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Urteil

1 O 360/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0324.1O360.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.888,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 15%, der Kläger zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages oder Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.888,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 15%, der Kläger zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages oder Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer einer Photovoltaikanlage in der I-Straße in V. Diese verfügt über eine Gesamtleistung von 32,04 kWp. Für die mit der Anlage erzielten Einspeisungsleistungen wurde der Kläger durch die O GmbH vergütet, wobei Vergütungssätze von 39,14 Cent/kWh bei Einspeisungen bis zu 30 kWp und von 37,23 Ct/kWh bei Einspeisungen über 30 kWp vergütet wurden. In den Jahren 2012 und 2013 hatte die Anlage 31.814,00 kWh (2012) und 28.006,90 kWh (2013) erbracht. Aufgrund der in den Vorjahren erbrachten Einspeisungen erhielt der Kläger für das Kalenderjahr 2014 eine Gutschrift der O GmbH in Höhe von 12.991,29 € als Vorauszahlung. Diese war aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der O GmbH anhand der sodann durch Ablesung der Zählerstände zu ermittelnden tatsächlich erbrachten Einspeisungen jährlich abzurechnen. Im Dezember 2013 beauftragte der Kläger die Beklagte, ein Unternehmen, das auf die Herstellung und Wartung von Photovoltaikanlagen spezialisiert ist, mit der Durchführung von Arbeiten an seiner Anlage, die aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen erforderlich geworden waren. Die Arbeiten wurden von der Beklagten am 12.12.2013 durchgeführt und unter dem 13.12.2013 mit insgesamt 820,22 € in Rechnung gestellt. Die Arbeiten an der Photovoltaikanlage des Klägers wurden durch die Beklagte vereinbarungsgemäß durchgeführt, allerdings versäumten es Mitarbeiter der Beklagten, nach Durchführung der Arbeiten die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen. Aufgrund dessen unterblieb in der Folgezeit eine Einspeisung der von der Anlage erzeugten elektrischen Energie in das Netz, was von dem Kläger jedoch nicht bemerkt wurde. Während des Kalenderjahres 2014 nahm der Kläger auch keine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage vor. Das Versäumnis der Beklagten fiel daher erst auf, nachdem die O GmbH dem Kläger unter dem 23.01.2015 die Abrechnung für das Kalenderjahr 2014 übersandte. Hieraus ergab sich, dass lediglich eine Einspeisung in Höhe von 43 kWh verzeichnet war. Der Kläger wurde daher von der O GmbH auf Erstattung des vorab geleisteten Vorschusses von 12.991,29 € in Anspruch genommen. Diesen Betrag machte der Kläger als Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend. Deren Haftpflichtversicherer beauftragte einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Schadens, der in seinem Gutachten vom 29.04.2015 allerdings einen Schaden von lediglich 610,53 € für gerechtfertigt erachtete. Hierbei ging der Sachverständige davon aus, dass Schadensersatz lediglich für den Ausfall in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 zu leisten sei, weil spätere entstandene Schäden auf einem Mitverschulden des Klägers beruhten. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf das als Anlage K 5 zur Klage eingereichte Sachverständigengutachten vom 29.04.2015 Bezug genommen. Die Beklagte erstattete den vom Sachverständigen errechneten Betrag, lehnte aber eine darüber hinausgehende Zahlung ab. Die Differenz zwischen der erbrachten Schadensersatzleistung und dem oben genannten Forderungsbetrag der O GmbH macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Der Kläger ist der Ansicht, ein Mitverschulden an der Schadensentstehung falle ihm nicht zur Last. Eine Verpflichtung zur monatlichen Überprüfung der Anlage habe ihm nicht oblegen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.380,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweigert eine weitere Schadensersatzleistung unter Berufung auf das von ihrem Haftpflichtversicherer eingeholte Gutachten und beruft sich darauf, der Beklagte habe zur Erfüllung eigener Obliegenheiten mindestens einmal monatlich eine Überprüfung der Anlage vornehmen müssen, schon allein um auszuschließen, dass aufgrund von aufgetretenen Defekten der Anlage eine mangelnde Einspeisung unbemerkt blieb. In diesem Falle hätte ihm spätestens zum Monatsende Januar 2014 der Fehler der Beklagten auffallen müssen mit der Folge, dass die weitere Entstehung eines Schadens ausgeschlossen gewesen wäre. Sie sei daher nur zur Erstattung des zum 31.01.2014 entstandenen Schadens verpflichtet. Dies sei durch die Zahlung des vom Sachverständigen ermittelten Betrages bereits geschehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns wegen des Versäumnisses der Beklagten bei der Durchführung der Wartungsarbeiten dem Grunde nach zu, allerdings ist der Schadensersatzanspruch auf die Schäden beschränkt, die bis zum 31.03.2014 entstanden sind. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beruht auf § 280 Abs. 1 BGB und unterliegt dem Grunde nach keinem Zweifel. Die Mitarbeiter der Beklagten haben es unstreitig versäumt, nach der Durchführung von Arbeiten an der Photovoltaikanlage des Klägers im Dezember 2013 die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen, was zur Folge hatte, dass in der Zeit danach bis zum Januar 2015 keine Einspeisungen durch diese Anlage erfolgten. Hierin ist eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu sehen, die diese nach §§ 276, 278 BGB zu vertreten hat. Dem Kläger steht indessen der Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens nur zum Teil zu, weil er gebotene Maßnahmen zur Schadensaufdeckung und damit Schadensreduzierung schuldhaft unterlassen hat, § 254 BGB. Das Gericht teilt die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass der Kläger zur Erfüllung eigener Obliegenheiten gehalten war, die von ihm betriebene Photovoltaikanlage in regelmäßigen Abständen zumindest insoweit einer Kontrolle zu unterziehen, ob tatsächlich eine Einspeisung von Energie durch diese Anlage erfolgt, oder nicht. Eine derartige Kontrolle ist auch vom technischen Laien durch eine Beobachtung der Zählerstände ohne weiteres und ohne größeren Aufwand zu leisten. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, muss bei derartigen Anlagen wie bei technischen und elektrischen Anlagen aller Art damit gerechnet werden, dass gelegentlich Funktionsstörungen auftreten können. Dies wird von dem Kläger im Kern auch nicht in Abrede gestellt, auch wenn dieser darauf hinweist, dass in der Vergangenheit in seinem Betrieb und auch bei ihm bekannten anderen Anlagenbetreibern derartige Vorfälle noch nicht vorgekommen seien. Um im Fall einer derartigen Störung das Entstehen großer Schäden zu vermeiden, ist es erforderlich und geboten, dass der Anlagenbetreiber in regelmäßigen Abständen zumindest überprüft, ob die Anlage überhaupt in Betrieb ist und Einspeisungen erfolgen. Hätte der Kläger diese Obliegenheit erfüllt, so wäre das Versäumnis der Beklagten sogleich aufgefallen und das Entstehen eines weiteren Schadens verhindert worden. Der hier entstandene weitere Schaden fällt auch unter den Schutzzweck der Obliegenheit des Klägers zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen, so das sich hieraus keine Einschränkung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 254 auf den vorliegenden Fall ergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.03.2006 X ZR 46/04 znJ). Anders als die Beklagte ist das Gericht allerdings der Auffassung, dass eine monatliche Kontrollfunktionsprüfung der Anlage durch den Kläger zur Erfüllung der diesen betreffenden Obliegenheiten nicht erforderlich war. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass im Winterhalbjahr nur mit weitaus geringeren Erträgen aus derartigen Anlagen zu rechnen ist, als dies im Sommerhalbjahr der Fall ist, hält das Gericht eine Überprüfung der Anlage alle drei Monate, mithin im vorliegenden Fall zum 31.03.2014 für geboten, aber auch ausreichend. Nur bis zu diesem Zeitpunkt schuldet die Beklagte dem Kläger mithin die Leistung von Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Dieser wurde für den Zeitraum bis 31.01.2014 durch den von dem Beklagten beauftragten Sachverständigen im Grundsatz zutreffend ermittelt. Der nachvollziehbaren Berechnung in dem Gutachten, gegen den der Kläger Substantielles nicht vorgebracht hat, schließt das Gericht sich an. Die Berechnung des Sachverständigen berücksichtigt insbesondere die Leistungsfähigkeit der Anlage des Klägers, die Vergütungssätze der O GmbH sowie die für die hiesige Region maßgeblichen regionalen Durchschnittswerte. Diese hat der Sachverständige im Internet verfügbaren Veröffentlichungen von Durchschnittswerten durch den Solarenergie-Förderverein Deutschland eV für das Jahr 2013 und 2014 entnommen. Zu ermitteln waren demnach noch die Ausfälle für die Monate Februar und März 2014. Diese hat das Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbüros Spitzer & Popp in dem Gutachten vom 29.04.2015 geschätzt. Hierbei wurden ebenfalls die Veröffentlichungen des vorgenannten Vereins über die bundesweite Aufnahme von monatlichen Stromertragsdaten von Photovoltaikanlagen, verfügbar unter www.pv-erträge.de , zugrunde gelegt. Hier ergibt sich für den Monat Februar 2014 ein regionaler Durchschnitt für die Region Aachen in Höhe von 47 kWh/kWp und für März 2014 in Höhe von 101 kWh/kWp. Das Gericht hat keine Bedenken, diese Werte, die auf den Mitteilungen der Betreiber von hunderten regionaler Voltaikanlagen über den erzielten Stromertrag beruhen, zugrunde zu legen. Für den Monat Februar ergibt sich somit folgende überschlägige Berechnung: 47,0 kWh/kWp X 32,04 kWp zuzüglich 6,5393 % (Korrekturfaktor) = 1.611 kWh. Für März 2014 gilt: 101 kWh/kWp X 32,04 kWp zuzüglich 6,5390 % = 3.462,12 kWh. Insgesamt ermittelt sich so ein weiterer Einspeisungsausfall in Höhe von ca. 5.073 kWh. Dies macht bei einem Vergütungssatz von 0,3723 €/kWh einen Gewinnausfall von 1.888,72 € aus. Dieser Betrag war dem Kläger als weiterer Schadensersatz zuzuerkennen. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Der Betrag war seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 ZPO, 708 Nr.11, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.380,76 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. x xx