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Teilurteil

41 O 80/14

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2016:0531.41O80.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird hinsichtlich des Antrags I 1 aus der Klageschrift vom 29.12.2014 sowie hinsichtlich des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.04.2015 (Hilfsantrag) abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, betätigt sich unter anderem als Handelsvertreterin. Zudem fertigt und vertreibt sie Produkte aus dem Bereich des Maschinenbaus. Die Beklagte wurde 2002 gegründet. Sie befasst sich mit der Herstellung und Überholung von Armaturen für industrielle Anwendungen für die Eisen-, Glas- und chemische Industrie. 3 Die Klägerin war zunächst aufgrund eines schriftlichen Handelsvertretervertrages vom 30.03.2000/16.08.2000 mit der Firma Y & K GmbH aus E verbunden. Nach einem Zusammenschluss der Firma Y & K GmbH mit der Firma I wurde - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - der Handelsvertretervertrag aus dem Jahr 2000 zwischen den Parteien fortgesetzt. In diesem Vertrag, in dem die Klägerin als „Vertreter“ und die Firma Y & K GmbH mit „Y1“ bezeichnet sind, heißt es unter anderem: 4 "… 5 Handelsvertretervertrag 6 § 1 Bestellung – Vertragsgebiet 7 Y1 bestellt den Vertreter im Rahmen dieses Vertrages zum Vermittlungsvertreter für folgende Produktgruppen: 8  A1 - Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie … 9  … 10 Örtliches Vertragsgebiet: Österreich 11 § 2 Ausschließlichkeit 12 Y1 wird keinen weiteren Vertreter für das vorgenannte Vertragsgebiet bestellen. Y1 hat das Recht, mit den Kunden in diesem Gebiet unmittelbar Geschäfte abzuschließen, informiert aber auch in diesem Falle den Vertreter durch Kopien des Schriftwechsels. Das Recht des Vertreters auf Provision bleibt hiervon unberührt. Der Vertreter wird während der Vertragsdauer jeden Wettbewerb gegenüber Y1 unterlassen. Insbesondere wird er sich an Wettbewerbsunternehmen weder direkt noch indirekt beteiligen noch für sie als Angestellter, Berater, Eigenhändler, Vertreter oder sonst wie tätig werden. 13 … 14 § 6 Provision 15 Der Vertreter erhält für die Verkaufsgeschäfte, die Y1 mit dem Kunden abwickelt, bis zu einem Auftragswert von DM 1 Million eine Provision von 5 % des netto Bestellwertes. Die Provision für Auftragswerte über DM 1 Million werden im Einzelfall zwischen dem Vertreter und Y1 ausgehandelt. 16 Sollte Y1 Preisnachlässe gewähren müssen, wirkt sich dies wie folgt auf die Provision des Vertreters aus: 17 Nachlass in Prozent Restprovision in Prozent 18 0 120 19 2 100 20 4 95 21 6 90 22 … … 23 Als Mindestprovision wird 3 % des Netto-Bestellwertes angestrebt, jedoch kann im Einzelfall, d.h. bei Projekten mit höherem Preisnachlass als vor angegeben und bei Projekten mit hohem Engineeringanteil die vorgenannte Mindestprovision unterschritten werden. In diesen Fällen wird die Provision zwischen dem Vertreter und Y1 ausgehandelt. 24 … 25 Die Provision wird aus dem Netto-Bestellwert berechnet, den der Abnehmer zu zahlen hat. 26 Keine Provisionsansprüche bestehen für Aufträge, die nur Montage oder Montageüberwachung enthalten. Provisionsansprüche des Vertreters werden fällig, wenn der entsprechende Wert für Komplett/Teillieferungen durch den Kunden bezahlt worden ist und Y1 zur Verfügung steht. Anzahlungen werden nicht verprovisioniert. 27 … 28 § 7 Provisionsabrechnung 29 Die Provisionsabrechnung enthält folgende Angaben: Name und Anschrift des Kunden, Rechnungsdatum und -nummer, Rechnungsnettobetrag und Provision. Die Auszahlung der Provision an den Vertreter erfolgt nach Erstellung der Provisionsabrechnung. 30 § 8 Vertragsdauer 31 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmals zum 31.12.2000 mit einer Frist von 6 Wochen, d.h. bis zum 15.11.2000 kündbar. Danach erfolgt eine stillschweigende Verlängerung, wenn nicht jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 6 Wochen von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird. 32 …" 33 Im Jahr 2003 wurde in Abänderung von § 6 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages der Provisionssatz für Aufträge mit einem Auftragswert bis zu 500.000 € auf 6,5 % erhöht. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 12 ff. GA) verwiesen. 34 Die Klägerin reklamierte mit Schreiben vom 24.06.2014 Provisionsrückstände aufgrund angeblich ungerechtfertigter Provisionskürzungen. Sie rügte die Vorenthaltung provisionsrelevanter Informationen und verlangte unter Fristsetzung bis zum 30.06.2014 die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB mit folgenden Einzelangaben: 35  Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer 36  Datum des Auftrags 37  Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 38  Datum der Auftragsbestätigung 39  Inhalt der Auftragsbestätigung, Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 40  Datum der Lieferung 41  Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 42  Datum der Rechnung 43  Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 44  Datum der Kundenzahlung 45  gezahlter Betrag 46  bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) 47  Gründe für die Nichtauslieferung 48  vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag) 49  Gründe für die Retouren 50  Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen 51  Provisionssatz 52  gezahlte Provision (ohne MwSt.) 53 Nach Austausch diverser, auch anwaltlicher Korrespondenz stellte die Beklagte der Klägerin erstmals mit Schreiben ihrer seinerzeitigen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 01.09.2014 ein 42 Seiten starkes Exceltabellen-Konvolut zur Verfügung (separate Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2015). Diese Zusammenstellung betraf allerdings nur den Zeitraum von Januar 2011 bis August 2014. Die Klägerin wies die Unterlagen als unzureichend zurück. Sie wurden daraufhin von der Beklagten überarbeitet und der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2014 - wiederum beschränkt ab Januar 2011 - erneut übersandt (separate Anlage B 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2015). Die Klägerin rügte weiterhin Defizite der Aufstellung und verlangte erneut die Erstellung eines ihren Vorgaben entsprechenden Buchauszuges. Die erneute Weigerung der Beklagten führte zur Erhebung der vorliegenden, am 30.12.2014 beim Landgericht Aachen eingegangenen Klage. 54 Im Verlauf des Rechtsstreits ergänzte die Beklagte unter Vorlage der separaten Anlage B 20 a zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2015 ihre bisherigen Aufstellungen um den bislang nicht berücksichtigten Zeitraum von September bis Dezember 2014. Dieses Tabellenwerk enthält folgende Spaltenbezeichnungen: 55 A Auftragsnummer/Auftragsbestätigung B Kunde C Incoterms D Auftragswert/Rechnungsbetrag E Kundenadresse F Kundennummer G Position H Unterposition I Rechnungsdatum (Fakturadatum) J Rechnungsnummer Z&J K Zahldatum L Artikelnummer M Bezeichnung N Bezeichnung 2 O Auftragsmenge P Mengeneinheit Q Grundpreis R Wert S Währung T Auftragsart U Liefertermin V Gebiet W Kundenbestellnummer X Datum der Auftragsbestätigung AE Zugang Auftrag 56 Im Schriftsatz vom 19.04.2016 hat die Beklagte die Spaltenbezeichungen 57 G Position H Unterposition M Bezeichnung N Bezeichnung 2 58 näher erläutert. Danach enthalten die genannten Spalten nähere, im EDV-System der Beklagten verwendete Bezeichnungen des den Gegenstand eines Auftrags bildenden Artikels bzw. seiner Komponenten. 59 Die Klägerin behauptet offene Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt mindestens 550.000 €. Sie behauptet weiter, die Beklagte habe einseitig und ohne ihre Zustimmung Provisionssätze gekürzt und Abzüge bei Nebenkosten gemacht. Sie weiterhin verlangt in Kenntnis der Anlagen B 11, B 13 und B 20a weiterhin die Erteilung eines kompletten Buchauszugs. Sie rügt das Fehlen folgender Angaben: 60  Datum der Auftragsbestätigung 61  z.T. Inhalt der Auftragsbestätigung (bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 62  Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 63  z.T. Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 64  gezahlter Betrag 65  bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) 66  Gründe für die Nichtauslieferung 67  vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag) 68  Gründe für die Retouren 69  Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen 70  Provisionssatz und gezahlte Provision (ohne MwSt.) 71 Zur Begründung der Notwendigkeit der Aufnahme dieser Angaben in einen Buchauszug macht die Klägerin folgendes geltend: 72  Das Datum der Auftragsbestätigung könne schlechterdings nicht identisch sein mit dem Datum des Auftrags. 73  Die Angaben zu dem vom Kunden gezahlten Betrag seien im Hinblick auf die Regelung in § 87 a Abs. 2 HGB von entscheidender Bedeutung. 74  Angaben zum Inhalt der Auftragsbestätigung, zum Umfang der Lieferung und zum Inhalt der Rechnungen seien für die Provisionsberechnung notwendig, da das tatsächliche Auftragsvolumen infolge von Auftragserweiterungen oder -beschränkungen von der Auftragsbestätigung abweichen könne. 75 Auch nach Vorlage der Ergänzungen des Buchauszugs durch die Anlage B 20a ist die Klägerin der Ansicht, die für die Prüfung und Berechnung ihrer Provisionsansprüche erforderlichen Angaben lägen noch nicht vor. Sie macht geltend, bei den Spalten „G“, „H“, „L“, „M“, „N“, „P“, „Q“, „R“, „S“ und „U“ sei unklar, ob sich diese Spalten auf den Auftrag, die Auftragsbestätigung, die Lieferung oder die Rechnung beziehe. Bei den Gebietsbezeichnungen in der Spalte „V“ sei unklar, weshalb diese Angabe in dem Buchauszug enthalten sei. In der Spalte „AE“ sei unklar, ob hiermit das für einen Buchauszug erforderliche Datum des Auftrags oder das für einen Buchauszug entbehrliche Datum des Zugangs des Auftrags gemeint sei. Zur Spalte „A“ (Auftragsnummer/Auftragsbestätigung“) beanstandet die Klägerin, dass es richtigerweise „Auftragsbestätigungsnummer“ heißen müsse. 76 Gegenüber dem seitens der Beklagten zwischenzeitlich erhobenen Einwand der Verjährung von Auskunfts- und Provisionsansprüchen aus der Zeit von 2005 bis 2010 wendet die Klägerin ein, dass die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände bei einem Handelsvertreter erst gegeben sei, wenn ihm ein ordnungsgemäßer Buchauszug vorliege. 77 Die Klägerin beantragt, 78 die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 79 1. der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen: 80  Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen 81  Armaturen für die chemische und Petra chemische Industrie 82  Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie 83 mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: 84  Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer 85  Datum des Auftrags 86  Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 87  Datum der Auftragsbestätigung 88  Inhalt der Auftragsbestätigung, Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 89  Datum der Lieferung 90  Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 91  Datum der Rechnung 92  Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 93  Datum der Kundenzahlung 94  gezahlter Betrag 95  bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) 96  Gründe für die Nichtauslieferung 97  vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag) 98  Gründe für die Retouren 99  Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen 100  Provisionssatz und gezahlte Provision (ohne MwSt.) 101 zu 1. hilfsweise 102 der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen: 103  Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen 104  Armaturen für die chemische und Petra chemische Industrie 105  Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie 106 mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: 107  Datum der Auftragsbestätigung 108  z.T. Inhalt der Auftragsbestätigung (bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 109  Datum der Rechnung 110  Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 111  z.T. Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, sobald ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) 112  gezahlter Betrag 113  bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) 114  Gründe für die Nichtauslieferung 115  vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag) 116  Gründe für die Retouren 117  Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen 118  Provisionssatz und gezahlte Provisionen (ohne MwSt.) 119 2. an die Klägerin die sich aus dem Buchauszug ergebende, bislang noch nicht gezahlte Provision zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst 5 % Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen i.H.v. 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 120 Die Beklagte beantragt, 121 die Klage abzuweisen 122 Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Provisionsabrechnungen seien stets korrekt gewesen. Provisionen für Auftragsvolumina von mehr als 500.000 € seien stets im Einzelnen einvernehmlich festgelegt und ausgezahlt worden. Teilweise seien von den Parteien auch für Aufträge mit einem Volumen von unter 500.000 € geringere Provisionssätze vereinbart worden. Weiterhin sei zur Ermittlung der provisionsrelevanten Nettobestellwerte vereinbart worden, von den Bestellwerten der Aufträge pauschal prozentuale Abschläge vorzunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den Kunden der Beklagten aus Vereinfachungsgründen Nebenkosten für Verpackung und Transport nicht in Rechnung gestellt würden. 123 Die Beklagte behauptet weiterhin gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin, dass die Klägerin ihr aus einer Warenlieferung von über 402.000 € noch einen Restbetrag i.H.v. 92.315,01 € schulde. 124 Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, sie habe durch die bisher der Klägerin überlassenen Unterlagen den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt, allenfalls bestehe nach Konkretisierung eventueller Defizite ein Anspruch auf bloße Ergänzung des bisher erteilten Buchauszugs. 125 Wegen eventueller Ansprüche betreffend die Jahre vor 2011 beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sie ist der Ansicht, die Verjährungsfrist beginne bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung erhalte. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei ein Hilfsanspruch zur Geltendmachung des Provisionsanspruchs. Derartige Hilfsansprüche unabhängig von dem zugrunde liegenden Provisionsanspruch. Durch den Zugang der Provisionsabrechnung erhalte der Handelsvertreter auch die zur Geltendmachung des Anspruchs auf den Buchauszug erforderliche Kenntnis. 126 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazugehörenden Anlagen Bezug genommen. 127 Entscheidungsgründe 128 I. 129 Die von der Klägerin erhobene Stufenklage war durch Teilurteil über die Auskunftsstufe zu bescheiden. Hinsichtlich der vom Auskunftsbegehren erfassten Jahre 2005 bis 2010 war die Klage wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen. Hinsichtlich der Jahrgänge 2011 bis 2014 hatte die Klage keine Erfolg, weil die insofern unverjährten Ansprüche der Klägerin bereits erfüllt worden und deshalb untergegangen sind (§ 362 BGB). 130 II. 131 Die Klage ist nicht begründet. 132 1. Hinsichtlich der Jahrgänge 2005 bis 2010 ist der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Die Verjährungsfrist für Auskunftsansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem dem Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung erteilt worden ist, die er durch den Buchauszug überprüfen möchte. Das hier zur Entscheidung berufene Gericht folgt nicht der Auffassung, die Verjährung des Informationsrechts des Handelsvertreters beginne erst in dem Zeitpunkt, zu welchem erstmals die Forderung auf Erfüllung eines konkreten Informationsrechts wegen bestimmter Zahlungsansprüche erhoben werde. Dieser Standpunkt lässt sich nicht damit begründen, dass der Handelsvertreter im Interesse einer möglichst störungsfreien Zusammenarbeit während der Dauer des Vertragsverhältnisses regelmäßig von der Wahrnehmung seiner Informationsrechte Abstand nehme. Die Wahrnehmung von Rechten, auch von Kontrollrechten, innerhalb eines Dauerschuldverhältnisses und damit möglicherweise einhergehende Spannungen zwischen den Vertragsparteien liegen in der Natur der Sache. Es ist dem Inhaber eines derartigen Rechts zuzumuten, bereits unmittelbar nach Erteilung der Provisionsrechnung und der damit verbundenen Entstehung des Kontrollrechts die erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und zwischen seinem Interesse an der Wahrnehmung seiner Kontrollrechte um den Preis von Spannungen einerseits und dem Verzicht auf die Geltendmachung von Kontrollrechten zur Gewährleistung des Vertragsfriedens abzuwägen. Die Bereitstellung einer Frist von mindestens 3 Jahren ab Entstehung des Kontrollrechts, wie sie durch das Verjährungsrecht (§ 199 Abs. 1 BGB) eingeräumt wird, gewährleistet ausreichend Zeit für das Anstellen der erforderlichen Überlegungen. 133 Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10 – BB 2011, 1154). Zutreffend weist der Senat darauf hin dass es andernfalls der Handelsvertreter in der Hand hätte, die Verjährung der Informationsrechte während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Dies widerspricht auch nach Auffassung der Kammer dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach denen nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten soll. Bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt obliegt es dem Handelsvertreter, die Abrechnung zeitnah auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Hat er Zweifel, ob die Abrechnung seinen Anforderungen entspricht, ist es ihm zuzumuten, das zur Prüfung der Abrechnung dienende Buchauszugsrecht innerhalb von 3 Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung erteilt wurde, geltend zu machen. 134 2. Hinsichtlich der Jahrgänge 2011 bis 2014 ist der Anspruch der Klägerin durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Jedenfalls das von der Beklagten vorgelegte Anlagenkonvolut B 20 a erfüllt die an einen abrechnungstauglichen Buchauszug zu stellenden Anforderungen. 135 a) Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 87 c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines völlig neuen, andersartigen Buchauszuges besteht angesichts der Detailliertheit, Erweiterung und Aktualisierung des von der Beklagten als Ablage B 20 a zuletzt vorgelten Tabellenwerks nicht. Die Klägerin hat nach Vorlage dieses Konvoluts nicht im Ansatz dargelegt, inwiefern sie immer noch insgesamt außerstande ist, die bisherigen Provisionszahlungen zu überprüfen und gegebenenfalls Nachforderungen zu erheben. 136 b) Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Auch ein Anspruch auf Ergänzung des bereits vorgelegten Buchauszuges besteht nicht. Die der Klägerin bisher gemachten Angaben zu den im Relevanzzeitraum 2011 bis 2014 getätigten Geschäften erfüllen die Anforderungen an Information, die an einen Buchauszug zu stellen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass die bereits vorgelegten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug nicht ersetzen können, sondern dass ein Buchauszug auch darüber hinausgehende Informationen zu enthalten hat, sofern diese zur Berechnung der Provision erforderlich sind. Eine derartige Berechnung ist der Klägerin indes möglich. 137 Maßgeblich für die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Provisionen ist vor allem der Rechnungsbetrag. Dies folgt aus § 6 des Handelsvertretervertrages, demzufolge die Provision aus dem (Netto-) Bestellwert berechnet wird, den der Kunde – nach Maßgabe der Rechnung – zu zahlen hat. Darüber hinausgehende Angaben zu Auftragserweiterungen oder Auftragsbeschränkungen schuldet die Beklagte jedenfalls dann nicht, wenn es zu derartigen Änderungen nach Rechnungserteilung nicht gekommen ist und daher eine Berichtigung der Provisionszahlung nicht veranlasst war. Soweit also die Beklagte derartige Änderungen in ihrem Buchauszug nicht mitgeteilt hat, hat die Klägerin zunächst davon ausgehen, dass es zu solchen Änderungen des Auftragsvolumens auch nicht gekommen ist. 138 Auch die seitens der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 11.11.2015 (Bl. 271 ff. GA) erhobenen Einwendungen sind nicht berechtigt. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte geltend macht, dass ihre Angaben in den Spalten X (Datum der Auftragsbestätigung), A (Auftragsnummer/Auftragsbestätigung), M (Artikelbezeichnung), N (weitergehende Artikelbezeichnung), L (Artikelnummer), Q (Grundpreis) und D (Rechnungsbetrag) für Auftrag, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung gleichermaßen gelten, kann die Klägerin in einem Buchauszug eine nicht erkenntnissteigernde Wiederholung dieser Angaben nicht verlangen. 139 Ein Anspruch auf Mitteilung des Provisionssatzes und des Provisionsbetrages besteht ohnehin nicht. 140 c) Gleichwohl vermuteten Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten kann die Klägerin nach Maßgabe von § 87 c Abs. 4 HGB im Rahmen ihres Einsichtsrechts nachgehen. 141 III. 142 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 143 IV. 144 Streitwert: 550.000 € 145 C Handelsrichter Dr. S ist ortsabwesend und kann daher das Urteil nicht unterzeichnen. C O