Urteil
11 O 322/14
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2016:0413.11O322.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am 28.06.1980 geborene Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) sowie den Beklagten zu 2) als behandelnde Ärzte wegen einer angeblich fehlerhaft erfolgten ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 24.09.2013 bis zum 15.11.2013 in Anspruch. Die Klägerin befand sich seit April 2008 in der Praxis der Beklagten zu 1) in regelmäßiger gynäkologischer Behandlung. Im Mai und August 2013 erlitt die Klägerin zwei Fehlgeburten. Am 24.09.2013 stellte sich die damals 33jährige Klägerin in der Praxis der Beklagten zu 1) vor, nachdem ihre Periode seit einem Tag überfällig war. Dr. H2 bestätigte die Schwangerschaft und veranlasste eine Blutuntersuchung. Am 08.10.2013 fand ein weiterer Termin statt, diesmal zur sonographischen Kontrolle, die einen unauffälligen Befund zeigte. Dr. H2 bestätigte der Klägerin eine Schwangerschaft in der 7. Schwangerschaftswoche (im Folgenden: SSW). Der Folgetermin am 25.10.2013 wurde durch Frau Dr. T2 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in der 9. SSW. Am 12.11.2013 wurde in der Praxis des Beklagten zu 2) in der 11. + 2 SSW das Ersttrimesterscreening durchgeführt. Die Vermessung des Embryos ergab eine Scheitel-Steiß-Länge von 48,7 mm, eine Nackentransparenz von 1,0 mm und eine Nasenbeinlänge von 2,1 mm. 2 Tage nach der Untersuchung informierte der Beklagte zu 2) die Klägerin darüber, dass das Untersuchungsergebnis erfreulich sei und die Schwangerschaft insoweit ordnungsgemäß verlaufe. Am 15.11.2013 erfolgte ein weiterer Untersuchungstermin in der 12. SSW in der Praxis der Beklagten zu 1), wiederum durch Frau Dr. T2. Am 26.11.2013 wurde die Klägerin mit massiven Bauchschmerzen im linken Unterbauch ins Krankenhaus N Z X eingeliefert. Am 27.11.2013 gegen 22 Uhr erfolgte eine Verlegung in den Betriebsteil C des N Z. Am 28.11.2013 um 2:00 Uhr wurde die Klägerin ins V1 L1 verlegt, wo nach einer Bauchspiegelung die Diagnose einer Eileiterschwangerschaft gestellt wurde. Im Rahmen einer Operation (abdominelle Salpingektomie) wurde der Klägerin der linke Eileiter entfernt und ca. 2 l Blut in ihrem Bauchraum vorgefunden (Bericht v. 05.12.2013, Bl. 60f. d.A.). Am 26.05.2014 unterzog sich die Klägerin im V1 L1 einer diagnostischen Hysteroskopie sowie einer Laparoskopie zur Durchführung einer Chromopertubation, d.h. einer Methode zur Untersuchung der Eileiterdurchgängigkeit bei vermuteter Unfruchtbarkeit der Frau (Bericht v. 26.05.2014, Bl. 35f. d.A.). Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.05.2014 bzw. 19.05.2014 wurden die Haftpflichtversicherer der Beklagten jeweils erfolglos zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach bis zum 10.06.2014 aufgefordert. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten die Eileiterschwangerschaft behandlungsfehlerhaft verkannt. Diese hätte im Rahmen der Untersuchung in der 9. SSW, spätestens jedoch im Rahmen des Ersttrimesterscreenings festgestellt werden müssen. Die Ärzte hätten erkennen müssen, dass die Einnistung des Embryos nicht in der Gebärmutter, sondern im Eileiter erfolgt sei. Bei rechtzeitigem Erkennen wäre unverzüglich eine weiterführende adäquate Therapie veranlasst worden. Behandlungsfehlerbedingt habe sie sich in Lebensgefahr befunden. Noch heute leide sie unter starken psychischen Beeinträchtigungen durch den Verlust ihres Babys und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung. Auch seien durch die Entfernung des linken Eileiters ihre Chancen auf die Erfüllung ihres Kinderwunsches deutlich reduziert. Es bestünde die Gefahr, dass sie sich einer weiteren Operation an der Gebärmutter werde unterziehen müssen. Sie hält daher ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 Euro für angemessen. Bei dem Untersuchungstermin vom 25.10.2013 habe Dr. T2 gehabt, den Embryo zu finden. Nach deutlicher Druckausübung mit dem Ultraschallgerät habe sie geäußert, dass mit dem Embryo alles in Ordnung sei, ihr aber dennoch angeraten, sich zum Ersttrimesterscreening vorzustellen. Eine Blutuntersuchung an diesem Tag habe extrem erhöhte Eisenwerte im Blut ergeben. Sie sei daher bei Herrn Dr. Q, einem Internisten vorstellig geworden, der erneut extrem hohe Eisenwerte sowie leichte Entzündungswerte festgestellt habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.642,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2014 im Wege der Nebenforderung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, die Schwangerschaftsbetreuung sei lege artis durchgeführt worden. Im Hinblick auf die bekannten 2 Fehlgeburten sei der Klägerin eine engmaschige Schwangerschaftsbetreuung angeboten worden. Bereits am 08.10.2013 sei ein Mutterpass angelegt worden. Die Untersuchung am 25.10.2013 sei völlig unauffällig gewesen. Das Kind schien sich völlig zeitentsprechend zu entwickeln. Eine Überweisung an den Beklagten zu 2) sei nicht erfolgt. Vielmehr habe sich die Klägerin dort aus eigener Initiative vorgestellt. Auch am 15.11.2013 habe sich bei der Ultraschallkontrolle ein unauffälliger Befund gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Eileiterschwangerschaft nicht zu erkennen gewesen. Auch bei einer früheren Diagnose der Eileiterschwangerschaft wären der Klägerin die diagnostische Laparoskopie und die abdominelle Salpingektomie links nicht erspart geblieben, diese seien schicksalhaft auf die Eileiterschwangerschaft als solche zurückzuführen. Der Beklagte zu 2) behauptet, Dr. T2 habe ihm die Klägerin ausdrücklich nur zum Ersttrimesterscreening überwiesen. Es habe jedoch keine Lokalisierung des Embryos erfolgen sollen, dies sei Aufgabe des betreuenden Gynäkologen. Die seinerzeitige Auswertung der Messdaten sowie der Laborwerte durch das Labor Dr. T5 in N1 habe keine chromosomalen Auffälligkeiten gezeigt. Anhaltspunkte für eine Eileiterschwangerschaft hätten sich für ihn nicht ergeben. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht über eine Schmerzsymptomatik oder ähnliches geklagt. Er ist der Ansicht, im Rahmen der horizontalen Aufgabenteilung habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Praxis der Beklagten zu 1) leitliniengerecht eine Eileiterschwangerschaft ausgeschlossen habe. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S vom 23.09.2015 (Bl. 219 ff. d. A.). Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vor der Kammer im Termin am 23.03.2016 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insofern auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016 (Bl. 262 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 630a, 823 Abs. 1, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB kein Schadensersatzanspruch wegen der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 24.09.2013 bis zum 15.11.2013 zu. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer von dem Vorliegen eines behandlungsfehlerhaften Verhaltens der Beklagten im Sinne eines Abweichens vom medizinischen Standard, das zu einer Schädigung der Klägerin geführt hätte, nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt. Der Beweis ist nur geführt, wenn das Gericht die Behauptung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für wahr erachtet. Zur Überzeugungsbildung notwendig, aber auch ausreichend ist, wenn das Gericht sich subjektiv von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugen kann; diese persönliche Überzeugung ist erreicht, wenn das erkennende Gericht einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangen konnte, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 08.07.2008, VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845, 2845 m.w.N.). Der Arzt muss grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, Urteil vom 16.05.2000, VI ZR 321/98, NJW 2000, 2737, 2470). Dabei ist jeweils auf den medizinischen Standard zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung abzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trifft grundsätzlich den Patienten (BGH, Urteil vom 14.02.1995, VI ZR 272/93, NJW 1995, 1611, 1612), so dass eine etwaige Unerweislichkeit eines Behandlungsfehlers zu Lasten der Klägerin geht. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabes sind bei der Kammer erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Behandlungsfehlers verblieben. Im Einzelnen: Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist den Beklagten ein Behandlungsfehler nicht anzulasten. Zwar haben weder die Ärzte der Beklagten zu 1) noch der Beklagte zu 2) die Diagnose einer Eileiterschwangerschaft gestellt, obwohl tatsächlich eine solche sog. Extrauteringravidität bei der Klägerin vorlag. Dies ist jedoch kein Diagnosefehler, sondern lediglich ein Diagnoseirrtum, der noch keine Haftung des Arztes begründet. Ein Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift, dieser Irrtum aber noch vertretbar und dem Arzt nicht vorzuwerfen ist (BGH, Urt. v. 21. 12. 2010 − VI ZR 284/09; NJW 2011, 1672 = VersR 2011, 400 Rn. 13). Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind nämlich oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung (bzw. hier Erscheinungsform einer Schwangerschaft) sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (BGH, Urteil vom 8. 7. 2003 - VI ZR 304/02; NJW 2003, 2827 = VersR 2003, 1256 Rn. 10; Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. D1 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. 12. 2010 − VI ZR 284/09; NJW 2011, 1672 = VersR 2011, 400 für den Fall der Fehlinterpretation von Röntgenaufnahmen). Nur, wenn die Diagnose nicht mehr vertretbar ist, liegt daher ein Behandlungsfehler vor (Martis-Winkhart, a.a.O.). Hiervon kann vorliegend aber keine Rede sein. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Eileiterschwangerschaft durch die Beklagten nicht ohne Weiteres hätte erkannt werden können, was auch dadurch bestätigt werde, dass selbst bei der Indikationsstellung zur Laparoskopie am 28.11.2013 durch eine MRT-Diagnostik und Sonographie in einem Zentrum der Maximalversorgung keine sichere sonographische oder bildgebende Diagnose bezüglich der Lokalisation gestellt worden sei. Dies sei wohl nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass bei der Klägerin eine besondere Ausprägung der Eileiterschwangerschaft, eine so genannte intramurale Extrauteringravidität, vorgelegen habe. Bei einer solchen liege der Embryo genau im Bereich der Gebärmutterwand, so dass es diagnostisch überaus schwer zu erkennen sei, dass dieser überhaupt außerhalb der Gebärmutter liege. Bis vor ein paar Jahren seien in der Weltliteratur davon lediglich 53 Fälle beschrieben worden. Der Literatur sei dann auch zu entnehmen, dass dies regelhaft erst spät diagnostiziert werde, jedenfalls wenn es so wenig Symptome mache wie im vorliegenden Fall. Klassische Symptome einer extrauterinen Schwangerschaft seien Unterbauchbeschwerden und auch eine vaginale Blutung. Dafür habe der Sachverständige in den Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte finden können. Zudem sei es mehr als ungewöhnlich, dass die Schwangerschaft der Klägerin überhaupt so lange intakt geblieben sei. Daher sei es vertretbar, dass die Beklagten, wie auch die weiteren Behandler, von einer intrauterinen Schwangerschaft ausgegangen seien. Ein anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der bei der Beklagten zu 1) tätige Dr. T2 gehabt haben soll, den Embryo im Ultraschall zu finden. Diese T2 habe wohl jeder Behandler manchmal. Es könne z.B. auch, gerade in der frühen Phase der Schwangerschaft, Darmüberlagerungen geben. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Patientin adipös gewesen sei, was eine Ultraschalluntersuchung zusätzlich erschwere. Die Untersuchungen seien auch nicht etwa zu kurz vorgenommen worden. Es gäbe insoweit keine festen Vorgaben. Eine Ultraschalluntersuchung dauere so lange, bis man das sehe, was man sehen will. Im Fall der Klägerin sei dies gewesen, dass man einen Embryo sehe und dass dessen Herz schlage. Dass die Beklagten die Eileiterschwangerschaft nicht erkannt haben, stelle daher keinen nicht mehr vertretbaren Irrtum dar. Wegen der Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. S im Einzelnen und der von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen verweist die Kammer auf sein, den Parteien bekanntes schriftliches Gutachten vom 23.09.2015. Die Kammer hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S folgen. Sie hält das von ihm erstattete Gutachten für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat er die beigezogenen Krankenunterlagen sorgfältig ausgewertet und seine Einschätzung unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin im Termin überzeugend begründet. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 43.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. D Dr. I T4