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Urteil

63 KLs 24/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0912.63KLS24.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von

              neun (9) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es werden 110,00 EUR eingezogen als Gesamtschuldner mit dem gesondert verfolgten C.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

- §§ 249 Abs. 1 u. 2, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun (9) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Es werden 110,00 EUR eingezogen als Gesamtschuldner mit dem gesondert verfolgten C. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. - §§ 249 Abs. 1 u. 2, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB – Gründe Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde. I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte hat zwei ältere Brüder. Sein Vater arbeitet im (…) und seine Mutter ist (…). Mit 00 Jahren zog er aus seinem Elternhaus aus, und hat seitdem zu Vater und Mutter sowie seinen Brüdern nur wenig Kontakt. Nach einer 5-jährigen Grundschulzeit besuchte der Angeklagte zunächst für circa ein Jahr die Gesamtschule, ehe er auf die Hauptschule wechselte. Diese brach er 0000, nach Wiederholung der Klasse 7, in der achten Klasse ohne Schulabschluss ab. Er hatte einen Ausbildungsplatz als (…) in Aussicht; die Ausbildung begann er jedoch nicht, da er diese in der Zeit seines Auszugs mit 00 Jahren antreten sollte und diese Zeit laut den Angaben des Angeklagten „ein bisschen schwierig“ gewesen sei. Er arbeitete seit 0000 circa sechs Jahre je nach Bedarf als Minijobber bei (…) und anschließend im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit als (…). Zurzeit ist der Angeklagte arbeitslos, kümmert sich um seine Familie und bezieht Arbeitslosengeld II. Für Sommer 0000 hat er eine Arbeitsstelle als (…) in Aussicht, die er auch antreten möchte. Der Angeklagte hat zwei Töchter im Alter von 00 und 00 Jahren sowie zwei Söhne im Alter von 00 Jahr und 00 Jahren, um die er sich derzeit alleine kümmert. Diese resultieren aus der Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin, mit der er seit zehn Jahren liiert ist. Seine Lebensgefährtin ist gesundheitlich angeschlagen und musste wegen Betäubungsmittel-Missbrauchs eine Therapie antreten. Das Jugendamt der Stadt B veranlasste daher im April 0000 eine Inobhutnahme der gemeinsamen Kinder des Paares. Da nach Ansicht des Jugendamtes der Angeklagte nunmehr eine tragende Rolle im Familiensystem übernommen, für Stabilität gesorgt habe und eine enge Zusammenarbeit möglich gewesen sei, sind mittlerweile alle Kinder – der jüngste Sohn zuletzt im Juli 0000 – in die Obhut des Angeklagten zurückgeführt worden. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 4.000,00 bis 5.000,00 EUR. Er hat deswegen Privatinsolvenz angemeldet. Von Krankheiten und Unfällen ist er bisher verschont geblieben. Alkohol trinkt der Angeklagte nur gelegentlich und nur in geringen Mengen. Auf Feiern trinkt er etwas mehr, wobei es hier nicht zur Volltrunkenheit kommt. In der Vergangenheit konsumierte der Angeklagte Amphetamin, Ecstasy und Marihuana. Seine ersten Erfahrungen mit Betäubungsmitteln machte er im Alter von 00 Jahren mit Marihuana, wobei er diese Droge im weiteren Verlauf seines Lebens eher selten zu sich nahm. Amphetamin konsumierte er zunächst nur gelegentlich, bis er im Alter zwischen 00 und 00 circa ein Jahr lang regelmäßig ein Gramm am Tag zu sich nahm. Anschließend verlagerte sich sein Konsum wieder auf den gelegentlichen Gebrauch. Ecstasy spielte auch eine Rolle, wobei er diese Droge nur hin und wieder in Form von ein oder zwei Pillen am Wochenende beim Feiern zu sich nahm. Im Jahr 0000 stellte er den Konsum illegaler Drogen komplett ein, da das Jugendamt Abstinenznachweise verlangte. Einen Führschein besitzt der Angeklagte nicht. Er unterliegt einer Sperre und muss daher die MPU machen, um den Führerschein zu erlangen. 2. Der Angeklagte ist vorbestraft. Aus seinem Bundeszentralregisterauszug vom 00. August 0000 ergeben sich die folgenden drei Verurteilungen: a. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts B – 14 Cs 575/15 (107 Js 1735/15 StA Aachen) –, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte entwendete am 00.00.0000 in B aus der Hand der Zeugin D zwei 50-Euro-Scheine, indem er die Scheine der Zeugin in einer schnellen Bewegung aus der Hand riss. Die Geldstrafe wurde vollständig gezahlt. b. Durch einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts B ebenfalls vom 00.00.0000 – 14 Cs 592/15 (102 Js 788/15 StA Aachen) –, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, ist der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden. Die Entscheidung fußte auf folgenden Feststellungen zur Sache: „Am 00.00.0000 gegen 15:00 Uhr suchten Sie Ihre Vermieterin, die Zeugin Z, an Ihrer ehemaligen Wohnanschrift, Z-Straße 32 in B, auf. Nachdem am Morgen des gleichen Tages Ihre Wohnung an der vorgenannten Anschrift geräumt worden war, verlangten Sie nun von der Zeugin Z die Auszahlung der Ihnen – aus Ihrer Sicht – zustehenden Mietkaution. Die Zeugin erklärte jedoch, dass eine Auszahlung der Mietkaution erst möglich sei, wenn die Wohnung ordnungsgemäß abgenommen worden sei. Hierauf drückten Sie die Zeugin zur Seite, stürmten wutentbrannt an ihr vorbei in Ihre ehemalige Wohnung und traten dort zunächst die Wohnungstüre sowie die Wohnzimmertüre ein. Sodann schlugen Sie ein Loch in ein Fenster und die Glasabdeckung von einer Deckenlampe. Im Anschluss hieran stürmten Sie wieder aus Ihrer ehemaligen Wohnung, wiederholten nochmals die Forderung nach der Mietkaution und verließen die Tatörtlichkeit in unbekannte Richtung. Der Zeugin Z ist hierdurch ein Schaden in Höhe von 893,33 Euro entstanden. Die Mietkaution zahlte die Zeugin an diesem Tag nicht an Sie zurück.“ Die vorgenannte Geldstrafe wurde vollständig getilgt. c. Schließlich wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts B vom 00.00.0000 – 14 Cs 404/16 (107 Js 1025/16 StA Aachen) – wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Dem Strafbefehl lag der folgende Sacherhalt zugrunde: Am 00.00.0000 gegen 01:15 Uhr schlug der Angeklagte vor der Diskothek E, V-Straße 59 in B, dem Zeugen T ohne rechtfertigenden Grund mit der rechten Faust in das Gesicht. Hierdurch erlitt der Zeuge eine schmerzhafte Schwellung seiner linken Gesichtshälfte. Die der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegende Geldstrafe wurde vollständig gezahlt. II. Vortatgeschehen : Am 00.00.0000 entschlossen sich der Angeklagte sowie der Zeuge C, der zu der Zeit beim (…) sowie (…) arbeitete und dort circa 900,00 bis 1.000,00 EUR monatlich verdiente, in E feiern zu gehen. Gegen 15:00 Uhr nahmen sie den Zug von B nach E und begannen bereits während der Fahrt Alkohol zu sich zu nehmen. Am späten Abend besuchten sie die Diskothek B in E, die sie am frühen Morgen des 00.00.0000 gegen 05:45 Uhr verließen. Über den Tag tranken der Angeklagte und der Zeuge zusammen ein bis zwei Flaschen Whiskey-Cola und in der Diskothek bis ca. 5:00 Uhr mehrere Whiskey-Cola und Wodka-Energy-Longdrinks. Außerdem nahm der Angeklagte am Abend eine halbe oder eine ganze Pille Ecstasy zu sich und schnupfte „eine Nase“ Amphetamin. Der Angeklagte hatte kein Geld mehr. Anstatt den Zug zu nehmen, schlug der Zeuge C vor, mit dem Taxi zu fahren. Der Angeklagte ging daher davon aus, dass dieser noch über genug Geld verfügte, um den Fahrpreis zu bezahlen. Sie stiegen gegen 05:45 Uhr in das vor der Diskothek wartende Taxi des Zeugen F ein und fuhren los. Auf der anderen Rheinseite in E machten sie kurz noch an der Aral-Tankstelle auf der A-Straße halt, wo sie sich gegen 06:00 Uhr Zigaretten kauften. Anschließend setzten sie ihre Fahrt über die X nach B fort, wobei der Angeklagte auf dem Beifahrersitz und der Zeuge C hinter ihm Platz nahm. Auf der Fahrt erzählte der Angeklagte dem Zeugen F, dass er A heiße und dass er Kinder habe. Er erwähnte auch den Vornamen seines Sohnes. In B angekommen hielt das Taxi gegen 06:30 Uhr auf Anweisung der Fahrgäste an der R-straße vor der Feuerwehr in einigem Abstand zu deren jeweiligen Wohnungen. Der Zeuge C entfernte sich sodann, ohne – wie von ihm von Anfang an beabsichtigt – den Fahrtpreis von 110,00 EUR zu bezahlen, während der Angeklagte ihm in der Erwartung, dieser werde die Vergütung noch erbringen, zögerlich folgte. Aufgrund entsprechender Rufe des Taxifahrers war dem Angeklagten bewusst, dass die Fahrt noch nicht bezahlt war. Der Zeuge F, der bemerkte, dass sich die beiden entfernten, stieg aus und holte den Angeklagten sofort ein. Derweil eilte der Zeuge C davon. Tatgeschehen : Der Angeklagte teilte dem Zeugen F mit, dass er kein Geld habe, und bot ihm stattdessen seinen Personalausweis und spätere Zahlung an. Dies lehnte der Zeuge F jedoch ab. Er versuchte den Angeklagten am Gehen zu hindern, indem er diesen gegen einen nahe gelegenen Bauzaun drängte und sich mit beiden ausgestreckten Armen am Bauzaun festhielt, so dass diese für den vor ihm stehenden Angeklagten in beiden Richtungen eine Barriere bildeten. Nach kurzer Zeit ließ der Zeuge den Angeklagten wieder gehen, folgte ihm aber in kurzem Abstand zurück in Richtung X. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeugen einen Anspruch auf sofortige Zahlung des Fahrpreises (auch) gegen ihn hatte und dass der Zeuge ihn deswegen – etwa um eine Feststellung der Personalien durch die Polizei zu erzwingen – auch festhalten durfte. Es kam zu einem Gerangel der beiden, im Zuge dessen sich beide gegenseitig an der Oberbekleidung festhielten, bis der Zeuge F ins Stolpern geriet. Durch den Sturz zerriss er sich unglücklich die komplette rechte Schulternaht seines Polohemdes. Nunmehr rief der Zeuge F mit seinem Handy die Polizei. Da der Angeklagte jedoch nicht auf die Polizei warten wollte, entfernte er sich auch abseits der Straßen. Der Zeuge F folgte ihm in einem Abstand von fünf bis sechs Metern und die beiden trafen vor dessen Wohnanschrift auf den Zeugen C, der gegenüber dem Angeklagten sofort seinen Unmut darüber äußerte, warum dieser den Zeugen F „hierher geführt“ habe. Der Angeklagte äußerte gegenüber dem Zeugen C und für den Zeugen F – wie beabsichtigt – deutlich wahrnehmbar: „Hol mal Stock! Den schlagen wir!“ Der Zeuge F, der fortlaufend seinen Standort der Polizei mitteilte und deswegen das Handy am Ohr hatte, ließ von den beiden weiterhin nicht ab. Sodann blieb der Zeuge C plötzlich stehen, führte eine Bewegung zu seinem Hosenbund aus und sagte: „Es reicht! Ich hole mein Messer!“. Sodann gingen der Angeklagte, der die vom Zeugen C ausgesprochene Drohung billigte, und der Zeuge C auf den Zeugen F zu. Die Drohung nahm der Zeuge F, der nicht erkennen konnte, ob der Zeuge C überhaupt einen Gegenstand in die Hand genommen hatte, sehr ernst und daher zum Anlass, sich sofort umzudrehen, von den beiden zu entfernen und hinter einem abgeparkten Auto in Deckung zu gehen. Sowohl der Zeuge C als auch der bei ihm stehende Angeklagte nutzten sodann diese Gelegenheit und entfernten sich. Der Zeuge F – mit Hilfe seines Handys in Kontakt mit der Polizei – folgte ihnen, diesmal jedoch mit einem größeren Abstand von circa 30 Metern. Der Zeuge C rief noch in Richtung des Zeugen F, dass er eine Pistole holen und diesen erschießen werde. Als der Angeklagte und sein Freund in einiger Entfernung um eine Ecke bogen, verlor der Zeuge F sie aus den Augen. Ob der Zeuge C tatsächlich ein Messer mit sich führte, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht dieser Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Nachtatgeschehen : Der Zeuge F war nach der Tat vorsichtiger. Bei längeren Fahrten verlangte er nunmehr stets Vorkasse und er installierte eine Kamera am Fahrzeug. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte der Zeuge weder von dem bereits für die Tat verurteilten Zeugen C noch vom Angeklagten die 110,00 EUR erstattet bekommen. Mit Schreiben der Polizei vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte zur verantwortlichen Vernehmung vorgeladen. In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte beim Geschädigten und sagte diesem die Zahlung des Fahrpreises und Ersatz des Poloshirts zu. Der Zeuge F nahm die Entschuldigung an und erklärte, angebotenes Geld annehmen zu wollen. Ein konkrete Einigung, etwa zur Höhe einer Zahlung, wurde auf späteren anwaltlichen Schriftwechsel verschoben. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Schreiben des Jugendamts der Stadt B vom 00.00.0000. Die aufgeführten Vorstrafen basieren auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, welcher mit dem Angeklagten erörtert und von diesem als richtig bestätigt worden ist, sowie den verlesenen Unterlagen aus den Strafakten. 2. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wie folgt zur Sache eingelassen: Er sei nicht ganz nüchtern gewesen. Mit seinem Freund, dem Zeugen C, sei er in E feiern gewesen und sie hätten um 15:00 Uhr den Zug in B genommen. Schon im Zug hätten sie damit angefangen, Alkohol zu trinken. Über den Tag verteilt, hätten sie zusammen ein oder zwei Flaschen Whiskey-Cola getrunken. Gegen Abend hätten sie die Diskothek B in E aufgesucht. Bei der Personenkontrolle sei kein Messer beim Zeugen C entdeckt worden. Dort habe er mehrere Whiskey-Cola und Wodka-Energy-Longdrings getrunken. Genauer könne er das heute nicht mehr sagen. Auch habe er am Abend eine halbe oder eine ganze Pille Ecstasy geschluckt sowie „eine Nase Speed“ gezogen. Um circa 05:00 Uhr morgens hätten sie die Diskothek verlassen. Er habe kein Geld mehr gehabt. Der Zeuge C habe jedoch noch über Geld verfügt und vorgeschlagen, ein Taxi zu nehmen. Sie seien dann in ein Taxi eingestiegen. Noch in E hätten sie an einer Tankstelle Halt gemacht, um sich Zigaretten zu holen, die sein Freund bezahlt habe. Dort habe der Taxifahrer auch einen Vorschuss für die Fahrt nach B gewollt, woraufhin ihm der Zeuge C ein dickes Bündel Geldscheine gezeigt und vorab 50,00 EUR gegeben habe. Während der anschließenden Fahrt habe er vorne gesessen, während sein Freund hinter ihm Platz genommen habe. In B seien sie ausgestiegen und der Zeuge C habe sich schnell vom Taxi entfernt. Er sei einfach hinterher gegangen und der Taxifahrer habe ihn verfolgt. Er sei nicht so schnell gegangen, da er zunächst noch davon ausgegangen sei, dass der Zeuge C den Fahrpreis zahle. Der Fahrer habe ihn eingeholt; dennoch sei sein Freund weitergegangen. Er habe dem Fahrer gesagt, dass er kein Geld habe, und er habe ihm seinen Personalausweis und eine spätere Zahlung angeboten. Damit sei der Fahrer jedoch nicht einverstanden gewesen und habe ihn festgehalten. Er habe diesen weggeschubst; vielleicht sei dabei auch das Hemd von dem Fahrer zerrissen. Letztendlich habe er sich von dem Griff des Fahrers befreien können und sei weitergegangen. Der Taxifahrer sei ihm weiterhin auf den Fersen gewesen und sie seien wieder auf den Zeugen C gestoßen. Diesem habe sich der Fahrer sogleich zugewandt und er habe sich von den beiden entfernt und diese dann auch nicht mehr gesehen. An einen Ausspruch, bei dem ein Stock erwähnt worden sei, könne er sich nicht erinnern. 3. Die Feststellungen zu dem Vortatgeschehen stützte die Kammer überwiegend auf die Einlassung des Angeklagten. Diese war insoweit glaubhaft, da sie durch die Angaben des Taxifahrers, des Zeugen F, sowie durch weitere in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel bestätigt wurde. a. Der Zeuge F hat die Abläufe zur Fahrt und Ankunft am Morgen des 00.00.0000 im Wesentlichen mit dem Angeklagten übereinstimmend geschildert. Hierzu ergänzend hat er bekundet, dass er in den frühen Morgenstunden mit seinem Taxi auf der B-Straße in E vor der Diskothek auf Gäste gewartet habe. In E hätten sie noch einen Zwischenstopp in der Nähe zur Auffahrt zur X an einer Aral-Tankstelle auf der A-Straße in J eingelegt; in dem dortigen Shop hätten die Angeklagten sich etwas gekauft. Er habe keinen Alkohol gerochen. Der Angeklagte habe ihm auf der Fahrt seinen sowie den Vornamen eines seiner Kinder genannt und davon erzählt, dass er eine Familie, sprich Kinder habe. Dieser habe auf ihn einen müden Eindruck gemacht und leise gesprochen. Er habe das Gespräch als „normal“ empfunden. Als er bemerkt habe, dass sich die beiden ohne Bezahlung entfernen, sei er ausgestiegen, den beiden laut rufend hinterher gegangen und er habe auch sein Handy herausgeholt, um die Polizei zu rufen. Der Angeklagte habe geraucht und sei nicht sehr schnellen Schrittes unterwegs gewesen, so dass er ihn gut habe einholen können. Für die Kammer bestand kein Anlass an den Bekundungen des Zeugen F zu zweifeln. Diese sind glaubhaft und im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich keinerlei Anhaltspunkte für Widersprüche ergeben. Ferner gab es keine Hinweise auf etwaige Belastungstendenzen beim Zeugen. Denn dieser war bemüht Erinnerungslücken, auch in Bezug auf den Angeklagten belastende Umstände, preiszugeben. So hat er angeben, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer den Ausspruch mit dem Stock gemacht habe. Erst später brachte er ihn mit dem Angeklagten in Verbindung. Auch hat er hinsichtlich des angeblichen Messereinsatzes klar differenziert, indem er deutlich gemacht hat, dass die Drohung zwar ausgesprochen worden sei, er aber nicht habe erkennen können, ob der Zeuge C ein Messer oder überhaupt einen Gegenstand aus dem Hosenbund herausgezogen beziehungsweise in der Hand gehalten habe. Bei unterstellter Belastungstendenz hätte es insbesondere in diesem Punkt nahe gelegen, zu behaupten, dass ein Messer wahrgenommen worden sei. Ferner stimmen seine Angaben zu den vom Angeklagten erwähnten Vornamen mit seiner polizeilichen Vernehmung überein, wonach jener ihm gesagt habe, dass er „A“ und sein Sohn „G“ heiße. Letztere Angabe steht wiederum mit dem verlesenen Schreiben der Stadt B vom 00.00.0000 im Einklang, in dem der Sohn des Angeklagten ebenfalls mit dem Vornamen „G“ aufgeführt ist. b. Die Angaben zum Halt an der Tankstelle passen zu der Videoaufzeichnung und den daraus resultierenden Lichtbildern der Aral-Tankstelle auf der A-Straße in E, auf denen der Angeklagte zu erkennen ist. Auf einem der Video-Lichtbilder, datiert auf den 00.00.0000 um 05:57 Uhr, ist klar zu sehen, wie der Zeuge C auf der Beifahrerseite und der Angeklagte (mit Baseball-Kappe) hinter ihm aus dem Auto aussteigen. Anschließend haben die beiden die Plätze getauscht, da sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge F sich noch übereinstimmend an das Gespräch, dass sie vorne während der Fahrt über die Autobahn geführt hatten, erinnern konnten. Die oben angegebene Uhrzeit steht zudem im Einklang mit den in der Strafanzeige vom 00.00.0000 aufgeführten Uhrzeiten, wonach der Angeklagte und der Zeuge C um 05:45 Uhr in das Taxi stiegen und gegen 06:25 Uhr das Ziel in B erreicht wurde. c. Die Anwesenheit des Angeklagten auf dem Beifahrersitz wird zudem durch den Spurensicherungsbericht vom 00.00.0000, die Befundmitteilung vom 00.00.0000 und durch das Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie vom 00.00.0000 bestätigt. So wurden noch am Tattag im Taxi des Zeugen F auf dem Beifahrersitz eine Baseball-Kappe sowie eine (unbenutzte) Zigarette aufgefunden, an denen durch Abriebe jeweils Zellanhaftungen sichergestellt werden konnten. Dieses Zellmaterial konnte anschließend dem Angeklagten zugeordnet werden. Dagegen konnte hinsichtlich eines auf dem Rücksitz hinter dem Fahrersitz aufgefunden USB-Sticks kein Bezug zu dem Angeklagten und dem Zeugen C hergestellt werden. Auch dieser Umstand stimmt mit der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen F überein, wonach keiner der beiden Fahrgäste hinter dem Fahrer Platz nahm. d. Seine Einlassung, dass er anfangs davon ausgegangen sei, der Fahrpreis werde durch den Zeugen C bezahlt, war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Insbesondere die Umstände, dass der Angeklagte dem Zeugen F seinen und den Vornamen seines Sohnes verriet, von seiner Familie erzählte und er diesem zunächst seinen Personalausweis anbot, sprechen für einen entsprechenden Irrtum und anfänglich bestehende Zahlungsabsicht. Die Kammer war sich in diesem Zusammenhang auch sicher, dass der Zeuge C jedenfalls während der Fahrt den Entschluss fasste, den Taxifahrer nicht zu bezahlen. Dies ergibt sich bereits aus der übereinstimmend geschilderten Tatsache, dass der Zeuge ausstieg und sich sodann zügig entfernte. e. Dass der Zeuge C laut der Einlassung des Angeklagten dem Fahrer 50,00 EUR als Anzahlung gegeben habe, hält die Kammer allerdings nicht für glaubhaft. Denn der Zeuge F hat betont, dass er zwar über eine Anzahlung aufgrund der weiten Strecke nach B nachgedacht habe, diese aber nicht eingefordert habe. Das Taxameter habe 110,00 EUR angezeigt. Diesen Fahrpreis hat der Zeuge ausweislich der Strafanzeige vom 00.00.0000 auch direkt gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten angegeben. Wie bereits ausgeführt waren beim Zeugen F keine Belastungstendenzen erkennbar, so dass nicht ersichtlich ist, warum er gerade beim Fahrpreis die Unwahrheit sagen sollte, um 50,00 EUR mehr bei einer vollkommen ungewissen Entschädigungsleistung zu bekommen. f. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Zeugen C stützte die Kammer auf seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, die im Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B vom 00.00.0000 festgehalten wurden. 4. Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen stützte die Kammer auf folgende Erwägungen, wobei die Kammer den glaubhaften Angaben des Zeugen F gefolgt ist: a. Zunächst hat der Angeklagte das Gerangel mit dem Zeugen F, bei dem auch dessen Hemd zerrissen wurde, und den Umstand, dass er sich dadurch befreien konnte, eingeräumt. Auch der Zeuge F hat hier wiederum glaubhaft bestätigt, dass sie zunächst am Bauzaun und später am Taxi aneinander geraten seien und durch einen unglücklichen Sturz sein Shirt zerrissen worden sei. Die konkrete Beschädigung an dem Polo-Hemd des Zeugen F entnahm die Kammer einem entsprechenden Lichtbild, das dem bereits erwähnten Spurensicherungsbericht vom 00.00.0000 beigefügt war. Es war zudem festzustellen, dass der Angeklagte diese Gewalt ausübte, um sich aus dem Griff des Taxifahrers zu lösen und ohne die Feststellung seiner Personalien entkommen zu können. Zwar wollte er dem Zeugen F zunächst seinen Personalausweis zur Verfügung stellen und eine spätere Zahlung ermöglichen. Allerdings lehnte dieser eine solche Vorgehensweise ab. Für den Angeklagten war es ab diesem Zeitpunkt offenkundig, dass der Zeuge F ihm den Fahrpreis nicht stunden, sondern die Angelegenheit vor Ort, gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei, klären wollte. Den Versuchen des Zeugen F, ihn vor Ort festzuhalten, widersetzte sich der Angeklagte, indem er ein Gerangel auslöste und sich wehrte, wobei er nun den Zeugen F am Shirt festhielt. Dies und der Umstand, dass er sich laut den Angaben des vorgenannten Zeugen auch abseits der Straßen aufhielt, belegen, dass es dem Angeklagten um sein unerkanntes Entkommen ohne vorherige Zahlung ging. Durch die Gewaltanwendung sollte der Zeuge F von der weiteren Verfolgung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchsetzung seiner Forderung abgebracht werden. Ferner haben sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge F übereinstimmend und damit glaubhaft angegeben, dass sie nach dem Gerangel auf den Zeugen C getroffen seien, der sodann für beide gut wahrnehmbar zu dem Angeklagten gesagt habe, warum er den Taxifahrer „hierher“ geführt habe. b. Soweit der Angeklagte eine Drohung mit einem Stock in Abrede gestellt und angeben hat, dass er von der Drohung mit dem Messer gar nichts mitbekommen habe, wurde dies durch die Bekundungen des Zeugen F widerlegt. 1) Die Kammer war davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur Gewalt anwendete, sondern auch eine Drohung gegenüber dem Zeugen F aussprach. Der Zeuge F hat sich – wie oben bereits ausgeführt – in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern können, welchem der beiden Täter, denen er zu diesem Zeitpunkt in einem Abstand von fünf bis sechs Metern gefolgt sei, die Drohung mit dem Stock zuzuordnen war. In seiner polizeilichen Vernehmung wenige Stunden nach der Tat hatte er jedoch bekundet, dass es der Angeklagte beziehungsweise der „A“ gewesen sei, der gesagt habe: „Hol mal Stock! Den schlagen wir!“ Damit im Einklang stehen auch die weiteren Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung, wonach er den Ausspruch mit dem Stock eher beim Angeklagten und nicht beim Zeugen C einordnete. Denn auf die Frage, ob der Angeklagte ihn bedroht habe, hat er zwar zunächst angegeben, dass ihm keine Drohung in Erinnerung sei. Nach näherer Überlegung hat er allerdings angegeben, dass der Angeklagte „das mit dem Stock“ gesagt haben könnte. Diese vage, jedoch nicht durch einen Vorhalt beeinflusste Zuordnung belegt, dass der Zeuge F die Äußerung in seiner polizeilichen Vernehmung vom Tattag zutreffend dem Angeklagten zuschrieb. 2) Ferner stellte die Kammer fest, dass sich der Angeklagte neben dem Zeugen C aufhielt, als dieser dem Taxifahrer mit seinem Messer drohte, und der Angeklagte diese Drohung daher auch wahrgenommen haben muss. Diese Feststellungen wurden wiederum auf die glaubhaften und konstanten Angaben des Zeugen F gestützt, der insoweit sowohl bei der Polizei als auch im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung aussagte, dass der „A“ dabei gewesen sei, als der Zeuge C die Drohung mit dem Messer ausgesprochen habe und beide auf ihn zugegangen seien. Die Einlassung des Angeklagten, dass er seinen Freund mit dem Zeugen F allein gelassen habe, war zudem nicht nachvollziehbar. Zwar war es denkbar, dass er – nachdem ihn der Zeuge C mit seinem Vorhaben quasi überrumpelt und dieser ihn mit dem wütenden Taxifahrer allein gelassen hatte – nun im Gegenzug seinen Freund mit dem Zeugen F auf sich allein gestellt ließ. Allerdings stand dazu seine vorherige Drohung mit dem Stock, womit er sein Einverständnis gegenüber dem Verhalten seines Freundes zum Ausdruck brachte, nicht im Einklang. Ferner war die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Drohung mit dem Messer billigte. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Unmut gegenüber dieser Vorgehensweise laut oder sonst in irgendeiner anderen Art und Weise bekundete. Im Gegenteil kam ihm die Drohung gerade zugute, da er sich selber dazu entschlossen hatte, seine Personalien nicht feststellen zu lassen. Entsprechend nutzte er zusammen mit dem Zeugen C die Gelegenheit, nun endgültig zu entkommen, als der Zeuge F einen größeren Abstand hielt. Insoweit hat dieser nämlich angegeben, dass er nach der Drohung bei einem geparkten Auto in Deckung gegangen sei. Er habe mit seinem Handy aber weiterhin in Kontakt mit der Polizei gestanden und sei den beiden in einem größeren Abstand von circa 30 Metern gefolgt. Dadurch habe er sie jedoch letztendlich aus den Augen verloren, als diese um die Ecke gegangen seien. Der Zeuge C habe ihm aus der Entfernung noch zugerufen, dass er eine Pistole holen und ihn erschießen würde. c. Dass der Zeuge C tatsächlich ein Messer im Hosenbund hatte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt konnte der Zeuge F weder ein Messer noch sonst einen Gegenstand erkennen. Bereits die Geste – so die Bekundungen des Zeugen – habe ausgereicht, dass er sofort von den beiden abgelassen und sich umgedreht habe. Der Zeuge C hat angegeben, dass er unter einer psychischen Krankheit leide und überhaupt keine Erinnerungen an den Vorfall habe. Zwar hatte er im Rahmen seiner Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B am 00.00.0000 – bestätigt durch die damalige Vorsitzende, die Zeugin H – bekundet, dass er ein Messer dabei gehabt habe. Allerdings ist in der Protokollniederschrift vermerkt, dass der Verteidiger des Zeugen vorab eine Erklärung abgab, wonach die Anklagevorwürfe – in der damaligen Sache wurden neben der Tat, die dem hiesigen Vorwurf gegen den Angeklagten zugrunde lag, mehrere verbundene Verfahren verhandelt – im Großen und Ganzen zutreffend seien. Daher bestanden Zweifel, dass die damalige Aussage insoweit der Wahrheit entsprach, da sie allein aus prozesstaktischen Gründen, nämlich mit dem Ziel einer letztlich auch ausgeurteilten Bewährungsstrafe erfolgt sein könnte. Als Anhaltspunkt für ein fehlendes Messer, zieht der Angeklagte zudem mit Recht heran, dass beim Diskothekenbesuch der Besitz eines Messers nicht auffiel. d. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen I. Danach sei der vom Angeklagten angegebene Konsum von Amphetamin und Ecstasy beziehungsweise die dargelegten Mengen (vgl. oben I. 1.) abstrakt nicht geeignet eine Depravation in Form einer Persönlichkeitsveränderung herbeizuführen. Zudem gebe es hierfür keine konkreten Hinweise. Auch könne er Entzugserscheinungen zur Tatzeit ausschließen, da diese bei Amphetamin und Ecstasy ausgeschlossen seien und es zudem auch aus den Angaben des Angeklagten keine Anhaltpunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten gebe. Alkohol habe in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden. Es habe aber beim Angeklagten keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Alkohol- und/oder Drogenrausch gegeben. Hierfür würden schon keine objektivierbaren Daten, die eine BAK-Berechnung ermöglichen könnten, vorliegen, da keine konkreten Angaben zur Trinkmenge und zum Zeitpunkt der Einnahme von Ecstasy und des Amphetamins gemacht worden seien. Auch die Beweisaufnahme habe hierfür unzureichende Erkenntnisse zu Tage gefördert. So seien auf den Videoaufnahmen der Tankstelle, soweit diese überhaupt auswertbar seien, keine Auffälligkeiten beim Angeklagten erkennbar gewesen. Ferner habe der Zeuge F, der eine Alkoholfahne nicht gerochen habe, eine „normale Unterhaltung“ geschildert, bei dem der Angeklagte lediglich müde gewirkt habe. Diese geschilderte Müdigkeit lasse zudem den Schluss zu, dass das Ecstasy und das Amphetamin keine Wirkung mehr entfaltet hätten. Die Kammer folgte den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Facharzt für Rechtsmedizin ist er für die Begutachtung besonders qualifiziert. Das mündliche Gutachten war zudem gedanklich nachvollziehbar und in sich stimmig begründet. Der Sachverständige war bei seinen Feststellungen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. 5. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen F, dem verlesenen Schreiben vom 00.00.0000 sowie den durch die Kammer unmittelbar in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Geschehnissen. IV. Indem der Angeklagte Gewalt anwendete, um sich von dem ersten Zugriff des Zeugen F zu befreien, sodann die Drohung „Hol mal Stock! Den schlagen wir!“ aussprach und sich anschließend die vom Zeugen C ausgeführte Drohung mit dem Einsatzes eines Messers zu eigen machte, um so trotz des nicht gezahlten Fahrtentgeltes seinen endgültigen Abzug ohne Personalien-Feststellung zu erzwingen, hat er sich wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB strafbar gemacht. Die gegenüber dem Zeugen C angewendete körperliche Gewalt sowie die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib beziehungsweise Leben stellten qualifizierte Nötigungsmittel im Sinne der §§ 255, 249 StGB dar. Der Zeuge F musste die Drohung mit dem Stock, wenn auch die Äußerung an den Zeugen C gerichtet war, jedenfalls so verstehen, dass ihm weitere Gewalt drohen würde, wenn er seine Verfolgung nicht abbricht. Angesichts der von dem Angeklagten gewählten Lautstärke hat er dies jedenfalls billigend in Kauf genommen. Zwar hat der Angeklagte die Drohung mit dem Messer nicht selbst abgegeben. Allerdings ist ihm diese Handlung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da er sie billigte und die unmittelbaren Wirkungen der Drohung ausnutzte, indem er sich zusammen mit dem Zeugen C nunmehr endgültig entfernen konnte. Die vorgenannten Handlungen waren auf Grundlage eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, hinsichtlich desselben angegriffenen Rechtsguts und derselben Motivlage des Angeklagten zu einer strafrechtlichen Handlung verknüpft (sog. sukzessive Tatbegehung). Durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sicherte sich der Angeklagte den auf Kosten des Zeugen F erlangten Vorteil der Beförderungsleistung und nötigte den Zeugen zugleich, von der Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs abzusehen und diesen durch „Abziehen-Lassen“ des Angeklagten ohne Personalien-Feststellung zumindest faktisch endgültig preiszugeben. Ein hierfür kausaler Eingehungsbetrug schied dagegen aus, da der Angeklagte bis zur Ankunft in B davon ausging, dass der Zeuge C die Fahrt zahlt. Ferner war die Forderung des Zeugen F gegen den Angeklagten und den Zeugen C als Gesamtschuldner auch werthaltig. Nach den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache getroffenen Feststellungen, wonach dieser gelegentlich als Minijobber arbeitete und sich am Tattag zumindest einen längeren Diskoaufenthalt leisten konnte, spricht nichts dafür, dass nachträgliche Bemühungen des Taxifahrers, den Fahrpreis – etwa auch gerichtlich – geltend zu machen, dauerhaft keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Der Zeuge C verfügte sogar über ein regelmäßiges Einkommen. Der Angeklagte handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. V. Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des §§ 255, 249 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen. Ein minder schwerer Fall gemäß §§ 255, 249 Abs. 2 StGB war zu bejahen, da die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergeben hat, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der räuberischen Erpressung in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des §§ 255, 249 Abs. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werden würde und zu hart wäre. Der Strafmilderungsgrund des § 46a StGB war vorliegend zu verneinen. Zwar entschuldigte sich der Angeklagte beim Zeugen F. In seinem Verhalten sah die Kammer jedoch keine für den Täter-Opfer-Ausgleich erforderliche zum Ausdruck kommende Übernahme von Verantwortung. Noch im Plädoyer wurde Freispruch beantragt. Stattdessen gab er in Anwesenheit des Zeugen lediglich eine Absichtserklärung für eine zukünftige Zahlung über seinen Verteidiger ab, deren Betrag zudem offen blieb. Es ist nicht erkennbar, dass in dieser sehr kurzen Kommunikation aus Sicht des Angeklagten oder des Zeugen die Lösung der der Tat zugrunde liegenden Konflikts liegen oder auch nur angestrebt sein sollte. Bei der vorgenommenen Abwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er teilweise geständig war sowie auch Reue und Einsicht zeigte, indem er sich beim Zeugen F entschuldigte und diesem unabhängig vom Prozessergebnis Schadensersatz zusicherte. Zudem wirkte sich positiv aus, dass bei der vorliegenden räuberischen Erpressung nur niederschwellige Gewalt angewendet wurde und sich die finanziellen und psychischen Tatfolgen beim Zeugen F in Grenzen hielten. Die Tat ist circa drei Jahre her und der Angeklagte hatte bereits seit über zwei Jahren Kenntnis von den Ermittlungen und stand seitdem auch unter dem Druck des laufenden Verfahrens. Aufgrund seiner Alkoholisierung war er zur Tatzeit enthemmt und es handelte sich um eine Spontantat. Zu seinen Lasten sprach, dass er bereits vorbestraft war, wobei es sich hierbei jedoch nur um Geldstrafen handelte. Ferner wurde die Tat durch mehrere aufeinander folgende Nötigungsmittel (Gewalt und zwei Drohungen) begangen. Innerhalb des danach gemäß §§ 255, 249 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmens hat die Kammer erneut sämtliche oben dargestellten Umstände zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten gewürdigt und abgewogen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und der übrigen in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese ist zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend. Hierbei wurden gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. VI. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 u. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus war zu beachten, dass bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der maßgeblichen prognostischen Grundlagen zum derzeitigen Zeitpunkt fiel die in die Zukunft gerichtete Prognose auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges für den Angeklagten günstig aus. Der Angeklagte ist familiär fest eingebunden, wenn es auch an einer beruflichen Stablität fehlt. Die hier begangene Tat liegt bereits drei Jahre zurück und der Angeklagte ist seitdem nicht mehr verurteilt worden. Er ist zudem auch früher lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden, weshalb zu erwarten ist, dass ihm schon der Ausspruch der Freiheitsstrafe und der drohende Widerruf der Bewährung Warnung genug sein wird. Schließlich waren auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Verteidigung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet. VII. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kam nicht in Betracht. Der Sachverständige I führte hierzu aus, dass das Vorliegen eines Hangs, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten und fehlender weiterer Erkenntnisse zu verneinen sei. Es liege auch keine typische Symptomtat des Hanges vor, da die Alkoholisierung lediglich am Rande zur Tat beigetragen hat. Die Kammer schloss sich auch insoweit den überzeugenden und ausführlich dargelegten Ausführungen des Sachverständigen, der auch hier die zutreffenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte, an. VIII. Die Kammer hat gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 110,00 EUR nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB angeordnet. Für die Einziehung gelten nach Art. 316h EGStGB die §§ 73 ff. StGB in der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung. Die Einziehung erfasst auch ersparte Aufwendungen für die Taxifahrt von E nach B. Insoweit besteht Gesamtschuldnerschaft mit dem Zeugen C. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO. K B