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Urteil

1 O 608/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:1107.1O608.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin  7.533,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.2.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer G sowie

der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.2.2019 zu erstatten.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.533,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.2.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer G sowie der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.2.2019 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen den Hersteller des Motors in eine vom so genannten „VW-Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug T. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb am 15.7.2015 bei dem Autohaus Q GmbH & D KG in O zu einem Kaufpreis von 9.474,33 € netto das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug der Marke T, welches zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 85.800 km aufwies. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sah hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikelausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer geringeren Abgasrückführungsrate. Dabei vermochte die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (NEFZ-Prüfzyklus) eingesetzt oder ob es im T2 betrieben wird, und schaltete im NEFZ-Prüfzyklus in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wurde sichergestellt, dass bei der Prüfung nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen gemessen und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte im Laborbetrieb eingehalten wurden. Dagegen schaltete die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im T2 eingesetzt wurde. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete gegenüber der Beklagten an, die von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung angesehene Motorsteuerungssoftware zu entfernen. Das hierzu von der Beklagten entwickelte Softwareupdate ließ die Klägerin inzwischen aufspielen. Seitdem wird das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2018 (Anlage K 13, Bl. 272) forderte die Klägerin die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 30.11.2018 im Ergebnis erfolglos dazu auf, die Schadensersatzansprüche der Klägerin anzuerkennen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.10.2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 119.433 km auf. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Motorsteuerungssoftware manipuliert, um ihren Profit und ihre Marktanteile zu steigern; es müsse davon ausgegangen werden, dass die Organe und leitenden Angestellten der Beklagten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und dem Vorstand entsprechend berichtet haben. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.474,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer G; hilfsweise: 2) die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs von 9.474,33 €, mindestens somit 2.368,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: X, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 9.474,33 € seit dem 16.7.2015 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe 1.019,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts um die Entwicklung der EA 189-Motoren dauerten noch an; es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist am 31.12.2018 bei Gericht eingegangen. Die Vorschussrechnung ist sodann am 15.1.2019 erstellt worden und der Klagepartei am 21.1.2019 zugegangen. Diese hat den Auslagenvorschuss sodann am 4.2.2019 eingezahlt. Die Klage ist der Beklagten am 11.2.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB - nach Anrechnung eines Vorteilsausgleichs von 1.940,62 € - einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.533,71 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs T. a) Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. aa) Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors EA 189, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, im Übrigen aber im Modus 0 lief, geschädigt. Damit ist der Beklagten schon aufgrund des Inverkehrbringens des manipulierten Motors ein eigenständiger, unmittelbar ihren Verantwortungsbereich betreffender Vorwurf zu machen. Der Schaden besteht darin, dass die Klägerin in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem von der Beklagten entwickelten Motor erworben und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der Installation der Software betreffend den Motor EA 189 mangelhaft war und gerade nicht dem vertraglich geschuldeten Zweck entsprach. Der Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs zum ungeminderten Preis ist grundsätzlich als wirtschaftlich nachteilig anzusehen. Einen solchen Vertrag hätte die Klägerin in Kenntnis des Mangels wie jeder verständige Käufer unzweifelhaft nicht geschlossen. Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug vielmehr von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dazu gehört, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt hat. Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren macht. Bei Abschluss des Kaufvertrages hat die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte als Hersteller des Motors sich rechtmäßig verhalten hat. Die abweichende Argumentation der Beklagten, die Motorsteuerungssoftware habe letztlich keinen Einfluss auf das EG-Typengenehmigungsverfahren und die Schadstoffklasseneinstufung und damit auf die Zulassungsfähigkeit/Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, vermag nicht zu überzeugen. Wäre dem so, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte eine solche Motorsteuerungssoftware mit vermutlich nicht unerheblichen Kosten überhaupt entwickelt und letztendlich verwendet hat. Es drohte zudem die Betriebsuntersagung gemäß § 5 FVZ durch das Kraftfahrtbundesamt, sofern das von der Beklagten zur Verfügung gestellt Softwareupdate nicht zur Adaptierung des Betriebsmodus des Fahrzeugs aufgespielt wird. Schließlich hätten die zuständigen Behörden das Fahrzeug bei Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware nicht zugelassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, 18 U 112/17 – zitiert nach juris). bb) Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Vorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der T3 außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der T3 höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der T3, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand ist zudem nur sinnvoll und ermöglicht einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der T3 gegeben ist, da ansonsten Manipulationen ermöglicht würden, die eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herstellen könnten. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden. Diese Wertung entspricht auch der Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes, welches von der Beklagten die Entfernung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ verlangt hat. cc) Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Einer juristischen Person wird das Verhalten und Wissen ihrer Organe gemäß § 31 BGB zugerechnet. Darüber hinaus haftet eine juristische Person für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Es ist nicht notwendig, dass die betreffende Person in der geschäftsführenden Verwaltung tätig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der aufgrund der Organisation der juristischen Person eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und dementsprechend ein gewisses Maß von Eigenverantwortung für einen größeren Verwaltungsbereich hat (vgl. BGH NJW 1998, 1854, BGH NJW-RR 1986, 281). Darüber hinaus gilt, dass sich die Partei eines zivilprozessualen Rechtsstreits im Rahmen ihrer sekundäre Darlegungslast über wesentliche Tatsachen dann zu erklären hat, wenn der (primär) darlegungspflichtige Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Anspruchsgegner aber alle wesentlichen Tatsachen kennt. In diesem Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Behauptung der anderen Partei nicht, sofern dem Anspruchsgegner nähere Angaben zuzumuten sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 – zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargetan, dass leitende und eigenverantwortlich handelnde Mitarbeiter der Beklagten neben dem Vorstand Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerungssoftware gehabt haben, ohne dass die Beklagte dem unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend entgegengetreten ist. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen. Dazu gehören Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen und die Gewährleistung ihrer Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen. Es liegt daher nahe, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes der Beklagten die manipulierende Funktion der Motorsteuerung zur Verwendung auf dem NEFZ-Prüfstand zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen sind. Dies gilt umso mehr, als die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe für eine bedeutende Anzahl von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Entwicklungsaufwandes in technischer und finanzieller Hinsicht eine strategisch wesentliche, vom Vorstand zu treffende Entscheidung darstellt. Zudem betrifft die Verwendung einer solchen Software eine äußerst große Menge an Motoren und den damit ausgestatteten Fahrzeugen. Es ist bereits kaum vorstellbar, dass dies eine Entscheidung eines in der Hierarchie untenstehenden einzelnen Entwicklers war. Es erschließt sich insofern auch keine nachvollziehbare Motivation einzelner Mitarbeiter, die – im Gegensatz zu der des auf Gewinnmaximierung interessierten Konzernvorstands – eine derartige Entscheidung plausibel machen könnte. Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte gehalten gewesen, zu den internen Vorgängen, die dem Kläger als Käufer eines manipulierten Fahrzeugs naturgemäß nicht näher bekannt sein können, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen. Der Kläger kann namentlich nicht näher dazu vortragen, in welcher konkreten Weise die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware getroffen wurde und wie diese intern weiter kommuniziert wurde. Dagegen ist die Beklagte bereits aus Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet, entsprechende C-Weg vorzuhalten und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Dementsprechend trägt sie auch vor, dass sie die Entstehung der zum Einsatz kommenden Software umfassend aufklären lässt. Der pauschale Verweis darauf, dass nach dem bisherigen Ermittlungsstand weiterhin keine Erkenntnisse vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, genügt einem ordnungsgemäßen Sachvortrag indes nicht. Mit Blick darauf, dass diese interne Ermittlungsmaßnahme bereits seit mehreren Jahren andauert, ist es der Beklagten ohne weiteres zumutbar, jedenfalls ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse mitzuteilen. Denn ihre Einlassung, dass (noch) keine Erkenntnisse vorlägen, ist Ergebnis einer Wertung. Die Richtigkeit dieser Wertung lässt sich jedoch nur durch eine vollständige Offenlegung des bisherigen Ermittlungsergebnisses verifizieren. Indem sie ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse jedoch vollständig unter Verschluss hält, verstößt die Beklagte gegen ihre sekundäre Darlegungslast, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist. dd) Durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzwidrig ausgestatteten Motoren ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz auszugehen. Die Motorsteuerungssoftware kann nicht versehentlich eingebaut worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und installiert worden sein. Ihre Wirkungsweise lässt allein den Rückschluss zu, dass die Manipulation des Messbetriebes im NEFZ-Prüfzyklus beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst war, dass der von ihr entwickelte Motortyp ohne die Softwarefunktion die gesetzlich geforderten Grenzwerte nicht einhält. Indem die Verantwortlichen die Motoren trotzdem produziert und in den Verkehr gebracht haben, haben sie die sich daraus ergebenden Schäden zumindest billigend in Kauf genommen, namentlich ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern infolge der Ausstattung mit den nichtgesetzeskonformen Motoren mangelhafte Fahrzeuge zu verkaufen und auf diese Weise ihren Kunden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. ee) Das Verhalten der Beklagten verstößt gegen die guten Sitten. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, C und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12 – zitiert nach juris). Sittenwidrig handelt insbesondere, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft B nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 – zitiert nach juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen. Die Täuschung durch die Beklagte diente dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere – unter Umständen auch auf die Haltbarkeit der Motoren wegen einer dauerhaften Abgasrückführung nachteilige – Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich. Dieses Gewinnstreben erfolgte unter Manipulation gesetzlich vorgeschriebener Prüfvorkehrungen und um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung sowie der Gefährdung der Umwelt und indirekt damit auch der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing. Ein solches, von rücksichtslosem Gewinnstreben gekennzeichnetes, die Genehmigungsbehörden und Käufer täuschendes Verhalten ist als sittenwidrig und verwerflich anzusehen. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Erwägung entgegen, es sei allgemein bekannt und gehe auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurück, dass die für den Erhalt der Typengenehmigung gemessenen Emissionswerte von den Werten im Realbetrieb abweichen. Denn der konkrete Vorwurf liegt darin, dass dieses – mit Werten im Realbetrieb nicht vergleichbare – Verfahren zusätzlich so manipuliert wurde, dass auch die Prüfergebnisse als solche nicht mit dem normalen Prüfverfahren übereinstimmen. Wenn auch ordnungsgemäße Prüfergebnisse nicht die reale Abgasbelastung widerspiegeln, so bieten sie doch eine Vergleichsmöglichkeit zwischen verschiedenen Herstellern. Diese Vergleichsmöglichkeit entfällt, wenn einzelne Teilnehmer Testbedingungen manipulieren. Insofern ist der Käufer des Fahrzeugs auch nicht abstrakt über eine Prüfverordnung sondern unmittelbar in der weiteren Nutzung seines Wirtschaftsguts betroffen. Der Käufer erhält mit Wissen und Wollen des Herstellers ein mangelhaftes Produkt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Motorsteuerungssoftware gegebenenfalls mit wenig Aufwand neu konfiguriert werden konnte. Denn der Schaden des Käufers besteht – wie noch im Einzelnen auszuführen ist – bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs. Diese Beeinflussung des freien Willensentschlusses konnte auch durch das nachträgliche Softwareupdate nicht ungeschehen gemacht werden. b) Als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung gestanden hätte. Die Klägerin hätte – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht, jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis geschlossen. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs ungeschehen machen. Dies erfordert die Erstattung des von der Klägerin in Erfüllung ihrer kaufvertraglichen Verpflichtungen gezahlten Kaufpreises von 9.474,33 € abzüglich der nachfolgend dargestellten Nutzungsentschädigung von 1.940,62 € und somit von 7.533,71 €. Die Rückzahlung hat Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erfolgen. Die Klägerin muss sich nämlich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind aus der in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten und nicht bestrittenen Laufleistung des Fahrzeugs von 119.433 km gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Unter Annahme einer seitens der Kammer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km und Berücksichtigung der von der Klägerin gefahrenen 33.633 km ergibt sich nach der Formel Kaufpreis multipliziert mit gefahrenen Kilometern, dividiert durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung ein Nutzungsersatzanspruch von 1.940,62 €. c) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Vielmehr wurde die Verjährung durch die Einreichung der Klage am 31.12.2018 gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, da die Klage „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO der Beklagten zugestellt worden ist. Erhebliche Verzögerungen aufgrund des Verhaltens der Klagepartei sind dabei nicht zu verzeichnen. d) Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.2.2019 beruht auf §§ 288, 291 BGB. 2. Da der Klageantrag zu 1) dem Grunde nach zugesprochen wurde, kommen die beiden Hilfsanträge nicht zum tragen. 3. Soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 16.7.2015 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (11.2.2019) Zinsen in Höhe von 4% geltend macht und diesen Anspruch auf § 849 BGB stützt unterliegt die Klage der Abweisung. Insbesondere ergibt sich ein solcher Zinsanspruch nicht aus § 849 BGB. Zwar ist § 849 BGB grundsätzlich auch auf Geld anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 849 Rn 1). Jedoch ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass der von der Klägerin für die Kaufpreiszahlung aufgewendete Geldbetrag und insbesondere dessen Nutzbarkeit der Klägerin tatsächlich in dem betreffenden Zeitraum entzogen war. Denn die Klägerin hat als Gegenleistung ein Fahrzeug erhalten, dass sie – unabhängig von der durch den Vertragsschluss eingetretenen Schädigung (s.o.) – in dem betreffenden Zeitraum ohne Einschränkung hat nutzen können. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin den für den Kaufpreis aufgewendeten Geldbetrag quasi in Form des dafür erhaltenen Fahrzeugs genutzt hat. Hätte sie nicht das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft, hätte sie stattdessen ein anderen Fahrzeug kaufen und hierfür einen vergleichbaren Preis bezahlen müssen. In diesem Fall der „Alternativbeschaffung“ hätte ihr der hier streitgegenständliche Geldbetrag – in Form von Geld - auch nicht zur Verfügung gestanden, so dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der für den Kaufpreis aufgewendete Geldbetrag der Klägerin gerade aufgrund der unerlaubten Handlung nicht zur Verfügung stand. Dieser Betrag hätte ihr vielmehr – in Form von Geld – so oder so nicht zur Verfügung gestanden, sondern so oder so in Form eines Fahrzeugs. 4. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 826 BGB, da es sich um Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt. Der Anspruch war lediglich der Höhe nach zu kürzen, da nicht ein Gegenstandswert von 9.474,33 €, sondern wegen der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung lediglich in Höhe von 7.533,71 € anzusetzen war. Der Zinsanspruch ergibt sich wiederum aus §§ 288, 291 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 9.474,33 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. I