Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.484,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 463,74 seit dem 15.06.2012, aus 297,60 € seit dem 04.07.2012, aus 482,51 € seit dem 12.10.2012, aus 580,84 € seit dem 30.10.2012, aus 249,00 € seit dem 20.09.2012, aus 217,72 € seit dem 22.12.2012, aus 309,57 € seit dem 30.04.2013, aus 428,16 € seit dem 11.07.2013, aus 942,33 € seit dem 27.07.2013, aus 292,93 € seit dem 05.02.2014 und aus 219,78 € seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin als gewerbliche Autovermietung macht ausstehende Mietwagenkosten in 12 Fällen aus abgetretenem Recht ihrer Kunden gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des jeweiligen Unfallgegners geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist jeweils unstreitig. Der Fall 1 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 20.03.2012 in H1. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr X2 aus I1. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen Renault Laguna 1,9 Diesel Kombi, 88 kW, EZ 19.05.2003, (Klasse 6) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 12 Tagen mietete er ab dem 24.03.2012 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 3), die hierfür unter dem 16.04.2012 insgesamt 1.546,00 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 64 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 31.05.2012 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 65 GA) einen Betrag von 675,01 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 513,73 €. Der Fall 2 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 14.05.2012 in X1. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr S1 aus B1. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen MB A 180 CDI, 80 kW, EZ 2005, (Klasse 6) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 7 Tagen mietete er ab dem 16.05.2012 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 6), die hierfür unter dem 29.05.2012 insgesamt 1.312,51 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 73 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 05.06.2012 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 74 GA) einen Betrag von 446,00 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 384,74 €. Der Fall 3 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 08.07.2012 in B2. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr H2 aus B2. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen MB 220 CDI, 105 kW, EZ 09.04.2002, (Klasse 7) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 9 Tagen mietete er ab dem 09.07.2012 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 6), die hierfür unter dem 20.07.2012 insgesamt 1.860,85 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 82 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 20.09.2012 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 83 GA) einen Betrag von 575,00 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 521,53 €. Der Fall 4 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 17.07.2012 in B1. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Frau T1 aus S2. Diese ließ ihr Fahrzeug, einen Ford Fiesta Trend, 59 kW, EZ 09.06.2004, (Klasse 3) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 15 Tagen mietete er ab dem 27.07.2012 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 3), die hierfür unter dem 10.08.2012 insgesamt 1.704,00 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 90 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 18.09.2012 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 91 GA) einen Betrag von 640,01 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 618,20 €. Der Fall 5 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 24.05.2012 in M1. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Frau T2 aus M1. Diese ließ ihr Fahrzeug, einen VW Golf 1,4 Edition, 55 kW, EZ 09.02.2001, (Klasse 4) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 4 Tagen mietete sie ab dem 21.08.2012 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 4), die hierfür unter dem 29.08.2012 insgesamt 524,60 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 99 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 06.09.2012 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 100 GA) einen Betrag von 155,00 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 257,07 €. Der Fall 6 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 21.10.2012 in Aachen. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr Marijo L1 aus B1. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen MB SLK 200 Kompressor, 120 kW, EZ 2006, (Klasse 8) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 4 Tagen mietete er ab dem 23.10.2012 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 8), die hierfür unter dem 30.10.2012 insgesamt 1.119,86 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 107 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 23.11.2012 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 108 GA) einen Betrag von 476,99 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 235,53 €. Der Fall 7 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 19.02.2013 in F. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr G aus F. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen MB A 150, 70 kW, EZ 17.10.2008, (Klasse 5) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 8 Tagen mietete er ab dem 21.02.2013 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 3), die hierfür unter dem 28.02.2013 insgesamt 1.142,40 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 118 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 16.04.2013 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 119 GA) einen Betrag von 395,00 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 351,87 €. Der Fall 8 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 04.04.2013 in H3. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr M2 aus H3. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen Citroen Picasso, 92 kW, EZ 11.02.2009, (Klasse 6) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 12 Tagen mietete er ab dem 08.04.2012 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 6), die hierfür unter dem 24.04.2013 insgesamt 1.875,50 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 127 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 18.06.2013 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 128 GA) einen Betrag von 755,00 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 478,02 €. Der Fall 9 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 07.05.2013 in M1. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr L2 aus M1. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen MB C 180, 115 kW, EZ 12.07.2011, (Klasse 8) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 18 Tagen mietete er ab dem 07.05.2013 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 5), die hierfür unter dem 31.05.2013 insgesamt 3.092,74 € (netto) in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 137 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 21.06.2013 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 138 GA) einen Betrag von 886,55 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 1.044,79 €. Der Fall 10 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 19.06.2013 in F. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr Dr. C aus F. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen MB ML 350 CDI, 165 kW, EZ 27.01.2010, (Klasse 9) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 7 Tagen mietete er ab dem 20.06.2013 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 9), die hierfür unter dem 30.06.2013 insgesamt 1.970,16 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 146 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 04.02.2014 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 149 GA) einen Betrag von 849,99 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 336,73 €. Der Fall 11 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 25.06.2013 in I1. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Herr T3 aus V. Dieser ließ sein Fahrzeug, einen Opel Vectra, 74 kW, EZ 31.03.1999, (Klasse 5) nach dem Unfall reparieren. Für die reparaturbedingte Ausfallzeit von 14 Tagen mietete er ab dem 27.06.2013 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 4), die hierfür unter dem 12.07.2013 insgesamt 1.609,60 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 156 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 21.10.2013 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 157 GA) einen Betrag von 1.009,03 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 273,96 €. Der Fall 12 zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich am 16.08.2013 in I1. Geschädigter und Kunde der Klägerin war Frau I2 aus B2. Diese musste ihr Fahrzeug, einen Saab 9-5 Kombi Linear 2.3 turbo, 136 kW, EZ 02.11.2001, (Klasse 8) nach dem Unfall ersetzen. Für die Zeit der Wiederbeschaffung von 23 Tagen mietete sie ab dem 16.08.2013 ein Fahrzeug der Klägerin (Klasse 3 für 3 Tage, Klasse 7 für 20 Tage), die hierfür unter dem 19.09.2013 insgesamt 4.024,04 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 166 GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete hierauf gemäß Schreiben vom 26.02.2014 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 167 GA) einen Betrag von 2.614,54 €. Ihren Anspruch in diesem Fall verfolgt die Klägerin noch in Höhe von 452,39 €. Die Klägerin ist der Ansicht, auf der Grundlage der aktuellen Rechtssprechung des Oberlandesgerichts in Köln hielten sich die von ihr jeweils errechneten Beträge im Rahmen des Erforderlichen und seien ersatzfähig. Zur Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 02.04.2014 (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.468,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 513,73 € seit dem 15.06.2012, aus 384,74 € seit dem 04.07.2012, aus 521,53 € seit dem 12.10.2012, aus 618,20 € seit dem 30.10.2012, aus 257,07 € seit dem 20.09.2012, aus 235,53 € seit dem 22.12.2012, aus 351,87 € seit dem 30.04.2013, aus 478,02 € seit dem 11.07.2013, aus 1.044,79 € seit dem 27.07.2013, aus 336,73 € seit dem 05.02.2014, aus 273,96 € seit dem 28.11.2013 und aus 452,39 € seit dem 27.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Beklagten überschreiten die geltend gemachten Beträge die jeweils erforderlichen Mietwagenkosten. Hierzu nimmt sie Bezug auf verschiedene, im Einzelnen dargelegte Vergleichsangebote. Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sei nicht zu folgen. Schadensersatzansprüche betreffend die geltend gemachten Mietwagenkosten seien daher durch Erfüllung erloschen. Zu den einzelnen Fällen bestreitet die Beklagte, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert war. Auch seien die Kosten für einen Zusatzfahrer nicht erstattungsfähig. Es werde bestritten, dass das jeweils unfallbeschädigte Fahrzeug und der jeweilige Mietwagen auch von einer anderen Person benutzt wurde. Auch die Positionen „Winterreifen“ und „Navigationsgerät“ seien, soweit berechnet, nicht erstattungsfähig. Es werde bestritten, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug – sofern berechnet – mit einem Navigationsgerät, einem Automatikgetriebe, einer Freisprecheinrichtung und/oder einer Anhängerkupplung ausgestattet gewesen sei. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen sei mit 10% anzusetzen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 08.10.2014 (Bl. 301f. d.A.) durch schriftliche Befragung der Zeugen S1, H2, L1, L2, Dr. C und I2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Erklärungen der Zeugen Bl. 306ff. d.A. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Mietwagenkosten in Höhe von 4.484,18 € zu. In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB nicht bereits durch die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten erloschen. Für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin gilt folgendes: a.Die Klägerin kann zunächst den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „ Mietpreisspiegel “ des Unternehmens eurotaxSchwacke (im folgenden: Schwacke-Liste) und dem „ Marktpreisspiegel Mietwagen “ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U2 112/12 – unter Buchstabe B.; OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff; OLG Celle NJW-2012, 802 ff). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerk zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Die ausschließliche Anwendung beider Listen als Schätzgrundlagen ist jedoch nicht bedenkenfrei. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (Az. 15 U 212/12) Bezug genommen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist daher das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Diese Bedenken führen jedoch jeweils nicht dazu, dass eine der beiden Listen als Schätzgrundlagen völlig ungeeignet wäre (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). Die Eignung der Schwacke-Liste wird hier auch nicht durch die seitens der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote erschüttert. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil die von den Beklagten vorgelegten Angebote unverbindlich sind, lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen „Grundtarif“ (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011, 7 O 109/11). b.Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der zum Schadenszeitpunkt erforderlichen Mietwagenkosten war nicht angezeigt. Auch für einen Sachverständigen ist die nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Zeiträume mit Unsicherheiten behaftet. Die so vorzunehmende Ermittlung des Mitpreisniveaus unterläge den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.). Zudem wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietwagenforderung außer Verhältnis stehen dürfte, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten. Schließlich trägt es nicht zur Rechtssicherheit – und damit zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten – bei, wenn stets eine einzelfallbezogene Schätzung eines Sachverständigen einer für beide Parteien handhabbaren und interessengerechten Form der Schätzung für vielfach vorkommende Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung vorgezogen würde. c.Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) unter B 4. Bezug genommen. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich ausgegeben werden. Maßgeblicher Postleitzahlbezirk ist der Anmietort. Auszugehen ist in beiden Tabellenwerken jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle – anders als die Schwacke-Liste – keinen Modus-Tarif kennt, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Beide hier Verwendung findenden Tabellen enthalten sowohl die jeweilige Mehrwertsteuer, als auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt. Soweit im Schadensfall eine Selbstbeteiligung unter 500,00 € vereinbart wurde, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten als Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Zudem ist für die Berechnung ferner grundsätzlich die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken zugeordnet und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Köln Schaden-Praxis 2010, 396 ff). Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst die Kammer mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). d.Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen – wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät – sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in dem Grundtarif beider Erhebungen nicht enthalten sind. Hierbei ist im Rahmen der Schätzung mangels Alternativen auf die Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste zurückzugreifen. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011,7 U 109/11, juris ). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, was voraussetzt, dass während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 Buchst. a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). Gesonderte Kosten für Navigationsgerät und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 – 15 U 38/06; Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung eines Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). e.Dies bedeutet hier, dass die Klägerin mit ihrer Klage weitgehend obsiegt. Die Berechnung des arithmetischen Mittels der zu Grunde zu legenden Listen ist seitens der Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln vorgenommen worden. Die rechnerische Richtigkeit der Berechnung und die den Tabellen entnommenen Werte wurden seitens der Beklagten nicht angegriffen. Allein im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten bedürfen die Berechnungen der Klägerin teilweise der Korrektur. Es ergeben sich im Einzelnen folgende restliche Zahlungsansprüche der Klägerin: Fall 1 695,94 € Grundmietpreis 16,81 € x 12 = 201,72 € Haftungsbefreiung 19,33 € Zustellung 10,08 € x 12 = 120,96 € Zusatzfahrer 8,40 € x 12 = 100,80 € Winterreifen 1.138,75 € Summe 675,01 € Zahlung 463,74 € Rest Die Erforderlichkeit der Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ergibt sich vorliegend aus der Anmietzeit vom 24.03. bis 04.04.2012. Es ist allgemein bekannt, dass zu dieser Zeit noch mit winterlicher Witterung und gerade in den Morgenstunden mit Bodenfrost zu rechnen ist. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist. Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 2 522,70 € Grundmietpreis 19,73 € x 7 = 138,11 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 10,08 € x 7 = 70,56 € Zusatzfahrer 770,03 € Summe 26,43 € Eigenersparnis 446,00 € Zahlung 297,60 € Rest Kosten für ein Navigationsgerät sind nicht ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug nicht über ein solches Gerät verfügte. Insoweit ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Zeuge S1 hat in seiner schriftlichen Aussage vom 10.10.2014 bekundet, dass das am 14.05.2012 unfallbeschädigte Fahrzeug nicht über ein Navigationsgerät verfügt habe. Auch wegen der Kosten der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 3 674,96 € Grundmietpreis 19,73 € x 9 = 177,57 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 10,08 € x 9 = 90,72 € Zusatzfahrer 8,40 € x 9 = 75,60 € Anhängerkupplung 1.057,51 € Summe 575,00 € Zahlung 482,51 € Rest Kosten für eine Anhängerkupplung sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über eine solche verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen H2. Dieser hat als Anlage zu seiner schriftlichen Aussage vom 13.10.2014 ein Lichtbild des unfallbeteilgten Fahrzeugs Mercedes vorgelegt, aus dem das Vorhandensein einer Anhängerkupplung ersichtlich ist. Der Zeuge H2 hat hierauf durch das Hinzufügen eines Hinweispfeiles Bezug genommen und damit eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben. Die Kammer hat keine Zweifel an dem Lichtbild und der Erklärung des Zeugen H2. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist. Auch wegen der Kosten der Zustellung/Abholung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 4 841,93 € Grundmietpreis 16,81 € x 15 = 252,15 € Haftungsbefreiung 19,33 € Zustellung 10,08 € x 15 = 151,20 € Zusatzfahrer 1.264,61 € Summe 43,76 € Eigenersparnis 640,01 € Zahlung 580,84 € Rest Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 5 308,12 € Grundmietpreis 18,11 € x 4 = 72,44 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 419,22 € Summe 15,22 € Eigenersparnis 155,00 € Zahlung 249,00 € Rest Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 6 550,91 € Grundmietpreis 24,37 € x 4 = 97,48 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 8,40 € x 4 = 33,60 € Navigationsgerät 720,65 € Summe 25,94 € Eigenersparnis 476,99 € Zahlung 217,72 € Rest Kosten für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über ein solches verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen L1. Dieser hat in seiner schriftlichen Aussage vom 22.10.2014 angegeben, dass das unfallbeteiligte Fahrzeug am 21.10.2012 über ein Navigationsgerät verfügt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung des Zeugen L1. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist. Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 7 464,23 € Grundmietpreis 16,81 € x 8 = 134,48 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 8,40 € x 8 = 67,20 € Winterreifen 704,57 € Summe 395,00 € Zahlung 309,57 € Rest Die Erforderlichkeit der Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ergibt sich vorliegend aus der Anmietzeit vom 21. bis 28.02.2012. Es ist allgemein bekannt, dass zu dieser Zeit noch mit winterlicher Witterung und gerade in den Morgenstunden mit Bodenfrost zu rechnen ist. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist. Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 8 854,36 € Grundmietpreis 19,33 € x 12 = 231,96 € Haftungsbefreiung 19,33 € Zustellung 10,08 € x 12 = 120,96 € Zusatzfahrer 1.226,61 € Summe 43,45 € Eigenersparnis 755,00 € Zahlung 428,16 Rest Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 9 1.443,69 € Grundmietpreis 18,49 € Haftungsbefreiung 20,17 € x 17 = 342,89 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 8,40 € x 18 = 151,20 € Navigationsgerät 10,08 € x 18 = 181,44 € Zusatzfahrer 2.176,37 € Summe 347,49 € abzgl. Mehrwertsteueranteil 19 % 886,55 € Zahlung 942,33 € Rest Kosten für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über ein solches verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen L2. Dieser hat in seiner schriftlichen Aussage vom 10.10.2014 angegeben, dass sein unfallbeschädigtes Fahrzeug über ein fest installiertes Navigationsgerät verfüge. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung des Zeugen L2 und insbesondere daran, dass sich diese auch auf den streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt bezieht. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist. Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 10 933,62 € Grundmietpreis 13,45 € x 7 = 94,15 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 8,40 € x 7 = 58,80 € Navigationsgerät 8,40 € x 7 = 58,80 € Anhängerkupplung 1.184,03 € Summe 41,11 € Eigenersparnis 849,99 € Zahlung 292,93 € Rest Kosten für eine Anhängerkupplung und für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über solche Einrichtungen verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung des Zeugen Dr. C. Dieser hat in seiner schriftlichen Aussage vom 16.10.2014 angegeben, dass sein unfallbeschädigtes Fahrzeug am 19.06.2013 über ein fest eingebautes Navigationsgerät und eine Anhängerkupplung verfügt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung des Zeugen Dr. C. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis von jeweils 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist. Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 11 840,59 € Grundmietpreis 17,65 € x 14 = 247,10 € Haftungsbefreiung 10,08 € x 14 = 141,12 € Zusatzfahrer 1.228,81 € Summe 1.009,03 € Zahlung 219,78 € Rest Wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zusatzfahreroption war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Fall 12 211,66 € Grundmietpreis 1.630,82 € Grundmietpreis 18,59 € x 3 = 55,77 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 20 = 386,60 € Haftungsbefreiung 19,33 € x 2 = 38,66 € Zustellung/Abholung 8,40 € x 23 = 193,20 € Navigationsgerät 2.516,71 € Summe 2.614,54 € Zahlung - 97,83 € Rest Kosten für ein Navigationsgerät sind vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig, da das unfallbeteiligte Fahrzeug ebenfalls über ein solches verfügte. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der schriftlichen Befragung der Zeugin I2. Diese hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 17.10.2014 angegeben, dass das unfallbeschädigte Auto über ein Navigationsgerät, eine Freisprecheinrichtung und ein Automatikgetriebe verfügt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Erklärung der Zeugin I2. Allein der Höhe nach war die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift dahingehend zu korrigieren, dass maximal der angefallene und in Rechnung gestellte Tagespreis für das Navigationsgerät von 8,40 € auch von der Beklagten zu erstatten ist. Auch wegen der Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung war die Berechnung der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass maximal die angefallenen und in Rechnung gestellten Tagespreise auch von der Beklagten zu erstatten sind. Soweit die Zeugin auch bestätigt, dass das unfallbeteiligte Fahrzeug auch über eine Freisprecheinrichtung und ein Automatikgetriebe verfügt habe, führt dies nicht zu einem entsprechenden ersatzfähigen Schaden der Klägerin. Die Kammer folgt insoweit der oben zitierten Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln, wonach insoweit angefallene Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Gründe, die vorliegend ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich danach ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 463,74 € + 297,60 € + 482,51 € + 580,84 € + 249,00 € + 217,72 € + 309,57 € + 428,16 € + 942,33 € + 292,93 € + 219,78 € = 4.484,18 €. Eine Saldierung mit der Überzahlung im Fall 12 findet nicht statt. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.468,56 EUR festgesetzt. Dr. Q als Einzelrichter