Urteil
9 O 28/17
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2017:0511.9O28.17.00
1mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beantragte am 28.10.2005 mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2005 den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Kapitalwahlrecht. Der Vertrag wurde aufgrund dieses Antrags nach dem so genannten Policemodell des § 5a VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung geschlossen. Im Policebegleitschreiben ist folgender Hinweis enthalten, wobei die Formatierung dieses Textes streitig ist: „Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Vertrag noch widersprechen“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ In der Folgezeit widersprach der Kläger mehrfach Dynamikanpassungen und verlangte aufgrund von Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1.1.2009 bis 1.7.2010 eine ‚Beitragsstundung. Im Jahre 2011 erbat der Kläger eine Beitragsfreistellung, ab März 2012 die Wiederaufnahme der Beitragszahlung. Im Jahre 2012 informierte die Klägerin die Beklagte zudem über geänderte Kontodaten und einen Anschriftenwechsel. Mit Schreiben vom 24.2.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und habe sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Er behauptet, die niedergelegte Belehrung im Policebegleitschreiben sei ohne besondere drucktechnische Hervorhebung erfolgt. Mit der Klage hat der Kläger zunächst Rückzahlung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei sowie Abrechnung und Auszahlung der eingezahlten Versicherungsbeiträge verlangt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag zu Ziffer 2 auf 8.151,50 € beziffert. Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung, 1) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag zur Nummer ######## durch den Widerspruch des Klägers vom 24.2.2016 nicht wirksam zustande gekommen ist, 2) den Beklagten zu verurteilten, an den Kläger 8.151,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.3.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Dezember 2005 eine Terminverschiebung zum Ausgleich rückständiger Beiträge beantragt. Sie ist der Ansicht, in der Verbraucherinformation sei die Widerrufsbelehrung ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich, weil neben der behaupteten Terminverschiebung auch eine Stundung vom Kläger beantragt worden sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz hat der Kläger den Feststellungsantrag fallen gelassen und den Zahlungsantrag auf 7.975,50 € ermäßigt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die - was den noch im Streit stehenden Zahlungsantrag betrifft unproblematisch - zulässige Klage ist nicht begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages zu. 1. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Es fehlt an einer Rechtsgrundlosigkeit der jeweiligen Leistung, denn Rechtsgrund ist der jeweilige Versicherungsvertrag. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht wirksam widersprochen. 2. Der Anspruch scheitert allerdings nicht an einer Verfristung des Widerspruchs. a) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage, ihr Lauf begann gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. u.a. erst dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An solchen – drucktechnisch deutlich hervorgehobenen – Belehrungen fehlt es vorliegend. Der erforderlichen Deutlichkeit der Widerspruchsbelehrung steht zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass sie sich im Policenbegleitschreiben finden. Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob diese – was zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitig ist – drucktechnisch deutlich hervorgehoben war. Denn diese ist jedenfalls inhaltlich ersichtlich unvollständig. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 27.4.2016, IV ZR 200/14, hat sich die Belehrung auch darauf zu erstrecken, dass für den Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung nicht nur des Versicherungsscheins, sondern auch der Versicherungsbedingen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG erforderlich ist. Durch die – auch vorliegend erfolgte - Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins wird der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur daran geknüpft. Unentschieden kann auch der Inhalt der Verbraucherinformation bleiben. Die Belehrung wäre auch als insgesamt fehlerhaft anzusehen, wenn sich in den Verbraucherinformationen eine zutreffende Belehrung finden würde. Denn die fehlerhafte Belehrung über den Fristbeginn im Policenbegleitschreiben birgt die Gefahr, dass ein verständiger Versicherungsnehmer irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (zu diesem Maßstab BGH, Urt. v.16.12.2015 - IV ZR 71/14). b) Einer Verfristung des Widerspruchs steht auch nicht § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegen. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das jeweilige Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der jeweiligen Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der jeweiligen Widerspruchserklärung fort. Die Regelung muss nämlich richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 m. w. N.). 3. Allerdings steht der Wirksamkeit des Widerspruchs der Grundgedanke der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung entgegen. Dieser Grundgedanke gebietet die Einhaltung einer zeitlichen Obergrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass auch bei einer fehlerhaften oder fehlenden Widerspruchsbelehrung das Widerspruchsrecht nicht unbegrenzt fortbestehen soll. Dieser gesetzgeberische Wille ist in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. zum Ausdruck gekommen. Zwar war die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. in ihrer konkreten Ausgestaltung nach Auffassung des EuGH europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12 „Endress“). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers der Grundgedanke der Rechtssicherheit sowie der Einheit der Rechtsordnung die Einhaltung einer zeitlichen Obergrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts erfordert. Als Richtmaß kann hier die im Anfechtungsrecht und bei der Verjährung geltende Zehn-Jahres-Grenze dienen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2016 - 10 O 641/15; Landgericht Bamberg, Urteile vom 30.9.2015, 2 O 552/14, vom 21.3.2016, 2 O 563/15 und vom 12.9.2016, 2 O 161/16). Diese ist hier überschritten. So ist nach § 124 Abs. 3 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Und § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass „sonstige Schadensersatzansprüche“ ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Sinn und Zweck der Verjährung ist vor allem die Schaffung von Rechtssicherheit. Der Schuldner soll nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Eine solche Rechtssicherheit muss im Hinblick auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. auch dem Versicherer gewährt werden. Zwar mag diesem eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung vorzuwerfen sein. Jedoch verfolgt der Versicherer, anders als ein Vertragspartner im Falle einer der Anfechtungsfrist von zehn Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung, nicht das Ziel, den anderen in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Das Erfordernis einer zeitlichen Begrenzung, die mit zehn Jahren auch im Übrigen angemessen erscheint, besteht daher erst Recht. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23.5.2016, 1 BvR 2230/15, 2231/15) rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Soweit das Bundesverfassungsgericht angenommen hat, dass die vom Bundesgerichtshof in den dort streitigen Fällen vorgenommene Auslegung eine ausreichenden Rückbindung an gesetzliche Aussagen, die auf eine bislang stillschweigende Billigung des Gesetzgebers schließen lassen, finde (Rz. 53), zudem aus dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 nicht der zwingende Schluss gezogen werden müsse, der Gesetzgeber habe für Altfälle unter allen Umständen und auch für den Fall einer späteren Veränderung des rechtlichen Rahmens aufgrund einer bestimmten Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH an der Ausschlussfrist festhalten wollen (Rz. 54), schließt dies das hier gefundene Auslegungsergebnis, dass dies für Fälle, in denen zwischen Vertragsschluss und Widerruf mehr als 10 Jahre vergangen sind, gerade nicht aus. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht allein die vom Bundesgerichtshof in den dort vorliegenden Fällen gefundene – andere – Auslegung von Verfassungs wegen nicht beanstandet. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Feststellungsantrag: 3.000,- € (§ 3 ZPO), Leistungsantrag: 8.151,50 €, insgesamt: 12.151,50 €. Dr. G