Urteil
3 S 137/17
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2018:0717.3S137.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 24.10.2017 (Az. 9 C 74/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 24.10.2017 (Az. 9 C 74/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Schleiden vom 24.10.2017 Bezug genommen. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Freistellung von Anwaltskosten schuldet. Der Kläger schloss mit der Beklagten nach Veräußerung seines Fahrzeugs aber noch vor der Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Käufer einen Rechtschutzversicherungsvertrag. Der Käufer strengte in der Folge ein selbstständiges Beweisverfahren zu der Frage an, ob der Unfallschaden am Wagen des Klägers tatsächlich – wie im Kaufvertrag vereinbart – behoben worden war. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der zwischen den Parteien vereinbarte § 4 Abs. 1 S. 1 Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen von 2012 (ARB 2012) dahingehend auszulegen sei, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls die pflichtwidrige Übergabe eines mangelhaften Fahrzeugs durch den Kläger im Juni 2014 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Versicherungsschutz bestanden. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter und beantragt, das am 24.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schleiden zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aufgrund des zwischen den Parteien am 01.06.2015 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags, Versicherten-Nr. pp., für den am 11.11.2015 gemeldeten Schadenfall – bei der Beklagten unter dem Zeichen pp. erfasst – von der Verbindlichkeit aus der Kostennote der Rechtsanwälte X vom 13.06.2017 in Höhe von 1.425,38 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 ARB 2012 muss als Voraussetzung eines Anspruchs auf Rechtsschutz der Rechtschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein, der nach dem klägerischen Vortrag hier nicht vor dem 01.06.2015 lag (§ 7 ARB 2012). Daran fehlt es hier. Denn nach § 4 Abs. 1 d) ARB 2012 ist der hier insoweit maßgebliche Zeitpunkt derjenige, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Im vorliegenden Fall ist der Verstoß gegen Rechtspflichten, den der Kläger begangen haben soll, entsprechend der amtsgerichtlichen Entscheidung die nicht vertragsgemäße Übergabe eines Fahrzeugs mit einem nicht beseitigten Unfallschaden im Juni 2014. Denn der Begriff des Rechtsverstoßes in der Rechtsschutzversicherung umfasst ein Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht und bereits den Keim des späteren Rechtskonflikts in sich trägt, wobei es weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Beteiligten Kenntnis von dem Verstoß erlangen, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (OLG Naumburg, Urt. v. 9. 7. 2015 – 4 U 43/14 r+s 2017, 243; BGH, Urt. v. 17. 1. 2007, Az.: IV ZR 124/06, r+s 2007, 154). Entgegen einer im Anschluss an eine Entscheidung des 4. Zivilsenats (BGH , Urt. v. 25. 2. 2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193) in der Literatur entwickelten Ansicht ( Maier, r+s 2017, 574; ders. , r+s 2015, 489) ist der für die Bestimmung des Rechtschutzfalls maßgebliche Vorwurf insbesondere nicht erst die Behauptung aus Sicht des Klägers ungerechtfertigter Vorwürfe durch den Käufer seines Fahrzeugs, weil sowohl in Aktiv- als auch Passivprozessen des Versicherungsnehmers allein auf dessen Vorwürfe gegen seinen jeweiligen Gegner abzustellen wäre. Wie auch das Eingangsgericht bereits ausgeführt hat, ist dies bereits mit dem klaren Wortlaut des vereinbarten § 4 Abs. 1 S. 1 lit. d) ARB 2012 unvereinbar, der nicht ausschließlich auf Verstöße anderer, sondern ausdrücklich auch auf Verstöße „de[s] Versicherungsnehmer[s]“ abstellt. Würde auch in Passivprozessen des Versicherungsnehmers allein auf Verstöße des Gegners abgestellt, verlöre die Anknüpfung an Rechtsverstöße des Versicherungsnehmers ihren Anwendungsbereich. Eine derartige Auslegung hätte auch zur Folge, dass der Versicherungsnehmer im Passivprozess sich selbst - regelmäßig während des laufenden Verfahrens – um den Versicherungsschutz brächte, wenn er dem gegnerischen Anspruchsteller weitere Rechtsverstöße vorhielte, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes lägen. Wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend dargestellt hat, verkennt der Kläger bei seiner Argumentation auch Funktion und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 lit. d) ARB 2012. Denn danach soll Anknüpfungspunkt des Rechtsschutzfalles stets die erste Rechtsverletzung sein, damit der Abschluss solcher Versicherungsverträge verhindert wird, in denen der künftige Versicherungsnehmer schon mit der späteren rechtlichen Auseinandersetzung rechnet (OLG Hamm, Urt. v. 12. 4. 2013, Az.: 20 U 165/12, r+s 2013, 459; OLG Naumburg, Urt. v. 9. 7. 2015 – 4 U 43/14 r+s 2017, 243). Dies ist unvereinbar mit einer Auslegung, die es dem Versicherungsnehmer auch nach der Begehung von Rechtsverstößen noch bis zu deren Geltendmachung durch Dritte erlaubt, das Kostenrisiko folgender Rechtsstreitigkeiten auf einen Rechtsschutzversicherer zu verlagern. Auch dem insoweit angeführten Urteil des 4. Zivilsenats (BGH , Urt. v. 25. 2. 2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193) ist nichts anderes zu entnehmen. Denn hier hat der BGH entschieden, dass in einem vom Versicherungsnehmer angestrengten Aktivprozess, in dem dieser sich mit einem gegenläufigen, zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch seines Gegners aus einem früheren Sachverhalt konfrontiert sah, ausschließlich darauf abzustellen ist, welchen Vorwurf der Versicherungsnehmer seinem Gegner macht. Während in der Konstellation des Aktivprozesses nur durch diese Beschränkung sichergestellt werden kann, dass der Gegner den Versicherungsnehmer nicht durch – ggf. haltlose – Gegenvorwürfe aus früheren Zeiträumen um seinen Versicherungsschutz zur Geltendmachung von Ansprüchen bringt, besteht in Passivprozessen von vornherein kein Schutz vor der ungerechtfertigten Geltendmachung von Ansprüchen aus unversicherter Zeit durch den betreibenden Gegner. In Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung des BGH ist in beiden Fällen – zumindest auch – auf die Vorwürfe desjenigen abzustellen, der primär Ansprüche geltend macht (so auch Cornelius-Winkler , VersR 2015, 1476; Armbrüster , in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, ARB 2010, § 4, Rn. 55a; ders., NJW 2017, 3658). 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ZPO zuzulassen weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Entscheidung der streitgegenständlichen Rechtsfrage betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren. Im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 25.02.2015 ist es zudem zu Unsicherheiten bei der Beurteilung von Passivprozessen gekommen, die bisher höchstrichtlicher nicht geklärt sind ( Maier, r+s 2017, 574; ders. , r+s 2015, 489; Cornelius-Winkler , VersR 2015, 1476; Armbrüster , in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, ARB 2010, § 4, Rn. 55a; ders., NJW 2017, 3658; Schaltke, NJW 2018, 581; ders./Weidner , r+s 2016, 225; Schneider , NJW 2017, 2160: „Auch für die Vielzahl der denkbaren Fallkonstellationen einer Rechtsverteidigung (Passivprozess) bleibt eine Klarstellung des BGH abzuwarten“). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.425,38 EUR festgesetzt. Dr. W Dr. L Dr. I