Urteil
9 O 303/13
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2014:0328.9O303.13.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Rechtschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten. Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2005 (1.0) (im Folgenden: ARB) zugrunde. 3 § 3 Abs. 1 d) ARB lautet: 4 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 5 (1) in ursächlichem Zusammenhang mit 6 d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes; 7 bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; 8 cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt; 9 dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.“ 10 Der Kläger schloss im Jahr 2001 bei der T Verträge zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks und der Errichtung eines Gebäudes ab. In der Folge wurde das Grundstück erworben und das Wohngebäude errichtet. Die ausgegebenen Darlehen wurden sämtlich zurückgeführt und die Geschäftsverbindung mit der T endete 2009. 11 Zuvor wandte sich der Kläger im Sommer 2008 an einen Vertreter der C mit dem Wunsch, eine Finanzierung zur Ablösung der bei der Sparkasse Düren bestehenden Verbindlichkeiten darzustellen, die für ihn und seine Ehefrau eine geringere monatliche Belastungen bedingen würde. Hierzu wurde dem Kläger nach eingehender Beratung durch den Vertreter der C2 ein Angebot der C unterbreitet, welches der Kläger annahm. 12 Die Beratung des Klägers und dessen Ehefrau war - nach Ansicht der Klägers- fehlerhaft. Es wurden aufgrund der Beratung insgesamt 3 Darlehensverträge und 4 Bausparverträge abgeschlossen. Sämtliche Verträge dienten der Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der T. 13 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Ausschluss nach § 3 Abs. 1 d) dd) ARB auf die Beratung der C nicht zutreffe. Das schädigende Ereignis stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes oder dem Erwerb des Grundstücks, da zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses das Grundstück bereits angeschafft und das Wohngebäude bereitet 7 Jahren errichtet war. Eine Gefahr, dass sich bautypische Risiken verwirklichten, bestehe ebenso wenig, wie bei der Finanzierung des Kaufs eines bereits errichteten Grundstücks. 14 Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne aus der Formulierung des Ausschlusses nur erkennen, dass die Beklagte die Risiken ausschließen wolle, die sich aus der Errichtung oder grundlegenden Veränderung eines Gebäudes oder der Finanzierung desselben ergeben, nicht jedoch allgemeine Finanzierungsrisiken im Zusammenhang mit Immobilien. Bei einer viele Jahre nach Erstellung des Gebäudes erfolgten Beratung hinsichtlich einer Umstrukturierung seiner Finanzierung sei für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welcher strukturelle Unterschied zwischen der ursprünglichen Finanzierung der Errichtung eines Wohngebäudes oder der Anschaffung eines fertigen Wohngebäudes bestehe. Bei wortwörtlicher Betrachtung sei festzustellen, dass kein einziger Euro der 2008 aufgenommenen Mittel in die Finanzierung des Erwerbs eines Baugrundstückes oder die Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes geflossen sei. 15 Die Einbeziehung künftiger Umschuldungsmaßnahmen in den Geltungsbereich des Baufinanzierungsausschlusses gehe weiter, als der erkennbare Zweck der Regelung es gebiete. 16 Zweifel in der Auslegung der Regelungen gingen zulasten der Beklagten 17 Der Kläger beantragt, 18 festzustellen, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Verfahren erster Instanz zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen die C im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehens- und Bausparverträge #####/####, #####/####, #####/####, #####/####, #####/####, #####/#### und #####/#### aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag zu Versicherungsschein-Nr. #####/#### hat. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie ist der Ansicht, es bestehe wegen § 3 Abs. 1 d) dd) ARB kein Rechtsschutz in der streitigen Sache. Diese Bestimmung findet auch Anwendung wenn ein spezifisches Baurisiko nicht berührt werde. Die Klausel verlange auch lediglich einen ursächlichen Zusammenhang der beabsichtigten rechtlichen Interessenwahrnehmung mit der Finanzierung eines Bauvorhabens. Dieser sei gegeben, da die neuen Bausparverträge und -darlehen bei der Bausparkasse Mainz nach wie vor der Finanzierung des Bauvorhabens des Klägers aus dem Jahre 2001 dienen. 22 § 3 Abs. 1 d) dd) ARB sei derart klar und eindeutig, dass auch ein verständiger Versicherungsnehmer erkennen würde, dass Finanzierungstreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Die Umfinanzierung eines Darlehens für ein Bauvorhaben sei aber nichts anderes als die Fortsetzung der eigentlichen Finanzierung. Es entspreche der Lebenserfahrung und damit den Grundsätzen der adäquaten Verursachung, dass auch in diesem Zusammenhang Streitigkeiten auftreten können. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist unbegründet. 26 Dem Kläger steht der begehrte Feststellungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Denn nach § 3 Abs. 1 d) dd) ARB besteht kein Rechtsschutz. Die vom Kläger mit der C abgeschlossenen Darlehens-und Bausparverträge stehen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs des zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks durch den Kläger sowie in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes, welche sich im Eigentum des Klägers befindet. Es genügt ein „mittelbarer“ sachlicher Zusammenhang (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.1.2004 - 12 U 96/03; Obarowski, r+s 2005, 61). Dieser Zusammenhang besteht, da die Verträge mit der C der Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der T dienten. Bei diesen Verbindlichkeiten wiederum handelte es sich aber um Finanzierungskosten des Erwerbs des Grundstücks und der Errichtung des Gebäudes. Die Verträge mit der C stellen eine Umschuldung der ursprünglichen Baufinanzierung da. Für eine solche ist ein „mittelbarer“ sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung zu bejahen (OLG Karlsruhe aaO). Unerheblich ist, dass das Grundstück bereits angeschafft und das Gebäude bereits errichtet waren, als der Kläger nach seinem Vortrag durch die C falsch beraten wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BGH setzt der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 1 d) dd) ARB keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht. Der BGH knüpft also nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (BGH, Beschluss vom 17.10.2007- IV ZR 37/07). Dieser ursächliche Zusammenhang wurde bereits bejaht. Einem verständigen Versicherungsnehmer fällt auch die weite Fassung dieses Ausschlusses auf. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass aus seiner Sicht für Auseinandersetzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Der Versicherer will derartige Finanzierungsangelegenheiten, welche mit dem Risiko nicht unerheblichen Streitpotenzials für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer belastet sind, nicht übernehmen. Dies wird dem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Klausel auch bewusst (BGH, Urteil vom 29.9.2004- IV ZR 170/03). Ebenso ist es für den verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass der Ausschluss sich auch auf die Umschuldung einer Baufinanzierung bezieht, da es sich insoweit um nichts anderes handelt, als die Baufinanzierung auf andere Art und Weise. 27 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 28 Der Streitwert wird auf 6.063,84 € festgesetzt. 29 Begründung: 30 Dieser Streitwert entspricht dem Kostenrisiko einer Auseinandersetzung mit der Bausparkasse Mainz. Zugrunde gelegt wurde ein dortiger Streitwert i.H.v. 19.990,64 €, welcher sich aus einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen den derzeit bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der C (141.021,17 €) und den im Falle der unterbliebenen Umfinanzierung bestehenden Restverbindlichkeiten bei der Sparkasse Düren i.H.v. 121.030,53 € ergibt. 31 N als Einzelrichter