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Urteil

3 S 76/13

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts eines Riester-Vertrags gehört nicht zur Insolvenzmasse, wenn die Forderung nach § 97 S.1 EStG nicht übertragbar ist. • Das nach § 10a bzw. Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich bereits angesparter Beiträge fällt unter den Schutz des § 97 EStG und ist damit nicht pfändbar. • Bei Auslegung von § 97 EStG ist auf Systematik und Zweck der Vorschrift abzustellen; geförderungswürdige Beiträge begründen gefördertes Altersvorsorgevermögen. • Die Berufung der Beklagten kann zur vollständigen Abweisung der Klage führen, wenn durch Abänderung des Teilurteils die Grundlage der Klage entfällt.
Entscheidungsgründe
Riester-Vermögen nach §97 EStG nicht zur Insolvenzmasse • Ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts eines Riester-Vertrags gehört nicht zur Insolvenzmasse, wenn die Forderung nach § 97 S.1 EStG nicht übertragbar ist. • Das nach § 10a bzw. Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich bereits angesparter Beiträge fällt unter den Schutz des § 97 EStG und ist damit nicht pfändbar. • Bei Auslegung von § 97 EStG ist auf Systematik und Zweck der Vorschrift abzustellen; geförderungswürdige Beiträge begründen gefördertes Altersvorsorgevermögen. • Die Berufung der Beklagten kann zur vollständigen Abweisung der Klage führen, wenn durch Abänderung des Teilurteils die Grundlage der Klage entfällt. Der Kläger forderte vom beklagten Versicherer Auskunft und Auszahlung des Rückkaufswerts eines auf ihn lautenden Riester-Vertrags. Die Insolvenzschuldnerin war Inhaberin des Vertrags; streitgegenständlich war, ob der Anspruch auf Auszahlung Teil der Insolvenzmasse ist. Das Amtsgericht hatte insoweit in einem Teilurteil entschieden; die Beklagte legte Berufung ein und begehrte die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Zentrale Tatsachen betreffen die Frage, ob die angesparten Beiträge als gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 97 EStG anzusehen sind und damit nicht übertragbar bzw. pfändbar sind. Es bestand Streit über die Auslegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und deren Tragweite für die Insolvenzmasse. Die Kammer hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet; die Klage ist unbegründet und abzuweisen. • Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus dem Riester-Versicherungsvertrag gehören mangels Übertragbarkeit nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs.1 InsO i.V.m. § 851 Abs.1 ZPO, § 97 S.1 EStG). • § 97 EStG stellt klar, dass gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge sowie der Anspruch auf Zulage nicht übertragbar sind; dies schützt auch angespartes Kapital, das auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag geleistet wurde. • Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck ergibt, dass geförderungswürdige Beiträge und das hieraus gebildete Vermögen dem Pfändungsschutz unterliegen; eine Unterscheidung zwischen laufenden Beiträgen und angespartem Vermögen hält das Gericht nicht für geboten. • Nur Beiträge, die nicht förderungswürdig sind (z.B. oberhalb der Höchstgrenze), führen nicht zu gefördertem Vermögen und sind pfändbar. • Durch die Abänderung des Teilurteils entfällt die Grundlage für den Klageantrag insgesamt, sodass die Kammer die Klage vollständig abweisen konnte. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 91 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Klage des Klägers wurde insgesamt abgewiesen; er hat keine Ansprüche auf Abrechnung oder Auszahlung des Rückkaufswerts. Die Kammer entschied, dass der Anspruch nicht zur Insolvenzmasse zählt, weil § 97 S.1 EStG die Übertragbarkeit ausschließt und das angesparte Riester-Vermögen als gefördertes Altersvorsorgevermögen geschützt ist. Beiträge und das daraus gebildete Kapital, soweit sie förderungswürdig sind, sind damit nicht pfändbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.