OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 437/14

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0421.1O437.14.00
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 107.228,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Freistellungsanspruchs erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 107.228,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Freistellungsanspruchs erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung und Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss von Zins-Forward-Swap-Verträgen geltend. Die Kläger sind Rechtsnachfolger der aus den Ehepaaren TE und Y bestehenden Y & T4 Diese war gegründet worden zwecks gemeinsamer Investition in ein Mietobjekt in Roetgen. Zur Finanzierung bestanden bereits mehrere Darlehensverträge, die gebündelt werden sollten. Die bestehenden Darlehensverträge liefen im Jahr 2009 aus. Da das Zinsniveau im Jahr 2007 den Klägern und den Eheleuten N3 günstig erschien und sie davon ausgehen, dass auf längere Sicht die Zinsen wieder steigen würden, suchten die Gesellschafter der GbR bereits zu diesem Zeitpunkt nach einer Möglichkeit, diesen Vorteil für die weitere Finanzierung der Immobilie zu nutzen und möglichst bereits für den Zeitpunkt der Beendigung der laufenden Zinsbindung im Jahr 2009 zu sichern. Der Zeuge N3 nahm daher im Januar 2007 unter anderem zu der Beklagten Kontakt auf und erkundigte sich nach Möglichkeiten einer langfristigen Sicherung des aktuellen Zinsniveaus. Zwischen den beiden Ehepaaren und den Beratern der Beklagten, den Zeugen M3 und N2, fand sodann am 26.04.2007 ein Gespräch bei den Eheleuten N3 in Stolberg statt. Dabei stellten die Berater unter Verwendung einer Präsentation „Zinsrisiken aktiv managen“ die Möglichkeit vor, eine langfristige Sicherung des aktuellen Zinsniveaus durch den gleichzeitigen Abschluss so genannter Zins-Swapverträge mit den neu abzuschließenden Darlehensverträgen zu erwirken. Bei dieser Konstruktion schließen die Darlehensnehmer zunächst einen Darlehensvertrag mit einem variablen Zinssatz, der dem Euribor Zins zuzüglich einer Marge von 0,8 % entspricht. Hiergegen wird sodann das hiervon formell unabhängige Zinssicherungsgeschäfte (Swap) abgeschlossen. Dieses sichert dem Darlehensnehmer die Auszahlung des variablen Euribor-Satzes, der sich insoweit gegenseitig aufhebt. Für die vereinbarte Laufzeit zahlt der Darlehensnehmer quasi einen vereinbarten Festzins. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens, die, da es sich insoweit um ein Darlehen mit variablen Zinssatz handelt, jederzeit und ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist, bleibt der hiervon unabhängige Swapvertrag allerdings bestehen und muss vom Darlehensnehmer grundsätzlich bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit bedient werden. Im Falle einer ebenfalls möglichen vorzeitigen Beendigung des Zinssicherungsgeschäftes ist gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung N3, deren Höhe davon abhängt, wie sich der Marktzins tatsächlich gegenüber der ursprünglichen Erwartung entwickelt hat. Sind die Zinsen wie beim Abschluss des Zinssicherungsgeschäfts erwartet gestiegen, so hat der Darlehensnehmer keinen Ausgleich zu N3 oder er kann gar im Falle eines überproportionalen Anstieg des Zinsniveaus einen Ausgleich verlangen. Fällt hingegen der Marktzins entgegen der ursprünglichen Erwartung, so wird in Abhängigkeit hiervon eine Ausgleichszahlung zulasten des Darlehensnehmers fällig, deren Höhe beträchtlich sein kann. Am 22.05.2007 schloss die GbR mit der Landesbank Baden Württemberg (LBBW), vertreten durch die Beklagte, zwei Zins-Forward-Swap-Verträge mit der Referenz #####/#### und #####/####, wonach die LBBW einen variablen Zinssatz, nämlich den 12-Monats-Euribor ohne Spread und die GbR einen Festzinssatz von 4,98 % zahlen sollte. Die Laufzeit begann am 30.09.2009 und sollte am 28.09.2029 enden. Dieser Zeitpunkt entsprach bei der von der GbR angestrebten Tilgungshöhe der vollständigen Rückführung des Darlehens. Am 31.05.2007 schloss die GbR sodann einen Rahmenvertrag mit der LBBW ab, der die Grundlage der Zins-Forward-Swap-Verträge bildete. Am 27.06.#####/####.12.2007 beauftragte die GbR die Beklagte, zugunsten der LBBW als Bürgschaftsnehmerin eine Bürgschaft auf erstes Anfordern für die beiden Payer-Swaps zu übernehmen. Am 16.09.2009 wurden dann wie geplant die bestehenden Darlehensverträge umfinanziert, so dass nunmehr lediglich noch zwei Darlehensverträge mit der Beklagten bestanden. Zum einen der Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### über 1.024.873,96 EUR mit dem 12-Monats-Euribor und einem Spread iHv. 0,80 % und zum zweiten der Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### zu einem Nettobetrag von 392.578,05 EUR mit gleichem Zinssatz. Die zu finanzierende Immobilie wurde im Jahr 2012 verkauft und die der Finanzierung dienenden Darlehen getilgt. Am 22.03.2012 und am 21.06.2012 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Garantievereinbarung. Danach verpflichtete sich die Beklagte, Forderungen der begünstigten Landesbank Baden-Württemberg gegen die Kläger zu bedienen Im Mai/Juni 2012 teilte die Beklagte mit, dass der Swap einen sechsstelligen negativen Marktwert aufweise. Anlässlich der Beendigung der GbR wurde am 18.05.2012 der Swap mit der alten Referenznummer #####/####und der neuen endgültigen Referenz 991357 zwischen den Klägern und Herrn Y gleichen Teilen aufgeteilt. Nach der Teilung betrug der Bezugsbetrag der Kläger noch 480.448,95 EUR. Am 27.07.2012 wurde eine Teilungsvereinbarung betreffend den Swap mit der Referenznummer #####/#### geschlossen. Die neue Referenz lautet 1041236, der Bezugsbetrag der Kläger betrug nach der Teilung 184.001,05 EUR. Es wurde ebenfalls ein neuer Rahmenvertrag am 30.01.2012 zwischen den Klägern und der LBBW geschlossen, der nunmehr die Grundlage für die Zins-Forward-Swap-Verträge bildete. Wegen der Einzelheiten der oben genannten Verträge und weiteren Vereinbarungen wird auf den Inhalt der als Anlage zur Klage eingereichten Urkunden Bezug genommen. Im September 2012 stellten die Kläger bei der Gütestelle Dietz-Roth einen Güteantrag mit der Behauptung, sie seien beim Abschluss der streitgegenständlichen Verträge durch die Beklagte unzureichend beraten worden. Nachdem die Beklagte am 06.11.2012 und auch die LBBW eine Beteiligung am Güteverfahren abgelehnt hatten, wurde im November 2012 dessen Scheitern festgestellt. Am 04.12.2014 wies die Beklagte die Kläger entsprechend den Bedingungen des Bürgschaftsauftrags darauf hin, dass der Swap mit der Referenznummer #####/#### einen negativen Marktwert in Höhe von 145.052,54 EUR und der Swap mit der Referenz 1041236 einen negativen Marktwert über 55.637,03 EUR aufwiesen. Damit sei die Handlungsgrenze I überschritten, auf das Recht zur Nachbesicherung würde sie bis Ende Juni 2015 verzichten. Bis zum Jahr 2014 zahlten die Kläger auf den Zins-Forward-Swap-Vertrag mit der Referenz #####/#### insgesamt 90.033,72 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Zahlung vom 31.10.2010 i.H.v. 19.105,21 EUR, einer Zahlung vom 31.10.2011 i.H.v. 17.571,79 EUR, einer Zahlung vom 31.10.2012 i.H.v. 13.713,35 EUR, einer Zahlung vom 28.10.2013 i.H.v. 19.913,34 EUR (sowie einer Zahlung vom 30.09.2014 i.H.v. 19.730,03 EUR). Auf den Vertrag mit der Referenz #####/#### zahlten die Kläger insgesamt 34.482,47 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Zahlung vom 31.10.2010 i.H.v. 7315,00 EUR, einer Zahlung vom 31.10.2011 i.H.v. 6729,13 EUR, einer Zahlung vom 31.10.2012 i.H.v. 5251,19 EUR, einer Zahlung vom 28.10.2013 i.H.v. 7628,82 EUR (und einer Zahlung vom 30.09.2014 i.H.v. 7577,43 EUR). Eine Saldierung der Zahlunsverpflichtungen der Kläger und der LBBW aus den Zins-Forward-Swap-Verträgen für den Zeitraum zwischen dem 30.09.2013 und dem 29.09.2014 ergab einen positiven Saldo zu Gunsten der LBBW in Höhe von 27.287,46 EUR. Diesen Betrag zahlten die Kläger jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurden die Kläger zur Zahlung aufgefordert. Am 30.01.2015 zahlten die Kläger daraufhin nochmals 10.000,00 EUR an die LBBW. Diese kündigte sodann mit Schreiben vom 02.04.2015 den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und die geschlossenen Zins-Forward-Swap-Verträge außerordentlich und forderte die Zahlung der noch ausstehenden Zinsen. Die Kläger kamen auch dieser Zahlungsaufforderung nicht nach. Daraufhin nahm die LBBW die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2015 aus den Garantievereinbarungen vom 22.03.2012 und 21.06.2012 in Anspruch. Am 23.04.2015 zahlte die Beklagte sodann einen Betrag in Höhe von 232.090,32 EUR an die LBBW. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Forderungen der LBBW für den Zeitraum zwischen dem 30.09.2013 bis 29.09.2014 aus dem Zins-Forward-Swap-Vertrag mit der Nr. 991357 in Höhe von 19.730,03 EUR, dem Zins-Forward-Swap-Vertrag mit der Nr. 1041236 in Höhe von 7.557,43 EUR, abzüglich der gezahlten 10.000,00 EUR. Im Übrigen aus einer Schadensersatzforderung des auf den 08.04.2015 abgezinsten Marktwertes beider Zins-Swap-Verträge. Für den Vertrag mit der Nr. 991357 ergab sich danach eine Forderung in Höhe von 155.239,63 EUR, für den Vertrag mit der Nr. 1041236 eine Forderung in Höhe von 59.563,23 EUR. Die LBBW trat ihre Ansprüche gegen die Kläger mit Erklärungen vom 29.04.2015 und 18.05.2015 an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 18.05.2015 teilte die Beklagte den Klägern die Abtretung mit und forderte sie zur Zahlung von 232.090,32 EUR bis zum 29.05.2015 auf. Die Kläger behaupten, sie hätten die Absicht gehabt, die zu finanzierende Immobilie spätestens im Jahr 2011 zu veräußern. Dies hätten sie auch den Mitarbeitern der Beklagten, den Zeugen N2 und M3, gegenüber deutlich gesagt. Vor diesem Hintergrund sei das ihnen von der Beklagten empfohlene Finanzierungsmodell für ihre Zwecke völlig ungeeignet gewesen. Im Übrigen sei über die Risiken des Zins Swap Vertrags nicht hinreichend aufgeklärt worden. Insbesondere sei nicht über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swaps, den daraus folgender Interessenkonflikt der Beklagten sowie die asymmetrische Struktur des Swapvertrags und das damit einhergehende nachteilige Chancen/Risiko-Verhältnis zu ihren Lasten aufgeklärt worden. Dass bei der jederzeit möglichen vorzeitigen Beendigung eine hohe Ausgleichspflicht anfallen könne und was deren konkrete Berechnungsgrundlage sei, habe die Beklagte nicht dargelegt. Ebenso wenig seien die Verlustrisiken sowie deren Höhe und Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend dargestellt worden. Weiterhin sei nicht offenbart worden, dass ein fortlaufendes Risikomanagement erforderlich sei, die Beklagte ein solches nicht biete und auch die LBBW keine fortlaufende Beratung hinsichtlich der Risiken erbringe. Die Kläger sind der Ansicht, es sei zwar ein Beratungsvertrag zustande gekommen, sie seien aber weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Sie beziffern ihren Schaden aus den beiden Swaps auf insgesamt 124.516,19 EUR, die Gesamtsumme der von ihnen an die LBBW geleisteten Zahlungen. Es drohten ferner weitere Zahlungen wegen der künftig fällig werdenden Verpflichtungen und ein weiterer Schaden wegen der mit Kündigung/Beendigung der Verträge fällig werdenden negativen Marktwerte. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 124.516,19 EUR nebst Zinsen seit dem 06.11.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von allen Verpflichtungen aus dem Zins-Swap-Verträgen mit der Landesbank Baden-Württemberg, am Hauptbahnhof 2,70144 Stuttgart mit den Nummern 1041236 sowie Nr. 991357 freizustellen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die i.V.N3. dem Swap-Vertrag Nr. #####/#### sowie Nr. #####/#### bei der Landesbank Baden-Württemberg, am Hauptbahnhof 2, 70144 Stuttgart stehen, insbesondere im Hinblick auf Finanzierungen, die der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Swap dienen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 haben die Kläger mit Rücksicht auf die inzwischen von der Beklagten erhobene Widerklage den Klageantrag zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 134.516,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit dem 06.11.2012 sowie von 10.000 EUR ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die i.V.N3. dem Swap-Vertrag Nr. #####/#### sowie Nr. #####/#### bei der Landesbank Baden-Württemberg, am Hauptbahnhof 2,70144 Stuttgart stehen, insbesondere im Hinblick auf Finanzierungen, die der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Swap dienen; 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend, die Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 232.090,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen. Die Kläger und Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden: Die Beklagte) behauptet, nachdem ein erster Kontakt zu der GbR zunächst durch Herrn Z gekommen sei, der eine langfristige Sicherung des Zinsniveaus unter Vereinbarung einer Vorlaufzeit von 2 Jahren gewollt habe, habe am 08.02.2007 ein weiteres Gespräch zwischen den Herren N3, M3 und N2 in Stolberg stattgefunden. Im März 2007 sei Herrn N3 als Kontaktperson der GbR durch die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt worden. Dabei habe es sich um den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (DRV), die Zusatzvereinbarung zum DRV, den Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung, die Informationen über Verlustrisiken bei FTG und ein Einzugsermächtigungsformular für Swap-Geschäfte gehandelt. Bei dem persönlichen Gespräch mit den Klägern am 26.04.2008 hätten die Berater Küppers und N2 unter Zuhilfenahme der Präsentation vollumfänglich über alle Risiken des streitgegenständlichen Vertrags aufgeklärt. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Zins-Forward-Swap-Vertrages in Abhängigkeit zu möglichen Zinsänderungen stehe. Dabei sei auch auf die Existenz und Entwicklung eines negativen Marktwertes hingewiesen worden. Im Übrigen seien die Auswirkungen einer möglichen Sondertilgung des zugrundeliegenden Darlehens auf den Zins-Forward-Swap-Vertrag dargestellt worden, wobei ausdrücklich auch auf die Möglichkeit des Anfalls einer Ausgleichszahlung, die positiv oder negativ sein könne, hingewiesen worden sei. Im Auftrag der GbR habe die Beklagte nach dem Gespräch verschiedene Angebote für Zins-Forward-Swaps verglichen. Das Beste, das der LBBW, sei dann gewählt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien anlage- und anlegergerecht beraten worden. Die Zins-Forward-Swap-Verträge seien für sie geeignet gewesen, da es sich nicht um spekulative Anlagen, sondern um Zinssicherungsgeschäfte gehandelt habe, die mit einem komplexen Finanzinstrument wie einem CMS Spread Ladder Swap nicht vergleichbar seien und kein unbegrenztes Verlustrisiko aufwiesen. Ein Spezialwissen über Finanztermingeschäfte sei zum Verständnis nicht erforderlich. Den vereinbarten Festzinssatz könnten die Kläger jederzeit aus öffentlich zugänglichen Quellen auf die Angemessenheit hin prüfen. Es seien von den Klägern und ihren Mitgesellschaftern gerade langfristige Zins-Forward-Swap-Verträge angefragt worden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, über einen anfänglichen negativen Marktwert des Zinssicherungsgeschäfts habe nicht aufgeklärt werden müssen, da die Verträge nicht zu Spekulationszwecken geschlossen worden seien. Es habe auch nicht über das Fehlen eines effektiven Risikomanagements aufgeklärt werden müssen, da ein solches vorliegend nicht erforderlich sei. Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, eine fehlende Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert sei jedenfalls für den behaupteten Schadenseintritt nicht kausal, einen solchen hätten nämlich regelmäßig auch zahlreiche andere Finanzprodukte, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Kläger hätten bei entsprechender Kenntnis vom Vertragsschluss abgesehen. Sie erhebt gegenüber den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüchenschließlich die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr im Rahmen der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich aus der Ziffer 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 30.01.2012, da ein Fall der vorzeitigen Beendigung vorliege. Jedenfalls stehe ihr der Anspruch aber aus abgetretenem Recht, oder jedenfalls aus der abgeschlossenen Garantievereinbarung vom 22.03. und 21.06. 2012 zu. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M3, N2, M2 und N3. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise zulässig und nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist überwiegend zulässig. Durch die einseitige Erledigungserklärung der Kläger im Schriftsatz vom 14.08.2015 hinsichtlich des ursprünglich in der Klageschrift gestellten Klageantrags zu 2) wandelt sich gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die ursprüngliche Leistungsklage in eine Feststellungsklage um. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger folgt aus dem Interesse an einer einheitlichen Kostenentscheidung. Die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsklage ist jedoch unzulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse der Kläger. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse daran geltend macht, ein Rechtsverhältnis feststellen zu lassen. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht setzt dabei die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage dabei auch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurück gehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384 / 03; Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 262 / 10). Nach der Kündigung der streitgegenständlichen Verträge und Abrechnung der offenen Forderungen aus den Vertragsverhältnissen sind keine weitergehenden Ansprüche der Beklagten hinreichend wahrscheinlich. 2. Die Klage ist teilweise begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Höhe von 107.228,73 EUR zu. Zwischen den Parteien ist im Zuge des Abschlusses der Zins-Forward-Swap-Verträge ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Indem die Beklagte, vertreten durch ihre Mitarbeiter, den Klägern, die an sie mit dem Wunsch nach einer langfristigen Sicherung des von Ihnen als günstig empfundenen Zinsniveaus für die ab dem Jahr 2009 anstehende Neufinanzierung der bereits bestehenden Darlehen herangetreten waren, die Möglichkeit einer Zinssicherung durch den Abschluss eines Zinsswapvertrages vorgestellt und eine beratende Tätigkeit aufgenommen hat, ist jedenfalls anders als bei dem bloßen Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages eine weitgehende Pflicht der Beklagten zur umfassenden Beratung der Kläger begründet worden. Die Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt. Sie hat die Kläger nicht ordnungsgemäß beraten. Zwar handelt es sich bei dem Zinssicherungsgeschäft, das die Mitarbeiter der Beklagten den Klägern und den Eheleuten N3 vorgestellt und empfohlen haben, nicht um eine Kapitalanlage im klassischen Sinne, gleichwohl erscheint es angesichts des spekulativen Charakters dieses Geschäfts, der hieraus resultierenden Rechte und Pflichten, der Chancen sowie der mit dem Abschluss verbundenen Risiken und der langfristigen Bindung sachgemäß, die Anforderungen an die Beratungspflichten der Bank an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Anlageberatungsvertrag zu orientieren. Aus einem Anlageberatungsvertrag ist die Beklagte als beratende Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung der Klägerin verpflichtet (BGH Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH Urteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19). Die Beklagte hat die Kläger nicht vollständig und hinreichend über die speziellen Risiken, die sich aus der Besonderheit der Anlage des Zins-Forward-Swap-Vertrags ergeben, aufgeklärt. Ein wesentliches Risiko eines solchen Vertrages, welcher der Sicherung eines festen Zinssatzes für einen weiteren Vertrag, hier einen Darlehensvertrag dient, besteht darin, dass bei Wegfall des zu sichernden Vertrags, etwa durch die vorzeitige teilweise oder vollständige Rückführung des Darlehens der Zins-Forward-Swap-Vertrag selbstständig bis zur endgültigen Vertragsbeendigung mit seinem variablen Zinssatz fortbesteht. In diesem Fall wandelt sich der Charakter des Swaps von einem Absicherungsgeschäft ohne offene Risikoposition in ein spekulatives Geschäft mit einer offenen Risikoposition. Dies führt im Fall einer entgegen den ursprünglichen Erwartungen negativen Zinsentwicklung dazu, dass Ausgleichszahlungen in unbekannter Höhe in Anlehnung an den dann aktuellen Zinssatz fällig werden. In vielen Fällen wird dem Kunden dann die Fähigkeit fehlen, den spekulativ gewordenen Swap dem gebotenen effektiven Risikomanagement zu unterwerfen, weil er bereits die Zusammenhänge nicht erkennt und nicht in der Lage ist, den Marktwert eigenverantwortlich zu beobachten und diesen zum Gegenstand seiner Strategie zu machen (vgl. BGH, Urteil vom. 14.12.2011, Az.: 9 U 11/11). Er ist daher darauf hinzuweisen, dass er im Falle einer Kündigung des Grundgeschäfts auch den Absicherungsswap kündigen und dabei den Auflösungspreis bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Insbesondere besteht die Gefahr, dass ein Kunde, der mit dem selben Partner sowohl das Darlehensgeschäft als auch den Absicherungsswap abschließt, bei der Kündigung des Darlehensvertrages davon ausgeht, diese erfasse auch den Absicherungsswap (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012, Az.: 9 U 140/11, zitiert nach juris). Diese Aufklärungspflicht entfällt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil die Parteien übereinstimmend zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge von steigenden Zinsen ausgingen. Hätte sich diese Erwartung erfüllt, so hätten die selbstständig bestehenden Zins-Forward-Swap-Verträge nach Wegfall der Darlehensverträge zwar zu einem Gewinn für die Kläger geführt, da sich der variable Zinssatz der Zins-Swap-Verträge aber nach der Entwicklung des aktuellen Marktzinses richtet, dessen Entwicklung bekanntlich nicht vorhersehbar ist, musste in jedem Fall über das bestehende Risiko aufgeklärt werden. Die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über das selbstständige Fortbestehen des Zins-Swap-Vertrags, der zu einer offenen Risikoposition wird, steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderlich Überzeugung gebietet keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Die Kammer hat sich diese Überzeugung auf Grund der Inaugenscheinnahme der von den Mitarbeitern der Beklagten bei der Beratung verwendeten Powerpoint Präsentation, sowie der Aussagen der Zeugen M3, N2, M2 und N3 gebildet. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, es habe eine Erklärung der Risiken der Zins-Forward-Swap-Verträge durch den Zeugen M3 anhand einer Powerpoint Präsentation stattgefunden. Über das Risiko eines selbstständigen Fortbestehens des Zins-Forward-Swap-Vertrags im Falle einer vollständigen oder auch nur teilweisen Rückführung des Darlehens sei dabei nicht gesprochen worden. Im Rahmen der Präsentation sei lediglich unter der Überschrift „Auswirkungen von Sondertilgungen“ über die Auswirkung einer Sondertilgung des Darlehens gesprochen worden. An der maßgeblichen Stelle der Präsentation wird ausgeführt, dass das Zinsgestaltungsgeschäft die außerplanmäßigen Sondertilgungen des Darlehensvertrages nicht berücksichtigt. Sodann folgt eine Grafik, die drei Szenarien einer Sondertilgung des Darlehens mit verschiedenen Zinssätzen, in Höhe von 1,5 % und 5 % abbildet. Anhand dieser Grafik, so die Bekundungen des Zeugen M3, habe er die Auswirkung einer Sondertilgung i.H.v. 400.000,00 EUR, bei der ein Darlehensvertrag mit einem Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EUR verbleibt, bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren und einem Marktzins von 4,92 % dargestellt. Darüber hinaus habe er die Auswirkung dann auch beispielhaft berechnet. Im Rahmen dieser fiktiven Berechnung habe er zugrundegelegt, dass sich der Marktzins auf 7 % entwickle. Eine solche Zinsentwicklung hätte zu einer Ausgleichszahlung für die Kläger geführt. Er habe aber auch mündlich darauf hingewiesen, dass bei gegenläufiger Zinsentwicklung ein gleich hoher Nachteil entstehen könne. Ein Szenario, in welchem dem Zinssicherungsgeschäft kein Darlehensvertrag mehr gegenübersteht, etwa weil dieser im Falle einer Sondertilgung bei gleich bleibender monatlicher Einzahlung auf das Darlehen vorzeitig ausläuft und wie sich die Zahlungsverpflichtungen dann berechnen, enthält die Präsentation indessen nicht. Darüber sei, so die Bekundungen des Zeugen M3, auch nicht gesprochen worden. Es sei lediglich besprochen worden, dass der Zins-Swap-Vertrag frei handelbar sei und auch für andere Objekte verwendet werden könne. Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen haben die Kammer überzeugt. Jede Aussage war in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lebhaft geschildert. Die Aussage des Zeugen M3 ist dabei besonders zuverlässig, da der Zeuge, der von der Beklagten benannt wurde, im Lager der Beklagten steht, jedoch im Rahmen seiner Aussage selbst Umstände vorgetragen hat, die die Aufklärungspflichtverletzung belegen. Seine Aussage stand dabei auch im Einklang mit den Angaben der vorgelegten Power Point Präsentation. Die Pflicht zur Aufklärung über dieses wesentliche Risiko wird im vorliegenden Fall dadurch verstärkt, dass den Mitarbeitern der Beklagten jedenfalls bewusst war, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages durch außerplanmäßige Rückführung der Valuta durchaus nicht fern lag. Dass die Kläger dies der Beklagten gegenüber in dem Beratungsgespräch geäußert haben, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer hat sich auch diese Überzeugung aufgrund der Aussagen der Zeugen gebildet. Der Zeuge M2 hat bekundet, er habe den Zeugen N2 mit einem Angebot zur Finanzierung der Immobilie der InG DiBa über ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 4,5-5 % aufgesucht, um sich ein Gegenangebot von diesem unterbreiten zu lassen. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass er nach einer günstigeren Alternative suche, welche es ermögliche, frühzeitig aus der Finanzierung auszusteigen. Es sei dann über ein Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren gesprochen worden. Da jedoch der genaue Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilie nicht festgestanden habe, sei dies zu unsicher gewesen. Festgestanden habe nur, dass nach Ablauf der steuerlichen Haltefrist von zehn Jahren nach dem Erwerb irgendwann ein Verkauf der Immobilie stattfinden solle. Dies sei so auch kommuniziert worden. Gestützt wird diese Aussage durch die Aussage der Zeugin N3. Diese hat bekundet, bei dem Beratungsgespräch sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der Spekulationsfrist die Immobilie verkauft werden solle. Im Jahr 2010 sei damit begonnen worden, Interessenten für das Objekt zu suchen. Auch im Jahr 2007 habe aber schon Kontakt zu Kaufinteressenten bestanden. Diese Aussagen haben die Kammer jedenfalls insoweit überzeugt, dass eine Veräußerung der Immobilie nach Ablauf der Haltefrist und auch vor dem Auslaufen des Darlehensvertrages im Jahr 2019 zumindest Gegenstand der Erörterung zwischen den Klägern und den Mitarbeitern der Beklagten gewesen ist. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass beabsichtigt war, dass Eigentum an der Immobilie bis zum Ablauf der steuerlichen Haltefrist behalten zu wollen. Dabei haben die Zeugen unterschiedliche Formulierungen für die 10-Jahre-Frist benutzt, was für ein sehr freies Berichten aus der eigenen Erinnerung spricht. Zwar stehen beide Zeugen den Klägern nahe, es handelt sich um die früheren Geschäftspartner. Aber die Aussagen der Zeugen haben nicht erkennen lassen, dass sie sich von der Nähe zu einer Partei haben leiten lassen. Auch ein Eigeninteresse der Zeugen N3 am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht anzunehmen. Vielmehr haben diese den auf sie entfallenden Anteil an den Zins Sicherungsgeschäfte bereits vor Jahren gekündigt und die fällig gewordene Ausgleichszahlung erbracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zeugen N3 die Absicht oder die Möglichkeit haben, insoweit ihrerseits noch Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten mit Erfolg geltend zu machen. Die Aussagen der Zeugen werden im wesentlichen aber auch durch die Aussagen der Zeugen M3 und N2 bestätigt, der bekundet hat, dass der Verkauf der Immobilie in Rede stand. Es sei sicher gesagt worden, dass diese in Zukunft verkauft werden solle. Auch der Zeuge M3 hat bekundet, dass darüber gesprochen worden sei, was passiere, wenn das Objekt verkauft würde. 3. Diese Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte ist auch kausal für den eingetretenen Schaden der Kläger. Denn diese hätten die streitgegenständlichen Verträge nicht abgeschlossen, wenn sie über die wesentlichen Risiken des vereinbarten Zinssicherungsgeschäfts aufgeklärt worden wären, da dieses mit der vereinbarten Laufzeit im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Immobilienfinanzierung für die Kläger völlig ungeeignet war. Die Kläger waren auch nicht gehalten, die streitgegenständlichen Verträge zum erst möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Im Rahmen der Verjährungsfrist steht es den Geschädigten frei zu entscheiden, ob sie an dem abgeschlossenen Vertrag festhalten, oder nicht. 4. Die Ansprüche der Kläger sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Eine kenntnisunabhängige Verjährung folgt nicht aus § 37 a WpHG a.F. Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung verjähren zwar kenntnisunabhängig in drei Jahren vom Zeitpunkt der Anspruchsentstehung an (§ 37a WpHG a.F.). Die Vorschrift des § 37a WpHG a.F. erfasst aber keine Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung, insoweit bleibt es bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2005- XI ZR 170/04, WM 2005, 929; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 – 5 U 34/13, juris). Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst die gesetzliche Verschuldensvermutung auch den Vorsatz, so dass die beklagte Bank darlegen und beweisen muss, dass eine Falschberatung jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgte (BGH, Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07, WM 2009, 1274). Dies hat die Beklagte nicht bewiesen. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass die Parteien wohl übereinstimmend von steigenden Zinsen zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge ausgingen. Denn der Zinsmarkt ist unvorhersehbar. Die Beklagte musste die Möglichkeit von sinkenden Zinsen in Betracht ziehen und über die Folgen eines dann allein fortbestehenden Zins-Forward-Swap-Vertrags aufklären. Eine kenntnisabhängige Verjährung der Ansprüche gemäß §§ 195, 199 BGB scheidet mangels Ablauf der 3 jährigen Verjährungsfrist aus. Die Kläger hatten frühestens ab dem Zeitpunkt der Tilgung der Darlehen im Jahr 2012 Kenntnis. Die Klage, die die Verjährung gehemmt hat, wurde am 23.12.2014 vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. 5. Den Klägern steht gegen die Beklagte gemäß §§ 249 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz nur in Höhe von 107.228,73 EUR zu. In Höhe von 27.287,46 € ist die Leistungsklage unbegründet. Die Kläger sind so zu stellen, als hätten sie die streitgegenständlichen Zins-Forward-Swap-Verträge nicht abgeschlossen. Die Kläger haben bereits nach ihrer eigenen Berechnung insgesamt nur einen Betrag i.H.v. 124.516,19 EUR auf die streitgegenständlichen Verträge an die LBBW gezahlt. Insoweit die Kläger vortragen, für den Zeitraum von Ende 2013 bis zum 30.09.2014 insgesamt einen Betrag von 27.287,46 EUR an die LBBW gezahlt zu haben, haben die Kläger dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat die Zahlung bestritten und vorgetragen, dass die Kläger für diesen Zeitraum lediglich eine Zahlung i.H.v. 10.000,00 EUR geleistet haben. Dem sind die Kläger nachfolgend nicht weiter entgegengetreten. Sie haben die Behauptung insbesondere nicht unter Beweis gestellt. 6. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Ablehnung des Güteverfahrens vom 06.11.2012 stellt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der geschuldeten Leistung im Sinne des 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, so dass eine Mahnung der Beklagten entbehrlich war. 7. Auch die Feststellungsklage, die mit dem Klageantrag zu 3) verfolgt wird, hat in der Sache Erfolg. Die auf Freistellung gerichtete Leistungsklage ist ursprünglich zulässig und begründet gewesen und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis jedenfalls unbegründet geworden. Ursprünglich stand den Klägern wegen der fehlerhaften Beratung neben dem Zahlungsanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auch ein Freistellungsanspruch auf Freistellung von allen Verpflichtungen aus den streitgegenständlichen Zins-Swap-Verträgen gegen die Beklagte zu. Mit Kündigung der streitgegenständlichen Verträge vom 02.04.2015 ist dieser Freistellungsanspruch jedenfalls unbegründet geworden, da keine weiteren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach erfolgter Abrechnung entstehen konnten. 8. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht Aachen ist auch zur Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 33 ZPO, der für komplexe Widerklagen den örtlichen Gerichtsstand des Gerichts der Klage bestimmt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Widerklage und Klage besteht, da alle gegenseitigen Ansprüche auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis, das Vertragsverhältnis, zurückzuführen sind. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 232.090,32 EUR aus eigenem, oder abgetretenem Recht zu. Da die Kläger im Rahmen des ihnen zustehenden Schadensersatzanspruchs so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, stehen der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen die Kläger aus dem Vertragsverhältnis zu. 9. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 10. Der Streitwert wird für den Zeitraum vom 23.12.2014 bis zum 14.08.2015 auf 339.319,05 EUR festgesetzt, für den Zeitraum ab dem 14.08.2015 auf 349.319,05 EUR. Diese Festsetzung entspricht dem insoweit maßgeblichen Interesse der Kläger. Mit dem Freistellungsantrag begehren die Kläger die Freistellung von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen aus den streitgegenständlichen Verträgen. Diese zukünftigen Verpflichtungen entsprechen den im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen. Das insoweit maßgebliche Interesse der Kläger besteht daher in Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung, abzüglich der doppelt berücksichtigten Positionen. Dem Feststellungsantrag kommt neben dem weitreichenden Freistellungsantrag kein eigenes Interesse mehr zu. Durch die Erhebung der Widerklage wird der Streitwert nicht berührt. Ebenso wenig wie durch die dann folgende Erledigungserklärung des Freistellungsantrags. Streitwerterhöhend wirkt sich die Klageänderung der Leistungsklage aus. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.