Urteil
12 O 313/18
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:0221.12O313.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens LG Aachen – 12 OH 14/16 - tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens LG Aachen – 12 OH 14/16 - tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T A T B E S T A N D Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bzw. aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der Beschädigung ihres Eigentums geltend. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes der T in 52146 Würselen. Im November 2011 wurde mit Bauarbeiten an dem medizinischen Zentrum der Städteregion Aachen in Würselen begonnen. Dabei sollten ein Anbau und ein Hubschrauberlandeplatz an dem Zentrum errichtet werden. Der bei den Bauarbeiten angefallene Bodenabhub wurde durch den Einsatz von Schwerlastverkehr über die T abgeleitet. Die Entscheidung über die Strecke für den Abtransport des Erdaushubs wurde zwischen dem Fachbereich 4 (Straßenbau) der Beklagten, dem U GmbH und der Polizei durch Besprechungen und Ortsbesichtigungen getroffen. Um den Lkws den Transport über die T zu ermöglichen, wurde dort ein absolutes Halteverbot eingerichtet. Während des Einsatzes des Schwerlastverkehrs kam es zu einer Beschädigung der Gebäudesubstanz am Haus der Kläger. Dabei traten Risse an den Verbindungsstellen der Wände auf. Die Kläger ließen die Schäden durch den Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Q2 begutachten. Eine Besichtigung des Wohnhauses der Kläger fand erstmals im Juli 2013 statt. Dieser stellte im Verlauf seiner Begutachtung fest, dass die Risse in den Wänden in Zusammenhang mit dem für die Bauarbeiten am medizinischen Zentrum benötigten Schwerlastverkehr stünden. Nach einer Zweituntersuchung bestätigte der Sachverständige mit Schreiben vom 27.12.2013, dass eine Bewegung des Mauerwerks in Richtung Straße stattgefunden habe. Die Kläger leiteten daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches unter dem Aktenzeichen 12 OH 14/16 vor dem Landgericht Aachen geführt wurde. Mittels des selbständigen Beweisverfahrens sollte die Existenz der Schäden am Hausgrundstück und deren Ursache sowie die möglichen Maßnahmen und die Kosten für die Beseitigung der Schäden durch einen Sachverständigen geklärt werden. Die Kläger behaupten, die Risse in den Wänden ihres Hauses seien durch den erheblichen Straßenlastverkehr, der durch die Bauarbeiten am medizinischen Zentrum bedingt worden sei, verursacht worden. Die T sei eine Anliegerstraße, die nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht für eine intensive Belastung durch Schwerlastverkehr geeignet sei. Vor den Bauarbeiten sei die Straße durch ein entsprechendes Verbotsschild für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 7,5 t gesperrt gewesen. Dieses Schild sei durch die Beklagte zu Beginn der Bauarbeiten entfernt worden. Zudem habe der Schwerlastverkehr im Bereich des Wohngrundstücks der Kläger so weit ausholen müssen, dass dadurch der schmale Gehweg neben der Straße befahren worden sei. Dass der Weg in Verlängerung der T in Fahrtrichtung der Straße N als Alternative für den Schwerlastverkehr nicht geeignet gewesen sei, wird von den Klägern mit Nichtwissen bestritten. Dieser Weg sei zuvor von den ansässigen Bauern mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen befahren worden. Selbst wenn die Beklagte diesen Weg als nicht geeignet angesehen habe, sei kein Unterschied zwischen diesem und der T festzustellen. In der Einfahrt der E Straße, die zu der T4 führt, sei in der Zwischenzeit ein Schild angebracht worden, durch welches ein absolutes Durchfahrverbot angeordnet geworden sei. Das mit Beginn der Bauarbeiten von den Beklagten errichtete Parkverbot in der T habe länger als nur bis zum 30.04.2012 bestanden. Ein Abzug hinsichtlich der Hauptforderung sei nicht vorzunehmen, da die Renovierungsarbeiten zum Zeitpunkt der Beschädigung weniger als 20 Jahre her seien. Im Jahr 1994 sei das Nebengebäude auf dem Wohngrundstück der Kläger mit einer zum Nachbargrundstück ausgerichteten neuen Wand versehen worden. Bei diesen Umbauarbeiten seien alle Wände neu verputzt und gestrichen und es sei eine Gipskartondecke eingebaut worden. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe durch die Genehmigung des Neu- und Umbaus des medizinischen Zentrums und die Freigabe der T für die An- und Abfahrt des Schwerlastverkehrs zur Baustelle, ihre Verkehrssicherungspflicht als Trägerin der Straßenbaulast verletzt. Aus dieser Verletzung habe sich ein Schadensersatzanspruch für die Kläger ergeben. Das Verschulden der Beklagte sei sich durch die Auswahl des Transportweges begründet. Denn bei dem Verbindungsweg zwischen der T und N habe keine Gefahr für angrenzende Gebäude bestanden. Zudem sei die Benutzung der T ursächlich für die Rissbildung an den Wänden des Hauses der Kläger. Der Schwerlastverkehr sei von 2011 bis 2014 über die T geführt worden. Bei einem Zeitraum von über 3 Jahren sei nicht von einer zeitlichen Begrenzung auszugehen. Die Einrede der Verjährung sei vorliegen nicht einschlägig, denn die Verjährungsfrist sei durch das selbständige Beweisverfahren gehemmt geworden. Die Klage sei noch vor Ablauf der Hemmungswirkung erhoben worden. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.05.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.086,23 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie sei an der Trägergesellschaft des Krankenhauses nicht beteiligt und daher nicht verantwortlich für die Beauftragung des Transportunternehmens. Nach eingehenden Besprechungen und Ortbesichtigungen sei die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geh-/Radweg in Verlängerung der T in Fahrtrichtung der Straße N aufgrund des Unterbaus nicht für den Baustellenverkehr geeignet sei. Aus diesem Grund sei der Weg nicht für den Baustellenverkehr freigegeben worden. Die einzige Möglichkeit für den Abtransport des Erdaushubs habe über die T bestanden. Für die T habe zuvor kein Verbot für die Nutzung durch Fahrzeuge über ein bestimmtes Gewicht bestanden. Die Beklagte habe nach den Besprechungen und Ortsbesichtigungen angenommen, dass keine Schäden an der Straße selbst oder an den neben der Straße befindlichen Gebäuden zu befürchten seien. Die Rissbildung in den Hauswänden der Kläger sei nicht durch die Erschütterungen durch den Schwerlastverkehr entstanden. Ein durch die Beklagte erteiltes absolutes Halteverbot habe für die T nur vom 17.01.2012 bis zum 30.04.2012 werktags von 7 bis 17 Uhr bestanden. Der Schwerlastverkehr für den Transport des Bauaushubs habe am 12.04.2012 geendet. Für die Anlieferung von weiteren Materialien an die Baustelle sei das Halteverbot nicht erforderlich gewesen. Dass in der E Straße inzwischen ein Verkehrszeichen Nr. 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) angebracht wurde, sei unerheblich, denn nach dem Zusatzzeichen sei Anliegerverkehr von dem Verbot ausgenommen. Zudem sei bei der Hauptforderung ein angemessener Abzug „Neu für Alt“ erforderlich. Es seien keine Renovierungsarbeiten durch die Kläger vorgenommen worden. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ihre Amtspflicht nicht verletzt. Für die Rissbildung in den Hauswänden seien nach den Ausführungen des Gutachters auch die Setzungen im Bereich der Gründungen und die Temperatureinwirkungen möglich. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Akte des Landgerichts Aachen 12 OH 14/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C2 vom 21.02.2018 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte weder aus §§ 839 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff einen Anspruch auf Ersatz der Schäden an ihrem Haus. 1) Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 GG verletzt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die T für den Schwerlastverkehr freigegeben hat. Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 BGB. Etwas andere gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 19.05.1958 – III ZR 211/56; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 23.01.2014 - 4 U 387/12). Der Beklagte obliegt als Trägerin der Straßenbaulast nach § 9a Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen und Wege, soweit es sich dabei um Gemeindestraßen handelt. Diese gem. § 9a Abs. 1 S. 1, 2 StrWG inhaltlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht entspricht aber inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 14.01.2016 – 4 U 69/15). Aus der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich für die Beklagte die Verpflichtung als Trägerin der Straßenbaulast, die Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Verkehrsflächen unabhängig von deren baulichen Beschaffenheit drohen (Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, 8. Aufl. 2017, § 839 BGB, Rn. 50). Daraus folgt, dass die Beklagte grundsätzlich eine Pflicht dahingehend hat, dass sich die örtlichen Straßen in einem verkehrsgerechten Zustand befinden. Durch die Entscheidung den Schwerlastverkehr der Bauarbeiten am medizinischen Zentrum der Städteregion Aachen über die T zu führen, hat die Beklagte nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Zur Ermittlung der geeignetsten Strecke für den Abtransport des Erdaushubs hat sich die Beklagte durch vorherige Besprechungen und Ortsbesichtigungen ausreichend informiert. Um ihren Pflichten nachzukommen musste die Beklagte bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Streckenauswahl, vor allem die Gegebenheiten der möglichen Straßen beachten. Als Alternative zur Nutzung der T kam dabei lediglich der Geh-/Radweg in Verlängerung der T in Betracht. Nach eingehender Überprüfung wurde von dem zuständigen Fachbereich der Beklagten jedoch festgestellt, dass dieser Weg von seinem Unterbau her nicht für den Abtransport des Erdaushubs durch den Schwerlastverkehr geeignet war. Dagegen spricht auch nicht, dass die T laut dem Sachverständigengutachten von ihrem Aufbau her für eine regelmäßige Belastung durch Schwerlastverkehr nicht geeignet sei. Da es für die Beklagte keine Alternative für die Ableitung des Baustellenverkehrs gab, musste sie sich für diejenige Straße entscheiden, die ihr dafür am geeignetsten erschien. Bei dieser Beurteilung hat sich die Beklagte auf die T festgelegt, obwohl diese als Anliegerstraße an sich nicht für den regelmäßigen Schwerlastverkehr ausgerichtet war. Die Nutzung der Straße für den Schwerlastverkehr war jedoch für die Dauer der Baumaßnahme beschränkt. Darüber hinaus lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass neben der Straße auch die angrenzenden Gebäude in ihrer Substanz beschädigt würden. Dies konnte erst nachträglich durch Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger festgestellt werden. Dass die Nutzung der T vorher für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 7,5 t verboten war, konnte von den Klägern nicht hinreichend dargelegt werden. Nach den Ausführungen der Beklagten, ist jedoch ersichtlich, dass trotz eines vorherigen Fahrverbots für den Schwerlastverkehr in der T, dieses für die Zeit der Bauarbeiten hätte aufgehoben werden müssen. Denn die T stellte den nutzbaren Weg für den Abtransport des Bodenabhubs dar. Zudem wäre durch ein solches Verbotsschild der Verkehr für Anlieger freigegeben worden. Zu diesen Anliegern wäre ebenfalls der Schwerlastverkehr zu der Baustelle gezählt worden. Bei der Auswahl der Straße ist die Beklagte davon ausgegangen, dass weder die Straße selbst noch die an der Straße angrenzenden Gebäude durch den Schwerlastverkehr beschädigte werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht macht eine solche Abwägung auch nur dann erforderlich, wenn mit erheblichen Gefahren offensichtlich zu rechnen ist. Vorliegend konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass durch die Erschütterungen des Baustellenverkehrs neben Straßenschäden auch eine Beschädigung des Eigentums der Anwohner drohte. 2) Auch ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff steht den Klägern nicht zu. Die Entschädigung für enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff ist als Teil des richterrechtlich geprägten Staatshaftungsrechts anerkannt und schließt die Lücke zwischen rechtmäßiger Enteignung und rechtswidriger, schuldhafter Amtshaftung (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., Vorb. §§ 85 - 122 Rdnr. 8). Man unterscheidet zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Handeln. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 10.06.1952 – GSZ 2/52; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 903 Rn, 30). Aus enteignendem Eingriff kommt ein Entschädigungsanspruch in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; BGH Urt. v. 05.07.1965 – III ZR 173/64; v. 20.02.1992 – III ZR 188/90). Für einen solchen Anspruch aufgrund der von dem Schwerlastverkehr ausgehenden Erschütterungen mangelt es an einem positiven Tun seitens der Beklagten. Ein hoheitlicher Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum setzt ein positives Handeln der öffentlichen Gewalt voraus. Bei dem Schwerlastverkehr handelt es sich nicht um eine der Beklagten zurechenbare hoheitliche Maßnahme. Auch in der allgemeinen Zulassung der Anliegerstraßen für den Schwerlastverkehr ist kein entschädigungspflichtiger Eingriff zu sehen. Zwar sind die Verkehrsimmissionen i.S. des § 906 BGB, wozu nach dem Gesetzeswortlaut auch Erschütterungen zu zählen sind, die von einer in Betrieb genommenen öffentlichen Straße ausgehen, als öffentlich-rechtliche Einwirkungen zu beurteilen, da die Beeinträchtigung des Grundstücks durch Verkehrsimmissionen die unmittelbare Folge der hoheitlichen Eröffnung der vorbeiführenden Straße für den Kraftverkehr darstellt (vgl. BGH, NJW 1988, 900). Ein Anlieger hat wegen der von dieser ausgehenden Immissionen aber nur dann einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, wenn er schweren und unerträglichen Einwirkungen ausgesetzt ist, die die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2000 – 22 U 184/99; BGH, NJW 1988, 900). Das ist hier nicht der Fall. Das Haus der Kläger hat den üblichen Schwerlastverkehr unbeschadet überstanden. Der Schwerlastverkehr in der von den Klägern beanstandeten Art führt nicht zu einer unerträglichen, nicht hinnehmbaren Dauerbelastung. Durch die nur vorübergehende Nutzung durch Baustellenfahrzeuge während der Bauzeiten liegt schon keine „nachhaltige” Veränderung des Eigentums der Kläger vor. Die Erschütterungen haben nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu einer statischen Gefährdung des Gebäudes geführt. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann daher nicht festgestellt werden, dass die behaupteten Erschütterungen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen. Der Entschädigungsanspruch kann auch nicht daraus resultieren, dass die Beklagte es nach der Entstehung der Schäden an dem Haus der Kläger unterlassen hat, eine etwaige Schutzmaßnahme einzuleiten. Ein Unterlassen und Untätigbleiben der öffentlichen Hand erfüllt nur die Merkmale eines Eingriffs, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren ließe (BGH, NJW 1988, 478; BGH, NJW 1994, 858). Von einem qualifizierten Unterlassen in diesem Sinne kann nach der Rechtsprechung des BGH nicht gesprochen werden, wenn nicht eindeutig feststeht, welches konkrete Verhalten der öffentlichen Hand nach öffentlichem Recht geboten ist. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Kläger auf Unterbindung des Schwerlastverkehrs ist nicht ersichtlich. Der Schwerlastverkehr wurde vielmehr durch das zuständige Transportunternehmen und damit privatrechtlich organisiert. Somit wurden die eigentlichen Erschütterungen gar nicht durch die Beklagte verursacht. Die Kläger hätten vorliegen vielmehr gegen den Bauherren/Unternehmer vorgehen müssen, der für den Abtransport des Bauaushubs und damit auch für die Schäden an ihrem Haus verantwortlich war. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten dahingehend, die den Schutz des privaten Grundstücks der Kläger garantiert, gibt es nicht. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Streitwert: 3.990,00 EURO I