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Beschluss

2 OH 4/15

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss alle möglichen pflichtteilsrelevanten Umstände einschließlich früherer Schenkungen als fiktiven Nachlassbestand aufführen. • Der Notar bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Schenkungen in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen sind; er hat nicht die Aufgabe, den Pflichtteil zu berechnen. • Für die Notarkosten nach GNotKG ist auf den gesamten Verkehrswert des Nachlasses einschließlich berücksichtigter Schenkungen abzustellen; Abzüge wegen möglicher Gegenleistungen, Verbindlichkeiten oder schrittweiser Kürzungen nach § 2325 Abs.3 BGB sind bei der Geschäftswertermittlung nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Notar muss pflichtteilsrelevante Schenkungen im Nachlassverzeichnis ausweisen; Geschäftswertermittlung nach GNotKG • Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss alle möglichen pflichtteilsrelevanten Umstände einschließlich früherer Schenkungen als fiktiven Nachlassbestand aufführen. • Der Notar bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Schenkungen in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen sind; er hat nicht die Aufgabe, den Pflichtteil zu berechnen. • Für die Notarkosten nach GNotKG ist auf den gesamten Verkehrswert des Nachlasses einschließlich berücksichtigter Schenkungen abzustellen; Abzüge wegen möglicher Gegenleistungen, Verbindlichkeiten oder schrittweiser Kürzungen nach § 2325 Abs.3 BGB sind bei der Geschäftswertermittlung nicht vorzunehmen. Der Antragsteller ist Alleinerbe seiner 2013 verstorbenen Mutter; sein Bruder ist pflichtteilsberechtigt. Gerichtlich wurde dem Antragsteller aufgetragen, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen; er beauftragte den Antragsgegner (Notar). Der Notar fertigte das Verzeichnis und setzte den zugrunde gelegten Geschäftswert auf 227.386,86 € fest, wobei neben Geldvermögen zwei frühere Grundstücksschenkungen (2005, 2008) berücksichtigt wurden. Der Antragsteller rügte die Kostenrechnung und hielt die Berücksichtigung der Schenkungen für überhöht; er forderte gegebenenfalls Berücksichtigung von Gegenleistungen und jährliche Kürzungen nach § 2325 Abs.3 BGB. Das Gericht forderte und berücksichtigte Stellungnahmen, prüfte die Zulässigkeit des Antrags und die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung. • Nach § 2314 BGB muss ein Nachlassverzeichnis alle möglichen Berechnungsfaktoren für die Pflichtteilsberechnung enthalten; dazu gehört der fiktive Nachlassbestand mit möglichen pflichtteilsrelevanten Schenkungen nach §§ 2325, 2327 BGB. • Der Notar handelt als Amtsperson nach den Vorschriften der BNotO (§§ 14, 19, 20 BNotO) und bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Vorgänge im Verzeichnis aufzunehmen sind; das Verzeichnis muss vollständig und nachvollziehbar sein, damit Dritte den Pflichtteil ermitteln können. • Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses beinhaltet nicht die Pflicht, den Pflichtteil selbst zu berechnen; daher bleibt § 2325 Abs.3 BGB bei der Aufnahme in das Verzeichnis ohne Bedeutung. • Für die Abrechnung der Notarkosten sind die Vorschriften des GNotKG (insbesondere §§ 19, 115, 46 Abs.1, Abs.2, 127 GNotKG) maßgeblich. Der Geschäftswert ist nach dem Verkehrswert zu bestimmen; eine Trennung in entgeltliche und unentgeltliche Teile oder Abzüge für Verbindlichkeiten oder Gegenansprüche kommt nicht in Betracht (§ 38 GNotKG). • Ein Abschlag in Höhe von 10% pro Jahr seit der Schenkung (§ 2325 Abs.3 BGB) ist bei der Ermittlung des notariellen Geschäftswertes nicht vorzunehmen, da diese Regelung nur für die Pflichtteilsberechnung gilt. • Die vorgesetzten Stellen und der Bezirksrevisor bestätigten die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kostenrechnung; die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens der Notarkammer lagen nicht vor (§ 128 Abs.1 S.2 GNotKG). Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Kostenrechnung des Notars werden zurückgewiesen; die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Aufnahme der Schenkungen in das notarielle Nachlassverzeichnis nach §§ 2314, 2325, 2327 BGB zulässig war und der Notar insoweit pflichtgemäß gehandelt hat. Für die Berechnung des notariellen Geschäftswertes sind die einschlägigen GNotKG-Vorschriften maßgeblich, sodass Kürzungen wegen möglicher Gegenleistungen oder jährlicher Abschläge nach § 2325 Abs.3 BGB bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt werden.