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Urteil

12 O 328/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0221.12O328.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Gebrauchtwagenkauf. Er kaufte am 14.10.2015 bei der Firma B GmbH & Co. KG einen PKW B Q3 zu einem Kaufpreis von 29.000,00 €. Das Fahrzeug wurde am 15.10.2014 mit einem Kilometerstand von 6782 km ausgeliefert. Das Fahrzeug wurde von der B AG hergestellt. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dieser steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Abgasrückführungssystem des Motors (AGR-System) verfügt über zwei Betriebsmodi. Beim NOX-optimierten Modus 1 kommt es auf dem Prüfstand zu einer relativ hohen Abgasrückführung, während die Abgasrückführungsrate beim Modus 0 (im realen Fahrbetrieb) geringer ist. Die Beklagte entwickelte ein Update, das zwischenzeitlich an dem klägerischen Fahrzeug durchgeführt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungswertersatzes bis zum 26.07.2018 und zur Abholung des Fahrzeuges auf. Das Fahrzeug weist eine Laufleistung von 88.797 km auf. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Abschalteinrichtung eingebaut, um die strengen Voraussetzungen der Abgasnorm zu erfüllen. Sie habe aus Gewinnstreben und zur Erreichung der Marktführerschaft gehandelt. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von dem Einbau gehabt. Er habe auch gewusst, dass das Fahrzeug nicht zulassungsfähig war, nicht über eine EU-Typengenehmigung verfügte und die EU-Konformitätsbescheinigung unzutreffend sei. Das Fahrzeug habe einen erheblichen Wertverlust erlitten. Das Tochterunternehmen der Beklagten als Herstellerin nehme durch die Ausstellung der Typengenehmigung besonderes Vertrauen in Anspruch. Die Beklagte habe den Kläger über die Gesetzeskonformität des Fahrzeuges getäuscht, indem sie das Fahrzeug ohne Hinweis auf die Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe. Die Täuschung sei der Beklagten auch nach § 31 BGB zurechenbar. Dem Kläger sei durch Abschluss des Kaufvertrages ein Schaden entstanden. Der Kläger habe bei dem Erwerb des Fahrzeuges nachgefragt, ob das Fahrzeug von der Dieselproblematik betroffen sei, dies sei verneint worden. Die Nachrüstung sei nicht geeignet, die vorgegebenen Werte zu erreichen und würde darüber hinaus zu weiteren Problemen führen. Er habe Aufwendungen in Höhe von 1.678,59 € in Bezug auf das Fahrzeug gehabt, diese seien zu erstatten. Er meint, ihm stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz zu. Es bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB, da das Verhalten der Beklagten sittenwidrig sei. Gleichzeitig hafte die Beklagte aus § 311, 280 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB und §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.000,00 € abzüglich eines angemessenes Nutzungswertersatzes in Höhe von 4.822,28 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw B Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8U3ER107326 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen aus dem Kaufpreis In Höhe von 29.000,00 € in Höhe von 4 % p.a. seit dem 14.10.2015 bis zum 26.07.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2018, mindestens jedoch 4 %, zu zahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.678,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten 1.642,20 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Sie behauptet, eine Entziehung der Typengenehmigung sei nicht zu befürchten. Ein entsprechendes Software-Update sei vom Kraftfahrtbundesamt mit Freigabebestätigung freigegeben worden. Hierdurch seien keine negativen Auswirkungen zu befürchten. Die vorgegeben Grenzwerte würden eingehalten. Die Entscheidung über die Verwendung der Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Im Mai 2013 sei eine entsprechende Kenntnis des Vorstands nicht gegeben gewesen. Im Zeitpunkt der Kaufvertragsschluss hätte der Kläger wegen der ad-hoc Mitteilung vom 22.09.2015 bereits Kenntnis von dem Einsatz der Software haben müssen, so dass die fehlende Kenntnis nicht für den Vertragsschluss hätte ursächlich werden können. Der Kläger müsse sich die Nutzungen des Fahrzeuges anrechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Das angerufene Gericht ist nach § 32 ZPO zuständig. Nach dem klägerischen Vortrag lag der Erfolgsort im Bezirk des angerufenen Gerichts, da der Abschluss des Vertrages in dem Bezirk des hiesigen Landgerichts erfolgt ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung. Dies folgt daraus, dass nicht die Beklagte, sondern die B AG Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Daher kommt allenfalls eine Haftung der AG in Betracht. Bezüglich der Beklagten fehlt es dagegen bereits an einer Einwirkung auf den Kläger und seine Kaufentscheidung, aus der sich eine Haftung der Beklagten ergeben könnte (OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 – 8 U 46/18). 1) Vertragliche Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte die Kaufentscheidung des Klägers beeinflusst haben könnte. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin des Klägers noch Herstellerin; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie für das streitgegenständliche Fahrzeug (etwa durch Prospekte) geworben hat. 2) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Insofern trägt der Kläger schon nicht vor, dass die Beklagte ihr gegenüber irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, sie also von dieser getäuscht worden ist. Auch eine Täuschung durch Unterlassen liegt nicht vor, weil eine Aufklärungspflicht allenfalls die Herstellerin des Fahrzeuges treffen könnte. Eine Garantenstellung der Beklagten liegt nicht vor. 3) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EU-Richtlinie 2007/46/46 EG und der EG-VGV besteht, unabhängig von der Frage nach dem Schutzgesetzcharakter, nicht, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich von der Herstellerin des Fahrzeugs erteilt wird. Dies ist nicht die Beklagte. 4) Auf § 16 UWG kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen, weil er nicht vorträgt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten beworben wurde. 5) Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 826 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung käme zunächst durch die Herstellerin des Fahrzeugs in Betracht. Jedenfalls ist es aber nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste. Der Verweis des Klägers auf § 31 BGB führt insoweit nicht weiter, da die Beklagte kein Organ der B AG ist. Vielmehr müsste ein Fall einer Durchgriffshaftung vorliegen. Diese setzt aber zum Beispiel den Missbrauch der Rechtsform oder den Entzug von Kapital und eine dadurch bedingte Insolvenz voraus. Für Vergleichbares ist hier nichts ersichtlich. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. III. Streitwert: 30.675,59 € I