Urteil
8 O 80/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:0917.8O80.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.770,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges W3 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60 % und der Kläger zu 40 %. Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.770,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges W3 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60 % und der Kläger zu 40 %. Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadenersatz von der Beklagten als Herstellerin des Motors und Fahrzeuges des von dem Kläger bei der Firma B GmbH & Co. KG gekauften PKW der Marke W3. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw – W3 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X - am 17.07.2013 bei der Firma B GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von 26.712 €. Es handelte sich um einen Neuwagen. Die Beklagte ist Entwicklerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors EA189 EU5 und Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig verkauft. In den Motor dieses Pkw setzte die Beklagte eine Software ein, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Ab September 2015 wurde die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Später ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten Software ausgerüstet worden waren. Es gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt schließlich folgenden Rückrufaktion bot die Beklagte den Kunden und darunter auch dem Kläger an, sein Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führte, dass das Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben wird. Das Software-Update wurde zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt aufgespielt. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug 77.954 km. Der Kläger behauptet, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er Kenntnis von der Motorsteuerungssoftware gehabt hätte. Ein Verbraucher würde kein solches Fahrzeug erwerben, wenn dieses gegen Rechtsnormen verstößt und Fahrverbote und Stilllegung drohen würden. Der Kläger meint, dass Schadstoffwerte nicht eingehalten würden. Der Kläger behauptet, der damalige Vorstand der Beklagten hätte nicht nur Kenntnis von der Software und deren Zweck gehabt, sondern diese auch bewusst entwickeln und einsetzen lassen. Er meint, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB, da das die Beklagte u.a. aus Gewinnstreben die Schädigung des Vermögens aller Fahrzeugkäufer bewusst in Kauf genommen. Dies erfolgte zur Absatzsteigerung. Die Beklagte habe die Abgaswerte nicht auf legalem Weg erreichen können. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich u.a. auch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB. Als Herstellerin des Motors hätte sie auch aufgrund Ingerenz hierüber aufklären müssen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die schädigende Handlung sei der Beklagten als juristischer Person auch zuzurechnen. Die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst. Der Kläger ist ebenfalls der Ansicht, dass die Beklagte ihm Zinsen nach § 849 BGB seit dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses schulde. Hinsichtlich des hilfsweisen Feststellungsantrags ist er der Ansicht, dass Folgeschäden durch das Software-Update nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit Schriftsatz vom 27.08.2019 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des Hilfsantrags geändert. Er beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W3 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X an den Kläger einen Betrag i. H. v. 26.712 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz i. H. v. mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs 26.712 €, mindestens somit 6.678 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen über den Betrag aus dem Antrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden zu zahlen, die aus dem Aufspielen des Software-Updates resultieren, welches nötig ist aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: X, mit der manipulierenden Motorsoftware, die aufgrund des Abgasrückführungsmodus 1 im Prüfstandsverfahren die ständige Einhaltung der Abgasnorm 5 vorspiegelte. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i. H. v. 4 % aus 26.712 € seit dem 17.07.2013 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i. H. v. 1.564,26 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt, da keine Fahrverbote aufgrund der Software drohen. Die Beklagte meint, das klägerische Fahrzeug verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht zum Einsatz gekommen. Auch behaupte der Kläger unsubstantiiert, dass es sich um eine illegale Abschalteinrichtung handele. Durch das Software-Update würden sich keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, Co2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuscheemissionen ergeben. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten bereits gezahlt hat. Die Beklagte ist daher der Ansicht, durch den Vertragsabschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge stabil geblieben sei und auch keinen merkantilen Minderwert aufweise. Eine anderweitige Behauptung des Klägers sei unsubstantiiert. Zudem könne keine Zurechnung zulasten der Beklagten erfolgen. Der Vortrag des Klägers sei zu unsubstantiiert zu einem Schädigungsvorsatz. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären und bestreitet das einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Auch zum Zeitpunkt des Kaufvertrages hätten Vorstandsmitglieder keine Kenntnis von der Entwicklung und dem Einsatz der Software gehabt. Es sei nicht erwiesen, dass Herr I oder ein Vorstandsmitglied die Entwicklung der Software in Auftrag gegeben hätte. Ihr obliege auch keine sekundäre Darlegungslast – weiterer Vortrag hierzu sei ihr unzumutbar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger mit dem Hilfsantrag zu 1) nicht das Erfüllungsinteresse, sondern jedenfalls nur das negative Interesse i. F. d. Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend machen kann. Hinsichtlich des hilfsweisen Feststellungsantrags ist die Beklagte der Ansicht, dass kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe. Die Klage ist der Beklagten am 07.02.2019 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klageänderung des Hilfsantrags ist mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.08.2019 ist gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie dient auch dazu den Rechtsstreit umfassend zu erledigen. 2. Das Landgericht B ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO an den Verweisungsbeschluss gebunden. Der Beschluss erfolgte auch nicht willkürlich, da der Kläger das Fahrzeug in der Niederlassung in B kaufte. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 19.770,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges W3 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, geschädigt. Dazu im Einzelnen: aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 [Tz. 9] m.w.N.). Ein derartiger, als sittenwidrig zu bewertender Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung kann rein tatsächlich nicht nur in einer bereits nach § 123 BGB rechtlich missbilligten Täuschung eines Vertragspartners oder eines später hinzutretenden Dritten liegen, sondern schon in der Veräußerung eines z.B. wegen eines Unfallschadens mangelhaften Kfz an einen Zwischenerwerber, wenn nämlich in dem konkreten Fall damit zu rechnen war, dass derselbe es unter Verschweigen des oder in Ahnungslosigkeit in Bezug auf den Mangels weiterveräußern würde (vgl. dazu etwa OLG Braunschweig, Urt. v. 13.04.2006 – 8 U 29/05 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. zur diesbezüglichen OLG-Rechtsprechung sowie Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 23). Sittenwidrig handelt damit, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18). bb) Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der Beklagten den Motor EA 189 Eu5 mit einer Software zur Motorsteuerung ausrüsten lassen, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, und auf dieser Grundlage haben Mitarbeiter der Beklagten die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 selbst in Fahrzeuge einbauten oder den zum W-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und zur Überzeugung der Kammer auch tatsächlich damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. cc) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. Insofern greift in zweierlei Hinsicht zugunsten der Käufer und darunter auch des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast: (1.) Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2008 – III ZR 239/06 -, juris Rn. 16 m.w.N. zur BGH-Rspr.). Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht. (2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und muss es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben. Dass sich die Beklagte darauf beruft, ihr sei weiterer Vortrag nicht möglich und nicht zumutbar, geht zu Ihren Lasten. Aufgrund der bereits seit Jahren dauernden Aufklärung geht die Kammer davon aus, dass dieser Vortrag der Beklagten eine bloße Schutzbehauptung ist. Die Beklagte hat es in der Hand den Sachverhalt offen und vollständig darzulegen. Wenn Sie hierzu nicht willens oder in der Lage ist, geht dies nicht zu Lasten des Klägers. b) Der Kläger hat den geltend gemachten Schaden schon durch den Erwerb des mit der bereits mehrfach erwähnten Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswertes des Diesel-Fahrzeugs des Klägers zurückgeht, kommt es nicht an. Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falles schon deshalb nicht relevant, weil der Kläger mit dem Hilfsantrag als Schadenersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt. Ausschlaggebend ist hier allein, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte. aa) Die Beklagte hat den nach den vorstehenden Erwägungen eingetretenen Vermögensschaden auch im Sinne einer „conditio sine qua non“ (vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.) verursacht. Hätte sie nämlich die Motoren des Typs EA 189 Eu5 nicht mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und die so ausgestatteten Motoren nicht zwecks Weiterverwendung an den Fahrzeughersteller veräußert, hätte der Kläger den hier streitgegenständlichen Pkw W3 nicht erwerben können. Das Vorgehen der Beklagten, die mit einer Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 durch Veräußerung an Fahrzeughersteller in den Verkehr zu bringen, war auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass auch die Fahrzeughersteller weder die zuständigen öffentlichen Stellen, noch Händler, noch Kunden informieren würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots (vgl. zu den entsprechenden Einschränkungen der Haftung aus § 826 BGB Wagner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 m.w.N.) kommt hier kein anderes Ergebnis in Betracht. Denn oben ist bereits ausgeführt worden, dass sittenwidrig hier bereits das Inverkehrbringen der mit der Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 in der Vorstellung war, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge ahnungslosen Kunden veräußert werden würden. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt aber in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger hier erlitten hat. bb) Dabei kommt es bei der Beurteilung der Kausalität nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb o.ä. Vorstellungen des Klägers als Käufer an. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Klägers als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird. Die Kammer ist aufgrund des feststehenden Erwerbs des Fahrzeugs seitens des Klägers zum Zwecke der Nutzung im Straßenverkehr im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger die danach hinreichende Vorstellung hatte und nicht etwa ein Fahrzeug zu erwerben glaubte, dessen Typengenehmigung und Betriebszulassung durch eine den Genehmigungs- und Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation der zur Motorsteuerung eingesetzten Software in Frage gestellt war. Es kommt auf die Vorstellung des Klägers an, ein Fahrzeug mit einer unzweifelhaft bestandskräftigen Typenzulassung und Betriebsgenehmigung zu erwerben. Dies ergibt sich mit hinreichender Sicherheit schon daraus, dass der Kläger ein zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug erwarb und nicht etwa ein Fahrzeug, dessen Nutzbarkeit im Straßenverkehr unsicher war. Der Kläger konnte beim Erwerb des mit einem von ihr hergestellten Motor versehenen PKW W3 erwarten, ein dauerhaft verkehrstaugliches mit unzweifelhafter Typengenehmigung und Betriebszulassung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben. Da der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der jüngst erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. d) Dass nach dem hier maßgebenden Sach- und Streitstand Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und dass ihr dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist, ist der Sache nach bereits oben und im Zusammenhang mit der Qualifikation des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig näher ausgeführt worden. Die dort angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Vorsatz hinsichtlich des Schadens. e) Als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Insoweit ist – wie bereits ausgeführt – ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger– wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen und gerade keine mangelhaften Pkw erworben hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Pkw erstattet. Dabei muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind gemäß § 287 ZPO mit 6941,02 € zu schätzen. Unter Zugrundelegung der geschätzten zur erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km und der tatsächlichen Kilometerleistung von 77954 km ergibt sich nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / voraussichtliche Restlaufleistung der genannte Betrag. Für einen höheren Nutzungsersatz bleibt die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. f) Da die Voraussetzungen des § 826 BGB bereits das Klagebegehren rechtfertigen bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob ebenfalls ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gegeben wäre. g) Der Zinsanspruch des Hilfs ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Kläger kann Zinsen ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB am darauffolgenden Tag – hier dem 08.02.19 – verlangen. 4. Ein weitergehender Zinsanspruch aus § 849 BGB, der mit dem Antrag zu 2 seit dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bis zur Rechtshängigkeit geltend gemacht wird, besteht dagegen nicht. Nach der Vorschrift kann der Geschädigte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde lag, wenn der Schädiger wegen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache der Wert bzw. die Wertminderung an den Geschädigten zu ersetzen ist. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. Der BGH wendet die Vorschrift analog auch auf die Überweisung von Geld an, wenn der Geldbetrag deliktsbedingt ersatzlos weggeben wurde (vgl. BGH NJW 2008, 1084). Diese liegt hier nicht vor. Eine Anwendung auf den vorliegenden Fall ist nicht geboten, da der Kläger im Gegenzug für die Hingabe des Geldbetrages das streitgegenständliche Fahrzeug erhalten und Nutzen konnte. Ein Ausgleich für den „Entzug“ des Kaufpreises ist nicht geboten. Der Schaden des Klägers als Käufers besteht nicht in dem Verlust des Geldes oder einer vermögensmäßigen Wertminderung i. H. d. Kaufpreises, sondern nur in einer unerwünschten Zusammensetzung des Vermögens (vgl. Prof. Dr. Riehm, Deliktischer Schadensersatz in den „Diesel-Abgas-Fällen“, NJW 2019, 1105). Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen und dargelegt, dass er überhaupt kein Fahrzeug einer anderen Marke gekauft hätte, wenn er aufgrund Kenntnis der Umschaltlogik des Motors den Kaufvertrag zu dem Fahrzeug mit dem von der Beklagten hergestellten Motor nicht geschlossen hätte. Es ist auch fernliegend, dass ein Käufer bei Bedarf eines Fahrzeugs dann kein Fahrzeug einer anderen Marke gekauft hätte. Der Verlust des Geldes wäre dem Kläger in jeden Fall entstanden. Außerdem hat die Beklagte nicht Wertersatz bzw. Wertminderung zu leisten, da dies voraussetzen würde, dass der Wert des betroffenen Klägerfahrzeugs ersatzlos weggefallen wäre. Das Fahrzeug hatte einen Wert, der dem Kläger bereits im Rahmen des Nutzungsersatzes anspruchsmindernd abzuziehen war. 5. Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da der Kläger mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung durchdringt. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Wegen der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, trägt diese nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO der Kläger Streitwert: 32.695,48 € Antrag zu 1: 26.712 € Antrag zu 2: 5.983,48 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . L2