Beschluss
6 T 44/14
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Sekundärinsolvenzverfahren richtet sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach dem nationalen Recht des Sekundärverfahrens.
• Masseverbindlichkeiten des Sekundärverfahrens belasten nur die dem Sekundärverfahren unterfallende Vermögensmasse; sie begründen keine automatische Haftung der Masse des Hauptverfahrens.
• Die Nennung ausländischer Hauptinsolvenzverwalter als Kostenschuldner im Rubrum eines deutschen Sekundärinsolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn die Kosten nur die Sekundärmasse betreffen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Hauptinsolvenzmasse für Kosten des Sekundärverfahrens • Bei einem Sekundärinsolvenzverfahren richtet sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach dem nationalen Recht des Sekundärverfahrens. • Masseverbindlichkeiten des Sekundärverfahrens belasten nur die dem Sekundärverfahren unterfallende Vermögensmasse; sie begründen keine automatische Haftung der Masse des Hauptverfahrens. • Die Nennung ausländischer Hauptinsolvenzverwalter als Kostenschuldner im Rubrum eines deutschen Sekundärinsolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn die Kosten nur die Sekundärmasse betreffen. Gläubigerin beantragte die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gegen eine niederländische Schuldnerin, Eigentümerin eines einzigen Grundstücks in F, belastet mit einer Grundschuld zugunsten der Gläubigerin. Über das Vermögen der Gruppe von 47 verbundenen niederländischen Gesellschaften war bereits ein Hauptinsolvenzverfahren in den Niederlanden eröffnet. Nach gescheiterten Verhandlungen beantragte die Gläubigerin das Sekundärverfahren; das Amtsgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Im Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts wurden die niederländischen Insolvenzverwalter als Kostenschuldner genannt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der niederländischen Insolvenzverwalter; sie rügten, dadurch werde eine Masseschuld im niederländischen Verfahren begründet, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe. Das Amtsgericht lehnte die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer legten daraufhin sofortige Beschwerde beim Landgericht ein. • Statthaftigkeit und Fristwahrung: Die Beschwerde war nach Art.4 Abs.1 EuInsVO, §§26a Abs.3 InsO, 567, 569 ZPO zulässig, weil durch die Nennung Kostenschuldner belastet wurden und daher eigene Rechte betroffen sind. • Anwendbare Rechtsordnung: Nach Art.4 Abs.2 lit. l und Art.17 Abs.1 EuInsVO bestimmt sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eines Sekundärverfahrens nach dem nationalen Recht des Sekundärverfahrens und betrifft nur dessen Vermögensmasse. • Eigenständigkeit der Verfahren: Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sind eigenständige Verfahren mit getrennten Haftungsfonds; Masseverbindlichkeiten sind nach dem Recht des jeweiligen Verfahrens zu qualifizieren, sodass eine Forderung in einem Verfahren Masseverbindlichkeit und im anderen einfache Insolvenzforderung sein kann. • Anwendung auf den Fall: Nach §26a Abs.2 Satz1 InsO haftet grundsätzlich die Schuldnerin, also die dem Sekundärverfahren unterfallende Vermögensmasse; da die Schuldnerin hier nur über das Grundstück in F verfügte, kann nicht die gesamte Hauptinsolvenzmasse der übrigen verbundenen Gesellschaften für Sekundärkosten haften. • Risiko des vorläufigen Verwalters: Dass der vorläufige Insolvenzverwalter sein Honorar nicht oder nicht vollständig gegen die Sekundärmasse durchsetzen kann, ändert nichts an der rechtlichen Zuordnung der Kostentragung; dieses Risiko ist inhärent, falls keine Kostenstundung oder andere Sicherung besteht. • Verfahrenskostenentscheidung: Es bedurfte keiner Kostenentscheidung, weil kein Beschwerdegegner im Sinne der Regelungen vorhanden war. • Rechtsmittelzulassung: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert. Die sofortige Beschwerde war begründet. Das Landgericht hat das Rubrum des Kostenbeschlusses des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die niederländischen Insolvenzverwalter nicht als Kostenschuldner genannt werden dürfen. Maßgeblich ist, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters dem nationalen Recht des Sekundärverfahrens unterliegt und nur die dem Sekundärverfahren zugeordnete Vermögensmasse belastet. Eine automatische Haftung der Masse des niederländischen Hauptinsolvenzverfahrens für Sekundärkosten kommt nicht in Betracht. Damit ist die Berufung auf eine Masseschuld im Hauptverfahren unbegründet und die Nennung der Hauptinsolvenzverwalter im Rubrum des deutschen Vergütungsbeschlusses rechtsfehlerhaft.