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Urteil

11 O 450/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0605.11O450.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.644,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 12.01.2019 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 44 Prozent und die Beklagte zu 56 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.644,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 12.01.2019 in Verzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 44 Prozent und die Beklagte zu 56 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des im Tenor näher bezeichneten Kraftfahrzeugs im Rahmen des sog. Abgasskandals im Wege des Schadenersatzes auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das vorgenannte Kraftfahrzeug in Anspruch. Am 24.02.2010 erwarb die seinerzeit in C lebende Klägerin von dem Autohaus den im Tenor näher bezeichneten PKW zu einem Preis von 22.520 Euro. Der Wagen wurde am 06.07.2010 auf die Klägerin zugelassen; er wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 0 km auf. In dem vorgenannten Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter 1,6-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dieser Motor steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Motorsteuerungsgerät ermöglicht dabei zwei Betriebsmodi bei der Abgasrückführung, einen Stickstoff-optimierten Modus 1 (sog. NEFZ) mit einer relativ hohen Abgasrückführungsrate und einen Partikel-optimierten-Modus 0 (Fahrbetrieb), bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die Software des Motorsteuerungsgerätes erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. Während des Prüfstandtests wird der Modus 1 aktiviert, bei dem geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx) erzielt und die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte wie auch die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug hingegen im Modus 0 betrieben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.08.2018 (Anl. K20) rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Mangelhaftigkeit ihres Fahrzeuges infolge der einwirkenden Abgassoftware und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 24.08.2018 erfolglos zum Schadenersatz im Wege der Zahlung des Kaufpreises nebst Darlehenskosten in Höhe von 1.194,06 Euro auf. Eine Rückgabe und Rückübereignung des Pkw bot sie nicht an. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 130.415 km auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie getäuscht, betrogen und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Hierzu behauptet sie, dass sowohl der Vorstandsvorsitzende der Beklagten als auch das Vorstandsmitglied und der ehemalige Entwicklungsvorstand der Marke vom Vorhandensein der Manipulation Software und deren Verwendung in den Motoren der Baureihe EA 189 gewusst hätten. Dieses Wissen sei dem Vorstand der Beklagten zuzurechnen. Die Klägerin beantragt mit der am 11.01.2019 zugestellten Klage, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.392,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92.520,00 € seit dem 17.07.2010 sowie aus weiteren 1872,58 € seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeug-Identifizierungnummer … zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.242,84 Euro freizustellen und 3) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw mit der Fahrzeug-Identifizierungnummer … in Annahmeverzug befindet. Hilfsweise zu dem Antrag zu 1. beantragt sie, 4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den Pkw mit der Fahrzeug-Identifizierungnummer … in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war und daher keinen genehmigten Fahrzeugtyps entspricht, entstanden sind bzw. entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin gegen sie keine Schadensersatzansprüche zustünden. Sie habe weder getäuscht noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben. Rechtsgüter der Klägerin seien nicht verletzt. Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Insbesondere sei sie nicht in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt worden. Dazu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe nicht angegeben, ein umweltfreundliches Fahrzeug erwerben zu wollen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin bei Kenntnis der Software und deren Funktionsweise das Fahrzeug nicht erworben hätte. Die Beklagte bestreitet zudem, dass Personen, deren Kenntnisse ihr zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines etwaigen Schadens gehandelt hätten. Sie behauptet, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts um die Entwicklung der EA 189-Motoren dauerten noch an. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Aachen ist gem. §§ 1, 3, 5 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Das Landgericht Aachen ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen. Bei § 826 BGB gehört der Eintritt eines Schadens auch zum Tatbestand der Vorschrift. Der Ort des Schadenseintritts, also der Wohnsitz der Klägerin im hiesigen Bezirk, ist deshalb auch der Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO. Ebenso hat die Klägerin sämtliche Handlungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 24.03.2010 in C und damit im hiesigen Bezirk vorgenommen. 2. Die Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Annahmeverzug ist zwar selbst kein Rechtsverhältnis, welches nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. Er ist wie der Schuldnerverzug lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Die Zulässigkeit der Feststellung des Annahmeverzugs neben einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung stellt jedoch eine Ausnahme dar, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 5; BGH, Urt. v. 28.10.1987 – VIII ZR 206/86 –, juris Rn. 21 f. = WM 1987, 1496). Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs besteht folglich gem. §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO. Denn die Klägerin kann im Falle ihres Obsiegens die spätere Zwangsvollstreckung nur unter erschwerten Voraussetzungen betreiben, solange der Annahmeverzug nicht rechtskräftig festgestellt ist. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat gem. §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12.644,80 EUR unter Einschluss der ihr entstandenen Finanzierungskosten und Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.747,78 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Pkw. Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw. Sie hat das Fahrzeug am 24.02.2010 von dem Autohaus zum Kaufpreis von 22.520 EUR erworben und so auch Eigentum erlangt. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. b) Die weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt. aa) Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors. Die Beklagte hat die Motorsteuerung, dessen Software so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und die Abgasbehandlung in den sog. Modus 1 versetzte, verschwiegen. bb) Die Klägerin hat einen Schaden erlitten. In Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware hat sie das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen für sie auch wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen, da das Fahrzeug jedenfalls nicht ihren berechtigten Vorstellungen entsprach. § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 402/02 –, juris Rn. 41 = NJW 2004, 2971). Dazu genügt einerseits jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Andererseits erfasst § 826 BGB auch solche Schäden, die einen Schaden im normativen Sinne darstellen. Danach stellt der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt. (1) Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft. Der Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs zum ungeminderten Neuwagenpreis ist grundsätzlich wirtschaftlich nachteilig. Denn einen solchen Vertrag hätte die Klägerin – wie jeder verständige Käufer – bei Kenntnis des Mangels nicht abgeschlossen. Ihr Schaden besteht folglich darin, dass sie ein mangelhaftes Fahrzeug erworben hat, das kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis darstellt. Das Fahrzeug weist angesichts der Softwaremanipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art, also bei Neufahrzeugen, üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Entgegen der Ansicht der Beklagten weist ein Neufahrzeug nicht allein deshalb eine übliche Beschaffenheit auf, weil es technisch sicher und fahrbereit ist sowie über alle Erlaubnisse und Genehmigungen verfügt. Bereits durch die Installation der beschriebenen Software und deren Einsatz für die Erwirkung der für die Betriebszulassung notwendigen Typengenehmigung weicht ein Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2018 – 18 U 134/17 –, juris Rn. 11; nunmehr auch BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 17 = MDR 2019, 416). Ein vernünftiger Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs, auf dessen Erwartungshorizont es ankommt ( Faust , in: BeckOK, BGB, 46. Ed., Stand: 01.05.2018, § 434 Rn. 72), kann in berechtigter Weise davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung der Stickoxidausstoß reduziert wird. Ebenso darf ein vernünftiger Durchschnittskäufer davon ausgehen, dass ein Fahrzeug zu Recht zugelassen oder zumindest zulassungsfähig ist sowie die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt worden sind (OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2017 – 18 U 112/17 –, juris Rn. 36 = NZV 2018, 72 = NJW-RR 2018, 373; BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren macht. Denn ein vernünftiger Durchschnittskäufer hat darüber nahezu nie Vorstellungen. Er darf jedoch darauf vertrauen, dass sämtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für das Fahrzeug und den im Fahrzeug eingebauten Motor rechtskonform und ordnungsgemäß erlangt worden sind. Beim Abschluss des Kaufvertrags durfte die Klägerin mithin davon ausgehen, dass sich die Beklagte als Hersteller des Motors rechtmäßig verhalten hat. Für die Mangelhaftigkeit des erworbenen Fahrzeugs kommt es weder darauf an, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro-5-Abgasnorm hinsichtlich des Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software einzuhalten vermag, noch steht der Annahme eines Sachmangels im vorgenannten Sinne entgegen, dass der Betrieb des erworbenen Fahrzeugs im realen Straßenverkehr nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand zu vergleichen ist und die für die Einhaltung der Euro-5-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sein mögen. Denn all dies ändert nichts daran, dass das Fahrzeug bereits durch die verwendete Manipulations-Software in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs abweicht und dass die Abweichung einen auch für den vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betraf (OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2017 – 18 U 112/17 –, juris Rn. 40 = NZV 2018, 72 = NJW-RR 2018, 373). Es handelt sich auch bei der im Fahrzeug der Klägerin installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 12). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Software einen Einfluss auf das EG-Typengenehmigungsverfahren hat. Denn dieser Gesichtspunkt führt nach der oben erörterten Rechtslage gerade nicht zu einer anderen Bewertung der Mangelhaftigkeit. Auch darüber hinaus vermag eine solche Argumentation nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte eine solche Motorsteuerungssoftware mit vermutlich nicht unerheblichen Kosten überhaupt entwickelt und letztlich ohne Offenlegung vor der Prüfung verwendet hat. Die dadurch bedingte Inkaufnahme nicht vorhersehbarer – erheblicher – wirtschaftlicher und rechtlicher Risiken lässt sich nur so erklären, dass die Beklagte den Eindruck erwecken wollte, dass ihre Motoren im Vergleich zu anderen Motoren deutlich weniger Schadstoffe ausstoßen. Zudem droht der Klägerin gem. § 5 FVZ die Betriebsuntersagung durch die zuständige Behörde, sofern das Software-Update nicht installiert wird. (2) Selbst wenn ein Software-Update installiert worden wäre, keine Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung und der Betriebsuntersagung droht und das Fahrzeug im Übrigen unter keinem Mangel bzw. Schaden leidet, also insbesondere keinen Wertverlust erlitten hat und trotz der Installation des Software-Updates kein erhöhter Kraftstoffverbrauch und kein vorzeitiger Motorschaden zu erwarten ist, stellt die Verwendung der Software und deren Einsatz für die Erwirkung der für die Betriebszulassung notwendigen Typengenehmigung einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar. Denn ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 402/02 –, juris Rn. 41 = NJW 2004, 2971). Insofern ist anerkannt, dass nicht nur das Vermögen als ökonomischer Wert, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts geschützt wird ( Wagner , in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 42). § 826 BGB bewirkt daher auch einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, NJW-RR 2005, 611 [612]). Deshalb stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Der Schaden liegt dann bereits im – durch falsche Angaben erschlichenen – Vertragsschluss, nicht erst in dadurch eintretenden wirtschaftlichen Folgen. Der Schaden besteht damit in dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Diese Täuschung greift in die von § 826 BGB geschützte Handlungsfreiheit der Klägerinund damit in ihre Willens- und Vertragsfreiheit ein. Die Klägerin hat u. a. vorgetragen, dass sie bei Kenntnis der Software und deren Funktionsweise sowie bei Kenntnis über die falschen Angaben über den Schadstoffausstoß das Fahrzeug nicht erworben hätte. Auch wenn die Beklagte dies mit Nichtwissen bestreitet, kann davon ausgegangen werden. Als innere Tatsache und Motiv zur Handlung einer Partei ist dies nicht dem Beweis zugänglich. Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht hierauf ankam, diese Motive also nicht bei der Kaufentscheidung beeinflussend waren, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn diese Motive für die Klägerin nicht kaufentscheidend waren, hätte sie den Kaufvertrag über das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels so nicht geschlossen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn ein vernünftiger Durchschnittskäufer würde sich auf den Kauf eines Fahrzeugs, dem gegebenenfalls ein Entzug der Zulassung, ein Wertverlust oder gegebenenfalls durch das Software-Update bedingte weitere Mängel drohen und das dadurch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, unter keinen Umständen einlassen. Die Klägerin hat danach bereits durch den Vertragsschluss einen Schaden erlitten. Da der Schadenersatzanspruch der Klägerin bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann im Übrigen in der erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 -18 U 70/18, juris Rn. 47 = MDR 2019, 222, 223). cc) Die von der Beklagten eingebaute Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. Es handelt sich um eine verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 12ff). Die von der Beklagten vertretene Auffassung, es liege keine Abschalteinrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, sondern eine innermotorische Maßnahme darstelle, greift nicht durch. Das europäische Recht ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen. Insbesondere die Erwägungsgründe 5 und 6 der VO (EG) 715/2007 bestätigen, dass die Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte beitragen soll, wozu insbesondere eine erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erforderlich sei. Es ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur die nachgelagerte Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die abgasbezogenen Maßnahmen innerhalb des Motors, also die Abgasrückführung, umfassen sollte. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung (sog. Modus 1) außer Kraft, sodass der Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb (sog. Modus 0) höher ist als auf dem Prüfstand. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung dürfte ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen darstellen. Es ist offensichtlich, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Motoren und Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung so programmiert ist, wie es auch im normalen Fahrbetrieb der Fall ist. Ansonsten würden Manipulationen sehenden Auges in Kauf genommen und eine Vergleichbarkeit wäre selbst unter den dem normalen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht möglich. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung muss deshalb als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden. dd) Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. (1) Einem Unternehmen wird zunächst das Verhalten und Wissen von Organen gem. § 31 BGB zugerechnet (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris = WM 2016, 1975). Bei dem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen betrifft dies gem. § 76 AktG das Verhalten des Vorstands und aller Vorstandsmitglieder. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine juristische Person darüber hinaus auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen haftet, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1962, VI ZR 210/61 = VersR 62, 664; BGH, Urt. v. 30.10.1967, VII ZR 82/65, juris = BGHZ 49, 19; BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris = WM 2016, 1975). Es ist nicht notwendig, dass die betreffende Person in der geschäftsführenden Verwaltung tätig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der aufgrund der Organisation der juristischen Person eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und dementsprechend ein gewisses Maß von Eigenverantwortung für einen größeren Verwaltungsbereich hat. So hat etwa die Rechtsprechung die Haftung einer juristischen Person auf Sachbearbeiter erstreckt, denen wichtige Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind (vgl. RG, Urt. v. 14.03.1939, III 128/37, juris = RGZ 162, 129), sowie auf einen Chefarzt eines Krankenhauses und einer Krankenhausabteilung und dessen Vertreter, wenn sie im medizinischen Bereich weisungsfrei arbeiten (BGH, Urt. v. 22.04.1980, VI ZR 121/78, juris = BGHZ 77, 74). Ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge entwickelt und herstellt, haftet daher insbesondere für solche Personen, denen innerhalb der Unternehmensstruktur leitende und eigenverantwortliche Tätigkeiten bezüglich der Fahrzeugentwicklung, auch hinsichtlich zentraler Bauteile wie Motoren, der Produktsicherheit, der Genehmigungsverfahren und der Produktion übertragen sind. (2) Die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 BGB setzt demnach voraus, dass eine solche, unter II. 1. b) dd) (1) genannte Person den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris = WM 2016, 1975). Dies hat die Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. (a) Die Beklagte kann sich allerdings nicht mit einem einfachen Bestreiten genügen, wenn die Klägerin die Erfüllung der Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 826 BGB durch eine von § 31 BGB erfasste Person hinreichend substantiiert behauptet. Die Klägerin hat nämlich keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht weiter im Einzelnen vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für den Einbau des Motors mit der Manipulations-Software gefallen ist sowie wann und wem diese Entscheidung weiter zur Kenntnis gebracht wurde. Die Klägerin hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Insoweit hat sie nur den ihr zuzumutenden Vortrag zu erbringen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob ihr Vortrag greifbare Anhaltspunkte für ihre Behauptung liefert (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vorb. § 284 Rn. 34). Die Klägerin hat einen ihr zuzumutenden hinreichend substantiierten, greifbare Anhaltspunkte enthaltenen Vortrag erbracht. Sie hat dargelegt, dass im Jahr 2011 der damalige Entwicklungsvorstand der Marke Kenntnis von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerung gehabt. Der Vorstand der Beklagten sei zudem vor Markteinführung des Motors informiert gewesen, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Die Klägerin hat damit im Rahmen des ihr Zumutbaren vorgetragen, welche Personen ihrer Auffassung nach Kenntnis von der Manipulation hatten und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors veranlasst haben. (b) Sind wie hier greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung vorgetragen, kann sich die Beklagte nicht mit einfachem Bestreiten begnügen. Denn es geht um Umstände, die die interne Organisation der Beklagten betreffen und in die die Klägerin keinen Einblick haben kann. Die Beklagte muss sich dann gem. § 138 Abs. 2 und 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hat bzw. hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, erklären. Ein solcher Vortrag ist der Beklagten auch zumutbar. Die Beklagte hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der streitgegenständlichen Software sowie im Zusammenhang mit einer etwaigen Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Vortrag der Klägerin ist daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Es ist davon auszugehen, dass der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, jedenfalls aber der ehemalige Entwicklungsvorstand der Marke seinerzeit Kenntnis von der Software hatten. (aa) Die Beklagte hat darzulegen, wie es zu der Planung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Der Vortrag der Beklagten, dass die Ermittlungen und Untersuchungen, welche u. a. durch externe Kanzleien geführt würden, noch andauerten und bisher keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der streitgegenständlichen Software Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst hätten, reicht insoweit nicht aus. Die Beklagte trägt schon nicht vor, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Angesichts des Zeitablaufs von bald vier Jahren seit dem öffentlichen Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Behauptungen der Klägerin entgegenzutreten, unzureichend. Gleiches gilt für den Vortrag, dass die Sachverhaltsermittlungen zur Kenntnis damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts noch nicht abgeschlossen seien. Es hätte der Beklagten jedenfalls oblegen, den gegenwärtigen Stand dieser Ermittlungen darzulegen. Zu einer substantiierten Darlegung durch die Beklagte hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung von enormer wirtschaftlicher und rechtlicher Reichweite und mit ebenso großen Risiken handelt. Deshalb ist kaum anzunehmen, dass sie von einzelnen am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwicklern in eigener Verantwortung getroffen worden ist. Es erscheint völlig fernliegend, dass der millionenfache Einbau der Software ohne Wissen und Wollen des Vorstands erfolgen konnte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Einbau der Software in Millionen von Motoren und Fahrzeugen nicht nur in Europa geschah. (bb) Wurde diese weitreichende Entscheidung nicht vom Vorstand, sondern – den Vortrag der Beklagten unterstellt – nach derzeitigem Ermittlungsstand von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch in diesem Fall ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn die Beklagte bestreitet einerseits, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – der ehemalige Entwicklungsvorstand der Marke, Vorstandsmitglied der Beklagten „im aktienrechtlichen Sinne“ gewesen sei, legt aber andererseits nicht dar, welche Position Herr K bekleidet hat und welche Personen unterhalb der Vorstandsebene Kenntnis von der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software hatten. Eine solche Darlegung war der Beklagten erst recht möglich und zumutbar. Denn die Beklagte trägt selbst vor, dass Untersuchungsergebnisse zu Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene und deren Tätigkeit und Kenntnis im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software vorhanden sind. (cc) Der Vortrag der Klägerin, dass der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, jedenfalls aber Herr K seinerzeit Kenntnis von der Software hatten, gilt daher als zugestanden. Damit ist zugleich festgestellt, dass die Zurechnung nicht aufgrund einer mosaikartigen Zusammensetzung von auf verschiedenen Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert werden muss (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, juris Rn. 23 =WM 2016, 1975). Denn aufgrund des unzureichenden Bestreitens der Beklagten, gilt der klägerische Vortrag auch insofern als zugestanden, dass die genannten Personen jeweils von dem gesamten Sachverhalt Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. Damit ist zugleich festgestellt, dass die Beklagte vorsätzlich handelte. ee) Die Klägerin wurde durch die Beklagte auch sittenwidrig geschädigt. (1) In objektiver Hinsicht kommt es darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Diese Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist es, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urt. v. 21.12.2004 – VI ZR 306/03 –, juris Rn. 13 = BGHZ 161, 361 = WM 2005, 426; BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, juris Rn. 22 = NJW 2017, 250). Eine solche Täuschung liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann der Beklagten auch nicht verborgen geblieben sein. Deshalb handelt es sich um eine bewusste Täuschung. (2) Hinzutreten zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich anzusehen. Gerade für die Klägerin – wie sicherlich auch für den weit überwiegenden Teil der Fahrzeugerwerber – als Laien auf dem Gebiet der Automotoren war es keinesfalls möglich, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines Fahrzeugs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. (3) In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis ist beim Vorstand oder einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu bejahen. ff) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die sittenwidrige Schädigung kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin war. Nach den obigen Ausführungen ist insbesondere die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen hierüber getroffen wurden. c) Die Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB scheidet weder aus, weil die Beklagte nicht gegen individualschützende Vorschriften verstoßen hat, noch, weil etwaige andere Ansprüche der Klägerin gegen Dritte bestehen. Die Haftung aus § 826 BGB hängt gerade nicht davon ab, gegen welche Normen der Schädiger verstoßen hat. Ferner schließt das etwaige Bestehen von Ansprüchen gegen Dritte deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nicht aus. d) Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz. Die Beklagte hat sie so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erstattet. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 22.520 EUR hat sich die Klägerin jedoch aufgrund eines durch die Nutzung erlangten Vorteils eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Auch die Nutzung eines im dargestellten Sinne mangelhaften Kraftfahrzeuges stellt einen Gebrauchsvorteil dar (vgl. zur Bedeutung dieses Kriteriums nur Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 1161ff, 3560ff). Zudem hätte, wenn die Klägerin statt des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug erworben hätte, dieses mittlerweile einen entsprechenden Wertverlust erlitten. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 130.415 km auf. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs kann von einem Gericht aufgrund der Vielzahl von Einzelentscheidungen auch ohne besondere Sachkunde gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Das Gericht schätzt die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 250.000 km. Unter Annahme der geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km und der von der Klägerin gefahrenen 130.415 km ergibt sich nach der für den Gebrauchsvorteil einschlägigen Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer voraussichtliche Gesamtlaufleistung (Reinking/Eggert a.a.O., Rn. 1166) ein Nutzungsersatz in Höhe von 11.747,78 EUR. Im Umfang der von der Klägerin zu gering bezifferten Nutzungsentschädigung unterliegt die Klage daher der Abweisung. e) Darüber hinaus ist der Klägerin auch durch die Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeuges einen Schaden insoweit entstanden, als sie Finanzierungskosten in Höhe von 1.872,58 Euro aufwenden musste. Auch diese hat die Beklagte zu erstatten. f) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 4 % des von ihm gezahlten Kaufpreises ab dem Tag der Übergabe des Fahrzeuges an sie bzw. schon ab dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrages zu. Ein solcher, auf § 849 BGB gestützter Anspruch besteht nicht. Nach dieser Bestimmung kann der Verletzte, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Vorliegend ist der Klägerin keine Sache entzogen worden. Dem steht bereits entgegen, dass sie das Fahrzeug nicht aus eigenen Mitteln bezahlt, sondern finanziert hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin, hätte sie nicht das streitgegenständliche Fahrzeug erworben, ein anderes Fahrzeug erworben hätte. Auch für dieses hätte sie einen - vermutlich in gleicher Größenordnung liegenden - Kaufpreis entrichten müssen, so dass sie auch in diesem Fall Nutzungen hieraus nicht hätte ziehen können. Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Denn sie hat der Beklagten vorprozessual nicht die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Ihr stehen daher Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu, § 291 BGB. 2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Mit der Annahme der von der Klägerin geschuldeten Gegenleistung – die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs – befindet sich die Beklagte seit dem 12.01.2019 in Verzug, nachdem ihr am Vortrag die Klageschrift zugestellt worden ist, in der die Klägerin Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges angeboten hat. Soweit ausdrücklich nur von einer Rückgabe des Fahrzeuges die Rede ist, ist dies dahin auszulegen, dass auch eine Rückübereignung angeboten wurde. Aus den unter 1. ausgeführten Gründen war die Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des genannten Fahrzeugs zu zahlen. Ein wörtliches Angebot gem. §§ 293, 295 BGB war ausreichend, um den Annahmeverzug auszulösen, da die Beklagte keine Bereitschaft angezeigt hat, dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin zu entsprechen und die Leistung der Klägerin anzunehmen. Die Beklagte hat auf das wörtliche Angebot der Klägerin nicht reagiert und ist insbesondere ihrer Mitwirkungspflicht durch Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht nachgekommen. Damit hat die Klägerin der Beklagten die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten (vgl. Emmerich , in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 320 Rn. 37; Ernst , in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 286 Rn. 24). 3. Die Beklagte ist aus § 249 BGB weiter verpflichtet, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Klägerin durfte sich vorliegend zur vorgerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen. Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich jedoch der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2008, 1888). Das ist vorliegend ein Gegenstandswert von 12.644,80 Euro. Die Kammer hält in Fällen der vorliegenden Art einen Steigerungssatz von 1,3 für angemessen, erforderlich und ausreichend. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin heben sich von dem Durchschnitt der Fälle nicht dergestalt ab, dass eine Überschreitung dieses Satzes erforderlich wäre. Eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist nicht dargetan, auch sonst nicht ersichtlich. Fälle der vorliegenden Art stellen zudem ein Massengeschäft dar - alleine bei der erkennenden Kammer sind trotz einer umfangreichen Sonderzuständigkeit bislang weit über 100 Fälle anhängig geworden -, das von den Prozessbevollmächtigten - vorliegend auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Verwendung von Textbausteinen für eine Vielzahl von Verfahren betrieben wird. Auch wenn diese Fälle daher möglicher Weise ursprünglich eine besondere Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht aufgewiesen haben mögen, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ist dies jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr zu erkennen. Die 1,3-fache Gebühr einschließlich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer liegt somit bei 958,19 Euro. 4. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht mehr. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 24.392,58 EUR festgesetzt. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben dem Zug um Zug Leistungsantrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu. Der Annahmeverzug stellt ein rechtlich unselbständiges Element der Leistungsverpflichtung dar. Die Feststellung des Annahmeverzugs wirkt deshalb nicht streitwerterhöhend. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . L als Einzelrichter