Urteil
12 O 257/18
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2019:0117.12O257.18.00
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Leitsätze
Ein besonnener Hochzeitsgast kann nicht mit Schäden am Parkett durch Konfetti rechnen, bestätigt durch Beschluss des OLG Köln vom 5.5.2019, 15 U 33/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein besonnener Hochzeitsgast kann nicht mit Schäden am Parkett durch Konfetti rechnen, bestätigt durch Beschluss des OLG Köln vom 5.5.2019, 15 U 33/19 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Vorfall vom 21. Oktober 2017 wegen Beschädigung des Saalbodens im Restaurant N3 in C Der Kläger ist Eigentümer und ehemaliger Inhaber des Restaurants. Am 21. Oktober 2017 feierte die Schwester der Beklagten, Frau G, geborene C, ihre Hochzeit in der Lokalität des Klägers. Dafür wurde ein Gesamtpaket aus der Überlassung des Restaurant N3 inklusive Festsaal und gastronomischer Bewirtung vereinbart. Eine Absprache hinsichtlich der Nutzung besonderer Feiergegenstände erfolgte nicht. Die Beklagte war während der Feier als Gast zugegen. Zur besonderen Gestaltung der Hochzeit brachte sie sechs sog. „Konfettikanonen“ mit. Die Konfettikanonen waren gefüllt mit zahlreichen roten Herzen, die beim Abschuss durch die Luft fliegen. Sie übergab fünf solcher Konfettikanonen an andere Gäste und behielt eine selbst. Gegen 20:00 Uhr wurden die Konfettikanonen während des Hochzeitstanzes auf der Tanzfläche des Saales abgeschossen. Am folgenden Tag wurden beim Reinigen des Bodens zahlreiche rote Flecken, insbesondere im Bereich der Tanzfläche, auf dem Holzboden vorgefunden (siehe Fotos aus Anlage B 1 GA, insb. S. 31 GA). Der Kläger trägt vor, der Saalboden sei am Festtag trocken gewesen. Er behauptet, diese roten Flecken habe es vor der Hochzeit nicht auf dem Boden gegeben und sie seien durch die Verwendung der Konfettikanonen seitens der Beklagten entstanden. Zudem seien sämtliche Reinigungsversuche erfolglos verlaufen und nur ein Abschliff des gesamten Holzbodens könne Abhilfe schaffen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe wegen der Verwendung der Konfetti-Kanonen die Kosten der Reparatur zu tragen. Ursprünglich hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zur Übernahme seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Diesen Antrag hat der Kläger aufgrund des möglichem Vorsteuerabzugs in Höhe der Umsatzsteuer teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 13.445,38 € nebst Zinsen, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 30.06.2018 zu zahlen, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 995,00 € nebst Zinsen, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 30.06.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es läge kein verschuldetes Fehlverhalten ihrerseits vor. Bei den von ihr mitgebrachten Konfetti-Kanonen habe es sich um sog. „Party-Popper“ gehandelt, die auch für geschlossene Räumen geeignet seien. Diese habe sie im Onlinehandel erworben. Die Produktinformation habe sie eingehalten. Wegen der Einzelheiten des Produkts nimmt sie Bezug auf die Bestellung vom 10.10.2017, Bl. 54 f. GA. Zudem sei der Boden ohnehin sanierungsreif gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache letztlich keinen Erfolg. Dem Kläger steht nach Ansicht der Kammer gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere liegt kein Anspruch aus unerlaubter Handlung vor. Es fehlt das haftungsbegründende Verschulden der Beklagten. Damit scheidet ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach aus. Auf Fragen der konkreten Schadenshöhe vor dem Hintergrund eines Abzugs „Neu für Alt“ oder eines möglichen Mitverschuldens des Klägers kommt es daher nicht an. 1. Ein möglicher vertraglicher oder zumindest vertragsähnlicher Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht oder einer Schutzpflicht scheidet zwischen den Parteien aus. Es fehlt bereits ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Dieses ergibt sich weder aus einem zwischen den Parteien direkt geschlossenen Vertrag noch aus dem Gesetz. Die Beklagte war lediglich Gast auf der Hochzeit. Der abgeschlossene Miet- und Bewirtungsvertrag wurde gerade nicht zwischen Kläger und Beklagter geschlossen. Die Beklagte war auch nicht durch ihren familiären Bezug zur Braut besonders in den Vertrag aufgenommen. 2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert am fehlenden Verschulden. Im deliktsrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten liegt erst dann vor, wenn dem Schädiger entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Regelungen des § 276 Abs. 1 und 2 BGB sind insoweit anzuwenden. Fahrlässig handelt nur derjenige, der „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, die sich auf die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung richtet und wofür ein objektiver Maßstab innerhalb des jeweiligen Verkehrskreises anzulegen ist (MüKo BGB/ Wagner § 823 Rn. 38 ff.; BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck/ Förster § 823 Rn. 38). Damit setzt fahrlässiges Verhalten insbesondere auch die Erkennbarkeit der Schädigung voraus (vgl. nur BGH, Urteil vom 31.05.1994 - VI ZR 233/93 - NJW 1994, 2232 (2233); Palandt/ Grüneberg BGB, § 276 Rn. 15 mit w. Nachw.) Nach allgemein herrschender Meinung genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts, also eines möglichen Schadenseintritts. Nicht erforderlich ist indes, dass die handelnde Person die Folgen ihres Verhaltens in allen Einzelheiten, insbesondere die Art und Umfang des eingetretenen Schadens als möglich vorausgesehen hat (BGH, Urteil vom 04.05-1993 - VI ZR 283/92 - NJW 1993, 2234 mit weit. Nachw.; Palandt/ Grüneberg § 276 Rn. 20 mit w. Nachw.). Abzustellen ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auf einen objektiv-abstrakten und typisierbaren Sorgfaltsmaßstab (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. nur BGHZ 24, 27; 39, 283 mit w. Nachw.; 106, 330; Jauernig BGB/ Stadler § 276 Rn. 28). Dieser objektive Sorgfaltsmaßstab meint diejenige Sorgfalt, die nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Verhaltens zu beachten ist (beispielsweise BGH, Urteil vom 20.10.1987 - VI ZR 280/86 - NJW 1988, 909 mit w. Nachw.). Regelmäßiges Wertungskriterium können insbesondere die Einhaltung der Regeln der Technik oder sonstiger objektiver Vorgaben sein. 3. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Verschulden der Beklagten letztlich nicht vor. Auch ein besonnener Hochzeitsgast konnte mit einer Beschädigung des Parketts durch Konfetti, typischerweise mit den haftungsbegründenden Umständen und insbesondere auch mit den Folgen in Form der Fleckenbildung durch die Benutzung der Kanonen nicht rechnen. Das Gericht geht davon ausgeht, dass es sich bei den verwendeten Konfetti-Kanonen in der Tat um die auf den Seiten 54 ff. GA beschriebenen „Part-Popper“ gehandelt hat. Die Beklagte legt einen Kaufbeleg vom 10. Oktober 2017 und damit elf Tage vor der Hochzeit vor. Der Kläger kann kein anderes Produkt benennen. Das Werfen von Konfetti bei Feierlichkeiten ist auch in geschlossenen Räumen durchaus üblich und sozial adäquat. Ein Verwender von Konfetti, der die Produktinformationen einhält und nicht etwa von Gastwirt gewarnt wird, handelt danach nach Ansicht des Gerichts nicht fahrlässig. Das konkrete Produkt wurde nach dem gegenseitigen Parteivortrag während der Hochzeitsfeier zum Zeitpunkt des Hochzeitstanzes ordnungsgemäß verwendet. Bei dem Produkt handelt es sich zunächst nicht um solche Konfetti-Kanonen, die durch ein Anzünden pyrotechnischer Ladungen oder durch Druckluft zum explodieren kommen. Solche Kanonen dürfen regelmäßig nur außerhalb geschlossener Räume verwendet werden. Vorliegend bestellte und verwendete die Beklagte Konfetti-Kanonen, die eine gespannte Feder beinhalten, die durch Drehen des Zylinders entspannt wird und die Füllmasse aus dem Zylinder katapultiert. Solche Kanonen sind regelmäßig zur Verwendung in geschlossenen Räumen geeignet, da sie dem bloßen Wurf mit Konfetti per Hand gleichzustellen sind. Die Produktinformation verbietet lediglich den Kontakt des Konfettis mit „Flüssigkeiten“. Zum Zeitpunkt des Konfettieinsatzes war die Tanzfläche weitgehend trocken. Auch die Klägerseite trägt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor, der Boden sei trocken gewesen. Nach der Produktinformation ist die Verwendung des Produkts bei trockene Böden unproblematisch. Weiter ist nicht erkennbar, dass es an dem streitigen Tag wetterbedingt besonders nass gewesen war. Nach den glaubhaften Angaben der Beklagten ist das Wetter an diesem Tag zwar wechselhaft gewesen und es hat nur gelegentlich genieselt. Nässe bzw. maßgebliche Feuchtigkeit wurde aber nicht von den Gästen in den Saal hineingetragen und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Bis zum Zeitpunkt des Hochzeitstanzes und dem Zünden der Konfetti-Kanonen um 20:00 Uhr sind Hochzeiten außerdem regelmäßig von gediegenem Ambiente geprägt. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hatte auch nicht für den weiteren Verlauf des Abends mit Flüssigkeit auf dem Parkettboden zu rechnen. Es mag zwar nicht unüblich sein, dass auf besonders freudigen Ereignissen wie Hochzeiten die Gäste ausgelassen und lange feiern. Jedoch finden Hochzeiten regelmäßig in gediegener Atmosphäre statt. Selbst wenn vielleicht ein Glas auf der Tanzfläche verschüttet wird, kann der Gast mit alsbaldiger Reinigung des Bodens durch den Gastwirt rechnen und nicht mit einem dauerhaft feuchten Boden. Ein Kontakt mit „Flüssigkeit“, wie er in der Produktinformation verboten ist, ist regelmäßig nicht zu erwarten. Der bloße Kontakt mit leicht feuchter Oberfläche fällt nach objektiver Betrachtung gerade nicht unter das Verbot der Produktinformation. Legt man den Begriff „Flüssigkeit“ nämlich aus, ist vielmehr von einer tatsächlichen Wasseransammlung in Form von Pfützenbildung oder anderen größeren Mengen an nassen Elementen auszugehen. Ein objektiver Nutzer der Konfetti-Kanonen dürfte annehmen, dass ein Zünden in Umgebungen mit größeren Ansammlungen von Flüssigkeiten oder in unmittelbarer Nähe zu Wasserquellen nicht erlaubt ist. Ein objektiver Hochzeitsgast musste nicht davon ausgehen, dass sich solche Zustände im Laufe der Feier durch verschüttete Getränke auf der Tanzfläche ergeben werden. Insbesondere konnte auch keineswegs nach objektiver Betrachtung davon ausgegangen werden, dass bereits der kleinste Kontakt mit leichter Flüssigkeit einen Schaden herbeiführt. Weiter durfte der Hochzeitgast bei der Überlegung, Konfetti im Festsaal zu nutzen, davon ausgehen, dass der Gastronom, der mit Feierlichkeiten versieht ist, ihn von etwaigen Gefahren einer Konfettinutzung auf seinem Boden warnen würde. Unterlässt der Gastronom eine solche Warnung und spricht auch kein Verbot aus, darf der Hochzeitsgast darauf vertrauen, das die auf Feiern üblich Verwendung von Konfetti nicht schadengeneigt ist. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist mit seinen prozessualen Angriffen gegenüber der Beklagten vollumfänglich unterlegen. Der Kläger hat somit die Kosten des Rechtsstreites alleine zu tragen. Aufgrund der Höhe des Streitwertes und dem damit verbundenen Wert der Kostenentscheidung ist das Urteil für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 13.445,38 €, § 4 ZPO Prof. Dr. N2