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Urteil

65 KLs 16/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:1009.65KLS16.19.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig:

des Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des Computerbetrugs ,

des Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

des Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in 2 Fällen,

des Computerbetruges in 2  Fällen, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

des Computerbetruges in 4 Fällen,

des Betruges in 5 Fällen,

der Beihilfe zum Computerbetrug in 3 Fällen,

der Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen,

der Beihilfe zum Betrug in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in 4 Fällen,

der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

der Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug,

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die von ihm in F in der Zeit vom 26.04.2019 bis zum 23.05.2019 erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1 zu 2 auf die verhängte Strafe angerechnet.

Gegenüber dem Angeklagten wird die Wertersatz-Einziehung eines Betrags in Höhe von  44.021,43 € angeordnet

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig: des Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des Computerbetrugs , des Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in 2 Fällen, des Computerbetruges in 2 Fällen, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, des Computerbetruges in 4 Fällen, des Betruges in 5 Fällen, der Beihilfe zum Computerbetrug in 3 Fällen, der Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen, der Beihilfe zum Betrug in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in 4 Fällen, der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, der Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug, Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die von ihm in F in der Zeit vom 26.04.2019 bis zum 23.05.2019 erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1 zu 2 auf die verhängte Strafe angerechnet. Gegenüber dem Angeklagten wird die Wertersatz-Einziehung eines Betrags in Höhe von 44.021,43 € angeordnet §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung zu Grunde. I. Der Angeklagte B2 wurde am 26.04.1983 in F geboren. Er ist verheiratet und rumänischer Staatsangehöriger. Der ursprüngliche Familienname des Angeklagten war D, den Namen B trägt er seit seiner Heirat. Der inzwischen 57-jährige Vater des Angeklagten arbeitet seit langem im Textilbereich und leitet derzeit in V, wohin die Familie noch während der Kindheit des Angeklagten gezogen war, ein Textilgeschäft. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55-jährige Mutter des Angeklagten lebt, nach zwischenzeitlicher Trennung von dem Vater des Angeklagten, mit einem neuen Partner in H und arbeitet als Putzfrau. Der Angeklagte hat zudem drei ältere Geschwister, einen Bruder und zwei Schwestern, die in F leben. Als Kind besuchte der Angeklagte zunächst in F die Grund- / Volksschule. Nach dem Umzug der Familie nach V Anfang der 1990er Jahre besuchte er in der V weiterhin die Schule, die er mit einer dem hiesigen Realschulabschluss vergleichbaren Qualifikation beendete. Danach besuchte er für ein Jahr in B eine Wirtschaftshochschule. Anschließend arbeitete er zunächst in dem vom Vater geleiteten Textilgeschäft. Danach führte der Angeklagte in W mehrere Jahre lang ein Lebensmittelgeschäft. Im Jahr 2004 heiratete er in F seine langjährige Lebensgefährtin, die Zeugin B, die er in V kennengelernt hatte und mit der er bereits seit dem Jahr 2000 zusammengelebt hatte. Bei der Heirat nahm der Angeklagte den Familiennamen seiner Ehefrau (B) an. Seine Ehefrau brachte ein Kind aus einer früheren Beziehung in die Ehe, den Zeugen T. Etwa 2012 zog die Familie nach Deutschland. Hier arbeitete der Angeklagte unter anderem bei Burger King, im Phantasialand, als Maler sowie als Auslieferungsfahrer einer Pizzeria oder als Kurierfahrer. Zuletzt arbeitete der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung für eine in O ansässige Firma in Vollzeit als Kurierfahrer und verdiente monatlich zwischen 1.200,00 € und 1.300,00 € brutto. Der Angeklagte konsumiert keine illegalen Betäubungsmittel. Alkohol konsumiert er gelegentlich. Der Angeklagte leidet unter Diabetes. Im Übrigen hat er in der Vergangenheit keine schweren Krankheiten oder Verletzungen erlitten. Allerdings leiden mehrere Familienmitglieder an schweren Krankheiten: Sein Schwiegervater ist an Kehlkopfkrebs erkrankt. Die Mutter des Angeklagten hat gesundheitliche Probleme in Form einer Herz-und einer Schilddrüsenerkrankungen und musste sich in der jüngeren Vergangenheit in Hannover einer gynäkologischen Operation unterziehen. Der #### geborene Stiefsohn des Angeklagten, der Zeuge T, leidet seit Jahren unter der Krankheit „Morbus Still“ und musste sich deshalb insbesondere im März 2014 wiederholt stationär in der Universitätsklinik in Y behandeln lassen. Aufgrund der damals unzureichenden Krankenversicherung des Sohnes entstanden hierdurch Behandlungskosten im fünfstelligen Bereich. Die dadurch entstandenen hohen Schulden konnte der Angeklagte allerdings zwischenzeitlich abzahlen, zeitweise in monatlichen Raten von 1.050,00 Euro. Derzeit übernimmt eine Krankenkasse die Behandlungskosten des Stiefsohns, dessen Gesundheitszustand sich inzwischen verbessert hat. In Deutschland ist der Angeklagte ausweislich seines Bundeszentralregisterauszugs vom 20.08.2019 bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 15.10.2012 verhängte das Amtsgericht G, Cs # Js #####/####, wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 06.03.2013. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 16.8.2012 gegen 8.15 Uhr wurden Sie als Führer des PKW, Marke Hyundai, amtliches niederländisches Kennzeichen #FH-###, auf der Bundesautobahn 3 Richtung Passau, Abschnitt #.### – Kilometer #### – im Gemeindegebiet ##### R einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei zeigten Sie die niederländische RDW-Zulassungsbescheinigung vor, bei der es sich um eine Nachahmung handelt und nicht von amtlicher Stelle ausgestellt worden war. Hierdurch wollten sie über eine gültige Zulassung Ihres Fahrzeuges täuschen. Die Tatsache der Fälschung der Zulassungsbescheinigung nahmen Sie zumindest billigend in Kauf.“ 2. Am 28.06.2013 verurteilte das Amtsgericht I, ### Js ###/## ## Ds ##/##, den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7,00 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 06.07.2013. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Sie entwendeten am 22.11.2012 gegen 19.34 Uhr aus den Auslagen der Firma L, I2, ungarische Salami für 41,94 Euro. Der Angeschuldigte B2 nahm die Ware aus dem Regal, gab sie an die Beschuldigte B weiter, die ihrerseits die Wurst in die Handtasche stecke. Sodann wollten beide aufgrund gemeinsamen Tatplanes das Geschäft verlassen, ohne bezahlt zu haben.“ 3. Am 20.01.2014 verurteilte das Amtsgericht I, ### Js #####/#### Ds ##/##, den Angeklagten wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 28.01.2014. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Er gestattete, dass der gesondert verfolgte T0 am 18.09.2012 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Lastkraftwagen der Marke Fiat mit dem Kennzeichen XX-G1245 unter anderem die B-Straße in Y befuhr. Zum Führen des Fahrzeugs war dieser – wie er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen – nicht berechtigt, weil er keine Fahrerlaubnis besaß.“ 4. Am 28.08.2014 bildete das Amtsgericht G, Cs ‚ Js #####/####, aus den Entscheidungen vom 15.10.2012 und vom 20.01.2014 eine nachträgliche Gesamtfeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25,00 €. Der Beschluss ist rechtskräftig seit dem 11.09.2014. 5. Am 30.04.2015 verurteilte das Amtsgericht Q, ### Js #####/#### Ds #####/####, den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 04.02.2016. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am Februar 2014 begaben sich die Angeklagten auf der Grundlage eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatplans zu dem unter der Anschrift T-Straße in Q gelegenen Bekleidungsgeschäft „T“. In diesem Geschäft werden gebrauchte Kleidungsstücke von Nobelmarken verkauft. Während die Angeklagten B, B2 und T2 die als Verkaufspersonal vor Ort befindlichen Zeugen N2 und N3 ablenken, indem sie vermeintliches Interesse an dort ausgestellten Kleidungsstücken und Accessoires bekundeten, nahm der Angeklagte T2 aus den dortigen Auslagen ein Jackett der Marke Gucci zum Verkaufspreis von 548,00 € an sich, zog dieses an und zog anschließend seine von Beginn an mitgebrachte Jacke über, um das Jackett zu verdecken. Sodann schickten sich die Angeklagten an, das Ladenlokal zu verlassen, was jedoch nicht gelang.“ 6. Am 25.06.2015 verurteilte das Amtsgericht I, 941 Js 26/15 45 Ds 60/15, den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 13.08.2015. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Die Angeschuldigten entnahmen aufgrund eines gemeinsam vorgefassten Tatentschlusses und bei Durchführung eines gemeinsamen Tatplans am 6.9.2014 im Supermarkt „Ihr Platz“, G-Straße, ##### I, diverse Kosmetikartikel, darunter drei Flaschen Parfüm „Obsession“ von Calvin Klein zu je 31,50 €, den Regalen und verließen mit den Waren das Geschäft ohne zu bezahlen und in der Absicht, diese oder deren Wert für sich zu behalten. Die Angeschuldigte B tat dies, um durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen.“ 7. Am 17.10.2016 verhängte das Amtsgericht A, # Cs #### Js #####/####, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 06.02.2017, die Vollstreckung ist inzwischen erledigt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. („Fallakte 23“) Am 06.07.2016 begaben Sie sich gemeinsam mit den gesondert verfolgten R3 und R4 gegen 12:30 Uhr zu dem Geschäft „L“, S-Straße in ##### S. Gemäß des vorgefassten gemeinsamen Tatplans wollten sie und die gesondert verfolgten Personen stehlenswerte Gegenstände, vorzugsweise Bargeld, entwenden. Während der gesondert verfolgte R4 absprachegemäß die Zeugen T3 in ein Gespräch verwickelte, begaben sie und der gesondert verfolgte R3 sich in den privaten Bereich des Ladengeschäfts, wo sie nach stehlenswerten Gegenständen suchten. Zu einer Wegnahme von Gegenständen kam es indes nicht, da der Hund der Zeugin anschlug und Sie und die Mittäter das Geschäft fluchtartig verlassen mussten. 2. („Fallakte 28“) Wenig später, gegen 13:30 Uhr, begaben sie und die vorgenannten Mittäter sich zu dem Geschäft „H“, I-Straße in ##### H2. Sie begaben sich mit den Mittätern in das Innere des Geschäfts, wo sie die Zeugin N so ablenkten, dass eine auf der Theke befindliche Spendendose mit ca. 150,- Euro Bargeld gemäß des vorgefassten Tatplans entwendet werden konnte. In beiden Fällen handelten sie, um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um dadurch insbesondere die Kosten des täglichen Lebens bestreiten zu können.“ 8. Am 30.05.2017 erfolgte durch das Amtsgericht I, 45 Ds.941 Js 26/15-60/15, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den Entscheidungen vom 25.06.2015 und vom 30.04.2015. Die Festsetzung der nachträglichen Gesamtgeldstrafe auf 170 Tagessätze zu je 10,00 € ist rechtskräftig seit dem 09.06.2017. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 23.05.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts D vom 31.03.2019 – 18 Gs 48/19 – seit dem 25.05.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X. In der Zeit vom 26.04.2019 bis zum 23.05.2019 hatte er sich zuvor, ebenfalls in dieser Sache, in Auslieferungshaft in F befunden, nachdem er dort am 26.04.2019 während seines Osterurlaubs festgenommen worden war. Mit Beschluss der Kammer vom 09.10.2019 wurde der Angeklagte unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. II. Das Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.2 i.V.m Abs.1 StPO bezüglich der Fälle Ziffer 3-11, 12-14, 16-21, 24, 25, 30, 31, 33-65, 74, 75, 77-84 und 86 der Anklageschrift vom 02.07.2019 eingestellt. Im Übrigen hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt: 1. Aufgrund der erheblichen finanziellen Belastung durch die Erkrankung des (Stief-) Sohns des Angeklagten geriet die Familie nach der Übersiedlung in das Bundesgebiet in finanzielle Schwierigkeiten. Aus diesem Grund ließ sich der Angeklagte, der sich eine neue Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen wollte, von einem in Y lebenden Landsmann, den er unter dem Spitznamen „C2“ kannte, dafür anwerben, diesen gegen ein Entgelt dabei zu unterstützen, unter Beteiligung weiterer Personen eine Vielzahl von Fahrzeugen auf „Scheinhalter“ zuzulassen. Bei den Scheinhaltern handelte es sich um aus dem europäischen Ausland (etwa F, T, P) stammenden Personen, die sich oft nur vorübergehend in Deutschland aufhielten und während ihrer Tätigkeit für den „C2“ zum Teil auch bei diesem wohnten. Nach der Anmeldung auf ihren Namen hatten die Scheinhalter mit den auf sie zugelassenen Fahrzeugen – es handelte sich regelmäßig um eine Vielzahl von Fahrzeugen pro Scheinhalter – nichts mehr zu tun, eine Verfügungsgewalt über die betreffenden Fahrzeuge besaßen sie nicht. Hintergrund des Geschäftsmodells war es, nach einem späteren Verkauf oder einer (entgeltlichen) Weitergabe der jeweiligen Fahrzeuge durch den „C2“ an Dritte den jeweiligen Käufern oder Auftragsgebern die Nutzung von Fahrzeugen zu ermöglichen, deren Fahrer – etwa für Ermittlungsbehörden – nicht ohne weiteres identifizierbar oder ermittelbar sein sollten und für die überdies keine Versicherungsprämien und Steuern eingetrieben werden konnten. Vor den Anmeldungen beim Straßenverkehrsamt wurden für die Fahrzeuge zunächst bei verschiedenen Kfz-Versicherungen (u.a. der Allianz/AllSecur, der DA-Direkt und der HUK-Coburg) vorläufige Deckungszusagen eingeholt, um mit diesen und den jeweils von den Versicherungen zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt übermittelten elektronischen Versicherungsbestätigungen („EVB“) dann bei den Straßenverkehrsämtern die Anmeldung auf den jeweiligen Scheinhalter vornehmen zu können. Die Einholung der vorläufigen Deckungszusage / Beantragung der EVB erfolgte dabei in den einzelnen Fällen auf unterschiedliche Weise, teilweise abhängig von dem Geschäftsmodell der einzelnen Versicherung: Da es sich bei der Allianz/AllSecur um eine reine Online-Versicherungen handelt, wurden bei dieser jeweils Online-Anträge gestellt, woraufhin die Versicherung nach einer durch das verwendete Programm unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gemachten Angaben vorgenommenen Plausibilitäts- und Bonitätsprüfung des Antragstellers jeweils eine EVB übersandte und damit einhergehend vorläufigen Versicherungsschutz gewährte. Das Programm ist dabei so ausgelegt, dass die EVB, soweit unter Berücksichtigung der Angaben Anhaltspunkte für eine fehlende Zahlungswilligkeit/-Fähigkeit bestehen, nicht erteilt wird. Gegenüber der DA-Direkt und der HUK-Coburg erfolgte die Kontaktaufnahme dagegen jeweils telefonisch, wobei gegenüber den jeweiligen Versicherungsmitarbeitern zumindest durch schlüssiges Verhalten bewusst wahrheitswidrig der Eindruck erweckt wurde, dass die Zahlung der Versicherungsprämien beabsichtigt sei, woraufhin von diesen jeweils eine vorläufige Deckungszusage erteilt und die Übermittlung einer EVB veranlasst wurde. Das Vorgehen gegenüber den Versicherungen war sämtlichen Beteiligten, insbesondere dem Angeklagten, in seinen wesentlichen Zügen bekannt und von diesen beabsichtigt – ebenso wie der Umstand, dass nach der darauf folgenden Anmeldung auf einen Scheinhalter trotz des aufgrund der vorläufigen Deckungszusage bestehenden Versicherungsschutzes die geschuldeten Versicherungsprämien nicht gezahlt werden würden. Der Angeklagte fungierte für den „C2“ im Rahmen des dargestellten „Geschäftsmodells“ als Übersetzer im Kontakt mit verschiedenen Scheinhaltern. Außerdem begleitete und unterstützte er eine Vielzahl von Scheinhaltern bei den zur Verwirklichung des Tatplans erforderlichen Behördengängen, etwa zu den Fahrzeuganmeldungen bei verschiedenen Straßenverkehrsämtern, aber auch zu Einwohnermeldeämtern – wo meist zunächst für die Scheinhalter eine (regelmäßig unzutreffende) Meldebescheinigung zur späteren Vorlage beim Straßenverkehrsamt erwirkt wurde – sowie zum Teil auch zum Jobcenter. Pro Einsatz erhielt er von dem „C2“ jeweils ein Mobiltelefon sowie 200,00 €, die er nach Abzug etwaiger bei den Ämtern anfallender Gebühren für sich behalten konnte. Im Rahmen seiner vorstehend dargestellten Tätigkeit für den „C2“ war der Angeklagte jedenfalls in folgenden Einzelfällen tätig: Fall 1 (Fall 1 der Anklage) Am 20.05.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten Scheinhalter C6 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-CO ###. Zuvor war bei der AllSecur (in der vorbeschriebenen Weise) eine vorläufige Deckungszusage eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 1.219,19 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 2 (Fall 2 der Anklage) Am 21.05.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten C6 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-CO ###. Zuvor war bei der AllSecur eine vorläufige Deckungszusage eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 1.590,67 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 3 (Fälle 15, 22 und 23 der Anklage) Am 27.05.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten Scheinhalter C7 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-#####, XX-QB ### und XX-QB ### auf dessen Namen. Zuvor war für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-##### bei der DA-Direkt eine vorläufige Deckungszusage eingeholt worden, für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen XX-QB ### und XX-QB ### waren jeweils bei der AllSecur vorläufige Deckungszusagen eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 80,00 €, 702,43 € und 1.023,82 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 4 (Fälle 26-28 der Anklage) Am 01.06.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten C7 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-QC ###, XX-QC ### und XX-QC ### auf dessen Namen. Zuvor war für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-QC ### bei der AllSecur eine vorläufige Deckungszusage eingeholt worden, für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen XX-QC ### und XX-QC ### waren jeweils bei der DA-Direkt vorläufige Deckungszusagen eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 700,68 €, 200,00 € und 200,00 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 5 (Fall 29 der Anklage) Am 06.06.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten C7 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung des Fahrzeugs mit den amtlichen Kennzeichen XX-QC ### auf dessen Namen. Zuvor war für das Fahrzeug bei der DA-Direkt eine vorläufige Deckungszusage eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 28,48 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 6 (Fall 32 der Anklage) Am 07.06.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten C7 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung des Fahrzeugs mit den amtlichen Kennzeichen XX-QC ### auf dessen Namen. Zuvor war für das Fahrzeug bei der DA-Direkt eine vorläufige Deckungszusage eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 200,00 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 7 (Fälle 66 und 68 der Anklage) Am 16.06.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten Scheinhalter C9 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-##### und XX-ML ### auf dessen Namen. Zuvor waren für die Fahrzeuge jeweils bei der DA-Direkt vorläufige Deckungszusagen eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 80,00 € und 51,06 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 8 (Fälle 70 und 71 der Anklage) Am 17.06.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten C9 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-QD ### und XX-QD ### auf dessen Namen. Zuvor waren für die Fahrzeuge bei der DA-Direkt vorläufige Deckungszusagen eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 200,00 € und 82,24 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 9 (Fälle 72 und 73 der Anklage) Am 20.06.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten C9 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-QD ### und XX-QD ### auf dessen Namen. Zuvor waren für die Fahrzeuge bei der HUK-Coburg vorläufige Deckungszusagen eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 138,44 € und 392,33 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 10 (Fälle 67 und 69 der Anklage) Am 22.06.2016 begleitete der Angeklagte den gesondert verfolgten C9 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diesen bei der Anmeldung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-AL ### und XX-QD ### auf dessen Namen. Zuvor waren für die Fahrzeuge bei der DA-Direkt und der HUK-Coburg vorläufige Deckungszusagen eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 109,28 € und 48,44 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 11 (Fall 76 der Anklage) Am 24.06.2016 begleitete der Angeklagte die gesondert verfolgte Scheinhalterin C16 zum Straßenverkehrsamt und unterstützte diese bei der Anmeldung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-QD ###. Zuvor war bei der AllSecur eine vorläufige Deckungszusage eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 75,35 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. 2. Der Angeklagte entschloss sich nach dem Beginn seiner Tätigkeit für den „C2“ zudem dazu, seinen persönlichen Gewinn zu erhöhen und sich eine weitere, noch ergiebigere Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen, indem er das ihm nunmehr bekannte Geschäftsmodell auch eigenverantwortlich und unabhängig von dem „C2“ umsetzte. In Ausführung dieses Tatplans rekrutierte der Angeklagte nunmehr selbst Scheinhalter, überwiegend Personen aus dem osteuropäischen Ausland ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet, und veranlasste mit größtenteils gefälschten Wohnungsgeberbescheinigungen deren Anmeldung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt zwecks Erlangung der für eine Fahrzeuganmeldung erforderlichen Meldebescheinigung. Der Angeklagte plante auch in diesen Fällen, dass die im Zusammenhang mit der Zulassung entstehenden Versicherungsbeiträge für die Kraftfahrzeughaftpflicht weder durch die Scheinhalter noch durch eine andere an der Tat beteiligte Person oder die späteren Erwerber der Fahrzeuge bezahlt werden sollten. Die Einholung der vorläufigen Deckungszusagen / elektronischen Versicherungsbestätigungen erfolgte wiederum bei unterschiedlichen Versicherungen – (jedenfalls) bei der Allianz/AllSecur, der HUK-Coburg, der DA-Direkt und der LVM Versicherung. Die Kontaktaufnahme erfolgte gegenüber der AllSecur wiederum in der bereits unter Ziffer 1.) beschriebenen Weise online (mit anschließender Versendung der EVB durch die Versicherung nach erfolgter Plausibilitäts- und Bonitätsprüfung), gegenüber der DA-Direkt telefonisch, gegenüber der HUK-Coburg und der LVM-Versicherung in den festgestellten Fällen dagegen persönlich vor Ort, wobei in den (telefonischen/persönlichen) Gesprächen mit den Versicherungsmitarbeitern stets bewusst wahrheitswidrig der Eindruck erweckt wurde, dass nach Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage anfallende Versicherungsprämien gezahlt werden würden, obwohl dies tatsächlich nicht beabsichtigt war. Mit den auf diese Weise durch den Angeklagte oder durch einen Tatgenossen in seinem Auftrag eingeholten (vorläufigen) Deckungszusagen / EVBs der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen begaben sich die gesondert verfolgten Scheinhalter, die nie eine Verfügungsgewalt über die betreffenden Fahrzeuge besaßen, jeweils in Begleitung des Angeklagten oder Dritter zum Straßenverkehrsamt – oftmals in D – und nahmen dort die Zulassung der Fahrzeuge vor. Im Einzelnen konnten insoweit folgende Fälle festgestellt werden: Fall 12 (Fälle 85 und 87 der Anklage) Am 26.10.2015 und am 27.10.2015 meldete der gesondert verfolgte Scheinhalter C17 auf Geheiß des Angeklagten die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-JU ### und XX-AY #### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor waren durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin jeweils vorläufige Deckungszusagen der HUK-Coburg eingeholt worden, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob dies im Rahmen eines einheitlichen Geschehens erfolgt war. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 371,95 € und 1.268,36 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 13 (Fall 88 der Anklage) Am 22.02.2016 meldete der C17 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XX-BP ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der AllSecur eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 1.286,44 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 14 (Fall 89 der Anklage) Am 22.03.2016 meldete der C17 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-HD ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der AllSecur eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 896,40 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 15 (Fall 90) Am 08.04.2016 meldete der C17 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-AB #### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der DA-Direkt eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 1.030,57 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 16 (Fall 99 der Anklage) Am 24.05.2016 meldete der gesondert verfolgte Scheinhalter C15 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-SM ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der AllSecur eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 3.609,95 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 17 (Fälle 92-96 der Anklage) Am 15.06.2016 meldete der C15 auf Geheiß des Angeklagten die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-QD ### und XX-QD ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an, am 16.06.2016 die Fahrzeuge mit den Kennzeichen XX-QD ### und XX-QD ###, am 17.06.2016 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-QD ###. Zuvor waren durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin vorläufige Deckungszusagen der AllSecur (XX-QD ### und XX-QD ###) und der LVM Versicherung (XX-QD ###, XX-QD ### und XX-QD ###) eingeholt worden, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob dies im Rahmen eines einheitlichen Geschehens erfolgt war. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 2597,95 €, 2574,62 €, 1.386,20 €, 1.394,20 € und 200,00 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 18 (Fall 97 der Anklage) Am 21.06.2016 meldete der C15 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-QD ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der AllSecur eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 3.610,57 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 19 (Fall 98 der Anklage) Am 25.06.2016 meldete der C15 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-QD ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der DA-Direkt eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 772,84 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 20 (Fall 91 der Anklage) Am 30.06.2016 meldete der C15 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-JX ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der DA-Direkt eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 200,00 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 21 (Fälle 100 und 101 der Anklage) Am 14.07.2016 und am 15.07.2016 meldete der gesondert verfolgte Scheinhalter C12 auf Geheiß des Angeklagten die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-JP ### und XX-JT ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor waren durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin vorläufige Deckungszusagen der DA-Direkt und der AllSecur eingeholt worden, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob dies im Rahmen eines einheitlichen Geschehens erfolgt war. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 200,00 € und 2.417,98 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 22 (Fälle 102 und 103 der Anklage) Am 19.07.2016 meldete der C12 auf Geheiß des Angeklagten die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-QD ### und XX-QD ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor waren durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin vorläufige Deckungszusagen der AllSecur und der DA-Direkt eingeholt worden, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob dies im Rahmen eines einheitlichen Geschehens erfolgt war. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 1.896,79 € und 200,00 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 23 (Fälle 104 und 105 der Anklage) Am 13.07.2016 und am 15.07.2016 meldete der gesondert verfolgte Scheinhalter C11 auf Geheiß des Angeklagten die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-JS ### und XX-JS ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor waren durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin vorläufige Deckungszusagen der AllSecur eingeholt worden, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob dies im Rahmen eines einheitlichen Geschehens erfolgt war. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 3.671,27 € und 2.577,80 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 24 (Fälle 106 und 107 der Anklage) Am 02.08.2016 meldete der C11 auf Geheiß des Angeklagten die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XXX-AF ### und HER-AF ### beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen an. Zuvor waren durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin vorläufige Deckungszusagen der AllSecur eingeholt worden, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob dies im Rahmen eines einheitlichen Geschehens erfolgt war. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 3.724,21 € und 2.316,79 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 25 (Fall 109 der Anklage) Am 22.09.2016 meldete die gesondert verfolgte Scheinhalterin C16 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-JX ### beim Straßenverkehrsamt auf ihren Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der DA-Direkt eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 1.401,65 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. Fall 26 (Fall 108 der Anklage) Am 26.09.2016 meldete die C16 auf Geheiß des Angeklagten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-JX ### beim Straßenverkehrsamt auf ihren Namen an. Zuvor war durch den Angeklagten oder auf dessen Weisung hin eine vorläufige Deckungszusage der DA-Direkt eingeholt worden. Die anfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 2.214,89 € wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entrichtet. 3. Durch die Nichtzahlungen der Prämien entstand den beteiligten Versicherungen, die ihre Deckungszusagen jeweils in der irrigen Annahme, dass die Prämie später geleistet werden sollte, erteilten, in sämtlichen Fällen (1-26) ein Schaden in Höhe der bereits dargestellten ausgefallenen Prämien. In den Fällen 12-26 betrug dieser Schaden insgesamt 41.821,43 €. Dem Angeklagten war sowohl bei seiner Tätigkeit für den „C2“ als auch bei den von ihm selbst organisierten Scheinanmeldungen bewusst, dass entsprechende Schäden entstehen würden, da das „Geschäftsmodell“ gerade (auch) darauf angelegt war, vorläufigen Versicherungsschutz zu erlangen, ohne dafür Gegenleistungen zu erbringen. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für eine eingeschränkte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit gegeben gewesen wären. III. Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister ist mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig bestätigt worden. Die dargestellten Vorstrafen sind im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden. Die unter II. getroffenen Feststellungen haben ihre Grundlage in dem umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie in den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Hauptverhandlung waren, und anhand derer die Kammer die geständige Einlassung des Angeklagten verifizieren und konkretisieren konnte. Der Angeklagte hat das Gesamtgeschehen, das sich nach seiner Einlassung beginnend mit seiner Tätigkeit für den „C2“ (dessen Person auf Grundlage der Angaben des Angeklagten nicht ermittelt werden konnte) im weiteren Fortgang auch zu gleichgelagerten, in Eigenregie durchgeführten Taten entwickelte, entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Zudem hat er auch seine Kontakte zu den jeweiligen Scheinhaltern und die im Einzelnen festgestellten Fälle/Tathandlungen eingeräumt. Der Angeklagte hat dabei angegeben, dass er die Fälle 12-26 (Fälle 85, 87-109 der Anklage) sämtlich in eigener Verantwortung durchgeführt habe. Er habe die Scheinhalter C17, C15, C12 und C11 sowie C16 ohne Beteiligung des „C2“ eigenständig organisiert, mit diesen die Fahrzeuganmeldungen, wie festgestellt, durchgeführt und die Fahrzeuge meist umgehend an Landsleute weitergegeben. Demgegenüber sei er in den übrigen Fällen (hier: Fälle 1-11) für den „C2“ tätig gewesen. Konkret könne er sich noch an seine Beteiligung an Anmeldungen auf die gesondert verfolgten C6, C7, C9 und C14 erinnern. Bei den Anmeldungen auf den C6 sei er jedenfalls in den Fällen 1 und 2 der Anklage (sowie in ein bis zwei weiteren, nicht mehr näher feststellbaren Fällen) tätig gewesen. Den C7 habe er wesentlich häufiger als den C6, in rund 15 Fällen, zu Straßenverkehrsämtern begleitet. Mit dem C9 habe der Angeklagte nach seine Angaben mehrmals Fahrzeugzulassungen im Juni 2016 durchgeführt. Außerdem sei er an ein bis zwei Anmeldungen durch die C16 beteiligt gewesen. Der Angeklagte hat bei seiner dargestellten Erklärung, er habe sich von dem „C2“ zur Begehung einiger der angeklagten Taten überreden lassen und dann auch weitere der angeklagten Taten selbst geplant und durchgeführt, weshalb insoweit die Anklagevorwürfen zutreffend seien, schließlich auch die subjektive Tatseite eingeräumt und ebenfalls bestätigt, dass es ihm von Anfang an um die Generierung regelmäßiger Einnahmen ging – sowohl bei seiner Tätigkeit für den „C2“, als auch bei seiner auf eine Steigerung des eigenen Gewinns abzielende „eigenverantwortlichen Tätigkeit“. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten insgesamt. Der Angeklagte hat die Anklage nicht etwa schlicht bestätigt, sondern sich im Rahmen seiner Einlassung erkennbar konkret mit den einzelnen Tatvorwürfen auseinandergesetzt. So hat der Angeklagte differenziert angegeben, Erinnerung an seine Beteiligung bei Scheinhalter-Anmeldungen der oben genannten Personen (nur) in dem bereits dargestellten Umfang zu haben, nicht aber an eine Beteiligung an Anmeldungen auf die (noch in der Anklageschrift als weitere Scheinhalter, mit denen der Angeklagte Anmeldungen vornahm, genannten) C13, C20, C21, C10 oder C22. Auch weitere Beweismittel stützen und verifizieren zudem die geständige Einlassung des Angeklagten und die getroffenen Feststellungen: Der gesondert verfolgte C11 hat seine eigene Anwerbung durch den Angeklagten und sein Tätigwerden für diesen bei verschiedenen Scheinanmeldungen – die er meist in Begleitung des Angeklagten vorgenommen habe – in seiner polizeilichen Vernehmung vom 29.05.2019, deren Inhalt der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommene Vernehmungsbeamte KHK A3 glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert hat, entsprechend den Angaben des Angeklagten in dessen Einlassung beschrieben. Das grundsätzliche Vorgehen der Gruppierung in den Straßenverkehrsämtern, insbesondere die Vielzahl von Anmeldungen auf Scheinhalter in der Zeit 2015/2016, die in regelmäßiger Begleitung des angeblichen Halters durch weitere Personen erfolgte, konnte zudem auch anhand der Angaben der Zeugen Q, P und E – Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts B-Straße – verifiziert werden, auch wenn diese den Angeklagten nicht wiedererkennen konnten und Einzelfälle nicht mehr konkret erinnern oder auseinanderhalten konnten. Konkret konnte der Angeklagte allerdings auf Lichtbildaufnahmen des Straßenverkehrsamts, die die Kammer in Augenschein genommen hat, erkannt werden. Insoweit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 13 unten sowie Bl. 14 der Akte, die ihn in am 20.05.2016 und 21.05.2016 bei den Anmeldungen der Fahrzeuge XX-CO ### und XX-CO ### in den von ihm eingeräumten Fällen 1 und 2 zeigen. Zudem konnte die Einlassung in großen Teilen mit den vorliegenden und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Mobilfunkdaten in Einklang gebracht werden, anhand derer auch eine weitere konkrete Zuordnung einzelner Fälle bei seiner Tätigkeit für den „C2“ möglich war, die der Angeklagte selbst – aufgrund der Vielzahl gleichartiger Taten und des eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar – nicht mehr vollständig vornehmen konnte. So konnten wiederholte telefonische Kontakte des Angeklagten mit Telefonnummern, die bei Versicherungen als Kontaktdaten der C7, C6 und C9 hinterlegt waren, festgestellt werden. Hinsichtlich der den Scheinhalter C7 betreffenden Fälle hat die Kammer letztlich im Hinblick auf die vorliegenden Mobilfunkdaten keinen Zweifel daran, dass unter den vom Angeklagten in seiner Einlassung genannten ca. 15 Fällen jedenfalls auch die den Anmeldungen vom 27.05.2016, 01.06.2016, 06.06.2016 und 07.06.2016 (Fälle 3, 4, 5 und 6) zugrundeliegenden waren, da an diesen Tagen die vom Angeklagten verwendete Mobilfunknummer ########## jeweils im Bereich verschiedener Sendemasten in D, wo beim Straßenverkehrsamt die Anmeldungen auf den C7 vorgenommen wurden, festgestellt wurde. Unter den vom Angeklagten eingeräumten Fällen betreffend die Scheinhalterin C16 hat die Kammer, wiederum aufgrund der Telefondaten des Angeklagten, die seine Anwesenheit in D am 24.06.2016 belegen, keinen Zweifel daran hat, dass es sich dabei jedenfalls um den an diesem Tag stattgefundenen Fall 11 handelte. Im Übrigen deckt sich die Angabe des Angeklagten, den C9 mehrfach im Juni 2016 zum Straßenverkehrsamt begleitet zu haben, damit, dass an vier Tagen im Juni 2016 tatsächlich Anmeldungen auf den C9 erfolgten und anhand der Unterlagen der jeweiligen Versicherungen und Straßenverkehrsämter nachweisbar sind, so dass die Kammer insoweit die Fälle 7-10 feststellten konnte. Anhand der Daten der jeweiligen geschädigten Versicherungen und des Straßenverkehrsamts, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt bzw. teilweise auch verlesen wurden, konnte zudem der Ablauf der einzelnen festgestellten Fälle nachvollzogen und bestätigt werden, insbesondere die Art der Beantragung einer vorläufigen Deckungszusage gegenüber den Versicherungen. So konnte anhand der verlesenen Email-Schreiben der AllSecur vom 01.10.2019 und vom 04.10.2019 festgestellt werden, dass die Beantragung bei dieser in allen Fällen online erfolgte – diese Versicherung ist nur online tätig – und, dass bei der Bearbeitung des Antrags eine Plausibilitäts- und Bonitätsprüfung durch das Datenverarbeitungsprogramm vorgenommen wird. Bei der Antragsstellung gegenüber der DA-Direkt erfolgten entsprechend deren verlesener Mitteilung vom 26.09.2016 die Gespräche/Vertragsabschlüsse telefonisch. Anhand der von der LVM-Versicherung übersandten und ebenfalls verlesenen und in Augenschein genommenen Unterlagen konnte insoweit der jeweilige persönlich gestellte Versicherungsantrag nachvollzogen werden. Die getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Anträgen bei der HUK-Coburg ergaben sich aus den insoweit verlesenen, die einzelnen Fälle betreffenden Unterlagen der Versicherung. Die den jeweiligen Fällen zuzuordnenden weiteren Daten, insbesondere die angegebenen Halterdaten, Fahrzeugdaten und Prämienausfälle, ergaben sich ebenfalls aus den jeweils vorliegenden Versicherungsunterlagen, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren. IV. Die rechtliche Würdigung des unter II. festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht hat: In den Fällen 1, 2 und 11 jeweils wegen Beihilfe zum Computerbetrug, §§ 263a Abs.1, 27 StGB, in Fall 3 wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, §§ 263 Abs. 1, 263a Abs. 1, 27, 52 StGB, in Fall 4 wegen Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug, §§ 263 Abs. 1, 263a Abs. 1, 27, 52 StGB, in den Fällen 5 und 6 jeweils wegen Beihilfe zum Betrug, §§ 263 Abs.1, 27 StGB, in den Fällen 7-10 jeweils wegen Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, §§ 263 Abs.1, 27, 52 StGB, in Fall 12 wegen Betrugs in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, §§ 263 Abs.1, 52 StGB in den Fällen 13, 14, 16 und 18 jeweils wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1 StGB, in den Fällen 15, 19, 20, 25 und 26 jeweils wegen Betrugs, § 263 Abs. 1 StGB, in Fall 17 wegen Betrugs in drei tateinheitlich verwirklichten Fällen, in weiterer Tateinheit mit Computerbetrug in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, §§ 263 Abs. 1, 263 a Abs. 1, 52 StGB, in den Fällen 21 und 22 jeweils wegen Betrugs in Tateinheit mit Computerbetrug, §§ 263 Abs. 1, 263 a Abs. 1, 52 StGB, in den Fällen 23 und 24 jeweils wegen Computerbetrugs in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, §§ 263a Abs. 1, 52 StGB. Im Einzelnen war in denjenigen Fällen, in denen eine Erwirkung der vorläufigen Deckungszusage online erfolgte (sämtliche Taten zum Nachteil der Allianz/AllSecur), von einem verwirklichten Computerbetrug, § 263a StGB, in der Tatvariante des unbefugten Verwendens von Daten auszugehen. Insbesondere wurde auf Seiten der geschädigten Versicherung vor der Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (EVB) und damit einhergehenden Gewährung einer vorläufigen Deckungszusage jeweils programmintern eine Plausibilitäts- und Bonitätsprüfung vorgenommen, so dass unter Heranziehung der insoweit maßgeblichen betrugsspezifischen Auslegung des Merkmals der unbefugten Verwendung von Daten (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 263a Rdnr. 11 m.w.N.; Mühlbauer, in: MüKO zum StGB, 3. Auflage 2019, § 263a Rdnr. 46) dieses zu bejahen war. Soweit die Kontaktaufnahme zur Versicherung entweder telefonisch oder persönlich erfolgte, war dagegen der Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Tätigkeit des Angeklagten für den „C2“ war in den einzelnen Fällen (1-11) jeweils als Beihilfe im Sinne des § 27 StGB zu bewerten, da der Angeklagte in Kenntnis des gesamten Tatgeschehens den „C2“ jeweils bei der Tatausführung unterstützte (um von diesem entlohnt zu werden). In den übrigen Fällen (12-26) handelte der Angeklagte unzweifelhaft als Täter. Bei der Würdigung des Sachverhalts ist die Kammer unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen (vgl. BGH Beschluss vom 26.10.2017, 2 StR 102/17, beck-online) bei der Beurteilung des Vorliegens von Tateinheit / Tatmehrheit davon ausgegangen, dass, soweit der Angeklagte selbst Beihilfe zu den Taten des „C2“ leistete (Fälle 1-11), jeweils dann Tateinheit vorlag, wenn er selbst mehrere Tatbestände bzw. mehrfach denselben Tatbestand durch eine Tathandlung verwirklichte, wenn also bei einer einzelnen Fahrt zum Straßenverkehrsamt mehrere Fahrzeuganmeldungen vorgenommen wurden. Das Vorliegen von Tateinheit wird in diesen Fällen auch dadurch verdeutlicht, dass der Angeklagte für eine Fahrt jeweils auch nur einmal entlohnt wurde, auch wenn mehr als ein Fahrzeug angemeldet wurde. Soweit der Angeklagte selbst als Täter handelte, ist die Kammer unter erneuter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen (vgl. BGH Beschluss vom 26.10.2017, 2 StR 102/17, beck-online) davon ausgegangen, dass Tateinheit jedenfalls dann vorlag, wenn mehrere Anmeldungen am selben Tag vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist die Kammer hier auch dann davon ausgegangen, dass Tateinheit in der Person des Angeklagte vorlag, wenn zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte selbst im Vorfeld als „Auftraggeber“ der Betrugstat mehrere Einzeltaten zugleich beauftragte oder selbst mehrere Deckungszusagen zugleich einholte. Hiervon ist die Kammer zu seinen Gunsten dann ausgegangen, wenn mehrere – an die Taten zum Nachteil der Versicherungen regelmäßig kurzfristig anschließende – Fahrzeuganmeldungen innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 3 Tagen erfolgten. Die einzelnen Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich (insbesondere auch mit der erforderlichen Absicht rechtswidriger Bereicherung), sowie rechtswidrig und schuldhaft. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Die festzusetzende Strafe ist in den Fällen 1-11, in denen der Angeklagte sich jeweils wegen Beihilfe zur Haupttat eines anderen strafbar gemacht hat, dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 263a Abs. 2 in den Fällen des Computerbetrugs) zu entnehmen, da es sich jeweils um besonderes schwere Fälle des Betrugs bzw. Computerbetrugs handelte: Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen in allen Fällen jeweils gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, die verursachten Schäden lagen insbesondere jeweils oberhalb der Grenze der Geringwertigkeit nach §§ 263a Abs. 3, 263 Abs. 4, 242 Abs. 2, 248a StGB, wobei die Kammer insoweit von 25,00 € (vgl. hierzu Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 248a Rdnr. 3a) als Maßstab zugrunde gelegt hat. Die aufgrund der Erfüllung des Regelbeispiels bestehende Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird zudem bei einer Gesamtwürdigung der im Folgenden näher dargestellten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände in keinem dieser Fälle widerlegt, sondern vielmehr bestätigt. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung insoweit folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Erheblich zu Gunsten des Angeklagten war in sämtlichen Fällen dessen vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, in dem er sich teilweise auch zu den Hintergründen der Tat äußerte. Dieses Geständnis war erkennbar von Reue und Einsicht getragen. Die Kammer hat zudem den seit der Verübung der einzelnen Taten eingetretenen Zeitablauf zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, sowie den Umstand, dass er vor Beginn der Tatserie aufgrund der schweren Erkrankung seines Stiefsohns in eine finanzielle Notlage geraten war. In den Fällen 1-11 hat der Angeklagte zudem, wie dargelegt, nicht als Täter, sondern als Gehilfe gehandelt. Die geschädigten Versicherungen habe den Tätern im Übrigen dadurch „leicht gemacht“, dass sie keine Anstrengungen unternommen haben, entsprechende Taten durch eine restriktivere Ausgestaltung ihres Verfahrens zur Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage zu verhindern. Mit der wiederholten Begehung gleichgelagerter Taten ist auch von einem Sinken der Hemmschwelle bei dem Angeklagten auszugehen. In einigen der verwirklichten Fälle (Fälle 5-11) wurden durch die Taten darüber hinaus keine hohen Schäden verursacht. Zu Lasten des Angeklagten muss allerdings berücksichtigt werden, dass dieser bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Der Angeklagte zeigte zudem von Anfang an eine hohe kriminelle Energie bei den Tatbegehungen, bei denen er – wie er wusste – in ein komplexes, geplantes Vorgehen unter Beteiligung verschiedener, zum Teil extra angeworbener weiterer Beteiligter eingebunden war. Es war für ihn dabei auch von Anfang an ersichtlich, dass zwar nicht bei jeder einzelnen Tatbegehung, aber jedenfalls aufgrund der (ebenfalls als negativer Gesichtspunkt zu bewertenden) hohen Tatfrequenz ein hoher Gesamtschaden entstehen würde, wobei in den Fällen 1-4 allerdings auch schon durch die einzelnen Taten jeweils vergleichsweise hohe Schäden von über 1.000,00 € entstanden sind. Zum Teil wurden, wie dargelegt, mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht. Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien, insbesondere auch der in den einzelnen Fällen verursachten Schäden, der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts hat die Kammer in den Fällen 1-11 folgende Einzelstrafen für angemessen und erforderlich gehalten: Fall 1 (Fall 1 der Anklage): Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Fall 2 (Fall 2 der Anklage): Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Fall 3 (Fälle 15, 22 und 23 der Anklage): Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Fall 4 (Fälle 26-28 der Anklage): Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Fall 5 (Fall 29 der Anklage): Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen, Fall 6 (Fall 32 der Anklage): Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen, Fall 7 (Fälle 66 und 68 der Anklage): Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen, Fall 8 (Fälle 70 und 71 der Anklage): Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen, Fall 9 (Fälle 72 und 73 der Anklage): Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen, Fall 10 (Fälle 67 und 69 der Anklage): Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen, Fall 11 (Fall 76 der Anklage): Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen hat die Kammer dabei in den Fällen 1-4, anders als in den Fällen 5-11, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der jeweiligen Einzelfälle als unerlässlich im Sinne des § 47 StGB angesehen, weil in diesen Fällen durch die verübten Taten vergleichsweise hohe Schäden von jeweils über 1.000,00 € verursacht worden sind. 2. In denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte als Täter handelte (Fälle 12-26), ist die festzusetzende Strafe dem (nunmehr angesichts der hier erfolgten täterschaftlichen Begehung nicht nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, da es sich auch hier jeweils um besonderes schwere Fälle des Betrugs bzw. Computerbetrugs handelte: Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen in allen Fällen jeweils gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, die verursachten Schäden lagen insbesondere erneut jeweils oberhalb der Grenze der Geringwertigkeit nach §§ 263a Abs. 3, 263 Abs. 4, 242 Abs. 2, 248a StGB. Die aufgrund der Erfüllung des Regelbeispiels bestehende Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird zudem bei einer Gesamtwürdigung der im Folgenden näher dargestellten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände auch hier in keinem dieser Fälle widerlegt, sondern vielmehr bestätigt. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung insoweit folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Erheblich zu Gunsten des Angeklagten war wiederum in sämtlichen Fällen dessen vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, in dem er sich teilweise auch zu den Hintergründen der Tat äußerte und das erkennbar von Reue und Einsicht getragen war. Die Kammer hat erneut auch den seit der Verübung der einzelnen Taten eingetretenen Zeitablauf zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, den Umstand, dass er vor Beginn der Tatserie aufgrund der schweren Erkrankung seines Stiefsohns in eine finanzielle Notlage geraten war, und, dass die Geschädigten Versicherungen es den Tätern „leicht gemacht“ haben, da sie keine Anstrengungen unternommen haben, entsprechende Taten durch eine restriktivere Ausgestaltung ihres Verfahrens zur Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage zu verhindern. Mit der wiederholten Begehung gleichgelagerter Taten ist auch in den täterschaftlich begangenen Fällen von einem Sinken der Hemmschwellen bei dem Angeklagten auszugehen. In Fall 20 wurde durch die Tat darüber hinaus ein im Vergleich zu den übrigen Fällen geringerer Schaden von „nur“ 200,00 € verursacht. Zu Lasten des Angeklagten muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass dieser bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Der Angeklagte zeigte zudem gerade bei den täterschaftlich begangenen Fällen ein nochmal gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie bei den Tatbegehungen: Motiviert durch sein Gewinnstreben beschloss er, nachdem er zunächst nur als Gehilfe eines Haupttäters „angefangen“ hatte, parallel ein gleichartiges Betrugssystem auch täterschaftlich und eigenverantwortlich in Gang zu setzen, in dessen Rahmen er das komplexe, geplante Vorgehen unter Beteiligung verschiedener, zum Teil extra angeworbener weiterer Beteiligter selbst kontrollierte und bestimmte, um so höhere Gewinne für sich selbst behalten zu können. Von Anfang an war die Begehung von einer ganzen Tatserie in hoher Frequenz beabsichtigt, die offensichtlich einen hohen Gesamtschaden verursachen würde (wie er auch eingetreten ist). In fast allen Einzelfällen (außer dem bereits oben genannten Fall 20) wurden zudem Schäden von zumindest annähernd 1.000,00 €, teilweise aber auch deutlich mehr, verursacht – ein besonders hoher Schaden von insgesamt über 8.000,00 € war insbesondere in Fall 17 festzustellen, in dem zudem 5 Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden. Auch im Übrigen wurden erneut teilweise, wie dargelegt, mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht. Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der in den jeweiligen Einzelfällen verursachten Schäden, und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien, der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts hat die Kammer in den Fällen 12-26 folgende Einzelstrafen für angemessen und erforderlich gehalten: Fall 12 (Fälle 85 und 87 der Anklage): Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Fall 13 (Fall 88 der Anklage): Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Fall 14 (Fall 89 der Anklage): Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Fall 15 (Fall 90 der Anklage): Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Fall 16 (Fall 99 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall 17 (Fälle 92-96 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, Fall 18 (Fall 97 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall 19 (Fall 98 der Anklage): Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Fall 20 (Fall 91 der Anklage): Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Fall 21 (Fälle 100 und 101 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall 22 (Fälle 102 und 103 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall 23 (Fälle 104 und 105 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, Fall 24 (Fälle 106 und 107 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, Fall 25 (Fall 109 der Anklage): Freiheitsstrafe von 8 Monate, Fall 26 (Fall 108 der Anklage): Freiheitsstrafe von 1 Jahr. 3. Bei der sodann vorzunehmenden Bildung der Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe – hier: 1 Jahr und 4 Monate (Fall 17) – hat die Kammer unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten. Hierbei hat sie insbesondere im Wege eines Härteausgleichs berücksichtigt, dass die Strafe aus dem unter I. dargestellten Urteil des Amtsgerichts A vom 17.10.2016, # Cs #### Js #####/####, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich gesamtstrafenfähig gewesen wäre, allerdings schon vollständig verbüßt ist. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. VII. Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c StGB. Soweit der Angeklagte selbst lediglich als Gehilfe des „C2“ handelte und niemals Verfügungsgewalt über die gesamten mit den einzelnen Taten erwirtschafteten Gewinne hatte (in den Fällen 1-11), kam nur eine Wertersatzeinziehung seines Gehilfenlohns in Betracht, der jeweils 200,00 € pro Fall betrug (mithin insgesamt 2.200,00 €). Die von ihm selbst getragenen Aufwendungen waren dabei nach dem im Rahmen der Einziehungsentscheidung anzuwendenden Bruttoprinzip nicht in Abzug zu bringen. Soweit der Angeklagte als Täter handelte, hatte eine Wertersatzeinziehung hinsichtlich des gesamtes mit den Taten erwirtschaftete Gewinns, der in der Höhe mit den auf Seiten der geschädigten Versicherungen ausgefallenen Prämien (41.821,43 €) korrespondierte, zu erfolgen. VIII. Bei der Entscheidung über die Anrechnung der rumänischen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 zu 2 hat die Kammer insbesondere die aktuellen Entscheidungen in den Verfahren BVerfG - 2 BvR 424/17 (Entscheidung vom 18.08.2017), EuGH - C 128/18 (Urteil vom 15.10.2019) und OLG Bremen 1 - Ausl. A 23/15 (Beschluss vom 30.06.2016) berücksichtigt, die unter anderem die mangelhaften Haftbedingungen in F (geringe Zellengröße, Überbelegung, mangelnde Sauberkeit) zum Gegenstand hatten, sowie auch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte F in der jüngeren Vergangenheit mit mehreren Urteilen wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt hat (EGMR, Vociu/F, Nr. #####/##, Bujorean/F, Nr. #####/##, Constantin Aurelian Burlacu/F, Nr. #####/##, und Mihai Laurenţiu Marin/F, Nr. #####/##) und aufgrund der Haftbedingungen Verstöße gegen Art. 3 EMRK (Folter/unmenschliche/erniedrigende Behandlung) bejahte. L3 Dr. I2