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Urteil

12 O 381/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2017:0425.12O381.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist Pächter eines Grundstücks in der G1, das in einem Waldgebiet gelegen ist und seit 1973 landwirtschaftlich genutzt wird. Dort betreibt er auf einer Wiesenfläche ein Wildgehege mit Damwild. Er ist verpflichtet, am Ende jeden Jahres der Unteren Landwirtschaftsbehörde des Kreises E eine Liste über seinen genauen Wildbestand vorzulegen. Zu einer Seite grenzt das Gehege an eine Waldfläche an, die im Eigentum der Beklagten steht. Zwischen dem klägerischen Gehege und dem angrenzenden Waldgebiet befindet sich ein im Eigentum des Klägers stehender Zaun. In der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks gibt es kein bebautes Grundstück. Auf der benachbarten Waldparzelle der Beklagten stand ca. 1-2 m hinter dem klägerischen Zaun im Bereich der Böschung ein Kirschbaum. Dieser Baum stürzte am 21.05.2015 in Richtung der von dem Kläger landwirtschaftlich genutzten Fläche und beschädigte dabei dessen Zaun. Zur Zeit des Umsturzes herrschte kein Sturm. Ob und welcher über den Schaden am Zaun hinausgehende Wildschaden dem Kläger entstand, ist zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit meldete der Kläger seinen angeblich entstanden Schaden bei der Beklagten und machte Schadensersatz geltend, wobei er allerdings auf die Schadensersatzansprüche hinsichtlich des beschädigten Zauns verzichtete. Mit Schreiben vom 21.07.2016 wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die F die Haftung der Beklagten zurück. Mit Schreiben vom 25.07.2016 schätzte der Verband Landwirtschaftlicher Wildhalter NordrheinWestfalen e.V. aufgrund der Angaben des Klägers den behaupteten Schaden auf insgesamt 9.620,00 €. Die Aufstellung lautete wie folgt (vgl. Bl. 4 GA): 1 Hirsch (3 Jahre) 620,00 € 10 weibliche Tiere tragend (23 Jahre) 3.400,00 € 8 Kälber (10 Muttertiere x 85 % Aufzuchtleistung) 1.200 € (150,00 €/Kalb) 10 Spießer (Hirsche, 1 Jahr) 4.400,00 € Am 30.08.2016 forderte der klägerische Rechtsanwalt die Versicherung der Beklagten mit Frist bis zum 10.09.2016 nochmals zur Regulierung des Schadens sowie zusätzlich der entstandenen Anwaltskosten i.H.v 887,03 € auf. Am 08.09.2016 teilte die Versicherung der Beklagten dem Kläger mit, dass man ergänzende Ermittlungen aufgenommen habe und sich nochmals zur Sache äußern werde. In der Folgezeit kam es jedoch nicht mehr zu einer Stellungnahme seitens der Versicherung. Der Kläger behauptet, der Grund für das Umstürzen des Baumes habe darin gelegen, dass der gesamte Baum sowie auch der Wurzelbereich aufgrund seines Alters abgestorben gewesen seien. Dies sei auch bereits nach dem äußeren Anschein sichtbar gewesen und der Krankheitsverlauf müsse sich offensichtlich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben. Der Baum wäre bei oberflächlicher Sichtkontrolle sofort als Gefahrenquelle ins Auge gefallen, zumal er sich in der Nähe eines Wirtschaftsweges befunden habe und deshalb leicht zu erblicken gewesen sei. Infolge der Zaunbeschädigung sei dem Kläger sein gesamter Damwildestand, insgesamt 21 Tiere, entlaufen und habe nicht wieder eingefangen werden können. Aufgrund des Schadensereignisses habe der Kläger zur Erneuerung seines Bestandes neue Tiere kaufen müssen. Eine Genehmigung zum Betrieb eines Tiergeheges sei seit mehreren Jahren nicht mehr erforderlich. Ursprünglich sei dem Kläger jedoch auch eine solche Genehmigung in den 1990er Jahren vom Kreis Düren erteilt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2016 zu zahlen; 2. den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Rechtsanwalt Y, K 22, O, in Höhe von 887,03 € gem. Kostenrechnung vom 30.08.2016 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Umsturzstelle liege entgegen der klägerischen Behauptung inmitten einer mit Bäumen bestandenen Waldfläche, in deren Nähe sich weder ein Waldweg, noch eine Y-Straße befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 9.620,00 € aus § 839 I 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG bzw. § 823 BGB nicht zu. Die Beklagte hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11 ). Grundsätzlich hängt das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche ab. Als Anknüpfungspunkt für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte kommt hier alleine eine nicht ordnungsgemäße Kontrolle der Bäume auf ihrem Grundstück in Betracht. Der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers hängen sehr stark von den Umständen des Einzelfalles insbesondere dem Standort des Baumes, der Art des Verkehrs, der Verkehrserwartung, der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen und dem Status des Verkehrssicherungspflichtigen ab (BGH, Urt. v. 02.07.2004, V ZR 33/04; OLG Köln , Urt. v. 29.07.2010, 7 U 31/10). Eine Pflicht zu regelmäßigen Baumkontrollen besteht grundsätzlich nur für Straßen-bäume, von welchen eine Gefahr für den fließenden und ruhenden Verkehr ausgehen kann und Bäume, die in der Nähe von belebteren Orten wachsen. Im vorliegenden Fall ist die Frage nach dem Standort des umgestürzten Baumes zwischen den Parteien streitig. Allerdings kann dies dahinstehen, da eine Verkehrssicherungspflicht auch nicht angenommen werden kann, wenn man den klägerischen Vortrag, dass der Baum in der Nähe eines Wirtschaftsweges gestanden habe, unterstellt. Wirtschaftswege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, sog. Waldwege, fallen jedenfalls nicht unter das Straßen- und Wegegesetz, da es sich nicht um öffentliche Straßen handelt. Nach § 2 Abs. 1 BWaldG gelten auch Waldwege als Wald. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Überwachungspflichten bei Waldgrundstücken niedrig anzusetzen. Eine Haftung des Waldeigentümers bzw. Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Waldgebietes besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren (BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11). Regelmäßige Kontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer selbst an stark frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten (BGH, a.a.O.). Dass den Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der in § 14 BWaldG für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung. Gleiches regelt die auf § 14 BWaldG beruhende Regelung des § 2 LFoG NRW. Es besteht hier weder eine Kontroll- noch eine Gefahrenbeseitigungspflicht. Es herrschen im Wald bekanntermaßen typische Gefahren vor, die sich aus der Natur oder aus der ordnungsgemäßen forstlichen Nutzung oder auch der Nichtbewirtschaftung ergeben und für die der Waldbesitzer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht haftet (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11 ; vgl. auch OLG Köln, NJWRR 1987, 988; OLG Koblenz, NZV 1990, 391, 392; NJWRR 2003, 1253, 1254; OLG Hamm, NuR 2007, 845). Waldtypische Gefahren gehen von lebenden oder toten Bäumen aus (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Landesforstgesetz NRW, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2014, IV2 RBs 2/14). Die geminderte Kontroll- und Beseitigungspflicht gilt nicht nur in Bezug auf den Besucher des Waldes, sondern auch in Bezug auf den Besitzer angrenzender Flächen, mithin den Kläger. Auch für den Kläger als Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks gilt, dass die Teilnahme am waldtypischen Verkehr auf eigene Gefahr erfolgt. Als Waldbesitzer setzt der Kläger sich und sein Eigentum bewusst den typischen Gefahren des Waldes aus. Durch den umgefallenen Baum hat sich eine waldtypische Gefahr realisiert, für die die Beklagte nach dem oben Gesagten nicht haftet. Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine unmittelbare Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB scheidet aus mehreren Gründen aus. Der Kläger ist anders als es § 906 BGB vorschreibt nicht Grundstückseigentümer, sondern als Pächter nur dessen berechtigter Besitzer. Er war auch nicht nach § 906 II 1 BGB verpflichtet, den Baumsturz zu dulden; eine rechtliche Duldungspflicht bestand nicht. Schließlich erfasst § 906 BGB nur die Zuführung unwägbarer Stoffe, aber keine Grobimmissionen wie etwa das Umstürzen eines Baumes. Der Kläger hat auch keinen allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegen die Beklagte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann an, wenn der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkung auf sein Grundstück gemäß §§ 862, 1004 BGB zu unterbinden (BGH, Urt. v. 11.06.1999, V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 67 f.; BGH Urt. v. 21.03.2003,V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Der Anspruch des Geschädigten ist dabei über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst auch – wie vorliegend – die Störung durch sogenannte Grobimmissionen (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 102/03, BGHZ 157, 33 sowie Urteil vom 18. September 2009 V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9), zu denen auch herabstürzende Bäume gehören (BGH NJW 2004, 3701). Bei der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB steht es auch einer Beeinträchtigung des Grundstücks nicht entgegen, dass der Kläger lediglich Pächter war (BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 389/99, NJW 2001,1865, 1866; BGH, Urteil vom 10. November 1977 – III ZR 157/75, BGHZ 70, 212, 220). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Kläger weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen daran gehindert war, bestehende Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dem Kläger stand ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu, mit dem er die Beeinträchtigung durch den Baum hätte abwehren können. Dies dürfte bei dem drohenden Umsturz eines Baumes unzweifelhaft der Fall sein. Er war jedoch nicht gehindert, den Anspruch auch durchzusetzen. Die wichtigste Fallgruppe in diesem Zusammenhang ist der sog. faktische Duldungszwang. Ein solcher Zwang kann sich daraus ergeben, dass der Geschädigte die drohende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BGH, 30.05.2003 V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 106). Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers habe der Baum aufgrund seiner Krankheit nur noch ein Gerippe dargestellt und der Krankheitsverlauf habe sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Danach hätte der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Zustand erkennen können und müssen und war daher auch nicht daran gehindert, den Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend zu machen. Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. III. Streitwert: 9.620,00 EURO. Prof. Dr. N I W