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Urteil

11 O 164/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2019:0130.11O164.17.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 20.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin für die Zeit zwischen dem 28.05.2017 und 15.11.2017 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 20.000,00 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zum Ausgleich außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren an die B AG EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen sowie alle zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem operativen Eingriff vom 17.09.2015 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 20.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin für die Zeit zwischen dem 28.05.2017 und 15.11.2017 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 20.000,00 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zum Ausgleich außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren an die B AG EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen sowie alle zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem operativen Eingriff vom 17.09.2015 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die am 20.04.1967 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund einer behauptet behandlungsfehlerhaften Operation am 17.09.2015. Die Klägerin musste sich bereits im Jahr 2011 aufgrund eines Mammakarzinoms einer Brustoperation mit anschließender Chemotherapie und Radiatio unterziehen. Im Anschluss erfolgte eine antihormonelle Therapie mit Tamoxifen. 2013 wurde durch den Beklagten zu 2) eine Adnektomie links und Zystenexstirpation sowie Salpingektomie rechts durchgeführt. Eine Hysterektomie und Abrasio folgten. Nachdem sich unter Tamoxifen bei der Klägerin Nebenwirkungen einstellten, wurde ihre Medikation seit dem Jahre 2013 auf das Medikament Enantone umgestellt, das sie bis Sommer 2017 einnahm. Im Juni 2015 ertastete die Klägerin einen Knoten in ihrem Genitalbereich. Sie stellte sich diesbezüglich mehrfach bei ihrer Frauenärztin Frau Dr. P vor, die von einem harmlosen Knoten ausging und zunächst von einer Entfernung abriet. Der Klägerin bereitete der Knoten große Sorgen. Auf Überweisung ihrer Frauenärztin stellte sie sich bei Herrn Dr. H vor. Dieser riet der Klägerin zur Entfernung des Knotens im Krankenhaus. Am 11.09.2015 wurde die Klägerin bei dem ihr bereits durch die vormalige Behandlung bekannten Beklagten zu 2) vorstellig, Chefarzt im Hause der Beklagten zu 1). Dieser untersuchte die Klägerin, ertastete einen beweglichen Knoten links neben der Klitoris und führte ein Ultraschall durch. Er hielt eine Operation für indiziert und vereinbarte einen Operationstermin. Am 16.09.2015 erfolgte morgens eine Narkosebesprechung und eine Aufklärung durch die Zeugin Y. Am Folgetag wurde die Klägerin um 7:00 Uhr morgens stationär aufgenommen. Die Operation fand um 8:00 Uhr statt. Unmittelbar postoperativ litt die Klägerin unter starken Wundschmerzen. Am 18.09.2015 wurde die Klägerin nach einer Abschlussuntersuchung durch den Beklagten zu 2) aus der stationären Behandlung entlassen. In den Abendstunden des 18.09.2015 litt sie gegen 21:00 Uhr unter Schüttelfrost und starken Schmerzen. Am nächsten Morgen bemerkte sie, dass ihr Genitalbereich angeschwollen und schwarz war. Sie wurde am 19.09.2015 in der Notaufnahme im Hause der Beklagten zu 1) vorstellig. Im Rahmen einer Untersuchung wurde ein starker Bluterguss festgestellt, der sich in der Folgezeit wieder besserte. Da die Wunde sich jedoch entzündete, musste die Klägerin täglich ab dem 21.09.2015 im Krankenhaus der Beklagten zur Säuberung und Behandlung der Wunde erscheinen. Darüber hinaus musste sie Antibiotika einnehmen. Nach 14 Tagen war die Wunde verheilt. Am 04.10.2015 begab sich die Klägerin erneut in die Notaufnahme der Beklagten zu 1), da sie sichtbare Veränderungen der Vulva bemerkte. Am Folgetag stellte sie sich aufgrund des Urlaubs des Beklagten zu 2) bei dessen Vertretung vor. Diese untersuchte die Klägerin, konnte jedoch nichts feststellen. Am 12.10.2015 und am 11.11.2015 wurde die Klägerin im Hause der Beklagten zu 1) vorstellig und gab an, die Berührung der Klitoris nicht zu spüren. Am 11.11.2015 gab sie zudem an, kein libidiöses Gefühl zu haben. Am 06.04.2016 stellte sich die Klägerin erneut vor. Die Klägerin konnte seit der Operation am 17.09.2015 kein befriedigendes Liebesleben mehr führen. Aufgrund der Narben an ihrer Vulva war sie physisch beeinträchtigt. Zudem litt sie unter einer psychischen Beeinträchtigung, die sich durch verlorene Lebensqualität, Lebensfreude, Lebenslust und den Rückzug von Freunden und Lebenspartner äußerte. Sie litt außerdem unter Schlaflosigkeit und Verlustängsten. Im April 2016 empfahl der Beklagte zu 2) der Klägerin, sich bei Herrn Dr. P2, dem Chefarzt der Klinik in X vorzustellen. Auf dessen Empfehlung erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 09.11.2016 bis zum 15.11.2016 am 10.11.2016 in einer dreistündigen Operation die mikrochirurgische Rekonstruktion der Klitoris der Klägerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, in die außergerichtliche Regulierung des Schadensfalles einzutreten. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.03.2017 ab. Die Klägerin behauptet, die Operation am 17.09.2015 sei nicht bzw. nur relativ indiziert gewesen. Es habe die Möglichkeit bestanden, den Tumor zu beobachten und seine Malignität durch eine Biopsie abzuklären. Der Beklagte zu 2) habe es behandlungsfehlerhaft unterlassen, den relevanten Tumor in der Operation zu entfernen. Vielmehr habe er einen weiteren, kleineren Tumor entfernt. Der Beklagte zu 2) habe die Klägerin kurz vor der Operation erneut untersuchen müssen, um festzustellen, wo der Knoten sich befunden habe. Darüber hinaus habe er den Knoten markieren müssen. Die Narbe sei 6 cm und damit zu lang, da der Knoten nur klein gewesen sei. Weiter habe der Beklagte zu 2) die Klitoris der Klägerin behandlungsfehlerhaft zumindest teilweise entfernt. Die Vulva sei optisch und funktionell entstellt und verstümmelt gewesen. Die für die sexuelle Erlebnisfähigkeit verantwortlichen Nerven seien durchtrennt worden. Es habe eine neue Verbindung mit der Klitoris hergestellt werden müssen. Ohne die Rekonstruktionsoperation wäre die Klägerin dauerhaft und nachhaltig in ihrer sexuellen Erlebnisfähigkeit gestört geblieben. Im beruflichen Bereich habe sie behandlungsfehlerbedingt unter Beeinträchtigungen wie Konzentrationsschwäche, Fehlerquellen, Schlaflosigkeit und Zukunftsängsten gelitten. Die Klägerin sei verharmlosend und nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Operation, insbesondere ihre Folgen wie die Beeinträchtigung des Gefühlslebens, die Narbenbildung im Intimbereich und den Funktionsverlust der Klitoris, aufgeklärt worden. Ihr sei kein Aufklärungsbogen vorgelegt worden. Diesen habe sie erst mit Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2017 erhalten, so dass vermutet werden müsse, dass die handschriftlichen Passagen nachträglich eingetragen worden seien. Aufgrund der relativen Indikation hätte sie auch über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden müssen. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sie sich nicht operieren lassen, sondern für eine engmaschige Kontrolle, Beobachtung und Biopsie entschieden. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 € für angemessen. Die Klägerin hat mit der der Beklagten zu 1) am 27.05.2017 zugestellten Klage zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen und beantragt, 1) diese zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber EUR 30.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 11.09.2015 bis zum 05.10.2015 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht von dem Klageantrag zu 1) umfasst ist und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden und 3) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.789,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017, dem Beklagten zu 2) zugestellt am 15.11.2017, hat die Klägerin ihre Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert, die zuvor gestellten Anträge angepasst und teilweise neu gefasst und beantragt, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 11.09.2015 bis zum 05.10.2015 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht von dem Klageantrag zu 1) umfasst ist und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden und 3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.789,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 hat die Klägerin den Antrag zu 2) im Hinblick auf materielle Schäden auf „weitere Schäden“ begrenzt und den Antrag zu 3) auf Zahlung an die B AG umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 11.09.2015 bis zum 05.10.2015 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden weiteren materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht von dem Klageantrag zu 1. umfasst ist und diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die B AG EUR 1.789,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei durch die Zeugin Y ausführlich über den geplanten Eingriff aufgeklärt worden. Hierbei sei sie über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und möglichen Komplikation aufgeklärt worden, insbesondere dass es zu einer Blutung, zu einer Infektion, zu einer Verletzung der umliegenden Strukturen sowie zu einer Wundheilungsstörung kommen könne. Zudem sei sie über das zu erwartende kosmetische Ergebnis der Operation sowie die Gefahr einer Thrombose oder Lungenembolie aufgeklärt worden. Die Klägerin habe nach diesem ausführlichen Aufklärungsgespräch in die Operation eingewilligt und den Aufklärungsbogen unterzeichnet. Darüber hinaus erheben die Beklagten den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Karzinophobie ohnehin in die durchgeführte Behandlung eingewilligt hätte. Der Tumor, der sowohl links als auch über der Klitoris zu tasten und zwischen dem Unterhautgewebe und der Haut extrem verschieblich gewesen sei, sei am 17.09.2015 entfernt worden. Die Schnittführung sei wegen der lokalen Situation rechts neben und über der Klitoris gewählt worden. Die histopathologische Untersuchung habe einen 15 x 15 x 7 mm großen Tumor nachgewiesen, der sowohl fibrolipomatöses Gewebe als auch eine gefäßreiche, spindelzelligmesenchymale Profileration, jedoch keine Malignität gezeigt habe. Die Klitoris der Klägerin sei nicht entfernt worden, sondern es sei von einer zeitweiligen Beeinträchtigung ihrer nervalen Versorgung auszugehen. Am 11.11.2015 sei der Klägerin empfohlen worden, sich in sechs Monaten erneut vorzustellen. Am 06.04.2016 habe die Klägerin über Narben, stechende Schmerzen sowie eine Anorgasmie geklagt. Die Beeinflussung der Libido sei insbesondere auf die Einnahme des Medikaments Enantone zurückzuführen. Der physische und psychische Zustand der Klägerin in dem Zeitraum zwischen den beiden Operationen sei unvermeidbar schicksalhaft und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Im Übrigen beruhe er auf der notwendigen Medikamentengabe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.2017 (Bl. 64 f. der Akte) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wegen dessen Ergebnisses auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. N vom 13.04.2018 (Bl. 177 ff. der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 (Bl. 277 ff. der Akte) Bezug genommen, in der der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat. Das Gericht hat weiterhin die Klägerin mündlich angehört und die Zeugen Y und K vernommen. Auch insoweit wird auf das vorgenannte Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 wegen des operativen Eingriffs vom 17.09.2015 und seiner Folgen zu, der sich zwar nicht als behandlungsfehlerhaft erweist, aber mangels wirksamer Einwilligung als rechtswidrig anzusehen ist. a) Die Beklagten haften der Klägerin bereits aufgrund des wegen eines Aufklärungsfehlers rechtswidrigen operativen Eingriffs vom 17.09.2015 und seiner Folgen. Denn die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die operative Behandlung war aufgrund unzureichender Aufklärung über die Chancen und Risiken des vorgenommenen Eingriffs durch die Beklagten unwirksam und der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung der Klägerin greift im Ergebnis nicht durch. aa) Die Einwilligung der Klägerin in die operative Behandlung der Beklagten ist unwirksam. Denn sie beruht auf einer unzureichenden Aufklärung. Ein Arzt haftet grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (BGH, Urteil vom 07.11.2006 – VI ZR 206/05, zitiert nach juris). Wenngleich die Wahl der Behandlungsmethode primär die Sache des behandelnden Arztes ist, trifft ihn eine Pflicht, den Patienten über die in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen und ihm als Subjekt der Behandlung die Wahl zwischen gleichermaßen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen, wenn diese mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten verbunden sind. Denn in diesem Fall besteht für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit. Ihm muss nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung (BGH Urteil vom 15.03.2005 – VI ZR 313/03, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufklärung der Klägerin nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer mangels hinreichender Erörterung der Möglichkeit einer Verletzung der Klitoris als unzureichend. Bereits die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass es zwar eine Aufklärung über die allgemeinen Risiken der Operation gegeben habe, dass aber – auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung umliegender Strukturen – mit ihr nicht erörtert worden sei, dass es zu einer Beeinträchtigung des Gefühlslebens infolge einer Verletzung der Klitoris kommen könne. In Übereinstimmung hiermit hat dann auch die Zeugin Y, welche das Aufklärungsgespräch für die Beklagten geführt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 ausgesagt, dass sie auf Basis des von anderer Seite vorausgewählten und ihr überlassenen Aufklärungsbogens mit der Klägerin eine allgemeine Aufklärung durchgeführt und hierbei insbesondere auf Risiken in Form von Infektionen, Verletzungen umliegender Strukturen, Blutungen, Wundheilungsstörungen und ggf. auch – woran sie sich allerdings nicht mehr genau erinnerte – eines kosmetisch unschönen Ergebnisses hingewiesen habe. Auf sonstige Eventualitäten sei sie dann nicht mehr eingegangen. Auf Nachfrage hat sie betont, die Klägerin nicht auf das Risiko einer Klitorisverletzung und die damit potentiell einhergehenden Einschränkungen der sexuellen Empfindungen hingewiesen zu haben. Dies habe sie nicht für nötig erachtet, da der Begriff „umliegender Strukturen“ ihres Erachtens umfasse, dass die Nerven, die sich in der Klitoris sammeln, verletzt werden können. Vor diesem Hintergrund und der Bedeutung des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patient kommt es an sich schon nicht darauf an, ob dem verwendeten Aufklärungsbogen (Bl. 39 ff. der Akte) eine schriftliche Erläuterung des Risikos einer Klitorisverletzung zu entnehmen ist. Insofern ist mit dem Sachverständigen Prof. Dr. N aber immerhin zu konstatieren, dass sich der – offenbar versehentlich verwendete – Aufklärungsbogen auf einen erheblich gravierenderen Eingriff bezieht, nämlich die Exazerbation eines Vulva-/Vaginalkarzinoms, also eines bösartigen Tumors. Ein solcher Eingriff ist nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen aber weder geplant noch indiziert gewesen. Diese Exazerbation werde, wie sich dies auch aus der Einleitung des Aufklärungsbogens ergibt, nur auf Basis eines gesicherten bösartigen Befundes durchgeführt, während der streitgegenständliche Eingriff erst zur Befunderhebung dienen sollte. Der Aufklärungsbogen enthält dann auch nicht – gleichsam zufällig – eine auf das beschriebene Risiko hindeutende Angabe. So ist unter den Eingriffsoptionen, wenn auch erst auf Seite 5 von 6 (Bl. 39 der Akte) durch Ankreuzen eine Beschränkung auf eine „örtlich begrenzte Ausschneidung“ erfolgt. Schon aus diesem Grund hätte sich die Klägerin allenfalls mit diesem konkret beschriebenen Umfang auseinandersetzen müssen, nicht aber etwa mit den weitergehenden Optionen einer Vulvektomie oder gar Kolpektomie (Bl. 42 der Akte), bei denen auch für den medizinischen Laien eine potentielle Beeinträchtigung des Geschlechtsverkehrs auf der Hand liegt. Vor diesem Hintergrund wären – ungeachtet des Umstandes, dass dies im Aufklärungsgespräch selbst nicht zur Sprache gekommen ist – der im Fließtext auf Seite 3 des Aufklärungsbogens verfassten Angaben zu möglichen Beschwerden beim Geschlechtsverkehr (Bl. 40 der Akte) nicht geeignet, einen Hinweis auf das streitgegenständliche Risiko zu begründen. Denn er wird insofern ausdrücklich in den Zusammenhang mit einem (teilweisen) Erhalt der Scheide gestellt, der angesichts des Eingriffsumfangs hier niemals in Frage stand und sich deshalb nur auf die anderen o.g. Eingriffsvarianten beziehen konnte. Nach den auch insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N gab es im Übrigen eine Behandlungsalternative, welche der Klägerin eine echte Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden, wenngleich mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten, aber auch unterschiedlichen Risiken gelassen hätte. Zum Erhalt der Klitoris, mithin zum Schutze derselben vor einer partiellen Störung oder Teilentfernung, wäre namentlich eine (zunächst) nur unvollständige Entfernung des Tumors möglich gewesen. Die Aufklärung hierüber hätte der Klägerin vor Augen geführt, dass die Möglichkeit einer Verletzung der Klitoris bestand und ihr eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Behandlung belassen. Den vorbezeichneten Inhalt des Aufklärungsgespräches zu Grunde gelegt, mangelt es an einer tauglichen Aufklärung der Klägerin über das Risiko einer Verletzung ihrer Klitoris und das damit zugleich einhergehende Risiko der Einschränkung ihrer sexuellen Empfindsamkeit bis hin zur Anorgasmie. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Zeugin Y reicht insoweit ein Hinweis auf mögliche Verletzungen umliegender Strukturen nach Auffassung der Kammer nicht aus. Die Risikoaufklärung muss dem Patienten einen Überblick über die damit verbundenen Gefahren verschaffen. Dabei soll ihm kein medizinisches Detailwissen zuteil werden, er soll aber über die Tragweite des Eingriffs informiert sein, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können. Für den Patienten ist es deshalb von besonderer Bedeutung, ob das Risiko dem Eingriff nur allgemein oder spezifisch anhaftet und ob es geeignet ist, die Lebensführung des Patienten besonders zu belasten. Wegen der besonderen Bedeutung geschlechtlicher Befriedigung als Umstand der Lebensqualität erachtet die Kammer es für eine informierte Entscheidung vor diesem Hintergrund als erforderlich an, diesbezügliche Risiken offen zu kommunizieren. Bei dieser Einschätzung kann sich die Kammer auf die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 geäußerte Auffassung stützen. bb) Die Beklagten haben nicht den ihnen obliegenden Nachweis geführt, die Klägerin hätte die Operation vom 17.09.2015 auch dann durchführen lassen, wenn sie entsprechend den vorstehenden Ausführungen ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Der Einwand der Behandlungsseite, der Patient hätte sich einem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist grundsätzlich beachtlich. Den Arzt trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast. An einen entsprechenden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Wege der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Gleichwohl ist der Arzt mit dem Beweis für seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. An die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts dürfen wiederum keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH Urteil vom 17.04.2007 – VI ZR 108/06, zitiert nach juris). Es reicht aus, dass der Patient plausibel vorträgt, dass er sich ernsthaft die Frage gestellt hätte, ob er dem Eingriff zustimmen soll oder nicht, wenn ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, lediglich festzustellen, dass sich ein vernünftiger Patient von diesem Risiko nicht abschrecken hätte lassen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das durch die Aufklärung gesichert werden soll, schützt auch einen Entschluss, der aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint. Andererseits darf nicht der Verdacht entstehen, dass der Patient das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadensersatzklage benutzt. Denn einem Missbrauch des Aufklärungsrechts für Haftungszwecke muss ebenfalls vorgebeugt werden (st. Rspr. BGH, vgl. Urteil vom 07.02.1984 – VI ZR 174/82, zitiert nach juris). Dies vorausgesetzt haben sich die Beklagten zwar in zulässiger Weise darauf berufen, die Klägerin hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für das operative Vorgehen entschieden. Die Klägerin hat aber in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 plausibel gemacht, dass sie in diesem Fall in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre. Die Beklagten vermochten demzufolge den Nachweis einer hypothetischen Einwilligung nicht zu führen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer medizinischen Vorgeschichte viel mehr auf ihren Körper achte als früher und deshalb auch sofort eine Abklärung gewollt habe, als sie während des Urlaubs einen Knoten gespürt habe. Sie hätte sich aber, hätte man sie über die Risiken der Beeinträchtigung der Klitoris aufgeklärt, ungeachtet der damit verbundenen Risiken für eine andere Behandlung, ggfs. für eine Biopsie – Gewebeentnahme entschieden, da der von ihr getastete Knoten nach Angaben der Behandler weit genug entfernt von der Klitoris gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Angaben der Klägerin erachtet die Kammer es für hinreichend plausibel, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Möglichkeit einer Verletzung der Klitoris in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt über die Frage geraten wäre, ob sie sich der vollständigen operativen Exzision von erkranktem Gewebe unterzieht oder sich – jedenfalls zunächst – mit einer nur unvollständigen Entfernung von Gewebe und dessen histologischer Bewertung begnügt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin sich schon mit der Operation vom 17.09.2015 an sich ebenfalls erheblichen allgemeinen Risiken ausgesetzt hat, die von Blutungen, über Infektionen, Wundheilungsstörungen und Thrombose bis hin zur Lungenembolie reichen. Gleiches gilt für frühere Eingriffe im Bereich der Geschlechtsorgane durch den Beklagten zu 2) und andere Behandler (die Klägerin hatte sich insgesamt vier Ausschabungen unterziehen müssen), die ebenfalls mit entsprechenden Risiken verbunden waren. Darüber hinaus hat die Kammer in ihre Erwägungen mit besonderem Gewicht den Umstand eingestellt, dass die Klägerin – wie die Beklagten dies zu Recht anführen – unter einer Karzinophobie leidet, welche es bei unbefangener Betrachtung zunächst als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass ein Patient sich ungeachtet der damit einhergehenden Risiken demjenigen Eingriff unterzieht, der ihm die größtmögliche Diagnosesicherheit verschafft. Die Klägerin, welche seit der Vorerkrankung an einem Mammakarzinom schon nach eigenen Angaben äußerst vorsichtig mit auffälligen Veränderungen ihres Körpers umgeht, hätte aber – wie noch im Einzelnen auszuführen ist – nur durch die vollständige Exstirpation des auffälligen Gewebes und die anschließende histologische Analyse eine solch sichere Aussage gewinnen können. Gleichwohl vermochte die Klägerin eingedenk der bereits aufgezeigten Notwendigkeit, den Einwand hypothetischer Einwilligung nicht vorschnell durchgreifen zu lassen, einen Entscheidungskonflikt plausibel zu machen. Denn dass die im Zeitpunkt des Eingriffs mit 48 Jahren mitten im Leben stehende Klägerin, die nach der erfolgreichen Behandlung des Mammakarzinoms in einer noch relativ jungen, glücklichen Beziehung mit dem Zeugen K lebte, welche ihrerseits zwar wegen der Einnahme von Enantone vorübergehend mit einer gewissen Einschränkung der Lustfrequenz verbunden war, der Klägerin aber gleichwohl sexuelle Befriedigung durch Orgasmen ermöglichte, sich nochmals dezidiert überlegt hätte, ob sie die Auffälligkeiten in einem zweizeitigen Vorgehen untersuchen lässt, erscheint der Kammer durchaus lebensnah. Die Klägerin wäre angesichts ihrer verständlichen Sorge um eine erneute Krebserkrankung sicherlich in einen schwierigen Abwägungsprozess geraten. Dies zeigen auch die Eintragungen der Vorbehandler, die das Bild einer unruhigen, um eine sichere Diagnose bemühten Patientin belegen. Dass der Abwägungsprozess in Kenntnis des Risikos einer dauerhaften Einschränkung der sexuellen Empfindungsfähigkeit unverzüglich in einer Entscheidung zum größtmöglichen Eingriff gemündet hätte, folgt daraus aber nicht ohne Weiteres. Denn gerade das Wissen und die Sorge um die körperliche Integrität hatten eine erhebliche Sensibilität der Klägerin begründet, welche sich nicht nur auf das Krebsrisiko bezogen, sondern auch anderweitige körperlich erhebliche Beeinträchtigungen, also auch infolge einer intraoperativen Verletzung umfasst hat. Dass der durch eine taugliche Aufklärung angestoßene Abwägungsprozess in jedem Fall zur Einwilligung in die streitgegenständliche Operation geführt hätte, vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. cc) Die Klägerin wurde durch die als rechtswidrig zu wertende Operation vom 17.09.2015 und ihre Folgen an ihrer Gesundheit geschädigt. Dabei erweisen sich schon die mit der Operation verbundenen Beeinträchtigungen angesichts ihrer Rechtswidrigkeit als solche Gesundheitsschäden. Darüber hinaus ist nach den auch insofern überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. med. N durch den Eingriff vom 17.09.2015 infolge einer Teilabtrennung der Klitoris eine Störung der nervalen Versorgung hervorgerufen worden. Damit verbunden ist ein Schwellkörperverlust und eine erhebliche Beeinträchtigung der sexuellen Erlebnisfähigkeit in Form einer Anorgasmie, die unstreitig zu durchaus relevanten psychischen Beeinträchtigungen, indes ohne eigenen Krankheitswert, führt. Diese Folge ist sicher abzugrenzen von der vorbestehenden Beeinträchtigung der Libido durch die Einnahme des Medikamentes Enantone. Denn in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erachtet die Kammer die diesbezüglichen Schilderungen der Klägerin für überzeugend, dass sie unter der Medikamenteneinnahme lediglich unter einer gewissen Beeinträchtigung des Lustempfindens im Sinne einer Frequenzminderung gelitten habe, die sich aber im qualitativen Lustempfinden, also der Fähigkeit zum Orgasmus nicht niedergeschlagen hatte. Demgegenüber erweist sich die eingriffsbezogene Beeinträchtigung als vollständiger Verlust der Fähigkeit zum Orgasmus, welche sich nach den – auf Nachfrage nochmals konkretisierten – Angaben des Sachverständigen als dauerhaft darstellt. Soweit dieser eine etwaige Besserung auf der Ebene des Sexuallebens durch eine psychotherapeutische Behandlung noch für möglich hält, kann dies lediglich eine gewisse Linderung bewirken, nicht aber die durch den Schwellkörperverlust vermittelte Einbuße an Lustempfinden wirksam ausgleichen. Des Weiteren beruht die Rekonstruktionsoperation durch Herrn Dr. M am 10.11.2016 auf dem rechtswidrigen Eingriff. Schließlich ist die Klägerin durch eine 4 cm lange, seitlich gelegene Narbe und damit verbundene optische Beeinträchtigung im Genitalbereich geschädigt worden, wenngleich diese sie ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht übermäßig beeinträchtigt. b) Haften die Beklagten der Klägerin bereits infolge des Aufklärungsfehlers, ist nur ergänzend auszuführen, dass sie zur Überzeugung der Kammer nicht (auch) wegen eines Behandlungsfehlers für die mit dem operativen Eingriff vom 19.07.2015 verbundenen Beeinträchtigungen und ihren Folgen verantwortlich sind. Die Kammer vermag nach der durchgeführten Beweisaufnahme kein behandlungsfehlerhaftes Verhalten im Sinne eines Abweichens vom medizinischen Standard festzustellen. Der Arzt muss grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, Urteil vom 16.05.2000 – VI ZR 321/98). Dabei ist jeweils auf den medizinischen Standard zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung bzw. Untersuchung abzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trifft grundsätzlich den Patienten (BGH, Urteil vom 14.02.1995 – VI ZR 272/93). Gemessen hieran ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. N, der seine Auffassung ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin begründet hat, ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen auf Seiten der Beklagten nicht festzustellen. Mit dem Sachverständigen ist auch unter Berücksichtigung der Inhalte der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Angaben der Klägerin, zunächst davon auszugehen, dass der operative Eingriff vom 17.09.2015 indiziert gewesen ist. Denn nur durch die vollständige Exstirpation des auffälligen Gewebes und seine histologische Untersuchung sei eine sichere Abklärung auf Malignität möglich gewesen. Die Alternative einer Biopsie wäre angesichts des gefäßreichen Tumors hingegen mit einer erhöhten Blutungsneigung einhergegangen. Zudem gewinnt man bei einer Biopsie leicht Gewebe, das nicht repräsentativ ist und damit nicht genug Aussagekraft besitzt, insbesondere um der Karzinophobie zu begegnen. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Rahmen des operativen Eingriffs vom 17.09.2015 nicht etwa ein anderer, sondern genau der zuvor von der Klägerin und den behandelnden Ärzten festgestellte Tumor entfernt wurde. Denn der Tastbefund, der von allen Behandlern beschrieben wurde, korreliert mit dem aus der Operation im September 2015 gewonnenen histologischen Befund, der seinerseits ein Angioleiomyom in einer Ausdehnung von 15 x 15 x 7 mm ohne Anhalt für Malignität ausweist. Hinsichtlich des später am 10.11.2016 entnommenen Tumors ist in Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen im Übrigen stark zu bezweifeln, dass dieser angesichts seiner – auch histologisch belegten – Größe von lediglich 0,4 cm von der Klägerin vor der Operation überhaupt zu tasten gewesen ist. Auch die Wahl des Zugangswegs im Rahmen der Operation vom 17.09.2015 ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Umstand, dasss der Y von rechts gewählt wurde, lässt sich nicht ableiten, dass der Operateur auch nur rechts, nicht aber nach links operiert hat. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Histologie ist eine Seitenverwechselung nicht plausibel, da es sich in den gesamten dokumentierten Befunden um einen Tumor in der Größe von mehr als einem Zentimeter handelte, von dem es unter Berücksichtigung aller Befunde nur den einen gegeben hat. Ebenso wenig war angesichts der Größe des Tumors eine Markierung des Operationsgebietes erforderlich. Der Befund war klinisch schon mit 1,5 cm und im Ultraschall dann mit 3,0 cm beschrieben worden. Einen derartigen Befund kann der Operateur bereits hinreichend gut tasten, ohne dass es einer Markierung bedarf. Im Übrigen hätte eine fehlende Markierung ohnehin nur dazu führen können, dass man den Tumor nicht findet. Vor dem Hintergrund, dass es aber tatsächlich zu einer Gewebeentnahme gekommen ist, die der Histologie zugeführt wurde, lässt sich indes ausschließen, dass der Eingriff insoweit erfolglos abgebrochen werden musste. Dass der Klägerin später noch ein weiterer, nämlich der kleinere Tumor entnommen werden konnte, vermag demgegenüber keinen Behandlungsfehler der Beklagten zu belegen, sondern ist ein schicksalhafter Umstand. c) Die Kammer erachtet unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände ein solches von insgesamt EUR 20.000,00 als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese Verletzungen bedingte Leiden, dessen Dauer sowie das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 – 5 U 126/12, beide zitiert nach juris). Die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist in Arzthaftungsprozessen regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung, da bei dem ärztlichen Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien (OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 – 5 U 126/12, zitiert nach juris). Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer zunächst insbesondere die mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrige Körperverletzung durch die Operation am 17.09.2015 als solche ebenso wie die dreistündige Rekonstruktionsoperation im T am 10.11.2016 berücksichtigt, die beide erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit darstellen und mit denen eingriffsimmanente Schmerzen und Beeinträchtigungen verbunden sind. Darüber hinaus hat die Kammer im Umfang der bereits beschriebenen subjektiven Beeinträchtigung in Rechnung gestellt, dass eine 4 cm lange, optisch beeinträchtigende Narbe im Genitalbereich verblieben ist. Von besonderer Bedeutung ist schließlich, dass die Klägerin behandlungsfehlerbedingt ohne Aussicht auf Besserung unter einer Anorgasmie leidet. Für die im Zeitpunkt der Behandlung 48 Jahre alte Klägerin hat dies einen dauerhaften Verlust geschlechtlich erfüllender Befriedigung und damit eine erhebliche Einbuße an Lebensqualität zur Folge. Die Kammer erachtet unter zusammenfassender Würdigung all dieser Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2004 – 1 U 25/03, OLGR 2004, 444) die tenorierte Höhe des Schmerzensgeldes von EUR 20.000,00 für angemessen. Soweit die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 30.000,00 für angemessen erachtet und damit ein um EUR 10.000,00 höheres Schmerzensgeld begehrt hat, unterliegt die Klage der Abweisung. d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen sowie alle zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem operativen Eingriff am 17.09.2015 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Folgen, etwa aus der optischen Entstellung im Genitalbereich der Klägerin, ergeben können. Auf die Ausführungen zum Haftungsgrund wird verwiesen. 3. Darüber hinaus kann die Klägerin von den Beklagten verlangen, die außergerichtlich angefallenen und von ihrer Rechtsschutzversicherung – B AG – übernommenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.430,38 an diese auszugleichen. In prozessualer Hinsicht ist die Geltendmachung dieses gemäß § 67 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Anspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft unbedenklich (OLG Köln, Urteil vom 09.04.2003 – 2 U 52/01, BeckRS 2003, 12472). Die Gebühren berechnen sich aus einem – der berechtigten Forderung entsprechenden – Gegenstandswert von 25.000,00 € (Schmerzensgeld 20.000,00 €; Feststellungsantrag 5.000,00 €) und einer 1,5-fachen Gebühr, welche die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Arzthaftungssachen, aber auch unter Berücksichtigung des in dieser Sache gegebenen Umfangs und ihrer Schwierigkeit für angemessen erachtet. Hieraus resultiert eine Forderung von EUR 1.430,38. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf EUR 35.000,00 festgesetzt.