Beschluss
3 T 250/14
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Beratungshilfe-Mandat kann die Gebühr nach Ziff. 2506 VV RVG entstehen, wenn der Anwalt ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mit Plan für 11–15 Gläubiger durchführt.
• Ein sogenannter Nullplan kann insolvenzrechtlich ausreichend sein, wenn er die Voraussetzungen des § 305 InsO erfüllt; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Vergütungsausschließung nach VV RVG.
• Die Rechtsprechung des OLG Bamberg, die starre Nullpläne vergütungsrechtlich ausschließen wollte, ist nicht bindend und von einer neueren, differenzierteren Betrachtung zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Beratungshilfevergütung bei außergerichtlicher Schuldenbereinigung mit (auch Null-)Plan • Bei einem Beratungshilfe-Mandat kann die Gebühr nach Ziff. 2506 VV RVG entstehen, wenn der Anwalt ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mit Plan für 11–15 Gläubiger durchführt. • Ein sogenannter Nullplan kann insolvenzrechtlich ausreichend sein, wenn er die Voraussetzungen des § 305 InsO erfüllt; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Vergütungsausschließung nach VV RVG. • Die Rechtsprechung des OLG Bamberg, die starre Nullpläne vergütungsrechtlich ausschließen wollte, ist nicht bindend und von einer neueren, differenzierteren Betrachtung zu unterscheiden. Der Beteiligte zu 1 erhielt einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe wegen Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens und führte ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren für den Schuldner T. durch. Er verschickte an 14 Gläubiger ein Musterschreiben mit einem Schuldenbereinigungsplan, der Verpflichtungen des Schuldners und eine Rückmeldefrist enthielt. Für seine Tätigkeit beantragte der Anwalt Vergütung in Höhe von 666,40 €, der Urkundsbeamte setzte jedoch nur 121,38 € fest und wies den Rest zurück. Das Amtsgericht wies die Erinnerung des Anwalts zurück; dagegen legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Das Landgericht prüfte, ob die Voraussetzungen der Ziff. 2506 VV RVG erfüllt sind und ob ein Nullplan als Grundlage ausreicht. • Ziffer 2506 VV RVG ist einschlägig: Der Anwalt handelte mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung über Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans, und es lagen 11–15 angeschriebene Gläubiger vor. • Nach § 305 Abs. 1 InsO genügt zur Einreichung des Insolvenzantrags regelmäßig auch ein Nullplan, also ein Plan ohne realistische Zahlungszusagen; ein solcher Plan kann die gesetzlich geforderten Bescheinigungen erfüllen. • Das vorgelegte Musterschreiben erläutert den Plan, verpflichtet den Schuldner zu Bemühungen um Erwerbstätigkeit und Auskunftspflichten und setzte eine Frist zur Rückmeldung der Gläubiger; damit sind die praktischen Anforderungen an ein Schuldenbereinigungsverfahren erfüllt. • Die Entscheidung des OLG Bamberg, die starre Nullpläne vergütungsrechtlich ablehnte, ist hier nicht einschlägig; der vorliegende Plan ist differenzierter und die Vergütungsregelung des VV RVG verlangt nicht mehr als ein den insolvenzrechtlichen Anforderungen genügender Schuldenbereinigungsversuch. • Der Gesetzgeber hat 2013 die Gebührenregelungen in den Ziffern 2504 ff. VV RVG angehoben, ohne die restriktive Auffassung des OLG Bamberg zu übernehmen, was die Auslegung zugunsten der Vergütungsfähigkeit stützt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hatte Erfolg. Die Beratungshilfevergütung wurde auf insgesamt 666,40 € festgesetzt, weil die Tätigkeit als Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO anzusehen ist und die Voraussetzungen der Ziff. 2506 VV RVG erfüllt sind. Das Amtsgericht und der Urkundsbeamte haben zu Unrecht die weitergehende Vergütung abgelehnt; der vorgelegte Plan und die Anschreiben an 14 Gläubiger genügen den insolvenzrechtlichen und vergütungsrechtlichen Anforderungen. Die Entscheidung des OLG Bamberg 4 W 48/10 ändert daran nichts. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.