OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 299/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0725.10O299.16.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gutschrift eines Betrages in Höhe von 1.463.248,00 € im Zusammenhang mit zwei von der Beklagten im Dezember 2015 ausgeführten Fax-Zahlungsanweisungen. Die Klägerin ist eine international tätige, führende Herstellerin von Spezialpapieren mit Sitz in E. Sie ist Teil der P Group, dem größten japanischen Papierhersteller und weltweit führenden Hersteller von Thermopapieren. Die Gruppe erzielt mit etwa 22.000 Mitarbeitern weltweit einen Jahresumsatz von rund 12 Milliarden Euro. Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte aller Art im Sinne des § 1 KWG. Die Klägerin steht mit der Beklagten in bankmäßiger Geschäftsverbindung. Die Beklagte führt für die Klägerin u.a. das Girokonto mit der Kontonummer ### ### ### (IBAN: DE#########). Das Konto wurde ursprünglich in der Filiale der Beklagten in Düren geführt. Mittlerweile wird die gesamte Kundenbeziehung über die Filiale der Beklagten in Aachen, Bereich Privat- und Firmenkunden, geführt. Bei dem vorgenannten Konto handelt es sich um das Gehaltskonto der Klägerin. Das ebenfalls bei der Beklagten geführte Hauptkonto hat die Kontonummer ### ### ###. Das Gehaltskonto wies die Besonderheit auf, dass darüber zur Monatsmitte üblicherweise keinerlei Zahlungen abgewickelt wurden. Es wurde bis zur hier fraglichen Zeit im Dezember 2015 jeweils zum Ende des Monats mit Liquidität ausgestattet. Anschließend wurde der Saldo durch Lohn- und Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter der Klägerin nahezu wieder auf null zurückgeführt, so dass darauf am Anfang jedes folgenden Monats ein vergleichsweise geringes Guthaben verbucht war. Die Klägerin nutzte für die Autorisierung von Zahlungsanweisungen seit dem Jahr 2008 die ursprünglich von der Commerzbank angebotene Electronic Banking Lösung EBsec der Firma D. Diese Electronic Banking Lösung wird auch von der Beklagten unterstützt. Durch das System ist gewährleistet, dass immer zwei Unterschriftsbevollmächtigte der Klägerin eine Zahlungsanweisung autorisieren. Die Freigabe von Lohn- und Gehaltszahlungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter erfolgte demgegenüber nicht über EBsec. Vielmehr bereitete ein externer Dienstleister im Auftrag der Klägerin die Zahlungsdaten für die Lohn- und Gehaltszahlungen auf und übermittelte die Dateien elektronisch direkt an die Beklagte. Diese Daten prüfte die Personalabteilung der Klägerin im Vorfeld und die Klägerin autorisierte die Zahlungen durch einen als Telefax an die Beklagte versendeten „Begleitzettel“. Dieser hatte, da er Bezug auf die übersendeten Zahlungsdaten nahm, eine besondere Form. Unterzeichnet wurde er durch die bei der Beklagten hinterlegten Unterschriftsbevollmächtigten der Klägerin. Auch von der Beklagten vorbereitete Rücküberweisungen – etwa wegen doppelter Gutschrift eingegangener Zahlungen – bestätigte die Klägerin gelegentlich per Telefax. Die Klägerin gab unter dem 24.06.2010 gegenüber der Beklagten mittels eines von dieser vorbereiteten Formulars eine „Haftungsfreistellungserklärung für Faxanweisungen („Erklärung“)“ ab. Darin heißt es u.a.: (…) Sie erhalten von uns regelmäßig Faxanweisungen („Faxanweisungen“) für die folgenden Aufträge: Zahlungsanweisungen per Fax 1. Anforderungen an Faxanweisungen a) Faxanweisungen sind ausnahmslos an die hier in Ziffer 1 a) angegebene Faxnummer zu übermitteln. Der Eingan einer solchen Faxanweisung unter einer anderen Faxnummer kann von Ihnen ignoriert werden. (…) b) Jede Faxanweisung muss von einem bzw. (je nach Sachlage) zwei Unterschriftsbevollmächtigten (…) unterzeichnet sein. (…) d) Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Empfang und den Inhalt der Faxanweisung unverzüglich telefonisch gegenüber einem Unterschriftsbevollmächtigten oder den für diesen Zweck hier in Ziffer 1 d) genannten Kontaktpersonen gegenüber zu bestätigen. (…) e) Zusätzlich zur Erfüllung der vorstehend genannten Anforderungen haben wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alle anderen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Faxanweisung nicht Gegenstand einer von unserer Seite ausgehenden missbräuchlichen Verwendung werden kann. (…) 2. Kenntnisnahme der Risiken von Faxanweisungen Wir nehmen hiermit zur Kenntnis und erkennen an, dass (i) Faxanweisungen nicht mit Anweisungen oder Aufträgen vergleichbar sind, die z.B. mit einem Originalschreiben, per SWIFT oder in Form einer elektronischen Nachricht mit elektronischer Signatur erteilt werden, und dass eine solche Faxanweisung deshalb ein Sicherheitsrisiko darstellt, das unter anderem darin besteht, dass Sie aus der Faxanweisung grundsätzlich nicht ersehen können, ob eine darin enthaltene Anweisung oder ein darin enthaltener Auftrag – unter anderem durch Aufkleben einer echten Unterschrift auf die Faxanweisung, die jedoch von einem anderen Dokument stammt, oder durch unberechtigtes Löschen und/oder Hinzufügen von Textelementen aus/zu der Faxanweisung – gefälscht ist oder ob es sich um eine echte Anweisung oder einen echten Auftrag handelt, und (ii) Sie eine solche betrügerische Faxanweisung nur dann erkennen können, wenn eine grobe Fälschung oder betrügerische Änderung vorliegt, die von Ihnen nach der Faxübertragung noch erkennbar ist. 3. Ermächtigung zur Ausführung von Faxanweisungen Dennoch ermächtigen wir Sie hiermit, eine Faxanweisung auszuführen, wenn diese von Ihnen gemäß den in Ziffer 1 dieser Erklärung enthaltenen Bestimmungen empfangen wurde. (…) 4. Unsere Haftung Im Hinblick auf die Risiken, die mit der von uns ausdrücklich gewünschten Form der Erteilung von Faxanweisungen verbunden ist, haften wir für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche und verpflichten uns, Sie von der Haftung für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche freizustellen, die Ihnen durch die Ausführung einer Faxanweisung entstehen, die Sie gemäß der in dieser Erklärung niedergelegten Verfahrensweise von unserer Seite erhalten haben und die die Unterschrift von einem bzw., je nach Sachlage, zwei Unterschriftsbevollmächtigten gemäß Ziffer 1 b) dieser Erklärung zu tragen scheint, die jedoch von dem bzw. den betreffenden Unterschriftsbevollmächtigten nicht derart unterzeichnet oder genehmigt wurde oder die – wie sich später herausstellt – eine auf andere Weise gefälschte oder betrügerisch geänderte Faxanweisung ist, sofern wir nicht nachweisen können, dass wir unsere Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 dieser Erklärung, nicht verletzt haben. Angesichts der Risiken einer Faxanweisung, die von uns unter Ziffer 2 dieser Erklärung anerkannt worden sind, können Sie bei der Kontrolle einer solchen Faxanweisung nur verpflichtet sein zu prüfen, ob eine grobe Fälschung oder betrügerische Änderung vorgenommen wurde, die nach der Übertragung an Sie noch erkennbar ist. Sollten Sie bei der Kontrolle der betreffenden Faxanweisung nicht die in dieser Erklärung beschriebene Sorgfalt angewandt haben, sind Sie nur insoweit haftbar, wie die Verletzung Ihrer Kontrollpflicht den betreffenden Missbraucht der Faxanweisung verursacht hat. (…)“ Wegen des weiteren genauen Inhalts der Haftungsfreistellungserklärung wird auf die von der Klägerin als Anlage K7 zur Klageschrift (Bl. 42 ff d. A.) gereichte Ablichtung ergänzend Bezug genommen. Im Dezember 2015 hatten sowohl der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T2, als auch die seinerzeitige Leiterin der Finanzbuchhaltung („Manager Finance“) der Klägerin, die Zeugin U, entsprechende Vollmachten und Unterschriftsberechtigung über bzw. für das o.g. Konto. Dabei verfügte die Zeugin C über keine alleinige Zeichnungsberechtigung für das Konto, sondern konnte nach den bei der Beklagten hinterlegten Zugangsberechtigungen nur mit einem zweiten Kontobevollmächtigten über das Konto verfügen. In den im Dezember 2015 geltenden „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“ der Beklagten hieß es u.a.: (…) 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung (1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 3.1. (…) Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechenden Angaben vorsieht. (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking-PIN/TAN). (…) 3.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 3.3.1 Haftung der Bank für eine nicht autorisierte Überweisung (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (…)“ Wegen des weiteren genauen Inhalts der „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“ der Beklagten wird auf die von der Klägerin als Anlage K12 zur Klageschrift (Bl. 50 ff d. A.) zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung ergänzend Bezug genommen. Am 10.12.2015 und 11.12.2015 führte die Beklagte auf der Grundlage zweier Faxanweisungen zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.926.496,00 € (955.770,00 € und 1.970.726,00 €) zu Lasten des o.g. Gehalts-Kontos der Klägerin aus. Begünstigter der Zahlungen war eine M. Limited mit Sitz in Hongkong, die am 06.11.2015 gegründet worden war. Die Beklagte führte die Zahlungen zu Gunsten des in den beiden Faxanweisungen angegebenen, bei der I T Bank Limited in Hongkong geführten Kontos mit der Nummer ########## aus. Weil auf dem Gehaltskonto keine ausreichende Liquidität vorhanden war, wurde die notwendige Deckung von dem bei der Beklagten geführten Hauptkonto der Klägerin durch Übertrag von 960.000,00 € am 10.12.2015 und von 1.960.000,00 € am 11.12.2015 beschafft. Vorausgegangen war den beiden Faxanweisungen eine telefonische Kontaktaufnahme der Zeugin C mit der Beklagten. Die Zeugin C nahm am 09.12.2015 telefonisch mit den Mitarbeitern der in L ansässigen Abteilung „D Firmenkunden Service Region West“ der Beklagten, Frau U2 und Herrn U, Kontakt auf und bat um Mitteilung, wie sie eine eilige Faxanweisung zugunsten eines Kontos in Hongkong zu Lasten des o.g. Gehaltskontos der Klägerin durchführen könne. Frau U2 der Beklagten klärte die Zeugin C deshalb am 09.12.2015 darüber auf, wie sie eine Auslandszahlung der Klägerin per Fax anweisen könne und übermittelte ihr einen Formularvordruck der Beklagten für Auslandsüberweisungen. Dabei betonte die Zeugin C bereits am 09.12.2015 in mehreren Telefonaten die Eilbedürftigkeit der Zahlungen. Herr U der Beklagten verwies insoweit in einem Telefonat am 10.12.2015 gegenüber der Zeugin C darauf, dass die Überweisungen per Electronic Banking einfacher und schneller ausgeführt würden. Die Zeugin C bestand jedoch auf Faxanweisungen, die sie, jeweils von ihr persönlich unterzeichnet, an die L Geschäftsstelle der Beklagten übermittelte. Weil sie das übermittelte Überweisungsformular nicht richtig lesen konnte, brachte sie – nach Rücksprache mit Frau U2 bei der Beklagten – die Überweisung jeweils formlos zu Papier. Unter dem 09.12.2015 ging demgemäß bei der Beklagten eine Fax-Zahlungsanweisung der Klägerin über 955.770,00 € zu Lasten des o.g. Kontos und zugunsten der X Trade Co. Limited mit Konto bei I T Bank Limited in Hongkong mit dem Verwendungszweck „1. Deposit“ ein. Die Anweisung trug Unterschriften der Bevollmächtigten T2 und C. Unter dem 11.12.2015 ging bei der Beklagten eine weitere Fax-Zahlungsanweisung der Klägerin zu Lasten des o.g. Kontos, mit gleichem Begünstigten und dem Verwendungszweck „2. Deposit“ über einen Betrag von 1.970.726,00 € ein, die ebenfalls die Unterschriften der Bevollmächtigten T2 und C trug. Beide Anweisungen waren mit „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr überschrieben“ und beinhalteten jeweils u.a. die Formulierung „Bitte um gleichtägige Valuta bei der Empfängerbank!“ Über den Unterschriften stand jeweils „Matthias T2 Geschäftsführer“ und „i.V. U Manager Finance“. Wegen des weiteren genauen Inhalts der Faxanweisungen wird auf die von der Klägerin als Anlagen K1a und K1b zur Klageschrift (Bl. 32 und 33 d. A.) zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte ihrerseits ließ sich jeweils nach Eingang durch Anrufe eines Herrn Q bei der Zeugin C die Zahlungsanweisungen bestätigen. Am 14.12.2015 erstatte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Aachen in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Zahlungsanweisungen bzw. die daraus resultierenden Zahlungen Strafanzeige u.a. wegen Betruges. Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Aktenzeichen 504 UJs #####/#### geführt. Es führte bislang zu keinen Erkenntnissen hinsichtlich der Identität etwaiger „Täter“. Mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten den beiden streitgegenständlichen Belastungsbuchungen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 06.01.2016 unter Berufung auf die Haftungsfreistellungserklärung der Klägerin eine Berichtigungsbuchung ab. Auf nochmaliges Anwaltsschreiben der Klägerseite vom 18.01.2016, mit dem u.a. die Auffassung vertreten wurde, die Haftungsfreistellungserklärung sei unwirksam, lehnte die Beklagte eine Berichtigungsbuchung erneut ab und berief sich darüber hinaus auf ihr zustehende Schadensersatzansprüche. Nach Auskunft der Beklagten konnten die überwiesenen Gelder auch nicht von der I T Bank Limited zurückerlangt werden. Die Klägerin behauptet, die Zeugin C sei durch eine Täuschung dazu gebracht worden, die streitgegenständlichen Zahlungsanweisungen an die Beklagte zu übermitteln. Dabei hätten „der oder die Täter“ der Zeugin am 09.12.2015 eine vermeintlich unmittelbar bevorstehende Unternehmensakquisition durch die Klägerin und einen Email-Verkehr „vermeintlich mit dem Geschäftsführer der Klägerin vorgetäuscht.“ Zugleich sei die Zeugin C telefonisch und per Email von einem angeblichen Anwalt der L kontaktiert worden, wobei die Rufnummer des Anrufers unterdrückt gewesen sei. „Der vermeintliche Geschäftsführer der Klägerin und der vermeintliche L-Anwalt“ hätten die Zeugin C ausdrücklich um die Vorbereitung von Zahlungsanweisungen, die per Telefax an die Beklagte gesendet werden sollten, gebeten. Dabei habe „der vermeintliche Herr T der Zeugin C mit einer Email vom 09.12.2015, 14:19 Uhr, „den vermeintlichen Herrn Dr. X (…) ausdrücklich als Anwalt von L“ angekündigt, nachdem er sich erstmals um 13:25 Uhr bei der Zeugin per Email zu der Transaktion gemeldet gehabt habe. In der erstgenannten Email habe der vermeintliche Herr T2 die Zeugin C ausdrücklich angewiesen, die Angelegenheit absolut vertraulich zu behandeln. Niemand sonst habe zu diesem Zeitpunkt im Haus informiert werden sollen. Er habe ferner ausdrücklich darum gebeten, die gesamte Transaktion und deren Stand ausnahmslos mit ihm per Email abzustimmen. Gleichzeitig habe er den vermeintlichen Herrn Dr. X mit einer Email-Adresse ####@##.## gegenüber der Zeugin C eingeführt. Für die Zeugin C sei die E-mail-Kommunikation mit dem Geschäftsführer auch deshalb nachvollziehbar gewesen, weil dieser zuvor tatsächlich angekündigt gehabt habe, am 10. Und 11.12.2015 nicht vor Ort zu sein. Die Klägerin behauptet, auf den beiden streitgegenständlichen Faxanweisungen sei von dritter Seite die Unterschrift ihres Geschäftsführers elektronisch eingefügt worden, ohne dass dieser die Unterschriften tatsächlich geleistet und die Zahlungen freigegeben hätte. Es bestehe der Verdacht, dass den Tätern die Unterschrift des Geschäftsführers auf der zum Handelsregister eingereichten Liste der Gesellschafter vom 04.10.2012 als Vorlage gedient habe. Diese sei öffentlich einsehbar und gleiche der Unterschrift auf den beiden Faxanweisungen. Die begünstigte Firma M. Limited, sei ihr, der Klägerin, unbekannt. Auch eine Unternehmenstransaktion, die der Überweisung zugrunde gelegen haben solle, habe nicht stattgefunden. Die Klägerin ist der Ansicht, beide in Rede stehenden Auslandsüberweisungen seien im Sinne der „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“ der Beklagten „nicht autorisiert“ gewesen, weil die erforderliche Unterschrift des zweiten Bevollmächtigten, d.h. ihres Geschäftsführers, gefälscht gewesen sei und damit gefehlt habe. Eine Autorisierung lasse sich auch nicht aus der Haftungsfreistellungserklärung ableiten. Zudem sei diese Erklärung als AGB wegen unbotmäßiger Benachteiligung des Bankkunden unwirksam. Zudem habe die Beklagte gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Ihr habe auffallen müssen, dass Zahlungsanweisungen per Fax – mit Ausnahme der Bestätigungen der Lohnzahlungen – völlig unüblich für die Klägerin gewesen seien. Die Beklagte habe den Betrug durch das von ihr etablierte Faxanweisungsverfahren gerade erst ermöglicht. Auch habe sie es unterlassen, ihre Kunden in diesem Zusammenhang vor der hier geschehenen und damals schon bekannten „Betrugsmasche“ zu warnen und zu besonderer Vorsicht anzuhalten. Dabei seien Fälle des sogenannten „Fake-President“ bereits seit 2014 in Tageszeitungen aber auch einschlägigen Fachzeitschriften bereits breit diskutiert worden. Mit der Klageschrift vom 08.08.2016 hat die Klägerin zunächst angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihr auf dem bei der Beklagten, Geschäftsstelle Düren, geführten Konto der Klägerin, Kontonummer ### ### ### (IBAN: DE## #### #### #### #### ##) einen Betrag in Höhe von 1.463.248,00 € gutzuschreiben. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2016 hat sie den Klageantrag um das von ihr begehrte Valuta-Datum ergänzt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihr auf dem bei der Beklagten, Geschäftsstelle Düren, geführten Konto der Klägerin, Kontonummer ### ### ### (IBAN: DE## #### #### #### #### ##) einen Betrag in Höhe von 1.463.248,00 € mit Valuta 11.12.2015 gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Haftungsfreistellungserklärung sei wirksam. Eine solche Erklärung sei im bankmäßigen Geschäftsbetrieb üblich und auch deshalb erforderlich und sachgerecht, weil es dem Empfänger eines Faxes de facto unmöglich sei, die aufgebrachten Unterschriften auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Diese Prüfung hätte vielmehr nur die Klägerin durchführen können, habe dies aber grob sorgfaltswidrig hier unterlassen. Für die Zeugin C wäre das angebliche Betrugsgeschehen zudem auf den ersten Blick erkennbar gewesen, weil die Email-Absenderadressen m.T2@kanzan<####@##.## bzw. ####@##.## gelautet hätten. Der Zusatz ####@##.## bei der ersten Adresse hätte Argwohn wecken müssen, ob Absender wirklich der Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Bei der zweiten Adresse sei auffällig, dass jeder Bezug zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L fehle. Auch die Rufnummernunterdrückung bei Anrufen des vermeintlichen Anwalts hätte bei der Zeugin C wecken müssen, da eine solche Vorgehensweise im Wirtschaftsleben völlig unüblich sei. Die Autorisierung der streitgegenständlichen Anweisungen ergebe sich hier aus der Haftungsfreistellungserklärung, mit der die Klägerin sie, die Beklagte, ausdrücklich ermächtigt habe, eine Faxanweisung auszuführen, wenn diese von ihr gemäß den in Ziffer 1 der Freistellungserklärung enthaltenen Bestimmungen empfangen wurde. Anderenfalls stünde einem etwaigen Anspruch der Klägerin § 242 BGB entgegen, weil ihr, der Beklagten, dann ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus Ziffer 5 der Haftungsfreistellungserklärung zustünde. Die Klägerin habe die sich aus der Freistellungserklärung sowie aus dem Girovertrag ergebende Pflicht, die Gefahr von Fälschungen oder Verfälschungen von Überweisungsaufträgen soweit wie möglich auszuschließen, in grob fahrlässiger Weise verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückbuchung bzw. Gutschrift der geltend gemachten Beträge. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückbuchung bzw. Gutschrift der streitgegenständlichen Beträge könnte sich hier aus § 675 u BGB ergeben, wenn es sich bei den beiden von der Beklagten ausgeführten Überweisungen jeweils um Fälle eines „nicht autorisierten Zahlungsvorgangs“ im Sinne dieser Vorschrift handelte. Gemäß § 675 j Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Nach § 675 j Abs. 1 S. 3 BGB sind Art und Weise der Zustimmung zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Dies ist hier aber nach Auffassung der Kammer mit der Haftungsfreistellungserklärung vom 24.06.2010 geschehen. Die Haftungsfreistellungserklärung ist wirksam in die vertragliche Beziehung der Parteien einbezogen worden. Sie ist – anders als die Klägerin meint – nicht nach den §§ 305 ff. BGB etwa wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB unwirksam. Wünscht ein Zahler die Möglichkeit eines Überweisungsauftrages per Telefax, kann der Zahlungsdienstleister per se nie eine Unterschrift des Zahlers im Original auf die Übereinstimmung mit den in den Unterschriftskarten vorliegenden Unterschriften überprüfen. Es bleibt deshalb in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift nur die Möglichkeit, den Zahler selbst zu verpflichten, sicherzustellen, dass ein solcher Überweisungsauftrag per Telefax an den Zahlungsdienstleister nur dann übersandt wird, wenn beim Zahler die Unterschrift eines Verfügungsberechtigten tatsächlich im Original vorliegt (LG Heilbronn, Urteil vom 20. Oktober 2015 – 6 O ###### –, Rn. 39, juris). Damit halten hier insbesondere die streitentscheidenden Ziffern 1 und 3 der Inhaltskontrolle stand. Auch wenn die Klägerin behauptet, sie habe gar keinen Bedarf an Telefax-Überweisungsaufträgen gehabt und die Beklagte habe ihr diese Möglichkeit und die diesbezügliche Haftungsfreistellungserklärung quasi „aufgedrängt“, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie setzt sich damit bereits in Widerspruch zu dem unstreitigen Umstand, dass sie bei der Abwicklung ihrer Lohn- und Gehaltszahlungen sehr wohl eben diese Art der Zahlungsanweisung regelmäßig nutzte. Auch hat die Klägerin eingeräumt, dass Rücküberweisungen an die Beklagte jedenfalls gelegentlich per Telefax bestätigt und damit angewiesen wurden. Dann bestand aber grundsätzlich ein Bedarf der Klägerin an dieser Form der Anweisung und sie wurde von ihr auch regelmäßig genutzt. Dass dies mit Ausnahme der streitgegenständlichen Fälle nicht in Form von Auslandsüberweisungen geschah, ändert hieran nichts. Auch die weiteren Klauseln der Haftungsfreistellungserklärung, insbesondere die Haftungs-Regelungen in Ziffer 5 halten der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB stand. Danach haftet der Kontoinhaber "für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche und „verpflichtet“ sich, die Bank „von der Haftung für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche freizustellen“, die ihr durch die Ausführung einer Fax-Anweisung entstehen, die die Voraussetzungen nach Ziffer 1 der Freistellungserklärung erfüllt, die jedoch – wie sich später herausstellt – nicht von dem oder den betreffenden Unterschriftsbevollmächtigten unterzeichnet – mithin gefälscht – wurde. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt darin nicht, weil nach Ziffer 5 S. 2 dem Kunden der Nachweis offengelassen wird, dass er seine Sorgfaltspflichten nach Ziffer 1 nicht verletzt habe und zudem die Bank für den Fall ebenfalls (mit)haftet, dass sie bei der Kontrolle der Faxanweisung ihrerseits nicht die in der Erklärung festgelegten Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Insgesamt stellt deshalb Ziffer 5 der Haftungsfreistellungserklärung eine angemessene Risikoverteilung dar (vgl. zu vergleichbaren Sonderbedingungen einer Sparkasse für den Überweisungsverkehr: OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 1990 – 6 U 254/89 –, Rn. 34, juris) Entgegen der Auffassung der Klägerin lag unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vertraglich genau vereinbarten Abwicklung einer Telefaxüberweisung eine Autorisierung der Klägerin für die Überweisungen gegenüber der Beklagten i.S.d. § 675j BGB tatsächlich vor, so dass kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung des Zahlungsbetrages gem. § 675u BGB besteht. Selbst wenn – was die Beklagte in zulässiger Weise bestreitet – hier eine Fälschung der Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt ist, bedeutet dies nicht eine fehlende Autorisierung. Vielmehr ergibt sich aus der Haftungsfreistellungserklärung eine Autorisierung dadurch, dass die gefaxte Unterschrift, die naturgemäß der Beklagten nie im Original vorliegen kann, als Autorisierung anzusehen ist, weil die Klägerin die Pflicht zur vorherigen Prüfung des Vorliegens einer Originalunterschrift übernommen hat und ausdrücklich vereinbart war, dass in dieser Weise von der Klägerin übermittelte Fernkopien als rechtsverbindliche Aufträge ohne Rücksicht auf die Echtheit der Unterschrift anzusehen sind. Wie das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 20.10.2015 (6 O ###/15, BeckRS 2015, 17463) zutreffend ausgeführt hat, steht der Annahme einer Autorisierung hier nicht die in der Literatur vertretene Auffassung entgegen, eine Fälschung durch Dritte stelle nie eine Autorisierung durch den wahren Zahler dar, das Risiko der Fälschung trage vielmehr immer der Zahlungsdienstleister. Dies sei das Ergebnis der Zusammenschau der §§ 675u, 675j BGB (MüKo-Casper Rz.1 und 8; Bankrechtshandbuch 4. Aufl.-Mayen, § 49 Rz. 29). An einer Zustimmung des Kontoinhabers soll es danach jedenfalls in den Fällen fehlen, in denen der Überweisungsauftrag gefälscht oder verfälscht wurde. Die neue Rechtslage entspreche der früheren, da auch bisher im Falle der Fälschung von einer fehlenden Weisung ausgegangen worden sei. Geändert habe sich ebenfalls nicht, dass das Zahlungsinstitut selbst dann keinen Aufwendungsersatzanspruch hat, wenn es die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers lag (MüKo-Casper a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW 2001, 2968). Eine fehlende Autorisierung und infolgedessen ein fehlender Aufwendungsersatzanspruch liege auch in diesem Fall vor, da § 675j Abs. 1 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut eine tatsächlich erteilte Zustimmung voraussetze. Ein nicht vom Kunden gesetzter Rechtsschein einer solchen Zustimmung genüge daher nicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.06.2016, NJW 2015, 3093 f.) im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung ein Zahlungsvorgang nicht als Leistung zugerechnet werden kann, unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang aus seiner Sicht darstellt. Ob die vorgenannte Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Denn auch damit ist gerade nicht ausgeschlossen, dass der Zahler und der Zahlungsdienstleister die Art und Weise der Zustimmung und damit der Autorisierung gem. § 675j Abs. 1 S. 3 u. 4 BGB individuell vereinbaren können. Es geht hier gerade nicht um Fragen einer Rechtsscheinshaftung, sondern darum, ob aus der Einhaltung der in der Haftungsfreistellungserklärung zur Ausführung von per Telefax erteilten Überweisungen festgelegten Vorgehensweise eine tatsächliche Autorisierung erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist deshalb vorliegend eine Autorisierung der streitgegenständlichen Anweisungen durch die Klägerin gegeben. Zwar ist der Klägerin insoweit beizupflichten, als dass der Wortlaut der Ziffer 1 b) der Erklärung davon spricht, dass jede Faxanweisung von einem bzw. zwei Unterschriftsbevollmächtigten unterzeichnet sein müsse und dies – jedenfalls nach Klägervortrag – nicht der Fall war, weil der Geschäftsführer die Unterschrift nicht geleistet haben soll. Dieser Passus ist aber im Kontext der weitergehenden Erklärung zu sehen und auszulegen, wonach gerade betont wurde, dass der Beklagten das Erkennen einer Fälschung bei Faxanweisungen quasi unmöglich ist und auf die diversen Missbrauchs- und Fälschungsrisiken hingewiesen wurde. Erst nach diesen Hinweisen erfolgt dann unter Ziffer 3 die Ermächtigung zur Ausführung derartiger Anweisungen, die sprachlich mit dem Wort „dennoch“ eingeleitet wird. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte ermächtigt und damit „autorisiert“ werden sollte, Faxanweisungen auszuführen, die auf dem vereinbarten Wege zu ihr gelangten und Unterschriften trugen, die den in der entsprechenden Bevollmächtigungsliste aufgeführten Personen entsprachen und die für die Beklagte nicht offensichtlich als Fälschungen erkennbar sein mussten. Selbst wenn man nicht von einer Autorisierung ausgehen wollte, wird die Klageforderung durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (dolo petit, qui petit, quod statim redditurus est) oder jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entkräftet. Denn die Klägerin wäre dann der Beklagten in Höhe der streitgegenständlichen Beträge schadensersatzpflichtig, weil sie ihre girovertragliche Pflicht verletzt hat, die Gefahr einer Fälschung so weit wie möglich auszuschalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/93 –, Rn. 19, juris unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 - Ib ZR 169/65, WM 1967, 1142, 1143; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/85, WM 1968, 214, 216; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511). Konkretisiert wurden diese Pflichten hier zudem im Rahmen von Ziffer 1 e der Haftungsfreistellungserklärung, wonach die Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alle anderen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen hatte, um sicherzustellen, dass eine Faxanweisung nicht Gegenstand einer von ihr ausgehenden missbräuchlichen Verwendung werden kann. Die Klägerin kommt insoweit bereits der ihr obliegenden (mindestens sekundären) Darlegungslast nicht hinreichend nach. Denn zu der entscheidenden Frage, wie es zu der Unterschrift des Geschäftsführers auf den Anweisungen kam, trägt sie letztlich nichts vor. Wenn aber Dritte darauf eine gefälschte Unterschrift angebracht haben sollen, dann müsste die von der Zeugin C jeweils verfasste Anweisung zunächst von ihr an eben jene Dritte (in den Augen der Zeugin vermeintlich auch an den Geschäftsführer) übermittelt worden sein. Dann müsste die Zeugin – ebenfalls im Wege der Fernkommunikation – die mit der Geschäftsführerunterschrift versehene Anweisung wieder übermittelt bekommen haben, um die Anweisung dann selbst zu unterzeichnen und schließlich an die Beklagte zu faxen. Das bedeutet aber bereits, dass die Zeugin U2 nie ein „Original“ der Anweisung bzw. die Original-Unterschrift in Händen gehabt bzw. gesehen haben kann, sondern allenfalls eine – etwa per Email übermittelte – Kopie. Dass dieser Vorgang allein einer Fälschung „Tür und Tor“ öffnete, hätte auch der Zeugin klar sein müssen. Hinzu kommen diverse weitere Ungereimtheiten. So stammten die Emails des vermeintlichen Geschäftsführers und auch des angeblichen Anwalts von Absenderadressen, die unstreitig im ersteren Fall auffällige und nicht zum vermeintlichen Absender passende Zusätze und im Fall des angeblichen Anwalts keinerlei Bezug zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L enthielten. Soweit die Klägerin damit argumentiert, in der „Outlook-Übersichts-Ansicht“ seien die vollständigen Adressen nicht sichtbar gewesen, so vermag sie das nicht zu entlasten. Denn die von ihr selbst vorgelegten E-Mail-Ausdrucke (vgl. etwa Anl. K14, Bl. 185) geben jeweils die vollständige Absenderadresse wieder. Es ist aber im Rahmen der kaufmännischen Sorgfalt zu erwarten, bzw. zu verlangen, dass derart wichtiger Schriftwechsel nicht nur oberflächlich am Computer wahrgenommen wird, sondern – nicht zuletzt aus Sicherheits- und Dokumentationsgründen – auch in Papierform ausgedruckt wird. Die E-Mail-Adresse des angeblichen Anwalts wurde der Zeugin zudem per E-mail des vermeintlichen Geschäftsführers mitgeteilt (Bl. 186 d. A.), d.h. die Emailadresse ####@##.## war der Zeugin in jedem Falle vollständig bekannt. Hinzu kommt der Umstand, dass die Zeugin C per E-mail angewiesen wurde bzw. nach Klägervortrag worden sein soll, mit dem Geschäftsführer keinesfalls persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Unstreitig hat die Zeugin das selbst im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung als „ungewöhnlich“ bezeichnet. Demgegenüber sollte und hat die Zeugin indes Telefonate mit dem angeblichen Rechtsanwalt geführt. Die Begründung für das „Verbot“, den Geschäftsführer anders als per E-mail zu kontaktieren lautete nach Klägervortrag, dass dies Dokumentationszwecken gegenüber der BaFin dienen solle. Unabhängig davon, dass bereits diese Begründung kaum nachvollziehbar ist und bei der Zeugin C hätte wecken müssen, so hätte ihr jedenfalls der Widerspruch auffallen müssen, wenn sie dann gleichwohl Erörterungen mit einem Rechtsanwalt der KPMG telefonisch führen sollte. Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen (E-Mail, Bl. 187 d. A.) wurde schließlich seitens des vermeintlichen Geschäftsführers der Klägerin von der Zeugin C plötzlich verlangt, die „E-mail-Unterhaltung“ in Englisch fortzusetzen, damit er einige der E-mails an den vermeintlichen Anwalt Dr. X weiterleiten könne („For now we will pursue our conversation in English, so that I can forward some of the emails to Dr. X3). Auch der weitere Inhalt dieser Email vom 09.12.2015 (Bl. 187) ist insoweit auffällig, als darin der Zeugin überlassen wird, nicht nur die „passende“ (appropriate) Bank auszuwählen, sondern auch den „Betreff“ oder die „Begründung“ der ersten Überweisung selbst auszuwählen (Until we make this operation public, I also let you choose the right motive). Schließlich findet sich in dieser Mail auch das Prozedere der Versendung der vorbereiteten Anweisungen. Diese sollte die Zeugin nämlich nicht etwa dem Geschäftsführer übermitteln, sondern vielmehr dem angeblichen Anwalt Dr. X. Der werde sie dann „ihm“, dem Geschäftsführer übermitteln für dessen Bestätigung (approval). Und er, der Geschäftsführer, werde sie wiederum der Zeugin dann übermitteln. Spätestens bei diesem „Umweg“ hätten bei der Zeugin endgültig Zweifel entstehen müssen, ob die an sie gerichteten Anweisungen in dieser Sache wirklich vom Geschäftsführer der Klägerin stammten. Einem Schadensersatzanspruch der Bank aus Ziffer 5 der Haftungsfreistellungserklärung sowie wegen Verletzung der Pflichten aus dem Girovertrag stehen – anders als die Klägerin meint – die o.g. „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“ nicht entgegen. Zum einen gehen nach Auffassung der Kammer für den Sonderfall der Telefax-Anweisung hier die spezielleren und zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen der Haftungsfreistellungserklärung vor. Zum andern beinhalten auch die Bedingungen für den Überweisungsverkehr unter Ziffer 3.3.1 (2) eine Schadensersatzregelung zu Lasten des Kunden. Dass die Klägerin selbst ebenfalls zumindest von ihrer eigenen Mithaftung ausgeht, erhellt zudem bereits aus dem Umstand, dass sie nur die Gutschrift der hälftigen Anweisungsbeträge verlangt. Demgegenüber liegen – entgegen der Auffassung der der Klägerin - Sorgfaltspflichtverstöße der Beklagten nicht vor. So hat die Beklagte unstreitig auf die Möglichkeit der elektronischen Anweisungen hingewiesen. Dies hat indes die Klägerin durch die Zeugin C abgelehnt. Zudem hat die Beklagte bei beiden Anweisungen telefonisch nachgefragt. Fehl geht hier die Argumentation der Klägerin, durch die Nachfrage bei („nur“) der Zeugin C habe die Beklagte eine Anweisung auf Geheiß nur eines Bevollmächtigten vorgenommen und damit gegen die hinterlegte Unterschriftsanweisung verstoßen. Entscheidend bleibt hier die Fax-Anweisung selbst, die eben die zwei erforderlichen Unterschriften trug. Dass die Beklagte wegen etwaiger Presseartikel keine „Warnungen“ versandt hat, vermag ebenfalls keine Haftung zu begründen, zumal es sich bei der Klägerin nicht um eine unerfahrene Privatperson handelt, sondern um ein weltweit operierendes Wirtschaftsunternehmen. Warum ein solches nicht selbst in der Lage sein sollte, derartige Informationen aus der Tagespresse zu entnehmen und selbst die Risiken von Telefax-Anweisungen (auf die die Beklagte mit der Freistellungserklärung zudem mehr als deutlich hingewiesen hatte) zu überdenken, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die weiteren Argumente der Klägerin verfangen insoweit nicht. Auch wenn es zuvor solche Anweisungen an ausländische Empfänger nicht gegeben haben mag und auch wenn es sich letztlich um das Gehaltskonto handelte, das erst mit Liquidität versorgt werden musste, so bleibt allein entscheidend, dass die Beklagte jeweils vor Ausführung der Anweisungen bei der Klägerin telefonisch nachgefragt hat. Zudem dürfte das sogenannte Gehaltskonto den Kontonummern nach ein Unterkonto zu dem Hauptkonto der Klägerin darstellen. Nach all dem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 1.463.248,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. X2 Dr. S3 O