Beschluss
6 S 152/13
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2014:0128.6S152.13.00
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Tenor
HINWEISBESCHLUSS
beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Entscheidungsgründe
HINWEISBESCHLUSS beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zu Recht hat das Amtsgericht die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung der aus den Rentenversicherungsverträgen Nrn. #.####.##1, #.####.##2 und #.####.##3 zu bestimmenden Rückkaufswerten verlangen, unabhängig von deren Höhe, gem. § 176 VVG (a.F.), Art. 4 EGVVG. Daher scheiden auch die mit den weiteren Klageanträgen geltend gemachten auf Auskunft und Versicherung der Richtigkeit sowie Vollständigkeit an Eides Statt gerichteten Ansprüche aus. Die Klägerin ist nämlich nicht aktivlegitimiert, denn die von ihr mit den Versicherungsnehmern J. und K. N. unter dem 8.8.2011 geschlossenen Vereinbarungen über die Abtretung der Ansprüche aus den vorgenannten mit der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 RDG nichtig, gemäß § 134 BGB. Zu diesem Ergebnis ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht gelangt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH in seinem inzwischen ergangenen Urteil vom 11.12.2013, IV ZR 46/13 (zitiert nach juris), dem ein im Wesentlichen identischer Fall zugrunde gelegen hat. Auch wenn die Klägerin ihren Sitz in der Schweiz hat, steht dies der Anwendbarkeit des RDG nicht entgegen. Dies entspricht der bereits zum Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) ergangenen Rechtsprechung des BGH (vergleiche Urteil vom 5.10.2006, I ZR 7/04, zitiert nach juris). Hierfür spricht der Schutzzweck des RBerG, der dem in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG definierten Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes vergleichbar ist (vergleiche BGH, Urteil vom 11.12.2013, IV ZR 46/13). Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich jeweils der mit den Versicherungsnehmern abgeschlossene „Geld zurück! - Auftrag“ vom 8.8.2011 auf eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, worunter die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird, zu fassen ist und die gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtig ist. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der „Geld zurück! - Auftrag“ eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung (Inkassozession) zum Gegenstand hat. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, es komme hinsichtlich der Abgrenzung zu den Fällen des Forderungskaufs darauf an, wie im konkreten Fall die Vertragsparteien den Vertrag verstanden haben, hat der BGH in seinem vorgenannten Urteil vom 11.12.2013 (siehe oben) dem zuwider auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (vergleiche BGH, Urteile vom 29.5.2009, V ZR 201/08, und vom 23.11.2005, VIII ZR 175/04, zitiert nach juris). Die in diesem Zusammenhang klägerseits mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingereichtem Schriftsatz vom 31.7.2013 vorgelegte „Auslegungs- und Änderungsvereinbarung“ mit Datum vom 2.6.2013 ist von dem Amtsgericht zu Recht gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen worden und bleibt auch vor dem Berufungsgericht als Angriffsmittel ausgeschlossen, gemäß § 531 Abs. 1 ZPO. Den in den „Geld zurück! - Auftrag“ vom 8.8.2011 einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist deutlich zu entnehmen, dass hier das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bei den Versicherungsnehmern bleibt. Dies folgt zum einen aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des „Kaufpreises“, der sich gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AGB nach dem Rückkaufswert richtet und sich nach § 3 Abs. 1 S. 3 AGB um den vereinbarten Anteil an den „künftigen Erstattungen“ erhöht. Mithin sollte die Fälligkeit ersten nach der Auszahlung durch den Versicherer eintreten. Zum Anderen war nach § 3 Abs. 4 AGB vorgesehen, dass der Kaufpreis auf ein Fremdgeldkonto eingezogen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von zehn Banktagen nach Eingang an den Versicherungsnehmer überwiesen werden sollte. Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB ist dies auch nach Ansicht der Kammer so zu verstehen, dass der Kaufpreis erst zehn Banktage nach Eingang der Zahlung auf dem Fremdgeldkonto fällig wird. Aufgrund des verwendeten Begriffs „Fremdgeldkonto“ ist zudem davon auszugehen, dass der Rückkaufswert nach Auszahlung durch den Versicherer wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zuzuordnen ist und der Kaufpreis vor dieser Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer auszukehren ist. Vor diesem Hintergrund ist der BGH in dem oben zitierten Urteil vom 11.12.2013, IV ZR 46/13, dem ein im Wesentlichen identischer Fall zugrunde gelegen hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der abgetretenen Forderungen gegenüber dem Versicherer nicht übernommen hat und die Frage, ob, wann und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer den Kaufpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 AGB erhält, vom Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Versicherer abhängig ist. Mithin übernimmt die Klägerin lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistungen. Die Forderungseinziehung bildet dem Internetauftritt der Klägerin als „LV-Doktor“ zufolge ihr Hauptgeschäft, mithin ein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Eine Erlaubnisfreiheit nach §§ 5-8 RDG kommt nicht in Betracht; über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt die Klägerin – unstreitig – nicht, was auch aus dem vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Halle vom 7.2.2011 (Bl. 143 der Akten) folgt. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 13.1.2014 vorträgt, hinsichtlich der oben genannten Rentenversicherungsverträge einen neuen Kaufvertrag geschlossen zu haben, der das abbilde, was die Parteien bereits mit dem ursprünglichen Vertrag bezweckt haben und der abgeänderte Regelungen zur Bestimmbarkeit und Fälligkeit des Kaufpreises enthalte, sind die zitierten Anlagen K 17 bis K 19 nicht vorgelegt worden. Die Kammer ist mithin nicht die Lage versetzt worden, den konkreten Vertragsinhalt unabhängig von der klägerseits vorgetragenen Auslegung zu überprüfen. Da die Klägerin nicht einmal das Datum des neu abgeschlossenen Kaufvertrages konkret benannt hat, entspricht der neue Sachvortrag auch nicht den Substantiierungsanforderungen. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Aachen, 28.01.20146. Zivilkammer Dr. X V1 Dr. V2