Beschluss
2 S 427/13
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2014:0613.2S427.13.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (110 C 372/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.077,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (110 C 372/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.077,00 EUR festgesetzt. Gründe Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Zur Begründung kann insoweit auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 08.04.2014 Bezug genommen werden. Der Schriftsatz vom 23.05.2014 bietet lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: Die Kammer hat bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt, dass zu prüfen ist, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schäden unfallbedingt sind, oder mit anderen Worten, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Aus Sicht der Kammer kann jedoch - wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt - nicht mit überwiegeneder Wahrscheinlichkeit ein Vorschaden ausgeschlossen werden. Die Kammer sieht mangels Schätzgrundlage keine Möglichkeit zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da es dem Kläger - wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt - möglich und zumutbar ist, zu den Vorschäden weiter vorzutragen, er dem aber nicht nachgekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C S I