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Urteil

9 O 139/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:1222.9O139.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.464,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.464,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Auszahlung des sog. „KWK-Zuschlags“ nach § 4 Abs. 3a des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Fassung vom 21.07.2014 (KWKG aF) für das Jahr 2015 abzüglich des für den Monat Januar 2015 erhaltenen Teilbetrags. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche in Tönisvorst eine Gärtnerei betreibt. Auf dem Betriebsgelände unterhält sie ein Blockheizkraftwerk (im Folgenden „BHKW“) mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von 400 kW, welches seit dem Jahr 2013 dauerhaft betrieben wird. Als Energieträger dient aus dem allgemeinen Gasnetz entnommenes Erdgas. Die Stromerzeugung erfolgt ausschließlich mittels Kraft-Wärme-Kopplung. Im Jahr 2015 wurden auf diese Weise 819.845 kWh Strom erzeugt. Die Beklagte ist der örtliche Stromnetzbetreiber Die gesamten im BHKW erzeugten Strommengen werden ausschließlich und vollständig für den Eigenbedarf der von der Gärtnerei verwendet. Hierbei wird die erzeugte Energie vor allem für die für das Pflanzenwachstum erforderlichen Beleuchtungsanlagen eingesetzt. Die bei der Stromerzeugung anfallende Abwärme wird insbesondere für die Beheizung der Gewächshäuser genutzt. Das BHKW ist so aufgebaut und geschaltet, dass der erzeugte Strom nicht in das allgemeine Stromnetz eingespeist werden kann. Allerdings benötigt das BHKW selbst Energie aus dem allgemeinen Stromnetz für bestimmte Hilfsantriebe, die für den Dauerbetrieb des BHKW zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Ölpumpen, Kühlwasser- und Heizungswasserpumpen und die Zulüftungsventilatoren. Um diese Hilfsanalgen mit dem benötigten Strom zu versorgen, unterhält die Klägerin einen Stromlieferungsvertrag mit der S. Mit Zulassungsbescheid vom 14.01.2014 (Bl. 14 GA) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das BHKW als hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage rückwirkend zum 11.10.2013 zugelassen. In dem Zulassungsbescheid finden sich unter Ziffer 6 Angaben zu der Höhe des KWK-Zuschlags. Die Beklagte hat bis Januar 2015 der Klägerin einen KWK-Zuschlag für die vom BHKW erzeugte Energie gezahlt. Ab Februar 2015 hat sie die Zahlung des KWK-Zuschlags eingestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das § 4 Abs. 3a S. 1 KWKG aF KWKG, anders als das erneuerbare Energien Gesetz (EEG), einen Zuschlag auch für solche Strommengen vorsehe, die zwar mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt, aber nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist würden. Das BHKW sei mit dem von der Beklagten betriebenen Stromnetz verbunden, da aus diesem der für die Hilfsanlagen BHKW benötigte Strom bezogen werde. Im Mai 2015 habe sie von der S über das von der Beklagten betriebene Stromnetz 57.183 kWh Strom bezogen und für die Hilfsanlagen des BHKW verwendet. Die Abnahme des mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzielten Stroms durch den Betreiber des Stromnetzes sei keine Voraussetzung für die Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a S. 1 KWKG aF. Bei dem vom ihr betriebenen BHKW handele es sich auch nicht um einen „Inselbetrieb“ im Sinne des Urteils des LG Oldenburg vom 12.09.2014 (4 O 2563/13). Soweit es in § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF heiße, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags den Betreiber eines Netzes für die öffentliche Versorgung treffe, mit dessen Netz die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, handele es sich hierbei um ein reine Zuständigkeitsvorschrift und nicht um eine weitere zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf den KWK-Zuschlag. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Telos der Vorschrift. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.464,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, dass von dem BHKW nicht nur kein Strom in ein Stromnetz für die allgemeine Versorgung eingespeist werde, sondern auch nicht eingespeist werden könne. Der der Generator des BHKW sein nicht mit dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden. Der im BHKW erzeugte Strom werde daher in ein von der Klägerin betriebenes Inselnetz eingespeist. Es sei nicht von Bedeutung, ob einige Neben-/Hilfsanlagen des BHKW Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezögen. Entscheidend sei, dass der im BHKW erzeugte Strom weder tatsächlich eingespeist werde noch eingespeist werden könne. Ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag bestehe nach § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF nur, wenn die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar mit einem Netz für die allgemeine Versorgung verbunden sei. Sei dies nicht der Fall, so gebe es keinen zur Zahlung KWKG aF verpflichteten Netzbetreiber. Bei einer Stromerzeugung im „Inselnetz“ bestehe die Gefahr, dass der erzeugte Strom unnütz verbraucht würde, nur um den KWK-Zuschlag zu erhalten. Die Förderung von „Inselanlagen“ laufe dem umweltpolitischen Ziel des KWKG zuwider. Des Weiteren wäre die Beklagte nach § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF nur dann passivlegitimiert, wenn das BHKW unmittelbar oder mittelbar mit ihrem Netz verbunden wäre. Wenn § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF verlange, dass die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar mit dem Netz für die allgemeine Versorgung verbunden sein müsse, so folge aus der Legaldefinition der KWK-Anlage in § 3 Abs. 2 KWKG in der Fassung vom 21.07.2014 bzw. § 2 Nr. 14 i.V.m. Nr. 13 KWKG in der Fassung vom 01.01.2016, dass auch der Generator, in dem der KWK-Strom erzeugt wird, mit dem Netz für die allgemeine Versorgung verbunden sein muss. Die Verbindung allein zu Hilfsanlagen der KWK-Anlagen reiche nicht aus. Dies folge zudem aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. In Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen trägt die Beklagte vor, dass die Voraussetzungen von § 288 Abs. 2 BGB nicht gegeben seien, da die gesetzliche KWK-Förderung nicht als Gegenleistung für eine Leistung des KWK-Betreibers gezahlt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist, mit Ausnahme des Zinsantrages, begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten KWK-Zuschlag. 1. Die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 3a KWKG aF, welcher zum 31.12.2015 außer Kraft getreten ist, folgt aus § 35 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung. Hiernach findet § 4 Abs. 3a KWKG aF auf Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung des KWK-Zuschlags weiterhin Anwendung, soweit die Anlagen bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen wurden. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Das streitgegenständliche BHKW wurde nach dem Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 14.01.2014 (Bl. 14 GA) zum 11.10.2013 in Dauerbetrieb in Dauerbetrieb genommen. 2. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3a KWKG aF für den Anspruch auf Zahlung des KWK Zuschlags sind gegeben. a) Gemäß § 4 Abs. 3a KWKG aF knüpft der KWK-Zuschlag allein das „Wie“ der Energieerzeugung an. Nach § 4 Abs. 3a S. 1 KWKG aF ist ein Zuschlag für KWK-Strom auch dann zu entrichten, wenn der erzeugte Strom nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die, zum 31.12.2015 außer Kraft getretene Vorschrift, bildete die Konsequenz zur Zielsetzung des KWKG aF welcher nach § 1 Abs. 1 KWKG aF der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dient. Aufgrund dieser Zielsetzung bestimmt § 4 Abs. 3a KWKG aF, dass die Zuschussfähigkeit einer Anlage allein davon abhängen soll, ob in ihr Energie mittels effizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (Danner/Theobald, Energierecht, 66. EL Mai 2010, § 4 KWKG Rn. 56). Irrelevant ist hingegen, ob die so erzeugte Energie in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird (Danner/Theobald, Energierecht, 66. EL Mai 2010, § 4 KWKG Rn. 56). § 4 Abs. 3a KWKG aF erfasst daher nach seinem Wortlaut sowie nach seinem Sinn und Zweck auch KWK-Anlagen, die ausschließlich vom Anlagenbetreiber – und damit in „Eigenversorgung“ – genutzt wurden (Hempel/Franke, Recht d. Energieversorgung, 112. AL August 2013, § 4 KWKG Rn. 85). Es wurde vom Gesetzgeber als unbefriedigend angesehen, dass, vor Einführung des § 4 Abs. 3a KWKG aF, ein großer Anteil des mittelfristig erschließbaren KWK-Potentials durch die fehlende Förderung von Anlagen zur Eigenversorgung verloren ging. Daher sollten durch die Einführung von § 4 Abs. 3a KWKG aF auch solche KWK-Anlagen gefördert werden, bei denen der erzeugte KWK-Strom in den Anlagen verblieb (bspw. Hallenbad, Altenheim, Krankenhäusern etc.) (vgl. BR-Drucks. 2/08 v. 04.02.2008, S. 5). b) Es ist unstreitig, dass es sich beim BHKW der Beklagten um eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des KWKG handelt. Dies hat im Übrigen auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Bescheid vom 14.01.2014 (Bl. 14 GA) festgestellt. Die Beklagte stützt ihren Klageabweisungsantrag – verkürzt gesprochen – auf das Argument, aus § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG ergebe sich, dass ein Anspruch auf den Zuschlag nur dann bestehe, wenn die betreffende KWK-Anlage mittelbar oder unmittelbar mit einem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden sei. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF aber nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags. Wie aufgeführt wurde, sollte § 4 Abs. 3a S. 1 KWKG aF gerade dazu dienen, auch KWK-Anlagen zur reinen Eigenversorgung zu fördern. Es wäre widersprüchlich und würde dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3a KWKG aF zuwider laufen, wenn die Förderung von KWK-Anlagen der Eigenversorgung, die § 4 Abs. 3a KWKG aF gerade bezweckt, davon abhängig gemacht würde, dass die Anlagen der Eigenversorgung i.S.v. § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF mittelbar oder unmittelbar mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden sind. Soweit die Beklagte auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 31.03.2016 (Bl. 34 GA) vorträgt, entscheidend sei, dass der von der KWK-Kopplung erzeugte Strom der Klägerin weder in das öffentliche Netz eingespeist wurde noch eingespeist werden konnte, verkennt sie die Zielsetzung von § 4 Abs. 3a KWKG aF. Wie bereits dargelegt wurde, dient das gesamte KWKG der Förderung der Erzeugung von KWK-Strom. Die (mögliche) Einspeisung in ein Netz der öffentlichen Versorgung ist nach § 4 Abs. 3a KWKG aF gerade nicht Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit der KWK-Anlage. Im Übrigen hat die Klägerin auch dargelegt, dass sie – zumindest für Hilfsanlagen – Strom aus dem öffentlichen Stromnetz der Beklagten bezieht. Eine zumindest mittelbare Anbindung i.S.v. § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF war daher gegeben. § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF erfordert nach Auffassung der Kammer nicht, dass die gesamte KWK-Anlage inklusive Generator an das Stromnetz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Dies würde dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3a KWKG aF, KWK-Anlagen zur reinen Eigenversorgung zu fördern, widersprechen. Es ist daher ausreichend, wenn eine über andere Netze oder Leitungen bestehenden Verbindung zu einem Netz der allgemeinen Versorgung existiert (Hempel/Franke, Recht d. Energieversorgung, 112. AL August 2013, § 4 KWKG Rn. 85). Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Beklagte auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 21.07.2016 (Bl. 71 GA) ausführt, dass es vor dem Hintergrund der mit dem KWKG verfolgten klimapolitischen Ziele durch sinnvoll wäre, eine Verbindung der gesamten KWK-Anlage einschließlich Generator zum Netz der allgemeinen Versorgung zu fordern, so mag dies ja zutreffend sein. Eine entsprechende Auslegung von § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG lässt sich jedoch nicht aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung oder dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3a KWKG aF herleiten. c) Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des LG Oldenburg vom 12.09.2014 (4 O 2536/13) ist für den vorliegenden Fall unergiebig. Soweit es sich dem Tatbestand der Entscheidung entnehmen lässt, wurde die KWK-Anlage in dem vom LG Oldenburg entschiedenen Fall völlig autark, das heißt ohne irgendwie geartete Verbindung zum öffentlichen Stromnetz betrieben. Das BHKW der Klägerin verfügt aber unstreitig über eine Verbindung zum Stromnetz der Beklagten. Es wird daher nicht autark bzw. im „Inselbetrieb“ betrieben, sondern bezieht Strom aus dem öffentlichen Netz zur Versorgung der Hilfsanlagen. Im Übrigen schließt sich die Kammer den Ausführungen des LG Oldenburg, welche sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat, nicht an. Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem Sinn und Zweck des KWKG und insbesondere von § 4 Abs. 3a KWKG aF, dass der Zuschuss unabhängig von der Verbindung der Anlage zum allgemeinen Stromnetz zu gewähren ist. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck des KWKG, (allein) die Art der Erzeugung von Energie in energieefizienter Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern. Zum anderen dient § 4 Abs. 3a KWKG aF gerade der Förderung von Eigenverbrauchern. Es würde dem Gesetzeszweck, die energieeffiziente Energieerzeugung von Eigenverbrauchern zu fördern, zuwider laufen, wollte man die Förderung davon abhängig machen, dass die Eigenversorger an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind. Das von der Beklagten aufgegriffene Argument des LG Oldenburg, durch eine Verbindung der KWK-Anlage zum öffentlichen Netz würde „Stromverschwendung“ verhindert, greift nicht durch. Auch wenn die KWK-Anlage über eine unmittelbare Verbindung zum öffentlichen Stromnetz verfügt, ist ihr Betreiber nicht daran gehindert, den von ihm produzierten Strom unnütz zu verbrauchen und allein hierfür den Zuschlag zu kassieren. 4. Die Höhe des KWK-Zuschlags bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung nach § 7 KWKG aF. Die Klägerin hat im Jahr 2015 mit ihrer KWK-Anlage unstreitig 819.845 kWh Strom erzeugt. Hieraus ergibt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auf Seite 6 d. Schriftsatzes vom 28.01.2016 (Bl. 6) ein KWK-Zuschlag von brutto 34.890,45 €. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 KWKG aF erhalten kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilowattstunde. Gemäß Ziff. 6 des Zulassungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführkontrolle vom 14.01.2014 (Bl. 14 GA) findet diese Berechnungsmethode in Bezug auf das BHKW der Beklagten Anwendung. Die installierte Leistung des BHKW beträgt unstreitig 400 kW. Hieraus folgt für die Berechnung der Anspruchshöhe nach § 7 Abs. 2 S. 2 KWKG aF. Der Leistungsanteil bis 50 kW (Stufe 1) beträgt vorliegend 12,5% (50 kW: 400 kW installierte Leistung = 0,125). Der Leistungsanteil über 50 kW bis 250 kW (Stufe 2) beträgt 50 % (200 kW [250 kW - 50 kW]: 400 kW installierte Leistung = 0,5). Der Leistungsanteil über 250 kW bis 2 MW (Stufe 3) beträgt 37,5 % (150 kW [400 kW - 250 kW]: 400 kW installierte Leistung = 0,375). Für den Leistungsanteil bis 50 kW (Stufe 1) ergibt sich daher ein KWK-Zuschlag in Höhe von 55.442,02 € (819.845 kWh x 12,5 % = 102.480,63 kWh; 102.480,63 kWh x 5,41 ct/kWh = 5.544,20 €). Für den Leistungsanteil über 50 kW bis 250 kW (Stufe 2) ergibt sich ein KWK-Zuschlag in Höhe von 55.442,02 € (819.845 kWh x 50 % = 409.922,5 kWh; 409.922,5 kWh x 4 ct/kWh = 16.396,90 €). Für den Leistungsanteil über 250 kW bis 2 MW (Stufe 3) ergibt sich daher ein KWK-Zuschlag in Höhe von 55.442,02 € (819.845 kWh x 37,5 % = 307.441,88 kWh; 307.441,88 kWh x 2,4 ct/kWh = 7.378,61 €). Unter Zugrundelegung der drei Stufen des § 7 Abs. 2 S. 2 KWKG aF ergibt sich daher ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag nach §§ 4 Abs. 3a S. 1, 7 Abs. 2 S. 2 KWKG aF von 29.319,71 € netto bzw. 34.890,45 € brutto. Hiervon ist der von der Beklagten für Januar 2015 geleistete KWK-Zuschlag in Höhe von 2.426,00 € brutto in Abzug zu bringen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 289 S. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Zinssatzes aus § 288 Abs. 2 BGB. Der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB findet nur in Bezug auf Entgeltforderungen Anwendung. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 259/09). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner eine synallagmatische Verknüpfung besteht (BGH, aaO). Der Begriff der Entgeltlichkeit ist nicht mit dem Begriff des Synallagmas gleichzusetzen. Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen im Sinne der §§ 320 ff. BGB vor, sondern auch dann, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (BGH, aaO). Nach diesen Grundsätzen stellt der KWK-Zuschlag aus § 4 Abs. 3a S. 1 KWKG aF keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB dar. Er ist keine Gegenleistung für eine erbrachte oder zu erbringende Leistung. Leistung ist nach der gängigen Definition die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (in Bezug auf § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB etwa BGH, Urt. v. 05.03.2015 – IX ZR 133/14). Der KWK-Zuschlag entsteht nach § 4 Abs. 3a S. 1 KWKG aF jedoch unabhängig davon, ob die mittels Kraft-Wärme-Kopplung gewonnene Energie in ein Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird oder nicht. Dies bedeutet zugleich, dass das Vermögen des Netzbetreibers als Schuldner des KWK-Zuschlags (vgl. § 4 Abs. 3a S. 2 KWKG aF) nicht, bzw. nicht zwingend, durch die vom Gläubiger produzierte Energie gemehrt wird. Eine Leistung liegt daher nicht vor. Der Zinsanspruch richtet sich daher nach § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin beschränkt sich auf die fehlerhafte Bemessung des anzuwendenden Zinssatzes und war verhältnismäßig gering. Höhere Kosten wurden gemäß § 43 Abs. 1 GKG durch die fehlerhafte Bemessung des Zinsanspruchs nicht verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 32.464,45 €