Beschluss
15 T 11/16
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2017:0614.15T11.16.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich die Sache erledigt hat.
2. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12.07.2016 (622a XIV (B) #####) wird aufgehoben.
3. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass sich die Sache erledigt hat. 2. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12.07.2016 (622a XIV (B) #####) wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt. Gründe: I. 1. Der Betroffene ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 08.01.2013 in das Gebiet der Bundesrepublik ein, wo er am 27.03.2013 einen Asylantrag stellte. Dieser wurde mit Bescheid des BAMF vom 01.04.2014 abgelehnt und der Betroffene wurde aufgefordert, das Land innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls er nach Nigeria abgeschoben werde. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 03.04.2014 zugestellt. Am 05.05.2014 erklärte er im Rahmen einer Anhörung bei der Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises, ihm sei seine Verpflichtung zur Ausreise bekannt, er sei aber nicht bereit, dem freiwillig nachzukommen, weil er beabsichtige, die bei diesem Termin ebenfalls anwesende Dolmetscherin und deutsche Staatsangehörige zu heiraten; auch müsse er nach einer Sportverletzung noch in Dortmund am Knie operiert werden. In diesem Zusammenhang wurde dem Betroffenen eine Duldung bis zum 04.08.2014 ausgestellt, die erlöschen sollte, wenn ein Rückführungsflug bestätigt und der entsprechende Termin dem Betroffenen bekannt gegeben wird. Diese Rückführung sollte nach einer entsprechenden Buchung am 13.06.2014 und Bestätigung am 17.06.2014 sodann am 03.07.2014 erfolgen, weshalb der Betroffene an diesem Tag um 3:30 Uhr an seiner bis dahin gültigen Anschrift aufgesucht wurde. Ihm wurde, nachdem er die Tür nicht freiwillig öffnete und diese aufgeschlossen werden musste, das Vorhaben seiner Abschiebung eröffnet. Nach anfänglich kooperativem Verhalten ließ der Betroffene jedoch an dem vor der Tür geparkten Fahrzeug sein Gepäck fallen, stieß einen der anwesenden Beamten zur Seite und flüchtete. Sein Aufenthaltsort war seitdem zunächst unbekannt. Im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle wurde der Betroffene am 08.07.2014 wieder aufgegriffen und zur Ausländerbehörde in Dortmund verbracht, weil er sich nicht ausweisen konnte. Er wurde aufgrund der seit der Flucht bestehenden Ausschreibung zur Festnahme vorläufig festgenommen. Am 09.07.2014 wurde ein Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft beim Amtsgericht Dortmund gestellt, der dort mit Beschluss vom 09.07.2014 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, eine Abschiebung stehe wegen der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung des Betroffenen Art. 6 GG entgegen. Nach der daraufhin notwendigen Entlassung tauchte der Betroffene erneut unter. Die Beschwerde der Ausländerbehörde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund blieb ohne Erfolg. Ein Antrag des Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die weitere Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.08.2014 abgelehnt, weil nicht davon auszugehen sei, dass eine Eheschließung – als rechtliches Abschiebungshindernis – unmittelbar bevorstehe. Insbesondere fehle es noch an den notwendigen Unterlagen der Verlobten und des Betroffenen und an weiteren notwendigen Verfahrensschritten, was im Ergebnis einen Eheschließungstermin völlig offen lasse. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16.10.2014 zurückgewiesen. Am 16.06.2016 wurde der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Betroffene am 13.05.2016 in Belgien einen Asylantrag stellte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er sollte deshalb in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland überstellt werden, und zwar am 12.07.2016. 2. Vor diesem Hintergrund stellte die beteiligte Ausländerbehörde am 07.07.2016 einen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft bei dem Amtsgericht Aachen. Unter Bezugnahme auf die bisher dargestellten Abläufe führte sie aus, der Betroffene sei bereits seit dem 12.04.2014 vollziehbar ausreisepflichtig, habe sich jedoch der geplanten Abschiebung durch leichte körperliche Gewalt und anschließende Flucht entzogen und sei ohne Angabe einer Anschrift untergetaucht. Das gelte insbesondere auch für die Zeit nach seiner Entlassung am 09.07.2014 unter Einschluss des neuerlichen Asylantrages in Belgien. Somit habe der Betroffene insgesamt deutlich seine fehlende Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise zu erkennen gegeben. Nach alledem sei auch nach der bevorstehenden Überstellung durch die belgischen Behörden mit einem ähnlichen Verhalten zu rechnen. Es lägen nach alledem insgesamt ausreichende Haftgründe vor, wobei die notwendige Ermessensausübung auch zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Abschiebung ausfallen müsse. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass angenommen werden müsse, der Betroffene werde nach vorangegangener Straffälligkeit erneut Straftaten begehen. Ein vergleichbar wirksames, aber milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Wegen der feststehenden Identität des Betroffenen bei vorliegenden Papieren könne ein Flug nach Nigeria umgehend gebucht werden, der jedoch durch Beamte der Bundespolizei begleitet werden müsse und wegen der insoweit noch zu beschaffenden Visa für diese Beamten deshalb eine Vorlaufzeit von acht Wochen benötige. Die Haft sei deshalb für die Dauer von sechs Wochen bis zum 06.09.2016 anzuordnen, wobei auf eine mögliche vorzeitige Abschiebung umgehend durch eine entsprechende Verkürzung reagiert werde. Diesem Antrag gab das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 11.07.2016 statt, und zwar zunächst befristet bis zur Vorführung des Betroffenen nach seiner bevorstehenden Festnahme (622a XIV (B) #####). Es führte hierzu aus, eine freiwillige Ausreise des Betroffenen sei nicht gesichert und es bestünden die Haftgründe des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 4 AufenthG. Dabei sei zu erwarten, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne. Dieser Beschluss erging ohne persönliche Anhörung des Betroffenen, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Belgien befand. Sie wurde nach seiner nach der Festnahme und Vorführung am 12.07.2016 nachgeholt, wobei der Betroffene nach vollständiger Bekanntgabe und Aushändigung des Haftantrages angab, er und seine Verlobte litten an gesundheitlichen Problemen in Gestalt eines posttraumatischen Syndroms bzw. akuter Depressionen, was im Ergebnis einer Inhaftierung entgegenstehe. Außerdem stellte der Betroffene im Rahmen der Anhörung einen weiteren Asylantrag. Sodann erließ das Amtsgericht Aachen am 12.07.2016 mit sofortiger Wirksamkeit einen weiteren Haftbeschluss, den es auf dem Hintergrund des bisher bereits geschilderten Sachverhalts mit einer erheblichen Fluchtgefahr begründete. Eine freiwillige Ausreise sei nicht gesichert, eine Eheschließung habe – unstreitig – nach wie vor nicht stattgefunden. Es sei der Verdacht begründet, der Betroffene werde sich erneut der Abschiebung entziehen, wobei die anzuordnende Haft auch vom Zeitraum her erforderlich sei, um den notwendigerweise zu begleitenden Flug nach Nigeria vorzubereiten. 3. Gegen diesen zuletzt erlassenen Beschluss des Amtsgerichts legte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.07.2016 Beschwerde ein und beantragte bereits für den Fall der Haftentlassung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Außerdem wurde ein Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakte gestellt. Nachdem eine Begründung der Beschwerde zunächst ausblieb, half das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 01.08.2016 der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung nahm es in Ermangelung einer Beschwerdebegründung auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Hierauf reagierte der Betroffene zunächst mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.08.2016 mit einem Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbeschlusses wegen eines schwerwiegenden mangels des Abhilfeverfahrens. Denn der Nichtabhilfebeschluss sei nicht in der erforderlichen Art und Weise begründet gewesen. Zwar sei die Beschwerde als solche noch nicht begründet worden. Dies habe jedoch nur daran gelegen, dass dem Antrag auf Akteneinsicht noch nicht entsprochen worden sei. Deshalb hätte – so der Betroffene – das Amtsgericht die Begründung abwarten müssen und erst dann über die (Nicht-)Abhilfe entscheiden dürfen. In dieser Vorgehensweise liege auch eine dem Betroffenen nicht zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens und damit ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz in Freiheitsentziehungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 25.08.2016 wurde die Beschwerde sodann umfassend begründet. Darin heißt es, schon der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde genüge nicht den Voraussetzungen von § 417 Abs. 2 FamFG. Es fehle an ausreichenden Angaben zum Zielland Nigeria. So sei etwa unklar, ob diesbezüglich ein Abschiebestopp vorliege und ob Nigeria überhaupt Flüchtlinge zurücknehme. Auch bleibt unklar, warum die Beschaffung der notwendigen Visa für die begleitenden Beamten acht Wochen dauern solle; dies sei in der Regel binnen weniger Tage möglich. Auch habe die Vorbereitung des Fluges bereits beginnen müssen mit der Kenntnis der Überstellung des Betroffenen nach Deutschland, also am 04.07.2016, weshalb eine Haft bis zum 29.08.2016 ausreichend gewesen wäre. Deshalb habe die Behörde den Beschleunigungsgrundsatz nicht eingehalten, was im Beschwerdeverfahren durch Vorlage eines entsprechenden Berichts zu überprüfen sei. Mildere Mittel habe die Behörde ebenfalls nicht geprüft, sondern sich mit diesem Thema lediglich floskelhaft befasst. Weiterhin sei angesichts des zeitlichen Ablaufs im Rahmen der Anhörung am 11.07.2016 zu bezweifeln, dass dem Betroffenen der umfangreiche, 100 Seiten umfassende Haftantrag tatsächlich ausgehändigt und übersetzt wurde. Denn der Betroffene sei um 11:00 Uhr überstellt worden; der Haftbefehl war schon um 12:20 Uhr verkündet worden. Ein Dolmetscher sei aber nur von 12:30 Uhr bis 13:15 Uhr anwesend gewesen. Folgerichtig habe das Gericht offensichtlich den Beschluss mit der Haftanordnung bereits vor der Anhörung verfasst und damit ohne Anhörung erlassen. Darüber hinaus habe das Amtsgericht auch das Gebot der umfassenden Sachaufklärung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Haftanordnung, insbesondere mit Blick auf die Prognose nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG verletzt. Dazu hätte es die einzelnen Schritte und den dafür nötigen Zeitraum prüfen müssen, die unter normalen Bedingungen für eine Durchführung der Abschiebung erforderlich sind. Mit diesem Komplex habe sich das Amtsgericht nur floskelhaft beschäftigt. Auch seien mildere Mittel nicht ernsthaft geprüft worden, namentlich nicht anhand der diesbezüglichen Verwaltungsrichtlinie des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Der Haftgrund des §§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor, weil die Ausländerbehörde den Betroffenen nur in deutscher Sprache und damit unzureichend auf die Konsequenzen eines nicht angezeigten Ortswechsels hingewiesen habe. Auch sei die Annahme, der Betroffene werde sich der Abschiebung erneut widersetzen, nicht berechtigt, weil im Jahr 2014 er – anders als inzwischen – noch von einer bevorstehenden Eheschließung ausging, nunmehr aber zu einer Abschiebung bereit sei. Darüber hinaus sei die Haftanordnung auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil den Betroffenen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1, 2 AufenthG zu spät erreicht habe, so dass er hiergegen kein Rechtsmittel mehr habe einlegen können. Denn – was unstreitig ist – erst am Tag der letztlichen Abschiebung wurde von der Behörde eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffen und nicht mehr dem Betroffenen, sondern lediglich seiner im Beschwerdeverfahren Bevollmächtigten um 16:24 Uhr per Fax zugeleitet. Zu diesem Zeitpunkt war es dem schon unmittelbar im Abschluss-Procedere befindlichen Betroffenen nicht mehr möglich, hiergegen ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Am 01.09.2016 ist der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung aus der Haft entlassen und im Nachgang – wie schon erwähnt – nach Nigeria abgeschoben worden. Die Ausländerbehörde hat sich im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 06.09.2016 äußert. Die Beurteilung der notwendigen Vorbereitungszeit für die Flugabschiebung obliege der zuständigen Zentralstelle. Auch könne die bloße Ankündigung einer Überstellung des Betroffenen am 12.07.2016 nicht eine umgehende Vorbereitung der Abschiebung erforderlich machen, weil das Beschleunigungsgebot auf dieser Grundlage keine Vorwirkung entfalte. Der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht ergebe sich aus dem zu Grunde liegenden Protokoll. Die Belehrung über die Meldepflicht am 05.05.2014 sei übersetzt worden durch die anwesende Dolmetscherin, weshalb auch insoweit kein Problem bestehe. Im Übrigen seien dem Betroffenen die Konsequenzen eines Untertauchens schon im Zusammenhang mit dem Haftantrag vom 09.07.2014 vor Augen gestellt worden. Eine Eheschließung habe zu keinem Zeitpunkt unmittelbar bevorgestanden, weshalb sich an der Beurteilung nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG nichts geändert habe. Für eine freiwillige Bereitschaft zur Ausreise ergäben sich keine Anhaltspunkte. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12.07.2016 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil ihm kein zulässiger Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde zu Grunde lag. 1. Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst in zulässiger Weise erhoben worden. Für den Feststellungsantrag als solchen ist es ausreichend, dass er bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens „im Falle einer Haftentlassung“ gestellt wird (BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 74/15). Die Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Verfahren ist durch die letztliche Durchführung der Abschiebung am 01.09.2016 eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der mit dem angeordneten Freiheitsentzug verbunden war (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – V ZB 174/14). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn der angefochtene Beschluss vom 12.07.2016 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Haft angeordnet wurde, obschon der zu Grunde liegende Haftantrag nicht den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten formellen Zulässigkeitskriterien genügte. a) Nach § 62 Abs. 3 Nr. 2, 4, 5 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder wenn im Einzelfall Gründe nach § 2 Abs. 14 AufenthG vorliegen, auf deren Basis der begründete Verdacht vorliegt, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Ein zulässiger Haftantrag der zuständigen Behörde muss dabei nach § 417 Abs. 2 Nr. 3-5 FamFG auch tatsächliche Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, zu deren notwendiger Dauer unter Berücksichtigung der erforderlichen Schritte und der hierfür anzusetzenden Zeiträume, zur Ausreisepflicht des Betroffenen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthalten (dazu BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – V ZB 12/15; BGH, Beschluss vom 15.10.2015 – V ZB 82/14). Zwar dürfen die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde durchaus knapp gehaltenen sein; jedoch müssen die für die rechtliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte angesprochen werden (BGH, Beschluss vom 30.03.2017 – V ZB 128/16; BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – V ZB 12/15; BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – V ZB 165/13; Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13; Wendtland , in: Münchner Kommentar FamFG, 2. Auflage 2013, § 417 Rn. 5). b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der Ausländerbehörde vom 07.07.2016 im Hinblick auf die erforderliche Haftdauer nicht. Hier beschränken sich die Angaben im Haftantrag auf die Mitteilung, die Vorlaufzeit für einen Abschiebungsflug betrage acht Wochen, bei der Flug angesichts der früheren Flucht des Betroffenen von Beamten der Bundespolizei begleitet werden müsse, ihrerseits zunächst die erforderlichen Einreisevisa für Nigeria erhalten müssten. Damit entspricht der vorliegende Fall diesbezüglich im Wesentlichen dem Sachverhalt, der Gegenstand der BGH-Entscheidung vom 12.10.2016 gewesen ist (V ZB 8/15). In diesem Beschluss hat der BGH angesichts der Notwendigkeit, die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken, solche Begründungserwägungen als zu allgemein gehalten und damit als unzureichend angesehen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch für den hier zu beurteilenden Fall an. c) Dieser Mangel der Antragsbegründung konnte im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geheilt werden. Zwar kommt eine solche Heilung grundsätzlich infrage, wenn die Ausländerbehörde auf Hinweis des Gerichts oder von sich aus ihren Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken des Haftantrags schließt. Ein solches Vorgehen kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Betroffene dann ebenfalls im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich angehört wird (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – V ZB 8/15). Dies war vorliegend jedoch nicht möglich, weil es zuvor zur tatsächlichen Abschiebung des Antragstellers gekommen ist. d) Nachdem die Haftanordnung des Amtsgerichts Aachen vom 12.07.2016 schon wegen des unzureichenden Haftantrages keinen Bestand haben kann bzw. ihre Rechtswidrigkeit festzustellen ist, kommt es auf die weiteren Angriffspunkte der Beschwerdebegründung des Betroffenen nicht an. Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Beschwerdewert : 3000 € CVorsitzender Richter am Landgericht Dr. S am Landgericht Dr. I am Landgericht