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Urteil

11 O 231/17

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2018:0307.11O231.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt den Beklagten auf Einsichtnahme in von ihm als „Patientenakte“ bezeichnete Unterlagen in Anspruch. Der Kläger war seit 1997 bei dem NATO Verband in U als Techniker beschäftigt. Der NATO war ein internationales militärisches Hauptquartier im Sinne des Protokolls über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (so genanntes Hauptquartierprotokoll, BGBl II, 1969, S. 2000). Der Kläger gehörte im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum so genannten internationalen Personal, für sein Dienstverhältnis kamen die vom NATO-Rat festgelegten „NATO Civilian Personnel Regulations“ (NCPR) zur Anwendung. Diese umfassen das gesamte Dienstrecht für internationales Personal und schließen Regelungen für die Invalidität ein. Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis werden nach einem mehrstufigen Verwaltungsvorverfahren letztinstanzlich vom NATO „Administrative Tribunal“ in Brüssel entschieden. Der Kläger war seit dem 28.01.2015 langfristig arbeitsunfähig erkrankt. Am 22.04.2015 beantragte er die Einleitung eines Invaliditätsverfahrens im Rahmen des Annex IV der NCPR. Dessen Art. 13.2 lautet in deutscher Übersetzung: „Der Invaliditätsausschuss muss aus drei praktizierenden Ärzten bestehen, die beiden ersten [sind] jeweils von der Organisation und dem betroffenen Bediensteten zu ernennen, und der Dritte gemeinsam von den ersten beiden auszuwählen. Fälle werden entweder auf eigene Initiative der Organisation oder auf Anfrage des betroffenen Bediensteten vorgelegt.“ Der Verfahrensablauf des Invaliditätsausschusses ist durch die Anweisung (instruction) 13/2 zu Art. 13.2 des Annex IV der NCPR folgendermaßen geregelt (auszugsweise Übersetzung): „viii) Dem Invaliditätsausschuss muss vorliegen a) eine Verwaltungsakte vorgelegt vom Personalleiter beinhaltend, insbesondere, eine Beschreibung des Dienstpostens, der vom Bediensteten in der Organisation bekleidet wird, zusammen mit einer Beschreibung seiner Dienstpflichten und anderen Pflichten, die ihm von der Organisation angeboten wurden, entsprechend seiner Erfahrung und Ausbildung…. b) eine medizinische Akte, beinhaltend den Bericht vom medizinischen Vertreter derjenigen Partei - der Organisation oder des Bediensteten -, die den Invaliditätsausschuss beantragt hat und, soweit zutreffend, den medizinischen Bericht der anderen Partei, sowie andere Berichte und Bescheinigungen vom behandelnden Arzt des Bediensteten oder von praktizierenden Ärzten, die die Parteien konsultiert haben. Die medizinische Akte muss auch Angaben über die Länge der Arbeitsunfähigkeit des betreffenden Bediensteten, die als Anlass für die Beantragung des Invaliditätsausschusses geführt hat, sowie die Art der Behinderung, über die der Ausschuss eine Entscheidung treffen soll. Alle Berichte, Dokumente und Bescheinigungen müssen den drei praktizierenden Ärzten vorgelegt werden. ix) Das Entscheidungsverfahren des Invaliditätsausschusses ist geheim. Der Ausschuss kann den betroffenen Bediensteten anhören. Er kann ihn auch auffordern, sich einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen bei einem vom Ausschuss ernannten praktischen Arzt. … xi) Die Entscheidung des Invaliditätsausschusses ergeht mit Mehrheitsbeschluss. Entscheidungen sind endgültig außer in Fällen offensichtlicher sachlicher Fehler und ohne Einschränkung der Kompetenzen des Appeal Boards / Administrative Tribunals.“ Der Beklagte wurde aufgrund des genannten Verfahrens als der dritte Arzt des Invaliditätsausschusses ausgewählt, nachdem der Kläger seinen behandelnden Arzt, Dr. N aus W, für den Invaliditätsausschuss benannt hatte, der Verband die Oberfeldärztin Dr. E. Am 05.08.2015 führte er mit dem Kläger ein ausführliches Gespräch über den Hintergrund von dessen psychischer Erkrankung, ließ den Kläger eine Reihe schriftlicher Unterlagen ausfüllen, erstellte eine Diagnose und machte das daraus resultierende Gutachten den beiden anderen Mitgliedern des Ausschusses zugänglich. Aufgrund einer Beratung im Wege einer Videokonferenz am 18.09.2015 lehnte der Invaliditätsausschuss einstimmig eine Invalidität des Klägers ab. Diese Entscheidung focht der Kläger vor dem NATO Administrative Tribunal an und verlangte vom B anderem auch die Herausgabe des streitgegenständlichen Gutachtens. Das Administrative Tribunal hat mit der Entscheidung 2016/1076 vom 30.01.2017 die Klage vollumfänglich abgewiesen (Anl. 2 zur Klageerwiderung = Bl. 75ff d.A.; auszugsweise deutsche Übersetzung in Anl. 3 zum Schriftsatz vom 30.01.2018 = Bl. 134 d.A.) Der Kläger meint, der Beklagte habe ihm gegenüber als Arzt gehandelt, so dass zu ihm - dem Kläger - ein Behandlungsverhältnis begründet worden sei. Die Anweisungen zum Verfahrensablauf seien keine subjektiven Abwehrrechte des Beklagten, dessen diesbezüglichen Ausführungen nicht relevant. Der Geheimhaltung unterliege nur das Entscheidungsverfahren, nicht aber die Unterlagen des Arztes. Bei ihm - dem Kläger - dürfte eine organisationsbezogene, von Umständen am Arbeitsplatz herrührende psychische Störung bestehen, die mit Angstzuständen, Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergeht. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger dadurch Einsichtnahme in die Patientenakten zu gewähren, dass er die Akte (soweit elektronisch vorliegend) per Email an den Prozessbevollmächtigten übersendet bzw. Zug um Zug (soweit die Akte nur physisch vorliegt) gegen Portoersatz und Kostenersatz i.H.v. 0,50 € pro Seite an den Kläger herausgibt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, das von ihm erstellte Gutachten sei Bestandteil des Invaliditätsverfahrens und unterliege deshalb der Geheimhaltung. Er sei nur darin, nicht als Behandler des Klägers tätig geworden, weshalb kein Patientenakte existiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Herausgabe der von diesem im Rahmen des den Kläger betreffenden Invaliditätsverfahrens erstellten Unterlagen zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 630g BGB. Diese Vorschrift befindet sich im 2. Buch, Abschnitt 8, Titel 8, Untertitel 2 „Behandlungsvertrag“ des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 630a Abs. 1 BGB regelt die Pflichten des Behandlungsvertrages dahingehend, dass durch diesen derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Der Begriff der Behandlung umfasst neben der Diagnose die Therapie und damit sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (vgl. BT-Drucks. 17/10488 vom 15.08.2012, S. 17). Zwar mag auch ein medizinisches Gutachten typische Elemente einer ärztlichen Behandlung wie eine Anamnese, eine Diagnose und eine Prognose enthalten. Es unterscheidet sich jedoch hinsichtlich der Zielrichtung entscheidend von einer ärztlichen Heilbehandlung (so OLG Köln, Urteil vom 25. November 1982 – 7 U 104/82, juris). Während die medizinische Behandlung der Linderung des psychischen oder physischen Leids des Patienten oder der Behebung dessen Ursache dient (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 630a Rn. 9, beck-online), war das Gutachten auf die Feststellung des status quo gerichtet. Durch das Invaliditätsverfahren, in dem das Gutachten des Beklagten erstattet wurde, sollte geklärt werden, ob der Kläger einen Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente hat, es betraf also alleine finanzielle Interessen des Klägers. Die Leistung des Beklagten diente hingegen nicht dazu, dass psychische oder physische Leid des Klägers zu lindern oder dessen Ursache zu beheben. b) Der Kläger kann Einsicht auch nicht nach § 810 BGB verlangen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Denn das Gutachten des Beklagten und die diesem zugrunde liegenden Aufzeichnungen wurden gerade nicht (allein) im Interesse des Klägers errichtet, sondern im Interesse zweier Parteien, nämlich des Klägers und NATO. Im Übrigen scheiden §§ 809, 810 BGB aus, wenn Sondervorschriften abschließende Regelungen enthalten (Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 810 Rn. 1 i.V.m. § 809 Rn. 2). Solche liegen hier in den Sondervorschriften der NCPR vor. Diese regeln das Dienstverhältnis des Klägers zu seinem vormaligen Arbeitgeber und auch die Rechtsstellung des Beklagten im Rahmen des Invaliditätsausschusses, zu dem der Beklagte hinzugezogen worden ist. Sie stellen eine abschließende Regelung dar. Unabhängig davon hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme nicht schlüssig dargelegt. Wie der Beklagte unbestritten vom Kläger vorgetragen hat, sind etwaige Ansprüche des Klägers gegen die NATO auf Invaliditätsrente bestandskräftig abgewiesen worden. Dazu, welchen rechtlichen und schützenswerten Interessen die begehrte Einsichtnahme sonst dienen könnte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wenn er meint, die Verwendbarkeit könne erst nach Einsicht beurteilt werden. c) Auch § 242 BGB ist keine durchgreifende Anspruchsgrundlage für eine Herausgabe der Unterlagen durch den Beklagten. Auch dies würde jedenfalls ein rechtliches und schützenswertes Interesse des Klägers voraussetzen, das - wie bereits ausgeführt - nicht hinreichend dargelegt ist. d) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch aus § 34 Abs. 1 BDSG. Nach dieser Vorschrift hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. Der Beklagte weist insoweit aber zu Recht darauf hin, dass nach § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, unberührt bleibt. Eine solche Geheimhaltungsvorschrift ist auch in der Anweisung 13/2 ix) zu Art. 13.2 des Annex IV der NCPR zu sehen, wonach das Entscheidungsverfahren des Invaliditätsausschusses geheim ist. Diese Bestimmung kann, wenn sie effektiv sein soll, auch nicht nur - wie der Kläger meint - das Entscheidungsverfahren wie etwa die Videokonferenz der Mitglieder des Invaliditätsausschusses betreffen, sondern muss auch die diesbezüglich von den Mitgliedern erstellten Unterlagen erfassen. Hat die Klage nach alledem keinen Erfolg, so hat der Kläger auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.440,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Richter P ist infolge Teilnahme an einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung gehindert zu unterschreiben _____________ _____________ ____________ Y S Y