OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 T 70/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2015:0401.2T70.15.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Düren vom 05.02.2015 – 45 C 277/14 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Düren vom 05.02.2015 – 45 C 277/14 – wird zurückgewiesen. Gründe Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Da mit der Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes begeht wird, ist auch ohne ausdrückliche Klarstellung im Schriftsatz vom 12.02.2015 anzunehmen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einlegen wollten, sondern die Beschwerde im Namen der Klägerin erhoben werden sollte. Die Klägerin ist durch die aus ihrer Sicht zu hohe Wertfestsetzung auch beschwert. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Klägerin nach dem geschlossenen Vergleich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten hat, denn die Klägerin bleibt in jedem Fall gegenüber ihren eigenen Prozessbevollmächtigten zahlungspflichtig (vgl. hierzu Oestreich/Hellstab/Trenkle, Kommentar zum GKG u. FamGKG, Stand September 2014, § 68 GKG Rn. 12; Schmidt, RPfleger 1975, 265; a.A.: OVG Münster, NJW 1975, 1183). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da sich die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts als zutreffend erweist. Denn der Streitwert einer Klage auf Duldung der Sperrung eines Strom- oder Gaszählers richtet sich nach dem Interesse des Energieversorgers an der Durchsetzung seines Zurückbehaltungsrechts zur Erlangung vertragsgemäßer, stetiger Kaufpreisvorauszahlungen. Es ist sachgerecht, für dieses Interesse den voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt, für den Zeitraum heranzuziehen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und der Erlangung einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt (vgl. Heinrich in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 37 „Verbrauchserfassungsgeräte“ m.w.N. ). Diesbezüglich ist wiederum ein einjähriger Bezug zu Grunde zu legen, da ein Jahr ein realistischer Zeitraum ist, um einen Vollstreckungstitel zur Unterbindung der Energiezufuhr zu erlangen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 05.12.2005, 5 W 161/05, zitiert nach juris) Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Dr. Q als Einzelrichterin