV Gerät auch nicht. Noch nicht mal Socken oder Unterwäsche hab den B. angeschrieben was das schon wieder soll, das der andere Anwalt gesagt hat das der Haftbefehl aufgehoben werden soll nix. Wie ihr aus dem Gericht seid standen beide Anwälte da und Redeten auf mich ein das Du Kohle locker machen sollst, ich sag nein hat die nicht ich sag. Ja Schweine sind das ehrlich. Sitzt de hier wiedermal ohne alles, das soll gerecht sein einer der den Jungen auf dem Gewissen hat hat ein Leben wie Gott in Frankreich. …“ In einem beschlagnahmten Schreiben vom 20.02.2020 teilte er seiner Tochter Ch B u.a. Folgendes mit: „… Die schicken mich von K. aus nach AC und geben mir nichts mit weder TV Gerät noch sonst was. Meine Anwälte naja kann mir nicht vorstellen das die nix unternehmen können, aber dann kommt von denen immer Deine Familie soll bezahlen ja zum Kotzen. …“ In einem beschlagnahmten Schreiben vom 20.02.2020 teilte er seiner früheren Lebensgefährtin S. B u.a. Folgendes mit: „… Ja der Anwalt N. hatte zu Mir gesagt das der Haftbefehl am 19.02. aufgehoben werden soll, gestern auf der Verhandlung war es auf einmal nicht mehr wahr. Glaub mal die Anwälte sind die größten Verbrecher. Alle gingen aus dem Gerichtssaal stehen 2 Anwälte vor mir und laberten auf mich ein Deine Familie muß zahlen. Wir sprechen mit Deiner Mutter ich darauf nein das geht nicht. Hammer oder? Sitze hier mal wieder ohne was Kein TV und der Tabak geht zu Ende … und das Urteil ist am 3.4. ich habe kein gutes Gefühl dabei, weil der Sp solche Lügen erzählt! Wenn der N. von meiner Mutter kein Geld sieht dann stehe ich mit dem L. da, hab meiner Mutter geschrieben das die dem kein Geld geben solle, weil da war Nie die Sprache von! … In einem beschlagnahmten Schreiben vom 23.02.2020 teilte er seiner früheren Lebensgefährtin S B u.a. Folgendes mit: „… Weil ich gehe davon aus das meine Strafe nicht hoch ausfallen kann weil die Wahrheit ist ja anders als Angeklagt wird! Und Tatsachen lassen sich nicht verbergen, und die sind nun mal anders als H. Sie hinstellt! … Hat ein Kollege hier den Sp bei der Kirche gesprochen meint der Wixer wieder zu sagen F ist voll der Zinker, hat A. gesagt stimmt doch nicht der F hat bis heute nix gesagt, mußt du dir weck tun was der darauf gesagt hat. Doch ist der deswegen hab ich den mit rein gezogen Hammer oder? Voll der Bastart erstens hab ich den nicht verzinkt. 2. Krasse Aussage von dem oder? Klar jetzt ist es zu spät für den die Wahrheit zu sagen, dann würden seine Märchen ja auffliegen aber glaub mal ich Decke dem seine Lügen schon auf. Vestehste leigt mein Leben in der Hand von sonem Bastard, der Spasti muß nur die Wahrheit erzählen fertig. Dann bin ich aus dem gröbsten raus. Aber der A. meinte auch der wird bei seiner Erzählung bleiben weil er fest davon überzeugt ist das ich ihn verraten habe … Versteh hab bei ner Entfernung von ca. 400 meter im Dunkeln nen Fahrrad reifen fliegen sehen daran kannst Du schon erkennen das das alles gelogen ist was der abläßt … Weißt Du was mich Wundert das der überhaupt zugibt das er den Unfall gebaut hat mit seinem Wagen hätte er ja auch noch auf mich schieben können. Der wollte sogar noch den Unfallwagen weckschaffen wenn ich mit gemacht hätte ab das habe ich sofort gesagt vergess es du ziehst mich da nit mit rein aber hat er doch! …“ In einem beschlagnahmten Schreiben vom 24.02.2020 teilte er dem Zeugen S. Sa. u.a. Folgendes mit: „… Ja so schnell geht das pratsch sitzt man im Knast obwohl man in Anführungsstrichen nur ein Auto abgeschleppt hat! Naja jetzt behauptet der Sp das ich davon gewust hätte das dort ein Mensch liegt. Er am Unfallort bleiben wollte und ich gesagt hätte schnell weck hier Du hast keinen Lappen was für eine Spasti Aussage! Das der sich nen 2 C5 gekauft hat will der mir auch unterschieben. Erzählt hier im Knast das ich ein dreckiger Zinker wäre. Der hat mich doch in den Knast gebracht … Oder ich hätte zu ihm gesagt das ich einen Reifen hab fliegen gesehen, alter ich war 500 m hinter dem hat der Reifen aber einen langen flug gehabt. Oder er hätte mir am Telefon gesagt das da ein Mensch liegt! Das hat der nicht wie der Angerufen hat stand ich mit dem seinen Monster in der Garage hab Lautsprecher angemacht der war nur dran wo bist du komm mit Seil und das die ganze Zeit. Und wenn er es gesagt hätte warum hat I. den keinen KW gerufen, der soll mal die Wahrheit bringen Dann können die mich freilassen! … Ach noch was zu dem Fall. Laut Gutachter funktioniert der Unfallwagen noch vollständig und der stand im Feld als der Unfall passiert ist, eh S. der Bastard hat mich bewust reingezogen. Diese Drecksau! …“ 4 Die Kammer hat ihre Feststellungen auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt und dabei die teilgeständige Einlassung des Angeklagten Sp zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch anderweitige Erkenntnisse als widerlegt anzusehen ist oder ergänzt wird. Im Einzelnen: 4.1 Die Feststellungen zur Vorgeschichte, namentlich dem Kennenlernen der Angeklagten und der zwischen ihnen in der Folgezeit entstandenen Freundschaft, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten Sp . Soweit es den Plan betrifft, gemeinsam einen Hausmeisterservice zu betreiben, hat der Zeuge W bestätigt, dass der Pkw Citroen mit einer Firmenanschrift bzw. Werbung versehen gewesen sei, als der Angeklagte Sp den Angeklagten F am Abend des 20.10.2019 an dessen Anschrift Fr. str. 00 in E-P. abgeholt habe. Auch dem Zeugen S. Sa. waren die beruflichen Pläne der Angeklagten bekannt und auch ihm ist eine Werbung auf dem Pkw Citroen aufgefallen. Die Zulassung des Pkw Fiat Brava auf seinen Namen hat der Angeklagte Sp glaubhaft eingeräumt und in diesem Zusammenhang von einem Freundschaftsdienst für den Angeklagten F gesprochen. Soweit es das von dem Zeugen Hi geführte Motorrad der Marke Kawasaki betrifft, ergibt sich aus einem Kaufvertrag, den der Zeuge nach seiner Festnahme in der Unfallnacht den Zeugen PK Sch. und PK K. vorlegte, dass der Angeklagte Sp das Motorrad am 03.09.2019 käuflich erworben hatte. 4.2 Den Feststellungen zum Vortatgeschehen liegen folgende Beweiserkenntnisse zugrunde: Soweit es den Besuch der Gaststätte P. betrifft, hat der Angeklagte Sp glaubhaft angegeben, dass er den Angeklagten F am Abend an dessen Wohnanschrift in E-P. abgeholt habe. Dies stimmt überein mit der Aussage des Zeugen W, er habe, als es schon dunkel gewesen sei, den Pkw Citroen des Angeklagten Sp vor der Wohnanschrift des Angeklagten F wahrgenommen. Der Ablauf des Geschehens in der Gaststätte P. folgt aus den mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten Sp weitgehend übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B. und S. Sa. und des Wirtes der Gaststätte, des Zeugen A.. Das Dartspiel dauerte danach bis etwa 22:30 Uhr, anschließend verließen die Teilnehmer das Lokal. Die Namen der Spielteilnehmer ergeben sich aus dem eingesehenen Spielberichtsbogen. Ausweislich der ebenfalls in Augenschein genommenen, von dem Zeugen A. erläuterten Abrechnungszettel bestellte der Angeklagte Sp im Verlauf des Abends fünf 0,2l-Gläser Bier der Marke Bitburger und der Angeklagte F sieben 0,2l-Gläser Bier sowie sechs Jägermeister. Wie der Zeuge S. Sa. glaubhaft unter Darlegung der beim Dartspielen üblichen Gepflogenheiten bekundete, habe der Angeklagte F die Jägermeister aber nicht sämtlich selbst getrunken, sondern eine Runde gegeben. Die weiteren Stationen – Aufsuchen des Imbissbetriebs Py , Rückfahrt zu der Wohnanschrift des Angeklagten, Weiterfahrt in zwei Pkw zu der A--Tankstelle in der RdW 00 in E – hat der Angeklagte Sp glaubhaft berichtet. Die Vorgänge an der A--Tankstelle ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und von der Zeugin KOKin Sch. erläuterten Aktenvermerk über die Auswertung der Videoaufzeichnungen und Kassenjournale für den betreffenden Zeitraum. Danach ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in den Videoaufzeichnungen angezeigten Zeiten hinter der Realzeit vier Minuten zurückbleiben, wohingegen die Kassenjournale die Echtzeit ausweisen, erwiesen, dass der Pkw Citroen des Angeklagten Sp , zu erkennen u.a. an dem auffälligen Dachträger, um 00:18:25 Uhr (angezeigte Systemzeit der Videoüberwachungsanlage 00:14:25 Uhr) auf das Tankstellengelände fährt. Um 00:20:09 Uhr (angezeigte Systemzeit der Videoüberwachungsanlage 00:16:09 Uhr) betritt eine nicht erkennbare Person den Kassenbereich und bezahlt Superbenzin für 5,00 Euro, Red Bull für 5,70 Euro und Zigarettenblättchen für 1,20 Euro, insgesamt 11,90 Euro. Anschließend um 00:21:48 Uhr (angezeigte Systemzeit der Videoüberwachungsanlage 00:17:48 Uhr) ist zu sehen, wie der Pkw Citroen in Richtung Ausfahrt des Tankstellengeländes fährt. Entgegen der Einlassung des Angeklagten Sp , er und nicht der Angeklagte F habe an der Tankstelle getankt und die Einkäufe getätigt, ist aufgrund des Auswertungsberichts über die Videoauswertung davon auszugehen, dass der Angeklagte F getankt und danach den Verkaufsshop aufgesucht hat. Denn auf den Videoprints ist der Pkw Citroen abseits der Zapfsäulen zu sehen und es steigt auch niemand aus dem Fahrzeug aus. Auch weist die umrisshaft zu erkennende Person, die den Verkaufsraum betritt, Ähnlichkeit mit dem Angeklagten F und nicht dem Angeklagten Sp auf. Der Grund dafür, dass der Angeklagte Sp den Tank- und Einkaufsvorgang für sich reklamiert hat, dürfte darin zu sehen sein, dass er bei seiner Festnahme und auch noch zu Beginn seiner verantwortlichen Vernehmung den Angeklagten F als ihn bei der Unfallfahrt begleitende Person in der Absicht, ihn aus der Sache herauszuhalten, nicht erwähnt und das Aufsuchen der Tankstelle dahin erklärt hatte, er sei von zu Hause (Angaben bei der Festnahme) bzw. nach Absetzen des Angeklagten F in E-P. (Angaben zu Beginn der verantwortlichen Vernehmung) zu der Tankstelle gefahren, um dort Getränke zu besorgen. Dass der Angeklagte Sp zum Zeitpunkt des Aufsuchens der Tankstelle und der anschließenden Weiterfahrt nicht nur, wie auch der Angeklagte F , unter der Wirkung des in der Gaststätte P. konsumierten Alkohols, sondern zudem unter Amphetamineinfluss stand, steht fest aufgrund des von der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Bi erläuterten wissenschaftlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität zu K. vom 18.12.2019. Danach hat die Untersuchung der dem Angeklagten am 22.09.2019 um 22:28 Uhr entnommenen Blutprobe eine Amphetaminkonzentration vom 61 µg/L Serum ergeben. Diese Konzentration liegt, wie die Sachverständige Dr. Bi erläuterte, im pharmakologisch wirksamen Bereich und ist vereinbar sowohl mit der akuten Aufnahme von Amphetamin in einer geringen Dosis oder der Aufnahme einer hohen Dosis ein oder wenige Tage vorher. Dabei sind Feststellungen dazu, ob sich der Angeklagte zur Tatzeit in der Anregungs- oder der Ermüdungsphase befand, nicht möglich. Soweit es den von dem Angeklagten eingeräumten regelmäßigen Konsum von Cannabis in geringen Mengen betrifft, lag die in seinem Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration von THC mit 0,3 µg/L Serum deutlich unterhalb des von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwerts von 1 µg/L Serum und damit nach den Ausführungen der Sachverständigen in einem seine psychophysische Befindlichkeit nicht nennenswert beeinflussenden Bereich. 4.3 Die Feststellungen zu der Fahrt der Angeklagten von der A--Tankstelle bis zum Ortsausgang St. J. beruhen auf folgenden Beweiserkenntnissen: Der Streckenverlauf über E-R. und K. ist von dem Angeklagten Sp bei seiner polizeilichen Vernehmung am 23.09.2019 glaubhaft geschildert worden. Gründe dafür, dass er insoweit falsche Angaben gemacht haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Grund dafür, dass die Angeklagten nicht die geringfügig kürzere Strecke über die ACer Straße, eine der Hauptausfallstraßen von E, gewählt haben, könnte darin liegen, dass die Strecke über K. abgelegener ist und dort aus Sicht der Angeklagten eine Verkehrskontrolle eher nicht zu erwarten war. Dass die Angeklagten mit zumindest zügiger Geschwindigkeit unterwegs waren, folgt bereits aus den Angaben des Angeklagten Sp . Dieser hat bei seiner polizeilichen Vernehmung geschildert, dass er den Angeklagten F vor St. J. überholt habe, weil ihm dies „zu lange gedauert“ habe; in der Ortslage sei er durch die 30er-Zone mit ungefähr 50 km/h gefahren; den Bahnübergang am Ortsausgang habe er mit etwa 70 km/h überquert mit der Folge, dass der linke vordere Reifen in der Luft gewesen sei und beim Aufsetzen kurz gequietscht habe. Gründe dafür, dass der mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und des Mordes durch Unterlassen konfrontierte Angeklagte die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu hoch angegeben haben könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit er abweichend von seinen ursprünglich gemachten Angaben im Haftprüfungstermin am 28.01.2020 und in der Hauptverhandlung erklärt hat, er sei in der Ortslage St. J. vorschriftsmäßig nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren und habe die Bahngleise mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h überquert, handelt es sich deshalb zur Überzeugung der Kammer um eine nachträgliche Schutzbehauptung. Auch eine Weg-Zeit-Berechnung für den Streckenabschnitt zwischen der A--Tankstelle und dem Ortsausgang St. J. stützt die Annahme, dass die Angeklagten mit hoher Geschwindigkeit gefahren sind. Dabei geht die Kammer aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte Sp den Angeklagten F nach dem Unfall um 00:29:59 Uhr anrief und sich der Angeklagte F dabei zumindest gegen Ende des Telefonats bereits in der Garage auf dem Grundstück des Angeklagten befand, davon aus, dass die Angeklagten den Ortsausgang von St. J. etwa gegen 00:27 Uhr erreicht haben. Denn der Angeklagte F musste bis zur Wohnanschrift des Angeklagten Sp noch eine weitere, teils durch die Ortslage L-N führende Strecke von 2,4 km zurücklegen, wofür er einige Minuten benötigte. Dies bedeutet aber, dass die Angeklagten die Strecke von der A--Tankstelle, die sie um 00:21:48 Uhr verließen, bis zum Ortsausgang St. J., an dem sie gegen 00:27 Uhr eintrafen, innerhalb von etwa fünf Minuten zurückgelegt haben, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 78 km/h entspricht. Die Kammer ist sich bei dieser Berechnung des Umstands bewusst, dass sich die Durchschnittsgeschwindigkeit auf 65 km/h ermäßigen würde, wenn man, was mit den nachfolgenden Geschehnissen noch zu vereinbaren sein dürfte, die Fahrtzeit von der A--Tankstelle um nur eine Minute auf sechs Minuten erhöhen würde, was einer Ankunftszeit am Ortsausgang St. J. von 00:28 Uhr entsprechen würde. Auch dann kann jedoch die dargestellte Weg-Zeit-Berechnung als zusätzlicher Beleg für die bereits allein aufgrund der Angaben des Angeklagten Sp als erwiesen anzusehende Tatsache gewertet werden, dass die Angeklagten mit zügiger und teils überhöhter Geschwindigkeit unterwegs waren. 4.4 Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten im Unfallbereich und den dort durch Beschilderung getroffenen bzw. sich aus fehlender Beschilderung ergebenden Verkehrsregelungen beruhen auf den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern, den maßstäblichen Übersichtsdarstellungen nebst darin eingezeichneter Spurenlage, die von dem um 03:44 Uhr an der Unfallstelle eintreffenden Unfallaufnahmeteam des Polizeipräsidenten K. gefertigt worden sind, und den von dem verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in die Hauptverhandlung eingebrachten, von ihm erläuterten Videoaufnahmen und Simulationsdarstellungen. Die Kammer hat sich hierdurch ein umfassendes Bild von den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle und in deren Nahbereich, insbesondere in Bezug auf die an die Unfallkreuzung heranführende E-straße und den sie kreuzenden Verkehrsweg, machen können. Der schlechte Zustand der E-straße hat sich hierbei nicht nur durch die Lichtbilder, sondern auch durch eine mit Videokamera aufgezeichnete Fahrt des Sachverständigen B. mit dem von dem Angeklagten Sp benutzten Doublettenfahrzeug von St. J. bis zu der hinter der Unfallstelle liegenden Kurve erschlossen. Bei dieser mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h durchgeführten Fahrt konnte, wie die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung nachvollziehen konnte, festgestellt werden, dass – so der Sachverständige - aufgrund der erheblichen Unebenheiten der Fahrbahn eine Steuerung des Fahrzeugs ein sehr hohes Maß an Konzentration erforderte. Die Feststellungen zum Verlauf und zur Verkehrsbedeutung des die E-straße kreuzenden, von dem Unfallopfer benutzten Verkehrsweges beruhen auf den hierzu eingesehenen Radroutenkarten und den erläuternden Ausführungen des Zeugen PHK F.. Dieser hat auf der Grundlage eines ihm erteilten Ermittlungsauftrags Recherchen zu den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an der Unfallkreuzung angestellt und das Ergebnis seiner diesbezüglichen Überprüfung in der Hauptverhandlung dargelegt. Danach hat der Verkehrsweg aus den bereits in den Feststellungen genannten Gründen überörtliche Bedeutung nicht nur für den landwirtschaftlichen Verkehr, sondern auch für zum Bahnhof St. J. pendelnde Radfahrer und Radtouristen. Das Fehlen einer die Vorfahrt regelnden Beschilderung an der Unfallkreuzung führt in Verbindung mit der überörtlichen Bedeutung des Verkehrsweges und den straßenbaulichen Gegebenheiten der Kreuzung in verkehrsrechtlicher Hinsicht dazu, dass an der Kreuzung rechts vor links gilt und damit das aus Sicht des Angeklagten von rechts kommende Unfallopfer Vorfahrt hatte. Hiervon ist, wie er im Haftprüfungstermin erklärt hat, auch der Angeklagte Sp ausgegangen, als er sich der Kreuzung näherte. Im Einzelnen: An Kreuzungen und Einmündungen hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Um einen Feld- oder Waldweg handelte es sich bei dem von dem Unfallopfer benutzten Verkehrssweg aber nicht. Die Frage, wann ein Weg als Feld- oder Waldweg im Sinne der vorgenannten Vorschrift einzuordnen ist, wird kontrovers beurteilt. Während in der Kommentarliteratur teils die Auffassung vertreten wird, es komme allein auf den äußeren Anschein an, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 8 StVO Rz. 36 wird in der Rechtsprechung überwiegend die Meinung vertreten, es komme für die Einordnung als Feld- oder Waldweg maßgeblich auf die Verkehrsbedeutung an. Unter Feld- und Waldwegen seien nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 14.02.2018, 1 U 37/17, m.w.N. Gleich welcher Auffassung man vorliegend folgt, ist der von dem Unfallopfer befahrene Verkehrsweg nicht als untergeordneter Weg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO einzustufen. Soweit man auf die Verkehrsbedeutung abstellt, ist diese in Anbetracht des Umstands, dass der Verkehrsweg in das Straßennetz eingebunden ist und Bedeutung nicht nur für den landwirtschaftlichen Verkehr einschließlich des Anliegerverkehrs, sondern auch für pendelnde Radfahrer und Radtouristen hat, zu bejahen. Insbesondere der Umstand, dass der Verkehrsweg nicht allein der Erschließung von Feldparzellen, sondern auch der Verbindung des Ortsteils A.—B. mit der am Flughafen M. vorbeiführenden E Straße dient, über die man nach kurzer Strecke den Ortsteil Br. erreicht, belegt die überörtliche Bedeutung. Hinzu kommt die Einbindung des Verkehrsweges in das Radroutennetz des Landes NRW und der hiermit einhergehende rege Radverkehr. Die Unfallkreuzung ist dabei als Knotenpunkt 00 ausgewiesen und mit den üblichen Hinweisschildern und einer Übersichtstafel versehen. Aber auch, wenn man den äußeren Anschein, d.h. die konkreten örtlichen Gegebenheiten, die sich einem ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer an Ort und Stelle bieten, für ausschlaggebend hält, ist der Verkehrsweg nicht als untergeordnet im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO einzustufen. Wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Unfallkreuzung verdeutlichen, stoßen der Verkehrsweg und die E-straße rechtwinklig aufeinander. Die Straßen sind nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen B. vor Ort durchgeführten Messungen annähernd gleich breit (E-straße vor der Kreuzung etwa 4,0 m, dahinter etwa 4,3 m, Verkehrsweg etwa 3,5 m). Auch ist der Verkehrsweg im Kreuzungsbereich nicht anders als die E-straße mit einer Asphaltbetonschicht versehen. Die Betonsteinpflasterung beginnt in beide Richtungen erst etwa 10 m von der Kreuzung entfernt. Die links und rechts der Kreuzung im Einmündungsbereich des Verkehrswegs aufgestellten Verkehrsschilder Zeichen 260 StVO sind für einen auf der E-straße sich der Kreuzung nähernden Verkehrsteilnehmer erst im letzten Augenblick erkennbar. Für einen aus dieser Richtung St. J. kommenden Verkehrsteilnehmer erweckt die Kreuzung dem äußeren Anschein nach damit den Eindruck, dass sich zwei gleichrangige Straßen kreuzen und nicht, dass ein Feldweg eine Straße kreuzt. Damit hatte das von rechts kommende Unfallopfer, gleich welcher Auffassung zu folgen ist, Vorfahrt. Hiervon ist auch der Angeklagte Sp ausgegangen. 4.5 Der Feststellung, dass der Angeklagte Sp auf der Strecke zwischen dem Ortsausgang St. J. und der Unfallstelle entgegen seiner Einlassung, er habe nach Passieren des Ortsausgangs das Fernlicht aktiviert, nur das Abblendlicht eingeschaltet hatte, seine Sichtweite damit nur etwa 40 m betrug und er mit einer den Sicht- und Fahrbahnverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h fuhr, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Sachverständige Dr. B. hat den unfallbeteiligten Pkw Citroen einer umfassenden technischen Überprüfung unterzogen. Bei der Überprüfung der Scheinwerfer wurde festgestellt, dass das Fahr- und Fernlicht auf der linken Seite ordnungsgemäß funktionierte. Dem rechten, unfallbedingt vollkommen zerstörten Scheinwerfer wurden die Leuchtmittel entnommen und anschließend mikroskopisch untersucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Glühwendel der H7-Lampe des Fahrlichts extrem starke Verzerrungen aufwies und gerissen war. Solche Beschädigungen entstehen, wie der Sachverständige näher erläuterte, nur bei sehr hohen Massenkräften, wie sie im normalen Straßenverkehr, auch beim Befahren schlechter Wegstrecken, nicht entstehen, sondern ausschließlich bei plötzlichen, extrem hohen und daher aufprallbedingten Geschwindigkeitsänderungen des Scheinwerfers. In kaltem Zustand lässt sich eine Wendel durch Schlageinwirkungen auf die Lampe kaum deformieren. In heißem Zustand, d. h. wenn die Wendel stromdurchflossen ist, können die Glühwendeln hingegen bis zum Zerreissen deformiert werden, wobei die Trennstellen die für einen solchen Prozess typischen Verjüngungen und Schmelzperlen oder andere Schmelzspuren aufweisen. Wie der Sachverständige anhand einer Mikroskopaufnahme verdeutlichte, war auf dem oberen Teil der zerrissenen Glühwendel der Glühlampe des rechten Fahrlichts eine solche Schmelzperle vorhanden; zudem wiesen die Windungsabstände des unteren Teils der Glühwendel extreme Unregelmäßigkeiten auf. Dies, so der Sachverständige, lasse den sicheren Schluss zu, dass das Fahrlicht (Abblendlicht) des Pkw Citroen zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen und die Glühwendel anstoßbedingt zerrissen sei. Hingegen zeigten die Glühwendeln der H4-Lampe (Fernlicht) nach den durch entsprechende Lichtbilder dokumentierten Feststellungen des Sachverständigen weder in ihrer allgemeinen Gestalt noch in den Windungsabständen irgendwelche Abweichungen vom Herstellungszustand auf. Hieraus, so der Sachverständige, sei der sichere Schluss zu ziehen, dass das Fernlicht zum Unfallzeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen sei. Denn die Glühlampen für das Abblendlicht und das Fernlicht seien unmittelbar benachbart in demselben Scheinwerfergehäuse untergebracht und lägen beide gleichermaßen im Kernbereich der Anstoßzone. Gründe dafür, dass die Glühwendel des Fahrlichts zerrissen sei, die des Fernlichts den Masseeinwirkungen des Anstoßes jedoch standgehalten hätten, seien aus technischer Sicht nicht erkennbar. Die Kammer hatte keine Bedenken, sich die überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der ihr aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, zu eigen zu machen. Damit ist aber die Behauptung des Angeklagten Sp , er habe nach Passieren des Ortsausgangs St. J., „wie üblich“ auf seiner Heimstrecke, das Fernlicht eingeschaltet, widerlegt. Der Grund dafür, dass der Angeklagte entgegen sonstiger Gepflogenheit das Fernlicht nicht aktiviert hatte, könnte darin liegen, dass er mit den Bedieneinrichtungen des erst zwei Tage vorher auf ihn zugelassenen Pkw noch nicht vollständig vertraut war und zudem darauf konzentriert war, das Fahrzeug bei der von ihm gefahrenen hohen, den Fahrbahnverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit auf der Straße zu halten. Zur Ermittlung der Sichtweite bei eingeschaltetem Abblendlicht hat der Sachverständige, da das Unfallfahrzeug stark beschädigt war, das von dem Angeklagten Sp gekaufte Doublettenfahrzeug verwendet, bei dem es sich sowohl hinsichtlich der Bauart (Kombi) als auch hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtung um ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Fahrzeug handelt. Bei der lichttechnischen Untersuchung des Doublettenfahrzeugs hat sich ergeben, dass die Sichtweite bei eingeschaltetem Abblendlicht und, was der Fall war, korrekt eingestellter Leuchtweite 40 m beträgt. Auf Veranlassung der Kammer hat der Sachverständige nachträglich auch die Sichtweite des noch intakten linken Scheinwerfers des Unfallfahrzeugs überprüft. Hierbei hat sich herausgestellt, dass der Scheinwerfer zu hoch stand und deshalb die Leuchtweite deutlich über 40 m hinausreichte, wenn auch die Lichtstärke mit zunehmender Entfernung abnahm. Der Sachverständige führte dies, wie er anhand der Lichtbilder des unfallbeschädigten Pkw überzeugend erläuterte, darauf zurück, dass sich der gesamte Frontbereich des Pkw anstoßbedingt verzogen habe und das linke Scheinwerfergehäuse hierdurch nach oben gedrückt worden sei. Bestätigung findet diese technische Erklärung darin, dass der Angeklagte Sp bestätigte, dass zwischen dem Abblendlicht und dem Fernlicht ein deutlicher Unterschied hinsichtlich der Leuchtweite bestanden habe. In Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen zieht die Kammer hieraus den sicheren Schluss, dass die Scheinwerfer an dem Unfallfahrzeug vor dem Unfall korrekt eingestellt waren, die Sichtweite bei Abblendlicht damit etwa 40 m betrug und erst der Unfall dazu geführt hat, dass der linke Scheinwerfer mit der Folge einer Leuchtweitenveränderung nach oben verschoben wurde. Soweit es die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw Citroen betrifft, lässt sich diese weder anhand auf der Fahrbahn befindlicher Bremsspuren noch anhand der Endstellung des Fahrzeugs bestimmen. Zwar konnte 13,6 m hinter der Kollisionsstelle auf der Fahrbahn eine einzelne kurze, in das linksgelegene Feld führende Bremsspur gesichert werden. Diese erlaubt jedoch nur die Aussage, dass der Pkw nach der Kollision abgebremst wurde und links von der Fahrbahn abkam. Da aber nicht feststeht, an welcher Stelle der Angeklagte auf die Fahrbahn der E-straße zurückgelangte und aus dem Fahrzeug ausstieg, sind, so der Sachverständige, Berechnungen der Kollisionsgeschwindigkeit, die auf der Länge der nach dem Zusammenstoß von dem Pkw noch zurückgelegten Strecke beruhen, nicht möglich. Als verlässlicher, die Eingrenzung der Kollisionsgeschwindigkeit ermöglichender Faktor kann den Ausführungen des Sachverständigen zufolge jedoch auf die Entfernung zwischen der bekannten Endlage des Radfahrers und der anhand der Unfallspuren zuverlässig zu ermittelnden Kollisionsstelle zurückgegriffen werden. Insoweit konnte im Rahmen der Unfallaufnahme durch das Unfallteam des Polizeipräsidenten K. im Einmündungsbereich des Verkehrsweges in die E-straße auf der Fahrbahnoberfläche eine Reifenaufriebspur festgestellt werden, die etwa 0,7 m in die E-straße hineinragt. Diese Aufriebspur korrespondiert, wie sich für die Kammer überzeugend aus dem hierzu vorliegenden Lichtbildmaterial ergibt (auf die Lichtbilder Bl. 12 und 13 des Sonderbands 1 wird ergänzend Bezug genommen), mit einer entsprechenden Abriebspur an dem Reifen des Vorderrads des Fahrrads. Wie der Sachverständige B. hierzu ergänzend ausgeführt hat, erlaubt diese Korrespondenz eine auch mit allen weiteren Unfallspuren in Einklang stehende eindeutige Bestimmung der Kollisionsstelle. Ausgehend von diesem Punkt ist das Unfallopfer ca. 10,5 Meter durch die Luft geschleudert worden und anschließend noch weitere 6,5 m, eine entsprechende Spur auf Fahrbahn und Randstreifen hinterlassend, bis in seine Endlage gerutscht. Der Sachverständige B. hat dies als Ausgangspunkt für die Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit verwendet. Dabei hat er die Besonderheit berücksichtigt, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Vollstoß gehandelt hat, bei dem das Unfallopfer während der Kollisionsphase bis auf die Fahrgeschwindigkeit des Pkw beschleunigt und dann nach vorne abgeworfen worden wäre, sondern der Anstoß stark außermittig des Pkw erfolgte, wobei das unterhalb seines Schwerpunktes erfasste Fahrrad in eine Rotationsbewegung nach rechts versetzt wurde und das Unfallopfer aufgrund seiner höheren Sitzposition gegen den rechten Bereich der Pkw-Frontscheibe, die rechte A-Säule und den auf dem Dach montierten Träger prallte. Der hierin zu sehende Teilstoß bedingt, wie der Sachverständige näher erläuterte, wegen der streifenden Anteile eine erheblich reduzierte Entfernung zwischen Kollisionsstelle und Endlage des Unfallopfers. Ausgehend hiervon hat der Sachverständige die weitere Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit unter Zuhilfenahme eines Längswurfweitendiagramms für Radfahrer durchgeführt. Die darin dargestellten Werte – auf Seite 66 des Gutachtens wird ergänzend Bezug genommen – stammen aus einer Vielzahl sowohl gut dokumentierter Verkehrsunfälle als auch Unfallversuche. Dabei hat der Sachverständige insbesondere die Wurfweiten in den Blick genommen, die aus Kollisionen mit Teilüberdeckung stammen und das vorliegende Unfallgeschehen deshalb besonders gut abbilden. Danach ergibt sich bei einer Gesamtwurfweite des Unfallopfers von etwa 18 m eine Anstoßgeschwindigkeit von 75 km/h bis 85 km/h. Die diesbezüglichen, von dem Sachverständigen eingehend erläuterten Ausführungen waren in sich schlüssig, verständlich und überzeugend. Sie beruhen auf einer sogfältigen Auswertung der Unfallspuren und der Nutzung eines auf solider Datenbasis stehenden Wurfweitendiagramms. Unabhängig davon steht das Ergebnis des Sachverständigen bezüglich der Kollisionsgeschwindigkeit auch in Einklang damit, dass der Angeklagte Sp bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, mit zügiger, teils überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein und bereits bei Überqueren der Bahngleise so schnell, seiner Meinung nach 70 km/h, gewesen zu sein, dass der vordere linke Reifen in der Luft gewesen sei. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Unfallopfers lässt sich, so der Sachverständige, anders als die des Pkw aufgrund der erheblichen Massedifferenz und des nur teilüberdeckten Anstoßes nicht allein aus der Abwurfweite schätzen. Der Sachverständige hat deshalb auf ein speziell für derartige Aufgabenzwecke konzipiertes Unfallberechnungsprogramm (PC-Crash) zurückgegriffen, das seinen Angaben zufolge auf einer umfangreichen Datenbank beruht, die sich aus Daten von tatsächlich stattgehabten Verkehrsunfälle und aus Unfallversuchen zusammensetzt. Das Programm ist in der Lage, unter Berücksichtigung der jeweiligen Massen, Massenverteilungen, Streifigkeiten und Konturen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und Personen sowie der Griffigkeit der Fahrbahn und der darauf realisierbaren Längs- und Querkräfte die während der Kollision zu erwartenden Bewegungsabläufe realitätsnah zu simulieren und hieraus die Kollisionsgeschwindigkeiten der Unfallbeteiligten innerhalb hinreichend enger Grenzen zu berechnen. Dabei kommen, wie der Sachverständige näher erläuterte, mathematische und physikalische Gesetzmäßigkeiten zur Anwendung, namentlich der Energiesatz, der Impulssatz und der Drallsatz. Die Eingabe der entsprechenden Parameter in das Berechnungsprogramm hat nach Angaben des Sachverständigen zu einer Kollisionsgeschwindigkeit des Unfallopfers von ca. 17 km/h bis 20 km/h und des Pkw von ca. 75 km/h bis 78 km/h ergeben, wobei ein Wahrscheinlichkeitsmaximum im Bereich 78 km/h bis 81 km/h liegt. Die Kammer hatte keine Bedenken, sich die Berechnungen des Sachverständigen, die auf der Verwendung eines etablierten, vielfach bewährten und in der Praxis anerkannten Unfallberechnungsprogramms beruhen, zu eigen zu machen. Die Berechnungen stimmen, soweit es die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw betrifft, zudem weitgehend überein mit dem bereits aus der Verwendung des Wurfweitendiagramms gewonnenen Ergebnis überein. Darüberhinaus steht, soweit es die Kollisionsgeschwindigkeit des Unfallopfers betrifft, die von dem Sachverständigen ermittelte Geschwindigkeit von ca. 17 km/h bis 20 km/h in Einklang damit, dass an dem mit 21 Gängen ausgestatteten Fahrrad des Unfallopfers nach dem Ergebnis der durchgeführten technischen Untersuchung zum Unfallzeitpunkt eine für höhere Geschwindigkeiten vorgesehene (schwere) Gangkombination eingestellt war. Da Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Sp und /oder das Unfallopfer vor der Kollision ihre Geschwindigkeit verringert haben könnten, nicht ersichtlich sind, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Unfallbeteiligten der Unfallstelle mit einer der Kollisionsgeschwindigkeit entsprechenden Geschwindigkeit genähert haben, der Angeklagte Sp also mit mindestens 75 km/h und das Unfallopfer mit 17 km/h bis 20 km/h. Der Feststellung, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Angeklagten Sp mindestens 75 km/h betrug, bedeutet, dass er ungeachtet des Umstands, dass für den Verkehr auf der E-straße keine durch Beschilderung angeordnete Geschwindigkeitsregelung vorgesehen war, entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepassten zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. Nach dieser Bestimmung darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er das Fahrzeug ständig beherrscht. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dabei darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Schmal ist eine Fahrbahn, wenn ihre Breite unter Berücksichtigung eines ausreichenden Sicherheitsabstands Begegnungen zweier 2,55 m breiter Fahrzeuge nicht erlaubt. Im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StVZO ist von der allgemeinen höchst zulässigen Breite von 2,55 m pro Fahrzeug auszugehen. Beide haben unter Beachtung des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 2 StVO) einen seitlichen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von in der Regel 0,5 m sowie zum Gegenverkehr von 1 m einzuhalten. Mithin muss man damit rechnen, dass der Gegenverkehr etwa 4,05 m zum gefahrlosen Passieren benötigt. Steht ihm weniger Raum zur Verfügung, ist die Fahrbahn schmal. Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 3 StVO Rn. 22 Selbst wenn insoweit mit Blick auf die durchschnittliche Personenkraftwagenbreite von rund 1,50 m eine um rund 1 m geringere Grundlage gewählt würde, bliebe es bei dem Erfordernis, dass dem Gegenverkehr mindestens rund 3 m zur Verfügung stehen müssen. Hieraus folgt, dass im Hinblick darauf, dass die E-straße, wie bereits festgestellt, in dem Streckenabschnitt vor der Unfallkreuzung insgesamt nur etwa 4 m breit ist, Fahren auf halbe Sicht geboten war. Bei einer Sichtweite, wie festgestellt, von nur 40 m hätte der Angeklagte Sp seine Geschwindigkeit also so einrichten müssen, dass ihm ein Anhalten innerhalb von 20 m möglich gewesen wäre. Dies wäre nach den Darlegungen des Sachverständigen B. nur bei einer Geschwindigkeit von höchstens 36 km/h bis 37 km/h gewährleistet gewesen. Selbst bei Fahren auf Sicht hätte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 58 km/h bis 59 km/h nicht überschreiten dürfen. Aber nicht nur die Sichtverhältnisse, sondern auch der Zustand der Fahrbahnoberfläche gebot eine defensive Fahrweise. Die Lichtbilder des Unfallbereichs, insbesondere aber die mit einer Videokamera aufgezeichnete Fahrt des Sachverständigen B. mit dem von dem Angeklagten Sp benutzten Doublettenfahrzeug von St. J. bis zu der hinter der Unfallstelle liegenden Kurve, haben der Kammer eindrucksvoll gezeigt, in welch schlechtem Zustand sich die Fahrbahn befand. Der Sachverständige hat bei Vorführung der Videoaufzeichnung nachvollziehbar berichtet, dass ihm die erheblichen Unebenheiten der Fahrbahn bei der Steuerung des Fahrzeugs trotz Absperrung der Strecke ein sehr hohes Maß an Konzentration abverlangt hätten. Dass der Angeklagte Sp mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, erhellt auch die Aussage der Zeugin We., dass sie sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h bis 40 km/h genähert habe. Eine höhere Geschwindigkeit – so die Zeugin – sei im dortigen Bereich zur Nachtzeit nicht möglich. Als Konsequenz aus dem Unfall hat die Stadt W. als zuständiger Straßenbaulastträger denn auch inzwischen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der E-straße durch Beschilderung auf 50 km/h begrenzt. Im Ergebnis besteht damit kein Zweifel, dass der Angeklagte Sp die E-straße mit weit überhöhter, nämlich den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit befahren hat, als er sich der Unfallkreuzung näherte. 4.6 Die Feststellung, dass der Angeklagte Sp bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das von rechts auf seinem Fahrrad sich der Kreuzung nähernde und damit vorfahrtsberechtigte Unfallopfer bei aufmerksamer Fahrweise rechtzeitig hätte erkennen können mit der Folge, dass der Unfall vermieden worden wäre, beruht auf folgenden Feststellungen: Die Untersuchung des Fahrrads durch den Sachverständigen B. hat ergeben, dass sowohl das Vorder- als auch das Hinterrad mit die Sichtbarkeit in der Dunkelheit erhöhenden Reflektoren an den Reifen und den Speichen ausgestattet war. Die sich bei Dunkelheit mittels einer Photozelle automatisch einschaltende LED-Beleuchtungsanlage wies keine technischen Mängel auf und war funktionstüchtig. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Scheinwerfer des Fahrrads eingeschaltet war, als sich das Unfallopfer der Kreuzung näherte. Zwecks Beurteilung der Wahrnehmbarkeit des Fahrradscheinwerfers für den Angeklagten Sp hat der Sachverständige die Annäherungsphase an die Kreuzung unter Verwendung des Doublettenfahrzeugs bei eingeschaltetem Fahrlicht und eines vergleichbaren Fahrrads, an das er die Beleuchtungseinrichtung des Fahrrads des Unfallopfers montiert hatte, unter vergleichbaren äußeren Bedingungen, also bei Dunkelheit und trockener Fahrbahn, nachgestellt. Hierzu wurden bei den lichttechnischen Messungen die letzten 10 sec vor der Kollision in Abständen von zunächst jeweils 1 sec, ab 3 sec vor der Kollision in Abständen von jeweils 0,5 sec, hinsichtlich der gegenseitigen Wahrnehmbarkeit überprüft. Das hierzu gefertigte Lichtbildmaterial hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung vorgelegt und unter Darlegung der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit von Lichtquellen unter Berücksichtigung ihrer Bewegung, ihrer Kontur und ihrer Größe sowie ihres Kontrastes in Bezug auf die Helligkeit des Hintergrundes erläutert. Daraus hat sich zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich das der Unfallkreuzung von rechts auf seinem Fahrrad nähernde Unfallopfer für den Angeklagten Sp bereits aus einer Entfernung von 208 m als kleiner Lichtpunkt in der Landschaft sichtbar war. Allerdings hätte es hierzu nach den Angaben des Sachverständigen einer konzentrierten Beobachtung des entsprechenden Streckenabschnitts des Verkehrswegs bedurft, die nach Auffassung der Kammer auch einem sorgfältigen Kraftfahrer nicht abverlangt werden kann. Der Sachverständige hat die nur eingeschränkte Erkennbarkeit des Fahrradscheinwerfers aus dieser Entfernung in lichttechnischer Hinsicht damit erklärt, dass die aus Sicht von 208 m gemessene Leuchtdichte des Fahrradscheinwerfers von 7,6 cd deutlich unter dem für diese Entfernung eine Auffälligkeit begründende Schwellenwert von 15,0 cd/m² liegt. Eine Auffälligkeit – so der Sachverständige weiter - bestand aber ab einer Entfernung von etwa 125 m vor der Unfallstelle (6 sec vor dem Unfall), da der hier gemessene Leuchtdichtewert des Fahrradscheinwerfers von 6.2 cd/m² deutlich über dem für diese Entfernung maßgeblichen Schwellenwert von lediglich 4.0 cd/m² liegt. Hinzu kommt, dass, was auf den Lichtbildern nur eingeschränkt, in der von dem Sachverständigen gefertigten Videoaufzeichnung jedoch gut erkennbar ist, ab einer Entfernung von 125 m die an den Reifenflanken von Vorder- und Hinterrad sowie an den Speichen angebrachten Reflektoren das Scheinwerferlicht des Pkw so stark reflektieren, dass auch die Drehbewegungen der Räder deutlich erkennbar sind. Bei weiterer Annäherung an die Kreuzung verstärkt sich dieser Effekt. Die Kammer hat im Rahmen umfassender Sachaufklärung in Betracht gezogen, dass entgegen den getroffenen Feststellungen eine wechselseitige Wahrnehmbarkeit der Unfallbeteiligten nicht bestanden haben könnte, wenn nämlich das Unfallopfer zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte Sp der Unfallkreuzung näherte, nicht in für ihn erkennbarer Weise den Verkehrsweg in Richtung der Kreuzung befahren hätte, sondern sich in Unterbrechung der Fahrt hinter einem der Transformatorenhäuschen befunden und die Fahrt fortgesetzt hätte, als sich der Angeklagte mit seinem Pkw bereits in unmittelbarer Nähe der Kreuzung befand. Grund für eine solche Fahrtunterbrechung könnte etwa der Umstand gewesen sein, dass das Unfallopfer, das auf der vorangegangen Party Bier konsumiert hatte, Harndrang verspürt und seine Blase entleert haben könnte. Indes hat die rechtsmedizinische Untersuchung des Leichnams ergeben, dass die Blase noch mit 150 ml Urin gefüllt hat, was ein Entleeren der Blase kurz vor Todeseintritt ausschließt. Davon abgesehen hätte das Unfallopfer bei Annahme eines Zwischenstopps hinter einem der Transformatorenhäuschen mit maximaler Muskelkraft beschleunigen müssen, um auf der kurzen Strecke bis zur Unfallstelle – ca. 18 m, gemessen vom Beginn des ersten Transformatorenhäuschens aus – in dem von ihm eingelegten schweren Gang die Kollisionsgeschwindigkeit von 17 km/h bis 20 km/h zu erreichen. Von dem Sachverständigen B. auf Veranlassung der Kammer diesbezüglich durchgeführte Fahrversuche mit einem vergleichbaren Fahrrad haben ergeben, dass die Testperson, ein durchtrainierter und Radfahren gewöhnter Polizeibeamter, auf der längstmöglichen Strecke von 18 m eine Geschwindigkeit von maximal 16 km/h erreichte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist praktisch auszuschließen, dass das Unfallopfer sich zum Zeitpunkt der Annäherung des Angeklagten Sp verdeckt hinter einem der Transformatorenhäuschen befand und erst losgefahren ist, als sich der Angeklagte Sp bereits unmittelbar vor der Kreuzung befand. In der Gesamtschau steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte Sp das Unfallopfer bei aufmerksamer Fahrweise spätestens ab einer Entfernung von 125 m (6 sec) vor der Unfallstelle hätte erkennen können und müssen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass das Unfallopfer bei weiterer Annäherung an die Unfallstelle jeweils kurzzeitig durch die links des Verkehrssweges stehenden Transformatorenhäuschen verdeckt war. Denn hierdurch war das Unfallopfer dem Sichtbereich des Angeklagten nur für etwa 1 sec (erstes Transformatorenhäuschen) bzw. 0,5 sec (zweites Transformatorenhäuschen) entzogen. Dass der Angeklagte, der den Unfall ohne vorherige visuelle Wahrnehmung des Radfahrers lediglich als heftigen Aufprall von rechts wahrgenommen hat, trotz somit gegebener frühzeitiger Erkennbarkeit des Unfallopfers mit diesem kollidierte, ist zur Überzeugung der Kammer darauf zurückzuführen, dass er mit bevorrechtigtem Querverkehr zu so später Stunde nicht rechnete. Hätte er entsprechend der ihm als Wartepflichtigen insoweit obliegenden Sorgfalt Rechnung getragen, hätte er den sich dem Kreuzungsbereich nähernden und vorfahrtsberechtigten Radfahrer wahrnehmen können und müssen mit der Folge, dass er in Erfüllung der ihm obliegenden Wartepflicht bei auch nach Ausführungen des Sachverständigen noch möglichem Abbremsvorgang den Zusammenstoß vermieden hätte. Hinzu tritt die Sorgfaltswidrigkeit aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit, mit der er sich der Unfallstelle näherte und die Blicke nach rechts auf den bevorrechtigten Verkehrsweg wegen der erforderlichen Konzentration auf die vor ihm liegende schmale und unebene Fahrbahn bei dieser Geschwindigkeit kaum zuließen. Wäre der Angeklagte hingegen mit einer angemessenen Geschwindigkeit von höchstens 36 km/h bis 38 km/h gefahren, wäre selbst bei leicht unaufmerksamer Fahrweise und hiermit verbundener späterer Wahrnehmung des Unfallopfers bei einem Anhalteweg von bei dieser Geschwindigkeit 20 Metern eine unfallvermeidende Reaktion noch zu einem relativ späten Zeitpunkt möglich gewesen. Soweit es die Wahrnehmbarkeit des Pkw des Angeklagten Sp für das Unfallopfer betrifft, lassen die lichttechnischen Untersuchungen des Sachverständigen B. und das hierzu von ihm vorgelegte Lichtbildmaterial keinen Zweifel daran, dass die Fahrzeugbeleuchtung des Pkw Citroen weithin sichtbar und für das Unfallopfer frühzeitig erkennbar war. Dass es gleichwohl in die Kreuzung einfuhr, ist den Umständen nach nur damit erklärbar, dass es die Geschwindigkeit des Pkw des Angeklagten falsch eingeschätzt und geglaubt hat, die Kreuzung – ggf. unter Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeit - noch vor diesem überqueren zu können. Zu dieser Fehleinschätzung könnte beigetragen haben, dass der Pkw kurzeitig aus dem Blickfeld des Unfallopfers entschwunden war, als es die Transformatorenhäuschen passierte. 4.7 Die das Unfallopfer betreffenden biografischen Feststellungen beruhen auf der Aussage seines Vaters, des Nebenklägers R. M.. Dass das Unfallopfer am Vorabend als Gast auf einer Party in A.-B. war, dort Bier getrunken hat, infolgedessen angeheitert war, ohne jedoch alkoholbedingte Auffälligkeiten erkennen zu lassen, hat der Zeuge N.D. glaubhaft bekundet. Die Feststellungen zur Beschaffenheit und zum technischen Zustand des Fahrrads, namentlich zur Funktionsfähigkeit der Beleuchtungsanlage, beruhen auf den diesbezüglichen, von ihm in der Hauptverhandlung referierten Feststellungen des Sachverständigen und den hierzu ergänzend in Augenschein genommenen Lichtbildern. Soweit es die von dem Unfallopfer verfolgte Fahrtrichtung angeht, sprechen die Unfallspuren in hohem Maße dafür, dass es an der Kreuzung geradeaus fahren wollte. Denn sein Fahrrad wurde von dem Pkw an der linken Seite des Vorderreifens erfasst, wobei das Fahrrad bereits 0,7 m in die E-straße hineinragte. Zwar hätte das Unfallopfer auf dem Weg nach Hause auch rechts abbiegen können, doch hätte es dann durch die vielbefahrene Ortslage von L-N fahren müssen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass das Unfallopfer den zwar geringfügig längeren, aber ganz überwiegend über das Feld führenden Weg nach Hause gewählt hat. 4.8 Die Feststellungen zum eigentlichen Unfallablauf beruhen auf den überzeugenden, die Spurenlage sorgfältig berücksichtigenden Ausführungen des Sachverständigen B.. Dabei haben insbesondere die von ihm vorgelegten Simulationsdarstellungen der Kammer ein anschauliches Bild des Unfallablaufs vermittelt. Insoweit wird ergänzend auf die Seiten 61 bis 63 des Gutachtens verwiesen. Die Spurenlage am Unfallort hat sich der Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen umfassenden Dokumentation des Unfallaufnahmeteams des Polizeipräsidenten K. erschlossen. Die zahlreichen Lichtbilder und mit Maßangaben und genauer Spurenbezeichnung und - lokalisation versehenen Übersichtsskizzen und –aufnahmen vermitteln ein detailgetreues Bild des Unfallortes und der dort aufgefundenen Spuren. 4.9 Der Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei Verursachung des Unfalls und der dem Angeklagten Sp hierbei zur Last fallenden fahrlässigen Tötung beruhen auf folgenden Erwägungen: Die auf der gesamten Strecke von der A--Tankstelle bis zur Unfallstelle von beiden Angeklagten gefahrene zügige, teils überhöhte Geschwindigkeit lässt zur Überzeugung der Kammer erkennen, dass die Angeklagten möglichst schnell an der Wohnanschrift des Angeklagten Sp ankommen wollten. Dies gilt namentlich für den Angeklagten Sp , der den Angeklagten F noch vor der Ortslage St. J. überholte, weil es ihm „zu lange dauerte“. Insbesondere auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Ortsausgang St. J. und der Unfallstelle ist der Angeklagte Sp zu schnell gefahren. Dies war ihm auch bewusst, da er, wie bereits dargelegt, Mühe hatte, seinen Pkw auf der schmalen und schadhaften Fahrbahn unter Kontrolle zu halten, den bevorrechtigten Verkehrsweg deshalb nicht in den Blick in den Blick genommen hat und – die Videoaufzeichnung der von dem Sachverständigen durchgeführten Vergleichsfahrt hat auch dies eindrucksvoll gezeigt – er das Fahrzeug in Anbetracht der hohen Geschwindigkeit erkennbar nicht innerhalb der halben Sichtweite hätte anhalten können. Bei Annäherung an die Unfallkreuzung bestand deshalb das auch für den Angeklagten Sp erkennbare Risiko, mit einem sich von rechts nähernden und damit, wie er wusste, vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer zu kollidieren. Dieses Risiko und die mit einem Unfall verbundene Gefahr der Verursachung schwerer oder gar tödlicher Verletzungen ist er in dem Interesse, möglichst schnell zu Hause einzutreffen, bewusst eingegangen, wobei er vorwerfbar darauf vertraute, das Risiko werde sich nicht verwirklichen. Hinreichender Grund, hierauf zu vertrauen, schien ihm der Umstand zu sein, dass mit Verkehr auf dem bevorrechtigten Verkehrsweg zu so später Stunde eher nicht zu rechnen ist und sich ihm in der Annäherungsphase die verglichen mit einem Fahrrad stärkere Beleuchtung eines motorisierten Kraftfahrzeugs im Augenwinkel nicht mitteilte. Die Unterschätzung des Grads der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist ihm jedoch vorzuwerfen, da unabhängig davon, dass mit kreuzenden Radfahrern grundsätzlich immer zu rechnen ist, der in L-N wohnende Angeklagte mit den Örtlichkeiten vertraut und ihm deshalb bewusst war, dass der Verkehrsweg bei Radfahrern beliebt ist, er also nicht nur von aufgrund ihrer stärkeren Fahrzeugbeleuchtung weithin sichtbaren landwirtschaftlichen oder anderen motorisierten Fahrzeugen befahren wird. Es ist - unabhängig davon, dass dies nicht zu einer vollständigen Exkulpation führen würde - auch auszuschließen, dass der Angeklagte Sp bei Annäherung an die Unfallkreuzung durch die Lichter der Fahrzeuge, die zur Unfallzeit die jenseits der Unfallstelle verlaufende Autobahn befuhren, irritiert gewesen sein könnte. Insoweit hat die Einsichtnahme der Videoaufzeichnung der von dem Sachverständigen durchgeführten Vergleichsfahrt ergeben, dass, bedingt durch die Tieflage der Autobahn und ihrer Entfernung vom Unfallort, nur bei konzentrierter Betrachtung des in Betracht kommenden Bereichs vereinzelt Lichter zu erkennen sind. Dieses Phänomen war zur Irritation des Angeklagten aber schon deshalb nicht geeignet, weil die Autobahn aus seiner Sicht deutlich hinter dem Verkehrsweg, dem seine Aufmerksamkeit gelten musste, liegt und der Angeklagte aufgrund seiner Ortskunde mit diesem Phänomen vertraut war. Davon abgesehen hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, er habe den von der Fahrradbeleuchtung ausgehenden Lichtpunkt zwar gesehen, ihn aber einem Fahrzeug auf der Autobahn zugeordnet. Eine solche Einlassung wäre auch im Übrigen mit Blick darauf, dass sich der durch die Fahrradbeleuchtung verursachte Lichtpunkt nur mit langsamer Geschwindigkeit durch die Nacht bewegte, nicht glaubhaft gewesen. 4.10 Die Feststellungen zu den tödlichen Verletzungen, die das Unfallopfer erlitten hat, beruhen auf den von der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Bi erläuterten, bei der Obduktion des Leichnams erhobenen rechtsmedizinischen Befunden. Danach hat das nach Angaben der Sachverständigen eine Blutalkoholkonzentration von 0,95 Promille aufweisende Unfallopfer durch die Wucht des Aufpralls neben diversen anderen, oben bereits geschilderten Verletzungen einen vollständigen, im Rahmen einer abrupten Entschleunigung entstandenen Abriss der Körperhauptschlagader im absteigenden Teil des Aortenbogens erlitten. Die hierdurch ausgelöste massive Einblutung in den Mittelfellraum hat innerhalb kurzer Zeit, maximal nach etwa ein oder zwei Minuten, zum Eintritt des Todes geführt. Die Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass sich trotz eines mehrfachen Risses der Milz und eines Einrisses der Nierenarterie nur wenig filmartiges Blut (ausschließlich) in der Milzloge befunden habe. Dies – so die Sachverständige – lasse den Schluss zu, dass der Tod kurze Zeit nach Abriss der Körperhauptschlagader eingetreten sei, da bei längerer Überlebensdauer aufgrund der Verletzung der gut durchbluteten Milz ein deutlich größerer Blutverlust zu erwarten gewesen sei. Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Verletzungsbildes das Leben des Unfallopfers auch bei sofortigem ärztlichen Eingreifen am Unfallort mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte gerettet werden können. 4.11 Dass der Angeklagte Sp die A--Tankstelle in E zusammen mit dem Angeklagten F aufgesucht hatte und die Angeklagten die Fahrt anschließend hintereinander fahrend in Richtung L-N fortsetzten, wobei der Angeklagte F dem Pkw des Angeklagten Sp zuletzt in einem Abstand von etwa 50 m folgte und damit die Unfallstelle in unmittelbarem Anschluss an den Unfall passierte, steht fest aufgrund folgender Beweiserkenntnisse: Die Einlassung des Angeklagten Sp , er habe die Tankstelle zusammen mit dem Angeklagten F aufgesucht, wird dadurch bestätigt, dass auf dem eingesehenen Videoprint der Überwachungsanlage von 00:15:57 Uhr (Systemzeit) die Umrisse einer augenscheinlich männlichen, dem Angeklagten F ähnelnden Person mit Zopf zu erkennen sind. Dass der Angeklagte F dem Angeklagten Sp von dort nach Hause gefolgt ist und bei dem Unfall zugegen war, ergibt sich aus den Angaben, die er seinem Sohn J F noch in der Nacht über das Unfallgeschehen gemacht hat. Hierzu hat der Zeuge W bekundet, der Zeuge J F – dieser hat in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht - habe sich am Samstagnachmittag vertrauensvoll an ihn gewandt und ihm erzählt, sein Vater habe ihn in der Nacht über das Geschehen in der Nacht dahin informiert, er sei mit H. auf einem Feldweg unterwegs gewesen, sie seien zu schnell gefahren und H. habe einen Menschen „umgefahren“; H. habe ihn dann angerufen und gesagt, dass er ihm helfen müsse, er solle ihn abschleppen. Auch der Brief des Angeklagten F an seine frühere Lebensgefährtin S. B vom 23.02.2020 kann als Bestätigung dafür gewertet werden, dass der Angeklagte bei dem Unfall zugegen war. Es heißt dort: „…Versteh hab bei ner Entfernung von ca. 400 meter im Dunkeln nen Fahrrad reifen fliegen sehen daran kannst Du schon erkennen das das alles gelogen ist was der abläßt …“ Ähnlich heißt es in dem Brief des Angeklagten F an den Zeugen S. Sa. vom 24.02.2020 wie folgt: „…Oder ich hätte zu ihm gesagt das ich einen Reifen hab fliegen gesehen, alter ich war 500 m hinter dem hat der Reifen aber einen langen flug gehabt.“ Auch in anderem Zusammenhang hat der Angeklagte F den durch die Luft fliegenden Fahrradreifen erwähnt. Wie der Angeklagte Sp bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung und übereinstimmend hiermit im Haftprüfungstermin und in der Hauptverhandlung angegeben hat, hat ihm der Angeklagte F nach dem Unfall berichtet, dass er an der Unfallstelle einen Reifen oder ein Fahrrad habe hochfliegen sehen. Diese Beobachtung kann nicht der Angeklagte Sp , der den Unfall nur als heftigen Aufprall wahrgenommen hat, sondern nur der die Unfallstelle Sekunden später passierende Angeklagte F gemacht haben. Es handelt sich mithin, so der Angeklagte Sp das Hochfliegen des Reifens nicht später aus den im Feld verteilten Fahrradteilen geschlussfolgert und, wofür nachvollziehbare Gründe aber nicht ersichtlich sind, diese Schlussfolgerung dem Angeklagten F als Gegenstand eigener Wahrnehmung mitgeteilt hat, um nur dem Angeklagten F zugängliches Täterwissen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte Sp den mit ihm damals noch eng befreundeten Angeklagten F zu Unrecht belastet haben könnte, als er in der polizeilichen Vernehmung am 23.09.2019 angab, dieser sei auf der E-straße mit seinem Pkw hinter ihm hergefahren. Denn ursprünglich – unmittelbar nach seiner Festnahme – hatte der Angeklagte Sp den Angeklagten F noch mit keinem Wort erwähnt. Auch bei seiner polizeilichen Vernehmung versuchte er zunächst zu vertuschen, dass der Angeklagte F bei der Unfallfahrt zugegen war, indem er behauptete, er habe den Angeklagten F nach dem Dartturnier zu Hause abgesetzt und sei dann (allein) zur Tankstelle gefahren. Erst als er sich auf die Frage, wo er dort geparkt habe, dahin versprach, er habe neben einer Zapfsäule gestanden, „da ist eine Kamera, wo man uns sehen kann“, räumte er auf die Frage, wer „uns“ sei, ein, dass der Angeklagte F weiter bei ihm gewesen sei und man vorgehabt habe, zusammen zu ihm – dem Angeklagten Sp – nach Hause zu fahren. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte Sp aus der Anwesenheit des Angeklagten F am Unfallort einen Vorteil versprochen haben und deshalb in diesem Punkt falsch ausgesagt haben könnte. Im Ergebnis besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel, dass der über keine Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte F dem Angeklagten Sp auf der E-straße mit seinem Pkw Fiat Brava gefolgt ist, wobei auch der von dem Angeklagten Sp angegebene Abstand von 50 Metern im Hinblick darauf, dass die Angeklagten mit zügiger Geschwindigkeit unterwegs waren und es bereits zu einem Überholvorgang gekommen war, glaubhaft ist. Daraus folgt aber auch, dass der Angeklagte Sp den Angeklagten F nach dem Überholvorgang nicht deutlich abgehängt hatte, sondern dieser jedenfalls auf der E-straße soweit aufgeschlossen hatte, dass sicher von einer annähernd gleich hohen Geschwindigkeit des von dem Angeklagten F geführten Fahrzeugs ausgegangen werden kann. 4.12 Den Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt des Unfalls – der Angeklagte F hatte sich bis dahin nur wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht – als auch bei dem anschließend gemeinschaftlich begangenen versuchten Mord liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Angeklagte Sp hatte in der Gaststätte P. ausweislich des eingesehenen Bestellzettels fünf 0,2l-Gläser Bier der Marke Bitburger mit einem Alkoholgehalt von 5 Volumenprozent bestellt. Obwohl er im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, hiervon nur drei Gläser getrunken zu haben, ist die Kammer, da es sich hierbei nicht ausschließbar um eine Schutzbehauptung handelt und Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte eine Runde ausgegeben haben könnte, nicht ersichtlich sind, davon ausgegangen, dass er die bestellten Gläser Bier sämtlich selbst getrunken und außerdem einen der von dem Angeklagten F als Runde ausgegebenen Jägermeister (35 Volumenprozent, 20-ml-Glas) konsumiert hat. Weiterhin stand der Angeklagte Sp zum Tatzeitpunkt unter der Einwirkung des von ihm gewohnheitsmäßig konsumierten Amphetamins. Die Untersuchung der ihm am 22.09.2019 um 22:28 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine im pharmakologisch wirksamen Bereich – dieser beginnt bei 20 µg/L Serum - liegende Amphetaminkonzentration von 61 µg/L Serum ergeben. Der erhebliche regelmäßige Konsum von Amphetamin wird, wie die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Bi näher erläuterte, aber insbesondere durch das Ergebnis der Haaranalyse belegt. Die in der Haarprobe nachgewiesene Konzentration von Amphetamin weist auf eine regelmäßige Aufnahme hoher Dosen im letzten Monat vor der Tat hin. Soweit der Angeklagte allerdings behauptet hat, er habe zwischen der Tat und seiner Festnahme am 22.09.2019 kein Amphetamin konsumiert (was bedeuten würde, dass bezogen auf den Tatzeitpunkt von einer höheren, nicht exakt bestimmbaren Amphetaminkonzentration auszugehen wäre), ist die Kammer seiner Einlassung jedoch nicht gefolgt. Denn es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte ausgerechnet in der Phase zwischen Tat und Festnahme abweichend von seiner sonstigen Gewohnheit den Konsum von Amphetamin unterlassen hat. Hiergegen spricht bereits, dass er sich eigener Einlassung zufolge noch in der Tatnacht mit Bier hat „zulaufen“ lassen und wie gewohnt vor dem Zubettgehen einen Joint geraucht hat. Soweit es den Konsum und die Auswirkungen von Alkohol betrifft, hat die Sachverständige Dr. Bi ausgehend von einem Trinkende um 22:30 Uhr, einem Körpergewicht von 63 kg (bei einer Körpergröße von 1,81 m), einem minimalen stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille seit Trinkbeginn, einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent und einem Reduktionsfaktor von 0,7 unter Verwendung der sog. Widmark-Formel bezogen auf den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 0,93 Promille (ohne Jägermeister 0,81 Promille) ermittelt. Dies entspricht bei Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 0,33 Promille (ohne Jägermeister 0,25 Promille). Der Maximalwert von 0,93 Promille gibt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zusätzlich unter der Einwirkung einer zu einem unbekannten Zeitpunkt konsumierten unbekannten Menge von Amphetamin stand, der Kammer, die in Fragen der Beurteilung der Auswirkungen von Alkohol- und Drogenkonsum auf die Schuldfähigkeit über einschlägige Erfahrung verfügt, keinen Grund zu der Annahme, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten in einem für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit relevanten Maße herabgesetzt gewesen sein könnte. Hierfür bieten gerade die zusätzlich in die Betrachtung einzubeziehenden, sich aus der Handlungsanalyse ergebenden Gesichtspunkte keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte hat, nachdem er gegen 22:30 Uhr den Konsum von Alkohol beendet hatte, eine Mahlzeit eingenommen, den Angeklagten F nach Hause gebracht und ist anschließend nach einem Zwischenstopp an der A--Tankstelle gut 6,5 Kilometer mit zügiger Geschwindigkeit bis zur Unfallstelle gefahren. Nach dem Unfall hat er zielgerichtet alles getan, um die von ihm begangenen Straftaten zu verdecken, mag insoweit auch in Rechnung zu stellen sein, dass der Unfall einen Ernüchterungseffekt auf ihn gehabt haben dürfte. Dennoch sind in dem festgestellten Geschehensablauf keine Elemente feststellbar, die auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens hindeuten könnten. Auch die detaillierte, von Erinnerungslücken nicht beeinträchtigte Einlassung des Angeklagten bietet keine hierauf deutenden Anhaltspunkte. Im Ergebnis steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten Sp zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Alkohol und das Amphetamin auf ihn eine insbesondere seine Fahrweise negativ beeinflussende enthemmende Wirkung gehabt haben. Auch soweit es den Angeklagten F betrifft, hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Herabsetzung seines Steuerungsvermögens ergeben. Die Sachverständige Dr. Bi hat für ihn bei einer Trinkmenge von sieben 0,2-l-Gläser Bier und zwei 20-ml-Gläser Jägermeister unter Verwendung der bereits dargestellten Berechnungsmethode und Einstellung der maßgeblichen Parameter, darunter ein Körpergewicht von 99 kg bei einer Körpergröße von 1,82 m, eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 0,87 und minimal 0,29 Promille ermittelt. Die im Vergleich zu dem Angeklagten Sp trotz größerer Trinkmenge geringere Blutalkoholkonzentration findet ihre Erklärung in dem deutlich höheren Körpergewicht des Angeklagten F . Der Maximalwert von 0,87 Promille gibt keine Veranlassung, sein Steuerungsvermögen in Zweifel zu ziehen. Auch die Handlungsanalyse hat keine Hinweise auf eine nennenswerte Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergeben. Es ist mithin auch bei dem Angeklagten F lediglich von einer alkoholbedingten Enthemmung zur Tatzeit auszugehen. 4.13 Dass der Angeklagte Sp nach dem Zusammenstoß entsprechend seiner Einlassung mit dem Pkw Citroen zunächst nach links in den mit Rüben bewachsenen Acker geriet und anschließend wieder auf die E-straße rollte, wird belegt durch die 13,6 m hinter der Kollisionsstelle beginnende, schräg ins Feld führende Bremsspur sowie den Umstand, dass sich ausweislich der hierzu eingesehenen Lichtbilder am Unterboden des Fahrzeugs und an dessen Rädern Erdanhaftungen und von den Rübenblättern herrührende Vegetationsspuren befanden. 4.14 Dass der Angeklagte F nur etwa zwei Sekunden später die Unfallstelle passierte und hierbei den durch die Luft fliegenden Vorderreifen des Fahrrads wahrnahm, liegt bereits deshalb nahe, weil er dem Pkw des Angeklagten Sp , wie dargelegt, in einem Abstand von nur 50 m folgte und ihm ein Anhalten jedenfalls vor der Unfallstelle unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h, der Reaktionszeit und der – von dem Sachverständigen B. bestätigten - schlechten Bremsen an dem Pkw Fiat Brava nahezu unmöglich war. Die Annahme, der Angeklagte F habe die Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall durchquert, entspricht zudem den Angaben des Angeklagten Sp bei seiner polizeilichen Vernehmung am 23.09.2019, bei der er geschildert hat, der Angeklagte F sei an ihm vorbei gefahren und er – der Angeklagte Sp - habe ihn später angerufen, er solle ihm helfen kommen. Diese Sachdarstellung erscheint im Hinblick darauf, dass die Fahrbahn frei war, als der Angeklagte Sp mit seinem Pkw links durch das Feld rollte, und es dem Angeklagten F deshalb aufgrund seines Geschwindigkeitsüberschusses ohne weiteres möglich war, rechts auf der Fahrbahn an dem Angeklagten Sp vorbei zu ziehen, nachvollziehbar und plausibel. 4.15 Dass der Angeklagte F beim Passieren der Unfallstelle im Scheinwerferlicht seines Pkw das am Straßenrand liegende Unfallopfer zumindest in Umrissen wahrgenommen hat, sieht die Kammer hingegen nicht als erwiesen an. Diesbezüglich Zweifel weckt insbesondere die Aussage der Zeugen We., die gegen 01:00 Uhr an der Unfallstelle eintrafen. Denn obwohl die Eheleute We. die E-straße nur mit einer mäßigen Geschwindigkeit von 30 km/h bis 40 km/h befuhren, ist dem auf dem Beifahrersitz sitzenden Ehemann beim Passieren der Unfallstelle als Beifahrer gar nichts aufgefallen und die Ehefrau hat im Augenwinkel nur die Umrisse eines Körpers wahrgenommen. Der Angeklagte F war demgegenüber mit nahezu doppelt so hoher Geschwindigkeit unterwegs und zusätzlich abgelenkt dadurch, dass der Pkw des Angeklagten Sp links vor ihm ins Feld fuhr und er rechts einen Reifen durch die Luft fliegen sah. Dennoch zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Angeklagte F erkannt hatte, dass der Angeklagte Sp im Rahmen eines schweren Zusammenstoßes ein Fahrrad erfasst hatte. 4.16 Der Feststellung, dass der Angeklagte F auch ohne dahingehende Information seitens des Angeklagten Sp schon aufgrund eigener Wahrnehmung wusste, dass dieser mit dem Pkw Citroen einen Radfahrer erfasst und möglicherweise lebensgefährlich verletzt hatte, liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Angeklagte hatte, wie bereits dargelegt, beim Passieren der Unfallstelle wahrgenommen, dass der Pkw Citroen des Angeklagten Sp nach links von der Fahrbahn abgekommen und in das Feld geraten war, während rechts von ihm der Vorderreifen des Fahrrads, der sich bei dem Anstoß gelöst hatte, durch die Luft flog. Ob er auch zumindest in Umrissen das am Straßenrand liegende Unfallopfer erblickt hat, erscheint – wie zuvor dargelegt - hingegen zweifelhaft, da selbst dem Zeugen We. als Beifahrer in dem von seiner Frau geführten Pkw beim Passieren der Unfallstelle trotz mäßiger Geschwindigkeit von 30 km/h bis 40 km/h – der Angeklagte F fuhr etwa doppelt so schnell – nichts aufgefallen war. Dennoch erschloss sich ihm allein aufgrund des Abkommens des Pkw Citroen und des durch die Luft fliegenden Vorderreifens, dass der Angeklagte Sp mit einem Fahrrad zusammengestoßen war. Mag auch die Möglichkeit, dass ein Fahrrad am Straßenrand, zumal am Knotenpunkt eines Radroutennetzes, liegend oder stehend herrenlos zurückgelassen wird, nicht gänzlich auszuschließen sein, hat sich ihm dennoch bei lebensnaher Betrachtung bereits im Augenblick der geschilderten Wahrnehmung die naheliegende Möglichkeit aufgedrängt, dass auf dem Fahrrad, dessen Teile er durch die Luft fliegen sah, ein Radfahrer gesessen hatte. Die Kammer ist denn auch davon überzeugt, dass der Angeklagte F diese Möglichkeit in Betracht gezogen und er aufgrund der Heftigkeit des Aufpralls, die sich ihm aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen erschlossen hatte, mit der Möglichkeit rechnete, dass es bei dem Unfall zu einem Personenschaden mit möglicherweise lebensgefährlichen Folgen gekommen war. Obwohl er damit einen Unglücksfall im Sinne von § 323c StGB mit der Notwendigkeit der sofortigen Absetzung eines Notrufs zwecks schnellstmöglicher Herbeiholung ärztlicher Hilfe für möglich hielt, setzte er die Fahrt, wie noch darzulegen sein wird, nach einem nicht auszuschließenden, jedoch allenfalls kurzem Zwischenstopp und der Mitteilung an den Angeklagten Sp , dass er die Unfallstelle verlassen werde, fort. Hierbei ließ er sich, wie bei Anwendung lebensnaher Betrachtungsmaßstäbe zu vermuten ist, in Anbetracht fehlender Fahrerlaubnis und Fahrens unter Alkoholeinfluss von der Überlegung leiten, dass es für ihn besser sei, sich schnellstmöglich von der Unfallstelle zu entfernen. 4.17 Die weitergehende Feststellung, dass der Angeklagte F seinen Pkw nach dem Passieren der Unfallstelle – vorbehaltlich eines nur kurzen Zwischenstopps - nicht angehalten, sondern die Fahrt in Richtung der Wohnanschrift des Angeklagten Sp fortgesetzt hat, stützt die Kammer auf die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten Sp bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 23.09.2019. Gründe dafür, dass der Angeklagte in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Angeklagte F nicht angehalten hat, könnte dabei der Umstand gewesen sein, dass er nach der bis dahin zumindest zügigen Fahrt die sich ihm unerwartet bietende Gelegenheit zum Überholen des Angeklagten Sp nutzen und noch vor diesem an dessen Wohnanschrift eintreffen wollte. Davon abgesehen steht aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts AC vom 25.09.2019 – --- Gs ----/-- – übermittelten, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Telekommunikationsdaten fest, dass der Angeklagte Sp den Angeklagten F um 00:29:59 Uhr auf dessen Handy anrief und mit ihm ein 123 sec dauerndes Telefonat führte. Spätestens im Verlauf des Telefonats hatte der Angeklagte F aber, was ebenfalls gegen einen zeitweisen Verbleib an der Unfallstelle spricht, bereits die Garage auf dem etwa 2 km entfernt gelegenen Grundstück des Angeklagten Sp erreicht. Dies kann seinem Schreiben vom 24.02.2020 an den Zeugen S. Sa. entnommen werden, in welchem es unter Bezugnahme auf die Lebensgefährtin des Angeklagten Sp heißt: „ … wie der Angerufen hat stand ich mit dem seinen Monster in der Garage hab Lautsprecher angemacht der war nur dran wo bist du komm mit Seil und das die ganze Zeit. Und wenn er es gesagt hätte warum hat Iwanka den keinen KW gerufen …“. Die Länge des Telefonats spricht dafür, dass sich die Angeklagten nicht, wie der Angeklagte Sp abweichend von seiner ursprünglichen Sachdarstellung später im Haftprüfungstermin und in der Hauptverhandlung behauptet hat, angeblich bereits an der Unfallstelle über das weitere Vorgehen verständigt haben und das Telefonat nur der (kurzen) Nachfrage diente, wo der Angeklagte F denn so lange bleibe. Davon abgesehen hätte für eine solche Nachfrage um 00:29:59 Uhr in Anbetracht des gerade erst stattgehabten Unfalls und der von dem Angeklagten weitgehend durch die Ortslage L-N zurückzulegenden Strecke für die Hin- und Rückfahrt von insgesamt 4 km noch nicht der geringste Anlass bestanden. Dies und die Länge des Telefonats sprechen damit in hohem, eine entsprechende Überzeugung der Kammer begründendem Maße dafür, dass der Angeklagte Sp den Angeklagten F bei dieser Gelegenheit erstmals umfassend über die Situation, namentlich den Umstand, dass der Pkw Citroen nicht anspringe und abgeschleppt werden müsse, informierte. Hierzu passt auch die im Schreiben des Angeklagten F an den Zeugen Sa. deutlich werdende Hektik des Angeklagten Sp in der Situation des Telefonats. Es steht damit zur Überzeugung des Kammer fest, dass der Angeklagte F , sollte er entgegen der vorstehend begründeten Annahme an der Unfallstelle angehalten habe, dieser Stopp nur wenige Sekunden gedauert und allein der Mitteilung darüber gedient haben kann, dass er die Unfallstelle verlassen werde, er dann aber in Umsetzung dieses Entschlusses sofort und ohne Zeitverzug weitergefahren ist. 4.18 Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte Sp das Unfallopfer nach dem Unfall allenfalls oberflächlich auf Lebenszeichen untersucht hat, beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben. Danach stieg der Angeklagte Sp , nachdem sein Pkw auf der E-straße zum Stillstand gekommen war, aus dem Fahrzeug aus und begab sich zurück zur Unfallstelle, wobei er im Schein seines als Taschenlampe benutzten Handys zunächst einen Schuh und sodann das regungslos am Straßenrand liegende Unfallopfer erblickte. Spätestens jetzt wurde ihm klar, dass er mit seinem Pkw einen Menschen erfasst hatte. Er trat vorsichtig näher, erhielt auf seinen Zuruf „Hallo“ aber keine Antwort und berührte nicht ausschließbar leicht den Oberkörper des Unfallopfers, schüttelte an ihm, konnte jedoch kein Atmen und kein Röcheln vernehmen. Den Puls fühlte er nicht, auch drehte er den Kopf des Unfallopfers, der gemäß den glaubhaften Angaben der Zeugen We. nach unten gerichtet war, nicht zwecks Überprüfung der Pupillen zur Seite. 4.19 Ausgehend von diesen, auf den Angaben des Angeklagten Sp beruhenden Angaben ergeben sich hinsichtlich der inneren Tatseite folgende Schlussfolgerungen: Aufgrund der sich ihm darbietenden Situation wurde dem Angeklagten bewusst, dass das Unfallopfer zumindest schwer verletzt und bewusstlos war. Sichere Anzeichen dafür, dass das Unfallopfer bereits tot oder sein Leben jedenfalls unrettbar verloren war, boten sich ihm hingegen nicht. Weder waren schwerwiegende, auch für einen medizinischen Laien offensichtlich tödliche Verletzungen erkennbar, noch hatte das Unfallopfer einen größeren Blutverlust mit der Folge einer mit bloßem Auge sichtbaren Blutlache erlitten. Hiervon ausgehend ist die Kammer ohne vernünftigen Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte Sp das Unfallopfer aufgrund der unklaren Situation nicht für sicher tot, sondern für möglicherweise nur schwer verletzt und bewusstlos hielt, er es deshalb auch für möglich hielt, dass das Leben des Unfallopfers bei sofortiger Hinzuziehung ärztlicher Hilfe noch zu retten gewesen wäre. Für diese Feststellung spricht bereits die Lebenserfahrung. Danach zieht ein Kraftfahrer, der einen anderen im Verkehr verletzt hat, auch dann, wenn er weiß, dass es sich um schwere Verletzungen handelt, nicht nur die eine Möglichkeit in Betracht, dass der Verletzte sein Leben eingebüßt habe. Er wird vielmehr, solange er keine Gewissheit über das Schicksal des Opfers erlangt hat, mindestens ebenso sehr damit rechnen, dass die Verletzungen nicht, wenigstens nicht den sofortigen Tod des Opfers herbeigeführt haben und er ihm deshalb möglicherweise noch helfen könne. Von dieser Vorstellung wird er umso eher ausgehen, als er einen tödlichen Ausgang des Unfalls nicht wünscht. Beide Vorstellungen, also diejenige, das Unfallopfer sei möglicherweise sofort tot, und die andere, es lebe noch, können sehr wohl bei einem Kraftfahrer nebeneinander bestehen, der noch keine Gewissheit über das weitere Schicksal des von ihm Verletzten gewonnen hat BGH, Urteil vom 07. November 1991, 4 StR 451/91, juris Mit welchen Unfallfolgen ein Unfallbeteiligter rechnet, hängt somit – neben der allgemeinen Lebenserfahrung - von seinen Wahrnehmungen über den Unfallhergang und seinen persönlichen Erkenntnissen ab. Dafür, dass der Angeklagte Sp nicht von dem sofortigen Tod des Unfallopfers ausging, spricht neben der Lebenserfahrung der Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge nur eine oberflächliche Untersuchung durchgeführt, insbesondere nicht den Puls und die Pupillen überprüft hatte, wozu es erforderlich gewesen, den Kopf des Unfallopfers zur Seite zu drehen. Sichere, sich auch einem medizinischen Laien erschließende Anzeichen für einen sofortigen Todeseintritt, namentlich eine größere Menge nach außen ausgetretenen Bluts, fehlten ebenfalls. Das spätere Verhalten des Angeklagten Sp spricht ebenfalls dafür, dass er keine Gewissheit über das Schicksal des Unfallopfers hatte. Denn er hat, wie noch näher darzulegen sein wird, nicht nur den Cousin seiner Lebensgefährtin, den Zeugen L. Hi, gebeten, Erkundigungen über den Unfall einzuholen, sondern hat kurze Zeit nach dem Unfall zusammen mit dem Angeklagten F die Unfallstelle aufgesucht, um Gewissheit zu erlangen, ob das Unfallopfer den Unfall überlebt hatte. Hätte er das Unfallopfer für tot gehalten, hätte diese Aktion jeden Sinns entbehrt, zumal sie mit dem Risiko verbunden war, von den Einsatzkräften vor Ort oder den Polizeibeamten, die noch in der Unfallnacht im Nahbereich, insbesondere in L-N, nach einem unfallbeschädigten Fahrzeug fahndeten, angehalten und befragt zu werden. Auch das Verhalten der an der Unfallstelle eintreffenden Einsatzkräfte bestätigt die Feststellung, dass aufgrund der sich darbietenden Situation nicht sicher von dem Tod des Unfallopfers auszugehen war. So hat die Zeugin PKin E., die als erste vor Ort eintraf, das Unfallopfer sofort auf den Rücken gedreht und Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet. Diese wurden mangels sicherer Anzeichen für den Eintritt des Todes kurze Zeit später von den Rettungskräften der Feuerwehr fortgesetzt. Dass der Angeklagte Sp das Unfallopfer nicht für tot hielt, folgt auch aus den bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 23.09.2020 gemachten Angaben. So hat er geschildert, dass er, als der Beschuldigten F ihn aufgefordert habe, die Unfallstelle wegen der fehlenden Fahrerlaubnis zu verlassen, eigentlich da bleiben und einen Krankenwagen und die Polizei habe anrufen wollen. Auch habe er nach dem Einschleppen des Pkw Citroen unbedingt noch einmal zur Unfallstelle zurückkehren wollen, um sein Gewissen zu beruhigen, dass „dem Jungen“ nichts passiert sei. Diese Angaben ergeben einen Sinn nur dann, wenn der Angeklagte das Überleben des Unfallopfers und dessen Rettbarkeit für möglich hielt. Hiervon abweichend hat der Angeklagte Sp zwar Monate später im Haftprüfungstermin und hieran anschließend in der Hauptverhandlung behauptet, er habe das Unfallopfer für tot gehalten. Doch handelt es sich hierbei zur Überzeugung der Kammer um eine bloße Schutzbehauptung. Bezeichnenderweise leitete der Angeklagte seine Einlassung im Haftprüfungstermin schon mit dem Satz ein: „Nach dem Aufprall bin ich davon ausgegangen, dass das Tatopfer auf jeden Fall tot ist.“ Das legt schon nahe, dass dem Angeklagten aufgrund zwischenzeitlicher anwaltlicher Beratung klar geworden war, dass bei Annahme seiner subjektiven Überzeugung vom sofortigen Tod des Unfallopfers der schwerwiegende Vorwurf des versuchten Mordes durch Unterlassen nicht mehr bestehen würde. Die Fokussierung und Hervorhebung dieses Umstandes gleich zu Beginn seiner Einlassung legt aber nahe, dass es sich nicht um eine erlebnisfundierte Darstellung, sondern um eine falsche, nur am eigenen Vorteil ausgerichtete Behauptung handelt. Auf die Widersprüche zu seiner polizeilichen Vernehmung angesprochen hat er ausgeführt, er sei im Allgemeinen bei der früheren Vernehmung sehr nervös gewesen und im Besonderen habe er gedacht, es sei schlimmer, wenn er eingestehe, sogleich vom Tod des Unfallopfers ausgegangen zu sein. Zur Unfallstelle sei er nur zurückgekehrt, weil es nicht menschlich sei, das tote Unfallopfer, das er aber nicht habe beseitigen wollen, liegen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund einer durch Nervosität bedingten Anspannung falsche Angaben in den entscheidungserheblichen Punkten gemacht hat, bestehen nicht. Die Vernehmung wurde in deutlichem Abstand zu der am Vorabend durchgeführten Festnahme erst am frühen Nachmittag des Folgetages durchgeführt, was dem Angeklagten Gelegenheit bot, seine Gedanken zu ordnen. Grund für diese Verzögerung war nach Angaben des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK Sch., der Umstand, dass die Ermittlungssache, die zunächst als fahrlässige Tötung behandelt worden war, am Vormittag des 23.09.2019 auf versuchten Mord hochgestuft wurde, was einen Wechsel der kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter zur Folge hatte. Über diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hat der Zeuge KHK Sch. den Angeklagten zu Beginn der Vernehmung in der, wie der Zeuge näher darlegte, gebotenen Ausführlichkeit informiert, als der Angeklagte meinte, er habe bei seiner Festnahme doch schon alles gesagt. Damit war dem Angeklagten trotz seiner nach dem Eindruck der Kammer – allerdings nicht forensisch relevanten – etwas eingeschränkten intellektuellen Kapazitäten klar, dass nicht mehr so sehr der Unfall als solcher, sondern sein Verhalten danach im Fokus der Ermittlungen stand. Dass seine innere Gemütsverfassung dann dazu geführt haben soll, dass er in Verkennung deren Sinngehalts falsche Angaben gemacht haben sollte, ist auszuschließen. Immerhin war der Angeklagte durchaus in der Lage, zu Beginn seiner Vernehmung den Sachverhalt noch so zu präsentieren, als sei er zur Tatzeit allein unterwegs gewesen. Die aus der Sicht des Angeklagten Sp unachtsame, nur kurze Erwähnung des Plurals „uns“, die auf Nachfrage anschließend zu seiner Aufdeckung der Beteiligung des Angeklagten F führte, kann vielleicht einer inneren Anspannung geschuldet sein. Das ist aber zur Überzeugung der Kammer gewiss nicht der Fall in Bezug auf die festgestellte Schilderung der Umstände, die zu der Annahme führen, dass der Angeklagte Sp sehr wohl damit rechnete, dass das Unfallopfer noch lebte und Rettungsmaßnahmen geboten waren. Denn insoweit handelte es sich um längere, ausführlichere Erläuterungen, die auch wegen ihrer ohne Nachfrage generierten Schilderung (so der Teil betreffend die Rückkehr zum Unfallort mit dem Angeklagten F ) eine erlebnisfundierte Schilderung belegen. Unsinnig ist die Behauptung, er habe es in Anbetracht des Mordvorwurfs für schlimmer gehalten zu sagen, das Unfallopfer sei zu seiner Überzeugung sogleich tot gewesen. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, lag es auch für den Angeklagten auf der Hand, dass das ihm zur Last gelegte Zurücklassen eines seiner Einschätzung nach toten Unfallopfers am Unfallort keinen Raum mehr lassen würde für den Vorwurf, lebensrettende Maßnahmen unterlassen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann er nicht verkannt haben, dass eine Aussage dahin, er habe das Unfallopfer für nicht sicher tot und damit noch rettbar gehalten, für ihn ungünstig war. Wenn er in der ersten Vernehmung dann gleichwohl berichtet hat, er habe eigentlich einen Krankenwagen rufen wollen und sei noch einmal zur Unfallstelle zurückgekehrt, um sein Gewissen zu beruhigen, dass dem Jungen nichts passiert sei, besteht kein Grund, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Schließlich hat der Angeklagte keinen nachvollziehbaren Grund dafür angeben können, warum er bei Annahme des Todes des Unfallopfers noch einmal zur Unfallstelle zurückgekehrt ist. Seine Erklärung, er habe es als nicht menschlich empfunden, das Unfallopfer „einfach da liegen zu lassen“, entbehrt jeder Sinnhaftigkeit. Die sich angesichts dieser Erklärung aufdrängende Frage, ob er die Leiche habe beseitigen wollen, hat er ausdrücklich verneint. In der Gesamtschau ist die Kammer aus den genannten Gründen ohne vernünftigen Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte Sp das Unfallopfer nicht sicher für tot, sondern er es im Gegenteil für möglich hielt, dass das Unfallopfer den Unfall überlebt habe und trotz eventuell schwerer Verletzungen gerettet werden könne. 4.20 In dieser unklaren, den Tod des Unfallopfers nicht sicher erkennen lassenden Situation entschloss sich der Angeklagte Sp , zur Verdeckung der bis dahin begangenen Straftaten keine Wiederbelebungsmaßnahmen einzuleiten, auch keinen Notruf abzusetzen, sondern sich von der Unfallstelle zu entfernen und das Opfer seinem Schicksal zu überlassen, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Diese Feststellungen beruhen zur Überzeugung der Kammer auf folgenden, sich aus dem Gesamtgeschehen bei lebensnaher Betrachtung ergebenden Erwägungen: Angesichts des am Straßenrand liegenden Unfallopfers geriet der Angeklagte in innere Bedrängnis. Er fürchtete, für den Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und, aus seiner Sicht, zumindest wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss verurteilt zu werden. Zugleich war ihm bewusst, dass diese Konsequenzen zwangsläufig auf ihn zukommen würden, wenn er jetzt einen Notruf absetzen und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Wiederbelebungsversuche unternehmen würde. Er entschloss sich deshalb, von der Unfallstelle zu flüchten und das Unfallopfer seinem Schicksal zu überlassen. Dabei hielt er es für durchaus möglich, dass das Unfallopfer noch lebte und zu retten gewesen wäre. Die mit dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen verbundene und von ihm erkannte Gefahr des Versterbens des Unfallopfers nahm er jedoch in dem Interesse, sich der strafrechtlichen Verantwortung für den Unfall zu entziehen und die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten zu verdecken, billigend in Kauf. Ernsthafte Anhaltspunkte für ein Vertrauen darauf, dass auch ohne sofortige Hilfeleistung wirksame Rettungsmaßnahmen greifen könnten, ergaben sich mit Blick auf die Tageszeit und die Verfassung des reglos auf der Fahrbahn liegenden Unfallopfers nicht. Dass der Angeklagte Sp demgegenüber davon ausging, von dem Unfallopfer drohe eine Entdeckungsgefahr hinsichtlich der vorausgegangenen Straftaten, ist auszuschließen. Obwohl Täter und Opfer im gleichen Ortsteil lebten, haben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie sich kannten. Abgesehen davon ist es auch praktisch auszuschließen, dass das Unfallopfer mit Blick auf den festgestellten Unfallhergang den im dunklen Fahrzeuginneren auf der ihm abgewandten Fahrerseite sitzenden Fahrzeugführer erkannt haben könnte. Gleiches gilt für das Kennzeichen des Fahrzeugs angesichts der zeitlichen Dichte des Geschehens und des Umstands, dass das für das Unfallopfer allein erkennbare vordere Kennzeichen bei einem auf unbeleuchteter Strasse mit eingeschaltetem Fahrlicht fahrenden Fahrzeug praktisch nicht zu erfassen ist. Angesichts dessen kann mit Blick auf die subjektive Tatseite sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass nur der Tod des Unfallopfers zur Vortatverdeckung führen würde. Mithin handelte er nicht mit direktem Vorsatz. Die auf Verdeckung der von ihm begangenen Straftaten gerichtete Absicht des Angeklagten kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass er wenige Stunden nach dem Unfall eines neues Handy kaufte, die Verbindungsdaten auf seinem alten Handy löschte und sich am darauffolgenden Tag ein Doublettenfahrzeug beschaffte. 4.21 Dass es dem Angeklagten Sp nach dem Unfall nicht gelang, den Pkw Citroen zu starten, ist mutmaßlich darauf zurückzuführen, dass er mit dem Automatikgetriebe noch nicht vertraut war und in seiner Nervosität nicht erkannte, dass die falsche Schaltstufe eingelegt war. Denn das Fahrzeug wies, wie eine technische Überprüfung durch den Sachverständigen B. ergeben hat, keinen einen Neustart verhindernden oder erschwerenden Mangel auf. Auch haben sich nach dem Ergebnis einer von dem Sachverständigen durchgeführten Recherche keine Hinweise darauf ergeben, dass Fahrzeuge der Marke Citroen des hier in Rede stehenden Typs im betriebswarmen Zustand zu Startproblemen neigen. 4.22 Dass der Angeklagte Sp , nachdem es ihm nicht gelungen war, den Pkw Citroen zu starten, den Angeklagten F anrief und ihn bat, zur Unfallstelle zurückzukehren und den Pkw Citroen von dort abzuschleppen, steht fest aufgrund der erhobenen Telekommunikationsdaten. Danach haben die Angeklagten beginnend ab 00:29:59 Uhr ein 124 sec dauerndes Telefonat geführt. Der Angeklagte Sp hat bestätigt, dass dieses Telefonat stattgefunden hat, allerdings hat er dem Gespräch mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er habe sich nur erkundigt, wo der Angeklagte F so lange bleibe, einen anderen Inhalt gegeben. Tatsächlich hat er, wie bereits unter Hinweis auf die Länge des Gesprächs dargelegt wurde, den Angeklagten F in diesem Telefonat erstmals über die Einzelheiten der Situation, in der er sich befand, informiert und ihn um Hilfe gebeten. 4.23 Der Feststellung, dass der Angeklagte Sp entgegen seiner Behauptung im Haftprüfungstermin und hieran anschließend in der Hauptverhandlung dem Angeklagten F weder im Rahmen des Telefonats noch später an der Unfallstelle mitgeteilt hat, das Unfallopfer sei tot, beruht auf folgenden Überlegungen: Der Angeklagte Sp hielt das Unfallopfer, wie dargelegt, nicht sicher für tot. Dies allein schließt indes nicht aus, dass er dem Angeklagten F wahrheitswidrig versichert hat, das Unfallopfer sei tot. Denn diese Mitteilung könnte aus seiner Sicht geeignet gewesen sein, den Angeklagten F geneigt zu machen, zur Unfallstelle zurückzukommen und den Pkw Citroen abzuschleppen. Im Ergebnis besteht dennoch kein Zweifel, dass der Angeklagte Sp dem Angeklagten F keine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Denn der Angeklagte Sp hat zu einem Zeitpunkt gegen 01:30 Uhr, als sich der Angeklagte noch in seinem Haus aufhielt, in dessen - bei lebensnaher Betrachtung anzunehmender -Anwesenheit den Cousin seiner Lebensgefährtin, den Zeugen L. Hi, auf nicht bekanntem Weg kontaktiert und ihn gebeten, wegen des Unfalls Erkundigungen einzuholen. Diese Kontaktaufnahme ergäbe keinen Sinn, wenn der Angeklagte das Unfallopfer für tot gehalten und dies dem Angeklagten F mitgeteilt hätte. Insbesondere aber hat der Angeklagte F den Angeklagten Sp im weiteren Verlauf der Nacht zur Unfallstelle begleitet, weil dieser, wie er es im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei ausgedrückt hat, sein Gewissen beruhigen wollte, „dass dem Jungen nichts passiert ist“. Auch diese Aktion hätte aus Sicht des Angeklagten F keinen Sinn ergeben, wenn er aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten Sp davon ausgegangen wäre, dass das Unfallopfer tot sei. Auch seinem Sohn J erzählte der Angeklagte F , als er in der Nacht nach Hause kam, ausweislich der Aussage des Zeugen W lediglich, dass der Angeklagte Sp einen Menschen „umgefahren“ habe. Davon, dass das Unfallopfer tot sei, sprach der Angeklagte F erstmals am Abend, als er sich mit dem Zeugen Sa. über den Unfall unterhielt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Todesnachricht aber bereits die sozialen Medien erreicht. Die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten Sp , er habe dem Angeklagten F mitgeteilt, dass das Unfallopfer tot sei, stellt sich hiernach lediglich als Konsequenz seiner ebenfalls wahrheitswidrigen, von seinen ursprünglichen Angaben in der polizeilichen Vernehmung abweichenden Einlassung dar, er habe das Unfallopfer für tot gehalten. 4.24 Die Feststellung, dass dem Angeklagten F spätestens durch den Anruf des Angeklagten Sp klar wurde, dass dieser nach der von ihm in Bezug auf sein Fahrverhalten als sorgfaltswidrig erkannten Verursachung der Kollision mit dem Unfallopfer zwecks Verdeckung der bei dem Unfall begangenen Straftaten keine Rettungsbemühungen in Bezug auf das Unfallopfer unternehmen wollte und damit dessen Versterben billigend in Kauf nahm, und der Angeklagte F sich in dieser Situation entschloss, das Unterfangen des Angeklagten Sp durch Abschleppen des Pkw Citroen im Sinne aktiv zu unterstützen und ihm damit zu dem versuchten Verdeckungsmord Beihilfe zu leisten, beruht auf folgenden Erwägungen: Dem Angeklagten F war aufgrund der dringlich und, wie in seinem Schreiben an den Zeugen Sa. vom 24.02.2020 deutlich wird, hektisch geäußerten Bitte des Angeklagten Sp , zu der Unfallstelle zurückzukehren und den Pkw Citroen von dort abzuschleppen, klar geworden, dass es dem Angeklagten Sp allein darum ging, die Unfallstelle unter Mitnahme des auf ihn als Unfallverursacher hindeutenden Pkw Citroen schnellstmöglich zu verlassen und er nicht daran dachte, dem Unfallopfer zu helfen. Indem er sich auf die Bitte des ihm freundschaftlich verbundenen Angeklagten Sp einließ, unterstützte er dieses Unterfangen aktiv. Das Risiko, bei dem Abschleppvorgang beobachtet zu werden, erschien ihm im Hinblick darauf, dass der Unfall gerade erst geschehen war und der Angeklagte Sp keinen Notruf abgesetzt hatte, an der Unfallstelle also keine Einsatzkräfte der Polizei oder der Feuerwehr zu erwarten waren, gering. Dass er dabei mit Blick auf den doppelten Gehilfenvorsatz zumindest damit rechnete, dass der Angeklagte Sp seinerseits um seine strafrechtliche Verantwortung für das Unfallgeschehen und damit auch um seine die Garantenstellung für die Rettung des Unfallopfers begründenden Umstände wusste, folgt daraus, dass sich bereits aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit die Annahme aufdrängte, dass die Kollision mit dem Radfahrer zumindest im Zusammenhang mit einer hierdurch begründeten vorwerfbaren Unachtsamkeit des Angeklagten Sp stand. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte F seinerseits zusätzlich realisiert hatte, dass das Unfallopfer aus einem bevorrechtigten Verkehrsweg kam oder in gleicher Richtung wie der Angeklagte Sp fuhr. Bei einem Vorfahrtverstoß ergibt sich dies von selbst. Im Übrigen änderte sich daran nichts, wenn die E-straße vorrangberechtigt gewesen wäre. Dann hätte nämlich der Angeklagte Sp – wie von ihm erkannt – angesichts seiner weit überhöhten Geschwindigkeit eine einen Sorgfaltsvorwurf begründende verkehrskritische Situation geschaffen, die die naheliegende Annahme begründet hätte, dass ein wartepflichtiger Radfahrer unter den Gegebenheiten des Unfallortes seine Wartepflicht nicht eingehalten hätte, weil er nicht davon ausging, dass sich ein Fahrzeug auf der schmalen, schadhaften E-straße bei Dunkelheit mit so hoher Geschwindigkeit nähert. Auch bei einem Passieren eines in gleicher Richtung fahrenden Radfahrers drängt sich angesichts der weit überhöhten Geschwindigkeit der von den Angeklagten gesteuerten Fahrzeuge ein von dem Angeklagten Sp ebenso erkannter unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß als Möglichkeit sofort auf. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung besteht daher kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Angeklagte F damit rechnete, dass der Angeklagte Sp seinerseits von einer seine Garantenstellung begründenden Sorgfaltswidrigkeit bei dem Unfallgeschehen ausging. Die genauen Einzelheiten des Verstoßes mussten ihm insoweit nicht präsent sein. Ernsthafte Anhaltspunkte für ein Vertrauen des Angeklagten F darauf, dass der Angeklagte Sp davon ausging, den Unfall schuldlos herbeigeführt zu haben, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte F hatte ferner selbst wahrgenommen, dass sich eine das weiträumige Wegfliegen eines Rads und das Abkommen des Citroen von der Fahrbahn verursachende Kollision mit einem Fahrrad ereignet hatte. Damit drängte sich für ihn ebenfalls auf, dass ein auf dem Fahrrad sitzender Radfahrer bei einem so erfolgten Zusammenstoß schwer verletzt worden sein und ohne Rettungsmaßnahmen versterben könnte. Dann kann aber ohne eigene gegenteilige Feststellungen zur Verfassung des Unfallopfers oder eine – hier fehlende – belastbare Aussage des Unfallverursachers zum schon eingetretenen Tod des Unfallopfers kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte F im Rahmen seiner Unterstützungshandlung mit der Möglichkeit rechnete, dass der Angeklagte Sp mit Verdeckungsabsicht auch in Bezug auf die aus seiner Sicht jedenfalls vorangegangene Körperverletzung zum Nachteil des Unfallopfers den Unfallort verlassen wollte und hierbei den Tod des Unfallopfers in Kauf nahm. Dass er sich dennoch, das Versterben des Unfallopfers auch selbst billigend in Kauf nehmend, auf die Bitte des Angeklagten Sp einließ, war in der zu ihm bestehenden Freundschaft, bei lebensnaher Betrachtungsweise aber auch darin begründet, dass er verdecken wollte, sich selbst in Form des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht zu haben, was für ihn mit dem Risiko des Widerrufs der ihm erst kürzlich eingeräumten Strafaussetzung zur Bewährung verbunden gewesen wäre. Denn er musste befürchten, dass der Angeklagte Sp , was später tatsächlich auch eintrat, ihn in einer Vernehmungssituation verraten könnte. Dass der Angeklagte F den Pkw Citroen nach dem Telefonat tatsächlich abgeschleppt hat, steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten Sp und der Tatsache des späteren Auffindens des Fahrzeugs in dessen Garage. Auch war, wie der Sachverständige B. bei der Untersuchung des Pkw Fiat Brava festgestellt hat, der Bügel des Kofferraumschlosses verbogen, an dem die Angeklagten das Abschleppseil in Ermangelung einer Abschleppöse befestigt hatten. 4.25 Die nach besagtem Anruf bis 00:43:16 Uhr stattgefundenen Telefonaktivitäten stehen fest aufgrund der insoweit erhobenen, in die Hauptverhandlung eingeführten Telekommunikationsdaten. Dabei hat sich auch an dieser Stelle bestätigt, dass die Lebensgefährtin des Angeklagten Sp in die Vertuschung seiner Beteiligung eingebunden war. Denn nachdem der Angeklagte mit ihr um 00:32:18 Uhr telefoniert hatte, rief sie ihn um 00:41:02 Uhr an und schickte ihm um 00:43:16 Uhr eine SMS unbekannten Inhalts. 4.26 Die an dem Pkw Citroen entstandenen Schäden stehen fest aufgrund der hierzu eingesehenen Lichtbilder in Verbindung mit den technischen Erläuterungen des Sachverständigen B.. 4.27 Die näheren Umstände des Auffindens des Unfallopfers durch die Zeugen We. und die von ihnen alsdann an den Tag gelegten Aktivitäten sind von den Zeugen glaubhaft geschildert worden. 4.28 Die Feststellungen zu den anschließend von der Zeugin PKin E. eingeleiteten Wiederbelebungsmaßnahmen und deren Fortsetzung durch die Einsatzkräfte der Polizei beruhen auf den Aussagen der Zeugen PKin E., PK H. und des Zeugen Notarzt Dr. Bi. 4.29 Die Feststellungen zu den Erkundigungen, die der Angeklagte Sp nach dem Unfall einzuholen versuchte, um sich Gewissheit über das Schicksal des Unfallopfers zu verschaffen, beruhen auf folgenden Beweiserkenntnissen: Der Zeuge L. Hi wurde am 23.09.2020 von dem Zeugen KHK G. vernommen. Dabei stellte sich durch Einsichtnahme in das Handy des Zeugen Hi heraus, dass dieser in der Unfallnacht um 01:23 Uhr und 01:24 Uhr zweimal den polizeilichen Notruf angewählt, den Kontakt aber jeweils abgebrochen hatte, bevor es zu einem Gespräch kam. Der Zeuge Hi erklärte hierzu im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, er habe in der Wohnung seines Freundes, des Zeugen Wa, bei dem er sich zu besagter Zeit aufgehalten habe, einen Spaß machen wollen und gesagt: Ich rufe jetzt aus Spaß die Polizei an. Hierzu befragt hat der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Wa glaubhaft bekundet, dass der Zeuge Hi zwar erheblich alkoholisiert gewesen sei; doch habe er in seiner, des Zeugen Wa, Anwesenheit keine Anrufe bei der Polizei angekündigt und solche Anrufe auch nicht getätigt; er habe nur mit seiner Mutter telefoniert und sie gebeten, ihn mit Blick auf seine erhebliche Alkoholisierung abzuholen, was diese jedoch abgelehnt habe; obwohl er, der Zeuge Wa, versucht habe, den Zeugen Hi am Fahren zu hindern, sei er dann plötzlich weg gewesen, nachdem er sich in der Diele der Wohnung übergeben habe. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Wa, der ruhig und geordnet ausgesagt und alle an ihn gerichteten Fragen ohne Zögern und klar beantwortet hat, für uneingeschränkt glaubhaft. Damit steht aber fest, dass der Zeuge Hi, der in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung in Bezug auf die als „Spaß“ gemeinten Anrufe bei der Polizei die Unwahrheit gesagt hat. Dies und die zahlreichen anderen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten in der Aussage und dem Verhalten des Zeugen, namentlich der Umstand, dass er mitten in der Nacht in betrunkenem Zustand und trotz fehlender Fahrerlaubnis mit seinem Motorrad nach L-N fuhr, um dort, wie er behauptete, unangekündigt und ohne besonderen Grund der Familie seiner Cousine I. Sch. einen Besuch abzustatten, belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge den polizeilichen Notruf aus einem anderen Grund angewählt hat. Vor dem Hintergrund, dass er nach Abbruch der Anwählversuche zur Unfallstelle fuhr, ist dieser Grund darin zu sehen, dass er von dem Angeklagten Sp auf nicht bekanntem Weg kontaktiert und gebeten worden war, Erkundigungen in Bezug auf die Folgen des Unfalls einzuholen. Dem Angeklagten war nämlich, nachdem er den unfallbeschädigten Pkw Citroen sicher in seiner Garage wusste und sich seine Gedanken ordneten, zunehmend klar geworden, dass die ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen maßgeblich davon abhingen, ob das Unfallopfer bei der Kollision nur verletzt oder getötet worden war. Die Möglichkeit, in dieser Situation einen Notruf abzusetzen und damit das Leben des Unfallopfers möglicherweise noch zu retten, zog er dennoch nicht näher in Betracht, da er die Gefahr erkannte, als Anrufer ermittelt und mit dem Unfallgeschehen in Verbindung gebracht zu werden. Da ihn die Ungewissheit über das Schicksal des Unfallopfers wegen der hiermit für ihn verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen aber weiter umtrieb, verfiel er schließlich auf die Idee, über Dritte Kontakt zu dem Cousin seiner Lebensgefährtin zu nehmen. Auf welchem Weg dies genau geschah, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Die Kammer ist von diesem Geschehensablauf ungeachtet des Umstands, dass ein unmittelbarer Beweis für die Kontaktaufnahme des Angeklagten Sp zu dem Zeugen Hi fehlt, aufgrund der nach lebensnahen Maßstäben zu beurteilenden Indizwirkung des Gesamtgeschehens überzeugt. Namentlich die Tatsache, dass der Angeklagte eigener Einlassung zufolge zu einer nicht bekannten Uhrzeit selbst die Unfallstelle aufsuchte und auch der Zeuge Hi dort gegen 02:30 Uhr auf seinem Motorrad erschien, verdeutlicht, dass die Anrufe des Zeugen bei der Polizei kein Zufall oder, wie er behauptete, „Spaß“ waren, sondern der Einholung von Informationen über die Folgen des Unfalls dienten, wobei sich der Zeuge allerdings aus Gründen intellektueller Unbedarftheit, die in dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung deutlich zutage tritt, außerstande sah, die zur Erlangung der gewünschten Informationen geeigneten, weder ihn noch den Angeklagten Sp in Verbindung mit dem Unfallgeschehen bringenden Fragen zu stellen und er deshalb die Verbindungen abbrach, bevor ein Gespräch zustande kam. 4.30 Die Feststellungen zu dem Erscheinen des Zeugen Hi an der Unfallstelle beruhen auf den glaubhaften, mit dem Inhalt der über diesen Vorgang gefertigten Strafanzeige übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen PK K. und PK Sch. 4.31 Der Feststellung, dass auch der Angeklagte Sp selbst die Unfallstelle aufsuchte, um sich Gewissheit über das Schicksal des Unfallopfers zu verschaffen, steht fest aufgrund seiner insoweit glaubhaften, durch weitere Beweiserkenntnisse bestätigten Einlassung. Der Angeklagte hat durchgängig angegeben, dass er in der Nacht zusammen mit dem Angeklagten F in dessen Pkw Fiat Brava auf einem Umweg nach St. J. gefahren sei und sich nach Abstellen des Pkw vor der dortigen Kirche zusammen mit dem Angeklagten F , der aber später zurückgegangen sei, zu Fuß der Unfallstelle genähert habe. Dieses Geschehen findet Bestätigung in der am nächsten Tag zwischen den Angeklagten geführten, aus dem Handy des Angeklagten Sp ausgelesenen WhatsApp-Kommunikation (S. F 14:27 Uhr: „Boah, ich sag ja, diese Nacht-Aktionen, Alter, die schmeißen mich komplett aus der Bahn, ne!“; S. F 14:40 Uhr: „Der Feldspaziergang, Alter, hat mich noch kranker gemacht, ey.“). Dabei hält es die Kammer allerdings für ausgeschlossen, dass der Angeklagte Sp , wie er behauptet hat, die zwecks Spurensicherung und Vermessung polizeilich abgesperrte Unfallstelle passiert hat, da er solchenfalls mit Sicherheit von einem der zahlreich vor Ort befindlichen Polizeibeamten angehalten, befragt und zurückgewiesen worden wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er entweder in ausreichendem Abstand zu der Unfallstelle über das offene Feld gegangen oder den südwestlich der E-straße pA-lel zu dieser verlaufenden Feldweg benutzt hat. 4.32 Die Feststellung, dass sich der Angeklagte Sp anschließend zu Hause mit Bier „zulaufen“ ließ und einen Joint rauchte, beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. 4.33 Dass der Angeklagte F , nachdem er in der Nacht zu Hause in E eingetroffen war, seinem Sohn J erzählte, der Angeklagte Sp habe einen Menschen „umgefahren“, hat der Zeuge W, dem dies von J F am Samstagnachmittag berichtet wurde, glaubhaft bekundet. 4.34 Dass der Angeklagte Sp am Samstagmittag um 12:42:18 im Media Markt in E ein neues Handy der Marke ZTE kaufte und, nachdem er die WhatsApp-Daten von seinem alten Handy der Marke Huawei auf das neue Handy übertragen hatte, nahezu sämtliche weiteren Daten auf dem alten Handy löschte, namentlich protokollierte Anrufe und SMS, steht fest aufgrund seiner insoweit glaubhaften Einlassung, dem in der Hauptverhandlung eingesehenen Kassenbon über den Handy-Kauf und der diese Vorgänge erläuternden Aussage des Zeugen KHK G. Dabei steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kauf des neuen Handys entgegen der Behauptung des Angeklagten nicht mit Blick auf den Geburtstag einer seiner Söhne erfolgte, sondern allein der Spurenbeseitigung diente, um so die Beweisführung gegen ihn zu erschweren. Denn abgesehen davon, dass der Geburtstag des in Rede stehenden Sohnes erst am 27.09.2020 anstand, ist es bei lebensnaher Betrachtung auszuschließen, dass sich der Angeklagte in der von Verfolgungsangst geprägten Situation, in der er sich nach dem Unfall befand, Gedanken über ein geeignetes Geburtstagsgeschenk für seinen Sohn gemacht haben soll. Auch drängte die Zeit, da der Angeklagte entschlossen war, sich schnellstmöglich ein Ersatzfahrzeug für den unfallbeschädigten Pkw Citroen zu beschaffen. 4.35 Die Feststellung, dass die Angeklagten spätestens am Nachmittag des 21.09.2019 damit begannen, im Internet nach einem Ersatzfahrzeug für den unfallbeschädigten, als Firmenfahrzeug vorgesehenen Pkw Citroen zu suchen, und sie entweder von Beginn an, spätestens aber im Verlauf der Suche nach einem typgleichen Fahrzeug Ausschau hielten, um dieses im Falle gegen sie gerichteter Ermittlungen der Polizei zwecks Irreführung präsentieren zu können, beruht auf folgenden Beweiserkenntnissen: Ausweislich der aus dem Handy des Angeklagten Sp ausgelesenen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten WhatsApp-Kommunikation standen die Angeklagten ab 13:40 Uhr in einem regen, mittels Sprach- und Textnachrichten übermittelten Informationsaustausch, der insbesondere die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zum Gegenstand hatte. Dabei ist, wie sich zur Überzeugung der Kammer aus einer um 18:39 Uhr von der Zeugin I. Sch. an den Angeklagten Sp übersandten WhatsApp-Nachricht ergibt, spätestens im Verlauf der Suche, bei der sich die Angeklagten anfangs noch über einen bei eBay-Kleinanzeigen gefundenen Fiat „Palio Weekend“ ausgetauscht hatten, die Idee aufgekommen, zwecks Irreführung der Polizei möglichst einen typgleichen Ersatz für den unfallbeschädigten Pkw Citroen zu beschaffen. Denn die Zeugin teilte dem Angeklagten nicht nur mit, dass sie ein entsprechendes Fahrzeug gefunden hat (18:39 Uhr: „Gerade bei #eBayKleinanzeigen gefunden. Wie findest du das?“), sondern fügte um 18:40 Uhr hinzu: „das ist der einzige“. Insbesondere dieser Zusatz lässt erkennen, dass die Angeklagten gezielt nach einem typgleichen Fahrzeug suchten. Auch das nachfolgende Verhalten unterstreicht dies, nahm der Angeklagte Sp doch anschließend sofort Kontakt zu dem Zeugen I K. auf, wie dieser bei seiner Vernehmung bestätigt hat, und erkundigte sich, ob das Fahrzeug noch zu haben sei. Die Abholung des Fahrzeugs noch am selben Abend scheiterte, wie sich aus der weiteren WhatsApp-Kommunikation ergibt, trotz dahingehenden Drängens des Angeklagten Sp daran, dass sich der Angeklagte F bei der Zeugin Britta Salzmann aufhielt und ihm das Zusammensein mit ihr in Abwesenheit des Ehemannes vordinglich erschien. 4.36 Dass der Angeklagte Sp , nachdem der Ehemann der Zeugin Salzmann nach Hause zurückgekehrt war, den Zeugen W in E besuchte und dort in Anwesenheit des weiteren Zeugen Si. auch über das Unfallgeschehen gesprochen wurde, steht fest aufgrund der Bekundungen der Zeugen W und Si.. Allerdings konnten die Einzelheiten des über den Unfall ausgetauschten Informationen nicht geklärt werden, da sich die Zeugen aussageunwillig zeigten und behaupteten, sie seien voll und ganz darauf konzentriert gewesen, auf der Playstation „Fifa“ zu spielen. 4.37 Die Feststellung, dass die Angeklagten am nächsten Tag mit dem von dem Angeklagten F geführten Pkw Fiat Brava nach Lengerich fuhren, der Angeklagte dort von dem Vater des Autoverkäufers, dem Zeugen K K, gegen Zahlung von 300,00 Euro das Doublettenfahrzeug erwarb, mit welchem er anschließend, nachdem er es entsprechend vorgefasster Absicht mit den von dem Unfallfahrzeug abmontierten Kennzeichen OOO-OO 11 versehen hatte, zurück nach L-N fuhr, beruht auf den insoweit glaubhaften, hinsichtlich der Kaufvertragsabwicklung von dem Zeugen K K bestätigten Angaben des Angeklagten Sp . 4.38 Dass der Zeuge W gegen 18:30 Uhr den ihm bekannten Polizeikommissar F. telefonisch seinen Wissensstand über den Unfall mitteilte, beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen. 4.39 Die Einzelheiten betreffend die nachfolgende Festnahme des Angeklagten Sp an seiner Wohnanschrift, die Auffindung des unfallbeschädigten Pkw Citroen in der geschlossenen Garage und die in dieser Situation nach Eröffnung des Tatverdachts und entsprechender Belehrung von dem Angeklagten zur Sache gemachten Angaben stehen fest aufgrund der glaubhaften, mit dem über den Festnahmevorgang gefertigten Aktenvermerk übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen EPHK B., POK B., PK B. und PK K.. 4.40 Ablauf und Inhalt der am nächsten Tag durchgeführten verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten Sp sind von dem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen KHK Schn., glaubhaft bekundet worden. 4.41 Die schwerwiegenden Folgen, die der Tod des Unfallopfers für seine Angehörigen hatte, sind von dem Nebenkläger geschildert worden. Danach ist für die Familie – so seine Aussage – „die Welt zusammen gebrochen“. Die Angehörigen haben bis zum heutigen Tag „stark zu kämpfen“ und leiden unter dem Verlust des ältesten Sohnes und des Bruders. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich strafbar gemacht - der Angeklagte Sp wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, strafbar gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr.1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 9, 222, 13, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, - der Angeklagte F wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, strafbar gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr.1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 9, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. 1 Soweit es den Angeklagten Sp betrifft, ist sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen: 1.1 Indem der noch nie über eine Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte am 20./21.09.2019 mit dem auf ihn zugelassenen Pkw Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen 000-00 11 nach dem Besuch der Gaststätte P. in E von dort mit jeweils kurzem Zwischenstopp an der Wohnanschrift des Angeklagten F in E-P. und der A--Tankstelle in der RdW. 00 über E-R., K. und St. J. bis zur Unfallstelle gefahren ist, hat er sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Dass der Angeklagte bei dieser Fahrt infolge des zu einem nicht bekannten Zeitpunkt konsumierten Amphetamins und des vorher in der Gaststätte P. getrunkenen Alkohols fahruntüchtig war, konnte nicht mit der für die Feststellung einer Straftat nach § 316 StGB erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. 1.2 Tateinheitlich hiermit hat der Angeklagte Sp eine fahrlässige Tötung im Sinne von § 222 StGB begangen, indem er unter objektiver Verletzung der ihm im Straßenverkehr als Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten, namentlich durch Fahren mit überhöhter, den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit auf der E-straße in L-N und durch Nichtbeachtung der Vorfahrt des von rechts auf dem Verkehrsweg auf einem Fahrrad kommenden Unfallopfers dessen Tod verursacht hat. Dabei war ihm auch in subjektiver Hinsicht bewusst, dass er die E-straße mit zu hoher Geschwindigkeit befuhr und Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem Verkehrsweg von rechts der Unfallkreuzung näherten, Vorfahrt hatten. Von dem Interesse geleitet, möglichst schnell zu Hause anzukommen, und mit Blick darauf, dass er zu so später Stunde auf dem Verkehrsweg nicht mit Verkehr rechnete, vernachlässigte er vorwerfbar das Risiko eines Zusammenstoßes im Kreuzungsbereich. Bei ordnungsgemäßer Fahrweise, insbesondere bei Fahren mit angepasster Geschwindigkeit und sorgfältiger Beobachtung des Verkehrs auf dem Verkehrsweg, wäre, was der Angeklagte hätte erkennen können und müssen, die Gefahr eines Unfalls ausgeschaltet gewesen und der Unfall vermieden worden. Indem sich der Angeklagte über die ihn in der konkreten Situation treffenden Sorgfaltsanforderungen unter Inkaufnahme des von ihm vorwerfbar vernachlässigten Risikos eines Unfalls hinweggesetzt hat, hat er den Tod des Unfallopfers bewusst fahrlässig verursacht. Dass der Angeklagte nicht lediglich bewusst fahrlässig, sondern sogar mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hätte, ist hingegen nicht erwiesen. Denn hierzu hätte er um des eigenen schnelleren Fortkommens willens ein sich aufgrund der konkreten Verkehrssituation aufdrängendes hohes Risiko eines tödlichen Verkehrsunfalls billigend in Kauf nehmen müssen. Hierzu konnten in der Hauptverhandlung keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden. 1.3 Indem der Angeklagte Sp nach dem Zusammenstoß mit dem Unfallopfer nicht an der Unfallstelle verblieb, sondern sich von dem Angeklagte F hat abschleppen lassen, bevor er die Feststellungen zu seiner Person und die Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hatte, hat er sich durch eine neue selbständige Handlung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht, § 142 Abs. 1 Nr.1 StGB. 1.4 Tateinheitlich hiermit hat er sich wegen versuchten Mordes im Sinne von § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 9 StGB (Verdeckungsmord) strafbar gemacht. Er hat nämlich nach den getroffenen Feststellungen in dem Bewusstsein, dass das Unfallopfer lebensgefährlich verletzt sein könnte, Rettungsmaßnahmen unterlassen und sich von der Unfallstelle entfernt, wobei er das Versterben des Unfallopfers billigend in Kauf nahm. Hierbei handelte er in der Absicht, den von ihm im Zusammenhang mit Fahren ohne Fahrerlaubnis fahrlässig verschuldeten Unfall und die damit aus seiner Sicht begangene fahrlässige Körperverletzung zu verdecken. Die Pflicht des Angeklagten Sp , zugunsten des Unfallopfers Rettungsmaßnahmen einzuleiten, folgte aus der Pflichtwidrigkeit seines Vorverhaltens (Ingerenz). Sie bestand unabhängig davon, dass er Gefahr lief, vermittels der ihm abverlangten Beistandsleistung sein pflichtwidriges Vorverhalten zu offenbaren. In - wie hier - Fällen drohenden Todes entfällt eine Garantenstellung aus Ingerenz nur, wenn bereits das Vorverhalten auf denselben Erfolg gerichtet war. Denn wer direkt oder bedingt vorsätzlich einen Erfolg anstrebt, kann nicht gleichzeitig verpflichtet sein, ihn abzuwenden. vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 13 Rz. 56 m.w.N. Da das pflichtwidrige Vorverhalten des Angeklagten Sp in Bezug auf das Unfallopfer hier lediglich von Fahrlässigkeit bestimmt war, bestand für ihn in Anbetracht der Todesgefahr, in der das Unfallopfer durch den Unfall aus seiner Sicht geraten war, eine auf Ingerenz beruhende Beistandspflicht. Zur Verdeckung einer Straftat handelt, wer eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat verdecken will, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände, namentlich über Beteiligte an der Tat, geben könnten. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 211 Rz. 68 Dabei muss sich die Absicht des Täters nicht auf den Tötungserfolg, sondern auf die zwecks Verdeckung der vorangegangenen Handlung vorgenommene Tötungshandlung beziehen. Zur Verdeckung einer anderen Straftat handelt deshalb auch, wer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt. BGH, Urteil vom 23.11.1995, 1 StR 475/95, juris; BGH, Urteil vom 30.03.2004, 5 StR 428/03, juris; BGH, Beschluss vom 23.06.2016, 5 StR 152/16, juris Dies gilt nach der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nur, wenn der Täter von der getöteten Person keine Strafaufdeckung zu befürchten hat. Denn kann das vom Täter erstrebte Ziel der Verdeckung einer Straftat nur durch den Tod des Opfers erreicht werden, weil dieses ihn kennt und – auch nach der Vorstellung des Täters – später belasten kann, lassen sich bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht regelmäßig nicht miteinander vereinbaren. BGH, Beschluss vom 24.10.1984, 2 StR 614/84, juris Dies zugrunde gelegt hat der Angeklagte Sp in Verdeckungsabsicht gehandelt, als er das Unfallopfer mit bedingtem Tötungsvorsatz an der Unfallstelle zurückließ. Dabei steht die bei ihm gegebene Fluchtmotivation der Annahme von Verdeckungsabsicht nicht entgegen. In Fällen, in denen eine befürchtete Ergreifung aus der allein maßgeblichen Sicht des Täters zugleich die Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung zur Folge haben kann, besteht vielmehr notwendigerweise ein enger Zusammenhang zwischen Flucht und Tatverdeckung, aufgrund dessen die Absicht zu fliehen in aller Regel auch den bestimmenden Willen umfasst, die eigene Täterschaft zu verdecken. Eine andere Bewertung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur geboten, wenn der Täter - unabhängig von einem noch für möglich gehaltenen Verbergen seiner Täterschaft - ausschließlich deswegen tötet, um sich der Ergreifung durch Flucht zu entziehen. Bei dieser Motivlage fehlt es an einer auf Verdeckung gerichteten Absicht des Täters. Doch wird in diesen Fällen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht zu ziehen sein. BGH, Urteil vom 06. Juni 2019, 4 StR 541/18, juris In vorliegender Sache hat der Angeklagte Sp den in seiner Flucht liegenden Tötungsversuch nicht ausschließlich deshalb unternommen, um sich seiner Ergreifung durch Flucht zu entziehen. Denn seine Täterschaft war zum Tatzeitpunkt noch unentdeckt, so dass eine Festnahme nicht unmittelbar bevorstand. Vielmehr entfernte sich der Angeklagte Sp unter Mitnahme des auf ihn als Täter hindeutenden Pkw Citroen vom Unfallort, um im Wege der Spurenbeseitigung seine Täterschaft zu verbergen und nicht als Unfallbeteiligter erkennbar in Tatortnähe angetroffen zu werden. Aus demselben Grund unterließ er das Absetzen eines Notrufs und die Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen. Zur Verdeckung der vorangegangenen Straftat war es aus seiner Sicht auch nicht erforderlich, das Unfallopfer mit direktem Vorsatz zu töten. Denn er musste – wie ausgeführt - in Anbetracht der Plötzlichkeit des Zusammenstoßes und des Umstands, dass das Unfallopfer danach regungslos am Straßenrand lag, nicht damit rechnen, dass dieses ihn, den Pkw Citroen oder gar die Kennzeichen des Fahrzeugs wahrgenommen hatte. Im Ergebnis liegt damit ein versuchter Verdeckungsmord durch Unterlassen vor, wobei der Angeklagte Sp dadurch, dass er keine Rettungsbemühungen unternahm und die Unfallstelle schließlich verließ, das betroffene Rechtsgut nach seiner Vorstellung einer konkreten Gefahr ausgesetzt und damit zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat. 1.5 Eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten Sp wegen Aussetzung gemäß § 221 StGB würde hinter dem vorsätzlich begangenen Mordversuch zurücktreten. vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 221 Rz. 28 2 Soweit es den Angeklagten F betrifft, ist sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen: 2.1 Indem der noch nie über eine Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte F am 20./21.09.2019 mit dem auf den Angeklagten Sp zugelassenen Pkw Fiat Brava mit den amtlichen Kennzeichen oo-oo --- nach dem Besuch der Gaststätte P. in E entsprechend vorgefasster Absicht von seiner Wohnanschrift in E-Pumpe zur Wohnanschrift des Angeklagten Sp in L-N fuhr, wobei er einen kurzen Zwischenstopp an der A--Tankstelle in der RdW 00 und nicht ausschließbar auch an der Unfallstelle einlegte, anschließend die Fahrt aber sofort fortsetzte, hat er sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Dass der Angeklagte bei dieser Fahrt infolge des vorher in der Gaststätte Py getrunkenen Alkohols fahruntüchtig war, konnte nicht mit der für die Feststellung einer Straftat nach § 316 StGB erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. 2.2 Dadurch, dass der Angeklagte F aufgrund eines in der Garage des Angeklagten Sp gefassten neuen Tatentschusses mit dem Pkw Fiat Brava zurück zur Unfallstelle fuhr und den unfallbeschädigten Pkw Citroen von dort zur Wohnanschrift des Angeklagten Sp abschleppte, hat er sich erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. 2.3 Tateinheitlich hiermit hat er dem Angeklagten Sp Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und zum versuchten Mord durch Unterlassen geleistet, §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var.9 StGB. Soweit es die Beihilfe zu dem versuchten Mord betrifft, war dem Angeklagten F aufgrund eigener Wahrnehmung und damit unabhängig von ihm eventuell seitens des Angeklagten Sp erteilten Informationen bewusst, dass dieser mit dem Pkw Citroen einen Radfahrer erfasst hatte, der aufgrund der auch von dem Angeklagten F wahrgenommenen Wucht des Aufpralls nicht ausschließbar lebensgefährlich verletzt und zur Rettung seines Lebens auf sofortige ärztliche Hilfe angewiesen war. Die in dem Abschleppvorgang und in dem Zurücklassen des Unfallopfers am Unfallort zum Ausdruck kommende Absicht des Angeklagten Sp , sich der strafrechtlichen Verantwortung für die vorangegangenen Straftaten zu entziehen und diese zu verdecken, machte er sich in Fremdbegünstigungsabsicht zu eigen. Zugleich handelte er mit Blick darauf, dass er befürchtete, von dem Angeklagten Sp verraten zu werden, in der Absicht, seine eigene bei Gelegenheit des Unfalls begangene Straftat - Fahren ohne Fahrerlaubnis - zu verdecken und damit (erneuter) strafrechtlicher Verurteilung und dem Widerruf der Strafaussetzung zu entgehen. Trotz des eigenen, jedoch nachrangigen Interesses des Angeklagten F an der Verdeckung der bei Gelegenheit des Unfalls begangenen eigenen Straftat und trotz des Gewichts, den sein Tatbeitrag für das Gelingen der Verdeckungshandlung hatte, handelte er, als er zur Unfallstelle zurückkehrte und den unfallbeschädigten Pkw Citroen abschleppte, nicht als Täter, sondern als Gehilfe, da er die Tat im weit überwiegenden Interesse des ihn dringend um Hilfe bittenden Angeklagten F beging, wobei er dessen Tatplan folgte und bei der Tatausführung unter dessen bestimmendem Einfluss stand. 2.4 Der Angeklagte F hat sich hingegen dadurch, dass er dem Unfallopfer nicht zur Hilfe eilte, sondern nach Passieren der Unfallstelle zunächst weiter zur Wohnanschrift des Angeklagten Sp nach L-N fuhr, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar gemacht. Denn Hilfe war im Hinblick darauf, dass das Unfallopfer innerhalb kürzester Zeit verstorben war, von vornherein objektiv aussichtslos. Dass der Angeklagte dies subjektiv noch für möglich hielt, ändert hieran nichts, da der Versuch der unterlassenen Hilfeleistung nicht mit Strafe bedroht ist. 2.4 Eine Bestrafung des Angeklagten F wegen Strafvereitelung ist gemäß § 258 Abs. 5 StGB ausgeschlossen, da er, wie dargelegt, nicht allein zugunsten des Angeklagten F , sondern auch zur Abwendung strafrechtlicher Folgen für die selbst begangene Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelte. V. Der Strafzumessung liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1 Soweit es den Angeklagten Sp betrifft, ist dieser wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu bestrafen. 1.1 Soweit es den ersten Tatkomplex betrifft, ist, da mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist damit der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte teilgeständig gezeigt hat. Die strafmildernde Bedeutung seines Geständnisses wird indes dadurch geschmälert, dass er entgegen seiner ursprünglichen Einlassung zuletzt in einigen, den hier in Rede stehenden Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Details aus den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Gründen die Unwahrheit gesagt. Zugunsten des Angeklagten fällt ferner ins Gewicht, dass er in der Hauptverhandlung glaubhafte Anzeichen von Reue gezeigt hat. Strafmildernde Bedeutung ist schließlich auch dem Umstand beizumessen, dass das Unfallopfer nicht ausschließbar aufgrund eigener Fehleinschätzung der Geschwindigkeit des sich der Kreuzung nähernden Pkw des Angeklagten Sp zu einem Zeitpunkt in die Kreuzung eingefahren ist, als dem Angeklagten eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich war. Zudem ist davon auszugehen, dass der Angeklagte alkohol- und drogenbedingt enthemmt war, ohne dass hierdurch jedoch sein Steuerungsvermögen erheblich herabgesetzt gewesen wäre. Strafschärfend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten im Zusammenhang mit der bewusst fahrlässigen Tötung des Unfallopfers zwei schwerwiegende Verkehrsverstöße in Form einer Verletzung der Vorfahrt und zu schnellen Fahrens zur Last fallen. Zudem hat er sich tateinheitlich mit der fahrlässigen Tötung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht. Auch ist er mehrfach und, soweit es Verkehrsdelikte betrifft, auch einschlägig vorbestraft. Die Folgen der Tat haben die Angehörigen schwer getroffen und dauern bis heute an. Bei Abwägung der aufgezeigten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und aller weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen. 1.2 Soweit es den versuchten Mord in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort betrifft, ist bei der Strafzumessung von dem Straftatbestand des Mordes auszugehen, der im Grundsatz lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falls ist der Strafrahmen hier jedoch in doppelter Hinsicht zu mildern: Zum einen hat der Angeklagte im Hinblick darauf, dass das Unfallopfer nach dem Unfall innerhalb kürzester Zeit an seinen schwerwiegenden Verletzungen verstorben ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe nicht hätte gerettet werden können, den Mord, zu dem er sich zwecks Verdeckung der im Zusammenhang mit dem Unfall begangenen Straftaten entschlossen hatte, nicht vollendet, sondern lediglich versucht. Damit ist gemäß § 23 Abs. 2 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung eröffnet, von der die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände auch Gebrauch gemacht hat. Dabei hat sie insbesondere die versuchsspezifischen Gesichtspunkte in den Blick genommen und dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Mord, den der Angeklagte durch Unterlassen der gebotenen Rettungsmaßnahmen begehen wollte, sich, soweit feststellbar, nur in seiner Vorstellung ereignet hat. Denn das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen hat sich, da das Unfallopfer unmittelbar nach dem Unfall verstorben ist, auf den Todeseintritt nicht nachweislich ursächlich ausgewirkt. Da das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen den Todeseintritt damit weder verursacht noch beschleunigt hat, hat sich der auf die Tötung des Unfallopfers gerichtete Versuch des Angeklagten auch nicht gefahrensteigernd im Sinne einer Vollendungsnähe ausgewirkt. Zum anderen ist eine weitere Strafrahmenverschiebung im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Angeklagte dadurch, dass er den Angeklagten F als Tatbeteiligten offenbart hat, freiwillig einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet hat, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Denn ohne die dahingehenden, frühzeitig bereits im Rahmen der ersten verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten Sp gemachten Angaben wäre es kaum möglich gewesen, die Tatbeteiligung des Angeklagten F nachzuweisen. Denn dieser hatte am Unfallort keine Spuren hinterlassen und es gab mit Ausnahme der Zeugin Sch., die unter Berufung auf § 55 StPO bzw. ein als zweifelhaft anzusehendes angebliches Verlöbnis mit dem Angeklagten Sp weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, keine Zeugen, die das mit Blick auf den Anlass (Nichtanspringen) an sich gar nicht notwendige Abschleppen des fahrbereiten Pkw Citroen beobachtet haben. Die von dem Angeklagten F durch Abschleppen des Pkw Citroen geleistete Beihilfe wäre damit trotz dahingehend bereits in einem Gespräch mit dem Zeugen W gemachter Angaben seines Sohnes J nicht sicher nachweisbar gewesen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Zeuge J F – jedenfalls in der Hauptverhandlung – von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich der Personenkreis um den Angeklagten F , namentlich die Zeugen W, Si., B. Sa. und S. Salzmann, sämtlich aussageunwillig gezeigt haben, wobei einzelne Aussagen sogar wegen Verdachts der Falschaussage protokolliert werden mussten. In der Gesamtschau ist die Kammer deshalb der Auffassung, dass der Angeklagte Sp einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten F und zu dessen Verurteilung geleistet hat. Die Voraussetzungen für eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 liegen hingegen nicht vor. Denn das Unterlassen der Erfolgsabwendung wiegt unter den hier obwaltenden Umständen nicht weniger schwer als die aktive Tatbestandsverwirklichung. Insoweit hat die Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zunächst in den Blick genommen, dass das Gesetz auch in Fällen strafrechtlich relevanten Vorverhaltens den Täter nicht aus der Verpflichtung entlässt, einem dem Opfer drohenden weitergehenden Schaden durch aktives Tun abzuwenden. Mit der Verpflichtung, dem aus seiner Sicht möglicherweise lebensgefährlich verletzten Unfallopfer zu helfen, wurde dem Angeklagte damit nicht mehr abverlangt als der normale Einsatz rechtstreuen Willens. vgl. zu diesem für die Frage der Strafrahmenverschiebung bedeutsamen Umstand BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997, 4 StR 487/97 , juris; BGH, Beschluss vom 21. August 2014, 3 StR 203/14, juris Hinzu kommt, dass das Unfallopfer, was der Angeklagte auch wahrgenommen hatte, regungslos am Straßenrand lag und erkennbar nicht in der Lage war, etwa mittels des mitgeführten Handys selbst Hilfe herbeizurufen. Die Abgelegenheit der Unfallstelle und die nächtliche Stunde ließen zudem kaum erwarten, dass innerhalb kurzer Zeit ein anderer Verkehrsteilnehmer das Unfallopfer vorfinden und sich um es kümmern würde. Diese Umstände verdeutlichten dem Angeklagten, dass das Überleben des Unfallopfers allein von ihm und seiner Bereitschaft abhing, Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Anhaltspunkte dafür, dass er mit dieser Einsicht kognitiv überfordert gewesen sein könnte, sind angesichts seines im weiteren Verlauf gezeigten planvollen, auf die Verdeckung seiner Unfallbeteiligung zielenden Handelns nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte selbst hat im Rahmen seiner Einlassung nicht geltend gemacht oder auch nur angedeutet, er habe nach dem Unfall aus Verwirrung oder Panik die ihn in Ansehung des Unfallopfers treffende Hilfspflicht verkannt, vielmehr hat er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, er habe in Anbetracht fehlender Fahrerlaubnis und des vor Fahrtantritt genossenen Alkohols keinen Notruf abgesetzt, sondern stattdessen den Angeklagten F angerufen. Die Kammer ist deshalb auch mit Blick darauf, dass das Gesetz die Begehung einer Straftat zwecks Verdeckung einer anderen vielfach, so auch im Bereich der Tötungsdelikte, als strafschärfenden Gesichtspunkt wertet, in der Gesamtschau aller die Tat prägenden Umstände der Auffassung, dass das dem Angeklagten zur Last fallende Unterlassen bei wertender Betrachtung einer Tötung durch aktives Tun gleichkommt. Als Ausgangspunkt der Strafzumessung im engeren Sinne ist damit von dem wegen Versuchs und Aufklärungshilfe doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB auszugehen, was im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Höchstmaß eine solche von elf Jahren und drei Monaten zur Folge hat. Ausgehend hiervon ist auch bei der Festsetzung der Strafe für den versuchten Mord zunächst die teilgeständige Einlassung des Angeklagten Sp strafmildernd berücksichtigt worden. Indes wird dies dadurch deutlich relativiert, dass der Angeklagte mit seiner späteren, falschen Behauptung zu seinem subjektiven Vorstellungsbild vom bereits eingetretenen Tod des Opfers versucht hat, die wahren Umstände in ein für ihn günstigeres Licht zu rücken. Strafmildernd hat sich ferner auch hier die alkohol- und drogenbedingte Enthemmung ausgewirkt. Schließlich hat die Kammer die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigte Reue und, allerdings mit geringerem Gewicht als bei der fahrlässigen Tötung, die nicht ausschließbare Fehleinschätzung des Unfallopfers beim Einfahren in den Kreuzungsbereich strafmildernd berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten wirkt sich ferner aus, dass sein Versuch, das Unfallopfer umzubringen, das Risiko des Todeseintritts aus den bereits dargelegten Gründen nicht nachweislich erhöht hat und er nach seiner Festnahme Aufklärungshilfe in Bezug auf die Tatbeteiligung des Angeklagten F geleistet hat. Einschränkend gilt insoweit jedoch, dass diese Umstände bereits zu einer doppelten Strafrahmenverschiebung geführt haben und damit in ihrer Bedeutung für die Strafzumessung im engeren Sinne als deutlich relativiert anzusehen sind. Strafschärfend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem versuchten Mord wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat. Auch ist er wegen verschiedener Straftaten schon viermal verurteilt worden, davon einmal, wenn auch längere Zeit zurückliegend, zu einer Bewährungsstrafe wegen Raubes. Zudem hat er im Zusammenhang mit der Beschaffung des Doublettenfahrzeugs weitere, zwar trotz Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht abgeurteilte, dennoch aufgrund ihres Zusammenhangs mit dem versuchten Mord zu seinem Nachteil zu berücksichtigende Straftaten begangen, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz sowie Urkundenfälschung. Bei Abwägung der aufgezeigten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und aller weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. 1.3 Die Festsetzung der aus den Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe stellt einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar. Es kommt auf die angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten an. Bemessungsgesichtspunkte sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts. BGH, Urteil vom 30. 11. 1971, 1 StR 485/71, beck-online Ausgehend hiervon hat die Kammer berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten begangenen Straftaten in einer für eine eher straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen sprechenden Weise zeitlich, örtlich und sachlich eng zusammenhängen. Betroffen war in beiden Fällen das Rechtsgut des Lebens. Andererseits bestehen zwischen fahrlässiger Tötung und versuchtem Mord in Bezug auf Schuldform, Eingriffsintensität und Unrechtsgehalt deutliche, im gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck kommende Unterschiede. Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Taten und der Person des Täters erschien es der Kammer deshalb tat- und schuldangemessen, unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren zu erkennen. 2 Soweit es den Angeklagten F betrifft, ist dieser wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, zu bestrafen. 2.1 Hinsichtlich des von ihm bei der Fahrt von E nach L-N verwirklichten Straftatbestands des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist strafmildernd die alkoholbedingte Enthemmung, strafschärfend hingegen zu berücksichtigen, dass er vielfach einschlägig vorbestraft ist und zudem aufgrund des wenige Monate vorher ergangenen Urteils des Amtsgerichts E vom 13.05.2019 unter Bewährung stand. Ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, erschien es der Kammer angemessen, für diese Tat eine im oberen Bereich liegende Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verhängen. 2.2 Soweit es den Tatvorwurf der Beihilfe zum versuchte Mord und, in Tateinheit hiermit, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort betrifft, hat die Kammer ausgehend vom Strafrahmen des Mordes denselben zweifach wegen Versuchs sowie wegen Beihilfe gemildert. Dabei kann bezüglich der Milderung wegen Versuchs auf die hierzu bereits im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des Angeklagten Sp näher dargelegten Gründe Bezug genommen werden. Die weitere Strafmilderung wegen Beihilfe ist ungeachtet des Umstands, dass die in dem Abschleppen des beschädigten Pkw Citroen liegende Unterstützungsleistung des Angeklagten F für die Verdeckung der Unfallbeteiligung des Angeklagten Sp aus Sicht beider Angeklagter besonders bedeutsam war, gemäß § 27 Abs. 2 StGB obligatorisch. Als Ausgangspunkt der Strafzumessung im engeren Sinne ist damit auch bei dem Angeklagten F von dem wegen Versuchs und Beihilfe doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB auszugehen, was im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Höchstmaß eine solche von elf Jahren und drei Monaten zur Folge hat. Innerhalb dieses Strafrahmens ist neben der alkoholbedingten Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Mord nur versucht und sich seine Tatbeteiligung auf eine Beihilfe beschränkt hat. Zudem waren auch die übrigen tatbezogenen, bereits bei dem Angeklagten Sp dargelegten Strafmilderungsgründe hinsichtlich der geförderten Haupttat auch für den Angeklagten F strafmildernd zu berücksichtigen. Einschränkend gilt insoweit jedoch, dass diese Umstände bereits zu einer doppelten Strafrahmenverschiebung geführt haben und damit in ihrer Bedeutung für die Strafzumessung im engeren Sinne als deutlich relativiert anzusehen sind. Einschränkend ist ferner zu berücksichtigen, dass die in dem Abschleppen des Pkw Citroen liegende Beihilfe zum versuchten Mord von erheblichem Gewicht und aus deren subjektiver Sicht unerlässlich für das Gelingen der Verdeckung der Unfallbeteiligung des Angeklagten Sp war. Demgegenüber ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F vielfach vorbestraft ist und zudem aufgrund des wenige Monate vorher ergangenen Urteils des Amtsgerichts E vom 13.05.2019 unter Bewährung stand. Auch hat er sich in Tateinheit mit der Beihilfe zum versuchten Mord wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar gemacht. Zudem hat er nicht anders als der Angeklagte Sp im Rahmen des Nachtatverhalten weitere Straftaten begangen, nämlich vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beihilfe zur Urkundenfälschung, indem er den Angeklagten Sp in der ihm bekannten Absicht, in Lengerich die Kennzeichen des Pkw Citroen an dem Doublettenfahrzeug anzubringen und das Fahrzeug anschließend nach L-N zu überführen, nach Lengerich gefahren hat. Bei Abwägung der aufgezeigten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und aller weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien erschien auch bei dem Angeklagten F die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. 2.3 Die Festsetzung der aus den Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe hatte den bereits dargestellten Grundsätzen zu folgen. Danach erschien es der Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Taten und der Person des Täters tat- und schuldangemessen, unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren zu erkennen. VI. 1 Gegen den Angeklagten Sp war neben der Strafe gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen, denn er hat durch die mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis einhergehende fahrlässige Tötung des Unfallopfers und die anschließende Verkehrsunfallflucht mehrere rechtswidrige Taten bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich hierdurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. 1.1 Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 69 Rz. 14 Die Anlasstat muss mit Blick darauf, dass die Fahrerlaubnisentziehung und die Fahrerlaubnissperre der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, den Schluss zulassen, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen (kriminellen) Zielen unterzuordnen. Zunächst liegt bereits das Regelbeispiel für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, weil der Angeklagte sich trotz Erkenntnis der möglichen schweren Verletzung eines Menschen unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Damit greift eine Regelvermutung dergestalt ein, dass Umstände in der Person des Angeklagten wirksam geworden sind, die die Schlussfolgerung auf seine Ungeeignetheit zulassen. Dass die Tat demgegenüber Ausnahmecharakter im Hinblick auf mangelnde Eignung gehabt haben könnte, ist nicht feststellbar. Das gilt namentlich auch und gerade mit Blick auf die weiteren von dem Angeklagten verwirklichten, nicht die Regelvermutung auslösenden Verkehrsdelikte der fahrlässigen Tötung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Gerade auch andere als die in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten können eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, insbesondere verkehrsspezifische Anlasstaten wie vorliegend eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr. Es bedarf jedoch insoweit einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1997, 3 StR 560/96, juris Persönlichkeitsmängel, die zur Ungeeignetheit führen können, sind z.B. besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer, Bedenkenlosigkeit gegenüber eigenem Fahrverhalten und durch eigenes Verhalten verursachte Gefährdungen oder Schädigungen. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 69 Rz. 18 Vorliegend offenbaren die Anlasstaten schwere charakterliche Mängel, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ergibt. Zum einen fällt hier das Maß der Pflichtwidrigkeit in Gestalt von zwei erheblichen und folgenreichen Verkehrsverstößen in Form überhöhter Geschwindigkeit und Vorfahrtsverletzung ins Gewicht. Der Angeklagte Sp hat dabei eine besonders riskante und rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt mit der Folge des Todes des Unfallopfers. Sein rücksichtsloses Fahrverhalten war allein dem Wunsch geschuldet, möglichst schnell zu Hause anzukommen. Zudem ist der Angeklagte Sp auch schon in der Vergangenheit zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Hierbei wiegt besonders schwer der Umstand, dass er noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis war und damit ohne eine durch Prüfung abgeschlossene theoretische und praktische Fahrausbildung absolviert zu haben Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr geführt hat. Die gegen ihn rechtskräftig verhängten Sanktionen scheinen ihn dabei nicht nachhaltig beeindruckt und zu einem Umdenken dahin, sich künftig gesetzestreu zu verhalten, veranlasst zu haben, hat er doch abgesehen davon, dass mehrere Fahrzeuge auf ihn zugelassen waren, die von Personen ohne Fahrerlaubnis genutzt wurden, in der Hauptverhandlung angegeben, die E-straße sei seine „übliche Fahrstrecke“ auf dem Weg nach Hause gewesen. Insgesamt lassen die vorgenannten Gesichtspunkte den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte auch in Zukunft bereit sein wird, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Die Ungeeignetheit des Angeklagten Sp zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht fort. Besondere, zwischen Tat und der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 1.2 Die Anordnung und Bemessung der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 StGB. Danach kann die Dauer der Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichen, im Ausnahmefall auch „für immer“, d.h. auf Lebenszeit. Die Bemessung der Sperrfrist hat sich im Einzelfall an den Kriterien zu orientieren, die für die Anordnung der Maßregel bestimmend sind; es kommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird. Die Kammer hat dabei einerseits in den Blick genommen, dass das Maß der Pflichtwidrigkeit und der hierdurch fahrlässig verursachten Folgen vorliegend außerordentlich hoch ist. Auch das Nachtatverhalten lässt einen derart massiven Eignungsmangel erkennen, dass es einer längeren Fahrerlaubnissperre bedarf. Die Voraussetzungen einer lebenslangen Fahrerlaubnissperre sind gleichwohl nicht erfüllt. Denn hierfür müsste eine Besserung ausgeschlossen erscheinen. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 69a Rz. 22a Insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gegen den Angeklagten bislang noch keine Fahrerlaubnissperre verhängt worden ist. Insbesondere aber hat er nun als Folge des von ihm begangenen Unrechts eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen. Nicht ausschließbar könnte der Strafvollzug ihm Anlass zu innerer Umkehr geben. Bei Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer das Höchstmaß der zeitigen Sperrfrist von fünf Jahren deshalb als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen. 2 Auch der Angeklagte F hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren erschien der Kammer auch bei ihm zugleich erforderlich und ausreichend. Der Angeklagte war zwar nicht an der fahrlässigen Tötung des Unfallopfers beteiligt. Indes hat er auch als Gehilfe unter eigenhändiger Führung eines Kraftfahrzeugs das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht. Auch bei ihm wird die vorgenannte Regelvermutung nicht entkräftet. Denn es handelt sich nicht um eine Tat mit Ausnahmecharakter. Abgesehen davon, dass hierfür keine ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich sind, fallen bei ihm zusätzlich die zahlreichen Vorbelastungen mit verkehrsrechtlichen Bezügen ins Gewicht. Sein Strafregisterauszug weist nicht nur fünf Eintragungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in insgesamt sechs Fällen auf, vielmehr hat der Angeklagte in Tateinheit hiermit teils weitere Delikte mit verkehrsrechtlichen Bezügen begangen, darunter unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung. Neben den ausgeurteilten Strafen und einem einmal verhängten dreimonatigen Fahrverbot wurde gegen ihn fünfmal als Maßregel der Besserung und Sicherung eine Fahrerlaubnissperre angeordnet, letztmals nur wenige Monate vor der Tat mit Urteil des Amtsgerichts E vom 13.05.2019. Dass er gleichwohl und zudem unter Bewährung stehend nur kurze Zeit später die hier in Rede stehenden Taten unter Verwendung eines ihm zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehenden, auf den Angeklagten Sp zugelassenen Pkw begangen hat, lässt einen hartnäckigen Hang zu verkehrsdelinquentem Verhalten erkennen. Der hierin zum Ausdruck kommende schwere Eignungsmangel, der sich auch darin zeigt, dass der Angeklagte ein Fahrzeug mit abgefahrenen Bremsbelägen führte und bei der Fahrt am 20./21.09.2019 von E nach L-N unter Alkoholeinfluss stand, er insbesondere aber dieselbe Ungerührtheit und Gleichgültigkeit gegenüber dem Unfallopfer zeigte wie der Angeklagte Sp , erfordert die Festsetzung einer Fahrerlaubnissperre für die Dauer des gesetzlichen Höchstmaßes von fünf Jahren. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass der auf charakterlichen Defiziten beruhende und damit tief verwurzelte Eignungsmangel des Angeklagten vor Ablauf dieser Zeit behoben sein wird. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO. K Vorsitzender Richter am Landgericht S Richterin am Landgericht G Richter am Landgericht