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Urteil

12 O 29/18

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:0614.12O29.18.00
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Leitsätze

Kein Transportkostenvorschuss, wenn der Käufer den Kaufgegenstand abholt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Transportkostenvorschuss, wenn der Käufer den Kaufgegenstand abholt Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche wegen des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeuges. Der Kläger erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom bei dem Beklagten – einem gewerblichen Autohandel - einen PKW Opel Vectra C GTS zu einem Kaufpreis von 3.990,- €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2017 forderte der Kläger von dem Beklagten einen zur Behebung von Mängeln einschließlich eines Gutachtens erforderlichen Geldbetrag von insgesamt 4.090,54 €, Bl. 51 f. GA. Der Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 4.8.2017 und verwies auf sein Nachbesserungsrecht, Bl. 53 f. GA. Daraufhin forderte der Kläger mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 4.9.2017 den Beklagten zur Nachbesserung auf und forderte einen Transportkostenvorschuss von 500,- €, Bl. 55 f. GA. Der Beklagte persönlich kündigte mit Nachricht vom 7.9.2019 die Abholung des Fahrzeuges in der 37. Kalenderwoche an. Der Kläger behauptet Mängel an dem Fahrzeug. Dabei beruft er sich auf das Privatgutachten des Dipl.-Ing. I in Eschweiler vom 24.7.2017, Bl. 10 ff. GA. Zusätzlich sei es im November 2017 zu einem Federbruch gekommen, der der Kläger zu einen weiteren Betrag von rund 785,- € habe beheben lassen. Der Beklagte habe die Mängel arglistig verschwiegen. Mit der Abholung des Fahrzeuges durch den Beklagten sei er nicht einverstanden gewesen, weil er sein Fahrzeug beruflich benötige und der Kilometerstand sich erhöht hätte. Der Kläger beantragt ausdrücklich, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.396,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 12.8.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 5 Prozent Zinsen aus 784,31 € über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seinen ausgeschlossen. Der Kläger habe dem Beklagten nicht eine Nachbesserung ermöglicht. Ein Anspruch auf den Transportkostenvorschuss bestehe nicht, wenn der Käufer das Fahrzeug abholen will. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen Ansprüche aus §§ 437, 280, 281 BGB nicht zu. Der Kläger hat dem Beklagten Untersuchung und Nachbesserung von etwaigen Mängeln zu Unrecht verweigert. 1. Die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß des § 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 100/04 –, BGHZ 162, 219). Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht ohne weiteres, Mängel selber auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen. Auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 437, 439 BGB ergibt, ist zum Schutz des Verkäufers und seinem „Recht zur zweiten Andienung“ der Nacherfüllungsanspruch gegenüber den übrigen Gewährleistungsansprüchen vorrangig und zunächst der primäre Anspruch des Käufers geltend zu machen (LG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 6 S 99/03 –, Rn. 4, juris; Roland Michael Beckmann in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2014, N. Kauf, Rn. 76). Dieser Schutz seiner Interessen kann dem Verkäufer nicht einseitig durch den Käufer genommen werden. Nur so wird ersterem z.B. die Möglichkeit zur Beweissicherung gewährt. Einzig auf diesem Wege lässt sich aus Verkäufersicht nachvollziehen, ob Gewährleistungsansprüche gerechtfertigt sind und inwiefern er seinerseits Ansprüche gegen seine Lieferanten geltend machen kann. Im vorliegenden Fall liegt es z.B. im schützenswerten Interesse des Beklagte, nachvollziehen zu können, inwiefern die Probleme des Fahrzeuges auf einem Umstand beruhen, der bereits bei Übergabe vorlag (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. November 2014 – I-11 U 46/14 –, Rn. 28, juris). Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs besteht eine Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer – neben der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung zur Nacherfüllung – die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen durch entsprechende Untersuchungen und zu einer etwaigen Mängelbehebung zur Verfügung zu stellen und zwar regelmäßig am Sitz des Verkäufers (BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. Februar 2017 – 19 U 123/16 –, Rn. 8, juris). Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08 –, Rn. 12, juris; Staudinger/Annemarie Matusche-Beckmann (2013) BGB § 439, Rn. 20; Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 323 BGB, Rn. 13). Ohne die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache ist der Verkäufer nicht in der Lage zu beurteilen, ob der vom Käufer behauptete Mangel in Art und Umfang tatsächlich vorliegt und inwiefern der Mangel behebbar ist. Er ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen (BGH, Urteil vom 01. Juli 2015 – VIII ZR 226/14 –, Rn. 30, juris). 2. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger nicht berechtigt, die Untersuchung durch den Beklagten abzulehnen, weil der Beklagte den geforderten Transportkostenvorschuss nicht zahlte. Dem Käufer steht ein solcher Vorschuss nur zu, wenn für den Käufer Kosten für eine Überführung des Fahrzeuges zum Sitz des Verkäufers auch anfallen (vgl. BGH, Urt. vom 19.7.2017, VIII ZR 278/16, insbes. Rd. 29). Trägt diese Kosten von vorherein der Verkäufer, in dem er eine Abholung anbietet, so drohen dem Käufer keine in § 439 Abs. 2 BGB allein genannte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Folglich hat der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zu einer die Beurteilung der Gewährleistung erforderlichen Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass der Käufer während dieser Untersuchung das Fahrzeug nicht nutzen kann. Solche Einbußen sind aber mit dem Nachbesserungsrecht des Verkäufers so eng verbunden und im Allgemeinen nicht so maßgeblich, damit dem Verkäufer das Untersuchungsrecht nicht oder nur mit Transportkostenvorschuss zu gewähren. 3. Auch der Fall eines gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestandes, der den Kläger zur sofortigen Fremdreparatur auf Kosten des Verkäufers berechtigte, liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die Klägerin kann hier keine Rechte aus § 440 BGB herleiten, da der Beklagte zu 1) die Nacherfüllung nicht verweigert hat und diese auch nicht fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte eine Meisterwerkstatt unterhält oder Gewährleistungsansprüche durch andere Kräfte prüfen und erfüllen lässt. Auch eine arglistige Täuschung durch den Beklagten ist zum prozessualen Nachteil des Klägers weder konkret vorgetragen noch unter tauglichen Beweis gestellt. Es ist dem Gericht nicht erkennbar, welchen Mangel der Beklagte aufgrund welchen Umstandes bereits vor der Übergabe kannte. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Bis zum 14.12.1017: 4.612,47 €, § 4 ZPO Danach: 5.396,78 €, § 4 ZPO, Klageerhöhung N